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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.04.2004 SF 2004 9

28. April 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·9,023 Wörter·~45 min·3

Zusammenfassung

mehrfache Brandstiftung | Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 9 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuar ad hoc Fasciati —————— In der Strafsache Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, gegen A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 8. März 2004, wegen mehrfacher Brandstiftung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wuchs zusammen mit fünf Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in B. auf. Dort besuchte er sechs Klassen der Primarund anschliessend in C. zwei Klassen der Realschule. Im Anschluss daran absolvierte der Angeklagte bei der Bäckerei D. in E. eine dreijährige Lehre als Bäcker/Konditor, die er mit Erfolg abschloss. Anschliessend arbeitete er während einigen Monaten in zwei ihm nicht mehr namentlich bekannten Bäckereien in Davos und im Engadin. Danach war A. im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern in B. tätig. Diesen Betrieb führte der Angeklagte seit dem Hinschied der Eltern bis zu der am 25. September 2003 begonnenen Haft selbständig. Zudem arbeitete er während der Wintersaison jeweils als Skiliftangestellter am Skilift in F.. Der Angeklagte versteuert ein Jahreseinkommen von Fr. 41'200.--. Sein steuerbares Vermögen beziffert sich auf Fr. 144'600.-. A. wurde am 25. September 2003 durch die Polizei festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft. Diese begann in der Psychiatrischen Klinik Beverin. Am 20. Oktober 2003 erfolgte die Versetzung des Angeklagten in die Strafanstalt Sennhof. A. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. An seinem Wohnort geniesst er gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 18. Oktober 2003 einen guten Leumund. Im Führungsbericht der Strafanstalt Sennhof wird der Angeklagte als arbeitswillig und in seinem allgemeinen Verhalten als anständig und korrekt bezeichnet. B. Während der Strafuntersuchung wurde der Angeklagte durch den Forensischen Dienst der Psychiatrischen Klinik Beverin einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Dabei stellten die beiden Gutachter, Dr. med. G., Chefärztin, und Dr. med. H., Oberarzt, in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2003 bei A. eine hebephrene Schizophrenie und eine Alkoholabhängigkeit fest. Die beiden Psychiater sind der Auffassung, dass aufgrund dieser Diagnose die Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten in hohem Grade vermindert war. Sie empfehlen die Anordnung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie einer Bevormundung. Die im Gutachterauftrag vom 26. September 2003 gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: „1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins,

3 so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Entfällt 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Ja, der Expl. litt zum Zeitpunkt der Taten an einer hebephrenen Schizophrenie und einer aktiven Alkoholabhängigkeit, was in der Zusammenschau einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit entsprechend Art. 11 StGB entspricht. Die Fähigkeit zum Handeln gemäss der Einsicht in das Unrecht der Tat war hochgradig herabgesetzt. 3. Besteht bei der beschuldigten Person aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten? Ja, bei dem Expl. besteht aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten oder auch selbstschädigender Verhaltensweisen, sofern ihm nicht ein entsprechender Rahmen, beziehungsweise Behandlung (siehe unten), gegeben wird. 4. Gibt es für die festgestellte Störung eine erfolgsversprechende Behandlung? Wenn ja, wie würde eine solche aussehen? Nein, für die hebephrene Schizophrenie gibt es keine erfolgsversprechende Behandlung im kurativen Sinne. Allerdings könnte durch medikamentöse und andere sozialpsychiatrische Massnahmen die Gesamtsituation (gesundheitlich und sozial) des Expl. deutlich gebessert werden. Bezüglich der Alkoholabhängigkeit kann der Expl. durch entsprechende Massnahmen unterstützt werden, abstinent zu leben. 5. Kann eine Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern? Ist die beschuldigte Person bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen? Könnte allenfalls auch eine gegen den Willen des Angeschuldigten angeordnete Behandlung Erfolg versprechen? Ja, eine sozialpsychiatrische Behandlung inklusive medikamentösem Behandlungsversuch und direktem Einfluss auf die Wohn- und Beschäftigungssituation des Expl. kann in Verbindung mit vormundschaftlichen Massnahmen eine Stabilisierung und Verbesserung des psychischen Zustandsbildes des Expl. bewirken und hiermit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten deutlich vermindern. Bei fehlender Einsicht in seine Hilfsbedürftigkeit ist der Expl. aktuell wenig motiviert, sich in eine solche Behandlung zu begeben. Die empfohlenen Massnahmen könnten jedoch auch gegen den Willen des Expl. angeordnet werden und den gewünschten Erfolg, also die Verminderung der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, möglich machen. 6. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten eine ärztliche Behandlung oder besonderer Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch die Einweisung in eine Heil- oder Pflege- P. verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 letzter Satz StGB?

4 Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde dieses durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Ja, der Geisteszustand des Expl. erfordert eine sozialpsychiatrische Behandlung, die zumindest in der Anfangsphase in einer stationären Einrichtung, namentlich einer Langzeitstation einer psychiatrischen Klinik, erfolgen sollte. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 reicht hierzu nicht aus. 7. Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass er in einer P. verwahrt werden muss, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Ja, der Expl. gefährdet aktuell in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit. Über eine Verwahrung in einer P., die sich in der Betreuung von chronisch psychiatrisch kranken Menschen auskennt, sollte jedoch frühestens nach dreijährigem Verlauf oben genannter Behandlung entschieden werden. 8. Ist der Angeschuldigte trunksüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Trinkerheil-P. zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Ja, der Expl. ist auch trunksüchtig. Da diese Problematik jedoch lediglich eine komplizierende Problematik der zugrunde liegenden hebephrenen Schizophrenie darstellt, sei an dieser Stelle auf 6. und 7. verwiesen. 9. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Entfällt bei der dargestellten Einschätzung der Problematik. 10. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe bei gleichzeitiger ambulanter Behandlung in einer Massnahmenanstalt gemäss Art. 2 VStGB 3 zweckmässig? Entfällt bei der dargestellten Einschätzung der Problematik. 11. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z. B. Bevormundung, Verbeiständung? Ja, wir empfehlen die Etablierung einer Vormundschaft zur zivilrechtlichen Absicherung des Expl. Hierbei erscheint aufgrund der anstehenden Probleme die Bestimmung einer nicht zur Familie gehörenden und nicht in der Gemeinde durch das Verhalten des Expl. betroffenen Person (am besten eine Amtsperson am weiteren Aufenthaltsort des Expl.) die geeignete Wahl.“

5 C. Mit Verfügung vom 8. März 2004 wurde A. wegen mehrfacher Brandstiftung in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. März 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „1. Am 23. September 2003, ca. um 13.45 Uhr, begab sich A. im Weiler I. auf der auf dem Gebiete der Gemeinde B. gelegenen Alp J. in den Stall von K.. Dort zündete er in der Nähe der Scheunentüre und des Heugebläses mit einem Feuerzeug den Heustock an. Danach suchte er das wenige Meter von diesem Stall entfernte von ihm bewohnte Haus auf. Als er dann plötzlich festgestellt hatte, dass Rauch in dieses Haus drang und der Stall von K. in Flammen stand, lief er zum ca. 200 Meter weit entfernten Haus von L. und meldete ihr den Brand. L. verständigte hierauf die Feuerwehr. Trotz des Beizuges der Feuerwehr brannte der Stall von K. und der daran angebaute Stall des Angeklagten sowie eine nahe gelegene Remise von K. völlig nieder. Im Weiteren wurden durch diesen Brand drei umliegende Häuser – wovon zwei erheblich – beschädigt. Der gesamte Schaden an Gebäude und Einrichtungen belief sich gemäss dem Polizeirapport auf insgesamt ca. Fr. 558'250.--. Nach Angaben von A. hatte er vor der Brandlegung 3 dl Rotwein getrunken. 2. Am 24. September 2003, ca. um 23.10 Uhr, zündete A. mit seinem Feuerzeug im Stall von M. am südöstlichen Dorf-rand der Gemeinde B. das dort vom Angeklagten eingelagerte Heu an. Das Feuer, das er in der Nähe des Scheunentores neben dem Heugebläse gelegt hatte, breitete sich rasch aus. Anschliessend begab sich der Angeklagte zum nahe gelegenen Wohnhaus der Erbengemeinschaft A. sel. und teilte dort seinem Bruder O. und dessen Partnerin mit, dass der Stall von M. brenne. Als sich danach der Angeklagte mit diesen beiden Personen zum Brandobjekt begeben hatte, war die Feuerwehr bereits durch mehrere Personen alarmiert worden. Der Stall von M. brannte bis auf die Grundmauern nieder. Zudem entstanden an mehreren unmittelbar neben diesem Stall sich befindlichen Gebäuden aufgrund dieses Brandes diverse Beschädigungen. Der Gesamtschaden an Gebäude und Einrichtungen belief sich auf ca. Fr. 203'400.--. A. hatte nach seinen Angaben vor der Brandlegung zwei Flaschen Bier à 5 dl getrunken. Die Auswertung einer dem Angeklagten entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab, dass der Blutalkoholgehalt zur Zeit dieser Taten mindestens 1.13 bis maximal 1.93 Gewichtspromille betragen hatte. Nach den Aussagen des Angeklagten war er vor der Verübung der beiden Taten überzeugt, dass durch das Feuer weder Menschen noch Tiere gefährdet würden.“ D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2004 an das Untersuchungsrichteramt Chur machte die P. adhäsionsweise eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 648'849.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. September 2003 bzw. evtl. „einen Betrag

6 nach richterlichem Ermessen“ geltend. Die Q. Versicherungen fordert mit Eingabe vom 5. März 2004 adhäsionsweise einen Betrag von Fr. 19'322.80. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 28. April 2004 waren Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel sowie A. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. In der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte die im Verlaufe der Strafuntersuchung gemachten Aussagen und anerkannte die ihm zur Last gelegten Straftaten. Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel stellte in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Die Akten seien nach Rechtskraft des Urteils der zuständigen Vormundschaftsbehörde zwecks Prüfung einer Bevormundung zu überweisen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Anklagevertreter hielt hinsichtlich des inkriminierten Sachverhaltes fest, dass der Ablauf des Geschehens unbestritten sei. Die vom Angeklagten gelegten Schadenfeuer hätten ein Ausmass angenommen, welches von ihm allein nicht mehr hätte bezwungen werden können. Somit seien Feuersbrünste im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 221 StGB entstanden. Durch die Taten des Angeklagten seien mehrere Drittpersonen geschädigt worden. Da das Tatbestandselement des Fremdschadens gegeben sei, könne dahingestellt bleiben, ob durch die Brandlegung auch eine Gemeingefahr herbeigeführt worden sei. Gehe man vom Sachverhalt gemäss der Anklageschrift aus, bestehe kein Zweifel, dass der Angeklagte, innerhalb der damals vorhandenen Zurechnungsfähigkeit, vorsätzlich gehandelt habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachten, welches nicht von einem Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit ausgehe, keine Folge zu geben sei. Der Anklagevertreter beantragte eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis. Auch wenn vorliegend gemäss dem psychiatrischen Gutachten von einer schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, wiege das Tatverschulden des Angeklagten keinesfalls leicht. Strafschärfend wirke die mehrfache Begangenschaft. Andererseits sei die verminderte Zurechnungsfähigkeit wesentlich strafmildernd zu berücksichtigen. Gemäss BGE 118 IV S. 1 ff. sei bei verminderter Zurech-

7 nungsfähigkeit die Strafe, die bei voller Zurechnungsfähigkeit ausgefällt worden wäre, auch dann entsprechend dem Grad der Verminderung zu reduzieren, wenn die Tat objektiv schwer wiege. Gemäss schlüssigem Gutachten erfordere der Geisteszustand des Angeklagten eine sozialpsychiatrische Behandlung, die zumindest in der Anfangsphase in einer stationären Einrichtung, namentlich einer Langzeitstation einer psychiatrischen Klinik erfolgen solle. Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB reiche nicht aus. Der Vollzug der Strafe sei in diesem Falle gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufzuschieben. Die Frage des bedingten Strafvollzuges stelle sich angesichts der Massnahmebedürftigkeit hingegen nicht. Der amtliche Verteidiger von A., Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass der Sachverhalt mehr oder weniger unbestritten sei. Der Angeklagte habe zugegeben, die Brände gelegt zu haben. Zur rechtlichen Subsumtion gebe es keine Beanstandung. Es sei richtig, dass der Grundtatbestand der Brandstiftung eingeklagt worden sei und nicht der qualifizierte Tatbestand. Bei der Strafzumessung führte der amtliche Verteidiger vorab aus, dass der Tod der Eltern von A. im Jahre 2002 ein entscheidender Einschnitt in dessen Leben gewesen sei. Zudem verwies der amtliche Verteidiger auf den Strafminderungsgrund des von Anfang an abgelegten Geständnisses und auf den Strafmilderungsgrund der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit. Er beantragte, es sei eine milde Strafe auszusprechen. Zu dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Aufschub der Freiheitsstrafe und Einweisung in eine Klinik nach Art. 43 StGB führte der Verteidiger aus, dass es sich dabei um eine einschneidende Massnahme handle. Das Gericht müsse davon vollends überzeugt sein. Er habe bezüglich dieser Massnahme Zweifel, da A. dabei nicht wohl sei. Der Angeklagte sei in einer solchen Klinik am falschen Ort. Er sei in der Klinik Beverin gewesen, habe dort aber den Wunsch gehabt, wegzukommen und in eine Strafanstalt versetzt zu werden. Sein Mandant wolle die Strafe absitzen. Bezüglich der Therapiewilligkeit von A. verwies der amtliche Verteidiger auf den Basler Kommentar zu Art. 43 StGB, N 62 ff. Der Angeklagte müsse eine gewisse Kooperation bekunden. Es stelle sich auch die Frage, ob A. eine solche Massnahme aufgezwungen werden könne. Für den Angeklagten sei es von Anfang an klar gewesen, dass eine solche Einweisung nicht in Frage komme. Er sei gewillt, eine ambulante Behandlung zu machen, aber nicht gewillt, in eine Klinik gemäss Art. 43 StGB eingewiesen zu werden. Deshalb sei die Strafe zu vollziehen und während dem Strafvollzug sei eine ambulante Behandlung durchzuführen. Abzulehnen sei hingegen eine stationäre Massnahme. Mit der Adhäsionsklage der P. seien sie grundsätzlich einverstanden, aber der Betrag sei zu kürzen.

