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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.08.2004 SF 2004 31

31. August 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,175 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung | Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 31 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2004, wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 5. September 1982 in Uster geboren und hat dort seine ersten zwei Lebensjahre zusammen mit zwei älteren Schwestern in geordneten Familienverhältnissen verbracht. Anschliessend zog die Familie zuerst nach D., wo er ein Jahr die Primarschule besuchte, dann nach E., wo er die restlichen fünf Jahre der Primarschule und drei Jahre die Realschule besuchte. In der Folge absolvierte X. ein Jahr die Berufswahlschule in Z.. Danach begleitete er einige Monate seinen Vater und half ihm auf dem Messebau; dies teilweise auch im Ausland. Nach dieser Zeit war X. arbeitslos. Von ca. Juli 2000 bis November 2001 hatte er eine Stelle als Magaziner beim C. inne, welche er wegen Ungereimtheiten mit einem Arbeitskollegen kündigte. Vom 11. Februar 2002 bis 24. Mai 2002 absolvierte er die Rekrutenschule als Gebirgsfüsilier in Z.. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit hatte X. von August 2002 bis Juni 2003 erneut beim C. eine Anstellung, welche er wiederum wegen Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten selber kündigte. Seit Juni 2003 ist X. arbeitslos, absolvierte jedoch von Januar 2004 bis März 2004 bei der B. ein Beschäftigungsprogramm über das RAV. Dabei erhielt er über das RAV Fr. 3'000.-pro Monat, wovon Fr. 1'400.-- gepfändet und an das Betreibungsamt abgeliefert wurden. Ende März 2004 ist X. zu seinem Vater nach A. gezogen. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister hat X. Schulden in Höhe von ca. Fr. 6'000.--. Vermögen besitzt er keines. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit folgenden zwei Vorstrafen verzeichnet: 10. Juli 2001: Kreispräsident Chur Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel gemäss Art. 19a BetmG, Busse Fr. 600.--, vorzeitig löschbar nach einer Probezeit von 2 Jahren; 13. Februar 2002: Kreispräsident Chur Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG, Busse Fr. 200.--, vorzeitig löschbar nach einer Probezeit von 2 Jahren. Gemäss dem Leumundsbericht der Stadtpolizei Z. vom 28. August 2003 ist gegen X. nichts Nachteiliges bekannt.

2 B. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde X. psychiatrisch begutachtet. Die Fragen beantwortete Dr. med. M. von der Psychiatrischen Klinik Beverin in ihrem Gutachten vom 9. Oktober 2003 wie folgt: „1. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit 1.1 Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Tat aus psychiatrischer Sicht an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nein. 1.2 War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war (Art. 11 StGB)? Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ein? Nein. 2. Zur Rückfallgefahr Besteht bei der beschuldigten Person aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und wenn ja, welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? Aus forensisch-psychiatrischer Sicht besteht beim Expl. eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Die schlechte Legalprognose ist insbesondere durch die dissoziale Persönlichkeitsstruktur mit psychopathischen Tendenzen des Expl. bedingt und wird zusätzlich durch dessen Alkoholabhängigkeit verstärkt. 3. Zur Frage einer Massnahme 3.1 Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Taten und Störung bzw. Sucht? Zwischen dem Delikt und der Alkoholabhängigkeit besteht ein sekundärer kausaler Zusammenhang. Es handelt sich um die Verstärkung der zugrunde liegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung durch die Alkoholabhängigkeit. Die letztere ist wahrscheinlich als Bewältigungsmechanismus sekundär entstanden. 3.2 Ist der Angeschuldigte trunksüchtig und erscheint die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 6 Abs. 1 StGB in Verbindung (recte: mit) 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Könnte eine solche Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten verhindern und wäre X. bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen? Der Expl. ist alkoholabhängig und daher unbedingt behandlungsbedürftig. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wäre zweckmässig, jedoch nicht durchführbar. Der Expl. lehnt jegliche therapeutische Behandlung ab. Eine solche Massnahme wäre auch nicht ausreichend,

