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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.07.2004 SF 2004 33

26. Juli 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·14,312 Wörter·~1h 12min·2

Zusammenfassung

Raub, mehrfache Vergewaltigung etc. | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 33 (mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (6S.28/2005) und eine staatsrechtliche Beschwerde (6P.12/2005) hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 30. Mai 2005 abgewiesen.) Urteil Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Schäfer und Burtscher Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der Strafsache d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, gegen den X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2004, wegen Raub, mehrfache Vergewaltigung etc.,

2 in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. X. wurde am 14. Dezember 1975 in A./B. geboren. Zusammen mit einem jüngeren Bruder wuchs er bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen in C. auf. Dort besuchte er während acht Jahren die Grundschule und während einem Jahr die Mittelschule. Im Jahre 1991 zog die Familie in die Schweiz, wo sie anfänglich in D. und ab 1995 in E. lebte. Von 1992 bis 1996 absolvierte der Angeklagte bei der Firma F. in G. eine vierjährige Lehre als H., welche er mit Erfolg abschloss. Danach war er noch ein Jahr in seiner Lehrfirma tätig. In den folgenden Jahren arbeitete X. bei diversen Firmen, unter anderem von Mai 1998 bis Juli 2000 bei der Firma I. in J. Von August 2001 bis Februar 2004 war er bei der Firma K. in L. in Anstellung. Dort erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen zwischen Fr. xxxx.-- und Fr. xxxx.--. Der Angeklagte hat Kreditschulden in Höhe von ca. Fr. xxxxx.--, welche aus einem Autokauf herrühren. Bei Verwandten und Bekannten hat er weitere Schulden in Höhe von ca. Fr. xxxxx.--. Im Jahre 1999 heiratete der Angeklagte M. Aus dieser Verbindung gingen in den Jahren 2000 und 2002 zwei Kinder hervor. Seit April 2003 lebt das Ehepaar getrennt. Die Ehefrau hält sich mit den Kindern bei ihren Eltern in der N. auf. Der Angeklagte hat monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 1'800.-- zu leisten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte einmal verzeichnet: Am 18. November 2003 verurteilte ihn der Kreispräsident O. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das BetmG zu 30 Tagen Gefängnis, Probezeit drei Jahre und Fr. 1'200.-- Busse. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei E. geniesst der Angeklagte einen rechten Leumund. Die Lebensführung und das allgemeine Verhalten hätten bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben. Hingegen hat der Angeklagte Probleme im Umgang mit Alkohol und Betäubungsmitteln. Wegen Depressionen hielt er sich von September 2003 bis anfangs Dezember 2003 in den Kliniken P. und Q. auf (act. 1.10, S. 2; 2.1 f.). B. X. befand sich vom 27. Januar bis zum 31. März 2004 in der Strafanstalt T. in O. in Untersuchungshaft. Anschliessend wurde er entsprechend seinem Wunsch, den vorzeitigen Massnahmevollzug anzutreten, in die Psychiatrische Klinik Q. in R. versetzt (act. 2.6-2.8; 3.1-3.11).

3 C. Am 05. Februar 2004 wurden die Psychiatrischen Dienste der Klinik Q., R., mit der Begutachtung des Angeklagten beauftragt. Dr. med. S., Oberärztin des forensischen Dienstes der Klinik Q., erstellte alsdann das psychiatrische Gutachten vom 26. April 2004 und beantwortete darin die durch den Untersuchungsrichter gestellten Fragen wie folgt (vgl. act. 2.3; 2.4; 2.5; 2.9, S. 35 ff.): „1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nein. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Ja, die Alkohol- und Kokainabhängigkeit des Expl. entspricht einer Beeinträchtigung seiner geistigen Gesundheit. Dadurch ist die Einsicht in das Unrecht seiner Tat zwar nicht beeinträchtigt, jedoch die Steuerungsfähigkeit leichtgradig vermindert gewesen. Die Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat ist in leichtem Grade vermindert gewesen. 3. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Nein. 4. Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn von weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Der Expl. gefährdet die öffentliche Sicherheit grundsätzlich nicht in einer so schwerwiegenden Weise, dass er in einer Anstalt verwahrt werden müsste. Besonders aufgrund der Aussicht auf Erfolg einer Therapie scheint eine Verwahrung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmässig. Unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist von einer situationsgebundenen Gefährlichkeit des Expl. auszugehen. Falls die empfohlene Massnahme nicht zur Rückfallprävention beitragen sollte, ist eine Verwahrung oder der Vollzug der Strafe zu erwägen resp. neu zu beurteilen. 5. Ist der Angeschuldigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Die Alkohol- und Kokainabhängigkeit des Expl. muss sowohl aus medizinischer Sicht, als auch zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr behandelt werden. Zweckmässig erscheint hierfür die Einweisung in eine geeignete Anstalt für eine stationäre Behandlung

4 gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für mindestens 6 Monate. Im Anschluss an die stationäre Therapie muss eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgen. In jedem Fall ist die totale Alkohol- und Drogenabstinenz des Expl. in den nächsten mindestens 3 Jahren unabdingbar. Neben suchtspezifischen Aspekten sollte die Therapie problemorientiert sein und den Expl. in der Alltagsbewältigung unterstützen. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Nein. 6. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Aus unserer Sicht wäre die Anordnung einer Schutzaufsicht gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sinnvoll. Diese sollte die allgemeine Führung des Expl., dessen totale Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Fortsetzung der ambulanten Therapie kontrollieren. Sinnvoll wäre auch eine Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssituation sowie bei der Schuldensanierung. Der Expl. erklärte sich damit einverstanden. 7. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Nein.“ D. Am 28. Januar 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung etc. (act. 1.1). Nach Abschluss der Untersuchungen erliess die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2004 die Anklageverfügung (act. 1.9). Sie versetzte X. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG in den Anklagezustand. Gemäss Anklageschrift vom 22. Juni 2004 (act. 1.10) wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: 1. In der Nacht von Samstag auf Sonntag, 17./18. Januar 2004, konsumierte der Angeklagte in verschiedenen Lokalen in E. und O. gemäss eigenen Angaben 6 bis 10 kleine Flaschen Bier, 2 bis 3 Gramm Kokain sowie 6 Ecstasy-Tabletten. Am Sonntag, 18. Januar 2004, hielt er sich tagsüber im Restaurant D2. in O. auf, wo er weitere 7 bis 8 kleine Flaschen Bier, 7 bis 8 Tequillas sowie nochmals 2 Gramm Kokain konsumiert haben will. Gegen Abend begab er sich auf den Bahnhof O., um nach Hause zu fahren. Dabei stiess er in der Bahnhofunterführung auf drei V.-isch aussehende Typen, welche er auf Drogen ansprach. Nachdem ihm die Männer erklärt hatten, dass sie keine Dro-

5 gen hätten, fragte er einen von ihnen, ob er ihn begleiten würde, um sich irgendwo Geld zu beschaffen. Er versprach ihm auch ein wenig Kokain, worauf der Unbekannte namens W. einwilligte und sich von seinen Begleitern verabschiedete. In der Bahnhoftoilette konsumierte der Angeklagte zusammen mit W. das restliche Kokain. Auf dem Bahnhofareal teilte er seinem Begleiter daraufhin mit, dass sie jetzt den Z. aufsuchen würden, um die dort arbeitende Prostituierte zu überfallen und zu berauben. Da sein Begleiter ihn nur schlecht verstand, musste er ihm sein Vorhaben mehrmals erklären. Mit dem Taxi fuhren die beiden anschliessend ins O1. und begaben sich zum Hintereingang des Z., den der Angeklagte zuvor schon mehrmals besucht hatte. Dort trafen sie um ca. 23.45 Uhr auf Y., welche gerade im Begriffe war, die Salontüre zu öffnen, um die Tageseinnahmen in Höhe von Fr. 1'500.-- abzuholen, welche ihre im Z. arbeitende Schwester Y1. zurückgelassen hatte. Unter dem Vorwand, sie seien von der Polizei, verschafften sich der Angeklagte und W. Zutritt zum Z. Anschliessend bedrohten sie Y. mit Taschenmessern und drohten, sie umzubringen, wenn sie nicht mit ihnen Sex machen würde. Ausserdem müsste sie dafür bezahlen. Y. wurde daraufhin gezwungen, sich auszuziehen und zuerst den Angeklagten, anschliessend seinen Begleiter W. und daraufhin erneut den Angeklagten oral zu befriedigen. Dabei benützten die Täter Kondome, welche sie mitgebracht hatten. In der Folge wurde Y. angewiesen, sich aufs Bett zu knien und der Begleiter des Angeklagten vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Nach etwa 15 Minuten vollzog auch der Angeklagte den Geschlechtsverkehr, wobei er nach kurzer Zeit wieder von ihr abliess und ihr mit einem im Z. vorgefundenen Elektrokabel die Hände auf den Rücken band. Mit einem Verlängerungskabel fesselte er ihr auch die Füsse und stopfte ihr schliesslich noch Papierservietten in den Mund. Zwischendurch fragte der Angeklagte immer wieder nach Geld, Schmuck oder Drogen. Die Geschädigte erklärte ihm jedoch, sie wisse nicht, wo das Geld sei, worauf ihr der Angeklagte einen Faustschlag auf die rechte Wange versetzte. Ausserdem drohte er, ihr den Mund aufzuschneiden oder sie umzubringen, wenn sie nicht sage, wo das Geld sei. In der Folge suchte der Angeklagte während einer halben Stunde den Z. und die angrenzende Küche nach Geld oder Wertsachen ab. Da er nichts fand, nahm er der Geschädigten die Servietten aus dem Mund und fragte sie, wo das Geld sei. Y. erklärte ihm daraufhin, dass in einem Küchengestell Geld deponiert sei. Daraufhin stopfte der Angeklagte ihr die Papierservietten wieder in den Mund, begab sich in die Küche und entwendete aus einem Glas Bargeld in Höhe von Fr. 1'500.--. Einige Zeit später begab sich W. erneut zu Y., nahm ihr die Servietten aus dem Mund und zwang die gefesselt auf dem Bett liegende Geschädigte, ihn ein weiteres Mal oral zu befriedigen. Währenddessen kam auch der Angeklagte hinzu und führte der Geschädigten von hinten einen im Z. aufgefundenen Vibrator in die Scheide ein. Der Angeklagte wies seinen Begleiter in der Folge an, der Geschädigten mit dem Messer ins Gesicht zu schneiden und ihr das linke Ohr abzuschneiden. Ausserdem forderte er ihn auf, der Geschädigten die brennende Zigarette in die Augen zu drücken. W. kam diesen Anweisungen nicht nach; hingegen drückte er der Geschädigten die brennende Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel aus. Trotz intensiver

6 Suche fand der Angeklagte in der Folge kein weiteres Geld mehr. Vor dem Verlassen des Salons entwendeten der Angeklagte und sein Komplize zum Nachteil von Y. zwei Mobiltelefone der Marke Nokia und Siemens im Wert von ca. Fr. 590.-- sowie einen Fotoapparat der Marke Carena. Schliesslich verliessen der Angeklagte und sein Begleiter zwischen 02.00 und 02.30 Uhr den Z., wobei sie die Geschädigte nackt und gefesselt auf dem Bett zurückliessen, um sich einen Fluchtvorsprung zu verschaffen. Erst etwa eine halbe Stunde später gelang es der Geschädigten, sich von ihren Fuss- und Handfesseln zu befreien und Hilfe zu holen. Akten: act. 4/1–5, 10–17; 5/1–15“ „2. Nach seiner letztmaligen Verzeigung vom 30. September 2003 bis zu seiner Festnahme vom 27. Januar 2004 kaufte der Angeklagte von verschiedenen V.-ischen Drogendealern in O. und E. nach eigenen Aussagen mindestens 30 Gramm Kokain für ca. Fr. 3'500.--. Den grössten Teil des Kokains konsumierte er selbst; etwa 2-3 Linien Kokain gab er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gratis an einen Kollegen ab und eine kleine Menge Kokain verschenkte er am Abend des 18. Januar 2004 seinem Komplizen W. Im oberwähnten Zeitraum konsumierte der Angeklagte zudem 10 Joints Marihuana und ca. 15 Ecstasy-Tabletten, welche er gratis oder im Tausch gegen Kokain von Kollegen erhielt. Akten: act. 7/1–6“ E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden vom 26. Juli 2004 waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, anwesend. Die Anklage wurde vom Staatsanwalt, Dr. iur. Alex Zindel, vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. F. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge: 1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit sechs Jahren Zuchthaus zu bestrafen unter Abzug der Untersuchungshaft. 3. Der bedingte Strafvollzug für die Verurteilung gemäss Strafmandat des Kreispräsidenten O. vom 18. November 2003 sei zu widerrufen. 4. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne des Gutachtens anzuordnen. 5. Es sei die Sicherheitshaft zu prüfen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.

7 In seinem Plädoyer führte der Staatsanwalt aus, dass die Verübung des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unbestritten sei. Allerdings sei der Deliktsbetrag, den X. mit Fr. 200.-- bezifferte, gemäss Aussagen des Opfers auf Fr. 1'500.-- zu ergänzen. Der Angeklagte bestreite zwar, mit dem Opfer Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, verstricke sich dabei aber in Widersprüche. Gestützt auf die Depositionen des Opfers sei X. wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft und in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB zu verurteilen. Es stehe fest, dass selbst, wenn er keinen Geschlechtsverkehr mit Y. gehabt haben sollte, er wegen Mittäterschaft der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei; habe er doch immerhin seinen Komplizen in seinem Tun unterstützt und angestachelt. Zudem sei es unbestritten, dass Y. über Stunden hinweg im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sexuell genötigt worden sei, die Täter oral zu befriedigen und zu dulden, dass der Angeklagte ihr einen Vibrator in die Scheide einführte. Die genannten sexuellen Nötigungstatbestände würden ebenfalls unter die gemeinsame Begehung gemäss Art. 200 StGB fallen. Unbestritten sei ferner, dass das Opfer zwecks Fluchtsicherung von den Tätern gefesselt worden sei, womit eine Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegen würde, die in echter Konkurrenz zur Vergewaltigung und zur sexuellen Nötigung stünde. Angesichts der Tatsache, dass der Komplize des Angeklagten die Zigarette auf dem Oberschenkel von Y. ausgedrückt habe – dokumentiert durch das Fotoblatt und den Arztbericht –, sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt, selbst wenn der Angeklagte seinen Komplizen nicht zur Begehung einer Körperverletzung angewiesen hätte. Überdies stünde fest, dass sich die beiden Täter des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht hätten. Im Rahmen der Strafzumessung sei Art. 63 StGB zu beachten, wonach der Richter die Strafe nach dem Mass des Verschuldens des Täters zu bemessen habe. Der Angeklagte habe eine immense kriminelle Energie und Skrupellosigkeit an den Tag gelegt. Er habe das Opfer zur Duldung des Beischlafs sowie zur Duldung sexueller Handlungen bzw. zu deren Vornahme genötigt, habe es während Stunden in seiner Gewalt gehabt, habe physische Gewalt ausgeübt und es nackt gefesselt und geknebelt im Z. zurückgelassen. Das Tatverschulden wiege schwer. Strafschärfend sei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die gemeinsame Begehung der Taten gemäss Art. 200 StGB anzusehen. Straferhöhend wirke sich die Vorstrafe des Angeklagten aus. Zu den Beweggründen fänden sich keine gesicherten Erkenntnisse. Immerhin habe der Angeklagte berichtet, von einer inneren Stimme, die er infolge Drogenkonsums wahrgenommen hätte, geführt worden zu sein. Die Stimme soll ihn denn auch angestiftet haben, die „Prostituierte“ auszurauben. Diesem Vorbringen sei jedoch

8 wenig glauben zu schenken, gehe doch aus dem psychiatrischen Gutachten eindeutig hervor, dass die Einnahme von Alkohol, Ecstasy und Kokain für eine Aktivierung sorgen würde, die es dem Angeklagten ermöglicht hätte, ohne Schlaf wach zu bleiben. Entgegen der Ansicht des Angeklagten könne daher weniger von einer extremen, als vielmehr von einer leichten Beeinflussung, einer leichten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit gesprochen werden. So zeige sich die Besonnenheit des Angeklagten insbesondere in der verübten Fesselung zur Fluchtsicherung. Zusätzlich sei aus dem Gutachten ersichtlich, dass die geltend gemachte Depression des Angeklagten in keinem Zusammenhang mit den begangenen Taten stehen würde. Vielmehr gehe aus der Expertise hervor, dass die Frustrationstoleranz von X. reduziert gewesen sei, was auf eine gewisse psychische Instabilität und Aggressionsneigung hindeute. Die Fähigkeit, intensive Emotionen zu regulieren, sei beim Angeklagten eher eingeschränkt. Unter dem Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen und in schwierigen persönlichen Situationen entgleite X. diese Kontrolle, was bei allen bisherigen Delikten klar zum Ausdruck gekommen sei. Ein grundsätzliches Gefährlichkeitspotenzial müsse als gegeben betrachtet werden. So ginge vom Angeklagten insbesondere eine hohe Gefährlichkeit aus, wenn er unter Drogeneinfluss stände oder/und es darum ginge, Drogen zu beschaffen, was durch die inkriminierte Tat aufgezeigt würde. Kokain und Alkohol würden nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Strafmindernd seien das teilweise Geständnis und die Reue zu qualifizieren. Allerdings habe der Angeklagte sein Einfühlungsvermögen erst im Laufe des Verfahrens entwickelt. In Anbetracht der Umstände sei der Angeklagte mit sechs Jahren Zuchthaus zu bestrafen. Der bedingte Strafvollzug von 30 Tagen sei zu vollziehen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten und den Delikten sei die Dauer der Massnahme von sechs Monaten zu überprüfen. Eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung, bei der eine Drogenabstinenz notwendig sei, werde befürwortet. Ein Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer stationären Massnahme falle ausser Betracht, zumal der Angeklagte erst seit dem 31. März 2004 den vorzeitigen Massnahmevollzug angetreten habe und die insgesamt vorgesehene Aufenthaltsdauer in einer stationären Anstalt von mindestens sechs Monaten unter den von BGE 107 IV 20 vorausgesetzten zwei Dritteln der Strafzeit liegen würde. Hingegen sei eine ambulante Massnahme im Sinne des Gutachtens während des Strafvollzuges anzuordnen, die mit dem Zustand des Angeklagten als vereinbar erachtet würde und die dem Gefährdungspotenzial von X. Rechnung trage. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, zumal der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe und dies im Übrigen dem Sinn des künftigen

9 „Allgemeinen Teils“ des StGB entsprechen würde. Schliesslich sei der Angeklagte in Sicherheitshaft zu nehmen, da Fluchtgefahr bestehe. G. Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, stellte und begründete im Namen seines Mandanten folgende Anträge: „1. X. sei mit höchstens vier Jahren Gefängnis zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft sei anzurechnen. 2. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB anzuordnen. Diese sei nach Art. 2 VStGB 3 in einer Massnahmeanstalt zu vollziehen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge sei die gesetzliche.“ Der amtliche Verteidiger führte aus, dass nicht bestritten werden könne, dass der Angeklagte und der Unbekannte auch hinsichtlich der Vergewaltigung als Mittäter zu qualifizieren seien und der Angeklagte für die deliktischen Handlungen seines Komplizen einzustehen habe. Beim Sachverhalt stelle der Staatsanwalt jedoch auf die Aussagen des Opfers ab. Dieses habe bewusst unzutreffende Aussagen gemacht, die es im Verlaufe des Verfahrens widerrufen hätte. Damit rechtfertige sich der Hinweis, dass es die Geschädigte mit der Wahrheit nicht immer so ernst genommen habe. Ungeklärt sei, ob Y. als Prostituierte gearbeitet habe, was bejahendenfalls manche Sachverhaltsdarstellungen des Angeklagten untermauern würde. Zudem sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen unsicher, ob es tatsächlich zum Beischlaf mit dem Angeklagten gekommen sei. Habe Letzterer doch konstant daran festgehalten, keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt zu haben; er sei infolge Einnahme von Medikamenten und Drogen gar nicht dazu im Stande gewesen. Auch würde X. stets in Abrede stellen, dem Opfer irgendwelche Körperverletzungen zugefügt zu haben. Infolge der in Mittäterschaft verübten Delikte sowie im Lichte des Strafschärfungsgrundes der gemeinsamen Tatbegehung von Art. 200 StGB falle dies vorliegend jedoch nicht ins Gewicht. Im Rahmen der Strafzumessung sei die im Gutachten erwähnte leichte verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge der leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat als strafmildernd zu qualifizieren. Zu beachten seien weiter die immer wieder thematisierte, bei Kokainkonsum auftretende „innere Stimme“, die im Gutachten genannte geringe Stresstoleranz, die hohe Labilität sowie die Empfindlichkeit des Angeklagten, der Zustand der Reizbarkeit und seine Erregbarkeit sowie seine Distanzierung von aggressivem Verhalten. Es zeige sich

10 ein Bild von Stressintoleranz und Überforderung. Im Zeitpunkt der Tat sei der Angeklagte alkohol- und drogenabhängig gewesen und habe unter einer Depression gelitten. Bezüglich der Persönlichkeit sei im Gutachten von psychischer Instabilität und Aggressionsneigung die Rede. Unter dem Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen und in schwierigen persönlichen Situationen entgleite ihm die Kontrolle. Insgesamt hätten die Überforderung mit Vater- und Ehemannpflichten, die entfernte Schilddrüse, die zunehmende Frustration, Versagererlebnisse, Depressivität, Arbeitsunfähigkeit, FiaZ-Vergehen, Suizidalität, Klinikaufenthalte, die zunehmenden Eheprobleme sowie Alkohol- und Drogenkonsum zum inkriminierten Delikt geführt. Ausserdem habe ihn die innere Stimme, die mit dem Kokain- und Ecstasykonsum zu erklären sei, dazu getrieben, eine Prostituierte auszurauben. Zudem fühlte sich der Angeklagte aufgrund vergangener Vorkommnisse von Prostituierten ausgenutzt. Die Verstärkung des Komplizen habe aus psychologischer Sicht die Umsetzung des Planes ermöglicht. In Würdigung des Geschilderten sei nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten bezüglich der Tat nur von einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werde. Vielmehr sei doch entgegen der im Gutachten nicht begründeten, dürftigen Schlussfolgerung eine mittlere bis stark verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Strafmindernd zu berücksichtigen seien der gut ausgefallene Leumundsbericht des Polizeipostens E., das teilweise Geständnis des Angeklagten, der sich nicht in Widersprüche verwickelt habe, und seine Einsicht, seine Reue, seine Entschuldigung sowie sein Wunsch, das Unheil wieder gutzumachen. In Würdigung der gesamten Umstände sei eine Gefängnisstrafe von höchstens vier Jahren den Umständen angemessen. Bereits vor der Tat habe der Angeklagte in psychiatrischer Behandlung gestanden. Der Hausarzt Dr. B. würde in seinem Arztbericht vom 27. Januar 2004 darauf hinweisen, dass dem psychisch kranken und suizidgefährdeten Angeklagten ein Haftaufenthalt nicht zumutbar sei. So seien in der Untersuchungshaft denn auch psychische Probleme aufgetreten, weshalb der Angeklagte auf seinen mehrfach geäusserten Wunsch hin in den Massnahmevollzug versetzt worden sei. Der behandelnde Psychologe Dr. A. habe sich am 18. Juni 2004 zum Therapieverlauf des Angeklagten geäussert und habe festgehalten, dass gegen X. keinerlei Beanstandungen vorliegen würden und die Prognose günstig ausfalle. Diese Aussagen hätte Dr. A. auch am 22. Juli 2004 bestätigt. Er habe angeführt, dass die Weiterführung der begonnenen Therapie in der Klinik Q. mit dem dazu motivierten Angeklagten ernsthaft Sinn machen würde, da der Erfolg bei einem unmittelbaren Abbruch gefährdet sei. Dabei habe der Psychiater ausdrücklich auf die Probleme bei einem Therapieabbruch und einem sofortigen Strafvollzug hingewiesen. Der Angeklagte sei nicht auf den Strafvollzug vorbereitet und eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vorgefallenen sei erst

