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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.02.2006 SF 2005 38

7. Februar 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·14,488 Wörter·~1h 12min·6

Zusammenfassung

vorsätzliche Tötung etc. | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 6\x3Cbr\x3E | Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6./7. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 38 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Vital und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 77, 7270 Davos Platz, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. November 2005, wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am S. in AA. geboren. Bis im Jahr 1994 lebte er bei seinen Eltern in BB., wo er auch den Kindergarten und die 1. Primarschulklasse besuchte. Danach wohnte der Angeklagte bis im Jahr 2001 zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester (geboren 1983) und seinem Bruder (geboren 1994) in CC., wo er vier Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule besuchte. In der Folge zog die Familie wieder in die Schweiz, wo X. fortan in DD. bei den Eltern lebte. In EE. besuchte er noch ein Jahr die Realschul-Kleinklasse und absolvierte anschliessend in der Garage DDD. in FF. eine zweijährige Anlehre als Automonteur. Obwohl die Familie im Juni 2004 von DD. nach GG. zog, arbeitete der Angeklagte weiterhin im Lehrbetrieb, bis er im März 2005 der Arbeit grundlos fernblieb und der Arbeitsvertrag deshalb aufgelöst wurde. Fortan war X. ohne Arbeit. Aus einem früheren Strafverfahren hat er Schulden in unbekannter Höhe. Der Angeklagte ist ledig und ohne Unterhaltspflichten. Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet. Am 6. Juli 2004 sprach ihn der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein als Jugendgericht des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern schuldig und verurteilte ihn zu einer Einschliessungsstrafe von vier Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Weil das Verhalten des Angeklagten zu wünschen übrig liess, wandte sich die Schutzaufsicht Graubünden mit Schreiben vom 5. April 2005 an die Jugendanwaltschaft Graubünden, mit dem Antrag, X. förmlich zu ermahnen, ihn an seine Pflichten zu erinnern sowie ihn vor dem Jugendanwalt Stellung nehmen zu lassen. Am 7. April 2005 wurde X. auf den 14. April 2005 zu einem Gespräch betreffend Nichtkooperieren mit der Schutzaufsicht aufgeboten. Zu diesem Gespräch kam es wegen den vorliegend zu beurteilenden Taten indes nicht mehr. Am 11. April 2005 wurde X. durch die Kantonspolizei Graubünden in OO. vorläufig festgenommen. Am 12. April 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Haftrichter des Haftkreises 3 die Anordnung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Haftrichters vom 13. April 2005 wurde X. in Untersuchungshaft versetzt. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden bewilligte der Haftrichter mit Entscheid vom 1. Juli 2005 die erstmalige und mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft. Nach Überweisung

3 der Anklage an das Kantonsgericht ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 23. November 2005 die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung an. B. Gemäss Auftrag des zuständigen Untersuchungsrichters vom 9. Mai 2005 verfasste Dr. med. D., Psychiatrische Klinik Beverin, über den Angeklagten ein psychiatrisches Gutachten. In seiner Expertise vom 8. Juli 2005 gelangte der Sachverständige zum Schluss, dass die Zurechnungsfähigkeit von X. im Zeitpunkt der Taten aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt war. Der Explorand sei vollständig in der Lage gewesen zur Einsicht in das Unrecht der Tat. Eine Massnahmebedürftigkeit im Sinne von Art. 43, 44 oder 100bis StGB liege nicht vor. C. Mit Verfügung vom 11. April 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt MM. mit deren Durchführung. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 geschlossen. Mit Anklageverfügung vom 23. November 2005 wurde X. wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 StGB, Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG, Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 und 3 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Gemäss Anklageschrift vom 23. November 2005 wird der Anklage der folgende Sachverhalt zu Grunde gelegt: „X. wird angeklagt 1. der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art.

4 90 Ziff. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG und des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG 1.1 Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 SVG Am 08. April 2005 behändigte X. in der elterlichen Wohnung in GG., EEE.-Strasse, um ca. 15.00 Uhr den Schlüssel des auf seinen Vater eingelösten Personenwagens Fiat Panda 1.1, 4x4, S.. Ohne im Besitze eines entsprechenden Führerausweises zu sein und ohne seine Eltern um Erlaubnis gefragt zu haben, setzte er sich ans Steuer des Autos und fuhr damit - begleitet von seinem Freund C. - nach AA.. Um ca. 19.00 Uhr desselben Tages fuhren die beiden Männer mit dem erwähnten Fahrzeug nach HH., dann nach II./SG, wieder nach HH. und schliesslich via AA., BB. und DD. nach JJ.. Diesen Ort erreichten sie am Abend des 09. April 2005. In der folgenden Nacht fuhren die Genannten mit dem erwähnten Personenwagen erneut via AA. nach HH. und am nächsten Mittag (10. April 2005) zurück nach BB.. Dort stieg C. aus, worauf der Angeklagte mit dem Fiat Panda nach KK. und anschliessend wieder nach BB. fuhr. Zusammen mit C. fuhr er in der Folge - via AA. und LL. nach PP. und dann über LL. und MM. nach NN.. Dort trafen die beiden Männer am 11. April 2005 gegen 07.00 Uhr ein. Nach einem kurzen Aufenthalt fuhren sie mit dem erwähnten Fahrzeug zurück nach AA. und anschliessend wieder nach LL.. Von dort wollten der Angeklagte und sein Begleiter erneut nach NN. fahren, um "nach Frauen Ausschau zu halten". Bei den erwähnten Fahrten lenkte in der Regel X. das Auto. Auf den Streckenabschnitten TT. - HH. (zweite Fahrt nach HH. vom 9. April 2005), BB. - DD. (am Abend des 9. April 2005) und LL. - MM. (früher Morgen des 11. April 2005) sass C. am Steuer des Wagens. Auch dieser hatte keinen entsprechenden Führerausweis, was dem Angeklagten bekannt war. Der fragliche Fiat Panda wurde am 8. November 2005 dem Geschädigtenvertreter erstattet. Akten: Dossier 8, act. 8.1 - 8.11 Dossier 17, act. 17.2, 17.3, 17.5 1.2 Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG Als X. und C. am 11. April 2005 das zweite Mal von LL. in Richtung MM. bzw. NN. fuhren, wurde der vom Angeklagten gelenkte Personenwagen S. auf der Nationalstrasse A28 in QQ., Höhe Kantonales Tiefbauamt, um 10.49 Uhr von einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h erfasst. Nach Abzug der Sicherheitsmarge ergibt dies eine zu ahndende Geschwindigkeit von 68 km/h. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt im fraglichen Bereich 60 km/h. Akten: Dossier 10, act. 10.1 - 10.8

5 1.3 Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG Kurz nachdem das erwähnte Fahrzeug vom Radargerät erfasst worden war, gab ein am Strassenrand stehender Polizeifunktionär bei der Örtlichkeit UU. in QQ. dem Angeklagten mit der Hand frühzeitig ein deutliches Haltezeichen. Auf Empfehlung seines Begleiters verlangsamte X. die Fahrt vorerst, beschleunigte dann aber wieder und fuhr an der Kontrollstelle vorbei. Gefährdet wurde dabei niemand. Akten: Dossier 11, act. 11.1 - 11.7 Dossier 17, act. 17.7 1.4 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG In der Folge setzte der Angeklagte auf der Nationalstrasse A28 vor der Abzweigung VV., QQ., in einer Linkskurve vor einer nicht einsehbaren Kuppe zum Überholen eines Personenwagens an. Diesen Überholvorgang konnte er erst auf der Kuppe und ca. 56 Meter nach einem signalisierten Überholverbot beenden. Beim Wiedereinbiegen überfuhr X. zudem die Sicherheitslinie. Akten: Dossier 12, act. 12.1 - 12.6 1.5 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG Durch das nachfolgende Dorf RR. fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 90 - 100 km/h, obwohl die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 50 km/h beträgt. Akten: Dossier 13, act. 13.1 - 13.7 1.6 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG Um ca. 10.55 Uhr erreichte X. mit seinem Fahrzeug das Gemeindegebiet SS.. Bei der Überführungsbrücke unterhalb der Deponie WW. überholte er auf der in diesem Abschnitt 4 - 6% ansteigenden Nationalstrasse vor einer teilweise unübersichtlichen Linkskurve in einem Mal einen Kleinlastwagen, einen Lastwagen und einen Anhängerzug. Dabei missachtete er das signalisierte Überholverbot, überfuhr die Sicherheitslinie sowie beim Wiedereinbiegen die Sperrfläche. Das Manöver konnte er erst zu Beginn der erwähnten Kurve beenden. Akten: Dossier 14, act. 14.1 - 14.8 1.7 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG In der Folge fuhr der Angeklagte auf der Nationalstrasse durch das Dorf SS., wo beim Fussgängerstreifen im Bereich des Schulhauses mindes-

6 tens ein Personenwagen vor dem auf rot stehenden Lichtsignal wartete. X. fuhr auf der Gegenfahrbahn an diesem Fahrzeug vorbei und trotz der auf rot stehenden Ampel über den Fussgängerstreifen in Richtung MM. weiter. Akten: Dossier 15, act. 15.1 - 15.8 1.8 Vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB Noch im Dorf SS. schloss der Angeklagte gegen 10.56 Uhr auf den von E. gelenkten Personenwagen Golf, T., auf. Im Bereich einer Linkskurve vor dem XX.-tobel nahm er in einer Entfernung von rund 135 Meter zwei Polizeifunktionäre wahr. Die beiden Polizisten +A. und B. standen in Fahrtrichtung etwa 34 Meter nach der in einer Rechtskurve über den XX. führenden Brücke auf einem Ausstellplatz. Sie trugen orange beschriftete Polizei-Verkehrsjacken. In der Absicht, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, setzte der Angeklagte im Bereiche der Rechtskurve vor dem Ausstellplatz zum Überholen des mit einer Geschwindigkeit von 40-45 km/h fahrenden VW Golf an. Die Polizeibeamten +A. und B. hatten sich inzwischen auf die Fahrspur Richtung OO. begeben. Auf Zeichen von B. hin verlangsamte der Lenker des VW-Golfes die Fahrt und fuhr auf den Ausstellplatz aus, währenddem der Angeklagte sein Fahrzeug beschleunigte. Auf eine Entfernung von ca. 20 Metern nahm der Angeklagte die Haltezeichen des Polizeibeamten +A. wahr, welcher sich inzwischen in die Strassenmitte und etwas später einen Schritt weit darüber hinaus auf die Fahrspur Richtung RR. begeben hatte. Obwohl der Angeklagte feststellte, dass der Polizeibeamte auf der Überholspur stand und obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, nach links auszuweichen, fuhr er ungebremst geradeaus weiter. Er tat dies in der Annahme, ohne Ausweichmanöver zwischen den Polizeibeamten und dem linken Fahrbahnrand durchfahren zu können. Kurz vor der Kollision hatte der Polizeibeamte +A. noch versucht, nach rechts auszuweichen. Der Angeklagte hoffte deshalb, der Polizeibeamte würde beiseite gehen. In der Folge wurde der Polizeibeamte +A. vom Fahrzeug des Angeklagten, welches in diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h inne hatte, erfasst und erlitt so schwere Verletzungen, dass er noch auf der Unfallstelle verstarb. Akten: Dossier 2, act. 2.3 Dossier 16, act. 16.1 - 16.37 Dossier 17, act. 17.1 - 17.11 1.9 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG, Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG Ohne sich um den im Sterben liegenden Polizisten zu kümmern, setzte X. die Fahrt auf der Nationalstrasse A28 in Richtung OO. fort. Dies obwohl der rechte vordere Scheinwerfer und die Frontschutzscheibe des Fahrzeuges eingeschlagen waren und der rechte Aussenspiegel fehlte. Bei der Örtlichkeit YY., SS., bog der Angeklagte von der Nationalstrasse nach links in eine Nebenstrasse ein und fuhr dann so weit als möglich

7 bergwärts. Im Gebiet ZZ. liessen er und sein Begleiter das Fahrzeug stehen und setzten die Flucht zu Fuss fort. Schliesslich konnten die beiden Männer um ca. 12.00 Uhr von der Polizei im Gebiet AAA. in SS. entdeckt und angehalten werden. Akten: Dossier 16, act. 16.1, 16.3, 16.4, 16.6 Dossier 17, act. 17.2, 17.5, 17.10 1.10Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff 2 SVG Als X. nach der Kollision auf der Nationalstrasse A28 im Bereich BBB. - CCC., SS., in Richtung OO. fuhr, überholte er um ca. 10.58 Uhr trotz Gegenverkehrs einen Personenwagen. Eine Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug konnte nur verhindert werden, weil der Lenker dieses Wagens soweit als möglich gegen den rechten Fahrbahnrand fuhr, um dem Angeklagten das Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Akten: Dossier 18, act. 18.1 - 18.8 2. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB 2.1 Mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Am Abend des 09. April 2005 waren X. und C. in JJ., FFF.-Strasse, auf einer privaten Party. Dort entwendete der Angeklagte aus einem Garderobenschrank im Umkleideraum eine Taschenuhr im Wert von ca. CHF 300.00, welche F. gehörte. Zudem behändigten er und C. anlässlich des fraglichen Festes aus einem Topf in der Küche mindestens drei Noten a CHF 1'000.00, welche G. gehörten. Dieses Geld verwendeten die beiden Männer in den folgenden Tagen für ihren Lebensunterhalt. Die fragliche Uhr konnte am 11. April 2005 bei X. sichergestellt und dem Geschädigten erstattet werden. F. stellte am 14. April 2005 gegen Unbekannt Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 9, act. 9.1 - 9.10 Dossier 17, act. 17.4, 17.5 2.2 Mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB Am 05. April 2005 entwendete X. um ca. 13.50 Uhr im Kaufhaus H., Bijouterieabteilung, in AA., einen Fingerring im Wert von CHF 9.95. Das Deliktsgut wurde dem Geschädigtenvertreter gleichentags erstattet. I. stellte am 08. April 2005 als Vertreter von H., gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 7, act. 7.1 - 7.3, 7.7

8 Am 08. April 2005 entwendete X. um ca. 17.18 Uhr im selben Kaufhaus, Parfümerieabteilung, einen Haargel im Wert von CHF 9.20. Das Deliktsgut wurde dem geschädigten Unternehmen am gleichen Tag erstattet. I. stellte als Vertreter des Kaufhauses am 8. April 2005 gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 7, act. 7.4 - 7.7 3. des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV 3.1 Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG Am 22. März 2005, ca. 15.00 Uhr, brachen X. und C. in der Fahrzeugeinstellhalle der T., GGG.-Strasse, das Schloss des auf J. eingelösten Motorrades KTM U. auf. Sodann entwendete der Angeklagte ab einem Roller in derselben Garage den Motorradhelm von K. und zog diesen an. Nachdem sich auch C. einen Motorradhelm angeeignet hatte, fuhren die beiden Männer mit dem erwähnten Motorrad via BB. und JJ. nach DD.. Dabei wurde das Gefährt von X. gelenkt, der nicht im Besitze eines entsprechenden Führerausweises war. Am folgenden Tag fuhren der Angeklagte und C. zwischen ca. 16.00 Uhr und 18.00 Uhr mit dem fraglichen Motorrad im Raum DD. auf verschiedenen Haupt- und Nebenstrassen. Das Gefährt wurde teilweise vom Angeklagten und teilweise von seinem Begleiter gelenkt. Schliesslich fuhr X. ab ca. 20.00 Uhr des 23. März 2005 alleine noch einmal mit dem Motorrad durch DD.. Am selben Abend konnte das Gefährt von der Polizei sichergestellt und am 24. März 2005 dem Geschädigten erstattet werden. Akten: Dossier 6, act. 6.1 - 6.9, 6.12 - 6.19 L. stellte am 22. März 2005 als gesetzliche Vertreterin von K. gegen Unbekannt Strafantrag wegen Diebstahls. Der damals ca. 1½-jährige Motorradhelm hatte rund CHF 320.00 gekostet. Akten: Dossier 6, act. 6.6, 6.7 3.2 Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am Abend des 22. März 2005 fuhr X. mit dem gleichentags in Chur entwendeten Motorrad U. zur privaten Sammelgarage HHH. in DD.. Dort wartete er vor dem Tor, bis dieses durch einen anderen Fahrzeuglenker geöffnet wurde. Sodann begab er sich - ohne dazu berechtigt gewesen zu sein - in die Garage und stellte das Gefährt dort ab. Am folgenden Tag nahm er das Motorrad um etwa 16.00 Uhr aus der erwähnten Garage und brachte es um ca. 18.00 Uhr wieder dorthin zurück. Gegen

9 20.00 Uhr des 23. März 2005 holte der Angeklagte das Gefährt wieder ab und stellte es anschliessend erneut in die Sammelgarage HHH.. Akten: Dossier 6, act. 6.1, 6.10, 6.11, 6.12, 6.15 - 6.18 M. stellte als Vertreterin der fraglichen Liegenschaft gegen X. am 24. März 2005 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 6, act. 6.11 3.3 Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV Als der Angeklagte das Motorrad von J. am 23. März 2005 um ca. 16.00 Uhr aus der Sammelgarage HHH. in DD. holte, konnte er die am Vortag dort deponierten Motorradhelme nicht mehr finden. In der Folge trug er bei den weiteren Fahrten keinen Helm. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 60 -70 km/h durch DD. obwohl die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Akten: Dossier 6, act. 6.1, 6.15, 6.16, 6.18 4. der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 und 3 StGB Im Juni 2002 fand X. auf der Strasse in AA. einen Lehrlingsausweis, herausgegeben von der Wirtschaftsfachschule KV AA.. Diesen las er in seinen Computer ein und füllte ihn mit seinen Personalien aus. Statt seinem tatsächlichen Geburtsdatum (S.) gab er jedoch den 15. März 1984 ein. In der Folge druckte er das Dokument aus, klebte sein Photo darauf, vervollständigte den Stempel auf dem Photo mit einem schwarzen Schreibstift und unterzeichnete es. Den so gefälschten Lehrlingsausweis benutzte der Angeklagte zwischen ca. Juni 2002 und Sommer 2004 insgesamt rund fünf Mal, um sich als Minderjähriger Zutritt zu Nachtlokalen im Raum AA. zu verschaffen. Akten: Dossier 4, act. 4.1 - 4.4 5. des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG Als X. am Mittag des 10. April 2005 den Personenwagen Fiat Panda S. von HH. nach BB. lenkte, konsumierte er während der Fahrt wiederholt etwas Kokain. Am gleichen Abend rauchte bzw. schnupfte er in AA. zwischen etwa 19.00 Uhr und 19.30 Uhr eine weitere Linie Kokain und fuhr dann sogleich als Lenker des erwähnten Personenwagens nach LL. Akten: Dossier 8, act. 8.1 - 8.10 Dossier 17, act. 17.5 6. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

10 Von anfangs März 2004 bis am 08. April 2005 konsumierte der Angeklagte in der Schweiz insgesamt rund 3.6 Gramm Kokain. Weitere mindestens 1.2 Gramm Kokain rauchte bzw. schnupfte er zwischen dem 08. und dem 11. April 2005 an verschiedenen Orten in der Schweiz. Akten: Dossier 5, act. 5.1 - 5.9 Anlässlich seiner Verhaftung am 11. April 2005 konnten beim Angeklagten 0.3 Gramm Kokain sichergestellt und am 10. November 2005 beschlagnahmt werden. Akten: Dossier 2, act. 2.2 Dossier 5, act. 5.3, 5.9“ D. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 6./7. Februar 2006 in Anwesenheit des Angeklagten, X., und seines amtlichen Verteidigers, Rechtanwalt Dr. iur. Peter Bieler, statt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Dr. Alex Zindel vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Der Angeklagte erwies sich im Hinblick auf den ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt als geständig. Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 6 Jahren Zuchthaus unter Abzug der erstandenen Untersuchungshaft zu bestrafen. 3. Der bedingte Vollzug für die 4 Monate Einschliessung gemäss Urteil des Jugendgerichtes Hinterrhein vom 06. Juli 2004 sei zu widerrufen. 4. Die sichergestellten und beschlagnahmten 0.3 gr Kokain seien richterlich einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen. 5. Gesetzliche Kostenfolge. 6. Der Angeklagte sei in Sicherheitshaft zu nehmen.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte in seinem Plädoyer die objektive Tatbestandsmässigkeit des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens und äusserte sich im Wesentlichen zur fahrlässigen Begangenschaft der Tötung sowie zur therapeutischen Massnahme in Form der Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwach-

