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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.05.2005 SF 2005 10

10. Mai 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,429 Wörter·~37 min·3

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 10 (mündlich eröffnet) Das Revisionsverfahren (SF 05 25) wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2005 gutgeheissen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2005 (6S.251/2005) infolge Gutheissung des Revisionsgesuchs als gegenstandslos abgeschrieben. Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Tomaschett und Giger Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Peter Bommeli, c/o Anwaltsbüro Bieler, Promenade 77, 7270 Davos Platz, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2005, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 18. Dezember 1973 in A. geboren, wo er zusammen mit seiner jüngeren Schwester bei den Eltern aufwuchs. In A. besuchte er sechs Klassen der Primarschule und anschliessend drei Klassen der Sekundarschule. Nach Schulabschluss absolvierte X. bei der Firma B. in A. eine zweijährige Verkäuferlehre, welche er im Jahre 1992 erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete er ein halbes Jahr im Lehrbetrieb als Verkäufer. Anschliessend war er ein halbes Jahr als Buffetangestellter in einem Restaurant im Skigebiet C. tätig. Daraufhin trat er bei der Firma D. eine zweijährige Lehre als Bauspengler an, die er im Frühjahr 1995 erfolgreich abschloss. Während der folgenden Jahre hatte X. im Raum A. verschiedene Stellen inne und unternahm insbesondere während den Wintermonaten längere Auslandreisen. Im August 2000 begann er eine Zusatzlehre als Dachdecker bei der Firma D. in A.. Infolge psychischer Probleme entschloss er sich im Juli 2002 zu einem stationären Drogen- und Alkoholentzug in der Psychiatrischen Klinik Beverin. In dieser Zeit brach er die Zusatzlehre als Dachdecker ab. Anfangs Dezember 2003 trat X. bei den E. in A. eine Stelle als Beschneier an, die er aber aus gesundheitlichen Gründen per Ende Januar 2004 aufgeben musste. In der Folge war X. arbeitslos, bis er im Mai 2004 bei der Firma F. in A. als Möbelträger eine Anstellung fand. Im Juli 2004 trat er in G. eine Temporärstelle als Spengler/Dachdecker an, die er per Ende August 2004 wieder aufgab. Danach war er temporär bei der Firma H. in I. als Spengler und Dachdecker in Anstellung. Anschliessend arbeitete er im Januar und Februar 2005 erneut für die Firma F. in A.. Seit 02. Mai 2005 arbeitet er nun bei der Firma J. in A. als Spengler/Dachdecker. Zuletzt erzielte X. ein Monatseinkommen von brutto ca. Fr. 4'500.00. Er hat Schulden in der Höhe von Fr. 10'000.00. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Im schweizerischen Strafregister ist X. einmal verzeichnet: Am 28. Juli 1998 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft K. wegen mehrfacher Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 90 Tagen Gefängnis. Die Freiheitsstrafe wurde unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geniesst X. in A. keinen schlechten Leumund. X. befand sich vom 15. März 2004 bis am 16. April 2004 in Untersuchungshaft.

3 Über X. wurde im Auftrag des Untersuchungsrichters ein psychiatrisches Gutachten verfasst. In ihrer Expertise diagnostizierte Dr. med. AI. von der Psychiatrischen Klinik Beverin bei X. eine Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen, vornehmlich Alkohol und Kokain. Zudem leide X. an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung DSM-IV 301.81, welche vermutlich der Boden für die Entwicklung der Abhängigkeitserkrankung gewesen sei. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit einem freiwilligen stationären Alkohol- und Drogenentzug in der Klinik Beverin, anschliessender Abstinenzzeit und dem Rückfall in den Alkohol- und Drogenkonsum mit dem Teufelskreis von Drogenkonsum und Beschaffungsdruck müsse von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Demzufolge empfiehlt die Expertin, sowohl die Abhängigkeitserkrankung als auch die narzisstische Persönlichkeitsstörung zu behandeln, wobei die Anordnung einer ambulanten Behandlung, welche mit dem Vollzug einer Strafe vereinbar wäre, geeignet sei. Des Weiteren kommt die Expertin zum Schluss, dass bei X. zum Zeitpunkt der Taten eine leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorgelegen habe. B. X. wurde mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 23. Februar 2005 wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden folgender Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt 1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG. Zwischen dem Jahre 2001 und anfangs März 2004 kaufte der Angeklagte in A., K. und L. in Klein- und Kleinstmengen rund 101 Gramm Kokain für ca. Fr. 11'650.00 (M. 80 Gramm für Fr. 8'800.00; N. 5 Gramm für Fr. 580.00; O. 4 Gramm für Fr. 600.00; Unbekannte 12 Gramm für Fr. 1'670.00). Zudem überliessen ihm M. und P. zwischen Dezember 2003 und März 2004 rund 6.5 Gramm desselben Stoffes unentgeltlich. Von den übernommenen insgesamt ca. 107.5 Gramm Kokain verkaufte X. zwischen Herbst 2003 und März 2004 in A. rund 57 Gramm für total ca. Fr. 7'705.00 an verschiedene Personen. Zudem überliess er – ebenfalls in A. – zwischen Mai 2001und März 2004 mehreren Bekannten insgesamt rund 8 Gramm des Kokains unentgeltlich. Diese weitergegebenen rund 65 Gramm Kokain hatte er für total Fr. 7'010.00 bis Fr. 7'040.00 in A., K. und L. bezogen. Der Reinheitsgehalt des Stoffes lag bei durchschnittlich mindestens 58.5%. Im Einzelnen gab X. wie folgt Kokain ab: - Zwischen Mai und November 2001 überliess er in mindestens zwei Malen N. insgesamt rund 4 Gramm Kokain unentgeltlich. Diesen Stoff hatte der Angeklagte in K. für total rund Fr. 560.00 bezogen.

4 - Im Herbst 2003 verkaufte X. an Q. in einem Mal 0.5 Gramm Kokain für Fr. 70.00. Den Stoff hatte er zuvor in K. zum selben Preis gekauft. - In der gleichen Zeitspanne veräusserte der Angeklagte 0.5 Gramm Kokain in einem Mal für Fr. 70.00 an R.. Diesen Stoff hatte er zum späteren Verkaufspreis in L. bezogen. - Im Dezember 2003 übergab X. an S. in einem Mal 1 Gramm Kokain für Fr. 140.00, das er zuvor für Fr. 120.00 von M. erstanden hatte. - Um den Jahreswechsel 2003/2004 verkaufte der Angeklagte in einem Mal T. 2 Gramm Kokain für Fr. 300.00. Diesen Stoff hatte er für Fr. 240.00 von M. bezogen. - Im Dezember 2003 oder Januar 2004 veräusserte X. in etwa zwei Malen N. insgesamt rund 3 Gramm Kokain für total Fr. 390.00. Er hatte diesen Stoff von M. für Fr. 330.00 gekauft. - Zwischen Dezember 2003 und Januar 2004 übergab der Angeklagte U. in zwei Malen insgesamt 4 Gramm Kokain für Fr. 560.00, das er zuvor für Fr. 480.00 erworben hatte. - Von Dezember 2003 bis März 2004 überliess X. in der V.Bar in A. verschiedenen Bekannten in mehreren Malen insgesamt mindestens 3 Gramm Kokain. Diese Personen offerierten ihm dafür im erwähnten Lokal Getränke im Gegenwert von total ca. Fr. 390.00. Den Stoff hatte der Angeklagte für rund Fr. 330.00 von M. gekauft. - In der gleichen Zeitspanne überliess X. einem Bekannten in einem Mal 1 Gramm Kokain unentgeltlich, das er von M. für Fr. 120.00 bezogen hatte. - Anfangs 2004 verkaufte der Angeklagte einem gewissen „W.“ in einem Mal mindestens 2 Gramm Kokain für Fr. 280.00. Diesen Stoff hatte er bei M. für Fr. 240.00 erworben. - Am 1. Januar 2004 übergab X. an Y. in einem Mal 2 Gramm Kokain für Fr. 200.00, das er zu den gleichen Konditionen von M. übernommen hatte. - Von Januar bis Februar 2004 händigte der Angeklagte in drei Malen Z. insgesamt 15 Gramm Kokain für Fr. 2'025.00 aus. Den Stoff hatte er für Fr. 1'500.00 bei M. gekauft. - Zwischen Januar und Februar 2004 veräusserte X. in zwei Malen AA. insgesamt 5 Gramm Kokain für Fr. 680.00. Auch diesen Stoff hatte er von M. gekauft und zwar für rund Fr. 550.00. - Von Januar bis März 2004 verkaufte der Angeklagte in vier Malen AB. insgesamt rund 12 Gramm Kokain für Fr. 1'620.00. Den Stoff hatte er von M. für Fr. 1'200.00 erworben. - Im Februar 2004 übergab X. an AC. in zwei Malen 2 Gramm Kokain für Fr. 280.00, das er für Fr. 200.00 bei M. gekauft hatte. - Im selben Monat veräusserte X. in zwei bis drei Malen AD. insgesamt 5 Gramm Kokain für Fr. 700.00. M. hatte ihm diesen Stoff zuvor für Fr. 500.00 übergeben.

