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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 27.08.2007 SKA 2007 17

27. August 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,022 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Existenzminimum | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. August 2007/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 17 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A, Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes B vom 29. Mai 2007, mitgeteilt am 4. Juli 2007, in Sachen der Gemeinde C , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Existenzminimum, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Juli 2007 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Gemeinde C vom 27. Juli 2007, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B vom 24. Juli 2007 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass A von der Gemeinde C (Steuerverwaltung) für den Betrag von Fr. 3'191.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird (Betreibungs-Nr. 206191 des Betreibungsamtes B), - dass das Betreibungsamt am 29. Mai 2007 die Pfändungsurkunde erstellte und diese am 4. Juli 2007 den Parteien zustellte, - dass das Betreibungsamt darin ein Existenzminimum für A von insgesamt Fr. 3'572.40 pro Monat errechnete, - dass A dagegen am 16. Juli 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit den Anträgen, die am 29. Mai 2007 vollzogene Einkommenspfändung sei aufzuheben und die bereits erfolgten Lohnpfändungen seien ihr zurück zu bezahlen; im weiteren sei festzustellen, dass ihr derzeitiges Existenzminimum Fr. 5'145.55 betrage, so dass keine Einkommenspfändung möglich sei, - dass das Betreibungsamt B dazu am 24. Juli 2007 Stellung nahm, - dass die Gemeinde C am 27. Juli 2007 ihre Vernehmlassung einreichte, - dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich vorbringt, ihr Existenzminimum sei vom Betreibungsamt falsch berechnet worden, - dass sie zunächst vorbringt, ihr seien Fahrkosten C-D retour von Fr. 1'300.-pro Monat für ihren Arbeitsweg anzurechnen und nicht nur die vom Betreibungsamt berücksichtigten Fr. 250.-- für die öffentlichen Verkehrsmittel, - dass gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Kosten eines Automobils für die Fahrten zum Arbeitsplatz nur angerechnet werden können, sofern diesem Kompetenzqualität zu kommt, ansonsten lediglich Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen ist, - dass dem Automobil von A offensichtlich kein Kompetenzcharakter zukommt, so dass lediglich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden können,

3 - dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auch ohne weiteres zumutbar ist – wie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fahrplanauskünfte zeigen – , da nicht glaubhaft und nachgewiesen ist, dass sie regelmässig 10 Stunden im Betrieb arbeitet und jeweils um 19.00 Uhr noch nach E zur Post fahren muss, - dass auch dem Betrieb zuzumuten ist, auf den Arbeitnehmer hinsichtlich Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss eine gewisse Rücksicht zu nehmen, um ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu gestatten, - dass das Betreibungsamt mit der Anrechnung von Fr. 250.-- pro Monat als anteilige Kosten der Jahresgebühr für ein Generalabonnement grosszügig gewesen ist, da ein solches für das gesamtschweizerische Netz nicht notwendig wäre, sondern ein Bündner Generalabonnement der 2. Klasse für Fr. 1'495.-- pro Jahr bzw. rund Fr. 125.-- pro Monat genügen würde (vgl. die Vernehmlassung der Gemeinde C), - dass die Vorfinanzierung eines solchen Generalabonnements bzw. die allfällige Vereinbarung von Ratenzahlungen für die entsprechenden Kosten zumutbar ist, - dass die Beschwerdeführerin im weiteren Fr. 280.-- pro Monat für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung angerechnet haben will, - dass gemäss den genannten Richtlinien lediglich allfällige Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit berücksichtigt werden können, - dass jeglicher Nachweis solcher Mehrkosten fehlt und es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, die Mittagsverpflegung selber mitzunehmen, - dass der entsprechende Antrag somit abzuweisen ist, - dass die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Krankenkassenbeiträge würden pro Monat Fr. 270.30 und nicht Fr. 263.-- betragen, - dass der Betreibungsbeamte in die Existenzminimumberechnung jenen Betrag aufgenommen hat, welchen die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Mai 2007 angegeben hat,

4 - dass festzuhalten ist, dass lediglich die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung angerechnet werden können und die Beschwerdeführerin den entsprechenden Versicherungsvertrag nicht eingereicht hat, - dass dieser allenfalls bestehende minimale Unterschied durch den für die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel zuviel angerechneten Betrag ohne weiteres kompensiert wird, - dass Selbstbehalt und Franchise bei der Krankenkasse entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bedingungslos aufzurechnen sind, sondern nur dann, wenn glaubhaft ist, dass diese Kosten regelmässig anfallen, - dass dieser Nachweis mit einem einzigen Beleg nicht erbracht ist, - dass gemäss den genannten Richtlinien (Ziff. 8) Zahnarzt- und Apothekerkosten nur anzurechnen sind, wenn dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen hiefür bevorstehen (vgl. BGE 81 III 15), - dass es auch hier am entsprechenden Nachweis fehlt und die Beschwerdeführerin lediglich zwei relativ bescheidene Zahnarztrechnungen einreicht und nur geringfügige Apothekerkosten ausweist, - dass die Auslagen für kulturelle Bedürfnisse gemäss den genannten Richtlinien im Grundbetrag von Fr. 1'100.-- pro Monat enthalten sind, - dass die geringfügigen Kosten für den Rega-Gönnerbeitrag von Fr. 2.50 pro Monat ebenfalls aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind, - dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, - dass im weiteren darauf hinzuweisen ist, dass sich das Betreibungsamt hinsichtlich der Wohnungskosten der Beschwerdeführerin von beinahe Fr. 2'000.-- als grosszügig erwies, indem es der Schuldnerin den gesamten Betrag anrechnete, ohne sie anzuhalten, innert angemessener Frist diese Kosten auf einen für eine Einzelperson angemessenen Betrag (rund Fr. 800.--) zu reduzieren, - dass auch aus diesem Grund festzuhalten ist, dass die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes keineswegs unangemessen ausgefallen ist,

5 - dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG),

6 erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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