11 sene. Er führte in seinem Plädoyer aus, zur Beurteilung stehe heute die Tat eines jungen Erwachsenen, der zugegebenermassen „Mist gebaut“ habe. Der Angeklagte sei jedoch weder ein Krimineller noch ein Raser, wie er von der Presse unbedacht immer wieder genannt worden sei. Zwar habe jener zugestandenermassen vorsätzlich Verkehrsregeln missachtet. Die Folge dieses Verhaltens, nämlich der tödliche Verkehrsunfall, sei aber das Ergebnis einer fahrlässigen Tat, da der Angeschuldigte die Verkehrsregelverletzung zwar durchaus in Kauf genommen, die Tötung aber gerade nicht gewollt habe. Es liege ein bewusst fahrlässiges Handeln des Angeklagten und daher eine fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB vor. Was die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt betreffe, so dränge sich diese beim Angeklagten aufgrund der konkreten Umstände geradezu auf. Abschliessend beantragte der amtliche Verteidiger: „In Abänderung des Antrages der Staatsanwaltschaft sei bezüglich des Schuldspruchs statt auf vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB auf fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu erkennen und unter Ablehnung der beantragten Ziffer 2 des Antrages der Staatsanwaltschaft X. in eine Arbeitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB einzuweisen. Im übrigen sei der Antrag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben.“ Darüber hinaus anerkannte der amtliche Verteidiger die eingereichte Adhäsionsklage. Der Ankläger und der Rechtsvertreter des Angeklagten gaben von ihren mündlichen Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik, wobei sowohl der Staatsanwalt wie auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung festhielten. In seinem Schlusswort entschuldigte sich X. für das Geschehene. Er habe nicht gewollt, dass so etwas passiere, und es tue ihm leid. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amtlichen Verteidigers sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über

12 fünf Jahren bedroht sind. X. wurde unter anderem der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren unterliegt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 346 StGB. 2.a.aa Nach Art. 111 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel (Art. 112 bis 116 StGB) zutrifft, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Diese Bestimmung setzt objektiv voraus, dass der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, erforderlich. Als Vorsatz gilt bei Art. 111 StGB auch ein Eventualvorsatz (Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 7 zu Art. 111 StGB). Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (Guido Jenny, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 21 zu Art. 18 StGB). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (Jenny, a.a.O., N 22 zu Art. 18 StGB). Das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründet indes noch keinen Vorsatz. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestands das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestands für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 ff., 60 f., E. 8.1; Jenny, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 18 StGB). Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfin-

13 det, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 ff., 60 f., E. 8.2; 125 IV 242 ff., 251, E. 3c; 119 IV 1 ff., 2 f., E. 5a; Jenny, a.a.O., N 47 zu Art. 18 StGB). bb. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges, wobei die zu ihm führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein müssen. Abgestellt wird auf den Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten des Täters geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände (das Mitverschulden eines Dritten etwa oder Material- bzw. Konstruktionsfehler) als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren (namentlich das Verhalten des Angeschuldigten) in den Hintergrund drängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 282 ff., 284 f.; 127 IV 34 ff., 38 f.; PKG 2004 Nr. 18). Die blosse Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts erlaubt es freilich nicht ohne weiteres, ihn auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg überhaupt vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich dies nicht mit Gewissheit beweisen lässt, reicht es für die Zurechnung aus, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Si-

14 cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. BGE 121 IV 286 ff., 289 f., E. 3). cc. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und einer besonderen Form der Fahrlässigkeit, der sog. bewussten Fahrlässigkeit, sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 130 IV 58 ff., 61, E. 8.3, mit weiteren Hinweisen; Jenny, a.a.O., N 53 zu Art. 18 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 ff., 140, E. 2b; Jenny, a.a.O., N 48 und N 53 zu Art. 18 StGB). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des

15 Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 ff., 251 f., E. 3c, mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird wie ausgeführt - auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 ff., 62, E. 8.4). b.aa. X. verursachte am 11. April 2005 als Führer des Personenwagens Fiat Panda 1.1, 4x4, S., auf dem Gebiet der Gemeinde SS. den Tod des Polizisten +A., indem er diesen mit dem genannten Fahrzeug erfasste und dabei so schwer verletzte, dass der Polizeibeamte noch auf der Unfallstelle starb (Ziff. 1.8 der Anklageschrift). Während die Anklage der Staatsanwaltschaft auf vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB lautet, plädierte der amtliche Verteidiger des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung dafür, dessen Verhalten als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu qualifizieren. Im Folgenden ist nun gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und der Augenzeugen sowie gestützt auf verschiedene Tatrekonstruktionen, den kriminaltechnischen Bericht und das unfallmedizinische Gutachten zunächst zu prüfen, wie sich das Unfallgeschehen am Tatort genau zugetragen hat, um danach beurteilen zu können, ob X. vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., PP. 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Bei der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,

16 Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, so verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen fällt in Betracht, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, PP. 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). bb. Das Tötungsdelikt ereignete sich ausgangs einer starken Rechtskurve nach der Ortschaft SS.. X. als Fahrzeugführer und C. als Beifahrer schlossen mit ihrem Fahrzeug kurz zuvor auf den von E. gelenkten Personenwagen auf. Als der Angeklagte die zwei Polizeibeamten B. und +A. wahrnahm, die eine Verkehrskontrolle durchführten, beschleunigte er das Fahrzeug und begann den vor ihm fahrenden Personenwagen zu überholen. Der Polizeibeamte +A. gab dem Angeklagten in der Folge ein Haltezeichen, welches dieser indes missachtete. Es kam zur Kollision zwischen dem vom Angeklagten geführten Personenwagen und dem Polizisten +A., bei welcher der Letztere getötet wurde. Insoweit erweist sich der Sachverhalt vom Angeklagten als zugestanden. Unbestritten und durch entsprechende DNA-Abgleiche bestätigt ist ebenfalls, dass der Angeklagte X. im Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte (vgl. act. 16.4; 16.9). Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist zum Unfallereignis in SS. im Folgenden indes genauer zu klären, auf wel-

17 chem Teil der Strasse sich der getötete Polizeibeamte befand, als sich die Kollision ereignete, und aus welcher Entfernung der Angeklagte den ihm Haltezeichen gebenden Polizisten erstmals wahrnahm. cc/1. Der Angeklagte X. sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. April 2005 (act. 17.2), also unmittelbar nach dem Unfall, aus, er sei an diesem Morgen zusammen mit seinem Kollegen C. von LL. in Richtung NN. gefahren. An einem ihm nicht namentlich bekannten Ort sei er von einem Polizisten aufgefordert worden, anzuhalten. Statt anzuhalten, habe er den Wagen aber beschleunigt und sei weitergefahren. In der Folge sei er so schnell wie möglich in Richtung MM. weitergefahren. Sein Ziel sei es gewesen, einfach abzuhauen. Als sie durch ein anderes Dorf gefahren seien, seien sie auf einen Personenwagen aufgeschlossen. Unmittelbar vor einer starken Rechtskurve habe er zwei Polizeibeamte am Strassenrand stehen sehen. Um einer möglichen Kontrolle zu entgehen, habe er das Fahrzeug beschleunigt und begonnen, das Fahrzeug vor ihm zu überholen. In diesem Moment habe einer der Polizisten ihre Fahrbahn betreten und ihnen ein Haltezeichen gegeben. Dieses Haltezeichen habe der Polizist erst etwa 10- 15 Meter vor seinem Personenwagen gegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Polizist auch ihre Fahrbahn betreten. Er habe gedacht, dass er zwischen dem Polizeibeamten und dem linken Fahrbahnrand durchfahren könne und sei daher ungebremst weiter gefahren. Plötzlich habe es einen Knall gegeben. Offenbar sei er in den Polizisten gefahren. Auf Grund der Beschädigungen am Fahrzeug müsse er den Polizeibeamten frontal rechts erwischt haben. Nach dem Unfall habe er wieder Gas gegeben und sei so schnell wie möglich weiter gefahren. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. April 2005 (act. 2.3) gab X. an, er habe vorerst leicht abgebremst, als er den Polizisten auf seiner Fahrbahnhälfte (Überholspur) gesehen habe. In der Folge habe er gedacht, dass er links am Polizeibeamten vorbeifahren könnte und sei dann ungebremst weiter gefahren. Der Polizist habe ihm ein Haltezeichen gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass der Polizeibeamte noch zur Seite gehen würde, wenn er an ihm vorbeifahre. Dies habe er auch ein wenig getan, aber es habe nicht gereicht. Am 13. April 2005 fand ein Konfrontverhör zwischen X. und C. statt (act. 17.5). Bei dieser Gelegenheit bestätigte der Angeklagte die Angaben seines Mitfahrers, dass sie während des Überholens des vor ihnen fahrenden Fahrzeugs plötzlich festgestellt hätten, dass ein Polizeibeamter ihre Fahrbahn betreten hatte und ihnen ein Haltezeichen gab.

18 Am 20. April 2005 wurde X. erneut untersuchungsrichterlich befragt (act. 17.7). Dabei gab er an, dass sie ausgangs eines Dorfes zu Beginn einer Linkskurve auf einem nachfolgenden Ausstellplatz ein Polizeifahrzeug und einen Polizisten in oranger Jacke gesehen hätten. Er habe vermutet, dass die Polizisten von der früheren Kontrolle diesen Polizisten gerufen hätten und jener sie anhalten würde. In der Folge habe er im Bereich der nachfolgenden Rechtskurve das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen begonnen. Als er auf der Überholspur gewesen sei, habe er dann gesehen, dass ein Polizeibeamter ebenfalls auf der Überholspur gewesen sei und ihnen ein Haltezeichen gegeben habe. Als er den Polizisten wahrgenommen habe, sei er bereits auf der Überholspur gestanden und habe ihnen das Zeichen gegeben. In der Folge habe er zuerst leicht abgebremst und einen Getriebegang zurückgeschaltet. Danach sei er vorsichtig weitergefahren. Der Polizist sei einen Schritt zur Seite gegangen, in Richtung der anderen Fahrspur, weshalb er angenommen habe, dass jener beiseite gehen würde. Er sei deshalb weiter gefahren in der Meinung, dass er am Polizisten vorbeifahren könne. Dieser sei jedoch stehen geblieben, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Zwischen dem Erkennen des Polizisten und der Kollision sei er ganz normal auf seiner Fahrspur weiter gefahren. Er habe geglaubt, am Polizisten vorbeifahren zu können. Deshalb sei er vor und nach der Kollision gradlinig gefahren. Auf der anschliessenden Flucht habe er dann natürlich wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte gewechselt. Am 20. April 2005 sagte X. vor dem Untersuchungsrichter aus (act. 17.9), er habe das Polizeifahrzeug und einen Polizisten vor der Linkskurve ausgangs SS. wahrnehmen können. Vor der nachfolgenden Rechtskurve habe er zum Überholen eines Fahrzeugs angesetzt. Nach der Rechtskurve sei er auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren. Der Polizist habe ihm ein Haltezeichen gegeben und sich gleichzeitig über die Mittellinie auf die Überholspur begeben. Zuerst habe er leicht abgebremst und einen Getriebegang zurückgeschaltet, als er das Haltezeichen bzw. den Polizisten auf seiner Fahrbahn wahrgenommen habe. Anhalten habe er allerdings nicht gewollt. Er habe einfach links am Polizisten vorbeifahren wollen. Zwischenzeitlich sei das vor ihm fahrende Fahrzeug bereits auf dem Ausstellplatz gewesen, so dass er nicht mehr ganz links, sondern ungefähr in der Fahrbahnmitte gefahren sei. Kurz vor dem Zusammenstoss habe der Polizist noch ein bis zwei Schritte nach rechts gemacht. Trotzdem habe er ihn noch mit dem Wagen erfasst. Weshalb er nicht weiter links gefahren sei, wisse er nicht. Aus diesen Aussagen von X. ergibt sich zusammenfassend, dass jener erstmals ausgangs des Dorfes SS. die von +A. und B. durchgeführte Polizeikontrolle

19 wahrnahm. In der Folge setzte er zum Überholen des vor ihm fahrenden Personenwagens an, wobei er während des Überholmanövers den Polizisten +A. auf der Gegenfahrbahn erblickte, und zwar aus einer Entfernung von 10-15 Metern. Der Angeklagte fuhr zu diesem Zeitpunkt wie auch im Zeitpunkt der Kollision etwa in der Mitte der Gegenfahrbahn, während sich +A. wenig über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand. cc/2. Untersuchungsrichterlich befragt wurde am 11. April 2005 auch C. (act. 17.3), der sich zusammen mit dem Angeklagten im Fahrzeug befunden hatte. Nach seinen Aussagen seien sie nach einem Dorf, eingangs einer Linkskurve auf einen Jeep aufgeschlossen. Als sie in der Folge die Linkskurve befahren hätten, hätten sie etwas weiter vorne zwei Polizeibeamte am Strassenrand festgestellt. Ausgangs der folgenden Rechtskurve habe der Angeklagte begonnen, den Jeep zu überholen und beschleunigt. Er habe ihn noch aufgefordert, langsam zu fahren. Plötzlich habe ein Polizist ihre Fahrbahn betreten und ihnen ein Haltezeichen gegeben. Sie seien nur noch wenige Meter vom Polizeibeamten entfernt gewesen. X. habe die Geschwindigkeit insoweit verringert, als er einen Gang zurückgeschaltet und leicht abgebremst habe. Unmittelbar danach sei es zur Kollision gekommen. Später auf der Flucht habe ihm der Angeklagte gesagt, dass er davon ausgegangen sei, dass der Polizeibeamte vor dem Wagen noch zur Seite ausweichen werde. Diese Aussagen bestätigte C. am 13. April 2005 im Konfrontverhör mit X. (act. 17.5). Auch nach den Angaben von C. befand sich der getötete Polizeibeamte demnach auf der Gegenfahrbahn, wo er von C. wenige Meter vor der Kollision wahrgenommen wurde. Die Rekonstruktion des Tatablaufs anlässlich eines Augenscheins mit C. (act. 16.9) ergab, dass sich der getötete Polizeibeamte vor der Kollision etwas über dem Mittelstreifen befand. cc/3. Der Polizist B., der am 11. April 2005 zusammen mit +A. die fragliche Verkehrskontrolle durchgeführt hatte, wurde am 4. Mai 2005 durch den Untersuchungsrichter in einem Konfrontverhör mit dem Angeklagten befragt (act. 17.11). Dabei gab er an, dass er und sein Dienstkollege anlässlich einer Kontrolle an der Örtlichkeit XX. in SS. einen Funkspruch erhalten hätten, dass in QQ. ein Fiat Panda vom Radargerät erfasst worden und am Anhalteort vorbei gefahren sei. Sie seien gebeten worden, den Panda anzuhalten und dem Lenker die Busse abzunehmen. In der Folge hätten sie sich am Strassenrand aufgehalten und Ausschau nach dem gesuchten Fahrzeug gehalten. Nach einiger Zeit hätten sie einen grauen Golf festgestellt und ca. 15 Meter weiter hinten den grünen Panda. Zu Beginn der Rechts-

20 kurve hätten die Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von ca. 40-45 km/h gehabt. Zwischenzeitlich habe der Panda ganz auf den Golf aufgeschlossen gehabt. In dieser Phase habe er sich ca. einen halben Meter auf die Fahrbahn begeben. +A. habe etwa einen halben Meter hinter ihm gestanden und sich in den Bereich der Fahrbahnmitte auf der Fahrspur in Richtung OO. begeben. Als die Fahrzeuge bei der Sagabachbrücke gewesen seien, habe er begonnen, dem Lenker des Golfs ein Verlangsamungszeichen zu geben. Gleichzeitig habe der Panda am Ende der Brücke begonnen, den Golf zu überholen. Der Lenker des Golfs habe die Fahrt verlangsamt und sei in Richtung des Ausstellplatzes gefahren. +A. habe dem Lenker des Pandas ständig ein Stoppzeichen gegeben, von Beginn des Überholmanövers an bis zur Kollision, etwa über eine Distanz von 21.5 Metern. +A. habe einen Schritt auf die Gegenfahrbahn gemacht und zwar in den Bereich der Spurrinne. Spätestens 6.7 Meter vor der Kollisionsstelle sei +A. auf der Gegenfahrbahn gestanden. Dem Lenker des Pandas wäre es sicher möglich gewesen, links am Polizisten vorbeizufahren. Dieser habe aber in keiner Art und Weise versucht, auszuweichen. Er habe sein Fahrzeug sogar beschleunigt, und zwar ab Beginn des Überholmanövers bis zur Kollision. Er habe gesehen, dass +A. unmittelbar vor der Kollision noch versucht habe, sich nach rechts abzudrehen. Dies sei ihm aber nicht mehr gelungen. Der Angeklagte bestätigte anlässlich dieses Konfrontverhörs die Angaben des Polizisten B. grundsätzlich. Er gab lediglich an, er habe vor der Kollision noch einen Gang zurückgeschaltet und zuvor leicht abgebremst. Er denke, dass er den Polizisten auf der aus seiner Sicht rechten Fahrbahnhälfte erwischt habe. Auch aus den Aussagen von B. ergibt sich damit, dass sich +A. wenig über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand und vom Angeklagten dort spätestens 6.7 Meter vor der Kollision wahrgenommen wurde. Dies entspricht der Darstellung auf dem Fotoblatt D (act. 16.8), eine Tatrekonstruktion, welche aufgrund der Angaben von Polizist B. erstellt wurde. cc/4. Der Zeuge E., der ausgangs der Ortschaft SS. mit seinem Personenwagen Golf, Kennzeichen U., vor dem Angeklagten fuhr, sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2005 (act. 17.1) aus, er habe vor der Unfallstelle auf der Fahrbahn einen Polizisten bemerkt, welcher ihn mittels Haltezeichen habe anhalten wollen. Aufgrund dieses Zeichens habe er seinen Wagen auf den Kiesplatz hinaus gelenkt. Anschliessend sei der Polizist auf die Gegenfahrbahn gelangt und habe dem nachfolgenden Fahrzeuglenker ein unmissverständliches Haltezeichen gegeben. Der andere Lenker habe diesem keinerlei Beachtung gegeben und sei geradewegs die Gegenfahrbahn tangierend auf den Polizeibeamten losge-

21 fahren. Anschliessend sei dieses Fahrzeug frontal mit dem Polizeibeamten kollidiert. Er sei der Ansicht, dass sich der andere Fahrzeuglenker bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe und gerade auf den Beamten losgefahren sei. Ein Bremsmanöver habe er nicht beobachtet. Der Lenker sei „voll durch“ gefahren, als ob der Beamte sich nicht in der Fahrbahn befunden hätte. Die Kollision sei inmitten der Gegenfahrbahn geschehen und der unfallbeteiligte Wagen sei mit der rechten Seite seiner Front mit dem Beamten kollidiert. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2005 (act. 17.8) gab der Zeuge E. an, als er ausgangs SS. die beiden Polizisten erblickt habe, habe er verlangsamt und sei entsprechend den Anweisungen des vorderen Polizisten auf den Parkplatz hinausgefahren. Der andere Polizist sei auf der von ihm aus gesehen rechten Fahrbahnhälfte gestanden und habe weiterhin Anhaltezeichen gegeben. Irgendwann habe er durch das Seitenfenster einen grauen Personenwagen registriert. Im gleichen Moment sei der Polizist noch etwa ein bis zwei Schritte weiter auf die Fahrbahn hinaus bzw. auf die Gegenfahrbahn gegangen. Gleichzeitig habe er weiterhin ein Haltezeichen gegeben. Wie viele Meter das Fahrzeug in diesem Moment vom Polizisten noch entfernt war, könne er fast nicht sagen, weil es sehr schnell gegangen sei. Es seien aber wenige Meter gewesen. Er habe gesehen, dass das Fahrzeug in Richtung Gegenfahrbahn fuhr ohne einen Schwenker zu machen. Schliesslich sei das Fahrzeug direkt auf den Polizisten zugefahren und es sei zur Kollision gekommen. Im letzten Moment habe der Polizeibeamte noch versucht irgendwie auszuweichen, was ihm aber nicht mehr gelungen sei. Diese beiden Aussagen von E. deuten ebenfalls darauf hin, dass sich der Polizist +A. im Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahrbahn befand, wobei der Zeuge einmal davon spricht, dies sei inmitten der Gegenfahrbahn gewesen und ein anderes Mal davon, der Polizeibeamte habe ein bis zwei Schritte in die Gegenfahrbahn gemacht. Die Distanz, innerhalb welcher der Angeklagte den auf seiner Fahrbahn stehenden Polizisten hätte wahrnehmen müssen, bezeichnet der Zeuge als wenige Meter. Diese protokollarischen Aussagen decken sich allerdings nicht mit der anlässlich eines Augenscheins im Beisein des Zeugen erstellten Rekonstruktion des Tatablaufs (act. 16.10). Gemäss dieser befand sich der getötete Polizeibeamte zunächst auf dem Mittelstreifen und unmittelbar vor der Kollision auf der Fahrspur Richtung MM., also nicht auf der Gegenfahrbahn. Aufgrund dieser Divergenzen sowie des Umstand, dass der Zeuge damit beschäftigt war, sein Fahrzeug auf den Ausstellplatz zu lenken und das Unfallgeschehen daher erst im letzten Moment wahrnahm, sind seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen.

22 cc/5. Zusammenfassend ergibt sich aus der Würdigung dieser Aussagen, dass X. die Polizeikontrolle erstmals ausgangs des Dorfes SS. wahrnahm. Während er in der Rechtskurve beim Sagabach den vor ihm fahrenden Personenwagen überholte, erblickte er den Polizisten +A. auf der von ihm benützten Gegenfahrbahn. Der Angeklagte fuhr im Zeitpunkt der Kollision etwa in der Mitte der Gegenfahrbahn, während sich +A. etwa ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand. Die Aussagen der beteiligten Personen zur Distanz, aus welcher X. +A. vor der Kollision erstmals auf der Gegenfahrbahn wahrnahm, variieren. Während E. und C. von wenigen Metern sprechen, gehen der Angeklagte X. von einer Distanz von 10-15 Metern und der Polizist B. von mindestens 6.7 Metern aus. Allerdings fällt in Betracht, dass der Letztere davon sprach, spätestens 6.7 Meter vor der Kollision sei +A. auf der Gegenfahrbahn gestanden und damit zur Ausdruck brachte, dass die Distanz auch etwas grösser gewesen sein könnte. Hinzu kommt, dass B. mit dem Fahrzeug von E. beschäftigt war, er mit anderen Worten den Blick nicht ununterbrochen auf das Unfallereignis gerichtet haben konnte. Die Distanzangabe von B. ist daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu betrachten. Anderseits sind die diesbezüglichen Angaben von X. klar und unmissverständlich, auch wenn er mit seiner Distanzangabe von 10-15 Metern ebenfalls keine exakte Aussage macht. Die Distanz dürfte aus den erwähnten Gründen aber näher bei den Angaben des Angeklagten als bei jenen des Polizisten liegen. Wie gross diese Distanz exakt war, kann somit nicht ermittelt werden, ist letztlich aber auch nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Polizeibeamte +A. sicherlich nicht im letzten Moment einen Schritt auf die Gegenfahrbahn tat. Die Distanz war daher jedenfalls so gross, dass eine Bremsreaktion oder ein Ausweichen durch den Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, hätte jener solches denn überhaupt gewollt. dd. Im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts sind noch zwei weitere Punkte zu erwähnen: Der erste Punkt betrifft die Frage, ob bzw. inwieweit der Angeklagte vor der Kollision mit dem Polizeibeamten abbremste. In der ersten untersuchungsrichterlichen Befragung vom 11. April 2005 (act. 17.2) gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er gedacht habe, zwischen dem Polizeibeamten und dem linken Fahrbahnrand durchfahren zu können und daher ungebremst weitergefahren sei. In der Hafteinvernahme am 12. April 2005 (act. 2.3) gab er dann an, vorerst leicht abgebremst zu haben, als er den Polizisten auf der Überholspur gesehen habe. In der Folge habe er gedacht, dass er links am Polizeibeamten vorbeifahren könne und sei dann ungebremst weitergefahren. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 20.

23 April 2005 (act. 17.7) sagte er aus, er habe zuerst leicht abgebremst und einen Getriebegang zurückgeschaltet. Danach sei er vorsichtig weitergefahren. Die beiden letzten Aussagen stehen damit im Widerspruch zur ersten Aussage, in der der Angeklagte kein Abbremsen erwähnte. Es ist festzuhalten, dass die erste Aussage am Unfalltag selbst und damit noch unbeeinflusst erfolgte und daher grundsätzlich glaubhafter ist als die später zu Protokoll gegebenen Angaben. Zwar sagte auch C. aus, X. habe die Geschwindigkeit verringert, aber nur insoweit, als er einen Gang zurückgeschaltet und leicht abgebremst habe. Nicht auszuschliessen ist auch, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit kurz verringerte in der Absicht, dem Polizeibeamten ein Anhalten bloss vorzutäuschen, wie er dies bereits bei der ersten Polizeikontrolle in QQ. getan hatte (vgl. Erw. 3.d.dd), und dass gerade der Umstand des Zurückschaltens den getöteten Polizisten letztlich veranlasste, ein bis zwei Schritte auf die Gegenfahrbahn zu machen. Auf jeden Fall ist aber ein eigentliches Bremsmanöver auszuschliessen, insbesondere aufgrund der wiederholten klaren Aussagen von X., er habe nie die Absicht gehabt, anzuhalten. Der zweite Punkt betrifft die Drehbewegung, die der getötete Polizist vor der Kollision noch vornahm. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2005 (act. 17.7) gab der Angeklagte im Unterschied zur ersten Einvernahme am 11. April 2005 (act. 17.2) an, der Polizist sei einen Schritt zur Seite gegangen, in Richtung der anderen Fahrspur, weshalb er angenommen habe, dass jener beiseite gehen würde. Er sei deshalb weiter gefahren in der Meinung, dass er am Polizisten vorbeifahren könne. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. April 2005 (act. 17.9) wiederholte er, dass der Polizist vor dem Zusammenstoss noch ein bis zwei Schritte nach rechts gemacht habe. Aus diesen Aussagen des Angeklagten, die auch in der Anklageschrift ihren Niederschlag finden, geht hervor, dass jener hoffte, der Polizeibeamte würde noch zur Seite gehen und er könne diesen dann passieren. In den Akten finden sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass +A. bereits vor der Kollision wieder von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt haben und der Angeklagte aufgrund dieses Verhaltens in der Annahme, den Polizisten passieren zu können, weitergefahren sein soll. Wohl trifft es zu, dass der Polizeibeamte von der Überholspur wich; dies aber erst im letzten Moment, als er die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Kollision realisierte. Dabei drehte er sich nach rechts in Richtung der Normalspur ab. Fand dieser Versuch, nach rechts auszuweichen, aber unmittelbar vor der Kollision statt, konnte er für das Fahrverhalten von X. nicht bestimmend sein. Der Angabe des Angeklagten, er sei aufgrund der Rechtsbewegung von +A. davon ausgegangen, dass er diesen passieren könne, kann das Gericht daher nicht folgen. Sie erscheint als nachträgliche Schutz-

24 behauptung, zumal der Angeklagte in der ersten, noch am Tag des Unfalls stattfindenden Einvernahme nichts Derartiges angab. ee. Die vorangegangenen Ausführen werden im Übrigen auch durch das unfallmedizinische Gutachten gestützt. Gemäss Obduktionsbericht vom 21. Oktober 2005 (act. 16.37) wurde +A. vom rechten vorderen Teil des Fahrzeugs erfasst. Die Schädelanprallstelle an der Windschutzscheibe sei dadurch zu erklären, dass das Opfer offensichtlich mit einer Drehbewegung nach rechts noch versucht habe, die Kollision zu verhindern. Hinweise auf ein Ausweichmanöver des PW-Lenkers seien nicht vorhanden. Das Gutachten hielt zudem fest, dass das Verletzungsbild für eine Kollisionsgeschwindigkeit im sogenannten Innerortsbereich spricht. c.aa. Geht man vom vorliegend festgestellten Sachverhalt aus, lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass X. um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. eines tödlichen Ausgangs seines Vorhabens, wusste. Der Angeklagte sah die beiden Polizisten unbestrittenermassen schon ausgangs SS., also aus einer grossen Distanz, und war sich offenbar darüber im Klaren, dass diese nach seiner Flucht in QQ. versuchen würden, ihn anzuhalten (vgl. act. 17.7). Dennoch hielt er nicht an, sondern setzte im Gegenteil zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges an. Auch als er während des Überholmanövers aus einer Entfernung von immerhin noch rund 10 -15 Metern bemerkte, dass sich der Polizist +A. ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Überholspur befand und ihm Anhaltezeichen gab, fuhr er in seinem Bestreben, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, einfach weiter und zwar ohne ein eigentliches Bremsmanöver einzuleiten und ohne einen Versuch, nach links auszuweichen. Wie der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer geltend machte, äusserte sich der Angeklagte mehrmals dahingehend, er habe in der Annahme gehandelt, zwischen dem Polizeibeamten und dem linken Fahrbahnrand ohne Ausweichen durchfahren zu können. Diese Aussage des Angeklagten findet auch in der Anklageschrift ihren Niederschlag. Aufgrund der Tatsache, dass sich +A. ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand und X. in der Fahrbahnmitte und nicht etwa am linken Rand fuhr, erweist sich diese Annahme des Angeklagten allerdings klar als ungerechtfertigt. Vielmehr war unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit, dass er den Polizisten anbzw. umfahren und damit tödlich verletzen würde, derart hoch, dass der Angeklagte diese spätestens im Augenblick, als er das vor ihm fahrende Fahrzeug überholte und den Polizisten auf seiner Fahrspur erblickte, erkannt haben musste. Der amtliche Verteidiger brachte in diesem Zusammenhang überdies vor, beim Angeklagten habe ein Irrtum über den Kausalverlauf vorgelegen, da jener davon ausgegangen

25 sei, der Polizist werde instinktmässig noch zurückweichen. Dem kann sich das Gericht nicht anschliessen. Der Angeklagte musste einerseits davon ausgehen, dass die Polizisten ihn aufgrund des Vorfalls in QQ. unbedingt anhalten wollten und ihn dieses Mal nicht einfach vorbeifahren lassen würden. Anderseits ergibt sich gerade aus der Tatsache, dass sich eine Kollision nur durch ein Zurückweichen des Polizisten hätte vermeiden lassen, dass das gerade und ungebremste Weiterfahren des Angeklagten unweigerlich zu einem Zusammenstoss führen musste. Das Wissenselement des Vorsatzes ist demnach gegeben. Nach Ansicht des Kantonsgerichts trifft dies auch für das Willenselement zu. Wer ungeachtet der Erkenntnis, dass sich ein Polizist auf der von ihm benutzten Fahrbahn befindet und über eine längere Distanz Anhaltezeichen gibt, und einzig im Bestreben, der Polizeikontrolle zu entkommen, einfach weiterfährt und weder ein Bremsmanöver einleitet noch versucht, dem Polizisten nach links auszuweichen, obwohl diese Möglichkeit bestanden hätte, kann gar nicht anders, als den Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Dieses Verhalten kann nicht anders ausgelegt werden, als dass der Angeklagte es offensichtlich auf eine Kollision mit dem Polizisten ankommen liess. Er hat sich mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden. Die konkreten Umstände erlaubten dem Angeklagten nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch seine Fahrgeschicklichkeit vermeiden. Die Letztere bemühte er nicht einmal, indem er nämlich einfach geradeaus fuhr und gar nicht versuchte, dem vor ihm stehenden Polizisten auszuweichen. Zudem durfte der Angeklagte schon deshalb nicht auf seine Fahrgeschicklichkeit vertrauen, weil er über keinen Führerausweis verfügte und es ihm daher sowohl an theoretischen, wie auch an praktischen Kenntnissen fehlte, was das Führen eines Fahrzeuges betrifft. Wie bereit erwähnt, konnte X. auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass +A. von sich aus aus dem Weg gehen würde. Einerseits war sich der Angeklagte im Klaren, dass das Ziel des Polizisten war, ihn anzuhalten (vgl. die Aussage des Angeklagten in act. 17.7). Er musste annehmen, dass die Polizisten in QQ. ihre Kollegen in SS. über den Umstand, dass er sich dort einer Verkehrskontrolle entzogen hatte, informiert hatten und ihn daher nun hier stoppen wollten. Anderseits wurde vorstehend festgestellt, dass der Polizist erst unmittelbar vor der Kollision noch eine Rechtsdrehung ausführte, so dass kein für das Fahrverhalten des Angeklagten bestimmendes Zurückweichen vorlag, aufgrund dessen jener darauf vertrauen durfte, es werde nichts passieren. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm unter all den genannten Umständen vielmehr als so gross aufdrängen, dass er nicht darauf vertrauen, sondern nur noch hoffen konnte, er werde den Polizisten nicht anfahren und die Sache werde

26 glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinn eventualvorsätzlicher Tatbegehung - anders als das auch bloss leichtsinnige Vertrauen - aber nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht mehr als bloss verantwortungslose riskante Fahrweise bzw. als unverantwortlicher Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem ganzen Ablauf des Geschehens, insbesondere dem gesamten Verhalten von X. auf seiner Fahrt durch das Vorderprättigau bis nach SS., wie auch aus den eigenen Aussagen des Angeklagten ergibt sich, dass primäres Ziel des Angeklagten war, sich mit allen Mitteln einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Dieses Ziel hat er höher bewertet als die drohenden Folgen, mithin als den Tod des Opfers. Dass der Angeklagte den Tod des Polizisten nicht bewusst wollte - wie dies der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer mehrfach darlegte - mag zutreffen, ändert aber nichts. Auch bei Eventualvorsatz muss der Erfolgseintritt nicht erwünscht sein. Vorliegend wurde er aber in Kauf genommen, so dass eine eventualvorsätzliche Tötung vorliegt. bb. An dieser Erkenntnis vermögen auch die vom amtlichen Verteidiger vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Zunächst lässt sich das von ihm angeführte Schulbeispiel einer bewusst fahrlässigen Handlung eines Autofahrers, der an unübersichtlicher Stelle überholt und darauf vertraut, es werde kein anderes Fahrzeug entgegenkommen, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Der Angeklagte sah sich nicht, wie im angeführten Beispiel, einer erhöhten abstrakten Gefahr gegenüber, sondern einer höchst konkreten, indem er den Polizisten vor sich auf der Fahrbahn bemerkte und dennoch weder abbremste noch versuchte, irgendwie auszuweichen. Unter diesen Umständen durfte er keinesfalls darauf vertrauen, es werde nichts passieren. Der amtliche Verteidiger führte im Weiteren an, beim Angeklagten könnten nicht dieselben Sorgfaltspflichten vorausgesetzt werden, die von einem durchschnittlichen Strassenverkehrsteilnehmer erwartet werden dürfen, weil jener die Führerprüfung nie abgelegt habe. An seine persönlichen Fähigkeiten, die gefährliche Situation richtig einzuschätzen, dürften daher keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Angeklagte habe zudem keine richtige Fahrpraxis besessen, mithin die erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeuges nicht nur intellektuell, sondern auch praktisch nicht im Griff gehabt. Diesen Ausführungen kann sich das Gericht

27 nicht anschliessen. Primäre Sorgfaltspflicht einer Person ohne Führerausweis ist es, kein Fahrzeug zu führen. Entscheidet diese Person sich wider besseres Wissen gegen diese Pflicht, steht ihr nicht auch noch das Privileg zu, dass an ihre Sorgfaltspflicht beim Führen eines Fahrzeugs sowie beim Einschätzen von damit verbundenen Situationen geringere Anforderungen gestellt werden. Selbst einem ungeübten oder unterdurchschnittlich begabten Fahrzeugführer muss sodann klar sein, dass einerseits die Weisungen eines Polizisten zu befolgen sind und anderseits bei einem Hindernis in der Fahrbahn die einzig richtige Reaktion in Bremsen oder mindestens in einem Ausweichmanöver besteht und nicht darin, ungebremst geradeaus weiterzufahren. Dieselben Argumente können im Übrigen dem Einwand des amtlichen Verteidigers entgegengehalten werden, der Angeklagte sei derart in die Enge getrieben worden, dass ihm angesichts der extremen Stresssituation der korrekte Ausweg nicht mehr sichtbar gewesen sei und die Umstände es nicht mehr zugelassen hätten, sich wie ein besonnener Bürger zu verhalten. Der Angeklagte brachte sich durch das unbefugte Benutzen eines Fahrzeugs sowie dessen Führen ohne Ausweis wie auch dadurch, dass er sich einer ersten Polizeikontrolle entzog, im Übrigen selbst in eine missliche Lage. Diese wurde auch nicht noch durch zusätzliche äussere Umstände, bspw. eine unmittelbare Verfolgung durch die Polizei, verstärkt. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass der Angeklagte die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen eines Fahrzeuges nicht besass, wie bereits erwähnt gerade dazu führte, dass er erst recht nicht darauf vertrauen durfte, die Situation ohne Schaden zu meistern. Nichts zu Gunsten des Angeklagten lässt sich schliesslich entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers daraus ableiten, dass gegen C., den Mitfahrer des Angeklagten, kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Selbst wenn Lehre und Rechtsprechung davon ausgehen, fahrlässige Mittäterschaft sei nicht möglich, nur eine solche vorsätzlicher Art, lässt sich allein aus der Tatsache, dass C. fremdenpolizeilich ausgewiesen und in der Folge keine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet wurde, nicht auf eine fahrlässige Tatbegehung schliessen, zumal die fragliche Ausweisung bereits am 13. April 2005, also kurz nach dem fraglichen Ereignis und damit vor Abschluss der Untersuchung, erfolgte (vgl. act. 16.1, S. 8). Im Übrigen wurde nicht nur in Bezug auf das Tötungsdelikt, sondern auch im Hinblick auf die weiteren klar vorsätzlich begangenen Strassenverkehrsdelikte des Angeklagten kein auf einer Mittäterschaft beruhendes Strafverfahren gegen C. eingeleitet. cc. Abschliessend ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände, namentlich die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und das hohe Risiko der Tatbe-

28 standsverwirklichung wie auch die Beweggründe von X. nur einen Schluss zulassen, nämlich jenen, dass der Angeklagte durch seine Verhaltensweise die Tötung des vor ihm auf der Fahrbahn stehenden Polizisten in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat. Da weder qualifizierende noch privilegierende Merkmale im Sinne von Art. 112 - 116 StGB vorliegen, ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die gleichzeitig begangenen Verkehrsregelverletzungen werden durch das vorsätzliche Tötungsdelikt konsumiert. 3.a. In den Ziffern 1 und 3 der Anklageschrift werden dem Angeklagten im Weiteren diverse Verletzungen von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG vorgeworfen. Bei diesen Delikten ist jeweils zu prüfen, ob es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, oder ob Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt, der Verstoss somit als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. b. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn der Täter einerseits objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift - bspw. Vorschriften über die Geschwindigkeit, über das Überholen oder die Missachtung von Lichtsignalen (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, MM. 1999, S. 15, m.w.H.) - in gravierender Weise verletzt und anderseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Im Weiteren fällt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dann unter Art. 90 Ziff. 2 StGB, wenn der Täter dadurch entweder konkret eine ernstliche Gefahr hervorruft oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr schafft bzw. in Kauf nimmt (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, PP. 2002, S. 249, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrs-

29 regel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 ff., 91 ff., E. 2a; 119 V 241 ff., 246 f., E. 3d; 118 IV 84 ff., 86, E. 2a; PKG 2004 Nr. 13; Boll, a.a.O., 12 ff., m.w.H.). Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft. Bei Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 StGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis oder Busse bedrohte, qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen zu qualifizieren (Art. 9 Abs. 2 StGB). c. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Signale und Markierungen gehen dabei den allgemeinen Regeln und die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Die Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Als Markierungen gehen diese Linien den allgemeinen Regeln vor (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nach Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Nach Art. 3b Abs. 1 VRV müssen Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Art. 96 VRV be-

30 stimmt, dass mit Haft oder mit Busse bestraft wird, wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist. d. X. werden gemäss Anklageschrift verschiedene Verstösse gegen die genannten Verkehrsregeln vorgeworfen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Delikte: aa. Als X. und C. am 11. April 2005 das zweite Mal von LL. in Richtung MM. bzw. NN. fuhren, wurde der vom Angeklagten gelenkte Personenwagen Fiat Panda, S., auf der Nationalstrasse A28 in QQ., Höhe Kantonales Tiefbauamt, um 10.49 Uhr von einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h erfasst. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h ergibt dies eine zu ahndende Geschwindigkeit von 68 km/h. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt im fraglichen Bereich 60 km/h. Dieses dem Angeklagten in Ziff. 1.2 der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten ist durch das entsprechende Radarfoto (act. 10.2) nachgewiesen und vom Angeklagten zugestanden (act. 10.6, S. 3; 10.7; 10.8, S. 1). Indem der Angeklagte am 11. April 2005 die Nationalstrasse A28 am Messort in QQ. erwiesenermassen mit 73 km/h befuhr, überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 8 km/h und hat damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen. Hierbei handelt es sich um eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, da durch diese Geschwindigkeitsübertretung niemand gefährdet wurde. bb. Kurz nachdem der von X. gelenkte Personenwagen am 11. April 2005 vom Radargerät erfasst worden war, gab ein am Strassenrand stehender Polizeifunktionär bei der Örtlichkeit UU. in QQ. dem Angeklagten mit der Hand frühzeitig ein deutliches Haltezeichen. Auf Empfehlung seines Begleiters verlangsamte X. die Fahrt vorerst, beschleunigte dann aber wieder und fuhr an der Kontrollstelle vorbei. Gefährdet wurde dabei niemand (vgl. Ziff. 1.3 der Anklageschrift). Der Angeklagte ist geständig, das Haltezeichen des zuständigen Polizeifunktionärs absichtlich missachtet zu haben. Er habe das Haltesignal klar und deutlich gesehen und verstanden, habe jedoch Angst vor der Polizei gehabt, da er keinen Führerausweis besitze und das Auto entwendet habe; daher habe er nicht angehalten (act. 11.5, S. 3; 11.6; 11.7, S. 1; 17.7, S. 2).

31 Indem der Angeklagte am 11. April 2005 auf der Nationalstrasse A28 in QQ. die Weisung eines Polizeifunktionärs, das von ihm gelenkte Fahrzeug anzuhalten, vorsätzlich missachtete, hat er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen. Da bei diesem Vorfall niemand gefährdet wurde, handelt es sich um eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. cc. In der Folge setzte der Angeklagte auf der Nationalstrasse A28 vor der Abzweigung VV., QQ., in einer Linkskurve vor einer nicht einsehbaren Kuppe zum Überholen eines Personenwagens an. Diesen Überholvorgang konnte er erst auf der Kuppe und ca. 56 Meter nach einem signalisierten Überholverbot beenden. Beim Wiedereinbiegen überfuhr X. zudem die Sicherheitslinie (vgl. Ziff. 1.4 der Anklageschrift). Der Angeklagte ist geständig, an der besagten Örtlichkeit ein Überholmanöver durchgeführt, das signalisierte Überholverbot missachtet sowie die Sicherheitslinie überfahren zu haben (act. 12.5; 12.6, S. 2). Indem der Angeklagte am 11. April 2005 auf der Nationalstrasse A28 vor der Abzweigung VV., QQ., zum Überholen eines Personenwagens ansetzte und den Überholvorgang erst ca. 56 Meter nach einem signalisierten Überholverbot beendete, verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG. Überdies überfuhr er bei seinem Überholmanöver die Sicherheitslinie, so dass auch ein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 SVG vorliegt. Da der Angeklagte das Überholmanöver in einer Linkskurve vor einer nicht einsehbaren Kuppe einleitete und dieses erst auf der Kuppe beendete, hat X. überdies Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG verletzt. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG beinhalten wichtige Verkehrsregeln. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens – hier hinter der nicht einsehbaren Kuppe – ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss daher übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch jene, die ein entge-

32 genkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 235 ff., 237 f.). Aufgrund der angestellten Berechnungen handelte X. nicht nach diesen Grundsätzen. Er beendete sein Überholmanöver erst auf der nicht einsehbaren Kuppe. Hätte während des Überholmanövers Gegenverkehr geherrscht, wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekommen ist, da - wie bereits erwähnt - das Aussprechen einer Strafe nicht davon abhängt, ob konkret ein Unfall geschehen ist. Die offensichtliche Gefährlichkeit des Tuns des Angeklagten ergibt sich aus den konkreten Umständen. Es bestand eine naheliegende Möglichkeit nicht nur einer konkreten Gefährdung, sondern sogar einer Verletzung. Der Angeklagte konnte bei Beginn seines Überholmanövers nicht in der Lage gewesen sein, mit Gewissheit zu sagen, dass er das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können. X. hat dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmer geschaffen. Indem er dennoch überholte, setzte er sich pflichtwidrig über eine ernst zu nehmende Verkehrsvorschrift hinweg. Dabei handelte er grobfahrlässig. Der Angeklagte ist daher der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. dd. Durch das nachfolgende Dorf RR. fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 90 - 100 km/h, obwohl die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 50 km/h beträgt (vgl. Ziff. 1.5 der Anklageschrift). Dieser Anklagepunkt beruht auf den Aussagen der Auskunftsperson N. (act. 13.6) sowie den eigenen Aussagen des Angeklagten (act. 13.4, S. 3; 13.5; 13.7, S. 2). Indem der Angeklagte am 11. April 2005 in Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 90 - 100 km/h durch die Ortschaft RR. fuhr, verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32 Abs. 1 SVG, denn eine Geschwindigkeit, die sich dermassen ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewegt, ist von vornherein nicht den Umständen angepasst.

33 Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschreitet (BGE 123 II 37 ff.; Boll, a.a.O., S. 28 f. u. S. 33 f., m.w.H.). Da die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorliegend innerorts um 40 - 50 km/h überschritten wurde, liegt aufgrund der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. ee. Um ca. 10.55 Uhr erreichte X. mit seinem Fahrzeug das Gemeindegebiet SS.. Bei der Überführungsbrücke unterhalb der Deponie WW. überholte er auf der in diesem Abschnitt 4 - 6 % ansteigenden Nationalstrasse vor einer teilweise unübersichtlichen Linkskurve in einem Mal einen Kleinlastwagen, einen Lastwagen und einen Anhängerzug. Dabei missachtete er das signalisierte Überholverbot, überfuhr die Sicherheitslinie sowie beim Wiedereinbiegen die Sperrfläche. Das Überholmanöver konnte er erst zu Beginn der erwähnten Kurve beenden (vgl. Ziff. 1.6 der Anklageschrift). Der Angeklagte ist geständig, im Bereich der besagten Örtlichkeit die drei erwähnten Fahrzeuge in Missachtung des Überholverbots sowie durch Überfahren der Sicherheitslinie sowie der Sperrfläche überholt zu haben (act. 14.7; 14.8, S. 2). Seine Angaben werden von den Zeugen O. (act. 14.5) und P. (act. 14.6), Führer des vordersten bzw. des mittleren der drei überholten Fahrzeuge, bestätigt. Indem der Angeklagte am 11. April 2005 vor der Ortschaft SS. ein Überholmanöver durchführte und dabei das signalisierte Überholverbot missachtete sowie beim Wiedereinbiegen die dort markierte Sperrfläche überfuhr, hat er mehrfach gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen. Überdies verletzte er Art. 34 Abs. 2 SVG, indem er die Sicherheitslinie überfuhr. Schliesslich liegt auch ein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG vor, da X. sein Überholmanöver vor einer teilweise unübersichtlichen Linkskurve durchführte. Diese Verkehrsregelverletzungen sind als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren. Wer sich über die wichtigen Normen von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG hinwegsetzt, handelt, wie bereits erwähnt, den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Der Angeklagte konnte nicht die Gewissheit

34 haben, dass er sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen konnte, da aus der unübersichtlichen Linkskurve jederzeit ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte auftauchen können. Es bestand damit eine naheliegende Möglichkeit nicht nur einer konkreten Gefährdung, sondern sogar einer Verletzung der weiteren Verkehrsteilnehmer, so dass X. eine erhöhte abstrakte Gefährdung verursachte. Dabei handelte er grobfahrlässig. Der Angeklagte ist somit der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. ff. In der Folge fuhr der Angeklagte durch das Dorf SS., wo beim Fussgängerstreifen im Bereich des Schulhauses mindestens ein Personenwagen vor dem auf rot stehenden Lichtsignal wartete. X. fuhr auf der Gegenfahrbahn an diesem Fahrzeug vorbei und trotz der auf rot stehenden Ampel über den Fussgängerstreifen in Richtung MM. weiter (vgl. Ziff. 1.7 der Anklageschrift). Dieser Anklagepunkt beruht auf den Aussagen der Zeugin Q. (act. 15.5), die angab, dass ein aus Richtung RR. herannahendes kleines Fahrzeug mit einem gelben Frontbügel ohne das rote Lichtsignal zu beachten an der Ampel wartende Fahrzeuge überholt und seine Fahrt in Richtung OO. fortgesetzt habe. Der Angeklagte selbst konnte sich zunächst nicht an diesen Vorfall erinnern (act. 15.6, S. 4), gestand später aber zu, ein vor einem Fussgängerstreifen stehendes Fahrzeug überholt zu haben. Ob das Lichtsignal dabei auf rot stand, konnte er nicht sagen, hielt dies aufgrund der Tatsache, dass der Wagen vor ihm angehalten hatte, aber für möglich (act. 15.7; 15.8, S. 2; 17.7, S. 3). Unter diesen Umständen, namentlich der klaren Aussage der Zeugin, erweist sich der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt als rechtsgenüglich nachgewiesen. Indem der Angeklagte am 11. April 2005 in der Ortschaft SS. ein Lichtsignal missachtete, verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG. Zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat, gehört auch das Beachten von Lichtsignalen (BGE 123 IV 88 ff., 94). Es liegt eine erhöhte abstrakte Gefahr vor, wenn ein Fahrzeugführer ein Rot- oder ein Gelblicht überfährt und dabei die theoretische Möglichkeit bestand, dass ein Fahrzeug oder ein Fussgänger kommen und mit dem Rotfahrer kollidieren könnte. Eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung darf nur angenommen werden, wenn mit Sicherheit keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten

35 betroffen werden können (Boll, a.a.O., S. 71 f.). Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt auch vor, wenn jemand absichtlich mit grosser Geschwindigkeit ein Rotlicht missachtet, z.B. bei der Flucht vor der Polizei, da damit ein Unfall mit Toten und Verletzten in Kauf genommen wird (Boll, a.a.O., S. 73). Auch wer auf grosse Distanz die Existenz einer Lichtsignalanlage gar nicht wahrnimmt, ist derart lange unaufmerksam, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Boll, a.a.O., S. 76). Der Angeklagte überfuhr vorliegend das rote Lichtsignal, wobei er angab, er habe dies nicht absichtlich getan, sondern die Existenz einer Lichtsignalanlage gar nicht bewusst wahrgenommen. Dabei bestand die Möglichkeit, dass er mit einem Fussgänger kollidiert wäre, namentlich mit einem im letzten Moment bei oranger Ampel den Fussgängerstreifen überquerenden Kind des nahegelegenen Schulhauses. Bei diesem Verhalten des Angeklagten handelt es sich daher um eine weitere grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. gg. Als X. am 11. April 2005 nach der tödlichen Kollision mit +A. auf der Nationalstrasse A28 im Bereich BBB. - CCC., SS., in Richtung OO. fuhr, überholte er um ca. 10.58 Uhr trotz Gegenverkehrs einen Personenwagen. Eine Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug konnte nur verhindert werden, weil der Lenker dieses Wagens soweit als möglich gegen den rechten Fahrbahnrand fuhr, um dem Angeklagten das Wiedereinbiegen zu ermöglichen (vgl. Ziff. 1.10 der Anklageschrift). Dieser Anklagepunkt stützt sich auf die Aussagen des Zeugen R. (act. 18.5), Lenker eines des entgegenkommenden Fahrzeuge. Jener gab an, bei seiner Fahrt von MM. in Richtung AA. habe er bei der genannten Örtlichkeit plötzlich einen entgegenkommenden Personenwagen gesehen, welcher ein Überholmanöver ausgeführt habe. Er sei, soweit er gekonnt habe, nach rechts ausgewichen. Irgendwie sei es dem Lenker dann gelungen, wieder auf die rechte Fahrspur einzuschwenken. Vor ihm habe sich noch ein weiteres Fahrzeug befunden. Der Angeklagte ist geständig, im Bereich der besagten Örtlichkeit ein Überholmanöver durchgeführt zu haben, konnte sich indes nicht mehr genau daran erinnern, ob es dabei Gegenverkehr hatte, und ob dieser durch sein Überholmanöver gefährdet wurde (act. 18.6, S. 4; 18.7; 18.8, S. 3). Dies erweist sich aufgrund der klaren Aussage des Zeugen indes als ausgewiesen. Da X. ein Überholmanöver durchführte, bei dem der Gegenverkehr behindert wurde, hat er gegen die wichtige Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen. Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln bei Überholvorgängen liegt dann vor,

36 wenn bei einer oder mehreren Phasen des Überholmanövers die vorgeschriebenen Abstände krass unterschritten oder Geschwindigkeitslimiten erheblich überschritten werden (Boll, a.a.O., S. 84 ff.). Vorliegend kam es zu einer konkreten Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer, weil eine Kollision mit den entgegenkommenden Fahrzeugen offenbar nur verhindert werden konnte, indem die Lenker dieser Wagen soweit als möglich gegen den rechten Fahrbahnrand fuhren, um dem Angeklagten das Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Wenn ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug zur Vermeidung der Gefahr einer Frontalkollision bremsen musste, zeigt dies, dass sich der Überholende über die erforderliche Überholstrecke in einem schwerwiegenden Ausmass getäuscht hat, was als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (BGE 121 IV 235 ff., 238 f.). Auch dieses Überholmanöver ist unter den konkreten Umständen als grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren. hh. Am 22. März 2005 entwendeten X. und C. aus der Tiefgarage der R. in AA. das Motorrad KTM, U., von J. zum Gebrauch (vgl. Erw. 7.b.bb). Mit besagtem Motorrad fuhr der Angeklagte am 23. März 2005 mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h durch DD., obwohl die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Da er die am Vortag ebenfalls entwendeten Motorradhelme (vgl. Erw. 9.b.cc.) nicht mehr finden konnte, trug er bei diesen Fahrten keinen Helm (vgl. Ziff. 3.3 der Anklageschrift). Der Angeklagte erweist sich als geständig (vgl. act. 6.16; 6.18). Indem der Angeklagte am 23. März 2005 in Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h durch die Ortschaft DD. fuhr, verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32 Abs. 1 SVG, da diese Geschwindigkeit innerorts nicht als den Umständen angepasst bezeichnet werden kann. Es handelt sich bei den genannten Delikten um einfache Verletzungen von Verkehrsregeln gemäss art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Da X. ohne Motorradhelm fuhr, liegt überdies ein Verstoss gegen Art. 3b Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV vor. 4.a. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf nach Art. 31 Abs. 2 SVG kein Fahrzeug führen. Ebenso bestimmt Art. 2 Abs. 1 VRV, dass kein Fahrzeug führen darf, wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist. Fahrun-

37 fähigkeit gilt unter anderem als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Kokain nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV). Wer aus anderen Gründen als Angetrunkenheit fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird nach Art. 91 Abs. 2 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. b. Als X. am Mittag des 10. April 2005 den Personenwagen Fiat Panda, S., von HH. nach BB. lenkte, konsumierte er während der Fahrt wiederholt etwas Kokain. Am gleichen Abend rauchte bzw. schnupfte er in AA. zwischen etwa 19.00 Uhr und 19.30 Uhr eine weitere Linie Kokain und fuhr dann sogleich als Lenker des erwähnten Personenwagens nach LL. (vgl. Ziff. 5 der Anklageschrift). Dieser Anklagepunkt beruht auf den eigenen Aussagen des Angeklagten (act. 8.3, S. 2 f.; 8.4, S. 3; 8.5; 8.6). Indem der Angeklagte am 10. April 2005 zweimal unter dem unmittelbaren Einfluss von Kokain und damit in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte, hat er mehrfach gegen Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 SVG verstossen. 5.a. Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, wird er mit Gefängnis bestraft (Art. 92 Abs. 2 SVG). Das Tatbestandsmerkmal der Flucht wird grundsätzlich erfüllt, wenn der in den Unfall verwickelte Fahrzeugführer ohne Erlaubnis der Polizei mit oder ohne Auto den Unfallort verlässt (BGE 95 IV 150 ff.). b. Nachdem es ausgangs des Dorfes SS. zur Kollision mit dem Polizeibeamten +A. gekommen war, setzte X. die Fahrt auf der Nationalstrasse A28 in Richtung OO. fort, ohne sich um den im Sterben liegenden Polizisten zu kümmern. Bei der Örtlichkeit YY., SS., bog der Angeklagte von der Nationalstrasse nach links in eine Nebenstrasse ein und fuhr dann so weit als möglich bergwärts. Im Gebiet ZZ. liessen er und sein Begleiter das Fahrzeug stehen und setzten die Flucht zu Fuss fort. Schliesslich konnten die beiden Männer um ca. 12.00 Uhr von der Polizei im Gebiet AAA. in SS. entdeckt und angehalten werden (vgl. Ziff. 1.9 der Anklageschrift). Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte objektiv gegen Art. 92 Abs. 2 StGB verstossen. Dies trifft auch in subjektiver Hinsicht zu. X. war sich zweifellos bewusst, dass der Polizist durch die Kollision mindestens verletzt worden war. Demnach hat sich X. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

38 6.a. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Nicht vorschriftsgemäss ist ein Fahrzeug, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtbewusster Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird nach Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft. b. Nach der tödlichen Kollision mit dem Polizeibeamten +A. fuhr X. auf der Nationalstrasse A28 in Richtung OO. weiter, obwohl beim Unfall der rechte vordere Scheinwerfer und die Frontschutzscheibe des Fahrzeuges eingeschlagen und der rechte Aussenspiegel abgetrennt worden waren (vgl. Ziff. 1.9 der Anklageschrift). Das Fahrzeug befand sich unter diesen Umständen nicht mehr in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand. Indem der Angeklagte im Wissen um diese Fahrzeugmängel dennoch weiterfuhr, hat er sich des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 7.a. Wer ein Motorfah

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