5 - Ebenfalls im Februar 2004 überliess der Angeklagte P. im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums in mindestens zwei Malen rund 1.5 Gramm Kokain unentgeltlich. Den Stoff hatte er von M. für Fr. 150.00 oder 180.00 übernommen. - Von Februar bis März 2004 überliess der Angeklagte AE. im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums in mehreren Malen rund 1.5 Gramm Kokain unentgeltlich. Diesen Stoff hatte er von M. für Fr. 150.00 bezogen. Nach der Verhaftung von M. und wenige Tage vor der Festnahme von X. händigte dieser aus Angst vor einer polizeilichen Intervention AF. rund 10 Gramm Kokain zur Aufbewahrung aus. Diesen Stoff erhielt er nicht mehr zurück. 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG. a) Abgabe von „Marihuana“ Von Ende 1997 bis März 2004 übernahm der Angeklagte in A., K. und AG. insgesamt rund 670 Gramm „Marihuana“ (500 Gramm von M. für Fr. 4'000.00; 10 Gramm von Q. für Fr. 100.00; 160 Gramm von verschiedenen Personen für Fr. 1'600.00). Von diesen ca. 670 Gramm nahm M. als Lieferant 100 bis 150 Gramm zurück, sodass X. für die verbleibende Gesamtmenge etwa Fr. 4'700.00 bezahlte. Zudem konnte er in der erwähnten Zeitspanne etwas „Marihuana“ aus Eigenbau gewinnen. Der gesamte Stoff war von mittlerer bis guter Qualität. Zwischen dem Jahr 2001 und März 2004 verkaufte der Angeklagte verschiedenen Personen in A. vom übernommenen und geernteten „Marihuana“ rund 827 Gramm für Fr. 5'670.00. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geschäfte: - Zwischen 2001 und Februar 2004 veräusserte der Angeklagte an AA. in mehreren Malen insgesamt rund 400 Gramm „Marihuana“ für total Fr. 2'000.00. Ungefähr die Hälfte dieses Stoffes hatte er selbst angebaut, den Rest hatte er für Fr. 1'600.00 von M. gekauft. - Von Mai 2001 bis März 2004 übergab X. in mindestens zwei Malen S. 7 Gramm „Marihuana“ für Fr. 70.00, welches er zu den gleichen Konditionen erworben hatte. - Zwischen Dezember 2003 und Februar 2004 verkaufte der Angeklagte in mehreren Malen Y. rund 200 Gramm „Marihuana“ für Fr. 1'600.00. Etwa 100 Gramm des Stoffes hatte er selbst angebaut, den Rest hatte er für Fr. 800.00 von M. übernommen. - Im Januar händigte der Angeklagte in einem Mal einem gewissen „AH.“ 100 Gramm „Marihuana“ für Fr. 900.00 aus. Diesen Stoff hatte er für Fr. 800.00 von M. gekauft. - Im Februar 2004 verkaufte X. an AD. in zwei Malen 100 Gramm „Marihuana“ für Fr. 900.00. Er hatte den Stoff für Fr. 800.00 von M. übernommen. b) Abgabe von Haschisch Zwischen Ende 1997 und März 2004 übernahm der Angeklagte an unterschiedlichen Orten in der Schweiz von verschiedenen Personen insgesamt rund 285 Gramm Haschisch mittlerer bis guter Qualität für Fr. 2'850.00.

6 Von diesem Stoff verkaufte er zwischen 2001 und März 2004 mindestens 187 Gramm an drei Bekannte in A. für total Fr. 1'570.00. Erworben hatte er diese Menge für Fr. 1'220.00 bis Fr. 1'230.00. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geschäfte: - Zwischen 2001 und Februar 2004 veräusserte X. in mehreren Malen insgesamt rund 150 Gramm Haschisch für Fr. 1'200.00 an AA.. Den Stoff hatte er für Fr. 900.00 gekauft. - Von Mai 2001 bis März 2004 verkaufte der Angeklagte an S. in rund drei Malen mindestens 7 Gramm Haschisch zum Einkaufspreis von Fr. 70.00. - Im Herbst 2003 veräusserte X. in drei Malen Q. insgesamt 30 Gramm Haschisch für Fr. 300.00, das er für Fr. 250.00 bis 260.00 erworben hatte. 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. Zwischen 2001 und März 2004 konsumierte X. mindestens 32.5 Gramm Kokain durch Schnupfen. Nachdem er bis im Herbst 2002 nur gelegentlich und dann bis im Frühjahr 2003 gar kein Kokain nahm, steigerte sich sein Konsum in der Folge vor allem ab Herbst 2003 erheblich. Zwischen Frühjahr 2003 und März 2004 schnupfte der Angeklagte rund 27.5 Gramm Kokain. Nachdem X. bis im Sommer 2002 pro Woche rund 5 Gramm Cannabis geraucht hatte, stellte er seinen Konsum von September 2002 bis im Februar 2003 vollständig ein. Danach rauchte er bis im März 2004 wöchentlich mindestens 10 Joints mit Haschisch oder „Marihuana“. Im Herbst 2003 kaufte der Angeklagte in K. von einer ihm nicht namentlich bekannten Person drei Extasy-Tabletten und konsumierte diese noch in der gleichen Nacht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 wurden folgende von der Kantonspolizei Graubünden am 05. März 2004 bei X. sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt: 48.00 Gramm „Marihuana“, 1 Smoking-Paper, 1 Kokain- Spender, 1 Waage sowie 1 Joint.“ Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2005 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte, dessen amtlicher Verteidiger lic. iur. Peter Bommeli und Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt und anerkannte die ihm zur Last gelegten Straftaten. Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 18 Monaten Gefängnis unter Abzug der Untersuchungshaft zu bestrafen.

7 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 4. Dem Angeklagten sei die Weisung zu erteilen, sich im Sinne des psychiatrischen Gutachtens ambulant behandeln zu lassen. 5. Für den Angeklagten sei eine Schutzaufsicht zu errichten. 6. Die sichergestellten Betäubungsmittel seien richterlich einzuziehen und vernichten zu lassen. 7. Die sichergestellten Betäubungsmittelutensilien seien richterlich einzuziehen und über deren weiteren Verwendung zu bestimmen. 8. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Staatsanwalt verzichtete, eine Ersatzabgabe zu beantragen, da der Richter von einer solchen ganz oder teilweise absehen könne, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich sei. Der amtliche Verteidiger anerkannte den in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt sowie die vom Staatsanwalt vorgenommene rechtliche Subsumtion. Bei der Strafzumessung dürfe nicht allein auf die in Umlauf gebrachte Drogenmenge abgestellt werden. Insbesondere sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass X. nicht aus Gewinnsucht gehandelt habe, sondern zur Finanzierung seiner eigenen Sucht. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten leicht bis mittelgradig vermindert Zurechnungsfähig gewesen sei. Im Lichte all dessen schliesse sich der Verteidiger den Anträgen des Staatsanwaltes an. In seinem Schlusswort bekannte sich der Angeklagte schuldig. Er habe Fehler gemacht, habe aber in der Untersuchungshaft viel dazu gelernt und wolle weiterhin suchtabstinent leben. Er habe Respekt vor dem Gericht und akzeptiere dessen Entscheidung. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Art. 19 Ziffer 1 BetmG stellt den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr zu begegnen, hat der Gesetzgeber diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen können, dass Betäu-

8 bungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Unter anderem macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), lagert (Abs. 3), anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft. Für die einfache Tatbegehung droht das Gesetz Gefängnis bis zu drei Jahren (vgl. Art. 36 StGB) oder Busse bis zu Fr. 40'000.-- (vgl. Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) an, wobei Gefängnis und Busse gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB miteinander verbunden werden können. In schweren Fällen reicht die Strafandrohung von mindestens einem Jahr Gefängnis bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB), womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. a) Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziffer 2 BetmG insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung - angesichts der erheblichen Verschärfung der Strafdrohung für einen schweren Fall ist Ziff. 2 lit. a von Art. 19 BetmG restriktiv auszulegen - nicht schon zu bejahen ist, wenn der Gebrauch einer Droge psychisch abhängig machen kann. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn der Konsum der Droge seelische oder körperliche Schäden verursachen kann, wobei die Gefahr für die Gesundheit ausserdem eine nahe liegende und ernstliche sein muss (BGE 121 IV 333; BGE 125 IV 93). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Unerheblich ist auch, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 118 IV 205 f.; BGE 120 IV 338). Das Bundesgericht hat unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien den massgeblichen Grenzwert bei Kokain auf 18 Gramm festgelegt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 109 IV 145; BGE 114 IV 167; BGE 112 IV 363). Bei der Ermittlung der massgeblichen Menge ausser Betracht fallen lediglich die vom Täter für den Eigenkonsum verwen-

9 deten Mengen (BGE 110 IV 99). Entscheidend für die Subsumtion unter Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 363). b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential des umgesetzten Rauschgiftes dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogen-missbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen. 2. a) X. hat den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt. Insbesondere ist er geständig, insgesamt ca. 101 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 11'650.00 erstanden zu haben, sowie rund 6.5 Gramm desselben Stoffes unentgeltlich erhalten zu haben. Von diesen insgesamt ca. 107.5 Gramm Kokain verkaufte er rund 57 Gramm für total ca. Fr. 7'705.00 an verschiedene Abnehmer und überliess rund 8 Gramm mehreren Bekannten unentgeltlich. 10 Gramm des Kokains händigte der Angeklagte AF. zur Aufbewahrung aus. Demzufolge bereitet die rechtliche Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG keine grösseren Schwierigkeiten. Dennoch sind vorweg einige Bemerkungen hinsichtlich der Zuordnung der in Umlauf gebrachten Kokainmenge zu machen, zumal einige in der Anklageschrift namentlich erwähnte Abnehmer bestreiten, vom Angeklagten Kokain bezogen zu haben, eine Abnehmerin einen geringeren Mengenbezug angibt und einige Abnehmer weder polizeilich noch untersuchungsrichterlich einvernommen wurden. Im Einzelnen ergibt sich folgendes: b) In Bezug auf die in der Anklageschrift genannten Abnehmer N., S., Y., Z., AA., AC., AD., P. und AE. kann festgehalten werden, dass ihre Aussagen mit denjenigen des Angeklagten übereinstimmen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 05. und 07. April 2004 (act. 5/11 und 5/12) gestand N., von X. ca. 4 Gramm Kokain unentgeltlich erhalten und 3 Gramm desselben Stoffes gekauft zu haben. Ebenso bestätigte S. nach anfänglichem Bestreiten, im untersuchungsrichterlichen Konfrontverhör vom 13. Dezember 2004 (act. 4/45), von X. 1 Gramm Kokain gekauft zu haben. Y. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai

10 2005 (act. 5/26) an, beim Angeklagten 2 Gramm Kokain gekauft zu haben. Desgleichen gab Z. zu Protokoll (polizeiliche Einvernahme vom 19. April 2004 act 5/14) vom Angeklagten Kokain gekauft zu haben. Er wisse aber nicht mehr genau, wie viel Gramm es gewesen seien. Er räumte aber ein, dass die vom Angeklagten genannte Menge von 15 Gramm Kokain wohl zutreffe. AA. sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2004 (act. 5/16) aus, vom Angeklagten insgesamt 5 Gramm Kokain gekauft zu haben. Auch AC. gab zu, von diesem 2 Gramm Kokain erworben zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 28. April 2004 act 5/23). AD. gestand anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2004 (act. 5/18), vom Angeklagten unter mehreren Malen Kokain gekauft zu haben, wobei es durchaus, wie vom Angeklagten zu Protokoll gegeben, 5 Gramm gewesen sein könnten. P. und AE. gaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 02. April 2004 bzw. 19. April 2004 (act. 5/10, act. 5/15) zu, im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums je rund 1.5 Gramm Kokain von X. unentgeltlich erhalten zu haben. Soweit unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des Erwerbs bestehen, sind diesbezüglich – da für die Strafbarkeit unerheblich – keine weiteren Ausführungen zu machen. Auf Grund der Übereinstimmung der Aussagen der vorerwähnten Abnehmer mit denjenigen des Angeklagten, ist diesbezüglich der Tatbeweis rechtsgenüglich erbracht. c) Demgegenüber bestreiten Q., R., T. und U., vom Angeklagten jemals Kokain bezogen zu haben, und AB. macht geltend, eine erheblich geringere Menge Kokain vom Angeklagten bezogen zu haben. Des Weiteren werden in der Anklageschrift verschiedene Abnehmer aufgeführt, die namentlich nicht bekannt sind, und die deshalb nicht einvernommen werden konnten. Für die Strafbarkeit des Angeklagten relevant ist aber nicht die effektive Zuordnung der abgegebenen Drogenmenge. Vielmehr ist einzig entscheidend, welche Menge von Kokain der Angeklagte überhaupt in Umlauf gebracht hat. Dabei sind an den Tatbeweis hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306-307 zu § 125). Die Mengenangaben des Angeklagten in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 13. Dezember 2004 (act. 4/47) stimmen mit jenen in der Hauptverhandlung überein. Ein Geständnis bildet in der Regel eine sichere Basis für eine Verurteilung, wenn Anhaltspunkte und Indizien vorliegen, die das Geständnis als glaubhaft erscheinen lassen. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb X. wider besseres Wissen falsche Mengenangaben machen sollte. Auf Grund der übereinstimmenden und detaillierten Aussagen des Angeklagten anlässlich verschiedener Einvernahmen und anlässlich der Hauptverhandlung erachtet das Kantonsgericht

11 die in der Anklageschrift aufgeführte in Umlauf gegebene Kokainmenge als ausgewiesen. Ob X. den einzelnen in der Anklageschrift namentlich genannten Abnehmern tatsächlich so viel Kokain wie angegeben abgegeben hatte, oder ob es bei einigen mehr und bei anderen weniger gewesen war, kann – da dies an der Strafbarkeit nichts ändert – aber offen bleiben. d) Des Weiteren wird X. vorgeworfen, AF. rund 10 Gramm Kokain zur Aufbewahrung ausgehändigt zu haben. X. anerkannte diesen Vorhalt sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2004 (act. 4/38) und im gleichentags stattfindenden Konfrontverhör (4/39), als auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung. AF. hingegen bestreitet dies (act. 4/39 und 5/8). Auf Grund des Umstandes, dass X. durchwegs bei seiner Variante des Tathergangs bleibt und er sich insbesondere an Details erinnert, kann davon ausgegangen werden, dass X. die angegebene Menge Kokain tatsächlich ausgehändigt hatte. Jegliches unbefugtes Abgeben von Betäubungsmitteln ist vom Tatbestand des Art. 19 BetmG umfasst. Deshalb ist auch das zu Aufbewahrungszwecken ausgehändigte Kokain für die Ermittlung der massgebenden Menge relevant. e) In der polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2004 (act. 4/12) sowie in der richterlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung bezeichnete der Angeklagte die Qualität des erworbenen und des weitergegebenen Kokains als gut. Nach den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ 95 (1999) Nr. 21, S. 511) hat Kokain bei Kleinmengen und bei guter Qualität einen Reinheitsgrad von durchschnittlich 71% und bei mittlerer Qualität einen solchen von 38%. Da beim Angeklagten kein Kokain gefunden und daher der Reinheitsgrad der erworbenen Betäubungsmittel nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit festgelegt werden konnte, ist diesbezüglich auf die Angaben des Angeklagten abzustellen. Demzufolge liegt die Qualität des Kokains insgesamt über dem Durchschnitt und es spricht nichts dagegen, mit der Staatsanwaltschaft von einem Reinheitsgrad von mindestens 58.5% auszugehen. Wurde erstellt, dass der Angeklagte insgesamt 75 Gramm Kokain in Umlauf gebracht hatte – 57 Gramm an verschiedene Personen verkauft, 8 Gramm an mehrere Bekannte unentgeltlich abgegeben und 10 Gramm zur Aufbewahrung ausgehändigt – hat dieser insgesamt ca. 43.9 Gramm reines Kokain in Umlauf gebracht. Diese Kokainmenge übersteigt den in BGE 109 IV 143 ff. für die Annahme eines schweren Falles festgelegten Grenzwert von 18 Gramm um mehr als das Doppelte. X. erfüllt deshalb mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG. Auch in subjektiver Hinsicht besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte mit Wissen

12 und Willen gehandelt hat, so dass auch subjektiv ein schwerer Fall eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt. 3. a) Art. 1 Abs. 1 BetmG definiert als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Abs. 2 ergänzt diese Bestimmung dahingehend, als auch Rohmaterialien wie beispielsweise das Hanfkraut oder Präparate daraus zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 1 gehören. Damit sind auch Marihuana (aus Blüten und Blättern des Hanfkrautes gewonnenes Betäubungsmittel) und Haschisch (Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes) als Betäubungsmittel gemäss gesetzlicher Definition zu qualifizieren. Der Handel mit Cannabisprodukten, worunter sowohl das Haschisch als auch das Marihuana zu qualifizieren ist, ist aber unabhängig der im Umlauf gebrachten Menge nicht unter Art. 19 Ziffer 2 lit. a zu subsumieren, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Haschisch nicht geeignet ist, die körperliche Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 322 f.; BGE 120 IV 258 ff.). Dieselben Grundsätze gelten auch für die Beurteilung des unbefugten Handels mit Marihuana. b) X. ist geständig, von Ende 1997 bis März 2004 insgesamt rund 670 Gramm Marihuana (500 Gramm von M. für Fr. 4'000.00; 10 Gramm von Q. für Fr. 100.00; 160 Gramm von verschiedenen Personen für Fr. 1'600.00) gekauft zu haben. Von diesen ca. 670 Gramm nahm M. als Lieferant 100 bis 150 Gramm zurück, sodass X. für die verbleibende Gesamtmenge etwa Fr. 4'700.00 bezahlte. Zudem konnte er in der erwähnten Zeitspanne etwas Marihuana aus Eigenbau gewinnen. Des Weiteren ist X. geständig, zwischen Ende 1997 und März 2004 von verschiedenen Personen insgesamt rund 285 Gramm Haschisch für Fr. 2'850.00 übernommen zu haben. Von diesem Marihuana und Haschisch verkaufte der Angeklagte zwischen dem Jahre 2001 und Februar 2004 in mehreren Malen insgesamt rund 400 Gramm Marihuana für total Fr. 2'000.00 und rund 150 Gramm Haschisch für Fr. 1'200.00 an AA.. Dieser hingegen bestritt diese Menge anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2004 (act. 5/16). Des Weiteren verkaufte der Angeklagte S. insgesamt sowohl 7 Gramm Marihuana als auch die gleiche Menge Haschisch, was von diesem bestätigt wurde. Y. gab zu Protokoll, entgegen der Aussage des Angeklagten nicht 200 Gramm, sondern bloss 105 Gramm Marihuana von diesem gekauft zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 13. Mai 2004 act 5/26). In Übereinstimmung mit AK. (act 5/25) gestand X., diesem rund 20 Gramm Marihuana verkauft zu haben. Desgleichen stimmen die Aussagen von AD. (act 5/18) und dem Angeklagten überein, wonach dieser jenem 100 Gramm Marihuana verkauft habe.

13 Q. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2004 (act 5/21) jedoch entgegen der Aussage von X. zu Protokoll, vom Angeklagten nie Haschisch bezogen zu haben. Des Weiteren bestätigt X. auch den ihm vorgeworfenen Marihuana-Verkauf (200 Gramm) an einen gewissen „AH.“. Dieser konnte aber nicht einvernommen werden. Die Aussagen des Angeklagten erscheinen auf Grund der Konstanz in den verschiedenen Befragungen glaubhaft. Der Angeklagte hat sich mit seinem Verhalten der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG strafbar gemacht. 4. a) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Für die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht an; selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen könnten - so etwa Verkauf oder Vermittlung - die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, K. 2002, S. 156). b) X. ist geständig, in der Zeit zwischen 2001 und März 2004 mindestens 32.5 Gramm Kokain durch Schnupfen konsumiert zu haben. Nachdem er bis im Herbst 2002 nur gelegentlich und dann bis im Frühjahr 2003 gar kein Kokain mehr nahm, steigerte sich sein Konsum in der Folge vor allem ab Herbst 2003 erheblich. Zwischen Frühjahr 2003 und März 2004 schnupfte der Angeklagte rund 27.5 Gramm Kokain. Zudem konsumierte er bis im Sommer 2002 pro Woche rund 5 Gramm Cannabis. Zwischen Februar 2003 und März 2004 rauchte er wöchentlich mindestens 10 Joints mit Haschisch oder Marihuana. Des Weiteren konsumierte der Angeklagte im Herbst 2003 drei Extasy-Tabletten. Damit steht fest, dass X. mehrfach gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG verstossen hat. Der regelmässige Drogenkonsum während dieser Zeitspanne macht deutlich, dass vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall in Sinne von Ziffer 2 der genannten Bestimmung gesprochen werden kann. Demgemäss ist der Angeklagte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Verfolgung des vor dem 01. Oktober 2002 erfolgten Konsums zwischenzeitlich verjährt ist und daher ausser Betracht fällt (vgl. dazu E. 4c hiernach).

14 5. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. b) Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziffer 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen, der von einem Jahr Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 20 Jahren reicht, wobei damit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schwe-

15 ren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. c) Seit dem 01. Oktober 2002 gilt im Strafrecht ein neues Verjährungsrecht. Gemäss Art. 337 StGB findet dieses auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden Anwendung, sofern das neue Recht das mildere ist. Nach bisherigem Recht galt für die Strafverfolgung von Übertretungen eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr und eine absolute von zwei Jahren (Art. 109 aStGB, Art. 72 Ziffer 2 Abs. 2 2. Satz aStGB). Nach der neuen Regelung verjährt gemäss Art. 109 StGB die Strafverfolgung bei Übertretungen innert 3 Jahren. Die vorliegend in Frage stehenden Konsumhandlungen des Angeklagten, die vor dem 01. Oktober 2002 begangen wurden, sind gemäss der gegenüber dem neuen Verjährungsrecht milderen altrechtlichen Regelung verjährt. X. kann deswegen nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. d) X. hat insgesamt 43.9 Gramm reines Kokain in Umlauf gebracht. Damit hat er den für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das Doppelte überschritten. Hinzu kommt die Abgabe von Marihuana und Haschisch an zahlreiche Drittpersonen. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu werten, dass dieser suchtbedingt unter einem erheblichen Beschaffungsdruck stand und folglich die Betäubungsmittel nicht nur aus Gewinnsucht, sondern auch zur Finanzierung seines Eigenkonsums verkaufte. Dennoch ist das Verschulden als nicht leicht einzustufen. Straferhöhend ist die Vorstrafe aus dem Jahre 1998 zu werten. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände aus. Das Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen. Dies jedoch nur in beschränktem Rahmen, zumal der Angeklagte anfänglich seine Tathandlungen gegenüber den Untersuchungsorganen bestritt, und er es diesen nicht leicht gemacht hatte. Strafmildernd ist die von der Gutachterin festgestellte, allerdings nur leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten dem Verschulden von X. als angemessen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen wird gemäss Art. 69 StGB an die Strafe angerechnet.

16 6. a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die 18monatige Gefängnisstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist dafür in objektiver Hinsicht zunächst erforderlich, dass die auferlegte Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Begehung der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht müssen Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch die Anordnung der bedingten Strafe abgeschreckt und von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abgehalten. Bei der Prüfung, ob dem Verurteilte eine günstige Prognose für ein dauerndes Wohlverhalten gestellt werden kann, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei darf es sich nicht nur um eine vage Hoffnung handeln. „Mit Bedenken“ darf der bedingte Strafvollzug nicht angeordnet werden (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich1997, N 12 zu Art. 41 StGB). b) Da vorliegend eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten Gefängnis verhängt wurde, und der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen hatte, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Hingegen spricht das bisherige Verhalten des Angeklagten nicht für eine günstige Prognose. X. wurde bereits mit Urteil der Bezirksanwaltschaft K. vom 28. Juli 1998 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 90 Tagen Gefängnis verurteilt. Im Juli 2002 unterzog sich der Angeklagte zwar freiwillig einer dreimonatigen stationären Drogen- und Alkoholentzugstherapie in der Psychiatrischen Klinik Beverin. Aber weder diese schliesslich gescheiterte Entzugstherapie noch die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe konnten X. davon abhalten, erneut, rund ein Jahr nach Ablauf der 2-jährigen Probezeit, gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen. Zudem stellte Dr. med. AI. im während der Untersuchungshaft erstellten psychiatrischen Gutachten eine hohe Rückfallsgefahr fest. All diese Umstände sprechen klar gegen eine günstige Prognose. Eine solche könnte trotzdem allenfalls noch gestellt werden, wenn der Angeklagte nach seiner Haftentlassung vom 16. April 2004 eine ambulante Drogenentzugstherapie begonnen und den Nachweis erbracht hätte, dass diese seit meh-

17 reren Monaten erfolgreich verläuft. Diesbezüglich bringt die Verteidigung aber nichts Relevantes vor. Insbesondere kann allein auf Grund des Vorbringens, der Angeklagte arbeite zur Zeit bei der Firma J. in A., wobei durchaus Chancen auf eine Jahresstelle bestehen würden, nicht auf eine Bewährung am Arbeitsplatz geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben dort erst seit einer Woche arbeitet. Der Angeklagte hat sich auch seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 16. April 2004 bis zum heutigen Zeitpunkt und damit während rund eines Jahres nicht effektiv um eine Therapie bemüht. Soweit der Angeklagte diesbezüglich geltend macht, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung während der Untersuchungshaft habe er gegenüber Dr. med. AI. den Wunsch geäussert, sich von dieser psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen, wogegen diese nichts einzuwenden gehabt hätte, er aber immer noch auf eine Terminvereinbarung warte, gilt folgendes zu bemerken: In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft muss eingeräumt werden, dass es nicht nur dem Angeklagten zu zuschreiben ist, dass der Termin mit Dr. med. AI. bis dato nicht zustande gekommen ist. Zu Ungunsten des Angeklagten muss aber festgehalten werden, dass gemäss psychiatrischem Gutachten andere geeignete Betreuungspersonen – Frau AL. vom Sozialdienst in A. und Dr. med. AM. in A. – zur Verfügung gestanden wären. Der Angeklagte hat es aber offensichtlich versäumt, mit diesen Personen in engeren Kontakt zu treten, obwohl ihm dazu hinreichend Zeit verblieb. In Gesamtwürdigung aller Umstände kann daher keine günstige Prognose gestellt werden, sodass eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. Demzufolge kann mangels entsprechender Voraussetzung keine Weisung zur ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 41 Ziffer 2 Abs. 1 StGB erteilt werden. 7. a) Da das strafbare Verhalten von X. mit dem Konsum von Drogen und der damit entstandenen Abhängigkeit in direktem Zusammenhang steht, stellt sich die Frage, ob eine stationäre Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs oder eine ambulante Massnahme parallel zum Strafvollzug anzuordnen ist. b) In ihrem Gutachten vom 15. Juni 2004 stellt Dr. med. AI. von der Psychiatrischen Klinik Beverin beim Angeklagten eine Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen, vornehmlich Alkohol und Kokain, fest; so ergibt sich aus der Suchtstoffanamnese, dass der Angeklagte das erste Mal mit 22 Jahren Kokain geschnupft, und den Konsum in der Folge derart gesteigert habe, dass er das Gefühl entwickelt habe, das Kokain richtiggehend zu brauchen. Zwischenzeitlich habe der Angeklagte sowohl einen kalten Entzug zu Hause als auch einen Entzug in der Psychiatrischen Klinik Beverin durchgeführt, habe dann aber im Frühling 2003 wie-

18 der angefangen, unter Alkoholeinfluss auch regelmässig Kokain zu konsumieren. Verbunden mit dem exzessiven Alkohol- und Kokainkonsum sei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Beide Diagnosen müssten als zusammenhängend angesehen und behandelt werden. Die Massnahmebedürftigkeit ist damit erstellt. c) In Bezug auf das für die Durchführung einer Massnahme unerlässliche Erfordernis der Therapiewilligkeit kann festgehalten werden, dass der Angeklagte seine Alkohol- und Kokainabhängigkeit einsieht (vgl. act. 2/15 S. 10) und gegenüber Dr. med. AI. anlässlich der psychiatrischen Begutachtung den Wunsch äusserte, sich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen (vgl. act. 2/15 S. 22 unten). Wie der Angeklagte auf entsprechende Frage des Richters in der Hauptverhandlung angab, wäre er auch bereit, sich einer ambulanten Massnahme parallel zum Strafvollzug zu unterziehen. Die Gutachterin empfiehlt eine ambulante Massnahme, welche mit dem sofortigen Vollzug der Strafe vereinbar wäre. Eine stationäre Massnahme hält sie ausdrücklich nicht als zweckmässig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Abweichen von den in der Expertise getroffenen Schlussfolgerungen nur dann erlaubt, wenn zuverlässig bewiesene Tatsachen die Überzeugungskraft des Gutachters erschüttern oder wenn triftige Gründe für ein Abweichen in Fachfragen sprechen (BGE 101 IV 129; BGE 102 IV 226). Solche Umstände sind mit Blick auf die erstellte Expertise nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen erachtet es das Kantonsgericht als angezeigt, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziffer 1 Abs. 1 letzter Satz StGB sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB parallel zum Strafvollzug anzuordnen. 8. Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. Dezember 2004 (act. 3/8) sichergestellten 48 Gramm Marihuana sowie die verschiedenen Betäubungsmittelutensilien werden gestützt auf diese Bestimmung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.

19 9. Nach Art. 59 Ziffer 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann dabei von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtlich Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 119 IV 179). Von dem von X. durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erzielten Erlös ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr vorhanden, sodass dem Staat grundsätzlich eine Ersatzforderung zustehen würde. Angesicht der Tatsache, dass der Angeklagte den erzielten Gewinn verbraucht hat, über keine weiteren Vermögenswerte verfügt und zudem die verhängte Strafe zu verbüssen haben wird, sieht das Gericht infolge Uneinbringlichkeit von der Erhebung einer Ersatzabgabe ab. 10. a) Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Überdies hat X. die Kosten der ambulanten Behandlung und Massnahme zu tragen (Art. 189 Abs. 1 StPO). Demgegenüber trägt der Kanton Graubünden die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie jene des Strafvollzuges (Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO). b) Der amtliche Verteidiger macht in seiner anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2005 eingereichten Honorarnote einen Aufwand von 45½ Stunden geltend, wobei er sowohl die Stundenzahl für die Hauptverhandlung als auch den Stundenansatz offen lässt. Nach bündnerischer Regelung ist ein Honorar unter Berücksichtigung der ordentlichen Honoraransätze – gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichtes Graubünden 75% des Normalansatzes und somit ein Honorar von Fr. 123.75 pro Stunde für amtliche Verteidigung von Substituten – dann tarifgemäss, wenn der behauptete und in Rechnung gestellte Aufwand in einem einigermassen vertretbaren Verhältnis steht zur Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, zur damit verbundenen Verantwortung des Anwaltes und zu den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers (vgl. Art. 2 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes). Vorliegend erscheint der geltend gemachte Aufwand von 45½ Stunden dem Kantonsgericht ungewöhnlich hoch. Der amtliche Verteidiger war mit einem Mandat betraut worden, dass auf Grund des vollumfänglichen Geständnisses seines Mandan-

20 ten in Bezug auf die zu lösenden Rechtsfragen, ausser auf die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten bot. Auf Grund dessen scheint eine Kürzung des Aufwandes um rund 1/3 und damit eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 inkl. Spesen als angemessen.

21 Demnach erkennt die Strafkammer: 1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 und Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 33 Tagen. 3. Zudem wird parallel zum Strafvollzug eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziffer 1 Abs. 1 letzter Satz StGB sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB angeordnet. 4. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 5. Von einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: – den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 7'924.40 – den Gerichtsgebühren von Fr. 2’500.00 – und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 4’500.00 total somit Fr. 14'924.40 gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten der ambulanten Behandlung und Massnahme gemäss Ziffer 3 des Dispositivs zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele-

22 gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SF 2005 10 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.05.2005 SF 2005 10 — Swissrulings