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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.07.2005 SF 2005 6

13. Juli 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·13,226 Wörter·~1h 6min·1

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 6 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer (Abwesenheitsurteil) Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Vital, Hubert, Möhr Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 77, 7270 Davos Platz, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2005, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 6. Januar 1968 in AA. geboren. Er wuchs in AA., BB., CC. und DD. als Einzelkind bei seinen Eltern auf. In AA. besuchte er vier Jahre die Primar- und in EE. fünf Jahre die Sekundarschule. Nach dem Schulabschluss absolvierte A. eine dreijährige Kochlehre in FF., die er im Jahre 1987 erfolgreich abschloss. Anschliessend machte er in GG. eine einjährige Zusatzlehre als Serviceangestellter. In der Folge hatte A. bis im Jahre 1991 an verschiedenen Orten in der Schweiz diverse Stellen als Serviceangestellter inne. Danach arbeitete A. während eineinhalb Jahren in HH. als Chef de Service in einem Hotel. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz war er an verschiedenen Orten als Kellner und Koch in Anstellung. Wahrscheinlich im Jahre 1999 trat er erstmals in JJ. eine Saisonstelle an und zwar als Serviceaushilfe im Hotel KK. und im Restaurant LL.. Von anfangs Winter 2002/2003 bis im Sommer 2004 hielt er sich ganzjährig in JJ. auf, ohne bei der entsprechenden Einwohnerkontrolle gemeldet zu sein. In JJ. war er bis im Januar 2004 in verschiedenen Restaurationsbetrieben als Serviceaushilfe tätig. Im Sommer 2004 zog der Angeklagte nach MM. und hatte dort im Monat August eine 50%- Stelle als Kellner in der Pizzeria NN. inne. Anschliessend war er auf Arbeitssuche. Er hat nach eigenen Aussagen Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 20'000.--. Der derzeitige Aufenthaltsort von A. ist nicht bekannt. A. ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er ist im zivilen Leben nicht vorbestraft, wurde jedoch am 10. Februar 2005 vom Militärgericht 7 wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG mit 20 Tagen Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geniesst A. keinen schlechten Ruf. Von seinen früheren Arbeitgebern wird er als gute, fleissige und korrekte Arbeitskraft beschrieben. A. befand sich vom 3. März 2004 bis am 3. Juni 2004 in Untersuchungshaft. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde A. psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten kommt Dr. med. U. im Wesentlichen zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bezüglich der zu beurteilenden Taten vorliegen würden und keine Massnahme im Sinne von Art. 43 f. StGB angezeigt erscheine. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2005 wurde A. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher

3 Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2005 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt 1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Von September 2003 bis März 2004 kaufte der Angeklagte in JJ. und anderen Orten in der Schweiz in mehreren Malen von B. mindestens 465.4 Gramm und von C. mindestens 85 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 70 bis 80 %. Den Stoff bezog er in Einheiten von 10 bis 100 Gramm für CHF 65.-- bis CHF 100.-- pro Gramm. Insgesamt bezahlte er für das Kokain etwa CHF 42'730.--, was einem durchschnittlichen Grammpreis von CHF 77.60 entspricht. Vom erwähnten Kokain veräusserte A. zischen Oktober und November 2003 rund 25.5 Gramm, welche von ihm nicht gestreckt wurden, für total CHF 2'200.-- im Kanton PP. an verschiedene Personen. Etwa 265.75 Gramm des Stoffes gab er zwischen September 2003 und Februar 2004 an verschiedene Personen ab, nachdem er ihn teilweise mit ‚Dextro Energeen’ (Traubenzucker) und teilweise mit dem Kinderabführmittel ‚Mannite’ um rund 20 % auf ca. 318.9 Gramm gestreckt hatte (sog. ‚Starkstromkokain’). Von diesen mindestens 318.9 Gramm verkaufte er in JJ. und OO. rund 279.5 Gramm für total ca. CHF 30'145.-an verschiedene Bekannte; die verbleibenden etwa 39.4 Gramm verschenkte er in JJ. im Kollegenkreis. Rund 153.6 Gramm des Stoffes gab er zwischen September 2003 und Februar 2004 an verschiedene Personen ab, nachdem er ihn teilweise mit ‚Dextro Energeen’ (Traubenzucker) und teilweise mit dem Kinderabführmittel ‚Mannite’ um rund 25 % auf ca. 192 Gramm gestreckt hatte (sog. ‚Schwachstromkokain’). Von diesem 192 Gramm verkaufte er in JJ. 143.5 Gramm für rund CHF 15'485.-- an verschiedene Bekannte; die verbleibenden 48.5 Gramm verschenkte er in JJ. und im Kanton PP. im Kollegenkreis. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Geschäfte: - Zwischen September 2003 und Februar 2004 verkaufte A. in JJ. K. in mehreren Malen insgesamt 33.5 Gramm ‚Starkstrom-’ und 33.5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ für total CHF 7'370.--. Zudem überliess er ihm in derselben Zeitspanne ebenfalls in JJ. ca. 2.5 Gramm ‚Starkstrom-’ und etwa 2.5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgeltlich. - Von September 2003 bis März 2004 verkaufte der Angeklagte I. in JJ. in mehreren Malen insgesamt mindestens 57 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF 6'270.--. Zudem überliess er ihm in der gleichen Zeit in JJ. ca. 2.5 Gramm ‚Starkstrom-’ und etwa 2.5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgeltlich.

4 - Im Oktober 2003 verschenkte A. im Kanton PP. Q. mindestens 7.5 Gramm von ihm nicht gestrecktes Kokain. - Ebenfalls im Oktober 2003 veräusserte der Angeklagte an mehrere Italiener im Kanton PP. mindestens 8 Gramm von ihm nicht gestrecktes Kokain für total CHF. 1'300.--. - Weiter verkaufte A. im Oktober 2003 in OO. einem ihm namentlich nicht bekannten Italiener 2 Gramm ‚Starkstromkokain’ für CHF 150.- -. - Auch im Oktober 2003 überliess der Angeklagte in Campione Q. 1 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgeltlich. - Zwischen Oktober und November 2003 verkaufte A. in mehreren Malen P. in JJ. insgesamt 10 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF 1'100.-- und überliess ihm in der gleichen Zeitspanne rund 3 Gramm desselben Kokains unentgeltlich. - Ebenfalls zwischen Oktober und November 2003 veräusserte der Angeklagte R. in JJ. in zwei Malen mindestens 2 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF 240.-- und überliess ihm in der gleichen Zeit ca. 0.2 Gramm gleichartiges Kokain unentgeltlich. - Weiter schenkte A. zwischen Oktober und November 2003 verschiedenen ihm namentlich nicht bekannten Frauen im Kanton PP. insgesamt rund 12 Gramm ‚Schwachstromkokain’. - Zwischen Oktober 2003 und Dezember 2003 verkaufte der Angeklagte in JJ. L. in mehreren Malen mindestens 10 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF 1'000.-- und überliess ihr in der gleichen Zeitspanne rund 5 Gramm gleichartiges Kokain unentgeltlich. - Von Oktober 2003 bis Januar 2004 veräusserte A. M. in JJ. in mehreren Malen mindestens 5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ für total CHF 1'100.--. - Zwischen Oktober 2003 und Februar 2004 verkaufte der Angeklagte in JJ. TT. in mehreren Malen mindestens 20 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF 2'020.--. Zudem überliess er ihm in der gleichen Zeitspanne etwa 5 Gramm ‚Starkstromkokain’ unentgeltlich. - Ebenfalls von Oktober 2003 bis Februar 2004 veräusserte A. in JJ. F. in mehreren Malen insgesamt mindestens 80 Gramm ‚Schwachstromkokain’ für Total CHF 8'500.--. Zudem verschenkte er ihm in derselben Zeit in JJ. rund 5 Gramm gleichartiges Kokain. - Zwischen Oktober 2003 und März 2004 verkaufte der Angeklagte in JJ. E. in mehreren Malen insgesamt mindestens 25 Gramm ‚Starkstrom-’ und 25 Gramm ‚Schwachstromkokain’ für total CHF 5'500.--. Zudem überliess er ihm in derselben Zeitspanne ebenfalls in JJ. ca. 15 Gramm ‚Starkstrom-’ und etwa 15 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgeltlich. - Auch von Oktober 2003 bis März 2004 überliess A. seiner Freundin G. in JJ. in mehreren Malen insgesamt ca. 10 Gramm ‚Schwachstromkokain’ unentgeltlich. - Im November 2003 händigte der Angeklagte im Kanton PP. 10 Gramm von ihm nicht gestrecktes Kokain, das er von B. übernommen

5 hatte, in dessen Auftrag an Q. aus. Den Verkaufserlös von CHF 900.- - übergab A. ungeschmälert B.. - Ebenfalls im November 2003 verkaufte der Angeklagte S. in JJ. 1 Gramm ‚Starkstromkokain’ für CHF 100.-- und überliess ihm rund 0.2 Gramm desselben Stoffes unentgeltlich. - Im Dezember 2003 veräusserte A. an Q. in einem Mal in JJ. mindestens 30 Gramm ‚Starkstromkokain’. Vom vereinbarten Verkaufspreis in Höhe von CHF 3'000.-- erhielt er bisher CHF 800.--. - Von Dezember 2003 bis März 2003 verkaufte der Angeklagte in JJ. H. in mehreren Malen insgesamt mindestens 80 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total 8'800.-- und überliess ihm in der gleichen Zeitpanne etwa 5 Gramm desselben Stoffes unentgeltlich. - Zwischen Januar und Februar 2004 verschenkte A. in einem Mal in JJ. rund 0.5 Gramm ‚Schwachstromkokain’ an O.. - Im Februar 2004 veräusserte der Angeklagte in JJ. in zwei Malen mindestens 4 Gramm ‚Starkstromkokain’ für total CHF .480.-- an N.. Zudem überliess er ihm in der gleichen Zeit etwa 1 Gramm der gleichen Kokainqualität unentgeltlich. Im Februar 2004 erkundigte sich T. bei A., ob er von ihm 10 Kilogramm Kokain übernehmen würde und gab an, diese Menge für CHF 20'000.-pro Kilogramm in die Schweiz bringen zu können. Der Angeklagte erklärte, dass eine Weitergabe dieses Stoffes voraussichtlich erst im Mai oder Juni 2004 möglich sei und nahm in der Folge mit B. Kontakt auf. Diesem bot er den Stoff zum Einkaufspreis an. Weil man sich nicht handelseinig wurde, erwog A., das Kokain an einen Bekannten im Kanton PP. zu verkaufen. Noch bevor er mit diesem Kontakt aufnehmen konnte, wurde er verhaftet. Wäre ein Verkauf zustande gekommen, hätten gemäss Abmachung der Angeklagte und T. je die Hälfte des erzielten Gewinnes erhalten. 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG a) Abgabe von ‚Marihuana’ Zwischen Februar 2003 und März 2004 kaufte A. von verschiedenen Personen in JJ. und UU. insgesamt mindestens 5'233 Gramm ‚Marihuana’ für total CHF 31'368.-- (60 Gramm von O. für CHF 450.--; 4'953 Gramm von B. für rund CHF 29'718.--; 220 Gramm von einer namentlich nicht bekannten Person für CHF 1'200.--). 500 Gramm des bezogenen Marihuanas gab der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt der Verkäuferschaft (B.) zurück, weil er mit der Qualität nicht zufrieden war. Vom verbleibenden Stoff verkaufte er insgesamt rund 4'208 Gramm für CHF 22'130.-- an verschiedene Bekannte in JJ. und überliess im Raum JJ. mehreren Personen insgesamt rund 530 Gramm unentgeltlich. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Geschäfte: - Von Februar 2003 bis Februar 2004 veräusserte der Angeklagte in mehreren Malen insgesamt rund 2'000 Gramm ‚Marihuana’ für total mindestens CHF 10'000.-- an E. und überliess ihm in der gleichen

6 Zeitspanne etwa 500 Gramm unentgeltlich. Der Stoff war stets von guter Qualität. - Zwischen September 2003 und Februar 2004 schenkte A. K. in einem Mal rund 5 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität. - Von August 2003 bis Februar 2004 verkaufte der Angeklagte an F. in mehreren Malen insgesamt mindestens 500 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität für total rund CHF 3'300.--. - Zwischen Oktober 2003 und Februar 2004 veräusserte A. in zwei Malen O. insgesamt mindestens 1'000 Gramm ‚Marihuana’ für total CHF 3'400.-- und überliess ihm in der gleichen Zeitspanne etwa 20 Gramm unentgeltlich. 500 Gramm des Stoffes war von eher schlechter, der Rest von guter Qualität. - Von Oktober 2003 bis März 2004 überliess der Angeklagte in mehreren Malen seiner Freundin G. insgesamt rund 5 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität. - Im Dezember 2003 verkaufte A. in einem Mal M. mindestens 18 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität für CHF 200.--. - An H. veräusserte der Angeklagte im Januar 2004 in zwei Malen insgesamt mindestens 600 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität für total CHF 4'800.--. - Im Februar 2004 übergab A. in einem Mal J. ca. 85 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität. Einige Zeit später holte er 20 Gramm zurück. Für die verbleibenden rund 65 Gramm hätte J. CHF 400.-- bezahlen müssen. Zur Übergabe des Betrages kam es wegen der Verhaftung von A. nicht mehr. - N. verkaufte der Angeklagte im Februar 2004 in einem Mal mindestens 5 Gramm ‚Marihuana’ guter Qualität für CHF 30.--. b) Abgaben von Haschisch Im Sommer 2003 kaufte A. von einer namentlich nicht bekannten Person in Zürich mindestens 80 Gramm Haschisch für CHF 640.--. Diesen Stoff überliess er anschliessend E. zum Einkaufspreis. 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG Zwischen September 2003 und anfangs März 2004 konsumierte A. durch sniffen rund 130 Gramm Kokain, das er zuvor in der Regel um 20 bis 25 % gestreckt hatte. Von 1986 bis zu seiner Festnahme im März 2004 rauchte der Angeklagte gelegentlich ‚Marihuana’ und Haschisch. Zwischen Februar 2003 und der Verhaftung waren es insgesamt rund 15 Gramm ‚Marihuana’ und 5 Gramm Haschisch, die er konsumiert hat. 4. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz Zwischen Oktober 2003 und März 2004 bezog A. von B. je 44 Tabletten der rezeptpflichtigen Medikamente Viagra und Caverta für total CHF 726.--.

7 8 der Viagratabletten überliess er im Oktober 2003 im Kanton PP. unentgeltlich Q.. Zudem verkaufte der Angeklagte zwischen Oktober 2003 und März 2004 K. in JJ. 4 Viagra- sowie 4 Cavertatabletten für total CHF 120.--. Schliesslich verschenkte er K. in der gleichen Zeitspanne weitere 4 Viagra- und 4 Cavertatabletten. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 wurden folgende beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt:10 Gramm Kokain, 1 Mobiltelefon Nokia 6110, 36 Viagratabletten, 2 Cavertatabletten, 1 leere Schachtel Mannite, 9 Tabletten Dextro Energeen, 1 Kontoauszug der Credit Suisse, 6 Einzahlungsscheine der Credit Suisse, 1 Paket Einweghandschuhe, 1 Schachtel mit Plastiklöffeln sowie zwei Bahnbillette JJ. – QQ..“ C. Am 13. Juli 2005 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden statt. Anwesend war der amtliche Verteidiger von A., Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel mündlich vertreten. A. war nicht anwesend. Der Vorsitzende führte aus, dass A. die Vorladung zur Hauptverhandlung durch seinen amtlichen Verteidiger habe eröffnet werden können. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler habe aber bereits mit Schreiben vom 7. Juli 2005 darauf hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit, dass A. nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass der amtliche Verteidiger den derzeitigen Aufenthaltsort von A. nicht kenne. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler bestätigte dies. Da sich keine weiteren Hinweise auf den Aufenthaltsort von A. finden lassen, könnte er auch nicht polizeilich zugeführt werden. Der Staatsanwalt und der Verteidiger erklärten sich damit einverstanden, dass das Abwesenheitsverfahren nach Art. 123 StPO zur Anwendung gelangte. Gegen Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. a) Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer die Anträge, es sei A. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Dafür sie er mit 30 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 93 Tagen, zu bestrafen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. Das Gericht habe über die Erhebung einer Ersatzabgabe zu entscheiden. Kostenfolge sei die gesetzliche. b) Der amtliche Verteidiger stellte in seinem Plädoyer folgende Anträge: „3. Ich anerkenne, dass sich A. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 und 19a Ziffer 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz schuldig gemacht hat.

8 4. Auf die Bestrafung von A. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz wegen sei zu verzichten. 5. Unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen sei er mit 30 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 6. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie die weiteren Gegenstände inklusive Urkunden seien gerichtlich einzuziehen und zu vernichten. 7. Von einer Ersatzabgabe sei gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abzusehen. 8. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge.“ Zur Begründung führte der Verteidiger aus, der Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Anklageschrift korrekt dargestellt worden. Die Ausführungen seien umfassend. Auch die Zusammenstellung der Kokain- und Marihuana-Einkäufe und -Verkäufe des Angeklagten, welche der Vorsitzende erstellt und im Rahmen des Beweisverfahrens besprochen habe, werde anerkannt. A. anerkenne den Sachverhalt. Dies habe A. ihm gegenüber in einem Gespräch im April 2005 erklärt. Es würden sich jedoch Ausführungen zu der Entwicklung von A. aufdrängen. Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Replik. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler gab eine umfassendere schriftliche Fassung des Plädoyers zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft,

