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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.09.2006 SKA 2006 22

4. September 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·350 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Steigerung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 22 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des O. M., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Domleschg vom 26. Juni 2006 in Sachen der X . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Steigerung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. August 2006 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

2 - dass das Betreibungsamt Domleschg mit Verfügung vom 26. Juni 2006 auf den 01. September 2006, 14.00 Uhr, die Versteigerung der im Eigentum von O. M. stehenden Parzelle Nr. 502 in Q. festgesetzt sowie die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis öffentlich aufgelegt hat; - dass der damalige Rechtsvertreter des Schuldners sich mit dem Steigerungstermin schriftlich einverstanden erklärt hat; - dass O. M. dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 31. August 2006 eine Beschwerde einreichte, mit welcher er die Absetzung des Steigerungstermins begehrte; - dass nach Prüfung der Beschwerde darauf verzichtet wurde, diese dem Betreibungsamt und der Gläubigerin zur Stellungnahme zuzustellen; - dass die Beschwerde gegen die Ansetzung des Versteigerungstermins verspätet ist; - dass O. M. in seiner Beschwerde nicht die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes oder eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung der Betreibungsbehörde rügt; - dass er vielmehr sinngemäss eine Vertragsverletzung der X. durch unsorgfältige Beratung behauptet; - dass dafür die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht offen steht und der Schuldner vielmehr ins ordentliche Gerichtsverfahren zu verweisen ist; - dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann; - dass gemäss Art. 20a SchKG das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist;

3 erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuar:

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