Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 19 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Roveredo vom 26. August 2008, mitgeteilt am 15. September 2008, in Sachen des Kantons Y . , Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch die Steuerwaltung Y., Bereich Steuerbezug, C., gegen den Beschwerdeführer, betreffend örtliche Zuständigkeit etc.,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. September 2008 samt mitgereichten Akten, in die weitere Beschwerde vom 8. Oktober 2008 sowie das Schreiben vom 16. Oktober 2008, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Roveredo vom 3. Oktober 2008 samt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Roveredo am 19. Februar 2008 auf Gesuch der Steuerverwaltung des Kantons Y. gegen X. insgesamt elf Zahlungsbefehle für ausstehende Steuerschulden erliess (Betreibungs Nr. 1257/08 bis 1267/08), – dass ein erster Zustellversuch scheiterte, da X. die Zahlungsbefehle bei der Post nicht abholte und diese dem Schuldner erst am 8. April 2008 übergeben werden konnten, – dass X. gegen die Zahlungsbefehle am 14. April 2008 Rechtsvorschlag erhob, – dass der Bezirksgerichtspräsident Moesa mit Entscheiden vom 29. Mai 2008 die erhobenen Rechtsvorschläge aufhob und für die in Betreibung gesetzten Forderungen die provisorische Rechtsöffnung erteilte, – dass der Gläubiger am 22. Juli 2008 beim Betreibungsamt Roveredo für alle Betreibungen das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass die am 26. August 2008 ausgestellten Pfändungsankündigungen dem Schuldner am 15. September 2008 mit Hilfe der Kantonspolizei übergeben werden konnten, – dass X. dagegen am 28. September 2008 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und begehrte, die Pfändungen (recte Pfändungsankündigungen) seien als nichtig zu erklären, da er seinen Wohnsitz nicht mehr in der Gemeinde B. habe und demzufolge das Betreibungsamt Roveredo nicht mehr zuständig sei, – dass sich das Betreibungsamt Roveredo am 3. Oktober 2008 dahin vernehmen liess, die Beschwerde sei verspätet und im übrigen sei für X. der Betreibungsort des Aufenthaltes gemäss Art. 48 SchKG gegeben, – dass X. sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 gegen die Zuführung durch die Kantonspolizei an das Betreibungsamt Roveredo zur Pfändungseinvernahme vom 8. Oktober 2008 beschwerte,
3 – dass X. sodann am 16. Oktober 2008 das Begehren stellte, es seien die Pfändungen für nichtig zu erklären und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, – dass die zehntägige Frist gemäss Art. 17 SchKG zur Einreichung der Beschwerde - wie das Betreibungsamt zu Recht feststellte - nicht eingehalten wurde, da der Beschwerdeführer die angefochtenen Pfändungsankündigungen am 15. September 2008 erhalten und die Beschwerde erst am 29. September 2008 der Post übergeben hat, – dass auf die Beschwerde trotzdem einzutreten ist, da X. die Nichtigkeit der Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Roveredo wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit geltend macht, was auch nach Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist, – dass offen gelassen werden kann, ob Verfügungen eines örtlich unzuständigen Amts zur Nichtigkeit derselben führen, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, – dass demnach zunächst zu prüfen ist, ob die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo zur Betreibung von X. gegeben ist, – dass X. am 19. Februar 2008, als das Betreibungsamt Roveredo die Zahlungsbefehle erliess, unbestrittenermassen in B. angemeldet war und dort seinen Wohnsitz hatte, – dass X. am 27. Februar 2008 dem Betreibungsamt Roveredo mitteilte, er habe seinen festen Wohnsitz per 22. Februar 2008 in B. offiziell abgemeldet, so dass das Betreibungsamt Roveredo für seine Angelegenheiten nicht mehr zuständig sei, – dass X. mit Schreiben vom 18. März 2008 dem Betreibungsamt Roveredo seine „offizielle Wohnadresse“ in Spanien „c/o A.“ angab, – dass zur Zeit des Erlasses der Zahlungsbefehle der ordentliche Betreibungsort gemäss Art. 46 SchKG noch gegeben war, – dass sich das Betreibungsamt Roveredo nach der Mitteilung von X., er habe sich in B. abgemeldet, auf den Betreibungsort des Aufenthaltes gemäss Art. 48 SchKG beruft,
