Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 15 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett Aktuar ad hoc Hartmann —————— Im Gesuch der X., Gesuchstellerin, betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist,
2 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 3. Juli 2006 samt mitgereichten Akten, in den ärztlichen Bericht von A. vom 19. Juli 2006 sowie in Erwägung, – dass X. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Maienfeld vom 8. Juni 2006 von der B. GmbH für den Betrag von Fr. 860.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wurde (Betreibungs-Nr. Z.), – dass X. den Zahlungsbefehl am 9. Juni 2006 in Empfang genommen hat, dagegen aber innert Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass die Schuldnerin am 4. Juli 2006 beim Betreibungsamt Maienfeld Rechtsvorschlag erhob und darin gleichzeitig mitteilte, dass sie der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist eingereicht habe, – dass dieses Gesuch am 5. Juli 2006 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einging und X. darin gestützt auf ein beigelegtes ärztliches Attest geltend machte, dass sie krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Recht vorzuschlagen, – dass A. auf Aufforderung des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden am 19. Juli 2006 (eingegangen am 17. August 2006) einen ärztlichen Bericht über die gesundheitliche Situation von X. erstattete und darin zum Schluss kam, dass sie in Anbetracht der psychischen Krankheit während der ganzen Dauer der ärztlichen Beobachtung seit November 2004 nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Vertragsabschlusses sowie das Versäumnis des Rechtsvorschlages einzusehen, – dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, – dass der Gesuchsteller gemäss derselben Gesetzesbestimmung in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen muss, – dass X. gleichzeitig ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist gestellt und beim Betreibungsamt Maienfeld Recht vorgeschlagen hat,
3 – dass gemäss ärztlichem Attest feststeht, dass X. aufgrund einer psychischen Krankheit nicht in der Lage war, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, – dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG zur Wiederherstellung der versäumten Frist gegeben sind, – dass aufgrund des nachträglich erhobenen Rechtsvorschlags nunmehr davon auszugehen ist, dass X. rechtzeitig Recht vorgeschlagen hat,
4 erkannt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. Z. des Betreibungsamtes Maienfeld wieder hergestellt. 2. Es wird festgestellt, dass X. gegen den Zahlungsbefehl in obgenannter Betreibung rechtzeitig Recht vorgeschlagen hat. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: