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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.03.2003 SKA 2003 4

11. März 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,583 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Pfändungsankündigung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 03 4 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2003 abgewiesen.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des L., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Rheinwald vom 28. Januar 2003, mitgeteilt am 29. Januar 2003, in Sachen der S., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch G., AG, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsankündigung, hat sich ergeben:

2 A. Nachdem die Pfandgläubigerin das Pfandobjekt in der Betreibung auf Pfandverwertung des Betreibungsamtes Rheinwald (Betreibungsnummer 29/01) zwangsweise hat verwerten lassen, resultierte ein ungedeckter Forderungsbetrag von Fr. 192´512.55. Das Betreibungsamt Rheinwald stellte der Gläubigerin am 22. Januar 2003 einen Pfandausfallschein gemäss Art. 158 SchKG über den ungedeckten Betrag aus. Am 27. Januar 2003 stellte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Rheinwald das Fortsetzungsbegehren gemäss 158 Abs. 2 SchKG auf Betreibung in das Vermögen des Schuldners und reichte das Original des Pfandausfallscheins ein. Tags darauf erliess das Betreibungsamt Rheinwald in der Betreibung Nr. X eine Pfändungsankündigung gegenüber dem Schuldner und legte dabei den 3. Februar 2003 als Pfändungstermin fest. B. Gegen diese betreibungsrechtliche Verfügung liess L. durch seinen Rechtsvertreter am 7. Februar 2003 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Rheinwald, Sufers, in der Betreibung Nr. X. gegen L. vom 28.01.2003 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Aberkennungsklage zwischen L. und S. betr. Aberkennung einer Forderung von CHF 192´512.55 aufzuheben, evtl. das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren. 2. Vorliegender Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Der Rechtsvertreter bringt in seiner Rechtsschrift insbesondere vor, dass dem Schuldner die Erhebung der Aberkennungsklage möglich sei, da es sich bei der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Rheinwald um eine eigenständige Betreibung handle. Eventualiter sei in der Beschwerde die Einrede zuzulassen, dass die Schuldpflicht in der gemäss Pfandausfallschein geltend gemachten Höhe nicht bestehe. Im Sinne des Rechtsbegehrens hat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. Februar 2003 der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. C. Das Betreibungsamt Rheinwald beantragt in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf das gemäss

3 Art. 158 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG frist- und formgerecht eingereichte Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin. S. liess mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2003 durch ihren Rechtsvertreter sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und weitere Betreibungsakten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. X der Gläubigerin S. kann Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG sein, und der Schuldner ist als Adressat dieser Betreibungshandlung zu ihrer Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG und formgerecht beim Kantonsgerichtsausschuss als der zuständigen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann nur eine Verletzung von Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechtes geltend gemacht werden. Der Betreibungsbeamte und die Aufsichtsbehörde sind hingegen nicht befugt, über materiellrechtliches Zivilrecht zu entscheiden. Dabei können Gesetzesverletzungen und Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gerügt werden. Die Rüge muss sich jedoch immer auf Verfahrensfehler beziehen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 6 N 10). 3. a) Verfügt ein Gläubiger über einen Pfandausfallschein, so kann er innert eines Monats nach Zustellung dieser Urkunde die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs führen, ohne dass ein neuer Zahlungsbefehl erforderlich ist (Art. 158 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger kann folglich ohne neues Einleitungsverfahren vorgehen, sofern er die Monatsfrist einhält. Innerhalb dieser