8 Die Adhäsionsklage der Q. sei auf den Zivilweg zu verweisen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, wofür dieser Betrag eingeklagt worden sei. Replicando hielt der Staatsanwalt fest, der Angeklagte sei ein kranker Mensch. Die hebephrene Schizophrenie müsse behandelt werden, und zwar von Anfang an stationär, später dann ambulant. Der Angeklagte könne nicht einsehen, dass eine Behandlung richtig sei. Bei Drogendelinquenten habe eine Heilung ohne den Willen des Angeklagten schlechte Aussichten auf Erfolg. In casu sei es aber anders, da A. die Einsicht fehle. Die Strafe sei aufzuschieben und eine Massnahme sei anzuordnen. In seiner Duplik führte der amtliche Verteidiger aus, eine Einweisung nach Art. 43 StGB sei eine sehr einschneidende Massnahme und nur als ultima ratio vorgesehen. Zudem werde erst nach drei Jahren entschieden, wie es weiter gehen solle. Eine Einweisung sei nicht das Richtige, besser sei eine ambulante Behandlung während des Strafvollzuges. Der Angeklagte entschuldigte sich in seinem Schlusswort mehrmals. Wenn er könnte, würde er die ganze Angelegenheit rückgängig machen. Er wolle eine ambulante Therapie, aber keine stationäre. Auf die weiteren Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 221 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Abs. 1). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren (Abs. 2). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden (Abs. 3). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB das Verursachen einer Feuersbrunst voraus. Um als solche zu gelten, muss das Feuer eine gewisse Intensität oder einen gewissen Umfang erreichen, so dass es vom Urheber selber nicht mehr gelöscht werden kann (BGE 117 IV 285). Einerseits muss der Täter somit ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemein-

9 gefahr zu verhindern. Andererseits muss das Feuer eine gewisse Erheblichkeit erreichen (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 221 StGB; vgl. dazu ausführlich Brunner, Die Brandstiftung und die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 StGB und Art. 222 StGB, Diss., Zürich 1986, S. 27 ff.). Die Verursachung einer Feuersbrunst allein erfüllt den Tatbestand der Brandstiftung nicht. Dazu müssen als weitere objektive Tatbestandsmerkmale „der Schaden eines andern“ oder „die Herbeiführung einer Gemeingefahr“ hinzutreten (Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 30 f.). Subjektiv erfordert Art. 221 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbegehung. Der Vorsatz des Täters muss darauf gerichtet sein, eine Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädigen oder eine konkrete Gemeingefahr hervorzurufen, wobei nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz genügt. Im Sinne des dolus eventualis reicht es aus, wenn der Täter eine solche Entwicklung für möglich hält und diese für den Fall ihres Eintrittes bewusst in Kauf nimmt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. September 2002, SF 02 17, E. 1a mit Hinweisen auf BGE 105 IV 40, 107 IV 184, PKG 1981 Nr. 11 und Rehberg, Strafrecht IV, S. 32; vgl. auch Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 221 StGB und Brunner, a.a.O., S. 67 ff.). b) Der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt ist insofern unbestritten und anerkannt, als A. überführt und geständig ist, am Nachmittag des 23. September 2003 im Weiler I. auf der auf dem Gebiet der Gemeinde B. gelegenen Alp J. im Stall von K. Feuer gelegt zu haben, indem er in der Nähe der Scheunentüre und des Heugebläses mit einem Feuerzeug den Heustock anzündete (vgl. act. 2.8 S. 7, 3.2 S. 3, 6.1 S. 2, 6.8, 6.10 S. 3, 6.13, 6.14). Zudem ist A. auch geständig, am späten Abend des 24. September 2003 in einem nicht in seinem Eigentum stehenden Stall am südöstlichen Dorfrand der Gemeinde B. Feuer gelegt zu haben, indem er das dort eingelagerte Heu mit einem Feuerzeug in der Nähe der Stalltüre neben dem Heugebläse anzündete (vgl. act. 2.8 S. 7, 3.2 S. 3, 6.1 S. 2, 6.2, 6.10 S. 3, 6.13, 6.14). Auch anlässlich der Hauptverhandlung stand A. dazu, die beiden Brände gelegt zu haben. Sein Geständnis deckt sich auch mit der allgemeinen Beweislage. L. sagte zum Brand vom 23. September 2003 aus, es habe auf der Nordseite des Gebäudes, links des grossen Heutores im Bereich des Heugebläses gebrannt. Dort müsse auch der Brand ausgebrochen sein (vgl. act. 6.4 S. 1). Zum Brand vom 24. September 2003 sagte R. aus, er habe A. am fraglichen Abend kurz nach 23:00 Uhr die Hauptstras-se hinunterlaufen sehen. Nach ca. 5 Minuten sei A. die Gasse hinaufgekommen, in welcher der Stall stehe. Kurz darauf habe seine Frau ihm zugeru-

10 fen, dass es brenne (vgl. act. 6.6 S. 1). Somit ist unbestritten, dass A. für die beiden Brände auf der Alp J. und in B. verantwortlich ist. c) Beim Brand vom 23. September 2003 auf der Alp J. rückte die Feuerwehr mit insgesamt 53 Personen zur Bekämpfung des von A. gelegten Feuers aus. Die Löscharbeiten wurden zusätzlich noch durch einen Helikopter der Heli Bernina unterstützt (vgl. act. 4.1 S. 4 f.). Bereits diese Tatsache verdeutlicht die Intensität des Feuers. Auch die Aufnahmen auf dem Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden (vgl. act. 4.3) zeigen die Erheblichkeit des Feuers. Neben dem Brandobjekt wurden zudem weitere Gebäude schwer beschädigt (vgl. act. 4.1 S. 5 und act. 4.3). Beim Brand vom 24. September 2003 in B. musste die Feuerwehr mit 40 Personen ausrücken (vgl. act. 5.1 S. 5). Auch hier zeigt das Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden (vgl. act. 5.3) die Stärke des von A. gelegten Feuers. Diese Tatsachen verdeutlichen, dass die beiden Feuer eine solche Mächtigkeit erreicht hatten, dass sie vom Urheber allein nicht mehr hätten bezwungen werden können (vgl. BGE 117 IV 285 und 105 IV 130). Es kann daher im konkreten Fall ohne Zweifel von Feuersbrünsten im Sinne von Art. 221 StGB ausgegangen werden. Diese Feuersbrünste verursachten erheblichen Sachschaden beim Täter selbst und bei Drittpersonen. So brannte beim Feuer vom 23. September 2003 der Stall von K. im Weiler I. auf der Alp J. sowie dessen nahe gelegene Remise völlig nieder. Ein Schaden entstand auch bei dem im Stall eingelagerten Heu und den landwirtschaftlichen Geräten. Zudem wurde das südwestlich vom Brandobjekt gelegene Wohnhaus von K. in Mitleidenschaft gezogen. Schwer beschädigt wurde auch das nahe am Brandobjekt stehende Ferienhaus von O. mitsamt dem Mobiliar sowie das ebenfalls dicht daneben stehende Haus der Erbengemeinschaft N. mitsamt dem Mobiliar, welches vom Angeklagten bewohnt wurde. Im Weiteren gingen am Ferienhaus von S. einige Fensterscheiben zu Bruch (vgl. act 4.1 – 4.3). Beim Brand vom 24. September 2003 in B. zündete der Angeklagte sein im Stall von M. eingelagertes Heu an. Der Stall brannte bis auf die Grundmauern nieder. An mehreren unmittelbar neben diesem Stall gelegenen Gebäuden von Drittpersonen entstanden zudem aufgrund dieses Brandes diverse Beschädigungen (vgl. act. 5.1 – 5.3). Somit liegen durch die Feuersbrünste verursachte Schäden von mehreren Drittpersonen vor. Da das Tatbestandsmerkmal des Fremdschadens gegeben ist, kann offen bleiben, ob der Angeklagte die Brände unter Herbeiführung einer Gemeingefahr verursachte (BGE 105 IV 131 E. 2). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. durch seine Handlungsweise den objektiven Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

11 An einer zumindest eventualvorsätzlichen Tatbegehung durch A. kann, innerhalb der in den Tatzeitpunkten vorhandenen Zurechnungsfähigkeit, angesichts seines Vorgehens und der einzelnen Tatumstände bei den Bränden kein Zweifel bestehen. Das ausführliche und schlüssige psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2003 geht für den Zeitraum der Brandstiftungen nicht von einem Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit aus, sondern von einer schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit (vgl. act. 2.8 S. 28 und 30 f.). Im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 25. September 2003 führte der Angeklagte bezüglich des Brandes in B. aus, er sei von seinem Wohnhaus zu Fuss zum Stall von M. gegangen, mit der Absicht, dieses Gebäude anzuzünden (vgl. act. 6.2). Gemäss Aussage von A. vor dem zuständigen Untersuchungsrichter vom 9. Februar 2004 habe er befürchtet und daran gedacht, dass die Brände auch auf andere Gebäude übergreifen könnten (vgl. act. 6.13 S. 2). Dies habe er aber nicht gewollt. Der als möglich vorausgesehene Erfolg war ihm an sich unerwünscht, A. hat aber dennoch gehandelt (vgl. BGE 103 IV 68 E. 2). Der Angeklagte war sich somit im Klaren darüber, dass durch das Anzünden von dem in den Ställen eingelagerten Heu das Feuer ein solches Ausmass annehmen würde, dass es auch auf andere Gebäude übergreifen könnte. Damit war ihm auch klar, dass er von ihm selber unlöschbare Brände entfachen würde. Gleichzeitig war ihm aber aufgrund der erwähnten Aussage auch bewusst, dass infolge dieser Taten das Risiko einer schweren Beschädigung von Dritteigentum bestand. Zudem wusste A. auch, dass die beiden Brandobjekte in Dritteigentum stehen (vgl. act. 6.8 S. 3 und 5). Gleichwohl hat er die beiden Feuer gelegt. A. nahm den eingetretenen Erfolg in Kauf, er war damit gewollt. Der subjektive Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB ist folglich ebenfalls erfüllt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich A. der mehrfachen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 2. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, und persönliche

12 Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 35 StGB vorgesehene Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Zuchthaus. b) Beim Tatbestand der Brandstiftung handelt es sich um ein schweres Delikt, das geeignet ist, grosse Schäden an Leib und Gut zu verursachen. Das Verschulden von A. ist denn auch als schwer zu bezeichnen, hat er doch innerhalb von zwei Tagen eingelagertes Heu in zwei Ställen angezündet. Dazu kommt, dass in beiden Fällen dicht neben den Brandobjekten weitere Gebäude liegen. Durch die beiden Brandlegungen hat der Angeklagte gemäss den Polizeirapporten an mehreren Gebäuden und teilweise auch an deren Mobiliar Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 760'000.-- verursacht (vgl. act. 4.1 und 5.1). Zwei Ställe sowie eine Remise brannten bis auf die Grundmauern nieder. In den Einvernahmen führte A. immer wieder aus, er habe auf Befehl eines maskierten Mannes gehandelt, der Deutsch mit jugoslawischem Akzent gesprochen habe. Der Unbekannte habe Handschuhe und halbhohe Stiefel getragen. Er habe ein Messer in der Hand gehabt und sei am Dienstag, 23. September 2003, plötzlich neben seinem Transporter auf der Alp J. gestanden. Der Mann sei aus einem grünen Auto ausgestiegen und habe ihm gesagt, er müsse heute den Stall seines Nachbarn auf der Alp J. sowie am nächsten Abend den Stall seines Onkels in B. anzünden. Auf dem Rücksitz des Autos sei auch noch eine Pistole gelegen. Der Unbekannte habe gesagt, er, A., werde dann schon sehen was passiere, wenn er das ihm Befohlene nicht ausführe. Er habe daher angenommen, dass dieser Unbekannte ihn umbringen würde, wenn er dies nicht tun würde. Deshalb habe er die Brände gelegt, und zwar so, wie es ihm der Unbekannte genau angegeben habe (vgl. act. 2.8 S. 7 f., 3.2, 6.8, 6.14). Auch anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Angeklagte an der Version fest, die beiden Brände auf Anweisung eines unbekannten, maskierten Mannes gelegt zu haben. Die Strafkammer des Kantonsgerichtes hat nun aber keine Anhaltspunkte gefunden, die auf die vom Angeklagten behauptete Anstiftung durch einen Dritten hinweisen. Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2003 wird dazu ausgeführt, die im nachhinein dargestellte Version vom maskierten Mann müsse als hilfloser Versuch des Angeklagten interpretiert werden, sein ihm nunmehr bewusst gewordenes schuldhaftes Verhal-