2 um die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zu vermindern. Der Expl. bedarf einer Behandlung sowohl der Abhängigkeit, als auch der dissozialen Persönlichkeitsstörung. 3.3 Genügt – auch zur Verhinderung allfälliger weiterer Straftaten – eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB allein würde zur Verhinderung allfälliger weiterer Straftaten nicht genügen. Die bei Entlassung aus der Untersuchungshaft etablierte Antabusbehandlung sollte als Minimalweisung für mindestens zwei Jahre angeordnet und kann als ambulante Behandlung angesehen werden. 3.4 Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Der sofortige Vollzug einer Strafe wäre grundsätzlich mit einer ambulanten Behandlung, wie dies z.B. die Antabuskur ist, vereinbar. 3.5 Kann aus psychiatrischer Sicht etwas dazu ausgesagt werden, ob eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB angezeigt sei? Eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB ist aus psychiatrischer Sicht angezeigt und empfehlenswert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint sie als die am meisten Erfolg versprechende und zweckmässige Massnahme. Der Expl. sollte die Möglichkeit erhalten, seinen Tagesablauf zu strukturieren, optimalerweise einen Beruf zu erlernen, um später einer erwerbstätigen Arbeit nachgehen zu können. Darüber hinaus könnte hierbei die totale Alkoholabstinenz in Form einer Weisung sich als eine grosse Unterstützung erweisen. Um eine langfristige Besserung der Problematik und Reduktion der Rückfallgefahr zu erreichen, sollte die Einweisung für mindestens zwei Jahre angeordnet werden. 4. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine Psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Eine psychiatrische Behandlung wäre beim Expl. notwendig, jedoch wegen seiner mangelnden Behandlungseinsicht oder Störungsbewusstsein nicht durchführbar. Eine Schutzaufsicht ist unbedingt angezeigt. Diese sollte einerseits die Alkoholabstinenz kontrollieren und andererseits die nötigen flankierenden Massnahmen etablieren und überwachen. Als solche sind bspw. eine geregelte erwerbsmässige Arbeit, eine Tagesstruktur, eventuell Schuldensanierung und Förderung einer sinnvollen Freizeitgestaltung, bei der ein neues, nicht dissoziales Umfeld aufgebaut werden sollte. 5. Zusätzliche Fragen Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung?

2 Nein.“ X. wurde im vorliegenden Verfahren am 5. August 2003 in Z. verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. September 2003 wurde er aus der Haft entlassen, nachdem er sich bereit erklärt hatte, sich einer freiwilligen Antabuskur zu unterziehen. Gemäss Führungsbericht der Strafanstalt R. vom 7. Januar 2004 war sein Verhalten während der Untersuchungshaft unauffällig und korrekt. C. X. wird gemäss Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2004 des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie des Missbrauchs und Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am späten Nachmittag des 5. August 2003 begab sich der Angeklagte zusammen mit Kollegen auf die S. in Z., wo er in der Folge eine unbekannte Menge Bier und Whisky trank. Gegen 20.30 Uhr löste er sich aus der Gruppe seiner Kollegen, überquerte die S. und begab sich zu einer Gruppe anderer Personen, die sich in einer Entfernung von ca. 40 Metern in der Nähe des Eingangs zur S. aufhielten. Unter anderem befand sich F. H. bei diesen Leuten. Der angetrunkene X. fragte, ob er jemanden aus der Gruppe zusammenschlagen könne. Dann wandte er sich zu G. H., der den Kopf geschoren hatte, und beschimpfte diesen als “Nazi“. Der Angeklagte sieht in solchen Personen Rassisten, die er nicht mag. Anschliessend begab sich X. zurück zur Bank beim Kinderspielplatz und gesellte sich dort wieder zu seinen Kollegen. Wenige Augenblicke später lief er wieder zu F. H. hin in der Absicht, diesen zu schlagen. Dabei sagte X.: “du bisch tot, i macha die kaputt“ sowie “Scheiss-Nazi“. Zunächst konnte der Angeklagte von seinen Kollegen zurückgehalten werden. Nachdem er sich lösen konnte, versetzte er F. H. einen Faustschlag in den Nacken. Dieser wiederum wehrte sich, indem er X. gegen dessen Gesicht schlug. Von seinen Kollegen konnte X. dann zurückgedrängt werden. Dabei schrie er laut von sich. Mittlerweile war es ca. 20.15 Uhr. Weil er noch immer Wut gegen F. H. verspürte, entschloss sich der Angeklagte in der Folge nach Hause zu gehen, um dort sein Bajonett zu holen und mit diesem F. H. niederzustechen. Er fuhr deshalb mit dem Fahrrad von der S. nach Hause an die P. in Z., wo er sein Ordonnanz-Bajonett 90 behändigte und in den Hosenbund steckte. Auf der Wegfahrt schrie er “du huara Nazi“. Während X. nach Hause fuhr, begaben sich I. und J. zu F. H. und seinen Kollegen und teilten diesen mit, dass der Angeklagte ein Messer holen werde. Die Warnung wurde nicht ernst genommen. Bewaffnet mit dem Bajonett kehrte X. um ca. 20.30 Uhr zur S. zurück. Das Bajonett wies eine Klingenlänge von ca. 20 cm auf, wobei die Klinge des Bajonetts nicht in einem Halfter war. Noch immer in der Absicht, F. H. mit dem Bajonett niederzustechen, fuhr er mit dem Velo in seine Richtung. Ca. 5 Meter vor diesem liess er das Fahrrad fallen und stieg von diesem ab. X.

2 nahm das Bajonett aus dem Hosenbund in die rechte Hand und stürzte damit auf F. H. zu. Dabei sagte der Angeklagte: “i bringa di um“. Tatsächlich hatte X. die Absicht, F. H. mit dem Messer niederzustechen, und zwar ins Herz oder in die Brust. Inzwischen war es F. H. aufgrund von Warnungen seiner Kollegen gelungen, gerade noch rechtzeitig aufzustehen und rennend die Flucht zu ergreifen. X., der bis auf 2 Meter auf ihn herangekommen war, rannte ihm hinterher, konnte ihn aber nicht einholen. Nach einer kurzen Verfolgungsjagd warf er dem flüchtenden F. H. das Bajonett mit der Klinge voraus nach, und zwar, als sich die beiden in einem Abstand von nur wenigen Metern befanden. Er wollte F. H. am Körper treffen. Der Angeklagte verfehlte sein Ziel jedoch, und das Bajonett flog ca. 30 bis 40 cm an der rechten Schulter F. H.s vorbei und nach weiteren ca. 5 Metern zu Boden. F. H. drehte sich daraufhin zu X. und versetzte ihm einen Fusstritt. Anschliessend wurde X. von seinen Kollegen zu Boden gedrückt. Das Ordonnanz-Bajonett gelangte am 8. August 2003 über die Mutter X.s zur Polizei. Der Angeklagte wurde einer Blut- und Urinprobe unterzogen. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspital St. Gallen wies er im Zeitpunkt der Tat eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.46 0/00 und eine maximale von 2.18 0/00 auf. Es ergaben sich keine Hinweise auf den Konsum anderer Drogen. Am 8. März 2004 verfügte der Oberauditor, dass die X. zur Last gelegten Handlungen zur ausschliesslichen Beurteilung an die zivile Behörde übertragen wird.“ X. wird ferner der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition angeklagt, gestützt auf den folgenden kurzen, von der Staatsanwaltschaft Graubünden zugrunde gelegten Sachverhalt: „Am 16. Oktober 2002, um 23.00 Uhr, trug der Angeklagte in Z. ein Ordonnanz-Bajonett auf sich, obschon er sich zu dieser Zeit nicht im Militärdienst befand.“ Schliesslich wird X. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des BetmG angeklagt. Diesbezüglich legt die Staatsanwaltschaft Graubünden folgenden Sachverhalt zugrunde: „Vom 12. Juni 2001 bis Ende Februar 2003 konsumierte der Angeklagte täglich mindestens einen Joint Marihuana durch Rauchen und in der Zeit von anfangs Juli 2003 bis zum 5. August 2003 sowie von anfangs November 2003 bis zum 18. März 2004 jeweils ein bis zwei Mal pro Woche eine kleine Menge Kokain durch Sniffen. Die Konsumhandlungen fanden in Z. statt, und zwar in der Wohnung des Angeklagten oder auf der Gasse. Die vom Angeklagten gesamthaft konsumierte Menge Marihuana konnte nicht ermittelt werden. Kokain hat er total 10 Gramm gesnifft. Am 18. März 2004 wurden beim Angeklagten 0.4 gr Kokain, die er für den späteren Eigenkonsum angekauft hatte, sichergestellt und dann beschlagnahmt.“

2 D. An der Hauptverhandlung vom 31. August 2004 vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. G. Ranzi, anwesend. Die Anklage wurde vom W., vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Zu Beginn der Verhandlung wurde das psychiatrische Gutachten vom 9. Oktober 2003 auszugsweise sowie das präzisierende Schreiben der psychiatrischen Klinik Beverin vom 20. Januar 2004 verlesen. Darauf folgte die Verlesung der Akten zur Person sowie des Berichts der Schutzaufsicht Graubünden vom 2. Juni 2004. Der Angeklagte gab auf entsprechende Frage des Gerichtspräsidenten an, er habe die Antabuskur deshalb abgebrochen, weil er ins Ausland ging und fügte hinzu, dass er keine Probleme mehr mit dem Alkohol habe; er trinke nur gelegentlich ein Bier. Auf die Frage, wann er das letzte Mal gearbeitet habe, antwortete X., das sei im Juli 2003 bei der Migros gewesen. Er habe seither keine Arbeit mehr gesucht. Gleichzeitig gab er aber zu, dass er sich ein geregeltes Leben mit Arbeit und eigener Wohnung wünsche. Auf die weitere Frage, warum es mit der Arbeit bei der Migros nicht geklappt habe, erwiderte er, es sei nichts gravierendes gewesen; er sei „zusammengeschissen“ worden, worauf es ihm „gereicht“ habe. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde zunächst die Anklageschrift verlesen. Auf Vorhalt des Hauptanklagepunktes gemäss Ziffer 1 derselben, bestritt X. nicht, dass er beabsichtigt hatte, F. H. mit dem Bajonett zu töten. Zur Begründung der Tat erklärte der Angeklagte, er sei “besoffen“ gewesen und durchgedreht. Ergänzend wies er darauf hin, dass er vor und nach diesem Ereignis nie einen vergleichbaren Aushänger gehabt habe. In Bezug auf die Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift betreffend das unbefugte Tragen einer Waffe sowie den Konsum von Marihuana und Kokain, war X. ebenfalls vollumfänglich geständig. Danach befragt, wofür er sich entscheiden würde, wenn er die Wahl zwischen Gefängnis bzw. Zuchthaus und Arbeitserziehungsanstalt hätte, antwortete der Angeklagte, er brauche weder das eine noch das andere, er würde eine bedingte Freiheitsstrafe wählen. Auf die weitere Frage nach seiner Motivation hinsichtlich der obgenannten Massnahme, erwiderte er, dass er wohl zum Lernen und zum Arbeiten motiviert sei, nicht hingegen zu einer Arbeitserziehung. Schliesslich gab er dann aber doch zu, dass er sich eher für die Massnahme als für das Gefängnis entscheiden würde. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt folgende Anträge:

2 „1. X. sei schuldig zu sprechen des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür sei er unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft mit 2 ½ Jahren Zuchthaus zu bestrafen. 3. Das beschlagnahmte Kokain sei im Sinne von Art. 58 StGB gerichtlich einzuziehen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Staatsanwalt stellte fest, dass der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht – in Anbetracht der bereitwilligen Geständigkeit des Angeklagten – keine Schwierigkeiten aufwerfe. Ebenso sei die rechtliche Subsumption eindeutig und unproblematisch. Klar sei, nachdem der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB und derjenige des Totschlages gemäss Art. 113 StGB ausser Betracht fallen würden, dass der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt sei und zwar in der Form des vollendeten Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB. In Bezug auf die weiteren, durch X. verletzten Strafbestimmungen, verzichtete der Staatsanwalt auf nähere Erläuterungen. Das Hauptgewicht des anklägerischen Plädoyers lag bei der Frage nach der zu verhängenden Strafe bzw. anzuordnenden Massnahme. Im konkreten Fall stünden sich die von der Gutachterin empfohlene Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB und eine Freiheitsstrafe gegenüber. Der Anklagevertreter sah hinsichtlich der Massnahme alle Voraussetzungen bis auf eine – nämlich das geforderte Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Angeklagten – erfüllt. Er wies eingehend darauf hin, dass X. im Laufe der Untersuchungen mehrmals und insbesondere auch heute anlässlich der Hauptverhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nicht sinnvoll erscheine und ihm die diesbezügliche Motivation fehle. Nachdem der Staatsanwalt die Massnahme wegen mangelnder Zugänglichkeit ausgeschlossen hatte, wandte er sich den Fragen der Strafzumessung zu. Aufgrund des Umstandes, dass es sich in concreto um einen vollendeten Tötungsversuch handle, käme strafmildernd Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 65 StGB zur Anwendung. Als Strafminderungsgrund sei dem Angeklagten seine Geständnisbereitschaft anzurechnen. Auf der anderen Seite wirke sich das Zusammenfallen mehrerer Straftaten nach Art. 68 StGB strafschärfend aus. Schliesslich würden die gegenüber X. ausgesprochenen – wenn auch relativ unbedeutenden – Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht fallen.

2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – insbesondere auch der Tatsache, dass zwischen der tatbestandsmässigen Tat und deren tatsächlichen Folgen eine äusserst grosse Diskrepanz bestehe – erscheine eine Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, angemessen. Der amtliche Verteidiger stellte und begründete folgende Anträge: „1. Ich beantrage, den Angeklagten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen. 3. Eventuell sei der Angeklagte unter Schutzaufsicht zu stellen. 4. Subeventuell sei dem Angeklagten anstelle der Freiheitsstrafe eine Massnahme im Sinne von Art. 100bis StGB aufzuerlegen.“ Rechtsanwalt lic. iur. G. Ranzi hielt eingangs fest, dass der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt vom Angeklagen anerkannt werde und die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft zutreffe. Was die Strafe betreffe, sei er jedoch der Ansicht, dass Art. 100bis StGB gerade für Fälle wie den Vorliegenden geschaffen wurde. Die ablehnende Haltung des Angeklagten gegenüber einer entsprechenden Massnahme sehe er insbesondere im Umstand begründet, dass sich nie die Gelegenheit geboten habe, diesem zu erläutern, welche beruflichen und persönlichen Chancen ihm daraus erwachsen können. Zudem erschwere es die Persönlichkeitsstruktur und der familiäre Hintergrund dem Angeklagten, seine Probleme zu erkennen und sich mit Hilfe Dritter damit auseinanderzusetzen. Angesichts der sich bereits im Gange befindlichen positiven Entwicklung und Stabilisierung würde es X. und dessen Zukunft jedoch sehr zum Vorteil gereichen, wenn ihm statt einer Zuchthausstrafe eine Massnahme nach Art. 100bis StGB auferlegt würde. Um seiner Ansicht Nachdruck zu verleihen, wies der amtliche Verteidiger auf das psychiatrische Gutachten hin, welches sich in ebendiesem Sinne ausspreche. Für den Fall, dass das Gericht sich gegen eine Massnahme im Sinne von Art. 100bis StGB entscheiden sollte, äusserte der amtliche Verteidiger sich sodann zur Strafzumessung. Strafmildernd sei nicht nur zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, sondern zudem sei davon auszugehen, dass der Angeklagte im Sinne von Art. 11 StGB in geringem Masse reduziert zurechnungsfähig gewesen sei, weswegen ihm überdies eine Strafmilderung nach Art. 66 StGB zuzubilligen sei. Strafmindernd wurde geltend gemacht, dass X. in eher schlechten familiären Verhältnissen aufgewachsen sei. Überdies müsse seinem jugendlichen

2 Alter und seiner Geständnisbereitschaft sowie der von ihm empfundenen Reue bei der Strafzumessung angemessen Rechnung getragen werden. Sein Verschulden erfahre ferner durch den Umstand, dass er nicht einschlägig vorbestraft sei, eine gewisse Relativierung und schliesslich seien die Folgen der auszusprechenden Strafe, gerade auch im Hinblick auf sein jugendliches Alter und sein Wohlverhalten nach der Tat, in die Erwägungen einzubeziehen. Insgesamt müsse das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass herabgesetzt werden, womit man in den Bereich gelange, bei dem es zu bedenken gelte, dass eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 18 Monaten zu vermeiden sei. Zusammenfassend sei denn auch eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten, und zwar unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, angemessen. Gegen die Auferlegung einer Schutzaufsicht zur Gewährung des weiteren Wohlverhaltens und zur Kontrolle der Abstinenz und Mitwirkung bei der beruflichen Entwicklung, hatte die Verteidigung nichts einzuwenden. In der jeweils kurzen Replik und Duplik hielten sowohl Anklage als auch Verteidigung an den gestellten Anträgen fest. In seinem Schlusswort brachte X. seine bereits bei früherer Gelegenheit beteuerte Hoffnung auf eine bedingte Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Auf die weitere Begründung der Anträge des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel (Art. 112 bis 116 StGB) zutrifft. a) Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift deckt sich in allen Punkten mit den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, von denen er auch in der Hauptverhandlung nicht abgewichen ist. Zusätzlich untermauert wird sein Geständnis durch die glaubwürdigen, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen K., L., M. sowie des Angegriffenen, welcher als Zeuge einvernommen wurde. Es ist demnach belegt, dass X. am 5. August 2003 auf der S. in Z. dem ihm bis dahin unbekannten F. H. ein Ordonnanz-Bajonett von

