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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.09.2004 SKA 2004 47

29. September 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·933 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Gebührenrechnung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 47 SKA 04 50 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in SchKG-Sachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 08. November 2004 (4B.201/2004) nicht eingetreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Jegen Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen die Gebührenverfügungen des Betreibungsamtes Sur Tasna vom 15. und 23. September 2004, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Erbschaft X . , Schuldnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Notar Alexandre Goedecke, Postfach, 1020 Renens VD, betreffend Gebührenerhebung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerden vom 24. September 2004 und 28. September 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Sur Tasna vom 24. September 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass A. gegen die Erbschaft X. am 14. September 2004 ein Betreibungsbegehren für eine Forderung über Fr. 16'666.-- zuzüglich Zins und Verzugsschaden beim Betreibungsamt Sur Tasna gestellt hat, - dass der Zahlungsbefehl am 15. September 2004 erlassen und dem Vertreter der Betriebenen auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurde, - dass das Betreibungsamt Sur Tasna in der Folge am 15. September 2004 eine Gebührenrechnung über Fr. 113.-- ausstellte, welches sich aus der Gebühr für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- und Fr. 13.-- für Korrespondenz (Rechtshilfegesuch an Betreibungsamt Renens) zusammensetzte, - dass sich A. dagegen am 20. September 2004 mit Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beschwerte mit den Anträgen, die Gebührenverfügung sei aufzuheben und die Gebühr sei auf Fr. 103.-- festzusetzen, - dass in der Begründung vorgebracht wurde, angefochten werde die falsche Berechnung der eigentlichen Gebühr für den Zahlungsbefehl von Fr. 100.--, da dafür gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG einschliesslich Zustellung lediglich Fr. 90.-- hätten erhoben werden dürfen, - dass das Betreibungsamt Sur Tasna in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2004 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, - dass das Betreibungsamt Sur Tasna dem Rechtsvertreter von A. am 23. September 2004 eine weitere Gebührenrechnung über Fr. 28.-- für Zustellungskosten an das Betreibungsamt Lausanne zustellte,

3 - dass A. dagegen am 28. September 2004 wiederum Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Gebührenverfügung vom 23. September 2004 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen eine neue Gebührenverfügung zu erstellen, - dass zur Begründung wiederum ausgeführt wurde, angefochten werde die falsche Berechnung der eigentlichen Gebühr für den Zahlungsbefehl von Fr. 100.--, - dass die zweite Beschwerde dem Betreibungsamt Sur Tasna nicht mehr zur Stellungnahme zugestellt wurde, - dass der Beschwerdeführer zu Unrecht in seiner zweiten Beschwerde davon ausgeht, die erste Gebührenrechnung über Fr. 113.-- sei mit der zweiten Gebührenrechnung über Fr. 28.-- abgeändert worden, - dass nämlich die berechneten Fr. 13.-- für das Rechtshilfegesuch erhoben wurden und in der zweiten Rechnung Fr. 28.-- für die Zustellungskosten an das Betreibungsamt Lausanne beansprucht werden, - dass allerdings festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Erhebung dieser Kosten (Fr. 13.-- und Fr. 28.--) gar nicht Beschwerde führt, sondern lediglich gegen die Berechnung der Kosten für den Zahlungsbefehl (vgl. jeweils Ziffer 3 der Begründung der Beschwerden), - dass somit auf die Berechnung der beiden Beträge von Fr. 13.-- und Fr. 28.-nicht weiter einzugehen ist und der Beschwerdeführer dem Gericht auch keine Aufträge zur Verifizierung dieser Kosten erteilen kann, wenn er diese nicht anficht, - dass somit zu prüfen bleibt, ob die Kosten für den Zahlungsbefehl gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG richtig berechnet wurden, - dass zwischen Betreibungsamt und Gläubiger streitig ist, ob nebst der Gebühr von Fr. 90.-- für den Zahlungsbefehl über den Betrag von Fr. 16'666.--

4 auch noch die Posttaxen für die Zustellung und Rücksendung des Zahlungsbefehls berechnet werden können, - dass der Verordnungstext in Art. 16 der Gebührenverordnung in der Tat verwirrlich ist, indem die dort aufgeführten Gebühren auch die Zustellung des Zahlungsbefehls beinhalten soll, - dass indessen bei Beachtung von Art. 13 der Gebührenverordnung klar wird, dass die Posttaxen für die Zustellung und Rücksendung des Zahlungsbefehls geschuldet sind, da einerseits gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung dem Betreibungsamt alle Auslagen, wie Posttaxen, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu ersetzen sind, - dass gemäss Abs. 3 lit. d dieser Bestimmung bei Zustellung eines Zahlungsbefehls durch das Amt lediglich die Einschreibegebühr nicht berechnet werden darf, was den Umkehrschluss zulässt, dass die normalen Posttaxen von derzeit je Fr. 5.-- für Zustellung und Rücksendung des Zahlungsbefehls berechnet werden dürfen, - dass dies bei logischer Betrachtungsweise auch aus Art. 16 der Gebührenverordnung hervorgeht, da ansonsten bei einem Forderungsbetrag bis Fr. 100.-- lediglich eine Gebühr von Fr. 7.-- für den Zahlungsbefehl berechnet werden könnte, was nicht einmal die Posttaxen deckt, - dass die Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen auch aus der historischen Entwicklung der Gebührenverordnung erhellt (vgl. zum Ganzen den Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Juni 2000), - dass die Gebührenrechnungen des Betreibungsamtes Sur Tasna somit nicht zu beanstanden sind und die Beschwerden damit abzuweisen sind, - dass für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20 a SchKG keine Kosten erhoben werden,

5 erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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