Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 13 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Vanoni —————— Im Gesuch der A., Schuldnerin und Gesuchstellerin, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes C. vom 29. Mai 2006, mitgeteilt am 29. Mai 2006, in Sachen der B . A G , Gläubigerin, gegen die Schuldnerin und Gesuchstellerin, betreffend Pfändung (Wiederherstellung einer versäumten Frist), hat sich ergeben:
2 A. Am 6. April 2006 stellte die B. AG beim Betreibungsamt C. ein Betreibungsbegehren gegen A. für die Forderungssumme von Fr. 1'115.20 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2006 sowie Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Zahlungsbefehlkosten. Die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 1'315.20 an A. erfolgte am 19. April 2006, wobei die Gesuchstellerin gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 20. April 2006 hob die B. AG den Rechtsvorschlag auf und setzte A. eine Einsprachefrist von 30 Tagen. Da eine Einsprache seitens der Gesuchstellerin unterblieb, stellte die B. AG am 24. Mai 2006 beim Betreibungsamt C. das Fortsetzungsbegehren. Am 29. Mai 2006 erliess dieses die Pfändungsankündigung und das Pfändungsprotokoll mit der Aufforderung an A., am 2. Juni 2006 auf dem Betreibungsamt C. zu erscheinen. B. Am 31. Mai 2006 reichte A. beim Betreibungsamt C. sowie bei der B. AG Beschwerde ein und verlangte sinngemäss Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen die Rechtsöffnungsverfügung der B. AG. Als Begründung bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Rechtsöffnungsverfügung im Ausland aufgehalten. Sie führt aus, erst am 16. Mai 2006 nach Davos zurückgekehrt zu sein. Während der folgenden Tage habe sie in ihrem Büro anwesend sein müssen, da die Fenster erneuert wurden. Es sei ihr daher erst am 27./28. Mai 2006 möglich gewesen, die Post des vergangenen Monats zu bearbeiten. Aus diesen Gründen habe sie nicht rechtzeitig Einsprache gegen die Rechtsöffnungsverfügung erheben können. Die Beschwerde bzw. das Gesuch wurde in der Folge zuständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden überwiesen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.a) Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, innerhalb derselben Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Wiederherstellung wegen Versäumnis wurde mit der Revision vom 1. Januar 1997 in das SchKG eingefügt und lehnt sich an Art. 35 Abs. 1 OG und Art. 24 Abs. 1 VwVG an (BBl 1991 III 46; Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 1 – 158, 4. Aufl., Zürich 1997, N 14 zu Art. 33 SchKG). Folglich wird eine Wiederherstellung nur gewährt, wenn dem
3 Rechtssuchenden aus den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann, diese also derart gelagert waren, dass sie den Betriebenen davon abhielten, rechtzeitig zu handeln. b) Die Rechtsöffnungsverfügung der B. AG wurde der Gesuchstellerin am 20. April 2006 zugestellt, die Einsprachefrist betrug ab diesem Datum 30 Tage. A. hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland auf, kehrte jedoch zugegebenermassen am 16. Mai 2006 nach Davos zurück und hätte folglich noch fast eine Woche Zeit für eine allfällige Einsprache gehabt. Die Gesuchstellerin hat zu Recht gar nicht geltend gemacht, dass das Erneuern der Fenster ein unverschuldetes Hindernis für das Verpassen der Einsprachefrist darstellt. Sie hat es folglich selbst zu vertreten, dass sie ihre Post erst am 27./28. Mai 2006 bearbeitet hat. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist sind demzufolge nicht gegeben und das Gesuch muss als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: