Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 10. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 02 32 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Vital, Aktuar Conrad. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Erben H . s e l . , nämlich: A. H., D. H., E. H., L. H., M. E. H., M. H., C. H., und E. Z.-H., Beschwerdeführer, gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes Maienfeld vom 4./5. Dezember 2002, mitgeteilt am 4./5. Dezember 2002, in Sachen der Bank X . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen M. E. H., Schuldnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Verwertungsbegehren, hat sich ergeben: A. Am 9. August 2000 und 21. September 2000 leitete die Bank X. (im folgenden BANK X.) beim Betreibungsamt Maienfeld für Forderungen aus Darlehensverträgen von insgesamt Fr. 7'923'680.85 nebst Zinsen und Kosten 7 Betreibungen auf Grundpfandverwertung gegen M. E. H., ein. In den Betreibungen Nrn.
2 2001003, 2001005 und 2001210 ist M. E. H. Alleineigentümerin des Grundpfandes. In den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 steht das Grundpfand im Gesamteigentum der Erben von E. H. sel., bestehend aus M. E. H. (Ehefrau des Erblassers) und ihren 7 Kindern. In den genannten Betreibungen wurden sämtliche Zahlungsbefehle ausschliesslich M. E. H. zugestellt. In den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209, und 2001211 erfolgte die Zustellung im Doppel. M. E. H. erhob gegen alle Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag. B. Mit Entscheiden vom 26. Oktober 2000 und 23. November 2000 -seitens der Gesuchsgegnerin jeweils lautend auf M. E. H. beseitigte der Bezirksgerichtspräsident Landquart in allen 7 Betreibungen die Rechtsvorschläge und erteilte der BANK X. die provisorische Rechtsöffnung. Die in den Betreibungen Nrn. 2001003 und 2001005 erhobenen Rechtsöffnungsbeschwerden wies der Kantonsgerichtsausschuss mit Entscheiden vom 14. März 2001 rechtskräftig ab. Durch Stellung des Sühnbegehrens beim Kreispräsidenten Maienfeld am 26. März 2001, 29. März 2001 und 2. April 2001 erhob M. E. H. in allen 7 Betreibungen Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG. Mit Prozesseingabe vom 14. Mai 2001 prosequierte sie die Leitscheine an das Bezirksgericht Landquart. Mangels Leistung der Kostenvorschüsse seitens der Klägerin schrieb der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Klagen mit Verfügungen vom 18., 22. und 25. November 2002 ab. Am 3. und 4. Dezember 2002 stellte die BANK X. in den genannten 7 Betreibungen das Verwertungsbegehren. Am 4. und 5. Dezember 2002 erliess das Betreibungsamt Maienfeld in allen 7 Betreibungen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und kündete die Publikation der Steigerung auf den 6. Januar 2003 an. C. Gegen die Mitteilungen der Verwertungsbegehren erhoben die Erben H. mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragen, es seien die Mitteilungen der Verwertungen in den Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005, 2001207, 2001208, 2001209, 2001210 und 2001211 aufzuheben, und es seien die Rechtsvorschläge wieder herzustellen. Ausserdem stellen sie das Begehren, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2002 stellt die BANK X. folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Verwertung der Pfandobjekte bezüglich der Betreibungs Nr. 2001209, 2001207, 2001211, 2001208 unverzüglich an die Hand zu nehmen. Insbesondere seien die Pfandobjekte der Betreibungs Nr. 2001003 (Parz. Nr. 274, J.), 2001005 (Parz. Nr. 256, J.) und 2001210 (Parz. Nr. 258, J.), wo M. E. H. Alleineigentümerin ist, unverzüglich zu verwerten. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge." Mit Präsidialverfügung vom 14./16. Januar 2003 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 stattgegeben; hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005 und 2001210 wurde er abgewiesen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, binnen 10 Tagen gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Beschwerdeobjekte können daher nur Verfügungen der genannten Vollstreckungsorgane sein. Dagegen handelt es sich bei den rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheiden des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 26. Oktober 2000/23. November 2000 um richterliche Urteile. Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, richterliche Urteile, mit welchen Zahlungsbefehle rechtskräftig beseitigt wurden, aufzuheben. Insoweit die Beschwerdeführer beantragen, es seien in sämtlichen Betreibungen die Rechtsvorschläge wieder herzustellen, kann folglich darauf von vorneherein nicht eingetreten werden. Soweit das Rechtsbegehren auf Wiederherstellung der Rechtsvorschläge die Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 und dabei die Erben in ihrer Rechtsstellung als Dritteigentümer betrifft, ist der Antrag ferner überflüssig, weil diese Rechtsvorschläge der Erben -wie zu zeigen sein wirdgar nie beseitigt wurden. 2. Die Forderungen, welche vorliegend den Gegenstand der Betreibungen bilden, sind keine Erbschaftsschulden -Schulden des Erblassers oder Erb-
4 gangsschulden- so dass Art. 49 und 63 Abs. 3 SchKG nicht zum Zuge kommen. Die Gläubigerin BANK X. hat ferner nicht die Erbengemeinschaft als solche betrieben -was unzulässig wäre- und auch nicht alle Miterben oder mehrere von ihnen. In sämtlichen Betreibungen ist M. E. H. vielmehr die alleinige Betriebene. Nur sie wurde jeweils als solidarisch haftendes Mitglied der schuldnerischen Erbengemeinschaft für die ganze Schuld ins Recht gefasst. Der Zahlungsbefehl ist zunächst einmal der Befehl, zu zahlen. Wenn M. E. H. "als Mitglied der Erbengemeinschaft H." betrieben wird, bedeutet dies, dass die Bank will, dass M. E. H. als vollhaftende Miterbin alle Schulden der Erben (allein) bezahlen solle. Hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005 und 2001210 ist sodann aktenkundig und unbestritten, dass M. E. H. Alleineigentümerin der Pfandliegenschaften ist (act. 05.1.6, 05.2.6, 04.5). Andererseits steht ebenso fest, dass die entsprechenden Rechtsvorschläge rechtskräftig beseitigt worden sind (act. 05.1.2, 05.2.2, 05.6.5). Von diesen Betreibungen, die sich ausschliesslich gegen ihre Mutter richten, sind die Kinder A. H., D. H., E. H., L. H., M. H., C. H., und E. Z.-H. in keiner Art und Weise betroffen. Die Meinung dieser Beschwerdeführer, sie seien in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, weil die Mitteilung der Verwertung "direkt oder indirekt in ihrem Besitz befindliche Liegenschaften" beträfen, ist unzutreffend. Auf ihre Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in den Betreibungen Nrn. 2001003, 2001005 und 2001210 ist folglich nicht einzutreten. Soweit von der ausschliesslich betriebenen Schuldnerin und Alleineigentümerin der Pfandliegenschaften M. E. H. die Einwände erhoben werden, die Erben hätten weder von den Zahlungsbefehlen noch von den Mitteilungen des Verwertungsbegehrens Kenntnis erhalten, ist die Beschwerde als trölerisch abzuweisen. Die Miterben waren in den genannten 3 Betreibungen unter keinem Aspekt ins Verfahren einzubeziehen. 3. Die Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 gegen M. E. H. richten sich demgegenüber auf Verwertung von Grundpfändern, die nicht in ihrem Alleineigentum stehen. Sie stehen im Gesamteigentum der Erben H.. Die übrigen, das heisst nichtbetriebenen Erben A. H., D. H., E. H., L. H., M. H., C. H. und E. Z.-H. sind somit in ihrer Eigenschaft als Dritteigentümer der Grundpfänder durch die Betreibungen gegen ihre Mutter M. E. H. betroffen. Dritteigentümer eines Pfandes gelten als Mitbetriebene; sie müssen spätestens mit Bekanntwerden ihrer Stellung als solche ins Verfahren einbezogen werden und haben dort praktisch die gleichen Rechte wie der betriebene Forderungsschuldner. Es müssen ihnen ein Doppel des an den betriebenen Forderungsschuldner ergangenen Zahlungsbe-
5 fehls, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, die Spezialanzeige und alle weiteren Verfügungen und Mitteilungen, die das Betreibungsamt im Verlaufe des Verfahrens erlässt, zugestellt werden (Art. 153 SchKG, Art. 88 Abs. 1 und 4 VZG, Art. 100 VZG; Claus Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968, S. 63, 146). Auch wenn der betriebene Forderungsschuldner selbst einer der gemeinschaftlichen Pfandeigentümer ist, sind die übrigen Beteiligten in die gegen den ersteren erhobenen Betreibung als Dritteigentümer einzubeziehen, und es steht ihm auch die umfassende Beschwerdelegitimation zu (Schellenberg, a.a.O., S. 63, 77). Die Zahlungsbefehle in den 4 genannten Betreibungen wurden M. E. H. jeweils im Doppel zugestellt, einmal in ihrer Funktion als Betreibungsschuldnerin und einmal als Vertreterin der Erbengemeinschaft (act. 04.6-9). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, M. E. H. sei nicht befugt gewesen, die Zahlungsbefehle stellvertretend für die Erben in Empfang zu nehmen, ist zurückzuweisen, berufen sich doch die beschwerdeführenden Erben handkehrum zu ihrem Vorteil mehrfach darauf, dass die von M. E. H. stellvertretend für alle Erben/Dritteigentümer erhobenen Rechtsvorschläge nicht beseitigt worden seien. Im übrigen ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise, dass M. E. H. seit Jahren regelmässig für die Erben, teilweise mit schriftlicher Vollmacht, gehandelt hat (act. 01.7, 01.8, 04.10- 12). Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so ist nach Art. 70 Abs. 2 SchKG jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen. Haben sie einen gemeinsamen Vertreter -gesetzlichen, amtlichen oder gewillkürten- so genügt die Zustellung an diesen. Das gilt auch für Erbengemeinschaften, wenn mehrere Miterben mit gemeinsamem Vertreter gleichzeitig als Forderungsschuldner betrieben werden wollen (Ernst Jeker, Die Zustellung der Betreibungsurkunden nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Zürich 1943, S. 71). In maiore minus muss dies nun auch für jenen Fall gelten, in welchem lediglich einer von mehreren Miterben als Forderungsschuldner auf Grundpfandverwertung betrieben wird und die anderen Miterben als Dritteigentümer des Grundpfandes ins Verfahren einzubeziehen sind. Haben die Dritteigentümer einen gemeinsamen Vertreter, genügt die Zustellung des Zahlungsbefehlsdoppels an diesen. Dass es sich beim Vertreter um einen betroffenen Gesamteigentümer handelt, der gleichzeitig der Betreibungsschuldner ist, macht dabei keinen Unterschied. 4. M. E. H. hat in allen 4 Betreibungen die Zahlungsbefehle entgegengenommen und auf allen 8 Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag erhoben, das heisst zum einen für sich als betriebene Schuldnerin und weiter zum Nutzen der Erben als
6 Dritteigentümer der Grundpfänder (act. 04.6-9). Die Fortführung der Grundpfandbetreibung war damit sowohl gegenüber der Schuldnerin als auch gegenüber den Erben/Dritteigentümern gestoppt. Die rechtskräftige Beseitigung jener Rechtsvorschläge, welche M. E. H. als Betreibungsschuldnerin in den Betreibungen 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 erhoben hat, ist hinlänglich erwiesen (act. 10.1- 10.4). Hingegen hat die Bank nicht dargetan, dass ihr auch gegen die Erben als Drittpfandeigentümer Rechtsöffnung erteilt worden ist. Die Rechtsöffnungsbegehren der Bank und die Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 lauten beklagtenseits nur auf M. E. H. (act. 10.1-10.4). Die (übrigen) Erben H. waren nicht Partei dieser Verfahren. Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG/Art. 88 VZG schliessen nun aber aus, dass ein Grundpfandgläubiger bloss auf Grund eines gegen den betriebenen Forderungsschuldner erlangten Vollstreckungstitels ein dem Schuldner fremdes Pfand in Anspruch nehmen kann. Eine Verwertung ist solange unzulässig, als der Rechtsvorschlag nicht sowohl gegenüber dem Betreibungsschuldner als auch gegenüber dem Dritteigentümer des Pfandes rechtskräftig beseitigt worden ist (BGE 77 III 30 E. 2). Gegen die Erben als Dritteigentümer der Grundpfänder liegen keine Vollstreckungstitel vor. Betreibungshandlungen, welche dennoch erfolgen, leiden an einem schweren und offensichtlichen Mangel und sind daher nichtig. Das Interesse der Erben an einer förmlichen Nichtigerklärung durch die Aufsichtsbehörde ist gegeben. Das Betreibungsamt hat den Schuldner binnen drei Tagen vom Verwertungsbegehren des Gläubigers zu benachrichtigen. Es versteht sich von selbst, dass auch die Dritteigentümer innert derselben Frist eine solche Anzeige erhalten müssen (Schellenberg, a.a.O., S. 140; Art. 99 Abs. 1 VZG). Aus den Betreibungsakten geht nicht hervor, dass eine solche Mitteilung des Verwertungsbegehrens neben M. E. H. persönlich (als Betreibungsschuldnerin) auch an die Erben H. als Dritteigentümer erfolgt ist. 5. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass in den Betreibungen Nrn. 2001207, 2001208, 2001209 und 2001211 des Betreibungsamtes Maienfeld sämtliche nach den Rechtsvorschlägen der Erben H. vorgenommenen Betreibungshandlungen nichtig sind. 2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: