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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.06.2004 SF 2004 15

15. Juni 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·9,123 Wörter·~46 min·3

Zusammenfassung

mehrfacher Raub etc. | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 15 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Burtscher Aktuar ad hoc Fasciati —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 5. April 2004, wegen mehrfachen Raubes etc. in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wuchs als Einzelkind in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in B. auf. Dort besuchte er sechs Klassen der Primarschule und drei Klassen der Sekundarschule. Im Anschluss daran absolvierte der Angeklagte eine dreijährige Lehre als Koch im Restaurant C. in D., die er mit Erfolg abschloss. Anschliessend machte er im E. in B. eine einjährige Zusatzlehre als Servicefachangestellter. Nach dem Abschluss der Berufsausbildung und der Rekrutenschule war A. während 1 1/2 Jahren als Kellner im Restaurant F. in G. tätig. In der Folge absolvierte er während 26 Wochen die Unteroffiziersschule in H.. Während ca. fünf Jahren übte er danach an mehreren Arbeitsstellen verschiedene Tätigkeiten aus, unter anderem in Büros und im Aussendienst. Ab ca. 1992 oder 1993 wurde A. während zehn Jahren als sogenannter stiller Teilhaber bei der Firma I. Ferienwohnungen in J. beschäftigt. Dabei bestand seine Tätigkeit vorwiegend in der Vermittlung von Ferienwohnungen für die Vermietung und zum Teil für den Verkauf. Nebst seiner beruflichen Tätigkeit arbeitete der Angeklagte etwa von 1996 bis zum Jahre 2001 zusammen mit K. an der Entwicklung eines Reservationssystems für Ferienwohnungen. Vom Jahre 2001 bis Mitte August 2002 war A. als Verkäufer der Software des Reservationssystems bei K. angestellt. Er verdiente dabei - inklusive einer Provision - monatlich ca. Fr. 2'500.-- netto. Danach war der Angeklagte, abgesehen von kurzfristigen temporären Arbeitseinsätzen, vorwiegend arbeitslos. Vom 26. April 2003 bis Ende Dezember 2003 führte A., mit einzelnen Unterbrüchen, als Subunternehmer bei der Rohrschlosserei L. in M. Montagearbeiten aus, wobei er dabei monatlich durchschnittlich ca. Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'200.-- verdiente. Seither ist er arbeitslos. Der Angeklagte besitzt kein steuerbares Vermögen und hat Schulden im Betrag von insgesamt ca. Fr. 70'000.--. A. verheiratete sich im Jahre 1989 mit N.. Aus dieser Ehe ging ein Kind hervor. Im Jahre 1992 wurde die Ehe geschieden, wobei das Kind unter die Sorge der geschiedenen Ehefrau gestellt und später vom Angeklagten zur Adoption freigegeben wurde. A. ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten O. vom 5. Dezember 1994 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. mit einer nach einer einjährigen Probezeit vorzeitig im Strafregister löschbaren Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geniesst A. einen guten Leumund. Sein früherer Arbeitgeber K. war mit seinen Leistungen in allen Belangen zufrieden.

3 Vom 20. August 2002 bis 5. September 2002 befand sich der Angeklagte in O. in Untersuchungshaft. B. Mit Verfügung vom 5. April 2004 wurde A. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfachen Missbrauchs von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz), Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz) in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. April 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "1.1 Am Vormittag des 1. August 2002 fasste A. in seiner Wohnung in J. den Entschluss, sich nötigenfalls durch einen Überfall Geld zu beschaffen. Er demontierte an seiner militärischen Dienstwaffe, dem Sturmgewehr 90, den Handschutz und legte dieses zusammen mit einem dunklen Damenstrumpf in den Personenwagen VW Golf. Anschliessend fuhr der Angeklagte mit diesem Fahrzeug nach O., wo er nach einer geeigneten Möglichkeit Ausschau hielt, den Überfall zu begehen. Nachdem er sich entschieden hatte, die Tat bei der P. Tankstelle an der Q.-Strasse in O. zu verüben, lenkte er den Wagen zunächst zu einem Bauernhof an der R.-Strasse und machte dort die Kontrollschilder des VW Golf mit Erde unleserlich. In der Folge fuhr A. zu einem Parkplatz auf der gegenüberliegenden Seite der P. Tankstelle, von wo aus er die Tankstelle während ca. 30 bis 40 Minuten beobachtete. Danach parkierte er den Personenwagen auf der anderen Strassenseite neben der Tankstelle. Als er schliesslich um ca. 13.15 Uhr festgestellt hatte, dass sich ausser einem Angestellten niemand im Kiosk bzw. an der Kasse der Tankstelle aufhielt, stülpte er den Strumpf über den Kopf und betrat mit dem Sturmgewehr, das er in der rechten Hand hielt und unter den Arm eingeklemmt hatte, den Kiosk. Dort trat er auf den Kassier - S. - hinzu und forderte diesen auf, die Kasse zu öffnen und ihm alles Geld zu geben. Der Kassier übergab hierauf A. in einer Plastiktasche sämtliches Bargeld im Betrag von insgesamt Fr. 3'500.--. Der Angeklagte ergriff hierauf mit dem erbeuteten Geld die Flucht. 1.2 Am Nachmittag des 1. August 2002 fuhr A. mit dem Personenwagen VW Golf nach B., um dort einen weiteren Raubüberfall zu verüben. Nachdem er einige Zeit nach einer dafür geeigneten Tankstelle Ausschau gehalten hatte, beschloss er, den Überfall bei der T. Tankstelle an der U.-Strasse in B. zu begehen. Vor der Tat entfernte er die Kontrollschilder seines Fahrzeuges und parkierte dieses vor dem Tankstellenkiosk. Anschliessend zog er sich einen dunklen Strumpf über den Kopf und betrat den Kiosk, wobei er sein militärisches Sturmgewehr 90 unter dem rechten Arm im Anschlag hielt. Dort trat er auf die beiden Kassiere, das Ehepaar V., hinzu und forderte sie unter vorgehaltener Waffe auf, die Kasse zu öffnen und das Geld zu geben. Als der Kassier daraufhin die Kasse geöffnet hatte, entnahm A. mit seiner linken Hand daraus Notengeld und ergriff damit die Flucht.

4 Nach den Angaben der Geschädigten beträgt der Deliktsbetrag ca. Fr. 1‘500.--. A. macht indessen geltend, bei dieser Tat nicht mehr als ca. Fr. 1'100.-- erbeutet zu haben. Bei beiden Raubüberfällen war das Sturmgewehr nicht geladen. Der Angeklagte hatte bei den Taten keine Munition mitgeführt. Der Angeklagte verwendete das von ihm bei beiden Überfällen erbeutete Bargeld, nämlich nach seinen Angaben insgesamt ca. Fr. 4'600.--, vorwiegend zur Bezahlung rückständiger Wohnungsmieten. Am Abend des 1. August 2002 leistete er in B. seiner Vermieterin eine Zahlung im Betrag von Fr. 4‘400.-- in bar. Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 delegierte der Oberauditor der Armee die Beurteilung des der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Missbrauchs von Material der zivilen Behörde. 2. Am Nachmittag des 14. August 2002, ca. um 16.00 Uhr, fuhr A. mit dem Personenwagen VW Golf von J. nach O., um dort einen Kollegen zu besuchen. Während er in O. erfolglos die Wohnung seines Kollegen suchte, fiel ihm an der W.-Strasse die X. Tankstelle auf. Er wollte sich vergewissern, ob diese allenfalls für einen Überfall geeignet sei. Zu diesem Zwecke fuhr er mehrmals an der Tankstelle vorbei und beobachtete diese auch von einem gegenüberliegenden Parkplatz aus. Sodann lenkte der Angeklagte den Wagen auch zur Tankstelle beim Autobahnanschluss in Y., wo er feststellte, dass diese für einen Überfall zu stark frequentiert würde. Nachdem er sich entschieden hatte, den Überfall auf die X. Tankstelle zu begehen, fuhr er nach Z. und entfernte dort auf einem Parkplatz die Kontrollschilder seines Wagens. Im Weiteren legte er das Sturmgewehr 90, das er im Kofferraum des Personenwagens mitgeführt hatte, vorne rechts auf den Beifahrersitz und bedeckte es mit einem Tuch. Zudem setzte er sich den dunklen Strumpf auf den Kopf, zog ihn jedoch nicht über den Kopf und bedeckte diesen mit einer Mütze. Danach kehrte A. zur X. Tankstelle nach O. zurück, wo er ca. um 20.15 Uhr seinen Wagen auf dem Trottoir bei der Einfahrt zum Parkplatz der Tankstelle parkierte. Nun beobachtete er den Kiosk der Tankstelle. Als jedoch immer wieder Leute die Tankstelle bzw. den Kiosk aufsuchten, verliess ihn nach seinen Angaben der Mut. Der Angeklagte gab sein Vorhaben zur Verübung der Tat auf und fuhr von der Tankstelle zügig weg. Gleichzeitig näherte sich ein Polizeifahrzeug der Tankstelle. Das von A. mitgeführte Sturmgewehr war nicht geladen und der Angeklagte hatte nach seinen Angaben damals auch keine Munition bei sich bzw. in seinem Wagen mitgeführt. 3. A. führte am 1. August 2002 sein Sturmgewehr bei Fahrten mit einem Personenwagen von J. nach O., von dort nach B. und von B. bis nach Deutschland mit sich. In O. und B. verwendete er diese Waffe zur Verübung von zwei Raubüberfällen (siehe oben Ziffer 1). Am 3. August 2002 transportierte er sein Sturmgewehr im Personenwagen VW Golf von Deutschland zurück nach J.. Schliesslich führte er das Sturmgewehr am 14. August 2002 auf einer Fahrt von J. nach O. und zurück nach J. im Fahrzeug mit, und zwar wie bei den erwähnten früheren Fahrten vorwiegend im Kofferraum des Wagens; zeitweise hielt er das Sturmgewehr indessen an diesem letztgenannten Datum auf dem Bei-

5 fahrersitz für die Verübung eines allfälligen weiteren Raubes bereit (siehe oben Ziffer 2). A. war nicht im Besitze einer Waffentragbewilligung im Sinne von Art. 27 des Waffengesetzes. 4. Am 1. August 2002 führte A. sein Sturmgewehr 90 im Kofferraum des von ihm gelenkten Personenwagens von der Schweiz nach Deutschland aus. Zwei Tage später transportierte er diese Waffe mit dem Wagen wiederum zurück in die Schweiz. Am 18. Februar 2004 übertrug die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes die Strafsache dem Kanton Graubünden zur Untersuchung und Beurteilung." C. Mit Eingabe vom 27. November 2002 machte die BB. adhäsionsweise eine Zivilforderung von Fr. 513.40 geltend. D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 15. Juni 2004 waren der ao. Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul sowie A. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. In der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte die im Verlaufe der Strafuntersuchung gemachten Aussagen und anerkannte die ihm zur Last gelegten Straftaten. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse legte der Angeklagte dar, dass er nicht mehr arbeitslos sei. Seit dem 1. April 2004 arbeite er im Hotel CC. in DD. als Supervisor Stewarding. In dieser Funktion als Cheflogistiker seien ihm 11 Mitarbeiter unterstellt und er sei verantwortlich für das Controlling, die Reinigung, das Catering und den Partyservice. Diese Tätigkeit gefalle ihm gut. Er verdiene dabei Fr. 3'496.20 netto. Der amtliche Verteidiger gab den entsprechenden Arbeitsvertrag zu den Akten. Der ao. Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul stellte in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Anklagevertreter hielt hinsichtlich des inkriminierten Sachverhaltes im Wesentlichen fest, dass dieser ausgewiesen sei und durch den Angeklagten, ausser bezüglich einer unbedeutenden Abweichung beim Deliktsbetrag von Fr. 400.-- beim Überfall auf die T.-Tankstelle in B., vollumfänglich eingestanden werde. Die beiden

6 vollendeten Raubüberfälle würden den Tatbestand des Raubes in optima forma erfüllen. Weil davon auszugehen sei, dass die mitgeführte Waffe nicht geladen gewesen sei, gelange nicht der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB zur Anwendung. Der Vorfall an der X.-Tankstelle in O. vom 14. August 2002 sei als unvollendeter Raubversuch und nicht bloss als strafbare Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB zu qualifizieren. Der Angeklagte habe durch sein Vorgehen den entscheidenden Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe, gemacht. Nur weil immer wieder Leute die Tankstelle bzw. den Kiosk aufgesucht hätten, habe der Angeklagte von seinem Vorhaben abgesehen. Es seien klar äussere Umstände gewesen und nicht die innere Motivation, die ihn zu diesem Schritt gezwungen hätten, wofür auch die Persönlichkeit des Angeklagten spreche. Das Bundesgericht und das Kantonsgericht hätten das Auflauern des Opfers, um es zu überfallen, als unvollendeten Raubversuch qualifiziert. Nach konstanter Praxis stelle die Verwendung der persönlichen Dienstwaffe als Tatwaffe bei einem Raubüberfall einen Missbrauch von Material im Sinne von Art. 73 Ziff. 1 MStG dar. Der Angeklagte habe auch gegen das Waffengesetz (Gebrauch einer Waffe zu privaten Zwecken) und das Kriegsmaterialgesetz (Beförderung der Dienstwaffe im Kofferraum eines Wagens ins Ausland) verstossen. Bezüglich der Strafzumessung hielt der Anklagevertreter fest, dass das Verschulden des Angeklagten ausserordentlich schwer wiege. Die detaillierte Planung und die zeitliche Nähe der Taten würden einen nicht geringen deliktischen Willen offenbaren. Die Taten als Kurzschlusshandlung zu bezeichnen, sei eine gewagte Aussage des Angeklagten. Auch die Tatsache, dass sich A. in einer finanziellen Krise befunden habe, vermöge sein Verschulden nur unwesentlich zu verringern, handle es sich doch hier um massive Gewaltdelikte. Strafschärfend wirke sich das Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen und teilweise die mehrfache Tatbegehung aus. Strafmildernd könne der unvollendete Raubversuch berücksichtigt werden. Kaum straferhöhend wirke sich die Vorstrafe aus dem Jahre 1994 aus. Hingegen könne dem Angeklagten in strafminderndem Sinne der gute Leumund und das vollumfängliche Geständnis zugute gehalten werden. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheine eine Gefängnisstrafe von zwei Jahre als angemessen, wobei der Anklagevertreter als Vergleichsfall auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Juni 1999, SF 99/11, verwies. Die erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen könne auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Bei diesem Strafmass falle die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht. Der amtliche Verteidiger von A., Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass der Sachverhalt unbestritten sei und sich

7 mit dem Geständnis des Angeklagten decke. Zur rechtlichen Subsumtion führte er aus, dass bei den beiden Raubüberfällen vom 1. August 2002 zu Recht der Grundtatbestand des Raubes eingeklagt worden sei. Beim Vorfall vom 14. August 2002 an der X.-Tankstelle sei die Schwelle zur Vorbereitungshandlung wohl überschritten, so dass von einem unvollendeten Raubversuch auszugehen sei. Es müsse dabei aber Art. 21 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangen. Der Angeklagte habe die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt. Zu den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Kriegsmaterialgesetz habe er keine Bemerkungen. Bei der Strafzumessung führte der amtliche Verteidiger vorab aus, dass zwar der Grundtatbestand eingeklagt worden sei, die Staatsanwaltschaft aber mit der beantragten Strafe von zwei Jahren Gefängnis wie vom qualifizierten Raubtatbestand ausgehe. Gemäss der Staatsanwaltschaft wiege das Verschulden des Angeklagten schwer, weil er innerhalb kurzer Zeit zwei Mal einen Raub begangen habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass A. einen Entschluss für die Mittelbeschaffung gefasst habe. Somit würden beide Raubtaten unter den gleichen Entschluss fallen, so dass kein schweres Verschulden vorliege. Zudem verwies der amtliche Verteidiger auf die Strafminderungsgründe des guten Leumunds, des vollumfänglichen Geständnisses und der Vorstrafenlosigkeit. Das Verfahren habe auch lange Zeit gedauert, nämlich zwei Jahre seit den Taten und dem Geständnis. Seit dieser Zeit habe sich der Angeklagte bewährt, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Er arbeite seit dem 1. April 2004 im Hotel CC. in DD.. Die Taten würden nicht in das Bild von A. passen. Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug seien objektiv wie subjektiv gegeben. Der Angeklagte habe aus dem vorliegenden Verfahren seine Lehren gezogen. A. sei noch jung. Der amtliche Verteidiger beantragte, es sei eine Strafe auszusprechen, welche den bedingten Strafvollzug ermögliche. Die Adhäsionsklage der BB. von Fr. 513.40 werde anerkannt. Replicando hielt der ao. Staatsanwalt fest, mit den beantragten zwei Jahren Gefängnis finde keine Annäherung an den qualifizierten Raubtatbestand statt. Mit einer geladenen Waffe hätte von einer Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus ausgegangen werden müssen. Aufgrund der vorliegenden Taten hätte diese Mindeststrafe dann erhöht werden müssen. Zutreffend sei hingegen, dass das Verfahren lange gedauert habe. Der Angeklagte hätte in dieser Zeit die Gelegenheit gehabt, sich bei den Opfern zu entschuldigen oder Teilrückzahlungen zu machen, was nicht geschehen sei. In seiner Duplik führte der amtliche Verteidiger aus, eine Rückzahlung sei für den Angeklagten schwierig gewesen, da er arbeitslos gewesen sei.

8 Der Angeklagte entschuldigte sich in seinem Schlusswort bei den Kassierern der Tankstellen, die vor ihm Angst gehabt haben. Zudem entschuldigte er sich bei den Tankstellen für den erlittenen Verlust. Er wäre froh, wenn er seine jetzige Stelle, die er nach langem suchen gefunden habe, behalten könne. Es sei heute schwer, eine Stelle zu finden. Nach einem Strafvollzug sei dies für ihn noch schwieriger. Es wäre deshalb froh, wenn eine bedingte Strafe ausgesprochen würde. Eine Rückzahlung an die Geschädigten sei infolge seiner Arbeitslosigkeit schwierig gewesen. Er sei in dieser Zeit von seiner Freundin und seinen Eltern unterstützt worden. Auf die weiteren Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Täter muss also zunächst Gewalt ausüben oder Nötigungshandlungen vornehmen, welche den Diebstahl erst ermöglichen, und alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Die Nötigungshandlung muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber oder jemanden richten, der den Gewahrsam eines anderen vorübergehend hütet bzw. verteidigt. Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, welche durch entsprechende Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen geschehen kann, muss dem Opfer sinngemäss ein so erheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit in Aussicht gestellt werden, dass sich unter den gleichen Umständen normalerweise auch ein anderer dem Angreifer beugen würde. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn für das Opfer dieser Eindruck erweckt wird, wie das z. B. beim Vorhalten einer ungeladenen Schusswaffe regelmässig geschieht (vgl. BGE 121 IV 184, 107 IV 33). Der Täter muss sodann einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Gewalt oder die Nötigungshandlungen ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., B. 2003, S. 136 ff.). Tatobjekt kann somit nur eine fremde bewegliche Sache sein. Die Tathandlung besteht beim Diebstahl in der Wegnahme der fremden beweglichen Sache. Nach einhelliger Lehre und Praxis nimmt eine Sache weg, wer

9 den an ihr bestehenden Gewahrsam eines andern bricht und neuen, in der Regel eigenen Gewahrsam begründet. Verlangt wird als erste Voraussetzung des Gewahrsams die physisch-reale Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache. Vorauszusetzen ist weiter, dass der Gewahrsamsträger die Sache entsprechend seinen Einwirkungsmöglichkeiten beherrschen will. Der Bruch des Gewahrsams beinhaltet begrifflich ein Handeln gegen den Willen des Inhabers. Er liegt regelmässig in der Entfernung der Sache (vgl. zum Ganzen Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 120 ff.; Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., B. 1997, N 1 ff. zu Art. 139 StGB). In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters, gegenüber dem Gewahrsamsinhaber Gewalt auszuüben oder Nötigungshandlungen vorzunehmen und sich dadurch die Verübung eines Diebstahls zu ermöglichen, erforderlich. Zudem müssen alle subjektiven Voraussetzungen des Diebstahls erfüllt sein, das heisst das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Wille zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache, die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 140 in Verbindung mit S. 129 ff.). b) Der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt ist insofern unbestritten und anerkannt, als A. überführt und geständig ist, am 1. August 2002 um ca. 13.15 Uhr einen Raubüberfall auf die P.-Tankstelle an der Q.-Strasse in O. und um 19.40 Uhr desselben Tages einen weiteren Raubüberfall auf die T.-Tankstelle an der U.- Strasse in B. verübt zu haben. Er stülpte sich bei beiden Überfällen einen Strumpf über den Kopf, betrat mit dem militärischen Sturmgewehr 90 in der rechten Hand bzw. unter dem rechten Arm im Anschlag die entsprechenden Tankstellenkioske, forderte die Kassiere, in B. unter vorgehaltener Waffe, auf, die Kasse zu öffnen und das Geld zu geben und ergriff, nachdem er das Geld in einer Plastiktasche erhalten hatte (O.) bzw. mit der linken Hand aus der Kasse genommen hatte (B.), die Flucht (vgl. act. 3.3 S. 1 f., 4.1 S. 1 f., 4.13 S. 1, 7.15, 7.16, 8.8 S. 1 f., 8.9, 8.11). Beim Raubüberfall in O. erbeutete der Angeklagte Fr. 3'500.--, bei demjenigen in B. gemäss seinen eigenen Angaben ca. Fr. 1'100.--, gemäss Angaben der Geschädigten ca. Fr. 1'500.-- (vgl. act. 3.3 S. 2, 4.1 S. 1 f., 4.13 S. 1, 7.7, 7.15 S. 4, 7.16 S. 2, 8.2 S. 4, 8.9 S. 1 f., 8.11). Das Sturmgewehr war bei beiden Raubüberfällen nicht geladen. Der Angeklagte hatte bei den Taten keine Munition dabei (vgl. act. 3.3 S. 2, 4.1 S. 1 f., 7.15 S. 2, 7.16 S. 2, 8.11 S. 2). Auch anlässlich der Hauptverhandlung stand A. dazu, die beiden Raubüberfälle begangen zu haben. Sein Geständnis deckt sich denn auch mit der allgemeinen Beweislage. Somit steht ausser Frage, dass A. für die beiden Raubüberfälle auf die P.-Tankstelle in O. und die T.-Tankstelle in B. verantwortlich ist.

10 c) Indem A. bei den beiden Raubüberfällen das militärische Sturmgewehr 90 in der Hand bzw. im Anschlag hielt, hat er die jeweiligen Kassiere und die Kassiererin mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht (vgl. BGE 72 IV 56 ff.). Damit schüchterte er die Opfer ein, um an das Geld zu kommen. Den Opfern wurde mit dem Vorhalten des Sturmgewehrs ein so erheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit in Aussicht gestellt, dass sie sich der Drohung zwangsläufig beugen mussten. Durch das Vorhalten des ungeladenen Sturmgewehrs erhielten die Opfer nämlich den Eindruck, der Angeklagte wolle seine Drohung verwirklichen (vgl. BGE 121 IV 184, 107 IV 33). Unter dem Eindruck dieser Bedrohung öffneten die Kassiere S. (P.-Tankstelle in O.) und V. (T.-Tankstelle in B.) die Kasse. S. händigte A. widerstandslos das sich in der Kasse befindende Bargeld in einer Plastiktasche aus. Beim Überfall in B. nahm der Angeklagte das Notengeld selbst aus der nunmehr geöffneten Kasse heraus. Bei beiden Taten nahm A. das Geld an sich und ergriff dann die Flucht. Damit erfüllt der Angeklagte auch die objektiven Voraussetzungen des Diebstahls. Die Nötigungshandlung (Vorhalten des Sturmgewehrs) hat den Gelddiebstahl ermöglicht. Der Diebstahl wurde durch die Wegnahme des Geldes auch begangen. Somit hat A. durch seine Handlungsweisen den objektiven Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. An einer vorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklagten kann angesichts seines Vorgehens (Auskundschaften und Beobachten des Tatortes, Unkenntlichmachen bzw. Demontieren der Fahrzeugkontrollschilder, Abstellen des Fahrzeuges für die Flucht, Maskierung, Mitführen des militärischen Sturmgewehrs) und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Aufgrund seiner finanziellen Probleme fasste der Angeklagte in seiner Wohnung in J. den Entschluss, sich nötigenfalls durch einen Überfall Geld zu beschaffen. Deshalb habe er das Sturmgewehr und einen Strumpf genommen und sei mit einem Personenwagen nach O. gefahren. Dort habe er sich entschlossen, die P.-Tankstelle an der Q.-Strasse zu überfallen. Der Kassier sei unheimlich erschrocken. Den Überfall habe er zur Bereicherung gemacht, damit er die Wohnungsmiete bezahlen könne. Beim Überfall in O. habe er zu wenig Geld erbeutet, um die ausstehenden Wohnungsmieten zahlen zu können. Er habe gewusst, dass er nochmals einen Überfall machen müsse und habe diesen in B. geplant. Dort habe er den Entschluss gefasst, die fragliche T.-Tankstelle zu überfallen (vgl. act. 7.15, 8.9). Indem sich der Angeklagte mit Wissen und Willen, unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Vorhalten des Sturmgewehrs) das Geld der Geschädigten in Bereicherungsabsicht aneignete, hat er auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. A. bedrohte die Kassiere bewusst mit einer Gefahr für Leib oder Leben. Er

11 wollte sich mittels der Bedrohung mit dem Sturmgewehr den Diebstahl ermöglichen, was ihm auch gelungen ist. Der Angeklagte hat sich das Geld nämlich angeeignet, indem er es an sich nahm, um es für seine eigenen Bedürfnisse zu verwenden. Er zahlte damit am gleichen Tag noch Fr. 4'400.-- an seine Vermieterin für ausstehende Mietzinse (vgl. act. 7.6, 8.9 S. 2). Offenkundig war A. durch das Geld auch bereichert, und zwar ohne einen Rechtsanspruch auf diese Bereicherung zu haben. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich A. des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Da die vom Angeklagten mitgeführte Waffe nicht geladen war und er auch keine Munition dabei hatte, kommt der qualifizierte Raubtatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 143 in Verbindung mit S. 133 f.). 2. a) Auch der weitere in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt ist insofern unbestritten und anerkannt, als A. überführt und geständig ist, sich am Abend des 14. August 2002 längere Zeit bei der X.-Tankstelle an der W.-Strasse in O. aufgehalten zu haben, in der Absicht, auf diese einen Raubüberfall zu verüben. Der Angeklagte kundschaftete diese Tankstelle aus, indem er mehrmals an ihr vorbei fuhr und sie auch von einem gegenüberliegenden Parkplatz aus beobachtete. Zudem lenkte A. den Wagen auch zur Tankstelle beim Autobahnanschluss in Y.. Dort stellte er fest, dass diese für einen Überfall infolge der starken Frequentierung nicht geeignet war. Nachdem er den Entschluss gefasst hatte, die X.-Tankstelle zu überfallen, fuhr er Richtung Z. und entfernte auf dem Kiesparkplatz beim Autobahnanschluss AA. die Kontrollschilder des Fahrzeuges. Zudem holte der Angeklagte das Sturmgewehr 90, das im Kofferraum lag, nach vorne und legte es auf den Beifahrersitz. Er setzte sich auch den dunklen Strumpf auf den Kopf, zog ihn jedoch nicht herunter und bedeckte den Kopf mit einer Mütze. Dann kehrte er um ca. 20.15 Uhr zur X.-Tankstelle zurück und beobachtete den Kiosk der Tankstelle. Schlussendlich hat ihn der Mut verlassen, die Tat auszuführen und er ist dann weggefahren. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich mehrere Leute bei der Tankstelle auf, so dass es ungünstig war, die Tat auszuführen. Das vom Angeklagten im Fahrzeug mitgeführte Sturmgewehr war nicht geladen. A. hatte keine Munition bei sich bzw. in seinem Wagen (vgl. act. 3.3 S. 2, 4.13 S. 2, 9.3 S. 2 f., 9.4 S. 2 f., 9.5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte diesen Sachverhalt. Im Folgenden ist nun abzuklären, ob das Verhalten des Angeklagten als strafbare Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB oder als unvollendeter Raubversuch zu qualifizieren ist. Die Staatsanwaltschaft klagte den Vorfall vom 14. August 2002 an der X.- Tankstelle als unvollendeten Raubversuch ein. Auch der amtliche Verteidiger aner-

12 kannte, dass bei diesem Vorfall die Schwelle zur Vorbereitungshandlung überschritten sein dürfte. b) Ein unvollendeter Versuch nach Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter zwar seinen Vorsatz manifestiert, aber nicht alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun wollte, um die Tat zu vollenden. Der Grund kann darin liegen, dass der Täter freiwillig, aus eigenem Antrieb, zurücktrat (Art. 21 Abs. 2 StGB) oder dass gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB äussere Umstände den Täter zum Aufhören zwangen (vgl. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl., B. 1994, S. 156; Riklin, Schweizerisches Strafrecht, AT I, B. 1997, S. 208 f.; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 21 StGB). Das Bundesgericht geht bei der Abgrenzung einer straflosen Vorbereitungshandlung vom strafbaren Versuch von der Schwellentheorie aus. Demnach gehört zur Ausführung der Tat, das heisst zum strafbaren Versuch, schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. BGE 120 IV 115 mit Hinweisen, 119 IV 253). Ob diese Schwelle überschritten ist, ist nach der Persönlichkeit des Täters und den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BGE 87 IV 155, 83 IV 145). So wäre der point of no return bei einem Rückfalltäter eher früher festzulegen, als bei einem Ersttäter. Weitere massgebende Kriterien für die Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung sind die Tatentschlossenheit und die zeitliche Tatnähe (vgl. BGE 117 IV 397; vgl. zum Ganzen Riklin, a.a.O., S. 213 mit Hinweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Aufl., Bern 1996, S. 309 ff.; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 158 ff.). Nach Trechsel/Noll macht der Täter den entscheidenden Schritt, wenn er sich sagt: "Hier und jetzt vollbring ich's" (Trechsel/Noll, a.a.O., S. 159). c) Der Angeklagte kundschaftete vorerst die X.-Tankstelle aus. Nach dem Entschluss, diese Tankstelle zu überfallen, fuhr A. mit seinem Fahrzeug Richtung Z.. Auf dem Kiesparkplatz beim Autobahnanschluss AA. montierte er die Kontrollschilder ab. Zudem legte er das im Kofferraum mitgeführte Sturmgewehr vorne rechts auf den Beifahrersitz. Er setzte sich auch den dunklen Strumpf auf den Kopf, zog ihn jedoch nicht herunter und bedeckte diesen mit einer Mütze. Danach fuhr der Angeklagte wieder nach O. zurück, parkierte sein Fahrzeug auf dem Trottoir bei der Einfahrt zum Parkplatz der X.-Tankstelle und beobachtete den Tankstellenkiosk über den Fahrzeugrückspiegel. Dieses Verhalten des Angeklagten stellt mehr als eine Vorbereitungshandlung dar. Das Entfernen der Kontrollschilder, das Holen des

13 Sturmgewehrs vom Kofferraum auf den Beifahrersitz, das Aufsetzen des Strumpfes und das danach folgende Parkieren und Beobachten der Tankstelle stellen den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg dar, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Damit hat A. den entscheidenden Schritt zur Ausführung eines Raubes getan, bei dem nach seinem Plan das Opfer mit einer Waffe hätte bedroht werden sollen. Der Angeklagte ist auf dem Weg zur Tat durch diese Handlungen schon sehr weit gegangen. Die Schwelle von der straflosen, bzw. beim Raub strafbaren (vgl. Art. 260bis StGB), Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch wurde überschritten, so dass der erwähnte Vorfall als unvollendeter Raubversuch zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch BGE 120 IV 113 ff. und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22./24. September 1986, SF 31/86, wo das Auflauern des Opfers, um es später zu überfallen, als unvollendeter Raubversuch qualifiziert wurde). Dies ergibt sich auch aus der zeitlichen Tatnähe und aus der Täterpersönlichkeit, lagen doch die zwei vom Angeklagten verübten Raubüberfälle vom 1. August 2002 nur gerade zwei Wochen zurück. Auch prüfte der Angeklagte am 14. August 2002 noch weitere Tankstellen auf ihre Überfalltauglichkeit, namentlich die Tankstelle beim Autobahnanschluss in Y. und die T.-Tankstelle in Z.. d) Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob A., wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, aufgrund äusserer Umstände von der Tat absah und somit Art. 21 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt, oder ob er gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt hat, wie das der amtliche Verteidiger vorbringt. Gemäss Art. 21 Abs. 2 StGB kann der Richter von einer Bestrafung wegen des unvollendeten Versuchs Umgang nehmen, wenn der Täter aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Dabei muss der Täter seinen Vorsatz aufgeben und dementsprechend seine Tätigkeit endgültig einstellen. Zudem muss der Rücktritt freiwillig sein. Freiwillig ist der Rücktritt nach der Formel von Frank, wenn sich der Täter sagt: "Ich will nicht, obwohl ich könnte" (vgl. Trechsel/Noll, a.a.O., S. 162). Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Täter die Vollendung für möglich hält. Auf die Beschaffenheit und die ethische Bewertung der Motive, die zum freiwilligen Rücktritt führen, kommt es nicht an (vgl. Trechsel/Noll, a.a.O., S. 162 f.; Riklin, a.a.O., S. 215; Stratenwerth, a.a.O., S. 326 ff.). Gemäss seinen eigenen Aussagen fehlte dem Angeklagten der Mut, um die Tat zu vollenden. Er sei deshalb von der X.-Tankstelle weggefahren. In diesem Zeitpunkt hätten sich mehrere Leute bei der Tankstelle aufgehalten, so dass sie für

14 einen Raubüberfall nicht geeignet gewesen sei. Er hätte ohne weiteres auf eine günstigere Situation warten können, habe aber aus eigenem Entschluss sein Vorhaben vorher aufgegeben. Auch habe es während der Beobachtungszeit durchaus Momente gegeben, in welchen er den Raub hätte verüben können, da sich keine Kundschaft an der Tankstelle und im Verkaufsraum befunden habe. Etwas in ihm drinnen habe ihm gesagt, dass er die Tat nicht verüben solle und er sei dann weggefahren. Das gleichzeitig auftauchende Polizeifahrzeug habe er nicht wahrgenommen und auch der auf der gegenüberliegenden Strassenseite bei einer Garageneinfahrt abgestellte Streifenwagen habe ihn nicht beunruhigt (vgl. act. 3.3 S. 2, 4.13 S. 2, 9.3 S. 2, 9.4 S. 3, 9.5). An der Hauptverhandlung führte A. aus, er habe sein Vorhaben aufgegeben, weil ein Gefühl von Unrecht vorhanden gewesen sei. Der Mut habe ihn verlassen. Der letzte Schub habe gefehlt. Bei den beiden Taten vom 1. August 2002 habe er keinen anderen Ausweg gesehen. Die übereinstimmenden Aussagen von A. im Untersuchungsverfahren und an der Hauptverhandlung zeigen, dass er aus eigenem Antrieb die Tat nicht zu Ende geführt hat und nicht aufgrund äusserer Umstände wie die hohe Personenfrequentierung an der Tankstelle oder das auftauchende Polizeifahrzeug. A. hätte auf einen günstigeren Zeitpunkt für den Überfall warten können als denjenigen, als er wieder weggefahren ist. Er hätte warten können, bis weniger oder keine Leute an der Tankstelle gewesen wären. Dies tat er aber nicht. Vielmehr hat er aus eigenem Entschluss sein Vorhaben aufgegeben, da seine innere Stimme ihm gesagt hat, er solle die Tat nicht verüben. Es war ein Gefühl von Unrecht vorhanden. Zudem hat ihn der Mut verlassen. Somit ist die innere Motivation für diesen Schritt verantwortlich. Obwohl der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Tat zu vollenden, hat er freiwillig aufgegeben. A. hat sich entschlossen, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende zu führen. Er wollte die Tat nicht ausführen, obwohl er es gekonnt hätte. Nicht entscheidend ist dabei das Motiv für seine freiwillige Aufgabe, nämlich sein Unrechtsgefühl und seine Mutlosigkeit. Somit kann die Freiwilligkeit des Rücktritts bejaht werden. Für die Frage, ob das Gericht nach seinem Ermessen von einer Bestrafung Umgang nehmen oder nur die Strafe mildern soll, kommt es darauf an, ob die Motive des Täters ethisch hochstehend waren oder nicht. Nur der Rücktritt aus achtenswerten Beweggründen rechtfertigt Straffreiheit (vgl. Trechsel/Noll, a.a.O., S. 163; Riklin, a.a.O., S. 215; Jenny, Basler Kommentar, StGB I, DD. 2003, N 38 zu Art. 21 StGB). Der Angeklagte hatte beim fraglichen Vorfall vom 14. August 2002 ein ungutes Gefühl. Sein Unrechtsbewusstsein hat ihn schliesslich dazu bewogen, von der Vollendung der Tat abzusehen, was als achtenswerter Beweggrund anzusehen ist.

15 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 StGB schuldig ist, wobei das Gericht von einer diesbezüglichen Bestrafung Umgang nimmt. 3. Gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis bestraft, wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt oder wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet. Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 delegierte der Oberauditor der Armee gestützt auf Art. 221 MStG und Art. 46 Abs. 2 MStV die Beurteilung des der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Missbrauchs von Material der zivilen Behörde (vgl. act. 4.8, 4.9), weshalb das Kantonsgericht dafür zuständig ist. Als Missbrauch von Material wird jede Verwendung qualifiziert, die nicht ausschliesslich zu dienstlichen Zwecken erfolgt. Ein Schaden am verwendeten Material ist nicht erforderlich (vgl. BGE 103 IV 17). A. hat bei den beiden Raubüberfällen vom 1. August 2002 und dem unvollendeten Raubversuch vom 14. August 2002 seine militärische Dienstwaffe mitgeführt. Die Verwendung der persönlichen Dienstwaffe als Tatwaffe bei einem Raubüberfall stellt zweifellos einen Missbrauch von Material im Sinne von Art. 73 Ziff. 1 MStG dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. September 1998, SF 98/16, mit Hinweisen; ausführlich zu dieser Bestimmung Popp, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil, St. Gallen 1992, N 1 ff. zu Art. 73 MStG). Durch sein Verhalten hat sich A. des mehrfachen Missbrauchs von Material im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig gemacht. 4. Der Angeklagte hatte am 1. August 2002 bei den Fahrten in einem Personenwagen von J. nach O., von dort nach B. und von B. nach Deutschland sein Sturmgewehr dabei. Dieses verwendete er bekanntlich in O. und B. als Tatwaffe bei der Verübung von zwei Raubüberfällen. Am 3. August 2002 transportierte A. seine Dienstwaffe in einem Fahrzeug von Deutschland zurück nach J.. Auch bei einer Fahrt von J. nach O. und der Rückfahrt nach J. am 14. August 2002 führte der Angeklagte das Sturmgewehr, vorwiegend im Kofferraum, in einem Personenwagen mit. Zeitweise hielt er an diesem Datum die Waffe auch auf dem Beifahrersitz für die Verübung eines allfälligen weiteren Raubes bereit (vgl. act. 4.1, 4.12, 4.13 S. 2). Auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Angeklagte diesen Sachverhalt. Wenn Waffen durch Angehörige der Armee zu privaten Zwecken gebraucht

16 werden, findet das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) Anwendung (vgl. Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2000, S. 156). Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig gemacht. Gemäss der genannten Bestimmung wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung unter anderem Waffen überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. Der Angeklagte war nicht im Besitze einer Waffentragbewilligung im Sinne von Art. 27 des Waffengesetzes. 5. Am 1. August 2002 führte der Angeklagte seine militärische Dienstwaffe im Kofferraum eines Personenwagens von der Schweiz nach Deutschland aus und zwei Tage später wiederum zurück in die Schweiz (vgl. act. 3.3 S. 3, 4.12 S. 2, 4.13 S. 2). Auch diesen Sachverhalt hat A. anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt. Am 18. Februar 2004 übertrug die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz) die Strafsache dem Kanton Graubünden zur Untersuchung und Beurteilung (vgl. act. 4.15, 4.16), weshalb das Kantonsgericht auch diesbezüglich zuständig ist. Als Kriegsmaterial gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des genannten Gesetzes unter anderem Waffen (vgl. dazu auch Art. 2 und Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung). Der Angeklagte hat gemäss eigenen Angaben beim Grenzübertritt daran gedacht, dass er seine Dienstwaffe bei sich hatte. Er habe jedoch keine Möglichkeit gesehen, sie vor dem Grenzübertritt zu deponieren, so dass er sie mitgenommen habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass dies nicht erlaubt sei (vgl. act. 3.3 S. 3, 4.12 S. 2). Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Kriegsmaterialgesetzes schuldig gemacht. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken bestraft, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst. 6. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und

17 Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestimmt, dass der Richter den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, zu der Strafe der schwersten Tat verurteilt und deren Dauer angemessen erhöht (Asperationsprinzip). Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen oder Strafbestimmungen hat der Richter also zunächst die schwerste Tat sowie unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe deren Strafe (die sogenannte Einsatzstrafe) zu bestimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen. Der Richter ist verpflichtet, diesen Strafschärfungsgrund mindestens straferhöhend zu berücksichtigen (Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 68 StGB). Er kann die Strafe überdies über den gesetzlichen Strafrahmen hinaus schärfen, wobei er nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 68 Ziff. 1 StGB einerseits das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf und andererseits an das Höchstmass der Strafart gebunden ist. Die schwerste Tat wird aufgrund der abstrakten Strafdrohung bestimmt (BGE 116 IV 303 f.). Schwerstes von A. begangenes Delikt ist der Raub. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall ist damit der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. b) Bei der Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten fallen hauptsächlich die zwei Raubüberfälle vom 1. August 2002 ins Gewicht. Den übrigen Straftatbeständen kommt für die Festlegung des Strafmasses weniger grosse Bedeutung zu. Das Verschulden von A. wiegt recht schwer. Bei beiden Raubüberfällen hat er seine Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel (Maskierung und Sturmgewehr) in Angst und Schrecken versetzt. So war der damals 16-jährige S., der im P.-Tankstellenshop bediente, beim Eintreffen der Polizei noch unter Schockwirkung. Er sei beim Auftauchen des maskierten und bewaffneten Räubers sehr erschrocken und

18 habe Angst gehabt. Er habe sich bedroht gefühlt (vgl. act. 7.2 S. 4 f., 7.8 S. 2 f.). Auch A. selbst hat mitbekommen, dass der junge Kassier unheimlich erschrocken ist (vgl. act. 7.15 S. 3). Der Kassier der T.-Tankstelle in B., V., hatte zwar im Moment des Raubes keine Angst, danach habe er aber schon einige Probleme damit gehabt (vgl. act. 8.6 S. 3). Das Vorgehen des Angeklagten offenbart einen nicht geringen deliktischen Willen. Zur zeitlichen Nähe der Taten ist festzuhalten, dass sich die zwei Raubüberfälle am selben Tag für das Verschulden des Angeklagten nicht erschwerend auswirken, wurden diese doch von einem einheitlichen Tatentschluss getragen. Der Angeklagte steckte in grossen finanziellen Schwierigkeiten und musste bis am Abend des Tattages der Vermieterin Fr. 6'000.-- für ausstehende Mieten in bar bezahlen, ansonsten er die Wohnung hätte verlassen müssen (vgl. act. 3.3 S. 3 f., 7.15 S. 1 f., 7.16). Da er beim ersten Überfall in O. nur Fr. 3'500.-erbeutete, musste er eine weitere Tankstelle überfallen, da er wie beim ersten Überfall keine anderen Möglichkeiten sah und hatte, um das Geld aufzutreiben. Hätte er beim ersten Überfall genug Geld erbeutet, wäre es nicht zu einem Zweiten in B. gekommen (vgl. act. 7.15 S. 4, 8.9). Auch wenn A. seine Taten jeweils ohne intensive Planung ausführte, darf nicht unbesehen bleiben, dass es sich vorliegend doch um massive Gewaltdelikte handelt, wobei aber angeführt werden muss, dass der Angeklagte auf die Opfer keine körperliche Gewalt ausgeübt hat. Strafmindernd sind bei A. der gute Leumund, das vollumfängliche Geständnis, seine Kooperation in der Strafuntersuchung, seine Einsichtigkeit und Reue sowie die Vorstrafenlosigkeit bei artgleichen Delikten zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Das Strafmandat vom 5. Dezember 1994 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. wirkt sich nicht zuungunsten von A. aus. Straferhöhungsgründe liegen keine vor, insbesondere, wie soeben ausgeführt, keine relevanten Vorstrafen. Strafmildernd sind dem Angeklagten zu Gute zu halten, dass seit den Taten und dem Geständnis beinahe zwei Jahre vergangen sind und er sich in dieser Zeit aufgefangen, das heisst wohl verhalten, hat (vgl. Art. 64 al. 8 StGB). Dies zeigt auch die Tatsache, dass A. seit dem 1. April 2004 beim CC. Hotel in DD. eine neue, unbefristete Anstellung gefunden hat. Gemäss Art. 64 al. 2 StGB kann der Richter die Strafe im Weiteren mildern, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis gehandelt hat. Erforderlich dafür ist eine Notlage. Diese braucht nicht unverschuldet zu sein. Der Täter muss aber die Tat als einzigen Ausweg aus der Notlage betrachtet haben. Ausserdem ist eine gewisse Verhältnismässigkeit zwischen dem Beweggrund und dem vom Täter verletzten Rechtsgut erforderlich (vgl. Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl., B. 2001, S. 56 mit Hinweisen). Vorliegend handelte A. ausschliesslich aufgrund einer finanziellen Notlage heraus. Diese Geldschwierigkeiten waren eindeutig der Auslöser der begangenen Taten. Der An-