4 – dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, da betrieben werden können, wo sie sich aufhalten, – dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Aufenthalt das Verweilen an einem bestimmten Ort bedeutet und objektiv feststellbare enge Beziehungen zu einem Ort geschaffen sein müssen, – dass am Aufenthaltsort auch betrieben werden kann, wer seine Wohnsitzverhältnisse in offensichtlicher Weise verschleiert und insbesondere die Betreibung gemäss Art. 48 SchKG nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass der Schuldner ein Zustelldomizil bei einer Vertrauensperson bezeichnet, – dass der Schuldner, der sich darauf beruft, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland einen festen Wohnsitz zu haben, dies beweisen muss (vgl. dazu Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 4 ff. zu Art. 48 SchKG), – dass zunächst auffällt, dass X. sich drei Tage nach dem ersten Versuch der Zustellung der Zahlungsbefehle bei der Gemeinde B. abgemeldet hat, – dass X. im weiteren weder behauptet noch nachweist, dass er in Spanien offiziell einen neuen Wohnsitz begründet hat, – dass aufgrund der Adresse „c/o A.“ vielmehr zu schliessen ist, dass er dort lediglich ein Zustelldomizil genommen hat, – dass sodann feststeht, dass er sich in der Tat im Kreis Roveredo aufhält, da ihm dort sowohl am 8. April 2008 die Zahlungsbefehle als auch am 15. September 2008 die Pfändungsankündigungen ausgehändigt werden konnten, – dass er sodann am 8. Oktober 2008 von der Kantonspolizei Graubünden dem Betreibungsamt Roveredo zugeführt werden konnte, – dass im weiteren belegt ist, dass X. Eigentümer einer 4 1/2-Zimmerwohnung in B. ist, welche er offenbar selbst bewohnt, – dass damit eine objektiv feststellbare enge Beziehung zum Betreibungsort gegeben ist und die Voraussetzungen zur Betreibung am Aufenthaltsort erfüllt sind,
5 – dass bei den gegebenen Umständen sich sogar die Frage stellt, ob nicht der Betreibungsort gemäss Art. 54 SchKG gegeben ist, wonach gegen einen flüchtigen Schuldner der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet werden kann, – dass dieser Betreibungsort gemäss Lehre und Rechtsprechung auch für eine Betreibung auf Pfändung gilt (vgl. Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 54 SchKG), – dass es aufgrund der Umstände offensichtlich erscheint, dass X. mit der Abmeldung bei der Gemeinde B. und Bekanntgabe einer Zustelladresse in Spanien lediglich die Eintreibung seiner Steuerschulden zu verhindern versucht, – dass diese Frage angesichts des gegebenen Betreibungsortes des Aufenthaltes offen bleiben kann, – dass ebenfalls der Frage nicht weiter nachgegangen werden muss, ob allenfalls nicht trotz der formellen Abmeldung bei der Gemeinde B. der ordentliche Betreibungsort des Wohnsitzes weiterhin gegeben ist, da auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abzustellen ist und erhebliche Anhaltspunkte bestehen, dass X. seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in B. hat, – dass der Beschwerdeführer im weiteren das Vorgehen des Betreibungsamtes Roveredo zu rügen scheint, dass ihm die Pfändungsankündigungen durch die Kantonspolizei übergeben wurden, – dass Art. 64 Abs. 2 SchKG die Möglichkeit der polizeilichen Zustellung vorsieht, – dass das Betreibungsamt Roveredo angesichts des bisherigen Verhaltes des Schuldners davon ausgehen durfte, dass eine ordentliche Zustellung von Betreibungsurkunden gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG von vorneherein scheitert und deshalb ohne weiteres die Polizei mit der Zustellung betrauen durfte, – dass X. der Vorladung zur Pfändungseinvernahme vom 2. Oktober 2008 nicht Folge leistete, so dass das Betreibungsamt gestützt auf Art. 91 Abs. 3 SchKG zu Recht die Kantonspolizei mit der Zuführung des Schuldners betraute, – dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2008 die erfolgten Pfändungen lediglich wegen der angeblich fehlenden Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo für nichtig erklären lassen will,
6 – dass nicht vorgebracht wird, das Betreibungsamt Roveredo habe gegen die Pfändungsvorschriften von Art. 92 ff. SchKG verstossen, – dass festgestellt wurde, dass die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo gegeben ist, so dass diese Rüge unbegründet ist, – dass schliesslich auch nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt Roveredo seine Mitteilungen in italienischer Sprache erlässt, da Italienisch die Amtssprache des Kreises Roveredo ist – dass das im Schreiben vom 16. Oktober 2008 vom Schuldner gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Erlass dieser Verfügung hinfällig wird, – dass die Beschwerde aus den erwähnten Gründen somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, – dass diese Verfügung gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG ein einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist,
7 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: