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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.06.2005 SF 2005 16

21. Juni 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·10,251 Wörter·~51 min·1

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung, unvollendeter Raubversuch etc. | Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21.06./31.10.2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 16/17 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Heinz-Bommer, Tomaschett-Murer und Vital Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der Strafsache des Z., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, und des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Albert Studer, c/o Bodenmann & Baumann, Brühlgasse 39, Postfach, 9004 C., mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. März 2005, wegen einfacher Körperverletzung, unvollendeter Raubversuchs etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. a) Z. wurde am 19.09.1982 in A. geboren und wuchs zusammen mit vier Geschwistern bei seiner Mutter in ungünstigen Familienverhältnissen an ver-

2 schiedenen Orten in den Kantonen C., D. und A. B. auf. Im Alter von etwa 9 Jahren lebte er zusammen mit seiner älteren Schwester und dem Bruder während eines Jahres im Kinderheim G. in E.. Nach der Schliessung des Kinderheims kamen er und seine Geschwister für ein weiteres Jahr zu einer Pflegefamilie nach F. Anschliessend nahm die Mutter ihre Kinder wieder zu sich. Z. besuchte drei Jahre die Primarschule und von der 4. bis zur 8. Klasse die Sonderschule in H.. Nach der Schulentlassung war er ein Jahr lang arbeitslos. Danach absolvierte er bei der Firma I. in J. eine zweijährige Anlehre als Velo-Mofa-Mechaniker. Diese Ausbildung schloss er erfolgreich ab. Nach einer dreimonatigen Arbeitslosigkeit hatte er im Raum C./A. verschiedene Temporärstellen inne. Seit ca. Frühjahr 2002 arbeitet er als Hilfsarbeiter/Maschinenführer bei der Firma K. in L.. Dabei erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'500.--. Eigenen Angaben zufolge hat er Schulden in Höhe von ca. Fr. 5'000.--. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte einmal verzeichnet: Am 30. Mai 2003 verurteilte ihn das Verhöramt A. B. wegen Fahrens ohne Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu 3 Tagen Gefängnis, Probezeit 2 Jahre, und Fr. 400.-- Busse. Im ADMAS-Register ist er zweimal verzeichnet. Gemäss Führungsbericht der Kantonspolizei A. B. geniesst Z. keinen guten Leumund. Die Polizeistelle E. habe sich immer wieder mit ihm befassen müssen. Er sei uneinsichtig und schenke den Schranken der Gesetzesordnung zu wenig Beachtung. Am 31. März 2004 wurden die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit einer psychiatrischen Begutachtung von Z. beauftragt. In ihrem Gutachten vom 4. August 2004 gelangt Frau Dr.med. M. zu folgender Diagnose: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht besteht beim Exploranden eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, die für die Beurteilung des Deliktes relevant ist. Ausserdem ist bei ihm eine Abhängigkeit von Alkohol und Cannabis, in beiden Fällen gegenwärtig abstinent, zu diagnostizieren. Im Übrigen kommt die Gutachterin zum Schluss, dass bei Z. die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat grundsätzlich vorhanden war, dass jedoch die Fähigkeit, dem Tatreiz steuernd entgegen zu wirken, auf Grund der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung und bedingt durch die spezielle Beziehung zu seinem Komplizen X. in leichtem Grade vermindert gewesen sei (Art. 11 StGB). Der Geisteszustand des Angeklagten erfordere eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB, die

3 sowohl zweckmässig als auch genügend wäre, um eine allfällige Rückfallgefahr zu vermindern. Diese fachärztliche Behandlung sollte sowohl die ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit Entwicklung eines adäquaten Selbstwertgefühls und sozialer Kompetenz umfassen als auch Aspekte der Suchtproblematik einbeziehen. Der sofortige Vollzug einer Strafe wäre grundsätzlich mit einer ambulanten Behandlung vereinbar. Im Falle eines bedingten Strafvollzuges wird die Anordnung einer Schutzaufsicht empfohlen, um die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, die Unterstützung bei der beruflichen Weiterentwicklung sowie andere sozial flankierende Massnahmen zu gewährleisten und zu kontrollieren. Z. wurde am 21. September 2003 unweit des Tatortes in N. von der Kantonspolizei festgenommen. Er befand sich bis zum 2. Oktober 2003 in der Strafanstalt AP. in W. in Untersuchungshaft. b) X. wurde am 25.07.1979 in C. geboren und wuchs zusammen mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern in C. in ungünstigen Familienverhältnissen auf. Als er sieben Jahre alt war, liessen sich seine Eltern scheiden. In C. besuchte er während 6 Jahren die Primar- und während 3 Jahren die Realschule. Im März 1996 wurde X. in die O. in P. platziert, nachdem er verschiedene Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hatte. Ende Mai 1996 wurde diese Massnahme wieder aufgehoben und X. kehrte zu seiner Familie zurück. In der Folge wurde X. immer wieder straffällig, so dass er am 29. Dezember 1997 in das Q. eingewiesen wurde. Ende September 1998 wurde er dem Heim R. in S. zugewiesen, wo er sich bis zum 18. Januar 2000 aufhielt. In dieser Institution begann er auch eine Lehre als Mechaniker, welche er jedoch nach ca. einem Jahr wieder abbrach. Für kurze Zeit befand sich X. dann auf freiem Fuss. Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft erfolgte am 20. November 2000 die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt T.. Dort kehrte der Angeklagte am 22. Juli 2002 aus einem Urlaub nicht mehr zurück und tauchte dann für fast ein Jahr unter. Nach seiner erneuten Festnahme am 1. Juli 2003 und seiner Weigerung, die Arbeitserziehungsmassnahme fortzusetzen, wurde er am 21. August 2003 entlassen. In der Folge wohnte er bis im Dezember 2003 zusammen mit seinem Cousin Z. und einem dritten Wohnpartner in einem Einfamilienhaus in U.. Anschliessend zog er wieder zu seiner Mutter nach V. X. ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosenunterstützung von monatlich ca. Fr. 1'450.--. Zudem wird er finanziell von seinen Eltern unterstützt. Eigenen Angaben zufolge hat er weder Schulden noch Vermögen.

4 In den Jahren 1994 bis 1997 erwirkte der Angeklagte insgesamt sechs Jugendstrafen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte zweimal verzeichnet: Am 17.12.1997 wurde er vom Untersuchungsrichteramt C. wegen mehrfacher unzüchtiger Belästigungen, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 6 Wochen Haft, bei einer Probezeit von einem Jahr, und Fr. 120.-- Busse verurteilt. Am 5. Juli 2001 wurde er zudem vom Bezirksgericht S. wegen Raubes, unvollendeten Raubversuchs, mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch sowie Versuchs dazu und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt und gestützt auf Art. 100b's StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts S. vom 25.09.2003 wurde die am 05.07.2001 angeordnete Arbeitserziehungsmassnahme im Sinne von Art. 100bis StGB aufgehoben. X. wurde für die mit Urteil des Bezirksgerichts S. vom 05.07.2001 abgeurteilten Taten mit 16 Monaten Gefängnis bestraft, wovon 338 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. An die Freiheitsstrafe wurden 609 Tage Massnahmevollzug angerechnet, weshalb die Freiheitsstrafe bereits vollumfänglich verbüsst war. Aufgrund des Vorlebens und der Vorstrafen von X. muss sein Leumund als schlecht bezeichnet werden. Am 31. März 2004 wurden die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit einer psychiatrischen Begutachtung von X. beauftragt. In ihrem Gutachten vom 4. Oktober 2004 gelangt Frau Dr.med. M. zu folgender Diagnose: Beim Exploranden ist die medizinische Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss DSM IV- TR zu stellen. Zudem finden sich bei ihm Merkmale einer Psychopathie im spezifischen Sinn dieses Begriffes (gemäss der Psychopathie-Checkliste nach Hare, abgekürzt PCL-R). Im Übrigen kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt voll erhalten war. Der Geisteszustand des Angeklagten würde zudem eine forensisch-psychiatrische, deliktsorientierte Behandlung unter Berücksichtigung der dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und der Psychopathie gemäss Art. 43 StGB dringend erfordern, doch sei eine solche Massnahme angesichts der vehementen Ablehnung des Angeklagten nicht durchführbar (S. 36). Der sofortige Strafvollzug wäre mit einer ambulanten, jedoch

5 lediglich allgemeinpsychiatrischen Behandlung grundsätzlich vereinbar. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei dem Angeklagten eine schlechte Legalprognose zu stellen. Bei erneuter Delinquenz müsse die Notwendigkeit einer Verwahrung diskutiert werden. Dies ganz besonders im Hinblick auf die Zunahme der Deliktschwere in der Vergangenheit sowie die völlig fehlende Problemsicht des Angeklagten. Zudem seien diesfalls auch vormundschaftliche Massnahmen zu prüfen. X. befand sich vom 21. September bis zum 2. Oktober 2003 in N. und W. in Untersuchungshaft. B. Mit Verfügung vom 17. März 2005 wurden Z. und X. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und e und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. März 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "1. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG. Anfangs September 2003 kamen die beiden Angeklagten überein, irgendwo ein Waffengeschäft zu überfallen, um sich Gewehre und Pistolen zu beschaffen. Da ihnen dieses Unterfangen in der Nähe ihres Wohnortes in A. zu riskant war, entschieden sie sich für ein Waffengeschäft im Kanton Graubünden. Im elektronischen Telefonbuch fanden sie in W. und in N. zwei Objekte (act. 6/17.1). In der Folge beschlossen Sie, das Waffengeschäft Y. in N. zu überfallen. Die Tatausführung war vorerst auf Freitag 19.09.2003 geplant, wurde aber wegen des Geburtstagsfestes von Z. auf Samstag 20.09.2003 verschoben. Ihrem Tatplan zufolge wollten sie den Geschäftsinhaber in dessen Wohnung aufsuchen, ihn durch den Einsatz eines Elektroschockgerätes und von Pfefferspray in ihre Gewalt bringen, ihn fesseln und knebeln und ihm anschliessend die Schlüssel zum Geschäft abnehmen, um daraus Waffen zu entwenden. Um allfällige Spuren zu vernichten, war beabsichtigt, den Boden des Waffengeschäftes nach dem Diebstahl in Brand zu setzen. Zu diesem Zweck hat-

6 ten sie sich zwei Liter Brandbeschleuniger besorgt. Diese Flaschen verstauten sie in den Taschen, welche später für den Abtransport der Waffen bestimmt waren. Um nicht aufzufallen, war schliesslich auch geplant, sich Bündner Kontrollschilder zu beschaffen und diese am Fahrzeug anzubringen. Am Samstagmorgen, 20.09.2003, legten die Angeklagten die für den Überfall benötigten Tatutensilien in den Personenwagen von Z.: Handschuhe, Sturmmütze, Taschenlampe, Pfefferspray, Gaspistole und Elektroschockgerät. Zudem nahmen sie noch je eine Tasche mit Ersatzkleidern mit. Auf der anschliessenden Fahrt nach N. kauften sie um ca. 13.00 Uhr in einem Motorradgeschäft in AA. noch eine zweite Sturmmütze für Z. (act. 6/17.2). In einem anderen Geschäft kauften sie drei Klebebänder und Brennsprit. Zwischen 16.00 und 17.00 Uhr kamen die Angeklagten in N. an. Im elektronischen Telefonbuch einer Telefonkabine suchten sie die genaue Adresse des Waffengeschäftes sowie die Privatadresse des Geschäftsführers heraus. Letztere konnten sie jedoch nicht finden. Hingegen stellten sie fest, dass an derselben Adresse, an welcher sich auch das Waffengeschäft befand, ein AB. wohnhaft war. In der Annahme, es handle sich bei AB. um den Geschäftsführer, fuhren sie anschliessend zum Tatobjekt, um es zu rekognoszieren. Daraufhin nahmen sie im McDonald's das Nachtessen ein. In der Folge fuhren sie in Richtung AC., um sich zwei Bündner Kontrollschilder zu beschaffen. Auf einem Parkplatz in AD. entwendeten sie ab einem Lkw Mercedes das vordere Kontrollschild (AF.). Da sich das hintere Kontrollschild nicht abmontieren liess, fuhren sie nach N. weiter, wo sie kurze Zeit später das hintere Kontrollschild (AG.) eines dort abgestellten Sachentransportanhängers entwendeten. Vor der Rückfahrt nach N. brachten sie die beiden Kontrollschilder an einem abgelegenen Platz an ihrem AH. an. Gleichzeitig zogen sie sich die mitgeführten schwarzen Kleider an und rüsteten sich für den Überfall. Aus einer Telefonkabine beim Bahnhof N. Platz riefen sie in der Folge bei AB. an, um sich zu vergewissern, dass jemand zu Hause war. Dabei meldete sich eine Kinderstimme. Anschliessend fuhren sie zum Waffengeschäft an der AJ.- Strasse und stellten das Fahrzeug auf der Gebäuderückseite ab. Durch ein offen stehendes Waschküchenfenster an der Gebäuderückseite verschafften sich die Angeklagten Zugang zum Geschäfts- und Wohnhaus. Anschliessend stiegen sie die Treppe bis zum 4. Stock hinauf, wo sie die Wohnungstüre des vermeintlichen Geschäftsinhabers fanden. Daraufhin kehrten sie wieder zur Waschküche zurück, behändigten dort Klebeband und Elektroschockgerät sowie Handschuhe und maskierten sich mit den Sturmhauben. Den Pfefferspray hatte der Angeklagte Würth bereits zuvor in die Tasche gesteckt. In der Folge stiegen sie erneut bis zur Wohnung von AB. hoch und läuteten an dessen Wohnungstüre. Nachdem AB. die Türe geöffnet hatte, stiess X. von rechts mit dem Elektroschockgerät gegen den Körper von AB., um diesen widerstandsunfähig zu machen. Der Geschädigte wurde im oberen Bauchbereich leicht getroffen und schrie laut auf. Trotzdem gelang es ihm, die Wohnungstüre zuzuschlagen und zu verriegeln. Die Angeklagten mussten daraufhin unverrichteterdinge die Flucht ergreifen. AB. erlitt bei der Attacke mit dem Elektroschockgerät gemäss Arztbericht eine oberflächliche streifige Rötung im mittleren Oberbauchbereich sowie ein Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule. Durch die Abwehrbewegung zog er sich zudem einen Bandscheibenriss zu, welcher eine Spitaleinweisung und eine Rückenoperation erforderlich machte.

7 Am 21.09.2003 stellte AB. gegen die Angeklagten Strafantrag wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. Am 31.10.2003 stellte auch die AK. AG gegen die Angeklagten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Anlässlich der Festnahme und der Hausdurchsuchung vom 21./22. September 2003 wurden bei den Angeklagten, in deren Fahrzeug sowie an ihrem Wohnort in U. diverse Tatutensilien (2 Sturmmasken, 2 Baseballcaps, 3 Paar Handschuhe, 1 CO2-Pistole mit Munition, 1 Pfefferspray, 3 Flaschen Brandbeschleuniger, 3 Rollen Klebeband, 1 Stablampe, 1 Schraubenzieher, 1 Kupferdraht), ein deutsches Kontrollschild, mehrere Flaschen Kunstdünger, 2 Magazine zu Softgunpistole und eine abgeänderte Schweizer-Hakenkreuzfahne sowie diverse Unterlagen und Handnotizen polizeilich sichergestellt und beschlagnahmt. 2. der mehrfachen Sachbeschädiqung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 24. und 30. November 2003 führten die beiden Angeklagten abends vom Fenster ihres Wohnhauses am AL. in U./AR aus mit zwei Kleinkaliberwaffen Zielübungen durch. Dabei gaben sie mehr als 30 Schüsse auf die in der Nähe des Wohnhauses befindlichen Signaltafeln und Blumenkisten ab. An drei Verkehrssignalen der Hauptstrasse E.-U. sowie in einem Blumenkistchen konnten insgesamt 27 Einschüsse gezählt werden, wodurch ein Sachschaden (inkl. Ersatzkosten) in Höhe von ca. Fr. 2'070.-- entstand. Am 05.01. sowie am 02.04.2004 stellte das Kantonale Tiefbauamt B. sowie die Gemeinde U. gegen die Angeklagten Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die beiden Kleinkalibergewehre der Marke JW-15A , cal. 22 I.r., samt Zielfernrohr und über 303 Patronen, 22 Schrotpatronen sowie zwei gefüllte Magazine wurden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt und beschlagnahmt. Am 9. November 2004 reichte der Kanton A. B., vertreten durch die Baudirektion von A. B., gegen die beiden Angeklagten eine Adhäsionsklage über Fr. 1'282.60 ein. 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.1. In der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. April 2003 konsumierte der Angeklagte Z. an seinem Wohnort in E. ca. 5-6 Joints oder allwöchentlich etwa 20 Gramm Marihuana sowie ca. 5 Gramm Haschisch. Die Betäubungsmittel kaufte er auf der Gasse oder in Hanfläden für insgesamt ca. Fr. 3'350.--. 3.2. In der Zeit vom Oktober 2002 bis zum 29. März 2004 konsumierte der Angeklagte X. täglich etwa einen Joint Cannabis sowie insgesamt ca. 50 Gramm Marihuana, welches er im Garten seiner Eltern in V. selbst angepflanzt hatte. Im Weiteren konsumierte er ca. 10 Gramm Marihuana im Gemeinschaftskonsum mit Kollegen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. September 2003 konnten beim Angeklagten X. 13 Gramm Marihuana sowie 76,2 Gramm Hanfsamen sichergestellt und beschlagnahmt werden. 4. der Widerhandlunq qeqen Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und e und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c in Verbindunq mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. 4.1. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Jahren 2001 und 2002 erwarb der Angeklagte Z. in einem grenznahen Geschäft in Deutschland drei

8 Schmetterlingsmesser und führte diese anschliessend ohne Berechtigung in die Schweiz ein. Im Weiteren kaufte er etwa im April 2003 in einem Asiengeschäft in E. ein Nunchaku. Diese Waffen und weitere selbstgebastelte Waffen (Tonfu, Nunchaku) bewahrte er bei sich zu Hause auf, wo sie anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. September 2003 polizeilich sichergestellt und beschlagnahmt wurden. 4.2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen November 2000 und Juli 2002 kaufte der Angeklagte X. über einen Versandhandel in Deutschland ein Elektroschockgerät für ca. 169 Euro. Am 20.09.2004 fuhr er mit dem Elektroschockgerät ohne Waffentragbewilligung von U. nach N.. Nach dem Überfall konnte die Waffe im Tatfahrzeug sichergestellt und beschlagnahmt werden.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 21. Juni 2005 waren die beiden Angeklagten persönlich, deren amtliche Verteidiger und der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel zugegen. Der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel, stellte und begründete die folgenden Anträge: "1. Die Angeklagten Z. und X. seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. a) X. sei mit drei Jahren Zuchthaus unter Abzug der Untersuchungshaft zu bestrafen. b) Es sei eine ambulante Behandlung während des Strafvollzuges gerichtlich anzuordnen. 3. a)Z. sei mit 18 Monaten Gefängnis abzüglich der erlittenen Untersuchungshaft zu bestrafen. b) Es sei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren. c) Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend der 3 Tage Gefängnis gemäss Entscheid des Verhöramtes A. B. sei zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. d) Dem Angeklagten sei die Weisung zu erteilen sich im Sinne des psychiatrischen Gutachtens ambulant behandeln zu lassen. e) Für den Angeklagten Z. sei eine Schutzaufsicht zu errichten. 4. Die sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel seien richterlich einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen. Die sichergestellten und beschlagnahmten Tatutensielen, wie vorher beschrieben, seien richterlich einzuziehen und über deren weitere Verwendung zu befinden. 5. Die Kosten seien den Angeklagten je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für die andere Hälfte zu überbinden." Der amtliche Verteidiger von Z., Rechtsanwalt lic.iur. Dieter Marty, stellte und begründete folgende Anträge:

9 „1. Z. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er milde, nicht über 16 Monate Gefängnis zu bestrafen. 3. Es sei Z. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges zu gewähren. 4. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und Z. sei unter Schutzaufsicht zu stellen. Der amtliche Verteidiger anerkannte im Weiteren die vom Kanton A. am 9. November 2004 eingereichte Adhäsionsklage im Betrage von Fr. 1'282.60. Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt lic.iur Albert Studer, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei freizusprechen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und e und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Angeklagte sei deshalb im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts S. vom 25. September 2003 zu einer Strafe von 14 Monaten Gefängnis zu verurteilen. 4. An diese Freiheitsstrafe seien 947 Tage Sicherheitshaft, bzw. Massnahmevollzug abzüglich 16 Monate der Grundstrafe, d.h. 467 Tage anzurechnen. 5. Der Vollzug der heute auszufällenden Strafe sei zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB aufzuschieben. 6. Die mit Verfügung vom 27. März 2004 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. 7. Der Angeklagte sei unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitangeklagten Z. zu verpflichten, dem kantonalen Tiefbauamt von A. B. Fr. 1'282.60 Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ In seinem Schlusswort bedauert Z. was geschehen ist. Er entschuldigt sich und erklärt, sich zu bessern.

10 X. schliesst sich dem Vorbringen von Z. an. Er erklärt, das Geschehene wieder gut machen zu wollen. Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt ist ausgewiesen. Der dargestellte Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren, von denen sie auch an der Hauptverhandlung nicht abwichen. Er wird mit Ausnahme unbedeutender Details von beiden Angeklagten anerkannt. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und allenfalls auf Grund welcher Strafbestimmungen die Angeklagten für ihr Verhalten zur Verantwortung zu ziehen sind. 2. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB wird der Räuber mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird der Räuber mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). a) Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung (Art. 181 StGB, vgl. BGE 107 IV 108), um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt, d.h. gegen den Gewahrsamsinhaber bzw. -hüter oder einen Dritten, der Nothilfe leistet (BGE 113 IV 66). Im Gegensatz zum früheren Recht müssen Gewaltanwendung und Drohung nicht mehr zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Das Begehen eines Diebstahls (mit allen nach Art. 139 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmalen) wird nach geltendem Recht für die Vollendung des Raubes stets vorausgesetzt. Sinngemäss muss der Diebstahl im Falle von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerade

11 durch die Nötigungshandlung ermöglicht worden sein. Andererseits ist der Versuch aber nicht vollendet, wenn der Täter zwar Gewalt verübt, den Diebstahl aber nicht begangen hat. Zur Anwendbarkeit von Ziff. 2 genügt es, dass der Täter die Waffe zur Verfügung hat; er braucht sie beim Raub nicht auch zu verwenden. Tut er dies, so kommen statt Ziff. 2 die Qualifikationen von Ziff. 3 und 4 in Betracht (vgl. BGE 110 IV 78). b) Am 20. September 2003 drangen die Angeklagten in N. in das Gebäude, in welchem sich das Waffengeschäft Y. befindet, ein, um sich beim vermeintlich im oberen Stock des Gebäudes wohnenden Geschäftsführer den Schlüssel für das Waffengeschäft zu holen mit der Absicht, verschiedene Waffen zu entwenden. Um AB. zu überwältigen, führten die Angeklagten ein Elektroschockgerät und einen Pfefferspray mit sich. Nachdem AB. auf das Läuten der Angeklagten an der Wohnungstüre diese geöffnet hatte, stiess X. von rechts mit dem Elektroschockgerät gegen den Körper von AB., um diesen widerstandsunfähig zu machen. AB. wurde im oberen Bauchbereich leicht getroffen und schrie laut auf. Es gelang ihm gleichwohl die Wohnungstüre zu verschliessen, worauf die Angeklagten die Flucht ergriffen. Gemäss Arztbericht erlitt AB. durch den Angriff mit dem Elektroschockgerät eine oberflächliche streifige Rötung im mittleren Oberbauchbereich sowie ein Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule. Durch die Abwehrbewegung zog er sich zudem einen Bandscheibenriss zu, welcher eine Spitaleinweisung und eine Rückenoperation erforderlich machte. Die Angeklagten sind überführt und geständig, gemeinschaftlich, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, das Elektroschockgerät gegen AB. eingesetzt zu haben, um ihn in ihre Gewalt zu bringen, damit sie ihm die Schlüssel zum Waffengeschäft abnehmen und daraus Waffen entwenden konnten. Da sich AB. erfolgreich zur Wehr setzen konnte, indem es ihm gelang, die Wohnungstüre vor den Angeklagten wieder zuzuziehen, flüchteten die Angeklagten. Damit haben die Angeklagten zwar Gewalt verübt, den Diebstahl aber nicht begangen, so dass es bei einem unvollendeten Raubversuch geblieben ist. Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können, gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition als Waffe (nachfolgend Waffengesetz genannt; SR 514.54). Das für den Angriff verwendete Elektroschockgerät mit einer Stromspannung von mindestens 75'000 Volt, mit welchem ein Mensch getötet werden könnte, ist damit unter den Begriff der „gefährlichen Waffe“ gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB zu subsumieren. Der Qualifikationsgrund der Bewaffnung wäre durchaus gegeben. Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Ziff. 2 ist indes, dass die Waffe lediglich mitgeführt wird und nicht - wie

12 vorliegend - zum Einsatz kommt. Die Gefährdung liegt in der Verfügbarkeit der Waffe. Macht der Räuber von der Waffe Gebrauch, so soll er gemäss BGE 110 IV 78 nach Ziff. 3 oder 4 bestraft werden. Vorliegend sind die Qualifikationsgründe gemäss Ziff. 4 nicht gegeben. Die Angeklagten haben jedoch durch den Einsatz des Elektroschockgerätes, welches für das Opfer glücklicherweise nicht schlimmere Folgen zeitigte, wie auch durch die Mitführung weiterer Gegenstände, wie die Gaspistole und den Pfefferspray, eine besondere Gefährlichkeit offenbart. Sie sind des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. c) Gegen die Angeklagten ist auf Grund der durch den Übergriff mit dem Elektroschockgerät bei AB. bewirkten Verletzungen auch Anklage wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erhoben worden. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt eine einfache Körperverletzung, die im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung an Opfern im Rahmen von Art. 140 StGB bewirkt werden, als durch Art. 140 StGB konsumiert (vgl. Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 140 StGB mit weiteren Hinweisen, insb. PKG 1967 Nr. 12; Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bemerkungen zu Ziff. 1 von Art. 140 StGB; Stratenwerth, BT 1, Rz. 140, S. 313). Als Folge davon, sind die Angeklagten von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen (vgl. PKG 1967 Nr. 12). 3. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB). Durch das offen stehende Waschküchenfenster drangen die Angeklagten unbefugt in das Geschäfts- und Wohnhaus ein. Via Waschküche und Treppenhaus gelangten sie in das 4. Stockwerk zur Wohnung des vermeintlichen Geschäftsinhabers und läuteten an dessen Wohnungstüre. Nachdem AB. die Wohnungstüre geöffnet hatte, betätigte X. den Knopf des Elektroschockgerätes und stiess es gegen AB.. Dabei war X. zumindest mit einem Arm in der Wohnung (act. 3.7, S. 5). AB. stiess mit dem Ellbogen heftig gegen den eintretenden X. und es gelang ihm, die Türe zuzuknallen und zu verschliessen. Da Mittäterschaft gegeben ist (vgl. oben unter Ziff. 2 und 3 Erw.), machten sich beide Angeklagten unbestritten des mehrfa-

13 chen Hausfriedensbruchs schuldig. Die für die Bestrafung notwendigen Strafanträge liegen rechtsgenüglich vor (act. 10. 4 und 5). 4. Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung, Art. 112 Mord, Art. 122 Schwere Körperverletzung, Art. 140 Raub, Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung, Art. 185 Geiselnahme, Art. 221 Brandstiftung, Art. 264 Völkermord. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB). Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar (Art. 260bis Abs. 3 StGB). a) Technische Vorkehren sind das Bereitstellen von Deliktswerkzeug (wie Waffen, Gift, Sprengstoff etc.) und Hilfsmitteln zur Tatausführung (nach BGE 111 IV 150 neben dem Zurverfügungstellen eines Wagens sogar schon das Umladen von Werkzeugen und Waffen), solche organisatorischer Natur (Planung des Ablaufs) und alle übrigen Massnahmen, die den reibungslosen Ablauf des geplanten Delikts ermöglichen sollen (vgl. BGE 111 IV 150: Rollenverteilung zwischen Mittätern). Begriff der planmässigen konkreten Vorkehrungen nach BGE 111 IV 157: Mehrere überlegt ausgeführte Handlungen, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben. Sie müssen nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; d.h. er muss zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Täter auch objektiv zur Tat ansetzt und dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisierbares Delikt Bezug haben. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Art. 260bis StGB, N 2 ff.). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bleibt straflos und soll demjenigen quasi eine «goldene Brücke» gebaut werden, der, nachdem er alle geplanten Vorbereitungshandlungen ausgeführt hat, aus eigenem Antrieb und in besonderer Weise bekundet, dass er nicht mehr bereit ist, das Hauptdelikt zu begehen. Hat er noch nicht alle geplanten Vorbereitungshandlungen zu Ende geführt, so genügt für die Bejahung des Rücktritts, dass er aus eigenem Antrieb auf die Ausführung eines wesentlichen Teils der Vor-

14 bereitungshandlungen verzichtet. Aus eigenem Antrieb tritt derjenige zurück, der aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten, seinen Plan nicht weiter verfolgt (RS 2001 Nr. 146, BGE 118 IV 367, vgl. schon Pra 78 (1989) Nr. 233). b) Die Angeklagten hatten unbestritten geplant, nach der Entwendung verschiedener Waffen den Boden des Waffengeschäftes in Brand zu setzen, um allfällige Spuren zu vernichten. Dazu erwarben sie auf der Fahrt nach N. in einem Geschäft in AA. zwei Literflaschen Flüssig-Grillanzünder. Diese Flaschen lagen während des Raubüberfall-Versuchs in den Taschen, welche für den späteren Abtransport der Waffen bestimmt waren, im Wagen bereit (act. 11.1). Die Vorbereitungen waren damit so weit gediehen, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf Brandstiftung ausgerichtet. Es besteht objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen der Vorbereitung und dem Tatbestand der Brandstiftung, um Art. 260bis Abs. 1 StGB Platz greifen zu lassen. Anderer Auffassung ist der amtliche Verteidiger von X.. Er erachtet die vom Gesetz geforderte Planmässigkeit als nicht gegeben, da dafür die Beschaffung des Brennsprits nicht genüge. Im Weiteren glaubt er, dass die Angeklagten, wären sie planmässig vorgegangen, den Brennsprit gar nicht hätten kaufen müssen, weil sie dann gewusst hätten, dass sie diesen gar nicht benötigen würden. Die Angeklagten haben bereits bei der Entwicklung ihres Planes über den Raubüberfall miteinbezogen, anschliessend den Boden des Waffengeschäftes in Brand zu setzen. Damit wollten sie allfällige von ihnen hinterlassene Spuren, wie Haare, verwischen und auch die Polizei ablenken (act. 9.3, S. 3, act. 8.3, S. 3 und 8.7, S. 2). Zur Umsetzung ihres Planes erwarben sie auf der Fahrt nach N. den dafür notwendigen Brandbeschleuniger. Es handelt sich also nicht um eine in ihrer Zielrichtung noch vage Vorbereitungshandlung, sondern der Kauf des Brandbeschleunigers war als Teil eines mehrschichtigen Planes konkret und überlegt ausgeführt worden. Daran ändert nichts, dass die Angeklagten dann auf Grund der lokalen Gegebenheit zum Schluss kamen, dass der Einsatz des Brandbeschleunigers nicht erforderlich sei (act. 8.13, S. 2 f.). Die Vorbereitungshandlungen sind so weit gediehen, dass die Angeklagten die Tat hätten ausführen können. Nicht immanent ist dem Begriff der Planmässigkeit, dass die geplante Tat überhaupt zwingend erforderlich war oder Sinn machte. Dass die Angeklagten noch vor dem Überfall auf AB. beschlossen haben, von der Brandstiftung abzusehen, führt nicht automatisch zur Anwendbarkeit von Art. 260bis Abs. 2 StGB. Dafür wäre erforderlich, dass der Rücktritt freiwillig, d.h. aus inneren Motiven erfolgte. Die Angeklagten haben ihren Plan jedoch auf Grund von äusseren Gegebenheiten nicht weiter verfolgt. Sie liessen von

15 ihrem Plan ab, weil sie der Meinung waren, dass der vorhandene Fluchtweg die beabsichtigte Brandstiftung überflüssig mache. Die Angeklagten sind der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG stellt mit Gefängnis oder Busse unter Strafe, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. Um nicht aufzufallen und sich zu tarnen, entwendeten die Angeklagten auf einem Parkplatz in AD. ab einem Lkw Mercedes das vordere Kontrollschild AF. und in N. Glaris das hintere Kontrollschild AG. eines dort abgestellten Sachentransportanhängers. Damit haben sie sich des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisschildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG schuldig gemacht. 6. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Einmal zwischen dem 24. und 30. November 2004 schossen die beiden Angeklagten abends vom Fenster ihres Wohnhauses am AL. in U./AR mit zwei Kleinkalibergewehren auf die in der Nähe des Wohnhauses befindlichen Signaltafeln und Blumenkisten. Sie gaben über 30 Schüsse ab und es konnten an drei Verkehrssignalen der Hauptstrasse E.-U. sowie in einem Blumenkistchen insgesamt 27 Einschüsse gezählt werden. Die Angeklagten haben sich dadurch unbestritten der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Am 05. Januar bzw. 02. April 2004 stellte das Kantonale Tiefbauamt B. bzw. die Gemeinde U. Strafantrag wegen Sachbeschädigung, so dass der für die Bestrafung erforderliche Strafantrag vorliegt. 7. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unter anderem unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. a) Dadurch, dass Z. in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. April 2003 allwöchentlich 5 - 6 Joints oder etwa 20 Gramm Marihuana konsumierte, machte er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. b) Ebenso ist X. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen, da er in der Zeit vom Oktober 2002 bis zum 29. März 2004

16 täglich etwa einen Joint Cannabis sowie zirka 50 Gramm selbst kultiviertes Marihuana konsumierte. Im Weiteren konsumierte er zirka 10 Gramm Marihuana im Gemeinschaftskonsum mit Kollegen. 8. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Waffengesetz gelten u.a. als Waffen Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen (lit. c); Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern (lit. d) und Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können (lit. e). Dabei sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Waffengesetz verboten der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von u.a. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c (lit. b) und Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e (lit. c). Gemäss Art. 33 Abs. 1 Waffengesetz wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer u.a. vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt (lit. a). a) Z. erwarb in den Jahren 2001 und 2002 in Deutschland drei Schmetterlingsmesser und führte diese ohne Bewilligung in die Schweiz ein. Im Weiteren kaufte er im April 2003 in einem Geschäft in E. ein Nunchaku. Schliesslich stellte er sich selbst Waffen wie Tonfu und Nunchaku her. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. September 2003 wurden diese Waffen polizeilich sichergestellt. Durch den verbotenen Erwerb und die Herstellung der vorerwähnten, unter das Waffengesetz fallenden Waffen hat sich Z. zweifelsohne der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c, d, und e und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz schuldig gemacht. c) Zwischen November 2000 und Juli 2002 kaufte X. über einen deutschen Versandhandel ein Elektroschockgerät. Am 29. September 2004 fuhr er mit dem Elektroschockgerät ohne Waffentragbewilligung von U. nach N.. Die Waffe wurde nach dem Überfall im Tatfahrzeug sichergestellt. Durch den Erwerb und das Tragen des nach dem Waffengesetz verbotenen Elektroschockgeräts hat sich X. der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c, d, und e und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz schuldig gemacht.

17 9. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist von der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten, der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss, abhängig. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, N 6ff zu § 7). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Miteinander zusammentreffende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe können sich gegenseitig kompensieren, der dem Richter zur Verfügung stehende Strafrahmen weitet sich aber sowohl nach oben als auch nach unten aus. In der Begründung der Strafzumessung müssen die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB).

18 b) Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall die in Art. 140 Ziff. 3 StGB vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahre Zuchthaus. ba) Das Verschulden des Angeklagten Z. wiegt nicht mehr leicht. Sein Wunsch nach einem teurem Sportwagen resp. dem dafür erforderlichen Geld war der Ausgangspunkt dafür, dass es in der Folge dazu kann, dass sich X. verschiedene Gedanken über Möglichkeiten zur Geldbeschaffung machte (vgl. act. 6.17 handschriftliche Notizen X.). Es entstand in der Folge die gemeinsame Idee, ein Waffengeschäft zu überfallen. Wohl war X. bei der Planung des Tatablaufs wie auch bei der Ausführung der Tat der führende Kopf. Z. war aber nicht nur ein einfacher Mitläufer, sondern er wirkte bei der Entschliessung, der Planung und auch bei der Ausführung der Delikte als Mittäter in massgebender Weise mit. Er war bestens über die mitgeführten Waffen und Gegenstände im Bild. Er wusste, dass der Geschäftsführer mit dem Elektroschockgerät angegriffen werden sollte. Gegenüber der Gutachterin erklärte er zwar, dass ihm X. versichert habe, dass dieses Gerät nur zur Verteidigung eingesetzt werde. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren. Das Gefahrenpotenzial dieser Waffe war Z. ebenfalls bekannt. Es kann nur von Glück gesprochen werden, dass dem Opfer keine schwereren Schäden zu gefügt worden sind. Sodann wäre es Z. gewesen, der den Geschäftsführer nach dem Angriff mit dem Elektroschockgerät hätte fesseln und knebeln sollen. Strafschärfend wirken sich das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände und bei verschiedenen Delikten die mehrfache Tatbegehung aus. Angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie - die Angeklagten wollten ursprünglich auch noch einen Brand zur Verwischung ihrer Spuren legen, obwohl sie wussten, dass das Gebäude bewohnt war - ist es in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB gerechtfertigt, die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus um die Hälfte zu erhöhen. Da es beim Raub bei einem unvollendeten Versuch geblieben ist, kann die Strafe gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 65 StGB auf Zuchthaus von mindestens einem Jahr gemildert werden. Sodann kann die Strafe infolge der psychiatrisch attestierten verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB zudem nach freiem Ermessen gemildert werden, womit der Richter an die Strafart und das Strafmass, welche für das Verbrechen angedroht sind, nicht gebunden ist. Vorliegend ist der Umstand, dass es beim Raub bei einem unvollendeten Versuch geblieben ist, sicher strafmildernd zu berücksichtigen. Eine erhebliche Strafmilderung ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil die strafbare Tätigkeit einzig infolge der erfolgreichen Abwehr durch AB. nicht zu Ende geführt worden ist. Strafmildernd ist im Weiteren die in leichtem Grade verminderte

19 Zurechnungsfähigkeit zu bewerten. Die Gutachterin diagnostizierte bei Z. eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, welche bewirkte, dass die Fähigkeit dem Tatreiz steuernd entgegenzuwirken, in leichtem Grade vermindert gewesen war. Das psychiatrische Gutachten zeigt das schwierige persönliche Umfeld von Z. während der Kindheit und Jugendzeit auf. Das darauf zurückzuführende mangelnde Selbstwertgefühl und das aus Furcht vor Kritik und Ablehnung entwickelte angepasste Verhalten von Z. führten zu einer gewissen Kritiklosigkeit gegenüber X.. Die schwierigen persönlichen Umstände, wie auch das umfassende Geständnis und die gezeigte Reue sind strafmindernd zu berücksichtigen. Straferhöhend sind die Vorstrafen und insbesondere die Tatsache zu werten, dass Z. während laufender Probezeit delinquierte und darüber hinaus erneut während laufendem Ermittlungsverfahren (mehrfache Sachbeschädigung). Die Strafmilderungs- und - minderungsgründe würden eine Reduktion der Ausgangstrafe von drei Jahren Zuchthaus auf gegen ein Jahr Gefängnis rechtfertigen. Die Straferhöhungsgründe, von welchen hauptsächlich die Delinquenz während der Probezeit und überdies während laufendem Ermittlungsverfahren zu Buche schlagen, lassen jedoch eine einjährige Gefängnisstrafe als zu milde erscheinen; eine solche würde dem Verschulden von Z. nicht gerecht. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe hält das Kantonsgericht eine Strafe von 17 Monaten Gefängnis für angemessen, was einen Monat unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt. Die Reduktion um einen Monat erfolgte auf Grund des für die erhobene Anklage wegen einfacher Körperverletzung zu erfolgenden Freispruchs. Die Polizeiund Untersuchungshaft von 12 Tagen ist anzurechnen. bb) Bei X. ist zunächst die Anwendbarkeit von Art. 68 Ziff. 2 StGB zu prüfen, wonach der Richter, wenn er eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die Strafe so zu bestimmen hat, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes S. vom 5. Juli 2001 des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie weiterer Delikte für schuldig befunden. Als Massnahme wurde die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB angeordnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts S. vom 25. September 2003, also nachdem der Angeklagte die - mit Ausnahme der Sachbeschädigung - heute beurteilten Delikte verübt hat, wurde die Arbeitserziehungsmassnahme aufgehoben und er wurde für seine am 5. Juli 2001 abgeurteilten Taten mit

20 16 Monaten Gefängnis bestraft. Das Gericht erachtet den klaren Wortlaut von Art. 68 Ziff. 2 StGB für massgebend. X. hat die vorliegend beurteilten Delikte - mit Ausnahme der Sachbeschädigung - begangen, bevor er mit Beschluss des Bezirksgerichtes S. zu 16 Monaten Gefängnis bestraft worden ist. Art. 68 Ziff. 2 StGB ist demnach anwendbar. Die durch die Anwendbarkeit von Art. 68 Ziff. 2 StGB bewirkte Bevorteilung eines Täters, der als Massnahme in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden war, gegenüber demjenigen, der anstelle dieser Massnahme die Strafe vollzogen hat, ist systembedingt. Denn die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt erfolgt nach dem monistischen System anstelle einer Strafe (Art. 100bis Ziff. 1 StGB). Wird die Massnahme abgebrochen, kann der Richter - wie vorliegend geschehen - nachträglich eine Strafe aussprechen. Das Kantonsgericht Graubünden hat also für die vorliegend beurteilten Delikte teilweise (mit Ausnahme der Sachbeschädigung) eine Zusatzstrafe zu der durch das Bezirksgericht S. am 25. September 2003 ausgesprochenen Strafe von 16 Monaten Gefängnis auszusprechen. Das Verschulden des Angeklagten für die durch das Bezirksgericht S. beurteilten Delikte wurde gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht bewertet. Dabei ist aber zu beachten, dass der Angeklagte beim Raub als Mitläufer bezeichnet worden ist. Dahingegen hatte er beim vorliegend beurteilten Raubversuch die führende Rolle inne. Ihn trifft ein schweres Verschulden. Der Tatplan und die Tatumsetzung sprechen eine deutliche Sprache und weisen auf eine hohe kriminelle Energie hin. X. liess sich von seinem Plan auch nicht abhalten, als er feststellen musste, dass sich Kinder in der Wohnung des Überfallopfers aufhielten. Er scheute sich auch nicht davor, das Elektroschockgerät gezielt einzusetzen, obwohl ihm die damit verbundene Lebensgefahr für das Opfer bekannt waren. Sein Verschulden darf aber auch bei den übrigen begangenen Delikten nicht bagatellisiert werden. Strafschärfend wirken sich auch bei ihm das Zusammentreffen mehrere Straftatbestände und die teilweise mehrfache Tatbegehung aus. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist sodann die Strafschärfungsregel des Rückfalles gemäss Art. 67 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anwendbar. Ziff. 1 Abs. 2 stellt die freiheitserziehende Massnahme der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe gleich. Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 genügt für die Anwendbarkeit der teilweise Vollzug. Die mehrfache Sachbeschädigung erfolgte nach Abbruch der Arbeitserziehungsmassnahme, welche mit Beschluss des Bezirksgerichts S. vom 25. September 2003 aufgehoben wurde, womit der Rückfall gegeben ist. Straferhöhend sind die etlichen Vorstrafen zu werten, welche X. allerdings alle in jugendlichem Alter erwirkte. Wesentlich straferhöhend ist zu werten, dass X. trotz laufendem Untersuchungsverfahren erneut delinquierte. Strafmildernd ist dahingegen zu veranschlagen, dass es beim Raub

21 beim Versuch geblieben ist. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit lag im Tatzeitpunkt gemäss Gutachten der psychiatrischen Dienste von Graubünden vom 04. Oktober 2004 nicht vor. Der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB gelangt demnach für die heute beurteilten Delikte im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bezirksgericht S. nicht zur Anwendung. Die von der Gutachterin gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung kann aber im Rahmen der persönlichen Verhältnisse strafmindernd berücksichtigt werden. Ebenso ist zu Gunsten des Angeklagten seine nicht leichte Jugend leicht strafmindernd zu gewichten. Strafmindernd sind schliesslich das Geständnis des Angeklagten, sein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung wie auch, dass er eine gewisse Reue und Einsicht zeigt, zu werten. Schliesslich ist zu seinen Gunsten die seit der letzten Tat erfolgte persönliche Entwicklung des Angeklagten zu werten. Er bemüht sich offenbar um eine Neuausrichtung, wie die Berichte der Gemeinde V. sowie der Arbeitgeberin zeigen. Das Kantonsgericht Graubünden ist der Auffassung, dass das Bezirksgericht S., hätte es die - mit Ausnahme der Sachbeschädigung - vorliegend beurteilten Delikte ebenfalls beurteilen müssen, maximal dreieinhalb Jahre Zuchthaus ausgesprochen hätte. Das Kantonsgericht Graubünden erachtet daher in Würdigung sämtlicher beurteilten Delikte - also auch der mehrfachen Sachbeschädigung - und Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass für die erhobene Anklage wegen einfacher Körperverletzung ein Freispruch erfolgt, gesamthaft eine Strafe von 25 Monaten Zuchthaus dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Diese ist teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts S. vom 29. September 2003 auszusprechen. Anzurechnen ist dem Angeklagten dabei die im hiesigen Verfahren erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen. Im Weiteren plädiert der Verteidiger von X. dafür, dass 947 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Massnahmevollzug abzüglich der 16 Monate Gefängnisstrafe gemäss dem Beschluss des Bezirksgerichts S. vom 25. September 2003 angerechnet werden. Die erwähnten 947 Tage Haft- und Massnahmevollzug sind vom Bezirksgericht S. vollumfänglich an die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten angerechnet worden. Eine erneute Berücksichtigung ist nicht möglich, auch wenn der damals angerechnete Massnahmevollzug länger gedauert hat als die vom Bezirksgericht S. ausgesprochene Strafe. Die überzähligen Tage sind verfallen. Andernfalls könnte der Angeklagte aus dem Massnahmevollzug eine Reserve für künftige Delikte generieren. Das kann nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein.

22 10. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, die Strafe vollziehen. Der Z. mit Urteil des Verhöramts A. B. vom 30. Mai 2003 gewährte bedingte Strafvollzug von drei Tagen Gefängnis ist damit zu widerrufen; die Strafe ist zu vollziehen. 11. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Z. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die objektive Voraussetzung, dass der Angeklagte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten, es muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, a.a.O., Note 13 zu Art. 41 StGB). a) Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Tatumständen, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Bewährung (BGE 115 IV 82, 100 IV 133, BGE 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1

23 StGB steht daher die Frage in Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133, BGE 115 IV 82, BGE 118 IV 97, PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht. b) Erste Voraussetzung für eine dauernde Besserung ist die Einsicht in das begangene Unrecht. Z. bedauert, was er getan hat. Er entschuldigt sich für seine Taten und beteuert, sich bessern zu wollen. Er hat den Kontakt zu seinem Cousin X. abgebrochen. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Vorstrafe, die Delinquenz während der Probezeit und auch die Bedenkenlosigkeit beim Raubüberfall mitzumachen, gegen eine günstige Prognose sprechen. Diese Bedenkenlosigkeit steht in ursächlichem Zusammenhang mit der von der Gutachterin diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Diesbezüglich empfiehlt die Gutachterin eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 letzter Satz StGB. Die fachärzliche Behandlung sollte sowohl die ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit Entwicklung eines adäquaten Selbstwertgefühls und sozialer Kompetenz umfassen, als auch Aspekte der Suchtproblematik einbeziehen. Die Gutachterin erachtet diese Massnahme sowohl als zweckmässig als auch genügend, um einer allfälligen Rückfallgefahr zu begegnen. Bei der Prognosestellung ist die Wirkung von Weisungen miteinzubeziehen. Es besteht gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Möglichkeit, Z. bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Weisung zu erteilen, sich während der Probezeit einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, und ihn zur Überwachung der Weisung unter Schutzaufsicht zu stellen. Bei der Prognosestellung ist ferner die Wirkung des Widerrufs der durch das Verhöramt A. B. bedingt aufgeschobenen Strafe zu berücksichtigen, auch wenn die zu vollziehende Strafe von kurzer Dauer ist. Unter der Voraussetzung, dass Z. die Weisung erteilt wird, dass er sich einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzieht und er unter Schutzaufsicht gestellt wird, kann ihm gesamthaft betrachtet eine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug ist ihm demnach zu gewähren, wobei ihm gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt wird, sich während der Probezeit einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Zur Überwachung der Weisung wird er gestützt auf