9 vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes kann ohne Weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (BGE 92 IV 67). Der Täter muss wissen, dass der verkaufte Stoff Heroin, Kokain oder ein anderes Betäubungsmittel ist (Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittel-Strafrecht, Art. 19 - 28 BetmG, Bern 1995, N 85 f. zu Art. 19 BetmG). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b) A. hat in der Untersuchung bereits ganz zu Beginn angegeben, dass er zwischen 400 und 500 g Kokain erworben und nach JJ. gebracht habe (polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 2 oben). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2004 hat er erklärt, er habe nach seiner Meinung 500 bis 550 g gestrecktes Kokain verkauft, abgegeben und konsumiert (act. 4.30, S. 1). A. hat in den verschiedenen Einvernahmen sehr detailliert aufgezählt, welchen Personen er wie viel Kokain verkauft hat (vgl. Dossier 4 und die Zusammenstellung der Kokainbezüge und -abgaben, welche der Untersuchungsrichter erstellt hat, act. 3.38). Er hat weiter erklärt, dass er das Kokain nach dem Erwerb jeweils noch gestreckt habe zu „Starkstromkokain“ (um 20 % gestreckt) und zu „Schwachstromkokain“ (um 25 % gestreckt), und er war in der Lage anzugeben, wem er von welcher Kokainart wie viel abgegeben hat (vgl. Dossier 4, insbesondere die polizeiliche Einvernahme vom 24. März 2004, act. 4.29, sowie die Zusammenstellung des Untersuchungsrichters bezüglich der Abgabe von Kokain, act. 3.38). Die Aussagen von A. waren, nachdem er sich nach anfänglichem Zögern bereit zeigte, ein vollumfängliches Geständnis abzulegen, konstant. Er wurde zu jedem einzelnen Abnehmer jeweils mehrmals einvernommen, wobei zwischen den Einvernahmen mehrere Tage oder gar Wochen verstrichen, und er hat die Mengen den einzelnen Abnehmern immer gleich zugeordnet, mit ganz wenigen Abweichungen. Seine Angaben werden im

10 weiteren von den Abnehmern weitestgehend bestätigt (vgl. Dossier 5 und die Zusammenstellung der Kokainabgaben, welche der Vorsitzende erstellt hat). Schliesslich hat A. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2004 (act. 4.48, S. 3 ff.), wo ihm alle Kokainmengen, die er in JJ. nach eigenen Angaben abgebeben hatte, vorgehalten wurden, diese Mengen als richtig anerkannt. Unter diesen Umständen erscheinen die Aussagen von A. bezüglich der von ihm verkauften und gratis abgegebenen Kokainmengen glaubhaft. Aus den Aussagen von A. ergibt sich nun, dass er in der Zeit von Ende September/anfangs Oktober 2003 (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2004, act. 4.45, S. 1) bis zu seiner Verhaftung am 3. März 2004 mindestens 25.5 g Kokain ungestreckt an verschiedene Personen abgegeben hat. Weiter hat er nach seinen Angaben in derselben Zeitspanne insgesamt mindestens 318.9 g sogenanntes „Starkstromkokain“ verkauft oder gratis abgegeben. Unter „Starkstromkokain“ verstand A. gemäss seinen Aussagen Kokain, das er nach dem Erwerb um ungefähr 20 % gestreckt hatte (vgl. zum Beispiel polizeiliche Einvernahme vom 24. März 2003, act. 4.29, S. 1). Ungestreckt handelte es sich somit um etwa 265.75 g Kokain. Zudem verkaufte und verschenkte A. im selben Zeitraum gemäss seinen Aussagen insgesamt etwa 192 g „Schwachstromkokain“. Unter „Schwachstromkokain“ verstand A. Kokain, das er nach dem Erwerb um ungefähr 25 % gestreckt hatte (vgl. zum Beispiel polizeiliche Einvernahme vom 24. März 2003, act. 4.29, S. 1). Ungestreckt handelte es sich somit um 153.6 g Kokain. Damit steht fest, dass A. in der Zeit von Ende September 2003 bis Februar 2004 444.85 g Kokain (25.5 g + 265.75 g + 153.6 g) erwarb, dieses teilweise ungestreckt liess, zu einem grossen Teil jedoch um 20 % und zu einem kleineren Teil um 25 % streckte und so insgesamt 536.4 g Kokain (25.5 g + 318.9 g + 192 g) erhielt, welches er anschliessend verkaufte und verschenkte. Bei wem der Angeklagte konkret wie viel Kokain kaufte und wem er effektiv wie viel Kokain verkauft hat, vor allem ob er den einzelnen in der Anklageschrift namentlich genannten Abnehmern tatsächlich so viel Kokain wie angegeben abgegeben hat, oder ob es bei einigen mehr und bei anderen weniger gewesen ist, kann - da dies an der Strafbarkeit nichts ändert offen bleiben. Im weiteren kann ernsthaft nicht bestritten werden, dass Kokain unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Somit ist erstellt, dass A. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt hat, indem er unter mehreren Malen insgesamt 444.85 g Kokain erwarb, dieses zum grössten Teil streckte, wodurch er 536.4 g Kokaingemisch erhielt, welches er wiederum bei sich aufbewahrte und unter verschiedenen Malen an mehrere Personen weiterverkaufte und verschenkte. In subjektiver Hinsicht ist augenscheinlich davon auszugehen, dass A. bewusst war, dass er Kokain kaufte, verkaufte und verschenkte, konsumierte er doch selbst davon. Weiter sind ihm die Betäubungsmittel offensichtlich weder ohne seinen Willen zu-

11 gekommen, noch hat er sie ohne seinen Willen gestreckt, aufbewahrt und weitergegeben. A. handelte mithin vorsätzlich. Er hat somit durch sein Verhalten sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt. c) Ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, so ist zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorliegt. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 106 IV 277). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Annahme eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an eine objektive und an eine subjektiver Voraussetzung geknüpft. Die objektive Voraussetzung besteht darin, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (BGE 122 IV 362 f.). Massgebend ist dabei, wie viele Konsumenten gefährdet werden können und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist doch Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es spielt im weiteren keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder die vermittelten Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338; 118 IV 205 f.; 111 IV 31 f.). Die Menge an Kokain für einen schweren Fall wurde in BGE 109 IV 145 festgelegt. Danach trete eine Gefährdung bei 18 Gramm reinem Kokain ein, weil damit über zwanzig Menschen über einen Zeitraum versorgt werden könnten, der ausreiche, um bei drogenunerfahrenen Konsumenten das Risiko einer Abhängigkeit zu schaffen (BGE 109 IV 183 f.). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 109 IV 145; 114 IV 167; 112 IV 363). Bei der Ermittlung der massgeblichen Menge ausser Betracht fallen lediglich die vom Täter für den Eigenkonsum verwendeten Mengen (BGE 110 IV 99). Entscheidend für die Subsumption unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 363). A. hat das Kokain, welches es verkaufte und verschenkte, zum grössten Teil von B. erworben (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2). Einen kleinen Teil hat er von C. gekauft (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und A. vom 26. August 2004, act. 4.61). A.

12 hat die Qualität des Kokains, welches er von B. bezog, immer als gut beziehungsweise sehr gut bezeichnet. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Mai 2004 (act. 4.50, S. 4) führte er diesbezüglich aus, das Kokain von B. sei immer von gleicher, ausserordentlich guter Qualität gewesen. Es habe einen Reinheitsgrad von vielleicht 80 % gehabt. Es sei auch eine Prüfung vorgenommen worden und diese habe einen Reinheitsgehalt von über 80 % ergeben. Er habe das Kokain deswegen jeweils gestreckt. Mit Bezug auf das Kokain, welches C. geliefert hatte, erklärte A., dessen Qualität sei etwas schlechter gewesen als jene des Kokains von B. (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und A. vom 26. August 2004, act. 4.61, S. 2). Von den anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer von A. im RR. am 4. März 2004 sichergestellten 10 g Kokain (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3.3) wurde eine Probe zur Analyse an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen, Abteilung Forensische Chemie und Toxikologie, geschickt (Rapport Kantonspolizei Graubünden vom 30. August 2004, act. 3.1, S. 17 oben). Gemäss Labor-Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 18. März 2004 wies diese Probe ein Kokain- Gemisch mit einem mittleren Reinheitsgehalt von 63.4 % auf (act. 3.8). Gemäss Aussagen von A. hatte er dieses Kokain gestreckt (polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 2 oben). Aus den Angaben von A. lässt sich errechnen, dass er das aufgefundene Kokain um etwa 36 % gestreckt hatte. Das Kokain hatte vor dem Strecken also einen Reinheitsgrad von ungefähr 76.6 %. Aus den verschiedenen Aussagen von A. muss im weiteren geschlossen werden, dass er dieses Kokain von B. bezogen hatte, denn von C. hatte er spätestens im Januar 2004 zum letzten Mal Kokain bezogen (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und A. vom 26. August 2004, act. 4.61, S. 2). Das von B. gelieferte Kokain hatte gemäss Aussagen von A. immer in etwa die gleiche Qualität. A. konsumierte selbst ausgiebig von dem Kokain und war daher durchaus in der Lage, dies zu beurteilen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der grösste Teil des Kokains, welches A. insgesamt erwarb, einen Reinheitsgehalt von gegen 80 % aufwies. Die Polizei hat im weiteren bei E., SS. und F. Kokain sichergestellt, das gemäss deren Angaben von A. stammte. Proben von diesem Kokain wurden ebenfalls an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen geschickt. Gemäss dessen Labor-Berichten vom 18. März 2004 ergaben sich Reinheitsgehalte von 63.3 % (für das Kokain von E., act. 3.9), von 40.8 % (für das Kokain von F., act. 3.10) und von 62.9 % (für das Kokain von SS., act. 3.11). Ob dieses Kokain jedoch tatsächlich ursprünglich von A. stammte, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, ob die Abnehmer das Ko-