13 ten vor sich und anderen zu legitimieren. Die Geschichte müsse jedoch als blanke Fiktion und auch nicht als akut psychotisches, wahnhaftes Erleben interpretiert werden. Es sei zu vermuten, dass diese Geschichte dem Angeklagten seine gewünschte Rückkehr nach B. in seiner Vorstellung ermögliche (vgl. act. 2.8 S. 28 f.). Zudem machte der Angeklagte gegenüber den Pflegepersonen unterschiedliche Angaben über das Fahrzeug, mit welchem der unbekannte Mann auf der Alp J. erschienen ist. Einmal erwähnte er hierbei einen „grünen kleinen“ PKW als Transporter, bei einer anderen Pflegeperson sprach er von einem „grossen schwarzen“ PKW (vgl. act. 2.8. S. 16). Im Weiteren hat der Angeklagte nach dem Brand vom 24. September 2003 seinem Bruder O. gestanden, die beiden Brände gelegt zu haben. Auch anlässlich dieses Geständnisses hat A. kein Wort von dem unbekannten Mann erzählt, der ihn zu diesen Brandstiftungen angestiftet haben soll (vgl. act. 6.10 S. 3). Im Jahre 2002 hat der Angeklagte seine Eltern verloren, die für ihn eine wichtige Stütze gewesen waren. In der Folge hat er seinen Viehbestand reduziert und vermehrt dem Alkohol zugesprochen. Seine Geschwister haben ihm vorgeworfen, den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb zu vernachlässigen. Zudem haben die Geschwister dem Angeklagten am 16. August 2003 mitgeteilt, dass sie die Erbteilung der Eltern durchführen wollen. Die Geschwister wollten die landwirtschaftlichen Güter der Mutter an den Onkel des Angeklagten, das heisst an M., der beim Brand vom 24. September 2003 geschädigt wurde, verkaufen. Zudem hat M. dem Angeklagten die Nutzung von unentgeltlich überlassenen Wiesen sowie eines Stalles entzogen. A. verneinte jedoch, diese Umstände seien sein Tatmotiv gewesen. Vielmehr habe er nur wegen des maskierten Mannes die Brände gelegt (vgl. act. 6.14, S. 2). Strafmildernd zu berücksichtigen ist die bei A. für den Zeitraum der beiden Brandstiftungen hochgradig herabgesetzte Fähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln. Diese schwere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB wurde im ausführlichen, schlüssigen und vom amtlichen Verteidiger von A. nicht beanstandeten Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin, vom 18. Dezember 2003 als Folge einer zum Zeitpunkt der Taten vorliegenden hebephrenen Schizophrenie, die schleichend im Alter von ca. 20 Jahren begann und nach dem Tod der Eltern in vollem Ausmass deutlich wurde, und einer aktiven Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (vgl. act. 2.8 S. 25 und 31). Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist die Strafe, die bei voller Zurechnungsfähigkeit ausgefällt worden wäre, auch dann entsprechend dem Grad der Verminderung zu reduzieren, wenn die Tat objektiv schwer wiegt (vgl. BGE 118 IV

14 1 ff.). Die Grunderkrankung der hebephrenen Schizophrenie und die weiteren Lebensumstände, insbesondere der Tod der Eltern, haben dem Angeklagten stark zugesetzt, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Strafschärfend wirkt sich bei A. die mehrfache Brandstiftung aus. Strafmindernd sind dem Angeklagten sein Geständnis, seine Vorstrafenlosigkeit und sein guter Leumund zu Gute zu halten. Straferhöhungsgründe liegen demgegenüber nicht vor. In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer daher eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. c) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verschulden nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Beschuldigte durch sein Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 404 ff.; Rehberg, Strafrecht II, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 79). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlassen oder der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241, 103 IV 8 ff.). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf A. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 216 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. 3. a) An der Hauptverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger die Vollziehung der Strafe und die Durchführung einer ambulanten Behandlung während dem Strafvollzug. Der Staatsanwalt verwies diesbezüglich auf die Erwägungen im vorliegenden Gutachten vom 18. Dezember 2003, wonach eine ambulante Massnahme als ungenügend beurteilt wurde (vgl. act. 2.8 S. 32) und beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wünschte die Anordnung einer ambulanten Massnahme, lehnte jedoch eine stationäre Therapie ab. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen ist.

15 Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflege-P. anordnen, wenn der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert und anzunehmen ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern. Nach Satz 2 der erwähnten Bestimmung kann der Richter eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so ordnet der Richter seine Verwahrung an, wenn diese Massnahme notwendig ist, um den Täter vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Unter Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind jene Täter einzuordnen, bei denen eine psychiatrische Behandlung notwendig ist, der Sicherungsaspekt jedoch derart zurücktritt, dass die Strafe aus spezialpräventiven Gründen aufgeschoben werden kann, sowie nicht gefährliche Täter und schliesslich die in diesem Zusammenhang wenig problematischen Täter, die lediglich einer ambulanten Massnahme bedürfen, sei es im Vollzug oder in der Freiheit (BGE 123 IV 102 f. E. 2 mit Abgrenzung zur Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2000, 6S.768/1999, E. 1c sowie vom 14. August 2003, 6P.95/2003, 6S.248/2003, E. 9.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Anlasstat für eine Massnahme an geistig Abnorme gemäss Art. 43 StGB muss ein Verbrechen oder Vergehen sein. Dabei kann die Zurechnungsfähigkeit des Täters für die von ihm verübte strafbare Handlung auch vermindert oder gänzlich aufgehoben sein (vgl. Art. 10 und 11 StGB, je Satz 2). Zudem muss der Täter geistig abnorm sein. Darunter fällt jeder krankhafte psychische Zustand, der zum Bedürfnis nach ärztlicher Behandlung bzw. besonderer Pflege oder zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen kann. Erforderlich ist auch ein Zusammenhang der Tat mit dem abnormen Geisteszustand, das heisst dieser muss für die Tat kausal gewesen sein. Es ist jedoch unerheblich, ob ein unmittelbarer oder bloss ein mittelbarer Zusammenhang gegeben ist. Daraus folgt, dass der abnorme Geisteszustand bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden haben muss. Überdies setzt die Einweisung in eine Heil- oder Pflege-P. voraus, dass der Täter wegen seines abnormen Geisteszustandes ärztlicher Behandlung oder besonderer Pflege bedarf. Behandlung oder Pflege müssen aus therapeutischen Gründen geboten sein. Ärztliche Behandlung kann nur dort erforderlich sein, wo der Täter psychisch krank ist. Es muss stets eine vom Arzt durchzuführende oder wenigstens zu beaufsichtigende

