Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.01.2003 SKG 2002 62

8. Januar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,928 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 08. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 02 62 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r F . W . , S., W., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 29. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, in Sachen des M. S . , E., F., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 10. September 2002 erliess das Betreibungsamt X. auf Begehren von der F. W. einen Zahlungsbefehl gegen M. S. für eine Forderung in der Höhe von Fr. 103‘002.-- nebst Zins zu 5% seit 18. August 2001 (Betreibung Nr. Y.). Als Grund der Forderung wurden die Mietkosten für das Geschäftslokal in F. angegeben. Dagegen erhob M. S. am 19. September 2002 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 14. November 2002 ersuchte die F. W. den Bezirksgerichtspräsidenten I. um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 103‘002.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 18. August 2001 abzüglich zwei Zahlungen von je Fr. 13‘400.40 vom 13. März 2001 sowie vom 10. Mai 2001. C. Am 15. November 2002 wurde M. S. zur Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurden beide Parteien aufgefordert, sich darüber zu äussern, ob sie die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünschten. Die Vernehmlassung des Gesuchsgegners ging am 28. November 2002 ein. Er führte insbesondere aus, der Mietzins für das Ladenlokal in F. sei zu hoch gewesen. Eine mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde von keiner Partei verlangt. D. Mit Entscheid vom 29. November 2002, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 400.-- gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Als Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Imboden an, dass die eingereichte, von den Parteien nicht unterzeichnete Kopie des Mietvertrages keinen Rechtsöffnungstitel darstelle. Zudem sei dieser von den Parteien später offensichtlich abgeändert worden, indem neue Mietbeträge vereinbart worden seien. Diese Vereinbarungen würden jedoch nicht bei den Akten liegen, weshalb im summarischen Verfahren die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht als derart ausgewiesen zu betrachten sei, dass Rechtsöffnung erteilt werden könne.

3 E. Gegen diesen Entscheid erhob die F. W. am 4. Dezember 2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Forderung setzte sich gemäss einem erst im Beschwerdeverfahren beigelegten Kontoauszug zusammen. Der Schuldner habe den Mietvertrag per 30. März 2004 gekündigt. F. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 verzichtete die Vorinstanz unter dem Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 wies der Beschwerdegegner nochmals darauf hin, dass der Mietvertrag nicht auf den 30. März 2004 gekündigt worden sei, sondern per sofort, das heisst auf den 31. März 2002. Ab April 2002 habe die Firma F. W. frei über das Ladenlokal verfügen können. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn es handle sich um solche zu

4 prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. PKG 1981 Nr. 24; 1979 Nr. 19; G. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (Bestätigung der Rechtsprechung in PKG 2000 Nr. 14). b) Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2002 neue Akten ins Recht (act.01/2 [Kontoauszug vom 8. August 2002], act. 01/5 [Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung vom 1. Oktober 2001], act. 01/6 [Rückseite des Mietvertrages mit Unterschriften]). Diese Unterlagen haben der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis des Bezirksgerichtes Imboden vom 9. Dezember 2002 nicht vorgelegen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO erfasst werden und dementsprechend aus dem Recht zu weisen sind. Der angefochtene Entscheid kann nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden. Der Vollständigkeit halber stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob im Beschwerdeverfahren die Einlage neuer Beweismittel zu bereits vor der Vorinstanz behaupteten Tatsachen ausnahmsweise zulässig ist. Wie bereits dargelegt sind neue Beweise im Verfahren der Rechtsöffnungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin behauptet vorliegendenfalls nicht, es sei ihr nicht möglich gewesen, die drei fraglichen Dokumente im vorinstanzlichen Verfahren (Rechtsöffnungsgesuch vom 14. November 2002) einzubringen. Die Nichteinlage ist somit offensichtlich auf eine unentschuldbare Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen; in solchen Fällen fällt es um so leichter am Novenverbot festzuhalten. 3. a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch sofort glaubhaft zu machende Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird.