24 dieselbe Bestimmung für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. Als begleitende Anordnung wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. 12. Bei X. kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht. Zu prüfen ist die Anordnung einer Massnahme. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Gutachterin führt aus, dass die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung von X. massgeblich zur bisherigen Delinquenz geführt habe, und sie erachtet daher eine forensisch-psychiatrisch, deliktsorientierte Behandlung unter Berücksichtigung der dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und der Psychopathie als dringend notwendig. Die Gutachterin geht davon aus, dass sich durch die Behandlung die Rückfallgefahr vermindern lasse. Sie taxiert die Massnahme jedoch als nicht durchführbar, weil sich der Angeklagten diesbezüglich negativ ausgesprochen habe. Zur Anordnung einer Massnahme ist es nicht erforderlich, dass der Täter mit dieser einverstanden ist. Immerhin wird die Anordnung einer ambulanten Behandlung nur erfolgen, wenn der Täter die nötige Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt. Ansonsten müssen einzig die allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein, was vorliegend der Fall ist. Die verübten Taten stehen im Zusammenhang mit dem krankhaften psychischen Zustand des Angeklagten, welcher die Gefahr weiterer Delinquenz in sich birgt. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung bedarf der ärztlichen Behandlung, wobei die Gutachterin erwartet, dass die Massnahme auf die Rückfallstendenz einen günstigen Einfluss hat. Nicht erforderlich ist, dass zur Behandlung die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt erfolgt. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung erfordert keine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Das Gericht erachtet daher die Anordnung einer gezielten ambulanten Behandlung als zweckmässiger, zumal der Angeklagte auf richterliches Befragen vor Schranken erklärt hat, sich einer Therapie unterziehen zu wollen. Er befinde sich bereits in psychiatrischer Behandlung und habe die Einsicht gewonnen, dass er sich ändern müsse. Gegenüber der Gutachterin habe er sich einzig gegen eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik gewehrt, nicht jedoch gegen eine ambulante Therapie. Der Angeklagte erklärte, auch bei einer unbedingten Strafe bereit

25 für eine Therapie zu sein. Dabei plädiert der Verteidiger dafür, dass in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB der Vollzug der Strafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben werde, weil der Vollzug der Freiheitsstrafe die bereits sehr weit fortgeschrittene Resozialisierung des Angeklagten gefährden könnte. Der Verteidiger verweist diesbezüglich auf den Bericht von Dr.med. AN. vom 25. April 2005 und auf die Berichte der Wohnsitzgemeinde und der AO. Stiftung. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe vollstreckt und gleichzeitig die Massnahme durchgeführt wird. Die Strafe ist nur dann aufzuschieben, wenn die Massnahme vordringlich und mit dem Strafvollzug unvereinbar ist oder wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Gutachterin erachtet vorliegend den Vollzug der Strafe mit einer ambulanten Massnahme vereinbar. Demgegenüber empfiehlt die gegenwärtige Therapeutin des Angeklagten sinngemäss den Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten der Massnahme. Sie sieht die Gefahr, dass sich X. in einer Institution wieder auflehnen und Schwierigkeiten bereiten könnte. Eine berufliche und soziale Integration unter kontrollierter Führung in „freier“ Gesellschaft sei für X. sinnvoller. Das Gericht anerkennt die Bemühungen und den Willen des Angeklagten, den Rank zu finden. Die Therapie stellt für ihn denn auch nicht nur eine Notwendigkeit, sondern viel mehr eine Chance dar, aus seinem Leben noch etwas Sinnvolles zu machen. Das Gericht ist jedoch nicht der Meinung, dass dafür der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist. Abgesehen vom Erfordernis, Straftaten zu ahnden, liegt kein Fall vor, bei dem aus nachvollziehbaren Gründen die Auswirkungen des Strafvollzuges eine erfolgreiche Behandlung beeinträchtigen könnten. Für den Aufschub der Strafe genügt es nicht, dass sich der Angeklagte in einer Strafanstalt nicht wohl fühlt und sich gegen die Ordnung in einer Strafanstalt auflehnen könnte. Ersteres ist dem Strafvollzug immanent und letzteres hilft ihm nicht. Der Angeklagte weiss, dass er mit Hilfe fachärztlicher Betreuung an sich arbeiten muss. Dazu gehört auch, dass er sich an die vorgegebene Ordnung von Institutionen hält. Schliesslich ist nicht die Institution dafür verantwortlich, dass er sich in ihr aufhalten muss, sondern er selbst. 13. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

26 Entsprechend werden die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 29. März 2004 bei Z. und X. sichergestellten Gegenstände gerichtlich eingezogen. 14. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Angeklagten die Adhäsionsklage der Baudirektion des Kantons A. B. im Betrage von Fr. 1'282.60 unter solidarischer Haftbarkeit anerkennen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten und Gebühren der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr zu Lasten der Verurteilten, welche zudem die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung sowie der ambulanten Behandlung zu tragen haben (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Polizeiund Untersuchungshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO). a) Der amtliche Verteidiger von X. macht einen Zeitaufwand von 31.65 Std. geltend, wobei der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung um fünf Stunden zu tief verrechnet worden ist. Dieser Aufwand ist zusätzlich zu berücksichtigen, nachdem er von Rechtsanwalt Studer noch rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Das Honorar nach Zeitaufwand beträgt demnach Fr. 6'047.-- (Fr. 5'222.-- + Fr. 825.--), was sich der Sache als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind ferner die Spesen von Fr. 510.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 498.35. Insgesamt beläuft sich das Honorar von Rechtsanwalt Studer auf Fr. 7'055.60. b) Der amtliche Verteidiger von Z. macht einen Zeitaufwand von 54.75 Stunden geltend, was auf den ersten Blick im Vergleich zum Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers von X. als sehr hoch erscheint. indessen gilt es zu beachten, dass er im Vergleich zu diesem weitergehende Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren über die Haftanordnung, hatte. Eine Prüfung des detailliert aufgeführten Zeitaufwands führt zum Schluss, dass dieser nicht nachgerade als unangemessen bezeichnet werden kann. Der amtliche Verteidiger von Z. hat den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ebenfalls zu tief veranschlagt und zwar um 2.5 Stunden. Dementsprechend ist die Honorarnote um Fr. 412.50 zu erhöhen. Insgesamt beläuft sich das Honorar auf Fr. 9'901.95 (Fr. 9'202.55 zuzüglich MwSt von Fr. 699.40).

27 Demnach erkennt die Strafkammer : A. Z. und X. werden von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB freigesprochen. B. Z. und X. sind schuldig des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und e sowie Art. 5 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. C. Z. 1. a) Dafür wird Z. mit 17 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. c) Z. wird gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer ambulanten psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Zur Überwachung dieser Weisung wird er gestützt auf dieselbe Bestimmung für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. 2. Der mit Urteil des Verhöramts A. B. vom 30. Mai 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe von drei Tagen Gefängnis ist zu vollziehen. D. X. 1. a) Dafür wird X., teilweise als Zusatzstrafe zum Beschluss des Bezirksgerichts S. vom 25. September 2003, mit 25 Monaten Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen.

28 b) Zudem wird parallel zum Strafvollzug eine ambulante allgemeinpsychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB angeordnet. E. Einziehung Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 29. März 2004 bei Z. und X. sichergestellten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. F. Adhäsionsklage Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Baudirektion des Kantons A. B. im Betrag von Fr. 1'282.60 durch Z. und X. unter solidarischer Haftung wird Vormerk genommen. G. Kosten Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 15’647.--, den Kosten gemäss Art. 354 StGB von Fr. 400.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, total somit von Fr. 22'047.-- gehen je zur Hälfte, d.h. zu je Fr. 11'023.50 zu Lasten der beiden Verurteilten, die zudem die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung (Z. Fr. 9'901.95 einschliesslich Mehrwertsteuer und X. Fr. 7'055.60 einschliesslich Mehrwertsteuer) sowie der ambulanten Behandlung zu tragen haben. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. H. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. I. Mitteilung an:

29 __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SF 2005 16 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.06.2005 SF 2005 16 — Swissrulings