11 nach Eröffnung des Urteils möglich, weshalb gerade professionelle Unterstützung vonnöten wäre. Darüber hinaus seien die in BGE 107 IV 20 E. 5 ausgeführten Gesichtspunkte erfüllt, weshalb sich die Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertige. Eine Weiterführung der begonnenen Massnahme würde einen besseren Resozialisierungserfolg als der Vollzug der Strafe versprechen und die Rückfallwahrscheinlichkeit in unbehandeltem Zustand sei gemäss Gutachten als hoch anzusehen. Aus der Expertise gehe weiter hervor, dass eine ambulante Massnahme nicht denselben Erfolg wie eine stationäre gewährleiste, weshalb Letztere empfohlen würde. Nach der Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB, die in der Klinik Q. vollzogen werden könnte, habe der Richter immer noch die Möglichkeit, einen Teil der Strafe gestützt auf Art. 44 Ziff. 5 StGB zu vollziehen. Sollte das Gericht die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme als nicht gegeben erachten, würde eine ambulante Massnahme an geeigneter Stelle gestützt auf Art. 2 VStGB 3 beantragt. Im Übrigen seien die Voraussetzungen zur Anordnung der Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB mehrfach nicht gegeben. Im StGB Entwurf 1998 sei die Landesverweisung ohnehin nicht mehr enthalten. H. In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Sucht am besten in der Klinik Q. therapiert werden könne. Dass eine ambulante Behandlung notwendig sei, würde nicht bezweifelt. Es sei dagegen problematisch, die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben. In einer Massnahmeanstalt könne X. sicherlich weitergeholfen werden. Ob der Angeklagte in eine solche Anstalt eingewiesen werde, habe jedoch weniger das Gericht, als vielmehr die Vollzugsbehörde zu entscheiden. Wie dargelegt, sei der Hauptantrag des Verteidigers abzulehnen, wogegen dessen Eventualantrag zu befürworten sei. Der Angeklagte würde eine angemessene Behandlung benötigen, wobei nicht die äusserst schwerwiegende Tat aus den Augen zu verlieren sei. Immerhin sollte der Strafe auch Vergeltungsfunktion zukommen. Es sei daher im vorliegenden Fall eine strenge Strafe auszusprechen, damit eine weitere Straffälligkeit verhindert würde. I. In seiner Duplik hielt der amtliche Verteidiger an seinem Hauptantrag fest. X. wolle Hilfe, er sei motiviert, habe ein ausgeglichenes Zeugnis erhalten und die Klinik sei bereit mit ihm weiter zu arbeiten. Es sei klar, dass nicht das Gericht über die Umsetzung des Eventualantrages gestützt auf Art. 2 VStGB 3 entscheiden könne. Hingegen könne es zumindest die Vollzugsbehörde darauf hinweisen, den Eventualantrag in ihrem Entscheid zu berücksichtigen.

12 J. In seinem Schlusswort gab X. zu, Fehler begangen zu haben. Er beteuerte, nicht kriminell zu sein und die Taten unter Drogeneinfluss verübt zu haben. Der Angeklagte schloss mit den Worten, es täte ihm Leid, er bitte um Vergebung und darum, den Massnahmevollzug fortsetzen zu können. K. Die Hauptverhandlung wurde um 15.10 Uhr nach der mündlichen Urteilseröffnung geschlossen. X. wurde in Sicherheitshaft genommen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers zu den Anträgen – das mündliche Plädoyer des amtlichen Verteidigers wurde schriftlich zu den Akten gereicht – sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000), nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahren bedroht sind. X. wurde unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeklagt, einem Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren unterliegt. 2. X. ist angeklagt des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er und sein Komplize (im Folgenden „W.“ genannt) in der Nacht von Sonntag auf Montag, 18./19. Januar 2004, gegen den Willen von Y. in den Z. im O1. in O. eingedrungen seien, die Geschädigte anschliessend bedroht und zur mehrfachen Duldung des Geschlechtsverkehrs sowie zur mehrfachen Vornahme bzw. zur Duldung von sexuellen Handlungen genötigt hätten. Zudem sollen die Täter sie geschlagen und ihr eine Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel ausgedrückt haben. Des Weiteren soll das Opfer gefesselt und geknebelt worden sein,

13 bevor die Täter den Z. verlassen hätten. Überdies hätten sie mittels Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und Verübung von Gewalt Bargeld in Höhe von Fr. 1'500.-- sowie zwei Mobiltelefone und einen Fotoapparat entwendet. Der Angeklagte ist geständig, das Opfer gefesselt und geknebelt zu haben. Er gab ebenfalls zu, im Sinne der Anklage Betäubungsmittel konsumiert, getauscht und gratis abgegeben zu haben. Auch bestätigte er, dass sein Komplize einmal den Geschlechtsverkehr mit Y. vollzogen hätte und von ihr zweimal oral befriedigt worden sei. Jedoch hätte er selbst keinen Geschlechtsverkehr und bloss einmal französischen Verkehr mit der Geschädigten gehabt. Ausserdem entspreche nicht der Wahrheit, dass Y. geschlagen, verbal oder mit Taschenmesser an Leib und Leben bedroht worden sei. Ebenso sei nicht richtig, dass man ihr eine Zigarette auf dem Oberschenkel ausgedrückt habe. Zudem hätte er lediglich Fr. 200.--, ein Mobiltelefon und einen Fotoapparat mitgenommen. Von einem zweiten Mobiltelefon wisse er nichts. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat grundsätzlich beim Staat liegt (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267, 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 54 N 2). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11).

14 Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschie-

15 denen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3.a) Unbestritten ist, dass der Angeklagte in der Nacht von Samstag auf Sonntag, 17./18. Januar 2004 – nach eigenen Angaben – in verschiedenen Lokalen in E. und O. sechs bis zehn kleine Flaschen Bier, zwei bis drei Gramm Kokain sowie sechs Ecstasy-Tabletten konsumierte. Am Sonntag, 18. Januar 2004, hat er sich tagsüber im Restaurant D2. in O. aufgehalten, wo er weitere sieben bis acht kleine Flaschen Bier, sieben bis acht Tequilas sowie nochmals zwei Gramm Kokain konsumiert haben will. Gegen Abend, als er mit dem Zug nach Hause fahren wollte, stiess er in der Bahnhofunterführung auf drei V.-isch aussehende Typen, welche er auf Drogen ansprach. Nachdem ihm die Männer erklärten, dass sie keine Drogen hätten, fragte er einen von ihnen, ob er ihn begleiten würde, um sich irgendwo Geld zu beschaffen. Er versprach ihm auch ein wenig Kokain, worauf der Unbekannte namens „W.“ einwilligte und sich von seinen Begleitern verabschiedete. In der Bahnhoftoilette konsumierte der Angeklagte zusammen mit „W.“ das restliche Kokain.

16 Auf dem Bahnhofareal teilte X. seinem Begleiter mit, dass sie den Z. aufsuchen würden, um die dort arbeitende Prostituierte zu überfallen und zu berauben. Da sein Begleiter ihn nur schlecht verstand, musste er ihm sein Vorhaben mehrmals erklären. Mit dem Taxi fuhren die beiden anschliessend ins O1. und begaben sich zum Hintereingang des Z., den der Angeklagte zuvor schon mehrmals besucht hatte. Um ca. 23.45 Uhr trafen X. und sein Komplize dort auf Y. Der Angeklagte und der unbekannte Komplize verschafften sich sodann Zugang zum Z. In der Folge wurde Y. über einen längeren Zeitraum hinweg genötigt, mindestens einmal Geschlechtsverkehr und zweimal oralen Verkehr mit dem Komplizen sowie mindestens einmal oralen Verkehr mit X. zu haben. Dabei benutzten die Täter jeweils Kondome. Während „W.“ und die Geschädigte das letzte Mal oral verkehrten, kam der Angeklagte hinzu und führte ihr von hinten einen Vibrator mit darüber gezogenem Kondom in die Scheide ein. Danach wurden dem Opfer mit einem im Z. vorgefundenen Elektrokabel die Hände auf den Rücken gebunden und mit einem Verlängerungskabel wurden ihm die Füsse gefesselt. Schliesslich stopfte ihm der Angeklagte Papierservietten in den Mund. Während seiner Anwesenheit erkundigte sich X. mindestens zwei Mal nach Geld, Schmuck oder Drogen und suchte im Z. und der angrenzenden Küche danach. Alsdann verriet Y. den Tätern – die Papierservietten wurden für kurze Zeit ihrem Mund entnommen –, dass in einem Küchengestell Geld deponiert sei. Sogleich begab sich der Angeklagte in die Küche und entwendete das vorgefundene Bargeld aus einem Glas. Trotz intensiver Suche fand der Angeklagte kein weiteres Geld mehr. Beim Verlassen des Salons, zwischen 2.00 und 2.30 Uhr, entwendete er zumindest ein Mobiltelefon der Marke Nokia zu Lasten von Y. sowie einen Fotoapparat der Marke Carena. Die Komplizen liessen die Geschädigte nackt, mit Vibrator in der Scheide und gefesselt – um sich einen Fluchtvorsprung zu verschaffen – auf dem Bett zurück. Erst etwa eine halbe Stunde später gelang es Y., sich von ihren Fussfesseln zu befreien und Hilfe zu holen. b) Umstritten ist, ob es in der besagten Nacht zu mehrfachem Geschlechtsverkehr zwischen X. bzw. „W.“ und Y. gekommen ist und wie viele Male das Opfer angehalten wurde, die Täter oral zu befriedigen. Des Weiteren ist zweifelhaft, auf welche Weise sich die Komplizen Zugang ins Haus verschafften, ob die beiden Täter die Geschädigte tatsächlich mit Messern bedrohten, ob der Angeklagte Y. einen Faustschlag auf die Wange versetzte, ob sein Komplize eine brennende Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel ausdrückte, ob sich die verschiedenen Drohungen, welche die Geschädigte geltend machte, tatsächlich so zugetragen haben, und ob „W.“ vom Angeklagten aufgefordert wurde, das Opfer zu verletzen. Darüber hinaus ist nicht restlos geklärt, warum Y. zum Z. ging und ob Letztere dort als Pro-

17 stituierte arbeitete. Schliesslich ist zu prüfen, ob wirklich ein zweites Mobiltelefon gestohlen wurde und ob Bargeld in Höhe von Fr. 1'500.-- oder Fr. 200.-- entwendet wurde. Aufgrund der zahlreichen Fragen gilt es zunächst im Lichte der nachfolgenden Beweismittel zu prüfen, welche Sachverhaltsdarstellung das Gericht zu überzeugen vermag. c/1) Y. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2004 (act. 5.1) aus, dass sie am 18. Januar 2004 im Z. für ihre Schwester Geld abholen sollte. Als sie um ca. 23.45 Uhr die Türe des Z. öffnen wollte, hätten sich ihr ein weiss- und ein dunkelhäutiger Mann genähert und sie hätten – sich als Polizisten ausgebend – den Z. betreten. Nachdem sie die beiden Männer erfolglos versucht habe wegzuschicken, hätten Letztere ein Taschenmesser hervorgezogen und sie aufgefordert, ihnen Geld zu geben, damit die Täter mit ihr Liebe machen würden. Nach anfänglichem Widerstand und der Beteuerung, keine Prostituierte zu sein, hätten die Täter sie ins Schlafzimmer gezehrt. Dort sei sie ausgezogen, gefesselt und geknebelt worden. Daraufhin hätte sie mit beiden Tätern je zweimal Geschlechtsverkehr gehabt und jeden zweimal oral befriedigen müssen. Es sei vorgekommen, dass sie mit einem Täter Geschlechtsverkehr gehabt habe, während sie den anderen oral zu befriedigen hatte. Während des Vaginalverkehrs mit „W.“ habe der Angeklagte im Z. nach Geld und Schmuck gesucht. Einmal hätte sie „W.“ befriedigen müssen, währenddem X., ein Sexvideo im Fernseher anschauend, onaniert hätte. Bei den sexuellen Handlungen seien jeweils Kondome benutzt worden, welche die Täter zum einen mitgebracht und zum anderen im Z. vorgefunden hätten. Lediglich „W.“ hätte einmal einen Samenerguss gehabt. Sie habe aus Angst keinerlei Gegenwehr geleistet. Der Angeklagte, der offensichtlich der Chef der beiden gewesen sei und sich sehr aggressiv verhalten habe, hätte seinen Begleiter aufgefordert, ihr ein Ohr abzuschneiden und ihr mit dem Messer den Mund aufzuschneiden. „W.“ habe jedoch lediglich sanft mit dem Messer über ihre Wange gestrichen. Des Weiteren sei sie vom Angeklagten mit der Faust auf die Wange geschlagen worden. Die Täter hätten immer wieder Geld haben wollen und ihr zudem gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht das Versteck des Geldes erfahren würden oder wenn sie die Polizei alarmieren würde. Während sie „W.“ oral befriedigt habe, hätte ihr der Angeklagte einen Vibrator in die Scheide eingeführt. Anschliessend habe er eine Pfanne Wasser heiss gemacht und gedroht, es über ihrem Körper auszuschütten. Der Angeklagte habe sie zudem in die Küche gezerrt und ihre Hand seitwärts auf die heisse Herdplatte gedrückt. Während X. weiterhin erfolglos nach Geld gesucht hätte, habe „W.“ versucht, sie zu beruhigen. Anschliessend seien ihr die Augen verbunden und sie sei abermals mit Papierservietten geknebelt worden. Danach habe der Komplize

18 ihren Kopf gegen seine Knie gedrückt und der Angeklagte habe ihr erneut einen Vibrator in die Vagina eingeführt, ohne diesen hernach wieder herauszuziehen. Schliesslich sei sie mit einem Badetuch zugedeckt worden und die Täter hätten sich zwischen 2.00 und 2.30 Uhr vom Tatort entfernt. Sie hätten gesagt, dass sie von der Mafia seien und sie ihren Glückstag habe, da sie nicht umgebracht würde. Auf dem linken Oberschenkel habe sie eine Verbrennung erlitten, weil „W.“ ihr dort eine Zigarette ausgedrückt hätte. Die Täter hätten Fr. 1'500.-- aus einem Glas im Küchenschrank erbeutet und zudem ihre beiden Mobiltelefone mitgenommen. c/2) Am 29. Januar 2004 wurde Y. erneut polizeilich einvernommen (act. 5.6). Dabei gab sie zu Protokoll, weder in der besagten Nacht noch sonst irgendwann als Prostituierte gearbeitet zu haben. Im Übrigen hielt sie an den Aussagen der ersten polizeilichen Einvernahme fest und bekräftigte, kein Interesse zu haben, die Polizei zu belügen. Sie sei der Meinung, die beiden Männer hätten infolge Konsumierens von Kokain unter Drogeneinfluss gestanden. Auch hätten sich die Täter nach Kokain erkundigt. Dagegen könne sie nicht sagen, ob die Täter nach Alkohol gerochen hätten. Ihre Schwester Y1. habe ihr gesagt, dass sich Fr. 1'500.-- im Glas über dem Herd befunden hätten. Von einem Diebstahl eines Fotoapparates wisse sie nichts. Schliesslich ergänzte sie, den Tätern angeboten zu haben, bei ihr zu Hause mehr Geld zu holen, worauf sich die Komplizen jedoch nicht eingelassen hätten. c/3) Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 04. März 2004 mit dem Angeklagten (act. 5.12) wurde Y. auf die Straffolgen wissentlicher Falschaussagen gemäss Art. 307 StGB und das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 90 StPO aufmerksam gemacht. Sie legte dar, dass sie dabei gewesen sei, die Türe zum Z. zu öffnen, als sich ihr zwei Männer näherten. Der eine der beiden, X., habe vorgegeben, sie wären von der Polizei. Weil es dunkel gewesen sei, sie Angst gehabt hätte und sie das Haus nicht gekannt habe, hätte sie die Männer hereingelassen. In der Küche hätten die Komplizen ein Messer aus ihrer Jackentasche genommen und der Angeklagte habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht Sex mit ihnen machen würde. Infolge dessen habe sie davon abgesehen, Widerstand zu leisten. Im Z. habe der Angeklagte ihr mitgeteilt, dass sie für den Sex mit den Männern bezahlen müsse. Daraufhin habe sie sich nackt ausziehen müssen, worauf X. sie aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Danach hätte sie „W.“ und wieder X. oral befriedigen müssen. Anschliessend sei „W.“ von hinten in sie eingedrungen und er sei zum Samenerguss gekommen. Danach hätte sie Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt. Dies habe jedoch nur kurze Zeit gedauert, weil es bei ihm nicht

19 funktioniert hätte. Alsdann hätten die Männer ihr Servietten in den Mund gestopft und darüber den roten Pullover gebunden. Ihr seien dann mit zwei Stromkabeln die Füsse sowie die Hände gefesselt worden. „W.“ habe ihr nochmals die Knebel aus dem Mund genommen, damit sie ihn ein weiteres Mal oral befriedigte. Während dessen sei X. vor dem Fernseher gesessen, habe einen Pornofilm angeschaut und sich selbst befriedigt. Danach hätte ihr der Angeklagte einen Vibrator in die Scheide eingeführt und ihn nicht wieder herausgezogen. Letzterer habe seinem Komplizen immer wieder Anweisungen gegeben. So sollte „W.“ ihr ins Gesicht schneiden sowie ihr linkes Ohr abschneiden. Hingegen habe dieser ihr, ohne sie zu schneiden, lediglich mit dem Messer über das Gesicht gestrichen. Des Weiteren hätte ihr „W.“ eine brennende Zigarette in die Augen drücken sollen. Stattdessen hätte er die brennende Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel ausgedrückt. Schliesslich sei der Komplize aufgefordert worden, ihr Schmerzen zuzufügen, worauf jedoch „W.“ versucht habe, sie zu beruhigen. Der Angeklagte habe immer wieder nach Geld, Schmuck und Drogen gefragt. Er habe ihr gedroht, ihr den Mund aufzuschneiden oder sie umzubringen, wenn sie ihm das Versteck nicht verrate. X. habe ihr zudem einen Faustschlag an den rechten Wangenknochen versetzt, weil sie das Versteck des Geldes nicht preisgegeben wollte. Die Täter hätten danach die Asche ihrer Zigaretten über ihrem Rücken abgestreift. Sodann habe sie den Männern verraten, dass sich das Geld – gemäss Aussagen ihrer Schwester soll es sich um Fr. 1‘500.-gehandelt haben – in der Küche befände. Der Angeklagte habe das Geld gefunden und an sich genommen. Hernach habe er, sich als Mafiamitglied ausgebend, gedroht, sie umzubringen, wenn sie den Vorfall der Polizei melden würde. Nachdem die weitere Suche nach Geld erfolglos geblieben sei, sie weiter bedroht worden sei und sich „W.“ dafür entschuldigt habe, dass es heute Nacht sie getroffen hätte, sei ein Tuch über sie gelegt worden und die Komplizen hätten sich entfernt. Danach habe sie etwa eine Viertelstunde im Bett gelegen. Beim anschliessenden Versuch, in die Küche zu gelangen, sei sie zwei Treppenstufen hinunter gestürzt. Als im Treppenhaus niemand auf ihr Rufen reagiert habe, sei sie zurück in den Z. gegangen, wo sie sich von den Fussfesseln habe befreien können. Sodann habe sie in der Küche versucht ihre Fesseln an den Händen mit einem Messer, einem Feuerzeug und der heissen Herdplatte zu entfernen. Dabei habe sie sich die Brandwunden zugezogen, welche sie bis anhin X. angelastet habe. Aus Hass auf die Männer habe sie in früheren Einvernahmen fälschlicherweise behauptet, der Angeklagte habe ihr die Hand auf die heisse Herdplatte gedrückt. Bei den sexuellen Handlungen seien immer Kondome benutzt worden. Sodann räumte sie ergänzend ein, einmal gleichzeitig mit X. Oralverkehr und mit seinem Kollegen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie habe in früheren Einvernahmen aus Wut auf die Männer gelogen, als

20 sie behauptete, mit heissem Wasser bedroht und von Beginn weg gefesselt worden zu sein. Sie habe sich gegen die Männer nicht gewehrt, weil sie mit Messern bedroht worden sei und Angst gehabt hätte. Hingegen habe sie den Tätern angegeben, keinen Geschlechtsverkehr etc. zu wollen. d/1) Am 27. Januar 2004 erfolgte die polizeiliche Einvernahme von X. (act. 5.4). Er habe sich am 17. Januar 2004 von ca. 20.00 bis 0.30 Uhr in der E1. in E. aufgehalten und dort sechs bis acht kleine Flaschen Bier und drei Ecstasy-Pillen konsumiert. Anschliessend sei er nach O. gefahren und habe dort zwei bis drei Gramm Kokain gekauft. In O. hätte er zudem drei Ecstasy-Pillen erhalten. Die Drogen hätte er in derselben Nacht konsumiert. Zwischen 3.00 und 5.00 Uhr sei er ins O2. gegangen und habe dort einige kleine Flaschen Bier getrunken. Danach habe er im O4. einen Kaffee und ein kleines Bier konsumiert. Um ca. 9.00 bis 10.00 Uhr will er im Restaurant D2. in O. sieben bis acht Tequilas und sieben bis acht Bier getrunken haben. Im Weiteren habe er noch zwei Gramm Kokain konsumiert. Nachdem er noch in anderen Lokalitäten gewesen sei, habe er sich zum Bahnhof begeben, um mit dem Zug nach Hause zu fahren. In der Bahnhofunterführung hätte er drei Personen V.-ischer Herkunft nach Drogen gefragt. Alsdann habe er Stimmen gehört – in der Vergangenheit habe er solche schon oft gehört –, die ihn aufgefordert hätten, eine Prostituierte auszurauben. Einer der „V.“ habe auf seine Frage hin eingewilligt, ihn zu begleiten. Diesem habe er ein wenig Kokain versprochen. Nachdem sie in der Toilettenanlage des Bahnhofes das restliche Kokain konsumiert hätten und er sein Vorhaben, eine Prostituierte auszurauben, „W.“ mehrmals erklärt hätte, seien sie mittels Taxi zum ihm bekannten Z. gefahren. Am Hintereingang des Z. hätten sie geklingelt. Y. habe geöffnet und sie hätten mit ihr über den Preis für Sex verhandelt. Alsdann hätten sie sich auf Fr. 100.-- pro Person geeinigt, worauf sie den Z. betreten hätten. Danach habe er Y. mitgeteilt, dass er kein Geld besässe und sie mit ihm und seinem Kollegen trotzdem Geschlechtsverkehr machen sollte. Damit sei sie jedoch nicht einverstanden gewesen. Daher habe er Y. darauf hingewiesen, dass es keine Probleme gebe, wenn sie mitmachen würde. Sie hätte sodann „freiwillig“ mit ihm französischen Sex gemacht. Anschliessend habe er sich umgesehen, während sie mit seinem Begleiter den Geschlechtsakt vollzogen hätte. Für den Sex hätten sie Kondome verwendet. Zwei Kondome hätte er zufällig dabei gehabt. Hernach habe er der Geschädigten mit Elektrokabel Hände und Füsse gefesselt und ihr alsdann Papiertüchlein in den Mund gestopft. Nachdem er weiter erfolglos nach Geld gesucht habe, hätte ihm Y. auf seine Frage hin – kurz von den Knebeln befreit – erklärt, das Geld befände sich in einer Flasche in der Küche. Danach habe er am besagten Ort Fr. 200.-- gefunden und an sich genommen. Trotz

21 weiterer Suche habe er kein weiteres Bargeld finden können. Seine Frage, ob noch mehr Geld oder Kokain versteckt seien, habe sie verneint. Ihr Angebot, bei ihr zu Hause mehr Geld zu holen, hätte er, da dies ihm zu kriminell erschiene, ausgeschlagen. Er habe sich überlegt, Gewalt anzuwenden, habe aber in der Prostituierten einen Menschen gesehen und auf die Anwendung von Gewalt verzichtet. Die Stimmen hätten ihm gesagt, er habe das Recht, Prostituierte zu bestehlen, zumal er wegen ihnen viel Geld ausgegeben und sich verschuldet hätte. Schliesslich hätten sie den Z. durch den Hintereingang verlassen und hätten das Geld unter sich aufgeteilt. Seinen Begleiter habe er seither nicht wiedergesehen. Ergänzend legte der Angeklagte dar, dass er im Z. einen Vibrator gefunden und die Frau damit befriedigt habe. Diesen hätte er allerdings vergessen, aus der Scheide zu nehmen. Zudem habe er einen Pornofilm angeschaut, während sein Begleiter und Y. Sex gehabt hätten. Neben den Fr. 200.-- habe er ein Mobiltelefon und einen Fotoapparat aus dem Z. entwendet. Von einem zweiten gestohlenen Mobiltelefon wisse er nichts. Alles in allem habe er einmal französischen Sex und sein Begleiter habe einmal Geschlechtsverkehr und zweimal oralen Verkehr mit Y. gehabt. Er selbst sei zu keinem Samenerguss gekommen. Insgesamt hätten sie sich etwa eine bis eineinhalb Stunden im Z. aufgehalten. Den Vorfall führte X. darauf zurück, dass er Stimmen gehört habe, dass er verbittert und sein Verstand durch Drogen und Alkohol getrübt gewesen sei. d/2) In der Hafteinvernahme vom 28. Januar 2004 (act. 5.5) durch den Untersuchungsrichter wiederholte X. seine bereits bei der Polizei gemachten Aussagen. Nach wie vor sei er der Meinung, dass keine Vergewaltigung stattgefunden habe. Vielmehr hätten sie einfach die für den Geschlechtsverkehr vereinbarte Summe nicht bezahlt. Die Frau sei nur nicht einverstanden gewesen, Geschlechtsverkehr zu haben, weil sie kein Geld bekommen sollte, und nicht, weil sie überhaupt keinen Geschlechtsverkehr haben wollte. Er fügte hinzu, an Depressionen und an leichter Schizophrenie beim Drogenkonsum zu leiden. d/3) In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2004 (act. 5.11) hielt X. an seinen bisherigen Aussagen fest. d/4) In der Konfronteinvernahme vom 04. März 2004 (act. 5.12) sagte X. aus, er und sein Komplize seien zwischen 0.00 und 1.00 Uhr mit dem Taxi beim Z. angekommen. Dort hätten sie geläutet, worauf Y. mit vorgehängter Sicherheitskette geöffnet habe. Sie hätten über den Preis für sexuelle Handlungen verhandelt und seien, nachdem sie sich geeinigt hätten, in die Wohnung gelassen worden. Er habe

22 kein Messer dabei gehabt; er wisse hingegen nicht und glaube auch nicht, dass „W.“ ein solches bei sich getragen habe. Als sie in die Wohnung gekommen seien, hätten sie jedenfalls kein Messer benutzt. Ausserdem hätten sie sich nicht als Polizisten ausgegeben. Sodann hätten sie Y. im Z. aufgefordert, sich auszuziehen und mit ihnen Sex zu machen. Nach ihrer anfänglichen Weigerung, kam sie, nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass es keine Probleme gebe, wenn sie sich füge, den Aufforderungen nach. Zunächst hätten sie Geld verlangt und nach Drogen gesucht. Infolge eines Streits habe Y. angeboten, ihnen Geld zu geben bzw. mit ihnen Sex zu haben, wenn sie danach gehen würden. Im Verlaufe der sexuellen Handlungen sei es zu keinen Problemen gekommen. Er selbst habe einmal oralen Sex und sein Komplize habe einmal Oral- und einmal Vaginalverkehr mit Y. gehabt. In der Folge habe er die Frau aufgefordert, mit seinem Komplizen nochmals Oralverkehr zu haben. Damit habe er beabsichtigt, sie auf das Bett zu bringen, um sie besser fesseln können. Auf der Suche nach geeigneten Fesseln habe er einen Vibrator gefunden, den er Y. – auf Wunsch derselben mit Kondom – in die Scheide eingeführt habe. Es sei zwischen ihm und Y. zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen. Aufgrund der Drogen und Medikamente und aufgrund seiner Krankheit sei er dazu gar nicht in der Lage gewesen, zumal er Erektionsstörungen gehabt hätte. Zudem entspreche nicht der Wahrheit, dass er sich selbst befriedigt hätte. Richtig sei jedoch, dass er einen Pornofilm angeschaut habe. Während er weiter nach Geld und Drogen gesucht habe, hätte sein Komplize auf die Frau aufpassen müssen. Hingegen habe er seinen Kollegen nicht angewiesen, die Frau zu bedrohen oder Schmerzen zuzufügen, geschweige denn, ihr eine brennende Zigarette in die Augen zu drücken oder eine solche auf ihrem Oberschenkel auszulöschen. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er Y. angedroht habe, ihr den Mund aufzuschneiden, wenn sie ihm nicht sagen würde, wo Geld und Schmuck versteckt wären. Entgegen den Aussagen der Geschädigten habe er nur zwei Mal nach Geld und Schmuck gefragt. Richtig sei, dass er sich zum Zwecke der Einschüchterung sehr nervös und aggressiv verhalten habe. Betreffend den entwendeten Geldbetrag habe ihm Y. selbst angegeben, dass sich Fr. 200.-- in der Küche befinden würden. Von Fr. 1'500.-- sei nie die Rede gewesen. Mehr als Fr. 200.-- habe er in der Küche auch nicht vorgefunden. Die Geschädigte habe erklärt, dass sie in ihre Wohnung mitkommen müssten, zumal es dort mehr Geld habe. Dieses Angebot hätten sie jedoch abgelehnt. Alles in allem habe er Fr. 200.--, ein Mobiltelefon und einen Fotoapparat entwendet. Unzutreffend sei, dass er Y. Faustschläge ins Gesicht versetzt habe. Schliesslich treffe nicht zu, dass er dem Opfer erzählt habe, von der Mafia zu sein. Zudem hätte er der Geschädigten nicht angedroht, sie umzubringen, wenn sie die Polizei einschalten würde. In ihrer Einvernahme habe Y. angegeben, dass der Komplize ver-

23 sucht habe, sie zu beruhigen. Daher wundere es ihn, dass derselbe der Geschädigten Zigarettenasche über den Rücken gestreut und ihr eine brennende Zigarette auf dem Oberschenkel ausgedrückt haben soll. e) Y., X. und „W.“ waren zur Tatzeit alleine in den betreffenden Räumlichkeiten an der OS. Weitere direkte Zeugenaussagen gibt es daher nicht. Allerdings liegen die im Folgenden aufgeführten Aussagen verschiedener Auskunftspersonen bei den Akten. e/1) Die Schwester der Geschädigten und Mieterin des Z., Y1., gab am 22. Januar 2004 der Polizei zu Protokoll (act. 5.3), dass ihr die Täterschaft Fr. 1'500.-aus der Küche neben dem Z. entwendet hätte. Sie habe am 18. Januar 2004 bis ca. 23.00 Uhr im Z. gearbeitet. Weil sie sich an diesem Abend nicht besonders gut gefühlt habe, hätte sie die Arbeit niedergelegt und sei früher nach Hause gegangen. Zu Hause sei ihr eingefallen, dass sie im Z. Fr. 1'500.-- vergessen hätte, weshalb sie Y. per Telefon darum gebeten habe, zu ihr nach Hause zu kommen und hernach im Z. die besagten Fr. 1'500.-- abzuholen. Daraufhin sei sie im Bett eingeschlafen. Zu einem unbekannten Zeitpunkt habe Z1. angerufen und sie über den Vorfall orientiert. Sie sei dann zu Y. gegangen, die sich in der Wohnung von Z1. befunden hätte. Dort habe sie bei ihrer weinenden Schwester eine Beule an der Wange und eine Verbrennung an der Hand wahrgenommen. e/2) Z1., welche nach dem Vorfall die Polizei informiert hatte, sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2004 (act. 5.2) aus, dass sie sich am 18. Januar 2004 um ca. 18.30 Uhr mit ihrer Kollegin Y. in den D2. Night Club begeben habe. Dort habe Letztere um ca. 23.00 oder 23.30 Uhr einen Telefonanruf ihrer Schwester erhalten. Danach sei Y. zu ihrer Schwester nach Hause gegangen. In der Nacht um ca. 3.00 oder 3.30 Uhr sei Y. bei ihr zu Hause erschienen, habe am ganzen Leib gezittert, geweint und sei sehr nervös gewesen. Nachdem ihre Kollegin bei ihr geduscht habe, hätte sie erzählt, wie sie von zwei Männern überfallen und mehrfach vergewaltigt worden wäre. Um 3.38 Uhr habe sie Y1. angerufen, welche sofort vorbeigekommen sei. Ein halbe Stunde später hätte sie die Polizei per Telefon über den Vorfall in Kenntnis gesetzt. Schliesslich hielt sie fest, dass Y. nicht als Prostituierte arbeiten würde. e/3) Die am 09. März 2004 polizeilich einvernommene (act. 5.13) Z2. ist Eigentümerin und Vermieterin des Z. Zur Tatzeit sei der Z. an Y1. und an eine gewisse „Z4.“ vermietet worden. Ansonsten habe sie nie andere Prostituierte am be-

24 sagten Ort angetroffen. Sie habe Y1. Ende Januar 2004 aus dem Z. geworfen, da diese ihre Miete nicht bezahlt habe. e/4) In der polizeilichen Einvernahme vom 06. Februar 2004 (act. 5.10) gab Z3., Barmann im O6., zu Protokoll, dass sich X. zwei bis dreimal im O6. aufgehalten habe. Das letzte Mal, als er ihn im Lokal gesehen habe, hätte er die Zeche nicht bezahlen können. Daher habe dieser einen Schuldschein unterzeichnet. X. soll sich bei den Barbesuchen immer anständig und korrekt verhalten haben. f/1) Nach Eingang der polizeilichen Meldung vom 19. Januar 2004 wurde Y. um ca. 5.00 Uhr von der Assistenzärztin im Frauenspital VT. in O. untersucht (act. 1.10, S. 6; 4.8). Dabei wurden folgende Verletzungen festgestellt: „Gesicht 1x1 cm grosse Prellmarke unterhalb des rechten Auges. Oberflächliche Schürfungen Schultern Rückseite, Schmerzhafte Schwellung und Rötung an beiden Fuss- und Handgelenken nach Fesselung. Rötung Daumenrücken – Handrücken und Verbrühung mind. I.°“ f/2) Gemäss Aussagen von Y. habe sie zudem durch das Ausdrücken einer brennenden Zigarette eine Brandverletzung am linken Oberschenkel (vgl. act. 5.1, S. 13; 5.12, S. 6 f.; 5.15). Diese Verletzung ist zwei Monate nach dem Vorfall vom KDT fotografisch festgehalten worden (act. 1.10, S. 7; 4.5, S. 14). g) Y. stellte am 21. Januar 2004 gegen Unbekannt Strafantrag wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch (act. 1.10, S. 7; 4.7). h) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2004 in der elterlichen Wohnung des Angeklagten konnten eines der beiden entwendeten Mobiltelefone sowie ein Fotoapparat der Marke Carena sichergestellt werden. Zudem wurde eine Schachtel für ein Sackmesser sichergestellt. Das Mobiltelefon der Marke Nokia wurde Y. am 02. April 2004 zurückerstattet. Im Zuge der Ermittlungen konnte der Eigentümer des Fotoapparates nicht eruiert werden. Das Deliktsgut wurde daher mit Verfügung vom 15. Juni 2004 beschlagnahmt (act. 1.10, S. 7; 4.1, S. 8 f.; 4.9; 4.10; 4.12). i) Bei der Untersuchung am Tatort wurden drei Kondome sichergestellt. Durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital ST. konnten daran DNA- Spuren des Angeklagten, eines unbekannten Mannes sowie der Geschädigten festgestellt werden (act. 1.10, S. 7; 4.17).

25 j) Die Fahndung nach dem Mittäter des Angeklagten, dessen DNA-Profil bekannt ist und der im Besitz des zweiten Mobiltelefons der Marke Siemens sein dürfte, verlief bis heute ergebnislos (act. 1.10, S. 7; 4.1, S. 9 f.; 4.17; 6.1- 6.16). 4.a) Ausgangspunkt für die Würdigung der Beweismittel bilden die Aussagen von Y. Sie legte die Vorfälle insgesamt in konkreter, detaillierter, wirklichkeitsnaher und anschaulicher Weise dar. Im Einzelnen hielt sie in den verschiedenen Einvernahmen konstant daran fest, dass sich die Täter als Polizisten ausgegeben hätten und gegen ihren Willen das Haus und schliesslich den Z. an der OS. in O. betreten hätten. Sie legte beständig dar, wie X. ihr einen Fausthieb ins Gesicht verpasste, nachdem sie ihm das Versteck des Geldes nicht verraten wollte. Zur Erhärtung der Aussage, vom Angeklagten mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden zu sein, liegen insbesondere der Arztbericht und das erstellte Fotoblatt vor. Ausserdem wurde die von einem Schlag herrührende Beule an der Wange der Geschädigten in der polizeilichen Einvernahme von Y1. thematisiert. Daneben findet ebenso die konstant dargelegte Deposition, „W.“ habe ihr eine brennende Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel ausgedrückt, eine Bestätigung im genannten Fotoblatt. Die Geschädigte bringt des Weiteren in den Einvernahmen konstant und anschaulich vor, wie sie von den Tätern mit Schweizer Taschenmessern bedroht worden sei. Auch für diese Schilderung findet sich insofern ein die Glaubhaftigkeit stärkendes Indiz, dass infolge der Hausdurchsuchung des Angeklagten unter anderem eine Schachtel für ein Taschenmesser der Marke Victorinox sichergestellt werden konnte. Überdies betonte Y. konstant, keine Prostituierte zu sein, was durch die Zeugenaussagen ihrer Schwester Y1. und von Z1. explizit bestätigt wird. Auch implizit lässt sich aus ihren Aussagen schliessen, dass Y. in der Tatnacht nicht als Prostituierte arbeitete. So gaben Y1. und Z1. auf sich ergänzende, homogene Weise bekannt, wo sich die Geschädigte vor der Tat aufgehalten hat und zu welchem Zweck sie in den Z. gegangen sei. Z1. stützte die Aussagen des Opfers, indem sie ausführte, wie sie sich mit Y. im D2. Night Club aufgehalten habe bis Letztere mittels Telefonats zu ihrer Schwester Y1. nach Hause gerufen worden sei. Dort sei Y. gemäss eigenen Aussagen und derjenigen ihrer Schwester damit beauftragt worden, die Tageseinnahmen von Fr. 1'500.-- abzuholen, welche die im Z. arbeitende Y1. zurückgelassen hätte. Die einheitlichen, widerspruchsfreien Schilderungen von Vorgeschichte und Grund des Aufsuchens des Z. bietet nun absolut keinen Anlass zur Annahme, dass das Opfer sich zwecks Prostitution in den Z. begeben hätte. Des Weiteren finden sich keine Widersprüche in den Vorbringen des Opfers, X. hätte ihm gedroht, es umzubringen, wenn es einerseits nicht einwillige, Ge-

26 schlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen mit den Tätern zu dulden oder vorzunehmen, und wenn es andererseits die Polizei über den Vorfall benachrichtigen würde. Ferner schilderte die Geschädigte in ihren Einvernahmen übereinstimmend und ausführlich, der Angeklagte habe sich sehr nervös und aggressiv verhalten und hätte seinem Komplizen Anweisungen erteilt, ihr Schmerzen zuzufügen, sei es, ihr das linke Ohr abzuschneiden, oder sei es, ihr mit dem Messer ins Gesicht zu schneiden. Y. vertrat konstant die Ansicht, dass die Täter Fr. 1'500.-- und zwei Mobiltelefone erbeutet hätten. Mitnichten machte sie Zugeständnisse, dass es sich lediglich um einen Geldbetrag von Fr. 200.-- handeln könnte. Weiter erklärte sie anschaulich, ausführlich und konstant, dass und wie sie gezwungen worden sei, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden. Sie brachte konstant und detailliert vor, dass und wie sie die Täter vier Mal oral habe befriedigen müssen. Zudem gab sie an, es sei zu mehrfachem Geschlechtsverkehr gekommen. In der Einvernahme vom 21. Januar 2004 behauptete sie, mit jedem Täter zweimal Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In der Konfronteinvernahme vom 04. März 2004 korrigierte sie ihre Aussage dahingehend, dass es mit jedem einmal zum Vaginalverkehr gekommen sei. Damit liegt zweifellos ein ernstzunehmender Widerspruch vor. Dieser vermag jedoch an der Erklärung von Y., es sei mehrmals zu Vaginalverkehr gekommen, nichts zu ändern, zumal auch aus der korrigierten, ausführlichen Version hervorgeht, dass sie zwei Mal und damit mehrfach den Geschlechtsakt habe vollziehen müssen. Sie gab diesbezüglich anschaulich wieder, wie zuerst „W.“ und hernach der Angeklagte in sie eingedrungen sei. Ihre Ergänzung, bei Letzterem habe der Geschlechtsakt nur kurze Zeit gedauert, weil er keine richtige Erektion bekommen habe, spricht in Anbetracht der Umstände für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Bestätigt doch zum einen X., dass er aufgrund seiner Krankheit sowie aufgrund der Einnahme von Kokain und der Medikamente keine richtige Erektion bekommen könne, und beglaubigt zum anderen doch das psychiatrische Gutachten vom 26. April 2004, dass sexuelle Funktionsstörungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain, welches der Angeklagte unbestritten eingenommen hat, nicht ausgeschlossen seien. In Anbetracht der Umstände ist jedenfalls längst nicht erwiesen, dass die sexuelle Funktionsstörung des Angeklagten einen Geschlechtsakt verunmöglichte. Immerhin erscheint eine vaginale Penetration mit nicht vollständig erigiertem Glied keineswegs undurchführbar. Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. spricht, dass sie erst in der Konfronteinvernahme einige Anschuldigungen zurückgenommen hat und zu Gunsten der Täter berichtigte. So gestand sie ein, es entspreche entgegen ihren vorgängigen Aussagen nicht der Wahrheit, dass sie von Anfang an gefesselt worden sei,

27 dass der Angeklagte ihr gedroht habe, ihren Körper mit heissem Wasser zu begiessen, und dass X. ihre Hand auf die heisse Herdplatte gedrückt habe. Dazu ist zu bemerken, dass die Falschaussagen die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Opfers zwar erschüttern. Betrachtet man diese im Lichte der begangenen Taten und des entstandenen Schadens, so erscheint nicht abwegig, wenn eine in diesem Masse Geschädigte aus Wut und Hass ihre Peiniger noch mehr zu belasten sucht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die eingestandenen Unwahrheiten lediglich weniger schwerwiegende Delikte – vergleicht man diese mit den Vergewaltigungen, den sexuellen Nötigungen oder dem Raub – betreffen. Jedenfalls kann daraus, weil sie den Angeklagten wahrheitswidrig belastete, nicht gefolgert werden, dass sie auch bezüglich dem Geschlechtsverkehr oder der oralen Befriedigung gelogen hat. Aus diesen Falschaussagen ist daher entgegen der Meinung des amtlichen Verteidigers nicht abzuleiten, dass auch bezüglich des mehrfachen Geschlechtsverkehrs oder in anderen Punkten nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte. Immerhin bekräftigte sie, dass ihre Depositionen, abgesehen von den ausgeführten, nachträglichen Zugeständnissen, der Wahrheit entsprechen würden. In Würdigung aller Aussagen des Opfers ist festzuhalten, dass es im Wesentlichen bei den gemachten Kernaussagen blieb und die Vorfälle in so charakteristischer Weise schilderte, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der die Vorfälle selbst erlebt hat. b) Die Aussagen von X. erscheinen auf den ersten Blick konkret, anschaulich und konstant. Für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spricht insbesondere, dass er sich selbst und seinen Komplizen belastet, sexuelle Handlungen mit Y. vorgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang brachte er zudem sinngemäss – sich selbst belastend – vor, dass sich das Opfer erst nach der Androhung, dass es bei Befolgung der Anweisungen keine Probleme geben würde, zur Vornahme und zur Duldung von sexuellen Handlungen bereit erklärt habe. Insgesamt sei es zwischen ihnen und dem Opfer einmal zu Geschlechtsverkehr, drei Mal zu französischem Verkehr und einmal zur Einführung eines Vibrators in seine Scheide gekommen. Weiter stützt er die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen damit, dass er in stetiger Weise zugab, mittels Vorwand Zugang zum Z. erhalten zu haben, die Geschädigte gefesselt und geknebelt zu haben und Bargeld in der Höhe von Fr. 200.- -, ein Mobiltelefon sowie einen Fotoapparat entwendet zu haben. X. bestritt darüber hinaus in allen Einvernahmen fortwährend, Gewalt gegen die Geschädigte angewendet oder ihr Gewalt angedroht zu haben. Er legte wiederholt dar, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit Y. gehabt hätte.

