Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.08.2006 SKA 2006 19

22. August 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·446 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Festlegung des Verwertungsverfahrens | Direktes Gesuch

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. August 2006 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 19 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Kantonsrichter Tomaschett und Möhr Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der Schuldbetreibungssache des A., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, des B., Gesuchsteller und der X . , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Thomas Ruoss, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich, betreffend Festlegung des Verwertungsverfahrens, wird nach Einsichtnahme in das Schreiben des Betreibungsamtes Oberengadin vom 14. Juli 2006 samt mitgereichten Verfahrensakten und in Erwägung,

2 - dass die X. über das Betreibungsamt Oberengadin A. für den Betrag von Fr. 800'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betreibt, - dass die Gläubigerin nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren am 15. Dezember 2005 beim Betreibungsamt Oberengadin das Fortsetzungsbegehren und am 31. März 2006 das Verwertungsbegehren stellte, - dass es im vorliegenden Fall um die Verwertung von Gemeinschaftsvermögen geht (Anteil einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Schuldner und B. betreffend das Grundstück Nr. C. in D.), - dass sich alle Beteiligten gemäss ihren dem Betreibungsamt Oberengadin zugestellten Anträgen vom 29./30. Juni bzw. 03. Juli 2006 einig sind, dass die Verwertung durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens erfolgen soll, - dass das Betreibungsamt Oberengadin am 14. Juli 2006 dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Betreibungsakten zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens im Sinne von Art. 132 SchKG zugestellt hat, - dass unter den gegebenen Umständen die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Liquidation des Gesellschaftsvermögens ohne Zweifel die geeignetste Verwertungsmassnahme ist, welche ebenfalls mit den Vorstellungen aller Beteiligten übereinstimmt (vgl. auch Art. 10 VVAG), - dass deshalb anzuordnen ist, dass die Verwertung des Gemeinschaftsvermögens durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens stattzufinden hat, - dass das Betreibungsamt Oberengadin mit der Verwertung im genannten Sinne beauftragt wird, wobei es ihm freigestellt ist, die Verwertung einem Verwalter zu übertragen (Art. 132 Abs. 3 SchKG),

3 erkannt: 1. In der Betreibung Nr. 2052670 des Betreibungsamtes Oberengadin wird im Sinne von Art. 132 SchKG bestimmt, dass die Verwertung des gemeinschaftlichen Vermögens durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens stattzufinden hat. 2. Mit der Verwertung wird das Betreibungsamt Oberengadin betraut, wobei es ihm freigestellt ist, dafür einen Verwalter beizuziehen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Aktuar ad hoc

SKA 2006 19 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.08.2006 SKA 2006 19 — Swissrulings