13 kain nach dem Ankauf allenfalls selbst noch weiter gestreckt hatten. Unter diesen Umständen finden diese drei Kokainproben vorliegend für die Bestimmung des Reinheitsgrades des Kokains, welches A. erworben hat, keine Beachtung. Kokain, welches A. bei C. erworben hatte, konnte nicht sichergestellt werden. A. hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in der Untersuchung erklärt, das Kokain von C. sei nicht ganz so gut gewesen wie dasjenige, welches B. geliefert habe. A. hat gemäss seinen Aussagen sowohl vom Kokain von C. als auch vom Kokain von B. mehrfach selbst konsumiert. Er konnte daher aus eigener Erfahrung das Kokain beurteilen und vergleichen. Seine Aussagen erscheinen zuverlässig. Das Kokain, welches C. lieferte, wies daher einen Reinheitsgehalt auf, der etwas unter 80 % lag. Nachdem B. vorliegend gegen 85 % des Kokains lieferte, welches A. erwarb, und nachdem das Kokain von B. einen Reinheitsgehalt von gegen 80 % hatte, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das von A. erworbene Kokain insgesamt einen Reinheitsgehalt von mindestens 70 % aufwies. Die von A. in der Zeit von Ende September 2003 bis Februar 2004 gekauften 444.85 g Kokain, welche er auf 536.4 g streckte und anschliessend verkaufte oder gratis abgab, entsprechen somit ungefähr 311 g reinem Kokain. Dies übertrifft die vom Bundesgericht bezeichnete, für die Annahme eines schweren Falles massgebliche Menge reinen Kokains um das 17fache, weshalb vorliegend in objektiver Hinsicht ohne weiteres von einem schweren Fall im Sinne des Gesetzes zu sprechen ist. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotenzial des umgesetzten Rauschgiftes dürfte in Schweizer Verhältnissen im Hinblick auf die laufende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel schon bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). A. hat nach seinen eigenen Angaben bereits vor mehreren Jahren für etwa sieben Monate Kokain konsumiert (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 1, polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.25, S. 1). Etwa im Oktober 2003, als er begann, Kokain nach JJ. zu bringen und zu verkaufen, hat er mit dem Kokainkonsum wieder begonnen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14 S. 1 f.; polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.25, S. 1 f.). Er hat diesen Konsum bis zu seiner Verhaftung am 3. März 2004 beibehalten. A. kannte daher Dosierung und Wirkung des von ihm verkauften Stoffes aus eigener Erfahrung sehr genau. Es ist unter diesen Umständen ohne weiteres davon auszugehen, dass er um die Gefährlichkeit des von ihm erworbenen und in Verkehr gebrachten Kokains wusste. In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz. Entschei-

14 dend ist somit, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen. Ein vorgefasster Entschluss, eine solcherart qualifizierte Menge umzusetzen, ist dagegen nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). A. hat innerhalb von ungefähr fünf Monaten 444.85 g Kokain erworben, dieses auf 536.4 g gestreckt und anschliessend verkauft oder verschenkt. Indem er eine so grosse Menge Kokain verkauft beziehungsweise verschenkt hat, hat er ohne Weiteres zumindest in Kauf genommen, dass durch diese Menge eine grosse Anzahl Menschen in Gefahr gebracht werden kann. Er hat mithin zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Somit liegt auch subjektiv ein schwerer Fall eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Damit steht zusammenfassend fest, dass sich A. im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Der Verteidiger von A. hat dies vor Schranken des Kantonsgerichts ohne Vorbehalte anerkannt. 2. a) Art. 1 Abs. 1 BetmG definiert den Begriff Betäubungsmittel als abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Ausdrücklich wird damit Cannabis als abhängigkeitserzeugender Stoff unter Art. 1 Abs. 1 BetmG subsumiert. Weiter fällt Hanfkraut als Rohmaterial (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG) sowie als Wirkstoff das Harz der Drüsenhaare (Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG) unter die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an psychoaktiven Substanzen (bei Hanf insbesondere Delta-Tetrahydrocannabinol). Es schliesst sodann weitere Stoffe ein, die "eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes" (Art. 1 Abs. 2 lit. c BetmG). Handel und Umgang mit Hanfkraut unterstehen der staatlichen Kontrolle (Art. 2 BetmG). Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG hält fest, dass "Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)" nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Verzeichnis der verbotenen Stoffe (Anhang a und d zur Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [BetmV-Swissmedic] vom 12. Dezember 1996) sind das Hanfkraut (Cannabis) zur Betäubungsmittelgewinnung, Cannabisextrakte zur Betäubungsmittelgewinnung, Cannabisharz etc. und Tetrahydrocannabinol (THC) ebenfalls als Betäubungsmittel aufgeführt. Wann Hanfkraut als Rohmaterial respektive als gebrauchsfertiges Betäubungsmittel zu gelten hat, geht aus dem Betäubungsmittelgesetz zwar nicht hervor, lässt sich nach dem Bundesgericht aber aus der Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und der Landwirtschaft herleiten (BGE 126 IV 199). Der Bundesrat hat

15 in bestimmten Fällen Anbau und Verkauf von Hanf gestattet. So können Hanf und Hanfprodukte zugelassene Bestandteile von Lebensmitteln sein (Art. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 4, S. 122 f., der Verordnung über Fremd-Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995, gestützt auf Art. 7, Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995). Die Vorschriften zur Landwirtschaft erlauben den Anbau einiger namentlich aufgeführter Hanfsorten ("Industriehanf", Art. 4 und Anhang 4, S. 18, der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf vom 7. Dezember 1998; Delegation der Zuständigkeit an das Bundesamt für Landwirtschaft in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vom 7. Dezember 1998, gestützt insbesondere auf Art. 162 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998). In allen genannten Fällen haben die zuständigen Bundesämter Grenzwerte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen, damit die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel missbraucht werden. Bei Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC-Gehalt von 0,3 %, bei Lebensmitteln je nach Produkt zwischen 0,2 und 50 mg THC/kg. Diese Grenzwerte dienen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Massstab dafür, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (BGE 126 IV 200). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen und Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut (Abs. 1), wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), ebenso wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5), wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6), wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (Abs. 7) und wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt (Abs. 8). Die Strafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung Gefängnis oder Busse, in schweren Fällen Zuchtshaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu Fr. 1'000'000.--. b) A. hat in der Untersuchung erklärt, dass er im Zeitraum von Februar 2003 bis zu seiner Verhaftung am 3. März 2004 auch Marihuana und Haschisch nach JJ. gebracht und verkauft oder gratis abgegeben habe. Er hat in den verschiedenen Einvernahmen sehr detailliert aufgezählt, welchen Personen er wie viel Marihuana

16 oder Haschisch verkauft beziehungsweise verschenkt hat (vgl. Dossier 4). Auch bezüglich des Marihuanas und des Haschischs sind die Aussagen von A. im Verlauf der Untersuchung konstant geblieben. Er wurde betreffs der Cannabisprodukte mehrfach befragt. Er hat in den Befragungen die Abgaben den verschiedenen Personen mit wenigen Abweichungen immer gleich zugeordnet, obwohl zwischen den einzelnen Einvernahmen mehrere Tage oder sogar Wochen lagen. Seine Aussagen werden zudem von den Abnehmern weitestgehend bestätigt (vgl. Dossier 5). Ebenso bestätigte der Hauptlieferant des Marihuanas, B., in einer Konfronteinvernahme mit A. die verkaufte Menge (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4 unten). Schliesslich hat A. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 1. Juni 2004, als ihm der bis dahin bekannte Erwerb und die bekannten Abgaben von Cannabisprodukten vorgehalten wurden, die Mengen als richtig anerkannt (act. 4.48, S. 2). Auch in den untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahmen vom 1. Juni 2004 zwischen A. und B. (act. 4.53, S. 4) und zwischen A. und D. (act. 4.54, S. 5) hat A. die errechneten Mengen an erworbenem und abgegebenem Marihuana bestätigt. Unter diesen Umständen erscheinen die Aussagen von A. bezüglich Ankauf und Abgabe von Marihuana und Haschisch als glaubhaft. Aus den Aussagen von A. ergibt sich nun, dass er insgesamt 4'208 g Marihuana verkauft und 530 g Marihuana gratis abgegeben, mithin insgesamt 4'738 g Marihuana in Verkehr gebracht hat (vgl. die Zusammenstellung des Untersuchungsrichters vom 6. Januar 2005 bezüglich der Abgabe von Marihuana, act. 3.39). Hinzu kommen 500 g Marihuana, die A. an B. zurückgegeben hat, weil sie von schlechter Qualität waren (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4). Diese 500 g Marihuana waren jedoch grundsätzlich auch für den Verkauf vorgesehen. Insgesamt hat A. mithin 5'238 g Marihuana für den Verkauf erworben und zum grössten Teil auch verkauft beziehungsweise gratis abgegeben. Von dem Marihuana konnte nichts mehr aufgefunden werden. Der THC-Gehalt des von A. abgegebenen Stoffes konnte daher nicht ermittelt werden. A. hat in der Untersuchung jedoch Angaben zu der Qualität des von ihm erworbenen Marihuanas gemacht. So hat er in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit B. vom 1. Juni 2004 erklärt, das Marihuana sei von sehr guter Qualität gewesen bis auf ein Kilogramm, welches von etwas schlechterer Qualität gewesen sei (act. 4.53, S. 4). In weiteren Einvernahmen hat er erklärt, das Marihuana sei, bis auf ein Kilogramm, von guter Qualität gewesen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 26. März 2004, act. 4.35, S. 3 oben). Auch die Abnehmer bezeichneten das Marihuana mehrheitlich als gut beziehungsweise als mittlere Qualität (vgl. polizeiliche Einvernahme von H. vom 23. März 2004, act. 5.16,