16 Therapie notwendig sein. Überdies verlangt das Gesetz, dass die psychische Abnormität die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten mit sich bringt, wobei für eine Klinikeinweisung nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Verübung erheblicher Verbrechen oder Vergehen zu genügen vermag. Schliesslich muss anzunehmen sein, durch die Massnahme lasse sich die Gefahr der Verübung weiterer Straftaten verhindern oder vermindern. An die Erfolgsaussichten einer Behandlung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, die Möglichkeit des Erfolgs genügt. Es genügt auch, wenn bloss die kriminellen Auswirkungen eines keiner Therapie zugänglichen pathologischen Zustandes in der genannten Weise beeinflusst werden können. Die Massnahme muss jedenfalls auf die Rückfallstendenz des Täters einen günstigen Einfluss haben (vgl. zum Ganzen Rehberg, Strafrecht II, S. 132 ff., Trechsel, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 43 StGB und Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, S. 361 ff., je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2002, 6P.91/2002, 6S.274/2002, E. 4.4). Der Richter trifft gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit. Die Anordnung von Massnahmen nach Art. 43 StGB setzt somit zwingend die Einholung einer psychiatrischen Expertise voraus (vgl. Rehberg, Strafrecht II, S. 133 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss BGE 101 IV 130 darf der Richter von den Folgerungen des psychiatrischen Gutachtens nur abweichen, wenn „wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern“. Zweifel sind insbesondere dort berechtigt, wo sich der Gutachter selbst widerspricht oder ein anderer Gutachter von ihm abweicht oder wo der Richter Akten oder Zeugenaussagen in wesentlichen Punkten anders wertet, als es im Gutachten geschieht (vgl. BGE 101 IV 130). Das Gericht darf somit in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2003, 6P.95/2003, 6S.248/2003, E. 3.2). Wegen der Tragweite einer Einweisung in eine P. für geistig Abnorme soll ein solcher Eingriff nicht leichthin angenommen werden können, sondern erst, wenn der Richter aufgrund eines sachverständigen Gutachtens in der Lage ist zu entscheiden, welche Massnahme und in welcher Form sie am besten Erfolg verspricht (BGE 100 IV 145). b) Der Experte kommt im vorliegenden psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2003 zum Schluss, dass beim Angeklagten eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten (auch Brandstiftung) oder auch selbstschädigender Verhaltenswei-

17 sen bestehe, sofern ihm nicht eine entsprechende Behandlung gegeben werde. Durch medikamentöse und andere sozialpsychiatrische Massnahmen könnte die Gesamtsituation (gesundheitlich und sozial) des Angeklagten deutlich gebessert werden. Bezüglich der Alkoholabhängigkeit könne A. durch entsprechende Massnahmen unterstützt werden, abstinent zu leben. Zudem kommt der Gutachter zum Schluss, eine sozialpsychiatrische Behandlung inklusive medikamentösem Behandlungsversuch (Neuroleptika) und direktem Einfluss auf die Wohn- und Beschäftigungssituation des Angeklagten könne in Verbindung mit vormundschaftlichen Massnahmen eine Stabilisierung und Verbesserung des psychischen Zustandsbildes von A. bewirken und hiermit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten deutlich vermindern. Der Geisteszustand des Angeklagten erfordere eine sozialpsychiatrische Behandlung, die zumindest in der Anfangsphase in einer stationären Einrichtung, namentlich einer Langzeitstation einer psychiatrischen Klinik, erfolgen sollte. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 StGB reiche hierzu nicht aus. Vielmehr soll anfangs im Rahmen eines stationären Settings auf einer Abteilung für chronisch psychiatrisch kranke Menschen eine Stabilisierung mit Etablierung einer vernünftigen Tagestruktur angestrebt werden. Eine lebenslange psychiatrische Anbindung erscheine hierbei dringend indiziert, um allfällige Krisen optimal auffangen zu können. Nicht empfohlen wird eine Rückkehr des Angeklagten an seinen Heimatort. A. gefährde aktuell in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit. Über eine Verwahrung sollte jedoch frühestens nach dreijährigem Verlauf der empfohlenen Behandlung entschieden werden. Auch eine Neubeurteilung der Situation von A. (Gefährlichkeit, Legalprognose) sollte gemäss dem Gutachter frühestens nach drei Jahren erfolgen (vgl. act. 2.8 S. 29 ff.). c) Aufgrund dieser Ausführungen im psychiatrischen Gutachten sind alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB erfüllt. Anlasstat für die Massnahme sind die beiden Brandstiftungen und somit Verbrechen. A. leidet an hebephrener Schizophrenie, er ist damit geistig abnorm. Der abnorme Geisteszustand von A. verstärkte sich nach dem Tod seiner Eltern. Dieser abnorme Zustand bestand somit bereits im Zeitpunkt der beiden Taten. Damit besteht zwischen den beiden Brandstiftungen und der geistigen Abnormität aufgrund der Gesamtsituation in den Tatzeitpunkten ein Zusammenhang. Auch braucht A. gemäss dem psychiatrischen Gutachten infolge seiner Abnormität ärztliche Behandlung oder Pflege. Überdies besteht infolge der psychischen Abnormität die Gefahr von weiteren Straftaten (auch von Brandstiftung). Schliesslich kann eine stationäre Massnahme nach Art. 43 StGB zu einer Stabilisierung und Verbesserung des psy-

18 chischen Zustandsbildes des Angeklagten führen und damit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten deutlich vermindern. Der amtliche Verteidiger des Angeklagten hat das psychiatrische Gutachten nicht beanstandet. Das Gutachten ist schlüssig und umfassend. Es bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens (vgl. BGE 101 IV 130). Das Gericht ist aufgrund des vorliegenden Gutachtens in der Lage zu entscheiden, welche Massnahme und in welcher Form sie am besten Erfolg verspricht (vgl. BGE 100 IV 145). Aufgrund des schlüssigen, umfangreichen, nicht bestrittenen psychiatrischen Gutachtens und der Tatsache, dass alle Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 43 StGB erfüllt sind, erachtet es die Strafkammer als notwendig, die Einweisung von A. in eine geeignete Heil- oder Pflege-P. nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der Angeklagte leidet an einer schweren psychischen Krankheit, der hebephrenen Schizophrenie. Dieser Krankheit kann, zumindest in der Anfangsphase, nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden, da der Angeklagte auf eine stationäre sozialpsychiatrische Behandlung angewiesen ist. Durch diese stationäre Behandlung soll der Geisteszustand von A. stabilisiert werden. Gleichzeitig soll er dadurch in einer vernünftigen Tagesstruktur etabliert werden. Damit kann direkt Einfluss auf die Wohn- und Beschäftigungssituation des in der Bewältigung seiner eigenen Aufgaben als hilflos einzustufenden Angeklagten genommen werden. Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens ist eine ambulante Massnahme im Rahmen des Strafvollzuges in der aktuellen Situation von A. ungenügend. Der stationären Behandlung in einer Heil- oder Pflege-P. kommt unter dem Gesichtspunkt der Rückfallsbekämpfung eine entscheidende Bedeutung zu. Bei einer ambulanten Behandlung kann diesem Aspekt hingegen eine bloss unterstützende Funktion beigemessen werden, so beispielsweise wenn der Experte lediglich monatliche Besprechungen mit einem Psychiater vorschlägt (Rehberg, Strafrecht II, S. 134 f.). Da bei A. gemäss dem Gutachten eine erhöhte Gefahr für neuerliche Straftaten (auch Brandstiftung) besteht, darf dem Aspekt der Rückfallsbekämpfung nicht bloss eine unterstützende Funktion beigemessen werden. Vielmehr soll die Behandlung in einer Heil- oder Pflege-P. zu einer Verhinderung oder Verminderung der Gefahr der Verübung weiterer Straftaten führen. Somit kann eine ambulante Massnahme momentan nicht in Frage kommen. Schliesslich ist auch noch festzuhalten, dass der Antrag des amtlichen Verteidigers in seinem Plädoyer, die Strafe sei zu vollziehen und während dem Strafvollzug sei eine ambulante Behandlung durchzuführen, zur Folge hätte, dass der Angeklagte nach Beendigung des Strafvollzuges wieder nach B. zurückgehen könnte. Eine Rückkehr nach B. ist jedoch gemäss dem psychiatri-

19 schen Gutachten nicht zu empfehlen. Der Angeklagte sei aufgrund der Brandstiftungen in seiner Heimatgemeinde nicht mehr willkommen. Es sei davon auszugehen, dass für den Angeklagten bei einer Rückkehr Gefahr für Leib und Leben bestehen würde. Dies würde den Prozess nur anheizen und die Gefahr neuerlicher, auch aggressiver Taten, unkontrolliert wahrscheinlicher machen (vgl. act. 2.8 S. 29 f.). Auch deshalb ist eine ambulante Massnahme abzulehnen und A. in eine geeignete Heil- oder Pflege-P. einzuweisen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Strafkammer aufgrund der klaren Ausführungen des Experten die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB in casu als nicht gegeben erachtet. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme, welche vom Experten ausdrücklich als unzureichend beurteilt und von ihm dementsprechend auch nicht empfohlen wurde, würde die therapeutischen und sozialen Ziele (Stabilisierung und Verbesserung des psychischen Zustandsbildes des Angeklagten sowie Etablierung in einer Tagesstruktur) verfehlen. Zudem wäre eine von der Beurteilung des Experten abweichende Anordnung aufgrund der damit angemassten unzulässigen Beantwortung dem Gericht nicht geläufiger Fachfragen klar verfehlt. Es liegen keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von den Schlussfolgerungen des Gutachters rechtfertigen würden. Auf die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Massnahme ist demzufolge zu verzichten. Gleich verhält es sich mit der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Über eine Verwahrung soll nämlich gemäss dem Experten erst nach dem dreijährigen Verlauf der sozialpsychiatrischen Behandlung entschieden werden (vgl. act. 2.8 S. 32). Somit ist der Angeklagte in eine geeignete Heil- oder Pflege-P. einzuweisen. Durch eine Behandlung in einer solchen P. wird der psychische Zustand von A. positiv beeinflusst, was die Gefahr weiterer Straftaten deutlich vermindern lässt. d) Der amtliche Verteidiger von A. brachte in seinem Plädoyer unter Hinweis auf den Basler Kommentar zu Art. 43 StGB, N 62 ff., vor, der Angeklagte müsse für eine stationäre Massnahme eine gewisse Therapiewilligkeit haben, welche bei seinem Mandanten nicht vorhanden sei. Zudem stelle sich auch die Frage, ob A. zu einer solchen Massnahme gezwungen werden könne. Der Angeklagte hat sich anlässlich der Hauptverhandlung für eine ambulante Therapie bereit erklärt, eine stationäre lehnte er hingegen ab. Gemäss Kreisen der forensischen Psychiatrie soll es unrichtig sein, dass uneinsichtige Täter nicht behandelbar sind. Am Beginn einer Therapie soll die allen-

20 falls fehlende Motivation nicht überbewertet werden. Gemäss der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 6S.69/2002, E. 1.2 und vom 14. August 2003, 6P.95/2003, 6S.248/2003, E. 9.4) muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Erstes Ziel in der Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Es ist auch zu beachten, dass eine mangelnde Einsicht bei schweren, langdauernden Störungen häufig gerade zum typischen Krankheitsbild gehört. Würde hier mangels Motivation auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, könnten solche Täter überhaupt nie in den Genuss von Massnahmen kommen. An Kooperationsbereitschaft darf somit nicht allzu viel erwartet werden (Heer, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 63 f. zu Art. 43 StGB mit weiteren Hinweisen). A. hat infolge seiner psychischen Krankheit die Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung nicht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten ist er bei fehlender Einsicht in seine Hilfsbedürftigkeit aktuell wenig motiviert, sich in eine sozialpsychiatrische Behandlung zu begeben. Die empfohlenen Massnahmen könnten jedoch auch gegen den Willen von A. angeordnet werden und den gewünschten Erfolg möglich machen (vgl. act. 2.8 S. 31). Diese Ausführungen zeigen, dass die momentan infolge seiner Krankheit fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer sozialpsychiatrischen Behandlung und damit die aktuell fehlende Motivation für eine solche Therapie nicht überzubewerten sind. Zudem sind im Zeitpunkt des richterlichen Entscheides nicht allzu hohe Anforderungen an die Therapiewilligkeit zu stellen und kann die Motivation für die Therapie im Rahmen der Behandlung erst noch geschaffen bzw. verbessert werden. Somit spricht der aktuelle Widerstand des Angeklagten nicht gegen die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bei psychiatrischen Akutsituationen und fehlender Krankheitseinsicht ist die Zulässigkeit einer Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen anerkannt. Auch darüber hinaus zeigen zudem Untersuchungen, dass justizielle Zwänge keinen negativen Einfluss auf den Verlauf und den Erfolg einer Therapie hatten, womit auch hier eine Zwangsausübung zumindest vom Ergebnis her zu rechtfertigen wäre (Heer, a.a.O., N 66 zu Art. 43 StGB). Gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht Art. 43 StGB als gesetzliche Grundlage für ärztliche Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen aus, auch für eine allfällige zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2002, 6P.91/2002, 6S.274/2002, E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 127 IV 159 E. 3d). Die entsprechenden ärztlichen Vorkehren dürfen allerdings nur so weit gehen, als damit der Zweck der Massnahme erreicht werden soll. Besonders betont werden überdies

21 die Pflicht zur Beachtung der anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik (BGE 127 IV 159 E. 3d). Art. 43 StGB bezweckt nicht die Heilung als solche, sondern die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Diese Ziele sind, insbesondere im Rahmen der Massnahmen nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, nur auf dem Wege der Besserung oder zumindest der Stabilisierung des Geisteszustandes des Täters zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2002, 6P.91/2002, 6S.274/2002, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 127 IV 159 E. 3d; vgl. auch BGE 124 IV 250 E. 3b). Ob und welche Massnahme angeordnet wird, liegt im Ermessen des Richters. Die Anordnung einer solchen Massnahme ist als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig ist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als zur Wahrung des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Je schwerer die psychische Anomalie und je grösser die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, desto schwerer kann der Eingriff in die persönliche Freiheit sein, der sich dadurch rechtfertigen lässt. Entscheidend ist dabei nicht die Gefährlichkeit der Anlasstat, sondern die Gefährlichkeit des Geisteszustandes. Diese zur Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entwickelte Rechtsprechung gilt auch für Massnahmen gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn sie von hoher Eingriffsintensität sind. Die Anordnung einer Zwangsbehandlung gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt eine erhebliche Fremdgefährdung voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2002, 6P.91/2002, 6S.274/2002, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 127 IV 161 E. 4c und d). Wie bereits ausgeführt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme bei A. gegeben. Die gutachterliche Einschätzung vom 18. Dezember 2003 geht von einem hohen Delinquenzrisiko (auch Brandstiftung) aus. Eine stationäre sozialpsychiatrische Behandlung inklusive medikamentösem Behandlungsversuch lasse die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern. Der Angeklagte gefährde aktuell in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit (vgl. act. 2.8 S. 31 f.). Die von A. ausgehende Gefahr schliesst die weniger eingreifende Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme von vornherein aus (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB). Da sich gemäss dem psychiatrischen Gutachten eine stationäre sozialpsychiatrische Behandlung inklusive medikamentösem Behandlungsversuch auf das psychische Zustandsbild von A. positiv auswirkt (vgl. act. 2.8 S. 31), greift die gegen den Willen des Angeklagten angeordnete Einweisung in eine geeignete Heil- oder Pflege-P. angesichts seiner erheblichen Gefährdung nicht übermässig in die persönliche Freiheit von A. ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2002, 6P.91/2002, 6S.274/2002, bezüglich einer Zwangsmedikation). Soweit also mangels einer ärztlichen Intervention