28 Bei näherer Betrachtung seiner Aussagen fallen jedoch einige Unstimmigkeiten, Verharmlosungen, Abschwächungen und Widersprüche auf. Einführend ist zu gewärtigen, dass der Angeklagte die Geschädigte nach wie vor als Prostituierte anschaut. Gestützt darauf vertritt er die Meinung, dass keine Vergewaltigung vorliegen würde, sondern dass er die Prostituierte Y. lediglich für ihre sexuellen Leistungen nicht entschädigt habe. Diese Argumentation erscheint reichlich unbehelflich. Zum einen weisen die glaubhaften Depositionen von Y., Y1. und Z1. klar darauf hin, dass die Erstgenannte nicht als Prostituierte arbeiten würde. Die drei Frauen legten immerhin in ihren Einvernahmen, wie unter Ziffer 4a ausgeführt, explizit und implizit dar, dass die Geschädigte sich nicht prostituierte. Zum anderen darf in keiner Weise angenommen werden, dass der Vergewaltigungstatbestand bei Prostituierten auszuschliessen sei. So ist auch bei einer Prostituierten, die mittels Drohung, gegen ihren Willen zum Beischlaf genötigt wird, von einer Vergewaltigung auszugehen, unabhängig davon, ob sie dafür eine Entschädigung erhält oder nicht. Ein Rechtfertigungsgrund, es sei lediglich für die sexuelle Leistungen nicht bezahlt worden, existiert entgegen der Ansicht des Angeklagten auch bei Vergewaltigungen von Prostituierten nicht. Auf den detaillierten Tatbestand der Vergewaltigung ist weiter hinten einzugehen. An dieser Stelle gilt es anhand der vorliegenden Beweise zu prüfen, ob neben „W.“ auch der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit Y. hatte. X. stellte stets in Abrede, den Geschlechtsakt mit dem Opfer vollzogen zu haben. Um dies zu untermauern, führte er ins Feld, dass er aufgrund der Drogen, der Medikamente und aufgrund seiner Krankheit gar nicht in der Lage gewesen sei, eine Erektion zu haben. Für ihn spricht zwar, dass Erektionsstörungen gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 26. April 2004 bei Kokainkonsum als möglich erachtet werden. Jedoch vermag er alleine daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal eine vaginale Penetration mit einem aufgrund der Erektionsstörung nicht vollständig erigierten Glied nicht auszuschliessen ist. Für den Geschlechtsverkehr von X. spricht auch der Umstand, dass er „zufällig“ Kondome mitführte. Wäre seine sexuelle Funktionsstörung dermassen gravierend, dass eine Erektion und wohl auch der Geschlechtsverkehr unmöglich wären, würde er gewiss keine Präservative dabei haben. Ausserdem erscheint widersprüchlich, dass er gemäss eigener Aussage zunächst das Opfer aufgefordert habe, den Geschlechtsverkehr mit ihm und seinem Komplizen zu vollziehen und später nicht mehr zum Geschlechtsverkehr in der Lage sein will. Umso unglaubhafter erscheint in diesem Zusammenhang seine Deposition, dass die Geschädigte von sich aus angeboten haben soll, Sex mit ihnen zu haben. Selbst wenn dem so wäre, müsste dieses Angebot als Resultat des Unterpsychischen-Druck-setzens und der Bedrohung durch die Täter betrachtet werden. So sagte der Angeklagte selbst aus, dass die Geschädigte zuerst keinen Sex wollte.

29 Sie hätte sich erst gefügt, als er ihr bei Nichtbefolgen seiner Anweisungen Nachteile in Aussicht stellte. Schon aus diesem Grund kann nicht von der Freiwilligkeit der Verübung sexueller Handlungen, wie sie der Angeklagte verharmlosend behauptet, ausgegangen werden. Vielmehr ist damit bewiesen, dass es gegen den Willen des Opfers zu sexuellen Handlungen kam bzw. die Täter den Willen von Y. brachen und sie zwangen, ihre Anweisungen zu befolgen. Daher mussten der Angeklagte und sein Komplize davon ausgehen, dass der Geschlechtsverkehr, die oralen Befriedigungen sowie das Einführen des Vibrators in die Vagina von Y. nicht freiwillig, sondern auf psychologischen Druck und Drohung hin gegen deren ausdrücklichen Willen geschahen. Daran ändert nichts, dass gemäss Angaben von X. die sexuellen Handlungen friedlich und ohne Probleme verlaufen sein sollten. In Anbetracht der vorgebrachten Zweifel und den glaubhaften Aussagen der Geschädigten – sie behauptete, Geschlechtsverkehr mit X. gehabt zu haben, und führte in diesem Zusammenhang sogleich an, dass der Geschlechtsakt nicht lange gedauert habe, zumal es beim Angeklagten nicht richtig funktionierte –, darf beweiswürdigend mit Fug davon ausgegangen werden, dass sich die vaginale Penetration zwischen X. und Y. tatsächlich – wenn aufgrund der Erektionsstörung auch nur für kurze Zeit – ereignete. Bezüglich des französischen Verkehrs hielt der Angeklagte konstant daran fest, dass es drei Mal zu oralen Befriedigungen gekommen sei. Dabei sei er selbst einmal und sein Komplize sei zweimal oral befriedigt worden. Dagegen stellte sich das Opfer in ebenso stetiger Weise auf den Standpunkt, es habe jeden Täter zwei Mal oral befriedigen müssen. Des Weiteren hielt der Angeklagte daran fest, Y. nicht mit Messern bedroht und nicht geschlagen zu haben. Indizien sprechen hingegen für die Unrichtigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Liegen doch immerhin einerseits ein Arztbericht, ein Fotoblatt sowie die Aussagen von Y. und von Y1. vor, welche einen Schlag ins Gesicht der Geschädigten direkt oder indirekt bestätigen. Zudem geht aus dem Gutachten hervor, dass der Angeklagte zu Aggression neige und psychisch instabil sei. Dazu kämen eine geringe Stresstoleranz, die Reizbarkeit und Erregbarkeit des Angeklagten, die allesamt auf eine Problembewältigung mittels Gewalt hindeuten. Somit ist nicht unwahrscheinlich, dass der Täter – der sich im Z. nachgewiesenermassen aggressiv und nervös verhielt – Y. einen Faustschlag versetzte, weil sie ihm das Versteck des Geldes nicht verraten wollte. Andererseits erscheint entgegen den Äusserungen von X. durchaus glaubhaft, dass das Opfer mit Messern bedroht worden sei. Ist doch eher unwahrscheinlich, dass sich das Opfer fügte, nur weil ihm der Angeklagte mitgeteilt hätte, dass es keine Probleme gäbe, wenn es ihre Anweisungen befolgen würde. Zudem wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Angeklagten eine Schachtel für ein Schweizer Taschen-

30 messer sichergestellt, was ebenfalls als Indiz für die Version der Geschädigten gesehen werden kann. Der Angeklagte erklärte die Taten damit, dass er Stimmen, die ihn zum Raub aufforderten, gehört habe, dass er verbittert und sein Verstand durch Drogen und Alkohol getrübt gewesen sei. Zwar wird im Gutachten einerseits bestätigt, dass infolge Kokainkonsums das Hören von Stimmen durchaus möglich sei, und dass wohl die persönlichen Probleme des Angeklagten – seine Krankheit, die Eheprobleme, seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie der daraus folgende Beschaffungsdruck – und seine negativen Erfahrungen mit Prostituierten ursächlich für die verübten strafbaren Handlungen seien. Hingegen wurde im Gutachten andererseits festgehalten, dass eine extreme Beeinflussung durch psychowirksame Substanzen ausgeschlossen sei. Die hypothetisch angenommene Kombination von Alkohol, Ecstasy und Kokain in den letzten 24 Stunden vor der Tat hätten vielmehr zu einer Aktivierung geführt, die es dem Angeklagten ermöglicht hätte, ohne Schlaf wach zu bleiben. Durch Gewöhnung an die Substanzen sei die Beeinflussung durch den Konsum unmittelbar vor der Tat gering gewesen sein. Zudem ist dokumentiert, dass der Angeklagte besonnen handelte. Zum einen wurde in den Einvernahmeprotokollen und der Expertise festgehalten, dass es zur Fesselung kam, damit die Geschädigte den Tätern nicht hinterherlaufe. Zum anderen bestätigte X. in den Einvernahmen selbst, alles klar mitbekommen zu haben. Nicht zu vergessen ist weiter, dass er am Bahnhof – ebenfalls unter Drogen- und Alkoholeinfluss stehend – in besonnener Weise beschloss, eine Prostituierte auszurauben, weil er glaubte, die Prostitution in der Schweiz sei verboten und das Opfer würde demgemäss kaum die Polizei alarmieren. Damit ist festzustellen, dass die behaupteten Stimmen, die ihn zum Raub aufforderten, die Verbitterung, die Trübung seines Verstandes durch Drogen und Alkohol den Angeklagten nicht in dem Masse beeinflussten, wie er glauben machen will. Ein weiteres Indiz dafür, dass X. die Schwere seiner Taten verkannte, ist darin zu erblicken, dass er den Vorschlag der Angeklagten, die Täter könnten bei ihr zu Hause mehr Geld bekommen, ablehnte, zumal er ihm zu kriminell erschien. Übersah er doch dabei, dass die ihm angelasteten bzw. seine verübten Delikte in Tat und Wahrheit weitaus krimineller einzustufen sind als der Raub weiteren Geldes aus der Wohnung der Geschädigten. In Anbetracht der verübten Taten ist nicht glaubhaft, dass die Geschädigte in die Verletzung ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität oder gar ihres Vermögens, ihrer Fortbewegungsfreiheit oder des in Vertretung ausgeübten Hausrechts einwilligte. Vielmehr ist anzunehmen, dass Y. sich ihrer Rechtsgüter erwehrt

31 hätte, wäre sie nicht an Leib und Leben bedroht worden. Die vom Angeklagten behauptete Drohung, wenn sie mitmache, gebe es keine Probleme, hätte wohl kaum genügt, ihren Willen zu brechen bzw. sie zu zwingen, die Anweisungen der Täter befolgen oder ihnen gar Sex oder Geld anzubieten. c) Aufgrund der Beweismittel gelangt das Gericht zum Schluss, dass von der Sachverhaltsdarstellung des Opfers auszugehen ist, welche auch der Anklage zugrunde liegt. Die unter den gegebenen Umständen teilweise verständlichen, korrigierten Falschaussagen wiegen weit weniger schwer als die zum Teil unstimmigen, verharmlosenden, abschwächenden und widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten. Y. blieb im Wesentlichen bei ihren glaubhaft dargelegten und durch weitere Beweise gestützten Kernaussagen. Deswegen gilt es denn auch im Folgenden ihre Sachverhaltsversion auf eine Subsumtion unter die zur Anklage gebrachten Deliktstatbestände zu überprüfen. Es ist jedoch anzuführen, dass gewisse Zweifel an einer Sachverhaltsversion immer bestehen. Im vorliegenden Fall sind sie aber derart untergeordneter Natur, dass sie die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern vermögen. 5.a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt vielmehr, wenn der gemeinsame Tatentschluss konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; BGE 120 IV 136 E. 2b; BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; BGE 118 IV 397 E. 2b, je mit Hinweisen).

