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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 02.05.2005 SKA 2005 8

2. Mai 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,048 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Lohnpfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Mai 2005 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 8 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Z., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes C. vom 08. Februar 2005, mitgeteilt am 18. März 2005, in Sachen des A. X. und der B. X., Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Lohnpfändung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. März 2005 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 11. April 2005, in die vom Betreibungsamt C. zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass Z. von A. X. und B. X. für den Betrag von Fr. 72'033.-- zuzüglich Zins betrieben werden (Betreibungsnummer D. des Betreibungsamtes C.), - dass eine Betreibung auf Pfändung eingeleitet worden ist, - dass nach erhobenem Rechtsvorschlag das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 15. Dezember 2004 für den Betrag von Fr. 72'033.-- zuzüglich Zins die provisorische Rechtsöffnung erteilte, - dass in der Folge das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde und das Betreibungsamt C. am 08. Februar 2005 mit dem Schuldner die Einvernahme im Pfändungsverfahren durchgeführt hat, - dass das Betreibungsamt im Rahmen einer ersten Lohnpfändung vom 08. Februar 2005 festgestellt hat, dass der Nettolohn des Schuldners (Fr. 3'570.50) sein Existenzminimum von Fr. 3'638.-- nicht deckt, - dass die Gläubiger am 18. März 2005 dem Betreibungsamt C. ein Wiedererwägungsgesuch stellten, worin sie ausführten, das Existenzminimum des Schuldners betrage lediglich Fr. 1'870.--, - dass das Betreibungsamt C. in der Folge die Lohnpfändung am 18. März 2005 revidierte, das Existenzminimum auf Fr. 1'870.-- festsetzte und den Arbeitgeber des Schuldners in der Folge anwies, den das Existenzminimum übersteigenden Betrag dem Betreibungsamt zu überweisen, - dass Z. am 30. März 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen liess mit dem Begehren, die revidierte Pfändung sei aufzuheben und die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber zu widerrufen, - dass die Gläubiger in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde antrugen und die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung beantragten,

3 - dass das Betreibungsamt C. auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, - dass Z. zunächst vorbringt, dass für die geltend gemachte Forderung eine Liegenschaft des Schuldners in Deutschland hafte, so dass er die Einrede des beneficium excusionis realis erhebe, - dass gemäss Art. 41 Abs. 1 bis SchKG der Schuldner mit Beschwerde verlangen kann, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme, wenn für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet wird, - dass dieser Einwand verwirkt ist, wenn er erst im Pfändungsverfahren erhoben wird (vgl. BGE 101 III 21), - dass dieser Einwand ohnehin nicht zulässig ist, da sich der Pfandgegenstand in Deutschland befindet und das deutsche Recht eine derartige Einrede nicht kennt (vgl. Acocella, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 1998, N 34 zu Art. 41 SchKG), - dass auf diesen Einwand des Beschwerdeführers somit nicht mehr eingegangen werden kann, - dass sich die Beschwerde insbesondere darauf bezieht, dass das Betreibungsamt die Wohnungskosten des Schuldners massiv reduziert, die Kosten für das Autoleasing gestrichen und durch Kosten für den öffentlichen Verkehr ersetzt hat, - dass unter diesen Umständen die Berechnung des Existenzminimums näher zu betrachten ist, - dass unbestritten ist, dass der Schuldner mit einer Lebenspartnerin in der gleichen Wohnung wohnt,

4 - dass bei diesen Gegebenheiten bereits der Grundbetrag anders zu berechnen ist, indem nicht der Betrag für einen Alleinstehenden, sondern die Hälfte des Grundbetrages für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen einzusetzen ist (die Hälfte von Fr. 1'550.--; vgl. Vonder Mühll in Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., SchKG II, N 24 zu Art. 93 SchKG), - dass hinsichtlich der Wohnungskosten davon auszugehen ist, dass Z. in einer gefestigten Beziehung lebt und ihm daher nicht zuzumuten ist, bloss ein Zimmer in einem Personalhaus zu bewohnen, - dass indessen aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass seine Lebenspartnerin ebenfalls erwerbstätig ist und daher grundsätzlich die Hälfte des Mietzinses beizusteuern hat (Vonder Mühll, a. a. O., N 26 zu Art. 93 SchKG), - dass ein allfällig tieferer Wohnungszins ohnehin erst ab dem nächsten Kündigungstermin berücksichtigt werden kann (Vonder Mühll, ebenda), - dass in diesem Mietzins auch ein Betrag von Fr. 110.-- für eine Garage enthalten ist und das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Prüfung der Fahrzeugkosten auch über diesen Betrag zu entscheiden hat, - dass Z. im Weiteren beanstandet, dass ihm die Leasingkosten für das Fahrzeug gestrichen wurden, - dass in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob das Fahrzeug Kompetenzgut darstellt und der Schuldner dieses für die Berufsausübung benötigt, - dass Z. IT-Beauftragter des Hotels E. ist und daher auf den ersten Blick nicht einzusehen ist, dass er derart unregelmässig zu arbeiten hat, dass er sein Zuhause mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann, - dass dieser Punkt vom Betreibungsamt näher zu prüfen ist und der Schuldner allenfalls einen entsprechenden Nachweis zu erbringen hat,

5 - dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Betreibungsamt C. anzuweisen ist, eine neue Berechnung des Existenzminimums im Sinne der Erwägungen vorzunehmen, die Anzeige vom 23. Februar 2005 an den Arbeitgeber des Schuldners zu widerrufen und nach den nötigen Abklärungen neue Verfügungen zu erlassen, - dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, - dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 des Gebührentarifs zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 des Gebührentarifs keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsverfügung aufgehoben. Das Betreibungsamt C. wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen, die Anzeige betreffend Lohnpfändung an den Arbeitgeber des Schuldners vom 23. Februar 2005 zu widerrufen und neue Verfügungen zu erlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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