22 wie in casu eine erhebliche Fremdgefährdung durch den Betroffenen zu befürchten ist, müssen Zwangsmassnahmen ohne weiteres zulässig sein (Heer, a.a.O., N 68 zu Art. 43 StGB). e) Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass eine Neubeurteilung der Situation des Angeklagten (Gefährlichkeit, Legalprognose) frühestens nach drei Jahren erfolgen sollte (vgl. act. 2.8 S. 30). Die Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet diese drei Jahre lediglich als Prognose und nicht als fixe Dauer. Entscheidend für eine Neubeurteilung der Situation von A. ist vielmehr der Verlauf der angeordneten stationären Massnahme. Das bedeutet, dass je nach Behandlungsverlauf der Massnahme flexibel über eine Neubeurteilung zu entscheiden ist. Zu beachten ist Art. 45 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, wonach die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich von Amtes wegen die Entlassung des Betroffenen aus der stationären Massnahme zu prüfen hat. Dabei schreibt das Gesetz für diese jährliche Überprüfung jedoch kein Gutachten vor. Die Vollzugsbehörden sind einzig gehalten, einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen. Damit wird bei therapeutischen Massnahmen der behandelnde Arzt zur Stellungnahme eingeladen. Der Arzt wird sich wohl primär zum Verlauf der Behandlung und zum Therapieerfolg äussern. Ein solcher Bericht kann den Anforderungen an ein Gutachten indessen per se nicht genügen. Die jährliche Erstellung eines neuen Gutachtens zu verlangen, wäre aber überspitzt (BGE 128 IV 245 f. E. 3.2; vgl. auch BGE 121 IV 1 ff.). f) Bei einer Einweisung in eine Heil- oder Pflege-P. ist der Vollzug der ausgesprochenen Strafe gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen aufzuschieben. g) Angesichts der Massnahmebedürftigkeit stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB nicht (vgl. PKG 1983 Nr. 12). 4. Im psychiatrischen Gutachten wird, in Ergänzung zur stationären Massnahme nach Art. 43 StGB, zur zivilrechtlichen Absicherung von A., insbesondere auch im Zusammenhang mit der anstehenden Erbteilung, eine Vormundschaft empfohlen (vgl. act. 2.8 S. 30 f. und 33). Da die Zivilbehörden durch Art. 43 StGB grundsätzlich nicht an der Anordnung anderer Massnahmen gehindert werden (vgl. BGE 127 IV 161 E. 4c mit Hinweis auf BGE 115 IV 221 E. 2), sind die Akten nach Abschluss des Strafverfahrens der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen zu überweisen.

23 5. a) Nach Art. 130 Abs. 1 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Unter den Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 328). Der Adhäsionskläger hat deshalb bei seiner Eingabe die zivilprozessualen Formerfordernisse zu beachten. Zudem ist es – wie beim ordentlichen Zivilprozess – grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur dann zu entscheiden hat, wenn es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 331 f.). b) Am 24. Februar 2004 reichte die P. dem Untersuchungsrichteramt Chur eine Adhäsionsklage über Fr. 648'849.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. September 2003, allenfalls über einen Betrag nach richterlichem Ermessen, ein. Dieser Betrag sei der geschätzte Sachschaden, welcher bei den von A. verursachten Bränden an den verschiedenen Gebäuden entstanden sei. Gemäss Art. 44 des T. (BR U.) gingen Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter auf die P. über, soweit sie Entschädigung leiste. Somit stehe der P. gegen A. eine Forderung in der genannten Höhe zu, da sie diesen Betrag den Eigentümern auszubezahlen habe, respektive teilweise bereits ausbezahlt habe. Beigelegt wurde eine Aufstellung der geschädigten Versicherungsnehmer mitsamt der jeweiligen Schadenssumme. Es ist jedoch nirgends ersichtlich, wie sich die jeweiligen Schadenssummen zusammensetzen. Detaillierte Belege dazu fehlen. Es fehlen auch Belege dazu, dass die P. die genannten Summen auch tatsächlich auszahlen wird. Der geltend gemachte Anspruch ist mithin nicht hinreichend ausgewiesen. Da die Gesamtforderung, die sich aus mehreren Schadenssummen zusammensetzt, mittels Belegen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, ist die Adhäsionsklage der P. im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. c) Mit Schreiben vom 5. März 2004 an das Untersuchungsrichteramt Chur machte die Q. Versicherungen gestützt auf Art. 72 VVG eine Forderung von Fr. 19'322.80 geltend. Aus dem Schreiben geht im Weiteren nur noch hervor, dass O. Versicherungsnehmer ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Q. Versicherung den

24 genannten Betrag wohl an O. ausbezahlt hat und nun gestützt auf Art. 72 VVG als Versicherer den Anspruch von O. übernommen hat. Der Adhäsionsklage liegt jedoch kein einziges Beweismittel bei. So fehlt beispielsweise eine detaillierte Aufstellung, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt, oder der Nachweis, dass dieser Betrag auch an O. ausbezahlt worden ist. Aufgrund der ungenügenden Substanzierung der Forderung wird die Adhäsionsklage der Q. Versicherungen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO), der auch die Kosten des Massnahmevollzuges zu tragen hat (Art. 189 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft und jene eines allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

25 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig der mehrfachen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er bestraft mit 18 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 216 Tagen. 3. A. wird gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine geeignete Heil- oder Pflege-P. eingewiesen. 4. Der Vollzug der Strafe wird gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufgeschoben. 5. Nach Abschluss des Strafverfahrens werden die Akten der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen überwiesen. 6. Die Adhäsionsklagen der P. und der Q. Versicherung werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 8'702.90 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - der amtlichen Verteidigung von Fr. 4‘970.60 total somit Fr. 16‘673.50 gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. Die Kosten des Massnahmevollzuges hat A. zu tragen. 8. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele-

26 gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 9. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Präsident: Der Aktuar ad hoc:

SF 2004 9 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.04.2004 SF 2004 9 — Swissrulings