32 In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass der Richter gemäss Art. 200 StGB die Strafe erhöhen kann, wenn eine strafbare Handlung betreffend Art. 187- 199 StGB gemeinsam von mehreren Personen – von Mittätern – ausgeführt wird. Der Tatbestand der gemeinsamen Begehung (Art. 200 StGB) ist dem Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit nachempfunden, wobei jedoch der Wille inskünftiger Verübung von Delikten nicht gegeben sein muss (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1095 f.). Das Auftreten als Bande wird besonders pönalisiert, weil der Zusammenschluss die Täter psychisch und physisch stärkt und eine Umkehr gegenseitig erschwert, was sie besonders gefährlich macht (BGE 78 IV 227 E. 2; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 16 zu Art. 139). Art. 200 StGB wurde vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen (Botschaft, a.a.O., 1095) und ist zugeschnitten auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen, die aufgrund ihrer besonderen Belastung für das Opfer und der erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs besonders gravierend sein können (Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188 bis 193 StGB, Diss. ST. 1997, S. 178 mit Hinweisen). b) X. und „W.“ sind zweifellos als Mittäter zu qualifizieren. Gemäss Aussagen des Angeklagten habe sich „W.“ ihm angeschlossen, eine Prostituierte auszurauben. Sie führten die Taten in massgebender Weise zusammen aus, so dass jeder als Hauptbeteiligter dasteht. Daran ändert nichts, dass X. als „Chef“ oder als Initiant der Straftaten anzusehen ist. Dass die beiden den gemeinsamen Tatentschluss fassten, ergibt sich aus der vorausgehenden Absprache am Bahnhof O. und sodann aus ihrem konkludenten Verhalten während der Ausführung der Delikte. „W.“ machte sich den Vorsatz des Angeklagten zu eigen. Er hatte „Mit-Tatherrschaft“. Wie sich im Folgenden zeigen wird, handelten die Komplizen tatbestandsmässig. Schliesslich stellen die Tatsachen, dass beide Täter mit dem Opfer sexuelle Handlungen vornahmen, mithin bereit waren, die Rollen zu tauschen, und sie die Beute nach Verlassen des Z. unter sich aufteilten, charakteristische Merkmale der Mittäterschaft dar. Sind X. und sein Begleiter als Mittäter zu qualifizieren, ist in Bezug auf die Delikte des 5. Titels des StGB der Bandenmässigkeit nachempfundene Art. 200 StGB anwendbar. Die Qualifikation der zur Last gelegten Delikte – die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) – als gemeinsame Begehung ist demnach, wie auch durch die Verteidigung in keiner Weise bestritten wird, zu bejahen. Beide Täter waren bei den verübten Delikten anwesend. Gemäss dem Gutachten vom 26. April 2004 verstärkte in psychologischer Hinsicht insbesondere die Hilfe, welche der Angeschuldigte von „W.“ erhielt, die Möglichkeit

33 zur Umsetzung seines Planes, eine Prostituierte auszurauben. Sind der Angeklagte und sein Begleiter Mittäter, muss der Beitrag jedes Einzelnen auch jedem anderen zugerechnet werden (BGE 100 IV 1, 4). Demgemäss sind die Taten, die „W.“ ausführte, X. anzurechnen. 6.a) Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird (Maier, Basler Kommentar, StGB II, Basel/Genf/München 2003, N 5 zu Art. 190, N 13 zu Art. 189). Der Begriff der Bedrohung ist umstritten. Gemäss einem Teil der Lehre liegt dann eine Bedrohung vor, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte (Maier, a.a.O., N 16 zu Art. 189; Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 189; Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, N 21 zu Art. 189; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 8 N 9). Nach anderer Meinung muss der Täter dem Opfer Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eignen, es in Angst und Schrecken zu versetzen. Dabei kann es sich um eine Handlung oder Unterlassung handeln. Die Drohung muss sich nicht auf Leib und Leben des Opfers oder auf das ihm nahe stehender Personen beziehen (Maier, a.a.O., N 16 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff des Unter-psychischen-Druck-setzens ist umstritten. Er ist nach einer Meinung dann gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (Maier, a.a.O., N 18 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). Nach Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 126 IV 124) bewirkt der psychische Druck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Immer ist aber eine

34 erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei die Persönlichkeit des Opfers stets in Betracht gezogen werden muss. Das Tatbestandselement des Unter-psychischen-Druck-setzens ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen zugemutet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhältnismässigen Nachteil verbunden wäre. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den gegebenen Umständen als verständlich erscheint. Dabei muss die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen (BGE 128 IV 97 E. 2; 126 IV 124 E. 3; Maier, a.a.O., N 19 zu Art. 189). Durch die genannten Nötigungsmittel muss der Täter den Beischlaf erzwingen. Ob es dabei zur Ejakulation kommt oder nicht, spielt rechtlich keine Rolle (Maier, a.a.O., N 9 zu Art. 190). Vollendet wird die Tat damit, dass der Täter sein Glied in die Scheide des Opfers einführt, wenn auch nur vorübergehend oder bloss in den Vorhof. Der subjektive Tatbestand erfordert ein vorsätzliches Handeln, das sich auf die drei Tatbestandselemente der Nötigung, des Beischlafs sowie der Kausalität zwischen den Nötigungsmitteln und dem Beischlaf beziehen muss. Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt eventualvorsätzlich (Maier, a.a.O., N 13 zu Art. 190). Gemäss der vom Bundesgericht vertretenen Mehrheitslehre kann sich auch der Vergewaltigung schuldig machen, wer an dieser Straftat als Mittäter teilnimmt (Pra 89 [2000] Nr. 74). Wie ausgeführt, ist als Mittäter zu qualifizieren, wer einen massgeblichen Beitrag zum Eintritt des Erfolges leistet. In Anbetracht der Mittäterschaft und der oben beschriebenen gemeinsamen Begehung im Sinne von Art. 200 StGB stellt sich die Frage, ob allenfalls eine Gruppen- oder eine Kettenvergewaltigung vorliegt. Eine Gruppenvergewaltigung ist gegeben, wenn mehrere Täter das Opfer gleichzeitig sexuell missbrauchen; in dieser Konstellation sind alle Täter unmittelbar anwesend. Anders verhält es sich bei einer Kettenvergewaltigung. Hier ist es denkbar, dass jeweils nur ein Täter beim erzwungenen Geschlechtsverkehr unmittelbar anwesend ist und sich die anderen Täter nicht notwendig im gleichen Zimmer befinden wie das Opfer. Eine Kettenvergewaltigung stellt, wie eine Gruppenvergewaltigung, eine besondere Belastung für das Opfer dar, und die Absprache der Täter untereinander führt auch zu einer erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs. In solchen Fällen ist deshalb Art. 200 StGB ebenfalls anzuwenden, jedenfalls dann,

35 wenn die anderen Beteiligten in der gleichen Wohnung quasi "abrufbereit" anwesend sind (vgl. BGE 125 IV 199). b) Laut den glaubhaften Aussagen von Y. steht fest, dass X. und sein Komplize „W.“ durch die Androhung körperlicher Gewalt – unabhängig davon, nach welcher Lehrmeinung die Bedrohung definiert wird – die Gegenwehr von Y. gebrochen haben, sie in Angst und Schrecken versetzt haben und sie durch jeden Täter einmal und damit mehrfach zur Duldung des Beischlafs gezwungen wurde. Zwar wendeten sie dafür keinerlei Gewalt an, hingegen bedrohten die Täter die Geschädigte mit Messern, drohten, sie umzubringen, schüchterten sie mit nervösem und aggressivem Verhalten ein, bezeichneten sie als Hure und als Prostituierte, setzten sie andauernd und erheblich unter psychischen Druck. Das Nachgeben des Opfers, welches als Frau zwei Männern gegenüberstand, erscheint unter den genannten Umständen verständlich. Das Opfer befand sich gemäss eigenen glaubhaften Aussagen in einer Situation, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich und mit einem unverhältnismässigen Nachteil verbunden gewesen wäre; drohten die Täter doch mit der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Angesichts der genannten Ereignisse sind die Nötigungsmittel des psychischen Drucks und der Bedrohung ohne weiteres gegeben. Beide Komplizen haben mit dem Eindringen ihres Penis’ in die Scheide das Delikt vollendet. Damit ist offensichtlich, dass der Tatbestand der Vergewaltigung in objektiver Hinsicht mehrfach erfüllt ist. Y. sagte den Tätern wiederholt, keinen Beischlaf zu wollen. Dem Angeklagten und seinem Begleiter musste damit von vornherein bewusst gewesen sein, dass die Geschädigte keinen Beischlaf wollte. Da sie sich trotzdem dem Willen des Opfers zuwider an ihm vergingen, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Ein vorsätzliches Handeln, das sich auf die drei Tatbestandselemente der Nötigung, des Beischlafs sowie des Kausalzusammenhangs zwischen den Nötigungsmitteln und dem Beischlaf bezieht, ist gegeben. Daraus folgt, dass der Tatbestand der Vergewaltigung mehrfach erfüllt ist. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das Opfer eine Prostituierte wäre. Der Angeklagte, der seinen Komplizen in seinem deliktischen Willen ermutigte und bestärkte sowie ihn in Kenntnis der Sachlage unterstützte und anstachelte, hat sich als Mittäter für die Handlungen seines Begleiters zu verantworten. X. und „W.“ vergewaltigten die Geschädigte nacheinander unter der jeweiligen Anwesenheit des anderen Täters. Aufgrund dessen liegt zudem eine gemeinsame Begehung in Form einer Kettenvergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB vor.

36 7.a) Das spezifische Unrecht der sexuellen Nötigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechtes auf sexuelle Integrität verletzt wird. Danach verbieten die sexuellen Nötigungstatbestände den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Nach dem Wortlaut von Art. 189 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter auf das Opfer einen Zwang ausübt, den das Gesetz als „nötigen“ bezeichnet und beispielhaft dahin illustriert, dass er es „bedroht, Gewalt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht“. Das Gesetz begnügt sich im Sinne einer Generalklausel mit einer Nötigung des Opfers durch den Täter und erwähnt nur die hauptsächlichen Anwendungsfälle. Die Tatbestandsmerkmale der Drohung und des psychischen Drucks bei der sexuellen Nötigung, welche kaum voneinander abgrenzbar sind (Maier, a.a.O., N 15 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen), entsprechen den oben bei der Vergewaltigung genannten Begriffen der Bedrohung und des Unter-psychischen-Druck-setzens. Auch bei der sexuellen Nötigung setzt die Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss (BGE 128 IV 97 E. 2, 126 IV 124 E. 3). Subjektiv wird der Vorsatz bezüglich der vorgenannten Tatbestandselemente verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 38 zu Art. 189). b) Im konkreten Fall wurde Y. – wie schon bei der mehrfachen Vergewalti