17 S. 2; polizeiliche Einvernahme von F. vom 18. April 2004, act. 5.27, S. 1; polizeiliche Einvernahme von J. vom 19. April 2004, act. 5.29, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme von F. vom 22. April 2004, act. 5.30, S. 2; polizeiliche Einvernahme von O. vom 16. Juni 2004, act. 5.46, S. 4 unten) Gute Qualität ist nach Erfahrungswerten etwa ab einem THC-Gehalt von 3 % gegeben. Die Aussagen von A. und von den Abnehmern sprechen daher klarerweise dafür, dass das verkaufte Marihuana einen THC-Gehalt aufgewiesen hat, der über dem gesetzlichen Grenzwert von 0.3 % lag. Weiter hat D., welcher gemäss Aktenlage einen grossen Teil des Marihuanas geliefert hat, das A. von B. übernahm, erklärt, er habe immer Marihuana von mittlerer Qualität verkauft, wobei er gemäss seinen Aussagen bei der Polizei unter mittlerer Qualität einen THC-Gehalt von etwa 10 % verstand (untersuchungsrichterliche Einvernahme von D. vom 28. Mai 2004, act. 5.38, S. 1 sowie polizeiliche Einvernahme von D. vom 29. Mai 2004, act. 5.39, S. 2). Auch diese Aussage spricht deutlich für einen THC-Gehalt, der über dem gesetzlichen Grenzwert lag. Und schliesslich hat A. gemäss seinen Angaben für 1 g Outdoorhanf Fr. 4.50 bezahlt und für 1 g Indoorhanf je nach Qualität zwischen Fr. 6.-- bis Fr. 7.50 (polizeiliche Einvernahme vom 10. März 2004, act. 4.7, S. 2 unten; polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2004, act. 4.15, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4 Mitte). Diese Preise sprechen eindeutig für Hanf mit einem hohen THC-Gehalt, werden doch für Hanfblüten mit einem geringen THC-Gehalt (sogenannte Industriehanfblüten), die zum Beispiel der Gewinnung von ätherischen Ölen dienen, Grammpreise weit unter Fr. 4.50, oft nur im Bereiche von einigen wenigen Rappen, bezahlt. Aus den Akten ergibt sich mithin klar, dass das Marihuana, welches A. erwarb und anschliessend verkaufte oder verschenkte, einen THC-Gehalt von mehr als 0.3 % aufwies und damit als Betäubungsmittel anzusehen war. Bezüglich des einen Kilogramms, welches nach Aussage von A. von schlechter Qualität war, ist festzuhalten, dass A. 500 g dieses Marihuanas an O. verkauft hat (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 3 oben; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 26. März 2004, act. 4.35, S. 5 Mitte). O. hat angegeben, dass es sich bei diesem Marihuana um eher schlechte Qualität gehandelt habe, er habe jedoch alles konsumiert (polizeiliche Einvernahme von O. vom 16. Juni 2004, act. 5.46, S. 4). Dieses Marihuana war daher gemäss Aussagen zwar von eher schlechter Qualität, die jedoch offensichtlich ohne weiteres rauchbar war, so dass davon auszugehen ist, der THC-Gehalt habe auch in diesem Zusammenhang über 0.3 % gelegen. Neben dem Marihuana hat A. nach eigener Aussage auch ungefähr 85 g Haschisch erworben; davon verkaufte er an E. 60 g und verschenkte diesem weitere 20 g (polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.27, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme

18 zwischen A. und E. vom 1. April 2004, act. 4.42, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2 unten). Das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes (Haschisch) ist gemäss Gesetz ohne Rücksicht auf den Anteil an THC ein Betäubungsmittel und fällt damit unter das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG, Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Anhang a und d zur Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [BetmV-Swissmedic] vom 12. Dezember 1996). Damit ist erstellt, dass A. in der Zeit von Februar 2003 bis Februar 2004 insgesamt mindestens 5'238 g Hanfblüten, welche einen THC-Gehalt von über 0.3 % aufwiesen und damit gemäss Gesetz als Betäubungsmittel zu betrachten waren, sowie 80 g Haschisch erworben und anschliessend grösstenteils an mehrere Personen verkauft beziehungsweise verschenkt hat. Von wem der Angeklagte konkret wie viel Marihuana beziehungsweise Haschisch erworben hat und wem er genau wie viel der Cannabisprodukte abgegeben hat, insbesondere ob er den in der Anklageschrift namentlich genannten Abnehmern tatsächlich so viel Marihuana beziehungsweise Haschisch verkauft oder geschenkt hat, wie in der Anklageschrift aufgeführt, oder ob es bei einigen mehr und bei anderen weniger gewesen ist, kann offen bleiben, da es an der Strafbarkeit nichts ändern würde. c) In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass A. zumindest eventualvorsätzlich handelte. Er hat nach eigenen Aussagen seit seinem 18. Lebensjahr in unregelmässigen Abständen Cannabis (Marihuana und Haschisch) geraucht (polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.28. S. 2 unten). Er verfügte mithin über langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit Cannabisprodukten. Weiter hat er vom erworbenen Marihuana und Haschisch selbst konsumiert (polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.28, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2 Mitte) und er war im Stande, Marihuana von schlechterer Qualität zu erkennen und auszuscheiden (vgl. zum Beispiel untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4). Unter diesen Umständen aber war er ohne Zweifel in der Lage zu erkennen, dass der THC-Gehalt der Hanfblüten, die er verkaufte und von denen er selbst konsumierte, über dem vom Gesetz vorgesehenen Grenzwert lag, es sich somit um Betäubungsmittel handelte. Ebenso war ihm zweifellos bekannt, dass Haschisch dem Betäubungsmittelgesetz untersteht und ohne behördliche Bewilligung nicht verkauft werden darf. Davon ist schon allein aufgrund der öffentlichen Diskussion rund um die Frage der Legalisierung von Hanfprodukten, welche in der Schweiz seit mehreren Jahren geführt wird, auszugehen. A. hat in der Untersuchung im weiteren auf die Frage, was die Abnehmer mit dem Marihuana gemacht hätten, mehr-

19 fach geantwortet, dass sie dieses wohl zum Teil selbst konsumiert und zum Teil weiter veräussert hätten (vgl. zum Beispiel polizeiliche Einvernahme vom 12. März 2004, act. 4.12, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 3; polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2004, act. 4.15, S. 3). Aus den Aussagen von A. insgesamt wird augenscheinlich, dass er davon ausgegangen ist, die von ihm verkauften oder verschenkten Cannabisprodukte würden schliesslich konsumiert. A. wusste mithin um die konkrete Möglichkeit der gesetzwidrigen Verwendung der Hanfprodukte und ging sogar davon aus, dass sich diese Möglichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichte. Er unternahm jedoch nichts, um eine illegale Verwendung seiner Hanfprodukte zu verhindern. Er hat damit augenscheinlich zumindest in Kauf genommen, dass die Käufer die Hanfblüten beziehungsweise das Haschisch mittels Rauchen konsumierten. Wie sich den Einvernahmen der Käufer entnehmen lässt, haben diese die Hanfprodukte auch tatsächlich geraucht oder weiterverkauft (vgl. Dossier 5). Unter diesen Umständen muss nicht weiter geprüft werden, ob A. auch mit direktem Vorsatz handelte, obwohl aus der Gesamtheit seiner Aussagen sich sehr starke Indizien dafür ergeben. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt Eventualvorsatz zur Erfüllung des Tatbestandes, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend Hanfprodukte vertrieben werden, deren THC- Gehalt den gesetzlichen Grenzwert überschreitet (BGE 126 IV 198). Aus dem Gesagten erhellt, dass A. ohne Frage sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt hat. Dies hat sein Verteidiger vor Schranken des Kantonsgerichts vorbehaltlos anerkannt. d) Es bleibt die Frage, ob es sich um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG handelt. Ein schwerer Fall ist gemäss Gesetz insbesondere gegeben, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) oder wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 117 IV 314 festgehalten, dass Cannabis nach dem Stand der Erkenntnisse auch in grossen Mengen die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht in Gefahr zu bringen vermöge. Diese Rechtsprechung hat es in BGE 120 IV 256 bestätigt. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG kann daher vorliegend mit Bezug auf die Abgabe von Cannabisprodukten von vornherein keine Anwendung finden. Bezüglich Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- oder mehr als grosser Umsatz gilt (BGE 129 IV 188). Ein erheblicher Gewinn im Sinne

20 des Gesetzes liegt gemäss Bundesgericht vor, sobald jemand durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln Fr. 10'000.-- oder mehr Gewinn erzielt hat (BGE 129 IV 253). A. hat gemäss Aktenlage mit dem Verkauf von Cannabisprodukten einen Umsatz von rund Fr. 22'610.-- (ungefähr Fr. 22'130.-- mit dem Verkauf von 4'208 g Marihuana und Fr. 480.-- mit dem Verkauf von 60 g Haschisch) erzielt. Damit aber hat er keinen grossen Umsatz im Sinne des Gesetzes erreicht. Bezüglich des Gewinns ist festzuhalten, dass dieser nicht zuverlässig errechnet werden kann. Er hat jedoch augenscheinlich nicht den Grenzwert von Fr. 10'000.-- erreicht, denn selbst wenn A. nur Outdoorhanf gekauft und anschliessend abgegeben hätte, welchen er nach seinen Aussagen zu Fr. 4.50 das Gramm erwerben konnte, hätte er für die 4'208 g beinahe Fr. 19'000.-- ausgeben müssen. A. hat jedoch nach eigener Aussage mindestens zur Hälfte Indoorhanf erworben und weiter verkauft, für welchen er Fr. 6.-- bis Fr. 7.50 pro Gramm bezahlte (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. März 2004, act. 4.14, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 4). Das Haschisch hat er E. ungefähr zum Einkaufspreis überlassen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 26. März 2004, act. 4.35, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und E. vom 1. April 2004, act. 4.42, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2). Der Gewinn, welchen A. mit dem Verkauf von Cannabisprodukten erzielt hat, hat mithin augenscheinlich weniger als Fr. 10'000.-- betragen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG nicht erfüllt. 3. a) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Auch bezüglich der Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist auf den 1. Oktober 2002 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Das neue Recht kann auf die Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, nur Anwendung finden, wenn es im Vergleich zum alten Recht das mildere ist (Art. 337 StGB). Gemäss Art. 109 aStGB verjährten die Übertretungen innert zwei Jahren. Im neuen Recht aber verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen erst innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Damit ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb das alte Recht Anwendung finden muss, soweit Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu beurteilen sind, die vor dem 1. Oktober 2002 stattfanden. Der Konsum von Betäubungsmitteln sowie die

21 auf die Ermöglichung des Eigenkonsums gerichteten Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG, welche vor dem 1. Oktober 2002 erfolgten, verjährten daher spätestens am 30. September 2004. Als Wirkung der Verjährung darf ein Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden; es ist vielmehr einzustellen. b) A. hat in der Strafuntersuchung zugestanden, dass er in der Zeit von Ende September 2003 bis Ende Februar 2004 insgesamt rund 130 g Kokain konsumiert habe, wobei es sich um 7,5 g ungestrecktes, 2 g „Starkstrom-“ und 120.5 g „Schwachstromkokain“ gehandelt habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juni 2004, act. 4.52, S. 3). Zu Gunsten von A. geht das Gericht vorliegend im weiteren davon aus, dass er die 10 g Kokain, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. März 2004 in seinem Zimmer im RR. aufgefunden werden konnten (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3..3), selbst konsumieren wollte (vgl. seine Aussage bei der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 2 oben, wo er erklärt hat, er habe diese 10 g Kokain für sich abgepackt). Mit dem Eigenkonsum und den damit zusammenhängenden Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG hat A. die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Weiter hat A. erklärt, dass er seit seinem 18. Lebensjahr in unregelmässigen Abständen Cannabis (Marihuana und Haschisch) konsumiert habe; in der Zeit von Anfang März 2003 bis zu seiner Verhaftung seien es ungefähr 15 g Marihuana und 5 g Haschisch gewesen (polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2004, act. 4.28, S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Eigenkonsum und die darauf gerichteten Handlungen, welche vor dem 1. Oktober 2002 erfolgten, am 30 September 2004 verjährten, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verurteilung mehr erfolgen darf. Die zugegebenen Tat- und Erwerbshandlungen jedoch, welche nach dem 1. Oktober 2002 erfolgten, sind unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass A. wusste, dass sowohl der Eigenkonsum als auch die darauf hinführenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verboten sind, wird doch in der Schweiz - wie bereits darauf hingewiesen - seit Jahren eine öffentliche Diskussion über die Frage der Legalisierung von Hanfprodukten geführt. A. ist daher schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Auch dies hat sein Verteidiger vor Schranken des Gerichts vorbehaltlos anerkannt. 4. Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz (HMG) wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 50'000.-- bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG stellt unter anderem denjenigen unter Strafe, welcher

22 Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden (Art. 87 Abs. 6 HMG). Der Begriff „besonders leichter Fall“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der richterlichen Auslegung. Ein besonders leichter Fall ist dann gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist. Da besonders leichte Fälle privilegiert werden, ist ein strenger Massstab anzulegen. - A. hat in der Untersuchung ausgesagt, dass er von B. 44 Caverta- und 44 Viagra-Tabletten erworben habe, wobei er die Caverta-Tabletten mit der zweiten oder dritten Lieferung Kokain bestellt und die Viagra-Tabletten am Abend vor seiner Verhaftung übernommen habe (polizeiliche Einvernahme vom 31. März 2004, act. 4.41). Diese Mengen wurden von B. grundsätzlich bestätigt (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 5 f.). Nach eigenen Angaben hat A. davon etwa acht Tabletten an K. verkauft und weitere acht Tabletten an denselben verschenkt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. April 2004, act. 4.48, S. 2 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2004 hat A. erklärt, er und E. hätten noch mehr Tabletten verkauft und verschenkt (act. 4.41, S. 2). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2004 machte A. jedoch geltend, er habe die genannten 16 Tabletten an K. abgegeben, die restlichen Tabletten seien sichergestellt worden beziehungsweise aus dem Zimmer von E. einfach verschwunden (act. 4.48, S. 3 oben). Die Polizei stellte anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des Angeklagten im RR. vom 4. März 2004 16 Viagra-Tabletten sicher (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3.3). In den zwei Reisetaschen von A., welche die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von H. am 5. März 2004 sicherstellte, wurden 20 Viagra- und 2 Caverta-Tabletten aufgefunden (Protokoll Sicherstellung vom 5. März 2004, act. 3.4, Anhang). Aus den Akten ergibt sich somit, dass A. 44 Viagra- und 44 Caverta-Tabletten übernommen und davon je acht Tabletten an K. verkauft und verschenkt hat. Durch die Polizei sichergestellt werden konnten 36 Viagra- und zwei Caverta-Tabletten. Was mit den fehlenden 34 Caverta-Tabletten geschehen ist, ob sie überhaupt verkauft oder verschenkt worden sind und, falls ja, von wem, kann aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A. und wegen fehlenden anderen Beweismitteln nicht geklärt werden. A. hat im weiteren ausgesagt, er habe vermutlich im November 2003 im PP. im Auftrag von B. 10 g Kokain an Q. übergeben. Im übrigen habe er Q. damals noch etwa acht Viagratabletten übergeben (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juni 2004, act. 4.52, S. 2; polizeiliche Einvernahme vom 2. Juni 2004, act. 4.57, S. 3). Nachdem A. erklärt hat, er habe von B. insgesamt 44 Viagratabletten übernommen und zwar am Abend vor seiner Verhaftung, also am 2. März 2004, ist davon auszugehen, dass er die acht

23 Tabletten, welche er im November 2003 an Q. übergab, im Auftrag und für B. aushändigte. Da B. nach Aussage von A. nicht persönlich mit Q. handeln wollte (polizeiliche Einvernahme vom 2. Juni 2004, act. 4.57, S. 3), hat A. einen entscheidenden Tatbeitrag geleistet, weshalb er als Mittäter zu qualifizieren ist. A. kann daher vorliegend die Abgabe von acht Viagra- und acht Caverta-Tabletten an K. sowie die weitere Abgabe von acht Viagratabletten an Q. zur Last gelegt werden. Gemäss Auskunft von Eva Burkhard-Berther, Kantonsapothekerin, vom 9. Juni 2004, handelt es sich bei Caverta um ein Generikum von Viagra, und sind beide Präparate rezeptpflichtig (Schreiben Kantonales Labor vom 9. Juni 2004, act. 3.42). Gemäss Art. 24 HMG dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur von Apothekerinnen und Apothekern auf ärztliche Verschreibung und in begründeten Ausnahmen auch ohne ärztliche Verschreibung, von weiteren Medizinalpersonen entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation und von entsprechend ausgebildeten Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen, die die vorher genannten Anforderungen erfüllen, abgegeben werden. A. war offensichtlich nicht berechtigt, diese Tabletten abzugeben, was ihm ohne Zweifel bekannt war. Indem nun A. die genannten Tabletten ohne entsprechende Berechtigung an K. und Q. abgab, hat er offenkundig gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG verstossen. Dies hat der amtliche Verteidiger vor Schranken des Kantonsgerichts auch anerkannt. Er hat jedoch geltend gemacht, es handle sich vorliegend um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 87 Abs. 6 HMG, so dass auf eine Bestrafung verzichtet werden könne. Zur Begründung führt er an, die Tabletten seien im Internet rezeptfrei erhältlich. Insofern sei der Unrechtsgehalt als sehr gering einzustufen, wenn jemand ohne Bewilligung Viagra oder Caverta in Verkehr bringe, ohne dass die Gesundheit von Menschen gefährdet werde. Q. und K. hätten die Tabletten auch übers Internet bestellen können. In diesem Fall wäre es bei genau gleich bleibender Situation bei der Straffreiheit seines Mandanten geblieben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Situation, wo eine Person Medikamente im Internet bestellt, nicht mit der vorliegenden vergleichbar ist, wo A. die Medikamente abgegeben hat. Wenn K. und Q. die Tabletten im Internet bestellt hätten, wäre A. nämlich gar nicht involviert gewesen. Er wäre daher schon aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Erwerb der Tabletten nichts zu tun gehabt hätte, straffrei geblieben. Vorliegend jedoch hat A. zum Erwerb der Tabletten durch K. und Q. aktiv beigetragen, indem er diese an beide abgegeben hat. Es handelt sich mithin augenscheinlich um zwei völlig unterschiedliche und daher nicht vergleichbare Situationen. Weiter überzeugt auch das Argument der Verteidigung, der Unrechtsgehalt sei gering, weil die abgegebenen Medikamente auch leicht übers Internet hätten beschafft werden können, nicht. Allein der Umstand, dass sich ein Abnehmer auch anderswo hätte eindecken können, vermag den Täter