2 hinten, aus einer Distanz von wenigen Metern, nachgeworfen hat, wobei das Bajonett den flüchtenden F. H. nur um ein Geringes verfehlte. Einzig dem Zufall ist es zuzuschreiben, dass der Angegriffene nicht getroffen wurde. Da nicht zweifelhaft ist, dass die beschriebene Tat unter den gegebenen Umständen den Tod des F. H. hätte herbeiführen können, ist vorliegend von einem vollendeten Versuch eines Tötungsdeliktes im Sinne von Art. 111 ff. StGB auszugehen. Ob und allenfalls aufgrund welcher dieser Strafbestimmungen der Angeklagte zur Verantwortung zu ziehen ist, hängt von der Erfüllung der jeweiligen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale ab, welche nachfolgend zu prüfen sind. b) Vorsatz im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter die Straftat mit Wissen und Willen begangen hat. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss sich das Bewusstsein nur auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit der Tat oder deren Strafbarkeit beziehen (BGE 99 IV 58, 107 IV 207; PKG 1983 Nr. 13; Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 7 und N 8 zu Art. 18 StGB). Das Wissen um die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale, die intellektuelle Komponente des Vorsatzes also, ist zu bejahen, wenn sich der Täter der zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale bewusst ist. Das Wollen und damit die voluntative Komponente des Vorsatzes bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Ein vorsätzliches Handeln kann einem Straftäter aber nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein sogenannter direkter Vorsatz erkennbar ist, vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat, was bedeutet, dass er auf der Willensseite die Verwirklichung eines strafbaren Verhaltens zwar nicht anstrebt, diese aber immerhin für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt. X. bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung seine bereits im Rahmen der Untersuchung mehrmals gemachte Aussage (vgl. act. 7.1., 7.3, 7.12), dass er F. H. töten wollte. Diese unmissverständliche Äusserung lässt der Beurteilung auf subjektiver Seite keinen Spielraum. Vielmehr steht damit fest, dass der Angeklagte sich einer direkt vorsätzlichen Tatbegehung schuldig gemacht hat. Nachfolgend stellt sich die Frage, welcher der gesetzlichen Tatbestände zur Anwendung gelangen muss. c) Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt verschiedene Formen der vorsätzlichen Tötung, wobei Art. 111 StGB den Grundtatbestand darstellt. Als schwerste Form nennt das Gesetz in Art. 112 StGB den Mord. Als qualifizierter Tötungstatbestand zeichnet er sich durch die besonders verwerfliche Gesinnung

2 beim Täter oder durch dessen (besondere) Gefährlichkeit aus. Als Mord ist jene Tötung zu bezeichnen, die auf seiten des Täters eine ausgesprochen niedrige Gesinnung von krassestem Egoismus offenbart und jegliche soziale Regungen vermissen lässt (H. Binder, Der juristische und der psychiatrische Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) Band 67, S. 314; Trechsel, a. a. O., N 6 zu Art. 112 StGB). Einzelne Indizien für besondere Gefährlichkeit, die zwingend auf Mord schliessen lassen, kennt weder das Gesetz noch die Rechtsprechung. Hinweise für eine besonders niederträchtige Gesinnung können z.B. in den gewählten Tatmitteln (Gift, Feuer), der Art der Ausführung (Grausamkeit, Hinterlist, Kaltblütigkeit), im Beweggrund des Täters (Habgier, Mordlust, Rache), im Zweck der Tat (Elimination eines Zeugen), in der nahen Beziehung zwischen Täter und Opfer (Missbrauch eines besonderen Vertrauens) oder in der nachträglichen Einstellung des Täters zur Tat (mangelnde Reue) zum Ausdruck kommen (Trechsel, a. a. O., N 18 ff. zu Art. 112). Im Lichte dieser Beispiele erhellt, dass der Staatsanwalt zu Recht davon Abstand genommen hat, X. des Mordes anzuklagen. Trotz des Umstandes, dass die Tat offensichtlich aus völlig nichtigem Anlass begangen wurde und dementsprechend als vollkommen unverhältnismässig und kaum nachvollziehbar erscheint, kann sie nicht als ein Verhalten qualifiziert werden, welches es rechtfertigen würde, von einer besonders niederträchtigen Geisteshaltung oder von einer besonderen Gefährlichkeit im dargelegten Sinne zu sprechen. Die Anwendung von Art. 112 StGB fällt damit ausser Betracht. d) Das Strafgesetzbuch unterscheidet sodann eine Reihe privilegierter Formen der vorsätzlichen Tötung, von denen hier aber von vornherein nur der Totschlag gemäss Art. 113 StGB in Betracht zu ziehen ist. Dieses Delikt begeht, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Täter muss im Affekt (psychologisches Kriterium) handeln und dieser Affekt muss entschuldbar sein (normatives, ethisches Kriterium). Totschlag ist somit keine Äusserung der Grundgesinnung des Täters, sondern das Ergebnis einer Ausnahmesituation im Sinne einer ausnahmsweisen Entgleisung. Bei der heftigen Gemütsbewegung geht es um eine starke, die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung beeinträchtigenden Gefühlsaufwallung, wobei die aufgestauten Gefühle sich explosiv entladen. Dem gegenüber gründet die grosse seelische Belastung vorab auf einer äusseren Zwangslage. Mit schweren seelischen Belastungssituationen sind nicht relativ plötzlich entstandene, akute Drucksituationen, sondern Gemütslagen gemeint, die sich über längere Zeit entwickelt haben, also chronische seelische Zustände, die lange Zeit gewissermassen schwellen, bis der Täter völlig verzweifelt und keinen anderen Ausweg als die Tötung mehr sieht

2 (vgl. Trechsel, a. a. O., N 1 ff. zu Art. 113 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss unbestrittenem Sachverhalt wurde F. H. vom Angeklagten einzig deswegen angegriffen, weil er eine Glatze trug. Es steht demnach ausser Frage, dass X. weder in einer (entschuldbaren) heftigen Gemütsbewegung noch aufgrund einer grossen seelischen Belastung gehandelt hat. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der dem Täter bis dahin unbekannte F. H. keinerlei Auslöser für den Angriff gesetzt, mithin den Angeklagten weder verbal provoziert noch in anderer Weise belästigt hat. Der amtliche Verteidiger hat denn auch zu Recht darauf verzichtet, den privilegierten Tatbestand des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB geltend zu machen. e) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter nach den Grundsätzen von Art. 65 StGB milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Zürich 1998, S. 180). Hat der Täter demgegenüber mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und ist diese Vollendung auch nicht eingetreten, so liegt bloss ein unvollendeter Versuch vor. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat X. dem fliehenden F. H. aus einer Distanz von wenigen Metern gezielt ein Ordonnanz-Bajonett nachgeworfen. Damit hat er die strafbare Handlung zu Ende geführt. Dass die Tat misslang und der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. Überdies lässt sich nicht in Abrede stellen, dass das als Tatwerkzeug benutzte, eine Klingenlänge von ca. 20 cm aufweisende Bajonett geeignet war, unter den gegebenen Umständen den Tod des F. H. herbeizuführen, womit auch die Tauglichkeit des Versuchs eindeutig zu bejahen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tat des X. als vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. 2. Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt. X. ist überführt und geständig, am Abend des 5. August 2003 zum Zwecke der Behändigung seines Bajonetts mit dem Fahrrad von der S. in die P. in Z. und wieder zurück gefahren zu sein. Dies geschah, nachdem er eine unbekannte Menge Bier und Whisky getrun-

2 ken hatte. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wies er im Zeitpunkt der Haupttat (vgl. Ziffer 1 des vorliegenden Urteils) – also wenige Minuten später – eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.46 0/00 und eine maximale von 2.18 0/00 auf. Indem der Angeklagte zum fraglichen Zeitpunkt trotz dem nachgewiesenen Alkoholkonsum ein Fahrrad lenkte, hat er sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 3. Nach Art. 73 Ziff. 1 MStG droht demjenigen eine Gefängnisstrafe, der Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt. X.s Geständnis bezüglich des gesamten relevierten Sachverhaltes beinhaltet selbstredend, dass er sein Ordonnanz-Bajonett 90 dazu benutzt hat, eine Straftat zu begehen. Dadurch hat er eine ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sache missbräuchlich verwendet und somit gegen Art. 73 Ziff. 1 MStG verstossen. 4. Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition wird verletzt, wenn jemand ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. Als Strafandrohung nennt das Gesetz Gefängnis oder Busse. Dass X. am 16. Oktober 2002 in Z. ein Ordonnanz-Bajonett auf sich trug, obschon er sich zu dieser Zeit nicht im Militärdienst befand, ist gemäss eindeutiger Aktenlage erstellt und wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten. Somit hat sich X. im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes des unberechtigten Tragens einer Waffe schuldig gemacht. 5. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird unter anderem mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Der Angeklagte hatte bereits im Rahmen der kantonspolizeilichen Einvernahme sowie anlässlich der Befragung durch das Untersuchungsrichteramt Z. eingestanden, eine unbekannte Menge Marihuana und total 10 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Er hat an diesen Aussagen auch in der Hauptverhandlung festgehalten. Es ergeht demzufolge anklagegemäss Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2 6 a) Ist der Täter, bei welchem es sich um einen jungen Erwachsenen im Sinne des Strafgesetzes handelt, in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter anstelle einer Strafe die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen und Vergehen verhüten (Art. 100bis StGB). Im Falle des zum Tatzeitpunkt knapp 21-jährigen Angeklagten muss demnach geprüft werden, ob dieser in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen ist. Falls die Voraussetzungen von Art. 100 und 100bis StGB erfüllt sind, muss das Gericht die Massnahme anordnen (Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 127; BGE 118 IV 351 E. 2d; 125 IV 241). b) Zunächst muss der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, was hier offensichtlich erfüllt ist. Des Weiteren muss die begangene Straftat mit einem abnormen Zustand des Täters in Zusammenhang stehen. Darunter fällt auch die Arbeitsscheu, welche sich darin manifestiert, dass der Täter während längerer Zeit den zumutbaren Einsatz bei der Arbeit oder der Arbeitssuche unterlässt. X. hat keine Berufsausbildung absolviert und auch hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens sind erhebliche Unregelmässigkeiten festzustellen. Mehrmals hat er eine Arbeitsstelle aus offenbar nichtigem Anlass gekündigt. Ausserdem geht aus dem psychiatrischen Gutachten hervor, dass beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie Alkoholabhängigkeit vorliegen und dass zwischen der Störung bzw. Sucht und der Tat ein kausaler Zusammenhang besteht (act. 4.8, S. 31). Ferner muss aufgrund der Fehlentwicklung beim Täter die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen bestehen, welche sich durch die Arbeitserziehung vermindern lässt (Rehberg, a. a. O., S. 126). Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, denn die Gutachterin bejaht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten, sei es aufgrund der Persönlichkeitsstörung, oder aufgrund der Alkoholabhängigkeit (act. 4.8, S. 31). Sowohl Persönlichkeitsstörung als auch Sucht seien jedoch grundsätzlich therapierbar, weswegen eine Einweisung nachdrücklich empfohlen wird (act. 4.8, S. 32). c) Laut BGE 125 IV 237 sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen. Der Aspekt der Zweckmässigkeit einer Massnahme erfordert somit vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (BGE 123 IV 123). Nachdem X. anlässlich der Hauptverhandlung wie auch im Ermittlungsver-

2 fahren (act. 4.11, 5.10) wiederholt seine ablehnende Haltung gegenüber einer Arbeitserziehung verkündet hat, drängt es sich auf, die Frage, ob er den entsprechenden sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einwirkungen überhaupt zugänglich erscheint (BGE 118 IV 351), einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Anhand der Akten kann festgestellt werden, dass X. schon während der Untersuchungen dazu tendierte, die Schwere seiner Tat herabzuspielen (vgl. act. 4.8, S. 19). Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Angeklagte den Ernst seiner Situation nicht erkannt und folglich mit einer schweren Sanktion kaum gerechnet hat. Dies wiederum bedeutet, dass er sich mit der Frage der Arbeitserziehungsanstalt gar nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat. Solange ihm eine bedingte Strafe noch vorstellbar erschien, sprach er sich daher dezidiert gegen die Massnahme aus. Die dabei erkennbare Neigung zum Weg des geringsten Widerstandes kommt denn auch in seiner bisherigen Lebensgeschichte verschiedenenorts zum Ausdruck. Für das Gericht entscheidend ist aber, dass er sich, bei der Wahl zwischen einer unbedingten Strafe und der Arbeitserziehung, klar zugunsten der Letzteren ausgesprochen hat. Vor diesem Hintergrund ist denn auch zu hoffen, dass sich die bis anhin gemässigte Motivation im Massnahmevollzug noch steigern wird und X. sich der Chance, welche die Massnahme ihm bietet, bewusst wird. Insgesamt ist das Gericht in Übereinstimmung mit der Gutachterin der Auffassung, dass eine Arbeitserziehung im Sinne von Art. 100bis StGB im vorliegenden Fall angezeigt ist, da X. dort angehalten wird, sein Leben zu strukturieren und ihm die nötige Hilfe und Unterstützung geboten wird, seine Zukunft zu meistern. Im Lichte der obigen Ausführungen und der in den Akten beschriebenen persönlichen Situation des Angeklagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt grundsätzlich erfüllt sind. Gemäss dem Wortlaut des psychiatrischen Gutachtens erscheint denn auch eine solche als “die am meisten Erfolg versprechende und zweckmässige Massnahme.“ Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass X. hinsichtlich einer Arbeitserziehung nicht als besonders motiviert bezeichnet werden kann, in Anbetracht des vorgängig Dargelegten ist von ihm aber doch ein gewisses Mass an Kooperationsbereitschaft im Massnahmevollzug zu erwarten. Demzufolge wird X. gemäss Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Da die Massnahme anstelle einer Strafe ausgesprochen wird, hat der Richter den Täter nur schuldig zu sprechen, jedoch keine Strafe auszufällen. Ausführungen zur Strafzumessung entfallen daher (Rehberg, a. a. O., S. 127; BGE 118 IV 351). Im Falle

2 eines Abbruchs der Massnahme, wird neu über den Vollzug in einer Strafanstalt zu befinden sein. 7. Der Richter verfügt die Einziehung von Gegenständen, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Tat bestimmt waren. Die Einziehung dient dazu, einen unrechtmässigen Vorteil oder Zustand zu beseitigen oder Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen, welche die Sicherheit vieler Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1 StGB). Gestützt auf diese Bestimmung werden die bei X. beschlagnahmten 0,4 Gramm Kokain eingezogen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie das Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO).

2 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs und Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des BetmG. 2. X. wird gemäss Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. 3. Das beschlagnahmte Kokain wird gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen. 4. Die Kosten der Untersuchung von Fr. 11'201.35, die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.— und die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'363.85 insgesamt somit Fr. 17'565.20 gehen zu Lasten des Verurteilten. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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