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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2005 SKA 2005 18

30. Juni 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·566 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Konkursandrohung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Juni 2005/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 18 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuarin Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Chur vom 24. Mai 2005, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Z . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Juni 2005 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 16. Juni 2005 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass die Z. AG X. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 7. Februar 2005 (Betreibungs-Nr. A.) für den Betrag von Fr. 5'572.-- zuzüglich Kosten betreiben liess, - dass X. gegen diesen Zahlungsbefehl rechtzeitig am 21. Februar 2005 Rechtsvorschlag erhob, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 6. April 2005 ein Rechtsöffnungsgesuch der Z. AG abwies, - dass die Z. AG am 12. April 2005 erneut für die gleiche Forderung beim Betreibungsamt Chur ein Betreibungsbegehren gegen X. einreichte und daraufhin dem Schuldner der Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. B. zugestellt wurde, - dass X. dagegen keinen Rechtsvorschlag erhob, - dass die Z. AG daraufhin am 19. Mai 2005 das Fortsetzungsbegehren stellte, worauf das Betreibungsamt Chur am 24. Mai 2005 die Konkursandrohung ausstellte, welche X. am 26. Mai 2005 in Empfang nahm, - dass X. dagegen am 3. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, auf das abgewiesene Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin hinwies und die Frage stellte, weshalb für den gleichen Betrag eine Konkursandrohung ausgestellt werden könne, - dass die Beschwerde dahin zu verstehen ist, dass X. die Aufhebung der Konkursandrohung wünscht, - dass die Z. AG keine Vernehmlassung eingereicht hat, - dass das Betreibungsamt Chur am 16. Juni 2005 auf die geltende Praxis zu dieser Frage hinwies, - dass in diesem Verfahren allein über die Frage zu entscheiden ist, ob ein Gläubiger mehrmals für die gleiche Forderung gegen den gleichen Schuldner Betreibung anheben kann,

3 - dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine weitere Betreibung für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung nur dann nicht zulässig ist, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist (BGE 100 III 41), - dass dies vorliegend nicht der Fall ist und dadurch insbesondere die Gefahr der mehrmaligen Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen nicht besteht, da der Schuldner gegen den ersten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat und ein Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wurde, - dass die Gläubigerin somit ein zweites Betreibungsbegehren für die gleiche Forderung einreichen durfte und, nachdem der Schuldner gegen den zweiten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, das Fortsetzungsbegehren stellen konnte, - dass das Betreibungsamt Chur somit die Konkursandrohung in der Betreibungs-Nr. B. zu Recht ausgestellt hat, - dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist, - dass für dieses Verfahren gemäss Art. 20a SchKG keine Kosten zu erheben sind,

4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin:

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