24 offensichtlich nicht zu entlasten. Er zeigt nur auf, dass der Täter keine Monopolstellung innehatte und somit auch keine solche ausnutzen konnte, was bei Vorliegen erschwerend zu gewichten wäre. A. hat insgesamt 24 Tabletten abgegeben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Es handelte sich dabei um verschreibungspflichtige Präparate. Gemäss Heilmittelgesetz werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt (Art. 23 Abs. 1 HMG). Das Gesetz führt anschliessend auf, wer Arzneimittel abgegeben darf, die verschreibungspflichtig sind (Art. 24 HMG), und wer Arzneimittel abgegeben kann, die nicht verschreibungspflichtig sind (Art. 25 HMG). Daneben besteht eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel, auf welche die Einschränkungen von Art. 24 und Art. 25 HMG nicht anwendbar sind (Art. 23 Abs. 2 HMG). Aus dem Gesetz lässt sich leicht erkennen, dass für die verschiedenen Arzneimittelkategorien unterschiedlich strenge Anforderungen an die gesetzeskonforme Abgabe gestellt werden. Je grösser das Bedürfnis nach Abklärung, nach Sicherheit in der Anwendung sowie nach fachlicher Information und Beratung, desto strenger die Anforderungen. Für rezeptpflichtige Medikamente sieht das Gesetz vor, dass in aller Regel ein Arzt die Abgabe veranlassen muss, mithin die strengste Voraussetzung (Art. 24 Abs. 1 HMG). A. hat 24 rezeptpflichtige Tabletten abgegeben. Er ist folglich mit einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl Tabletten in einem Bereich aktiv geworden, in dem das Bedürfnis nach fachlich-medizinischer Überwachung von Abgabe und Anwendung augenscheinlich hoch ist. Damit aber kann sein Verhalten nicht mehr als Bagatelle betrachtet werden. Es liegt mithin kein besonders leichter Fall vor. In subjektiver Hinsicht ist ohne weiteres davon auszugehen, dass A. vorsätzlich handelte, hat er die Tabletten doch augenscheinlich mit Wissen und Willen abgegeben und war ihm zweifellos bekannt, dass er dazu nicht berechtigt war. A. hat somit durch seine Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand einer mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt. 5. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat

25 und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis nicht unter einem Jahr oder Zuchthaus bis zu 20 Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Deliktes im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Zu beachten ist zudem, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten allesamt vor seiner Verurteilung durch das Militärgericht 7 vom 10. Februar 2005 begangen wurden. A. wurde damals wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG mit 20 Tagen Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vorliegend muss nun aufgrund der neu zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass A. durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht fragt, welche Strafe es in Anwen-

26 dung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte, wenn alle Taten gleichzeitig zur Beurteilung gekommen wären. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen. b) Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen. Dies sicher mit Recht, denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein und dokumentiert ein bedenkliches Mass an Gleichgültigkeit und mangelnder Achtung vor Leib und Leben seiner Mitmenschen, was grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. Der Verteidiger hat diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts geltend gemacht, die erhebliche Drogenmenge habe bereits zur Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG geführt, welcher gegenüber dem Grundtatbestand eine stark erhöhte Strafdrohung aufweise. Damit aber sei der Drogenmenge bereits Rechnung getragen worden, sie dürfe innerhalb des erhöhten Strafrahmens nicht nochmals erhöhend beachtet werden. Dies würde dem Doppelverwertungsverbot widersprechen. Das sogenannten Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Ansonsten würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Urteil des Kassationshofes vom 3. Februar 2005, 6P.130/2004, sowie Urteil des Kassationshofes vom 5. November 2004, 6P.90/2004, mit Hinweisen; Wiprächtiger, Basler Kommentar, N 57 zu Art. 63 StGB, mit Hinweisen). Der Richter ist bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens verpflichtet zu gewichten, in welchem Ausmass der Täter eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen hat. Das hängt sowohl von der Art als auch von der Menge der Drogen ab (BGE 118 IV 342 E 2b). Die von A. umgesetzte Drogenmenge ist daher sehr wohl in die Überlegungen mit-

27 einzubeziehen. Im vorliegenden Fall nun hat A. insgesamt 444.85 g Kokain erworben, dieses anschliessend auf 536.4 g gestreckt und dann verkauft oder verschenkt. Insgesamt handelte es sich hierbei um rund 311 g reines Kokain (vgl. E. 1c hiervor). Der Angeklagte hat damit eine sehr grosse Menge Betäubungsmittel in Umlauf gesetzt und auf diese Weise eine abstrakte Gefahr für sehr viele Menschen geschaffen, was einen starken kriminellen Willen zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus hat er 4'738 g Marihuana und 80 g Haschisch veräussert und gratis abgegeben. A. hat das Kokain über den Zeitraum von ungefähr fünf Monaten, das Marihuana und das Haschisch in der Zeit von Februar 2003 bis Februar 2004 abgesetzt. Er hat mithin über eine längere Zeitspanne intensiv delinquiert, was ebenfalls auf seine erhebliche kriminelle Energie hinweist. Kommt hinzu, dass A. durch den Handel mit den Betäubungsmitteln gemäss seinen Angaben zwar seinen Eigenkonsum finanziert hat, dass er aber gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Mai 2004 (act. 2.10, S. 9 f., Ziff. 4.1) nicht drogenabhängig ist. A. hat dem Gutachter gegenüber selbst erklärt, dass er Kokain konsumiert habe, weil er es habe konsumieren wollen, er habe immer problemlos damit aufhören können (psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2004, act. 2.10, S. 6 Mitte). Sein Konsum im Verlaufe der Monate vor seiner Verhaftung sei letztlich die Folge seines erneuten Kontaktes mit Kokain im Sinne des Dealens gewesen und nicht anders herum (psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2004, act. 2.10, S. 11 unten). Gegenüber der Polizei hat er erklärt, dass er die vergangenen Monate genossen habe (polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2004, act. 4.15, S. 5). A. hat offensichtlich bewusst und gewollt Kokain sowie Marihuana und Haschisch konsumiert, weil diese Stoffe ihm einfach gerade zur Verfügung standen. Er hat mithin nicht unter dem Druck der Suchtbefriedigung mit Betäubungsmitteln gehandelt. Es bestand mit anderen Worten keine irgendwie geartete Notlage, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liesse. Sein Motiv für das Dealen war gemäss Plädoyer des Verteidigers das Drängen der Lieferanten und Abnehmer, was ihn jedoch in keiner Weise entlastet. A. hätte ohne Weiteres auf sein deliktisches Verhalten verzichten können, weshalb sein Entscheid, trotzdem mit Betäubungsmitteln zu handeln und rezeptpflichtige Tabletten abzugeben, um so schwerer wiegt. A. hat durch seine Verhaltensweise mithin eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Strafmindernd Beachtung finden muss das Geständnis, welches der Angeklagte in der Untersuchung nach anfänglichem Zögern abgelegt hat, sowie die Tatsache, dass er sich im Untersuchungsverfahren kooperativ verhalten hat. Ebenso spricht seine Vorstrafenlosigkeit im zivilen Leben zu seinen Gunsten. Schliesslich wertet die Strafkammer auch den guten Leumund von A. strafmindernd. Ebenso hält sie A. zu Gute, dass er in den Drogenhandel nach Aktenlage mehr oder weniger zufällig hineingerutscht ist. Strafschärfend wirken das

28 Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen sowie die mehrfache Begangenschaft bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f BetmG. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, insbesondere hat Dr. med. U. in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2004 erklärt, dass die Zurechnungsfähigkeit von A. im Zeitpunkt der Taten nicht vermindert gewesen sei (act. 2.10, S. 12). In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht aller Umstände sowie unter Berücksichtigung, dass vorliegend eine Zusatzstrafe zum Urteil des Militärgerichts 7 vom 10. Februar 2005 auszusprechen ist, erachtet das Kantonsgericht eine Zuchthausstrafe von vier Jahren als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 41 StGB). c) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungs- beziehungsweise Polizeihaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgericht darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten nach der Tat, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Polizei- oder Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 124 IV 2). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf den Angeklagten nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 93 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. 6. a) Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei sind an das Erfordernis der Gefährdung von Sicherheit, Sitt-

