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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.04.2004 SF 2004 8

1. April 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·8,250 Wörter·~41 min·2

Zusammenfassung

mehrfacher Raub etc. | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 8 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, und Burtscher Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. März 2004, wegen mehrfachen Raubes, etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. ist zusammen mit fünf Stiefgeschwistern bis zu seinem 9. Lebensjahr bei seiner Mutter in A. und B. aufgewachsen. Zu seinem Vater hatte er nie Kontakt. Als seine Mutter 1977 an Leukämie verstarb, wurde X. in ein Heim in C. eingewiesen. Fünf Jahre später erfolgte seine Versetzung in ein Wohnheim nach D.. X. besuchte sechs Klassen der Primar- und drei Klassen der Realschule. Anschliessend absolvierte er in der Metzgerei E. mit Erfolg eine dreijährige Lehre als Metzger. In der Folge arbeitete er ein Jahr lang in einem Schlachthof in F.. Nach dem Besuch der Rekrutenschule war er ca. zwei Jahre lang an verschiedenen Orten auf seinem erlernten Beruf als Metzger tätig. Danach führte er temporär bei mehreren Firmen verschiedene Arbeiten aus, so etwa als Lagerarbeiter, als Mitfahrer, Auslieferer oder Bauarbeiter. Seit ca. 10 Jahren hatte X. keine feste längere Anstellung mehr. Zwischendurch verbüsste er während insgesamt ca. 5 Jahren Freiheitsstrafen. Seit ca. 2 ½ Jahren ist er arbeitslos. Dabei wurde er durch die Sozialen Dienste der Stadt Chur mit monatlich ca. Fr. 2'000.-- unterstützt, wovon er Fr. 1'010.- - bar ausbezahlt erhielt; die Wohnungsmiete und die Krankenkasse wurden direkt vom Sozialdienst bezahlt. X. besitzt kein Vermögen und hat auch keine Schulden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit acht Vorstrafen eingetragen. Am 15. März 1991 verurteilte ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Raubes, fahrlässiger Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und fahrlässiger Entwendung eines Mofas zum Gebrauch zu 2 ½ Jahren Zuchthaus. Mit Urteil vom 28. April 1992 verurteilte ihn das Kantonsgericht von Graubünden wegen Raubes, Betrugs, vollendeten Betrugsversuches, Urkundenfälschung, Hehlerei, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Jahr Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichtes des Kantons Luzern vom 15. März 1991. Das Amtsstatthalteramt Luzern-Land verurteilte X. mit Urteil vom 31. März 1993 wegen unbefugten Kaufs und Konsum von Heroin und Kokain, unbefugten Anbietens und Verkaufs von Heroin, Diebstahls und Betruges zu drei Monaten Gefängnis. Am 21. Juni 1995 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu zwölf Monaten Gefängnis und einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom 22. August 1996 wurde X. vom Bezirksamt Baden wegen Urkundenfälschung zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Am 7. September 1999 verurteilte ihn das Bezirksamt Baden wegen mehrfachen Diebstahls und Widerhandlung

3 gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sechs Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.--. Am 18. Januar 2000 wurde er wiederum vom Bezirksamt Baden wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher zum Teil geringfügiger Sachbeschädigung, geringfügigen Betruges und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 4. September 2002 verurteilte der Kreispräsident Chur X. wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Transportgesetz und geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl) zu 14 Tagen Haft und einer Busse von Fr. 500.--. Der Leumund von X. muss namentlich aufgrund dieser mehreren Vorstrafen als getrübt bezeichnet werden. B. Am 22. Mai 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Raubes etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. Im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens wurde am 1. September 2003 durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Gutachter diagnostizierten bei X. eine Kokain-, Heroin- und Cannabisabhänigkeit (Polytoxikomanie) sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Die durch die Staatsanwaltschaft gestellten Fragen wurden von der Gutachterin wie folgt beantwortet: „1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nein. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Ja, der Expl. war zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt. Wir stellen die Diagnose einer schweren und langjährigen Abhängigkeitserkrankung von verschiedenen Substanzen, bezüglich des Tatzeitraums, insbesondere von Kokain, entsprechend ICD-10: F 19.24 in Kombination mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, entsprechend ICD-10: F 60.2. Aus psychiatrischer Sicht kann dem Expl. für den Tatzeitraum eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zugesprochen werden. 3. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr

4 lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Wie im Rahmen der Beurteilung dargestellt, empfehlen wir eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 StGB, wobei aus unserer Sicht der sofortige Vollzug einer Strafe mit der ambulanten Behandlung nicht nur vereinbar, sondern sogar wünschenswert wäre. Dies nicht zuletzt auch aus der Sicht des Expl., der sich explizit gegen ein stationäres Behandlungsangebot wehrt, gleichzeitig aber einer ambulant-psychiatrischen, haftbegleitenden Behandlung, trotz gewisser ambivalenter Einstellungen, positiv gegenüber stehen kann. 4. Ist der Angeschuldigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Ja, der Expl. ist auch rauschgiftsüchtig, wie dargestellt (siehe oben). Da der eigentliche akute Drogenentzug bereits in der Haftanstalt Sennhof komplikationslos stattgefunden hat, besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit der Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt oder in eine andere Heilanstalt. In Zusammenschau mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung ist jedoch unbedingt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 StGB, wie bereits oben dargestellt, aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen. Neben psychiatrisch-psychotherapeutischen Interventionen darf hierbei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine absolute Drogen- und Alkoholabstinenz vom Expl. zu fordern, und wenn irgend möglich in den Haftanstalten auch zu kontrollieren, ist (Urinproben und Blutentnahmen entsprechend Verordnung durch behandelnden Psychiater). 5. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? In diesem Falle müsste dem Expl. die Weisung erteilt werden, alkoholund drogenabstinent zu leben, dies durch engmaschige, ärztlich kontrollierte Massnahmen zu dokumentieren (monatliche Blutentnahmen, zweimal pro Monat Urinproben). Ebenso sollte die Weisung für eine mindestens zwei- bis dreijährige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Frequenz nach Einschätzung des Therapeuten) in Ergänzung zur Anordnung der Schutzaufsicht empfohlen werden.

5 6. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Eine weitere Betreuung durch die Schutzaufsicht nach Abschluss der Haftstrafe erscheint entsprechend Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 empfehlenswert. Vormundschaftliche Massnahmen erscheinen aus unserer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. C. X. befand sich vom 5. bis 6. Mai 2003 in Polizeihaft. Am 22. Mai 2003 wurde er erneut festgenommen und danach bis zum 18. Juli 2003 in Untersuchungshaft gesetzt. Seit dem 19. Juli 2003 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug, wobei der Strafvollzug in der Strafanstalt Sennhof begann. Am 2. Dezember 2003 erfolgte die Versetzung von X. in die Strafanstalt Realta. D. Mit Verfügung vom 1. März 2004 wurde X. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, geringfügigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. März 2004 folgender Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt: 1. des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. 1.1 Am 29. April 2003, ca. um 11.30 Uhr, begab sich X. in die Schuhmacherei an der G.-gasse 28 in B., um einen Raub zu verüben. Dort frage er den Schuhmacher H., ob er ein Zweifrankenstück wechseln könne. Als der Schuhmacher hierauf eine Geldkassette öffnete, richtete der Angeklagte eine von ihm gebrauchte Spritze, welche noch wenig Blut enthielt, nahe gegen den Oberkörper von H. und forderte diesen auf, ihm das Notengeld aus der Kasse herauszugeben, andernfalls er ihn mit Aids infizieren würde. Der Schuhmacher übergab dem Angeklagten daraufhin Bargeld im Betrag von ca. Fr. 500.--. Der Angeklagte verliess in der Folge das Geschäft und verwendete das erbeutete Geld für den Kauf von Kokain. 1.2 Am frühen Nachmittag des 1. Mai 2003 fasste X. in der Nähe des Hof AC. in B. den Entschluss, einen Autolenker mittels vorgehaltener Spritze aufzufordern, ihn nach J. zu fahren, um dort Kokain zu kaufen. Zudem wollte er den Autolenker während der Fahrt berauben. Ca. um 14.00 Uhr begab er sich mit dieser Absicht bei der Ausfahrt der Arosastrasse zu einem Personenwagen „Opel“, nachdem der

6 Lenker dieses Wagens, I., dort wegen eines anderen Fahrzeuges angehalten hatte. X. öffnete hierauf die rechte Türe und setzte sich auf den Beifahrersitz vorne rechts in den Personenwagen. Dann hielt der Angeklagte eine gebrauchte Spritze gegen den Oberkörper von I. und befahl ihm, nach J. zu fahren. Zudem forderte er den Fahrzeuglenker auf, ihm Geld zu geben. Als sie nach einer Fahrt von ca. einem Kilometer via K.-Strasse und L.-Strasse bei der Kreuzung am AA. angelangt waren, verursachte I. eine Auffahrkollision mit einem vorausfahrenden Personenwagen. Als der Personenwagen „Opel“ deswegen anhielt, ergriff X. die von I. auf der Mittelkonsole deponierte Handtasche und ergriff die Flucht. In der vom Angeklagten erbeuteten Tasche befand sich ein Diamantring im Wert von ca. Fr. 7'000.--. Diesen Ring tauschte X. am selben Tag in J. mit einem ihm unbekannten Mann gegen ein Gramm Kokain. 1.3 Am 1. Mai 2003, ca. um 18.10 Uhr, stellte X. fest, dass eine Frau - N. - im Vorraum der Graubündner Kantonalbank an der O.-Strasse in J. am Geldautomaten Geld beziehen wollte. Er trat auf N. zu und richtete nahe an deren Oberkörper eine gebrauchte Spritze, welche noch Blutreste enthielt. Der Angeklagte erklärte der Frau, dass sie nicht schreien solle und dass das - gemeint war der Inhalt der Spritze - Aids sei. N. entnahm nun Bargeld im Betrag von Fr. 700.-- aus dem Automaten und legte das Geld in ihr Portmonee. Sodann forderte sie eine bei einem weiteren Geldautomaten sich aufhaltende Person auf, ihr zu helfen. X. ergriff daraufhin die Flucht, ohne Beute gemacht zu haben. 2. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2.1 Am Abend des 22. April 2003 informierte P. den Angeklagten, dass im Schreibtisch im Büro der Firma Q. am R.-Strasse in B. eine Kassette mit Bargeld aufbewahrt würde. Noch am selben Abend begab sich X. in dieses Gebäude und brach mittels Körpergewalt die Eingangstüre auf. Er fand hierauf am angegebenen Ort die Kassette, welche Bargeld im Betrag von ca. Fr. 550.-- enthielt. Von diesem von ihm erbeuteten Bargeld überliess X. in der Folge P. die Hälfte als Anteil, während er die Geldkassette in die M. warf. Das erbeutete Bargeld verwendete er für den Kauf von Kokain. Durch das gewaltsame Öffnen der Türe entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 150.--. Der Vertreter der Firma Q. stellte am 23. April 2003 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Gegen P. wird beim Untersuchungsrichteramt Chur ein separates Verfahren geführt. 2.2 Am 30. April 2003, ca. um 01.15 Uhr, gelang es dem Angeklagten, im Einfamilienhaus von S. am T.-Strasse in B. ein offen stehendes Kippfenster mittels Körpergewalt zu entriegeln und durch das Fenster in die Küche einzusteigen. Dort behändigte er zwei Portmonees, welche Bargeld im Betrag von insgesamt ca. Fr. 350.-- sowie Ausweise,

7 Kreditkarten und Abonnemente enthielten. Der Deliktsbetrag beträgt gemäss dem Polizeirapport insgesamt ca. Fr. 888.--, während der Schaden durch das gewaltsame Öffnen des Fensters sich auf ca. Fr. 100.-- beläuft. Nach dem Verlassen der Liegenschaft behielt X. lediglich das erbeutete Bargeld für sich, während er das übrige Deliktsgut in der Nähe des Tatortes in eine Gebüsch warf, wo es später gefunden und den Geschädigten erstattet werden konnte. S. stellte am 30. April 2003 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 2.3 Am 12. Mai 2003, ca. um 00.15 Uhr, liess sich X. mit dem Taxi von U. von B. nach J. fahren. Bevor er dort ca. um 00.30 Uhr am V.-Weg aus dem Taxi stieg, entnahm er von der Mittelkonsole des Fahrzeuges das Portmonee von U. und ergriff nach dem Verlassen des Fahrzeuges damit die Flucht. Nach den Angaben des Geschädigten befand sich im Portmonee Bargeld im Betrag von insgesamt Fr. 2'150.-- . Der Angeklagte macht dagegen geltend, dass er das Geld nach der Tat gezählt habe und er nicht mehr als ca. Fr. 1'200.-- erbeutet habe. Das gestohlene Geld verwendete er für den Lebensunterhalt. 2.4 Am 20. Mai 2003, kurz vor Mitternacht, schlug X. mit einem Stein im Büro der Firma W. in J. ein Fenster ein und gelangte danach durch dieses Fenster in das Gebäude, wo er aus einer Kasse Bargeld im Betrag von ca. Fr. 70.-- entnahm. Das Geld verwendete er für private Bedürfnisse. Durch das Einschlagen des Fensters entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 500.--. Y. stellte am 21. Mai 2003 als Vertreter der Geschädigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 3. des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Am 15. April 2003, um 11.00 Uhr, entwendete X. im Kaufhaus AB. an der O.-Strasse 32 in B. eine Armbanduhr „Swatch“ zum Preis von Fr. 130.--. Anschliessend begab er sich in den Park AD., wo er diese Uhr mit einem unbekannten Mann gegen ca. 40 Milligramm Methadon tauschte. Z. stellte als Vertreter des Kaufhauses AB. am 6. Mai 2003 Strafantrag wegen Diebstahls. 4. des geringfügigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Am 12. Mai 2003, ca. um 00.15 Uhr, stieg X. am Bahnhof in B. in ein Taxi von U. und liess sich nach J. fahren. Er hatte kein Geld bei sich und hatte nie die Absicht, die Taxifahrt zu bezahlen. Am V.-Weg in J. ergriff er fluchtartig das Taxi, nachdem er zuvor das Portmonee von U. weggenommen hatte (vgl. oben Ziffer 2.3) und blieb den Fahrpreis von Fr. 46.- - schuldig. U. stellte am 12. Mai 2003 einen Strafantrag. 5. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Im Zeitraum vom 19. Juni 2002 bis zum 22. Mai 2003 kaufte X. vorwiegend beim Bahnhof J. unter verschiedenen Malen von mehreren Perso-

8 nen insgesamt ca. 40 g Kokain zum Preis von insgesamt ca. Fr. 4'000.- -. Sodann erlangte er am 15. April bzw. am 1. Mai 2003 durch den Tausch gegen einen Ring und eine Uhr ein Gramm Kokain und ca. 40 Milligramm Methadon. Die von ihm erworbenen Betäubungsmittel verwendete er für den Eigenkonsum. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2004 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger lic. iur. Dieter Marty sowie Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes, insbesondere auch nicht gegen das Vierergremium, erhoben. Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt im Wesentlichen und anerkannte die ihm zur Last gelegten Straftaten. Staatsanwalt Dr. iur. Grob stellte und begründete folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 22 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu bestrafen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte die seinem Mandanten vorgeworfenen Delikte, fügte jedoch hinzu, dass die Person des Angeklagten bei der Strafzumessung nicht genügend gewürdigt worden sei. Der Angeklagte habe die Straftaten nicht aus Niedertracht, Arglist oder Bereicherungsabsicht begangen, sondern lediglich um seine Drogenabhängigkeit finanzieren zu können. Die Strafe sei so zu bemessen, dass sie für den Täter eine Sühne sei. Da der Angeklagte bereits zum jetzigen Zeitpunkt seine Lehren aus den Vorfällen gezogen habe, sei eine Reduktion der Strafe um zwei Monate gegenüber der Anklage gerechtfertigt. Wichtig sei jedoch, dass die Massnahme auch nach dem Strafvollzug fortgesetzt werde. In seinem Schlusswort führte X. aus, dass er fortan drogen- und straffrei leben möchte. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

9 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Die Drohung muss objektiv die Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgibt. Der Täter muss sodann als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, d.h. eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Vollendet ist der Raub dabei erst mit Vollendung des Diebstahls (vgl. Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 140 Rn 10 ff. mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Rn 5 zu Art. 140). Die Androhung der Gewalt kann sich gegen jede Person richten, die zumindest eine faktische Schutzposition in Bezug auf die Sache hat, die gestohlen werden soll (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage1995, S. 119). In subjektiver Hinsicht ist zunächst der Vorsatz des Täters, jemanden durch die gesetzlich umschriebenen Nötigungsmittel widerstandsunfähig zu machen, erforderlich. Dies hat sodann in der Absicht zu erfolgen, einen Diebstahl zu begehen, das heisst, eine fremde, bewegliche Sache wegzunehmen, um sich diese anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. a) X. ist überführt und geständig, am 29. April 2003 dem Schuhmacher H. in dessen Geschäft eine gebrauchte Spritze, welche noch Blutreste enthielt, an den Oberarm gehalten und gedroht zu haben, ihn mit Aids anzustecken, wenn er nicht das Notengeld aus der Kasse herausgeben würde. H. gab dem Angeklagten daraufhin Bargeld im Betrag von Fr. 500.--, woraufhin dieser das Geschäft wieder verliess. Mit dem Vorzeigen der gebrauchten Spritze und der Androhung einer Ansteckung mit Aids war die Drohung von einer solchen Intensität, dass sie geeignet war, das Opfer zum Widerstand unfähig zu machen. Die Tatsache, dass die Spritze

10 kein mit dem HI-Virus infiziertes Blut enthielt, ist dabei irrelevant, zumal schon der Anschein einer Gefährdung die Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, solange ihn dieser nicht durchschaut. Damit hat X. den objektiven Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Angeklagte sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. September 2003 (act. 4.4) aus, bereits vor dem Betreten der Schuhmacherei den Entschluss gefasst zu haben, dort einen Raubüberfall zu begehen. Er habe dringend Geld für den Kauf von Kokain benötigt, deshalb sei ihm spontan die Idee zur Verübung eines Raubüberfalls gekommen. X. betrat die Schuhmacherei mit der Absicht, H. mit vorgehaltener Spritze einzuschüchtern und anschliessend zu berauben, um mit dem erbeuteten Geld Drogen zu beschaffen. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und X. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. b) X. ist ebenfalls überführt und geständig, am frühen Nachmittag des 1. Mai 2003 den Autofahrer I. mittels vorgehaltener Spritze und den Worten, dass diese mit Aids infiziert sei, bedroht und aufgefordert zu haben, ihn nach J. zu fahren. Als es in der Folge zu einem Auffahrunfall kam, ergriff X. die auf der Mittelkonsole des Fahrzeuges liegende Handtasche und ergriff damit die Flucht. In der Tasche befand sich ein Diamantring im Wert von ca. Fr. 7'000.--, den der Angeklagte kurze Zeit später gegen 1 g Kokain eintauschte. Wie aus der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 12. September 2003 (act. 4.4) hervorgeht, fasste X. bereits vor der Fahrt den Entschluss, jemanden mittels vorgehaltener Spritze zu einer Fahrt nach J. aufzufordern und diese Person auch während der Fahrt zu berauben. Damit erfüllt X. auch bezüglich dieses Sachverhaltes den Tatbestand des Raubes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. 2. Vollendet ist der Raub erst mit Vollendung des Diebstahls. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die Strafbarkeit tritt somit regelmässig erst bei Beginn der Ausführung einer Straftat ein. Vorausgehende Vorbereitungshandlungen werden gemäss Art. 260bis StGB nur ausnahmsweise mit Strafe bedroht. Bei der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und Beginn der Ausführung stellt die Rechtsprechung auf die subjektive Theorie ab. Danach wird zum Beginn der Ausführung schon jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum

11 Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 253; BGE 119 IV 227). Darunter ist diejenige Handlung zu verstehen, mit der er zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 21 Rn 20). X. ist überführt und geständig, am Abend des 1. Mai 2003 im Vorraum der Graubündner Kantonalbank in J. N. mit einer gebrauchten Spritze, welche noch Blutreste enthielt, bedroht zu haben. N. entnahm daraufhin Fr. 700.-- aus dem Geldautomaten und legte es in ihr Portemonnaie. Gleichzeitig forderte sie einen anderen Mann, welcher kurz zuvor den Vorraum betreten hatte auf, ihr zu helfen. Daraufhin ergriff X. ohne Beute die Flucht. X. sagte diesbezüglich aus (act. 4.4), dass er den Entschluss zur Verübung dieser Tat erst kurzfristig vor deren Ausübung gefasst habe. Er habe sich auf dem Trottoir der O.-Strasse in J. vor dem Gebäude der Kantonalbank aufgehalten und gesehen, dass eine Frau vom Bancomaten Geld beziehen wollte. Er habe sich dann entschlossen, ihr dieses Geld wegzunehmen. Dabei habe er wie in früheren Fälle eine von ihm persönlich gebrauchte Spritze, welche noch eine kleine Menge Blut enthielt, verwendet. Diese habe er der Frau an den Oberkörper gehalten und ihr zu verstehen gegeben, dass die Spritze mit Aids infiziert sei. Die Frau habe sich jedoch nicht beeindrucken lassen und habe ihm das Geld nicht ausgehändigt. Als sie einen Mann, der sich ebenfalls bei Bancomaten aufhielt, um Hilfe bat, sei er ohne Beute davongelaufen. Mit der Bedrohung des Opfers mittels vorgehaltener Spritze hat X. unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt und damit das Stadium der straflosen Vorbereitungshandlung verlassen. Da er sich jedoch keine fremde Sache aneignete und damit keinen Bruch fremden und keine Begründung neuen Gewahrsams bewirkte, ist gemäss obigen Ausführungen nur von einem Raubversuch auszugehen. Es ist damit erstellt, dass sich X. in diesem Fall des unvollendeten Raubversuches gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 3.a) Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 129 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und seinen Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verlangt. Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren.

12 X. ist überführt und geständig, sich in der Zeit vom 22. April 2003 bis zum 20. Mai 2003 in insgesamt vier Fällen mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen angeeignet und sich damit unrechtmässig bereichert zu haben. Beim Vorfall vom 22. April 2003 hat er gemäss eigenen Angaben (act. 4.4) zusammen mit P. den Entschluss gefasst, in das Büro von dessen Vater einzubrechen und dort Bargeld zu entwenden (Ziff. 2.1 der Anklageschrift). Bereits bei der Planung des Delikts wurde vereinbart, die Beute hälftig aufzuteilen. X. suchte daraufhin die Firma Q. am R.-Strasse in B. auf und brach mittels Körpergewalt die Eingangstüre auf. Im Büro fand er eine Geldkassette vor, in welcher sich ca. Fr. 550.-- befanden. Dieses Geld nahm der Angeklagte an sich und teilte es in der Folge mit P.. Am 30. April 2003 drang X. um ca. 01.15 Uhr in ein Einfamilienhaus am Kronwingert 54 in B. ein und behändigte dort zwei Portemonnaies samt Bargeld in der Höhe von Fr. 150.-- (Ziff. 2.2 der Anklageschrift). Die sich in den beiden Geldbeuteln befindlichen Ausweise, Kreditkarten und Abonnemente warf er nach der Tat in ein Gebüsch. Am 12. Mai 2003 kurz nach Mitternacht liess sich X. mit einem Taxi von B. nach J.- Fabriken fahren. In J. angekommen, lotste er den Taxifahrer absichtlich in eine Sackgasse, wo dieser sein Fahrzeug schliesslich wenden musste. Während dieses Manövers nahm X. dessen Portemonnaie, welches sich auf der Mittelkonsole des Fahrzeuges befand, und ergriff damit die Flucht (Ziff. 2.3 der Anklageschrift). Gemäss Aussagen von X. (act. 10.4) enthielt das gestohlene Portemonnaie Bargeld in der Höhe von ungefähr Fr. 1200.--, während der Geschädigte selbst geltend macht, dass sich insgesamt Fr. 2'150.-- in dem Geldbeutel befunden hätten. Diese Abweichung ist jedoch weder für die rechtliche Qualifikation der Straftat noch für die Strafzumessung von Bedeutung, weshalb der genaue Deliktsbetrag vorliegend offen gelassen werden kann. Beim Diebstahl zu Lasten der Firma W. in J. (Ziff. 2.4 der Anklageschrift) schlug X. mit einem Stein eine Scheibe ein und begab sich ins Innere des Bürotraktes. Dort fand er in einem offenen Sekretär eine Geldkassette, welche jedoch nur Münzgeld in der Höhe von Fr. 70.-- enthielt. Dieses nahm der Angeklagte an sich und verliess das Gebäude wieder durch den Einstieg. Damit erfüllte X. den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in vier Fällen. b) Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Bei Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert beziehungsweise einem objektiv bestimmbaren Wert ist nach der Praxis des Bundesgerichts allein dieser entscheidend. In BGE 123 IV 113 hat das Bundesgericht die Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.-- festge-

13 setzt und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers. X. ist ebenfalls überführt und geständig, sich am 15. April 2003 um 11.00 Uhr in das Kaufhaus AB. an der O.-Strasse 11 in B. begeben zu haben, in der Abteilung Schmuck und Uhren bei den Uhren die Sicherung geöffnet und eine silbergraue Swatch im Wert von Fr. 130.-- entwendet zu haben. Die Uhr weist damit einen geringen Wert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auf. Der Angeklagte verübte wie er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2003 (act. 12.3) gestand vorsätzlich und in der Absicht aus, sich die Sache anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Der für die Bestrafung erforderliche Strafantrag liegt vor. X. hat somit den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. c) Wer gegen den Willen des Beschädigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird auf Antrag gemäss Art. 186 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Trechsel, a.a.O., Rn 1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt. Zur Begehung der Diebstähle gemäss den Ziff. 2.1-2.2; 2.4 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich zu geschützten Räumen im Sinne von Art. 186 StGB Zutritt verschafft und sich damit neben des Diebstahls auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Die erforderlichen Strafanträge liegen vor. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2004 hat X. auch diese Straftaten vollumfänglich eingestanden. d) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der fremdes Eigentum besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Diese Bestimmung stellt das Recht des Eigentümers, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter

14 Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Rehberg/Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). In subjektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt. Wie bereits ausgeführt verschaffte sich der Angeklagte bei den Diebstählen gemäss den Ziff. 2.1-2.2; 2.4 der Anklageverfügung Zugang zu Wohnungen und Geschäftsräumen, indem er jeweils mittels Körpergewalt oder unter Zuhilfenahme eines Steines die Fenster oder Türen aufbrach respektive einschlug. In den einzelnen Fällen richtete er damit einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 750.- - an. Die Geschädigten stellten entsprechende Strafanträge. Durch die vorsätzliche Beschädigung fremden Sacheigentums erfüllt X. den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach. Auch diese Straftaten hat der Angeklagte an der Hauptverhandlung eingestanden. 4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich derjenige des Betruges schuldig, der in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelungen von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Betrug enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale, nämlich die arglistige Täuschung, den Irrtum des Getäuschten, eine Vermögensdisposition durch den Getäuschten, einen Vermögensschaden sowie die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Bezieht sich die Tat nur auf einen geringfügigen Vermögenswert von weniger als Fr. 300.--, so kommt der privilegierende Tatbestand des geringfügigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Zuge. Der Tatbestand des Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB ist auf Dienstleistungen beschränkt, welche einem grössere Publikum gegen Entgelt angeboten werden und keine Vermögensdisposition voraussetzen, auch nicht in Form eines auf den einzelnen Kunden beschränkten Einsatzes der Arbeitskraft oder eines Transportmittels. Den Tatbestand erfüllt daher nicht, wer den Taxifahrer um das Fahrgeld prellt (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 219 f.). Auch der Tatbestand der

15 Zechprellerei fällt vorliegend ausser Betracht, da im vorliegenden Fall - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden, ein arglistiges Handeln gegeben ist. a) Nach der Rechtsprechung gilt eine Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165; BGE 122 IV 246; BGE 120 IV 122). Betrug durch Schweigen ist nach überwiegender Lehre möglich, wenn dadurch eine Rechtspflicht verletzt wird (Stratenwerth, a.a.O., S. 320). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 mit Hinweisen). Am Abend des 12. Mai 2003 hielt sich X. in B. auf. Kurz nach Mitternacht wollte er nach J. fahren. Da kein Zug mehr fuhr entschloss er sich ein Taxi zu mieten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt kein Geld bei sich trug. Er nahm damit wissentlich eine entgeltliche Dienstleistung in Anspruch, ohne in der Lage zu sein, die dafür geschuldete Vergütung zu leisten (vgl. Art. 394 Abs. 3 OR). Dass er verpflichtet gewesen wäre, den Taxichauffeur über seine Zahlungsunfähigkeit aufzuklären, ergibt sich bereits aus dem rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Das Verschweigen dieses Umstandes stellt eine aktive Irreführung durch konkludentes Verhalten dar, welche ebenfalls als Arglist zu qualifizieren ist. Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob es dem Taxichauffeur zumutbar gewesen

16 wäre, die Zahlungsfähigkeit von X. abzuklären oder mit anderen Worten, ob der strafrechtliche Schutz aufgrund der Opfermitverantwortung entfällt. Da die Fahrstrecke von B. nach J. relativ kurz ist und hierfür daher keine aussergewöhnlich hohe Fahrkosten entstehen, kann dem Taxichauffeur nicht zugemutet werden, sich nach der Zahlungsfähigkeit seines Kunden zu erkundigen, zumal X. nicht durch ein besonderes Verhalten aufgefallen ist. Der Taxichauffeur hat damit nicht leichtfertig gehandelt, indem er es unterlassen hatte, den Angeklagten nach seiner Bonität zu fragen. b) Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht. Ob sich der Betroffene ganz konkrete unzutreffende Vorstellungen über den Sachverhalt macht oder doch in der Form des Mitbewusstseins von ihnen ausgeht oder ob ihm lediglich die richtige Vorstellung fehlt, macht prinzipiell keinen Unterschied. Verkennen und Nichterkennen der Sachlage stehen also an sich gleich (Stratenwerth, a.a.O, S. 324; BGE 118 IV 38). Indem X. den Taxichauffeur beauftragte, ihn nach J. zu fahren, nahm er eine entgeltliche Dienstleistung in Anspruch, bei der der Taxifahrer vorleistungspflichtig war. Dieser führte den Auftrag wunschgemäss durch in der Annahme, dafür - wie es für berufsmässige Dienstleistungen im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR üblich ist - entschädigt zu werden. c) Der Getäuschte muss sodann gestützt auf diesen Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen, die unter anderem im Erbringen einer geldwerten Leistung bestehen kann. Die Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen, das heisst, das Opfer muss selber eine Vermögensverschiebung veranlassen. Der Schaden kann auch zu Lasten einer Drittperson eintreten. Des Weiteren muss zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung ein Motivationszusammenhang bestehen. Indem der Taxichauffeur den Angeklagten von B. nach J. beförderte, erbrachte er zu Gunsten von diesem eine geldwerte Leistung. Diese Vermögensdisposition erfolgte aufgrund der durch die arglistige Täuschung bewirkten Vorstellung, für die angebotene Dienstleistung auch entschädigt zu werden. d) Viertes und letztes Erfordernis des objektiven Tatbestandes ist ein durch die Vermögensdisposition herbeigeführter Vermögensschaden. Gemäss Praxis des Bundesgerichts wird das Vermögen als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Werte definiert (BGE 117 IV 148). Der Schaden, den der Betrug erfordert, setzt eine Minderung des durch diese Definition erfassten Vermögens vor-

17 aus. Das Vermögen ist dann geschädigt, wenn sein Gesamtwert im Ergebnis geringer ist als vorher (vgl. Stratenwerth, a.a.O., S. 331 ff.). Dadurch dass X. die von ihm in Anspruch genommene Dienstleistung nicht vertragsgemäss vergütete und den Fahrpreis von Fr. 46.-- beglich, verminderte sich das Vermögen des Taxichauffeurs um diesen Betrag. e) Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand des Betruges neben dem Vorsatz auch eine Bereicherungsabsicht. Bereicherungsabsicht ist die Willensrichtung auf ein bestimmtes Ziel, im vorliegenden Fall auf einen Vermögensvorteil hin. Die Absicht, einen finanziellen Vorteil zu erlangen, war bei X. das ausschliessliche Motiv seines Handelns. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2003 (act. 10.4) führte er aus, dass er das Taxi mietete, obwohl er wusste, dass er es nicht bezahlen konnte. Auch hegte er bereits vor der Fahrt die Absicht, den Taxichauffeur zu bestehlen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt. Da der Vermögensschaden, der durch das betrügerische Verhalten von X. entstanden ist, lediglich Fr. 46.-- beträgt, kommt der privilegierende Tatbestand des geringfügigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Tragen. 5. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden; es kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Für die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht an; selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Im Übrigen erfasst der Tatbestand nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können - so etwa Verkauf oder Vermittlung - die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). Ob ein leichter Fall im Sinne von Ziff. 2 der Bestimmung vorliegt, ist anhand aller objektiver und subjektiver Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Annahme eines leichten Falles ist ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44).

18 X. ist geständig, in der Zeit vom 19. Juni 2002 bis zum 22. Mai 2003 von verschiedenen Personen insgesamt rund 40 g Kokain zum Preis von insgesamt ca. Fr. 4'000.-- gekauft und konsumiert zu haben. Ausserdem erlangte er am 15. April beziehungsweise am 1. Mai 2003 durch den Tausch gegen einen Ring und eine Uhr ein Gramm Kokain und ca. 40 Milligramm Methadon. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. Der regelmässige Konsum während einer Zeitspanne von rund einem Jahr macht deutlich, dass vorliegend nicht mehr von einer einmaligen Entgleisung und somit nicht von einem leichten Fall im Sinne von Ziff. 1 der genannten Bestimmung gesprochen werden kann. Demgemäss ist X. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 6.a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe gemäss Art. 63 StGB zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14, BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. b) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angeordneten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

19 c) Das Tatverschulden von X. wiegt schwer, hat er doch innerhalb von einem Monat mehrere Vermögensdelikte begangen und über längere Zeit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Zudem war er erst gerade rund ein halbes Jahr zuvor unter anderem wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und geringfügigen Diebstahls zu 14 Tagen Haft und Fr. 500.-- Busse verurteilt worden. Indem X. kurz danach bereits wieder delinquierte, legte er einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag. Dies zeigt sich auch an der unverfrorenen Vorgehensweise bei den Raubtaten. Zudem scheinen ihn auch die diversen früheren Verurteilungen, welche teilweise die gleichen Tatbestände wie die vorliegend zu beurteilenden betrafen, nicht beeindruckt haben. Diese Vorstrafen sind denn auch straferhöhend zu werten. Strafschärfend wirken sich der gesetzliche Rückfall, die mehrfachen Tatbegehungen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmindernd kann X. sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft zugute gehalten werden. Zu Gunsten des Angeklagten sind zudem seine Bestrebungen, von der Drogensucht wegzukommen, zu werten. Auch zu berücksichtigen ist der Umstand, dass er aufgrund seiner starken Drogenabhängigkeit unter einem gewissen Beschaffungsdruck und nicht aus reiner Gewinnsucht handelte. Strafmildernd gemäss Art. 11 StGB ist die leicht- bis mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht des Umstandes, dass eine leicht- bis mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit eine Reduktion der Strafe von rund 37% zur Folge hat (vgl. Trechsel, a.a.O., Rn 6 zu Art. 11), erscheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten Gefängnis - unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft - dem Verschulden von X. als angemessen und gerechtfertigt. 7. X. befindet sich gemäss eigenen Aussagen freiwillig in einer ambulanten Massnahme, welche er auch weiterhin fortsetzen möchte. Er beantragt daher die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welche auch über den Strafvollzug hinaus andauern soll. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. X. befindet sich seit mehr als zehn Monaten in Haft. Er

20 hat damit bereits einen grossen Teil seiner Strafe verbüsst. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Entlassung aus dem Strafvollzug keinerlei Möglichkeiten zur Durchsetzung der angeordneten Massnahme mehr besitzt. Da während der Dauer des Strafvollzuges auch freiwillig eine ambulante Massnahme durchgeführt werden kann und eine solche im Falle von X. auch bereits erfolgreich angelaufen ist, verzichtet das Kantonsgericht von Graubünden darauf, eine solche gerichtlich anzuordnen. 8.a) Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Auch hat X. die Kosten der freiwilligen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu tragen. Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO. b) Der amtliche Verteidiger von X. reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2004 eine Honorarnote über insgesamt Fr. 11'959.75 ein. Dazu führte er aus, dass seinem Mandanten die Bestrafung für „bewaffnete“ Raubüberfälle sowie das am stärksten ins Gewicht fallende Delikt der Entführung gedroht habe. In verschiedenen Gesprächen und auch externen Abklärungen mit und ohne seinen Mandanten, aber immer in Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsrichter habe er die Motivation quasi herausschälen müssen. Durch diese intensiven Abklärungen habe das zu Beginn im Raum stehende Strafmass von 4 Jahren auf den heutigen Antrag gebracht werden können. Nach bündnerischer Regelung ist ein Honorar unter Berücksichtigung der ordentlichen Honoraransätze dann tarifgemäss, wenn der behauptete und in Rechnung gestellte Aufwand in einem einigermassen vertretbaren Verhältnis steht zur Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, zur damit verbundenen Verantwortung des Anwaltes und zu den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers (vgl. hierzu Art. 2 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes). Geht man von einem Stundenansatz von Fr. 150.-- respektive ab dem 17. November 2003 von Fr. 165.-- aus, entsprechen die Fr. 11'115.--, welche der amtliche Verteidiger für verrechenbare Leistungen in Rechnung gestellt hat, einem Gesamtaufwand von 63.75 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Kantonsgericht von Graubünden ungewöhnlich hoch. Der amtliche Verteidiger war mit einem Mandat betraut worden, das aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses seines Mandan-

21 ten in Bezug auf die zu lösenden Rechtsfragen keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten bot. Entgegen der Meinung des amtlichen Verteidigers hätte auch der anfänglich noch im Raum stehende Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1StGB aufgrund des in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzips keine Erhöhung des Strafrahmens bewirkt, da das Gesetz für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten vorsieht, der Strafrahmen der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB jedoch lediglich Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nach sich zieht. Auch die Klärung der Rechtsfrage, ob das Vorgehen von X. einen bewaffneten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB darstellte, rechtfertigt den übermässigen Aufwand nicht, zumal der Sachverhalt vom Angeklagten vollumfänglich anerkannt wurde und bezüglich der Definition einer gefährlichen Waffe eine reichhaltige Lehre und Rechtsprechung vorliegt. So wird beispielsweise im Basler Kommentar in Rn 139 zu Art. 139 ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei mit HI-Viren verseuchten Spritzen nicht um Waffen im Sinne der Bestimmung handelt. Ebenfalls unverhältnismässig erscheint dem Kantonsgericht der Umstand, dass der amtliche Verteidiger sämtliche Vorakten kopierte, obwohl X. bei Eröffnung der Strafuntersuchung alle Vorstrafen bereits vollständig verbüsst hatte. Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, die wesentlichen Rechtsfragen zu erkennen und sie unter Beizug der nötigen Hilfsmittel in vertretbarer Weise zu beantworten und sich nicht mit allen auch nur am Rande interessierenden Rechtsfragen zu beschäftigen. Um dies zu erreichen bedurfte es im vorliegenden Fall weder eines Aufwandes von 63.75 Stunden noch des Kopierens sämtlicher Vorakten. Daran vermag auch der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Umstand, dass ihm die Familie des Angeklagten seit langem bekannt sei und daher ein gewisser Druck entstanden sei nichts zu ändern. Insgesamt gesehen erscheint damit die Honorarnote des amtlichen Verteidigers als massiv übersetzt, weshalb sie auf hinsichtlich der verrechenbaren Leistungen und der Fotokopien auf die Hälfte und damit auf ein vertretbares Mass herabzusetzen ist. Damit belaufen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung auf insgesamt Fr. 6'205.85 (Fr. 4'672.50 für Entschädigung nach Zeitaufwand, Fr. 675.-für Fotokopien, Fr. 416.-- für Barauslagen, Fr. 4.-- für Porti, Fax, Telefongebühren etc. inkl. Mehrwertsteuer).

22 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des geringfügigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 20 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 60 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'175.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'205.85 total somit Fr. 14'380.85 gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten der freiwilligen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

23 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SF 2004 8 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.04.2004 SF 2004 8 — Swissrulings