5 b) Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine öffentliche Urkunde oder eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1, N 1). Der Betrag der ausgewiesenen Forderung muss genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein. Der Rechtsöffnungsrichter hat dies von Amtes wegen zu prüfen. Es ist nicht notwendig, dass sich die Summe aus dem Titel selbst ergibt. Es genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese klar Bezug nimmt. Es ist daher auch dann die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sich der Betrag nur aufgrund komplizierter Berechnungen bestimmen lässt. In solchen Fällen obliegt es jedoch dem Kläger, im Rahmen seiner Substanziierungspflicht die Berechnung im Einzelnen darzulegen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190; vgl. dazu auch BGE 114 III 71, 106 III 97). Bei Vorliegen mehrerer Dokumente ist es somit nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, irgendwelchen nicht klar erkennbaren Querverbindungen zwischen Rechtsöffnungstitel und Nebenakten nachzugehen oder verwickelte und unsichere Berechnungen zur Bestimmung des genauen Forderungsumfanges anzustellen (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 15, S. 31 f.). Es ist vielmehr der Gläubiger, der für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels beweispflichtig ist. c) Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Mietvertrag aus dem Jahre 1994 eine Schuldanerkennung im Sinne vom Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Der fragliche Mietvertrag nennt die Person des Schuldners sowie der Gläubigerin und äussert sich über die Höhe der Forderung. Es ist jedoch festzuhalten, dass die erste eingereichte Kopie des Mietvertrages die Unterschriften der Parteien nicht aufweist. Erst nachträglich wurde eine Kopie der Rückseite des Vertrages, welche die Unterschriften der Parteien enthält, eingereicht. Diese kann jedoch aufgrund des Novenverbotes nicht berücksichtigt werden. Der Mietvertrag kann zudem keinen Rechtsöffnungstitel darstellen, weil die Parteien diesen offensichtlich abgeändert haben, indem neue Mietbeträge vereinbart wurden. Bei den Akten liegt nämlich ein vom Beschwerdegegner unterzeichneter Tilgungsplan für Mietzinsrückstand vom 31. Januar 2001. Daraus geht hervor, dass die ursprünglich im Mietvertrag enthaltene Mindestmiete von Fr. 95'000.-- pro Jahr (Fr. 7'916.65 pro Monat) nachträglich auf Fr. 82'000.-- pro Jahr (Fr. 6'833.-- pro Monat) reduziert wurde. Eine weitere Re-

6 duktion auf Fr. 6'000.-- pro Monat (Fr. 72'000.-- pro Jahr) fand ebenfalls noch statt. Betragsmässig stimmt dies mit den Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2002 vor dem Rechtsöffnungsrichter überein. Unklar ist indessen, ab wann diese Reduktionen in Kraft traten. Die betreffenden Vereinbarungen liegen nämlich nicht bei den Akten. Gemäss Tilgungsplan vom 31. Januar 2001 zwischen den Parteien steht fest, dass der Mietzinsrückstand per 31. Januar 2001 Fr. 37'002.-- betrug. Der Beschwerdegegener hat am 13. März 2001 und am 10. Mai 2001 insgesamt Fr. 26'800.80 bezahlt, wovon ein Teil laufende Mietzinsen waren. Da der Schuldner trotzdem seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nachkam, setzte die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 20'800.80 (Rückzahlungsraten von je Fr. 7'400.40 für die Monate Februar und April 2001 sowie die Miete für April 2001) in Betreibung. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 7. Juni 2001 wurde bereits eine provisorische Rechtsöffnung für den besagten Betrag gewährt. Wie sich nun die heutige Forderung der F. W. zusammensetzt ist unklar. Es lässt sich somit lediglich feststellen, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Berechnungen von wesentlich anderen Voraussetzungen ausgeht als im Mietvertrag aus dem Jahre 1994 vereinbart. Die Schuldsumme lässt sich nach dem Gesagten aber nicht ohne weiteres berechnen. Damit fehlt es am unerlässlichen liquiden Zusammenhang zwischen einem Rechtöffnungstitel und der im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderung. Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch besteht im Rechtsöffnungsverfahren keine Untersuchungsmaxime in dem Sinne, als der Richter von sich aus Beweise über diese Frage zu erheben hätte. Vielmehr hat er stets aufgrund der ihm vorliegenden Akten zu entscheiden (vgl. P. Stücheli, a.a.O., S. 112). Zur Erwirkung der Rechtsöffnung muss aus den vorgelegten Urkunden aufgrund einer summarischen Prüfung hervorgehen, dass sich der Schuldner verpflichtet hat, eine klagbare, bezifferte und nicht an Bedingungen geknüpfte Forderung zu zahlen (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 13, S. 20). Insofern vermögen die eingereichten Akten keine rechtsgenügliche Schuldanerkennung darzustellen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht gegeben sind. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen. Die von der F. W. dagegen erhobene Rechtsöffnungsbeschwerde ist folglich ebenfalls abzuweisen. Ist die Rechtsöffnungsbeschwerde schon aus den voranstehend angeführten Überlegungen abzuweisen, braucht auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Einwendungen nicht mehr eingegangen zu werden.

7 d) Zu Handen der Beschwerdeführerin sie festgehalten, dass es ihr offen steht, eine neue Betreibung einzuleiten und in einem allfällig nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren – rechtzeitig – weitere Urkunden einzubringen (vgl. BGE 100 III 51). Des weiteren bleibt es ihr auch unbenommen, zur Durchsetzung ihrer Forderung einen ordentlichen Zivilprozess anzustrengen (vgl. Art. 79 SchKG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: – F. W., S., W., – M. S., E., F., – Bezirksgerichtspräsident Imboden, Tircal 14, Postfach 32, 7013 Domat/Ems, – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SKG 2002 62 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.01.2003 SKG 2002 62 — Swissrulings