4 Monatsfrist bleibt der Zahlungsbefehl rechtskräftig, da eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass, nachdem der Bestand der Forderung mittels Nichterhebung des Rechtsvorschlags anerkannt oder durch richterliches Urteil festgestellt worden ist, innerhalb dieses kurzen Zeitraumes keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Sollte die Annahme, dass sich die Rechtslage nicht geändert hat, nicht zutreffen, so kann der Schuldner sich gegen eine neuerliche Betreibung nur mittels der Klagen gemäss Art. 85 und Art. 85a SchKG zur Wehr setzen (Pra 96 Nr. 210 Erw. 3 b; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 31 zu Art. 149 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 34 N 48). Neben den in Art. 158 Abs. 2 SchKG genannten Fällen der ausschliesslichen Sachhaftung, sind Ausnahmen von der Betreibung ohne vorgängigen Zahlungsbefehl nur möglich, wenn aus anderen Gründen keine persönliche Haftbarkeit des Schuldners besteht oder zumindest der Bestand der Forderung vom Schuldner aus ernst zu nehmenden Gründen bestritten wird. Entscheidend ist dabei, dass die in Frage stehenden Einreden im Einleitungsverfahren der Betreibung auf Pfandverwertung noch gar nie haben vorgebracht werden können. Der Schuldner muss daher diese Einreden in der Beschwerde gegen die Betreibung auf Pfändung erheben können (BGE 64 III 174 f.; Amonn/Gasser, a.a.O., § 34 N 47; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 34 zu Art. 158 SchKG). b) Der Beschwerdeführer stellt weder die Ausstellung des Pfandausfallscheines noch die Möglichkeit einer Betreibung auf Pfändung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG in Frage. Er weist vielmehr darauf hin, dass es sich bei der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Rheinwald um ein neues Betreibungsverfahren handelt und daher die Möglichkeit einer Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG offenstehen müsste. Er macht geltend, dass die Aberkennungsklage, welche er mittels Vermittlungsbegehren vom 31. Januar 2003 beim Kreisamt Rheinwald anhängig gemacht hat, zulässig sei und die Fortsetzung der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Rheinwald bis zum Urteil der Aberkennungsklage ausgesetzt werden soll. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als es sich bei der Betreibung Nr. X um ein zweites, eigenständiges Betreibungsverfahren handelt. Die Aberkennungsklage soll dem Schuldner nach einer provisorischen Rechtsöffnung die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung eröffnen, solange nur ein nicht rechts-

5 kräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Nach der Lehre und der Rechtssprechung des Bundesgerichts wirkt der ursprüngliche, rechtskräftige Zahlungsbefehl innerhalb der Monatsfrist fort. Da es sich im vorliegenden Falle folglich um einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl handelt, vermag die Anhängigmachung einer Aberkennungsklage bzw. einer negativen Feststellungsklage das Betreibungsverfahren nicht zu beeinflussen. Insoweit ist in der in Frage stehenden Betreibung auf Pfändung auch nicht von Relevanz, ob das mit der Aberkennungsklage angerufene Gericht auf die Klage eintritt und wie es materiell entscheiden wird. Die Gläubigerin hat am 28. Januar 2003 unter Beilage des Pfandausfallscheins vom 22. Januar 2003 fristgerecht das Fortsetzungsbegehren gestellt. Das Betreibungsamt hat folglich zu Recht die Pfändung angekündigt und die Aberkennungsklage kann den Fortgang der Betreibung auf Pfändung nicht hindern. c) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er eventualiter beschwerdeweise die Einrede erheben könne, seine Schuldpflicht als solche bzw. in der gemäss Pfandausfallschein geltend gemachten Höhe bestehe nicht. Der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGE 64 III 175) ist jedoch im vorliegenden Falle nicht einschlägig. Ausnahmen zur Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG liegen vor, wenn keine persönliche Haftbarkeit des Schuldners besteht oder zumindest ihr Bestand vom Schuldner aus ernst zu nehmenden Gründen bestritten wird. Diese Möglichkeit muss in all jenen Fällen offenstehen, in denen im Einleitungsverfahren der Betreibung auf Pfandverwertung diese Einreden nicht möglich waren. In der Betreibung auf Pfandverwertung kann in zweifacher Hinsicht der Rechtsvorschlag erhoben werden. Einerseits kann es die Forderung und andererseits das Pfandrecht betreffen. Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einreden betreffend die angeblichen Investitionen und deren Zusammenhang mit der Forderung der Gläubigerin zum Zeitpunkt des Einleitungsverfahrens der Betreibung Nr. Y des Betreibungsamtes Rheinwald nicht vorbringbar gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer hätte den Rechtsvorschlag betreffend die Höhe der Forderung im Einleitungsverfahren erheben können. Er kann daher jetzt nicht einredeweise geltend machen, dass diese Forderung nicht im angegebenen Umfange besteht. Da die Pfändungsankündigung verfahrensrechtlich korrekt erfolgt ist, die Aberkennungsklage den Fortgang der Betreibung nicht zu hindern vermag und in der Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung die oben aufgeführten Einreden nicht geltend gemacht werden können, ist die Beschwerde abzuweisen.

6 4. Dem Beschwerdeführer steht jedoch die Möglichkeit offen, eine seit der Pfandverwertung erfolgte Tilgung oder Stundung gemäss Art. 85 SchKG geltend zu machen. Kann ein Urkundenbeweis nicht geleistet werden, so bleibt nur der Weg einer Feststellungsklage, eventuell derjenige einer Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG, übrig. 5. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben - vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 Geb V SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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