29 lichkeit und öffentlicher Ordnung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185; 124 IV 121). Tatwerkzeuge sind im weiteren unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (BGE 114 IV 98 E 4; 81 IV 219 E 2). Von einer Einziehung kann nur abgesehen werden, wenn die Gefahr vor Abschluss des Verfahrens völlig behoben worden ist oder der Zweck der Massnahme durch weniger einschneidende Anordnungen hätte erreicht werden können (BGE 114 IV 98 E 4; 104 IV 149 E 2). Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann der Richter anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. b) Bei der Hausdurchsuchung im Zimmer des Angeklagten im RR. am 4. März 2004 konnten durch die Polizei ungefähr 10 g Kokain aufgefunden und sichergestellt werden (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3.3). Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 17. Januar 2005 (act. 3.41) wurden diese Betäubungsmittel beschlagnahmt. Bereits der unbefugte Besitz sowie das Lagern von Betäubungsmitteln sind strafbar. Vorliegend ging es jedoch nicht nur um den Besitz und die Lagerung der Betäubungsmittel. Aus den Einvernahmen von A. geht hervor, dass dieser das von ihm erworbene Kokain nach dem Strecken zum grossen Teil verkauft oder gratis abgegeben und zu einem kleineren Teil selbst konsumiert hat. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er die aufgefundenen 10 g Kokain auch verkauft oder gratis abgegeben beziehungsweise selbst konsumiert hätte. Es ist daher offensichtlich, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren. Auch die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung liegt auf der Hand. Die Betäubungsmittel werden daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; sie sind gestützt auf Art. 58 Ziff. 2 StGB zu vernichten. c) Ebenfalls am 4. März 2004 wurden im Zimmer des Angeklagten im RR. 16 Viagra-Tabletten sichergestellt (Hausdurchsuchungsprotokoll vom 4. März 2004, act. 3.3). Am 5 März 2004 wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von H. zwei volle Reisetaschen aus dem Besitz von A. aufgefunden. Die Polizei stellte aus diesen Reisetaschen unter anderem ein Mobiltelefon Nokia 6610, 20 Viagra- und 2 Caverta-Tabletten, eine leere Schachtel Mannite, neun Tabletten „Dextro Energeen“, einen Kontoauszug der Credit Suisse, sechs Einzahlungsbelege der Credit Suisse, ein Paket Einweghandschuhe, eine Schachtel Plastiklöffel

30 und zwei Bahnbillette JJ.-QQ. sicher. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 17. Januar 2005 (act. 3.41) wurden diese Gegenstände beschlagnahmt. A. hat in der Untersuchung erklärt, er habe das Mobiltelefon Nokia 6610 von B. erhalten. Während er dieses Handy in Besitz gehabt habe, habe ausschliesslich er es benutzt (polizeiliche Einvernahme vom 29. März 2004, act. 4.37, S. 2). A. hat gemäss Aktenlage in der Zeit vom 29. November 2003 bis zum 28. Februar 2004 insgesamt 752 Kontakte auf diesem Mobiltelefon gehabt (vgl. Übersicht vom 5. April 2004 über die verwendeten Mobiltelefongeräte und Rufnummern von A., act. 3.20). Aus den Aussagen von A. geht im weiteren hervor, dass die Abnehmer den Stoff in der Regel vorher bei ihm bestellt haben. Es ist unter diesen Umständen ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch über das Mobiltelefon Nokia 6610 Gespräche geführt wurden, die mit dem Betäubungsmittelhandel in Zusammenhang standen. Bezüglich der Viagra- und Caverta-Tabletten ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich für den Verkauf beziehungsweise zum Verschenken vorgesehen waren. Sie waren daher für die Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt, verfügt A. doch über keine entsprechende Bewilligung. Mit Mannite sowie mit „Dextro Energeen“ hat A. nach eigener Aussage das Kokain gestreckt (polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2004, act. 4.6, S. 4). Der Inhalt der leeren Mannite-Schachtel hat somit zur Begehung einer Straftat gedient, die „Dextro Energeen“-Tabletten waren offensichtlich für die Begehung einer solchen vorgesehen. Bezüglich der Einweghandschuhe und der Plastiklöffel hat A. angegeben, er habe diese erworben, um sie beim Abpacken des Kokains zu verwenden (polizeiliche Einvernahme vom 30. März 2004, act. 4.39, S. 2) Auch diese Gegenstände waren damit für die Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt, nämlich dem Anstaltentreffen zur Abgabe von Betäubungsmitteln. Im Zusammenhang mit den Bahnbilletten für die Streck JJ.-QQ. hat A. ausgesagt, dass er diese benutzt habe, um nach Pfäffikon zu gelangen, wo es zu Übergaben von Kokain und Viagra-Tabletten gekommen sei (polizeiliche Einvernahme vom 30. März 2004, act. 4.39, S. 3). Auch diese Bahnbillette haben mithin die Begehung einer strafbaren Handlung ermöglicht, nämlich den Erwerb von Betäubungsmitteln. Schliesslich hat A. in der Untersuchung festgestellt, er habe B. und D. eine Bankkarte zu seinem Bankkonto übergeben, so dass beide von seinem Bankkonto hätten Abhebungen vornehmen können. Auf diese Weise habe er einen Teil des Kokains bezahlt (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Juni 2004, act. 4.53, S. 3; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und D. vom 1. Juni 2004, act. 4.54, S. 2). Der Kontoauszug und die sechs Einzahlungsbelege der Credit Suisse zeigen auf, dass A. Einzahlungen getätigt hat, die in der Regel gleichentags an verschiedenen Cash-Automaten in der Stadt Zürich wieder abgehoben wurden. Sie belegen mithin die von A. geltend ge-

31 machten Zahlungen für Kokain. Im weiteren ist bezüglich aller beschlagnahmter Gegenstände auch das Erfordernis der Gefährdung von Sicherheit, Sittlichkeit und öffentlicher Ordnung erfüllt. Das Mobiltelefon Nokia 6610, die 36 Viagra- und 2 Caverta-Tabletten, die leere Schachtel Mannite, die neun Tabletten „Dextro Energeen“, der Kontoauszug der Credit Suisse, die sechs Einzahlungsbelege der Credit Suisse, das Paket Einweghandschuhe, die Schachtel Plastiklöffel und die zwei Bahnbillette JJ.-QQ. werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. Der Kontoauszug und die sechs Einzahlungsbelege der Credit Suisse bleiben bei den Strafakten, ebenso die zwei Bahnbillette JJ.-QQ.. Im Übrigen sind die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des Mobiltelefons Nokia 6110 gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. Wenn das Gericht - wie vorliegend bezüglich des Mobiltelefons Nokia 6110 - keinen Entscheid über verfallen erklärte Gegenstände getroffen hat, bestimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 187 StPO, was damit zu geschehen hat. 7. a) Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wurden. Auch die Ausgleichseinziehung erfolgt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (vgl. Baumann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 17 zu Art. 59). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Indessen kann der Richter von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302). b) A. hat durch den Verkauf der Betäubungsmittel zweifellos einen Gewinn erzielt. Wie hoch dieser ist, kann vorliegend indes nicht genau eruiert werden. Zudem übergab A. das Kokain und auch die Cannabisprodukte nach seinen Aussagen teilweise auf Kredit, wobei die entsprechenden Zahlungen danach offenbar nicht immer eingingen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass von den durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erlangten Vermögensvorteilen auch keine wesentlichen Bestandteile mehr vorhanden sind, so dass sich die Frage einer

32 Ersatzforderung stellt. A. hat im Frühjahr 2005 gemäss den Äusserungen seines Verteidigers im Plädoyer gearbeitet. Wie viel er dabei verdient hat, ist dem Gericht nicht bekannt. Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer jedoch darauf hingewiesen, dass A. vom Sozialamt betreut worden sei, weswegen er keine rechte Motivation verspürt habe zu arbeiten. Vor seiner Verhaftung war A. offenbar über längere Zeit arbeitslos (untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Person vom 15. März 2004, act. 2.19). A. wird eine mehrjährige Zuchthausstrafe verbüssen müssen. Wie sich seine Einkommenssituation danach entwickeln wird, lässt sich im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Zudem wird er die vorliegenden, erheblichen Verfahrenskosten zu tragen haben. Über Vermögen verfügt A. gemäss Aktenlage nicht (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Person vom 15. März 2004, act, 2.19, S. 2). Aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten ist davon auszugehen, dass eine allfällige Ersatzforderung uneinbringlich wäre, weshalb von einer Ersatzabgabe gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen wird. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr und die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

33 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f des Heilmittelgesetzes. 2. Dafür wird er, als Zusatzstrafe zum Urteil des Divisionsgerichts Bern vom 10. Februar 2005, in Abwesenheit mit vier Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 93 Tagen. 3. Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 4. a) Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 17. Januar 2005 sichergestellten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. b) Der Kontoauszug und die sechs Einzahlungsbelege der Credit Suisse bleiben bei den Strafakten, ebenso die zwei Bahnbillette JJ.-QQ.. Im Übrigen sind die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des Mobiltelefons Nokia 6610 gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 17'690.10 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'286.20 total somit Fr. 26'976.30 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 6. a) Der Verurteilte kann gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausgefällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. Leistet der Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 123 Abs. 4 StPO als erledigt abgeschrieben.

34 b) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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