19 geklagte musste aufgrund einer telefonischen Absprache bis zum Abend des 1. August 2002 der Vermieterin für ausstehende Mieten Fr. 6'000.-- in bar bezahlen. Ansonsten hätte er die Wohnung verlassen müssen, ohne eine andere Wohnung in Aussicht gehabt zu haben. Vor den Taten hat der Angeklagte vergeblich versucht, das dringend benötigte Geld bei seinem Vater und bei verschiedenen Kollegen zu borgen. Aufgrund seiner grossen Schuldenlage war der Angeklagte auch nicht kreditwürdig. Er sah deshalb keinen anderen Ausweg mehr als durch eine Straftat Geld zu erlangen (vgl. act. 3.3 S. 3). A. sah somit die beiden Raubüberfälle als einzigen Ausweg an, um zu Geld für seine ausstehenden Mietschulden zu gelangen, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Strafschärfend sind das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die teilweise mehrfache Tatbegehung zu beachten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in Würdigung aller Strafzumessungsgründe eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren, wobei bei A. bei den Strafmilderungsgründen nur der unvollendete Raubversuch vom 14. August 2002 berücksichtigt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht bei diesem Raubversuch von einer Bestrafung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StGB Umgang genommen hat (vgl. E. 2. d). Zudem hält das Kantonsgericht bei den Strafmilderungsgründen dem Angeklagten das Handeln in schwerer Bedrängnis zu Gute, wie auch die Tatsache, dass seit den Taten und dem Geständnis beinahe zwei Jahre vergangen sind und er sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Im Weiteren berücksichtigt das Kantonsgericht strafmindernd zusätzlich zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Gründen des guten Leumunds und des vollumfänglichen Geständnisses die Kooperation des Angeklagten in der Strafuntersuchung, seine Einsichtigkeit und Reue sowie die Vorstrafenlosigkeit. In Abwägung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte unbedingte Gefängnisstrafe von zwei Jahren als zu hart. Es erachtet eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Dieses Strafmass fällt auch im Vergleich mit dem von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Präjudizfall (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Juni 1999, SF 99/11) nicht aus dem Rahmen. In diesem Fall bedrohte der mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Angeklagte das Opfer mit einer gebrauchten, infizierten und sogar noch Blutreste enthaltenden Spritze. Bei einem Stich oder beim Anritzen der Haut mit einer Blut enthaltenden Nadel eines HCV-Infizierten besteht die Gefahr einer Virusübertragung, welche die Gesundheit massiv gefährdet und sogar lebensbedrohend sein kann. Bei

20 dem am gleichen Tag ausgeführten Raubversuch bedrohte der Angeklagte einen Taxifahrer, indem er diesem ein Taschenmesser mit aufgeklappter Klinge vor die Brust hielt. Der Angeklagte war drogenabhängig. Bei seinen Taten handelt es sich um Akte der Beschaffungskriminalität. Zudem wurde der Angeklagte im erwähnten Urteil auch noch wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Im Übrigen hatte er vier Vorstrafen, die alle im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten standen. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten war leicht bis mittelgradig vermindert. Er wurde schliesslich zu 20 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei an Stelle des Strafvollzuges eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Daraus ist ersichtlich, dass der von der Staatsanwaltschaft aufgeführte Fall nicht ganz mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit fällt somit das in casu ausgesprochene Strafmass im Vergleich zum Präjudizfall nicht aus dem Rahmen. c) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verschulden nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Beschuldigte durch sein Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 404 ff.; Rehberg, a.a.O., S. 79). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlassen oder der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241, 103 IV 8 ff.). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf A. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. 7. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob A. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die objektive Voraussetzung, dass der Verurteilte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Ver-

21 urteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten, es muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, 1993 Nr. 24 mit Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Bewährung (BGE 115 IV 82, 102 IV 63, 100 IV 133) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 118 IV 97, 115 IV 82, 100 IV 133; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht. Voraussetzung für eine dauernde Besserung ist die Einsicht in das begangene Unrecht; diese ist bei A. gegeben. Er sieht sein Fehlverhalten ein, hat Reue gezeigt und sich anlässlich der Hauptverhandlung bei den Opfern und Geschädigten entschuldigt. Auch das Vorleben und der Charakter von A. sowie die besonderen Umstände des Falles lassen erwarten, dass er sich in Zukunft wohl verhalten wird. Er wird aus dem vorliegenden Verfahren die nötigen Lehren ziehen. Im Untersuchungsverfahren hat er denn auch versichert, er werde sicher nicht mehr straffällig (vgl. act. 4.13 S. 2). Die von A. verübten Taten entsprechen nicht seinem Cha-

22 rakter. Weder vor noch nach den Taten ist er, abgesehen vom Strafmandat von 1994, sonstwie strafrechtlich in Erscheinung getreten, und schon gar nicht mit artgleichen Delikten. Für eine positive Prognose sprechen auch die persönlichen Perspektiven von A.. Er hat seit dem 1. April 2004 eine unbefristete Arbeitsstelle im CC. Hotel in DD. gefunden, die ihm gut gefällt. A. verdient dabei gemäss dem an der Hauptverhandlung eingelegten Arbeitsvertrag netto rund Fr. 3'500.--. Gesamthaft gesehen kann ihm aufgrund der genannten Umstände eine günstige Prognose gestellt werden. Auch in objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nichts entgegen, so dass der Vollzug der 18-monatigen Gefängnisstrafe aufzuschieben ist. b) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Welche Bewährungsfrist innerhalb dieses Rahmens als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB; BGE 95 IV 122). Vorliegend erscheint die Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren als angemessen und gerechtfertigt. 8. a) Nach Art. 130 Abs. 1 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess bleibt trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 328). Der Adhäsionskläger hat deshalb bei seiner Eingabe die zivilprozessualen Formerfordernisse zu beachten. Zudem ist es – wie beim ordentlichen Zivilprozess – grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur dann zu entscheiden hat, wenn es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen. Wenn der Angeklagte die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung anerkennt, so ist davon im Urteil ausdrücklich Vormerkung zu nehmen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 331 f.). b) Mit Schreiben vom 27. November 2002 machte die BB. als Diebstahlversicherer der Firma T. gestützt auf Art. 72 VVG eine Forderung in der Höhe der ausbezahlten Entschädigung von Fr. 513.40 geltend (vgl. act. 1.11). Diese Forderung

23 wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden vom 15. Juni 2004 anerkannt, so dass davon Vormerk genommen wird. 9. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene eines allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

24 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Kriegsmaterialgesetzes. 2. Dafür wird er bestraft mit 18 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der BB. vom 27. November 2002 von Fr. 513.40 wird Vormerk genommen. 5. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 5'022.30 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 - der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'372.45 total somit Fr. 10'394.75 gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an:

25 __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Präsident: Der Aktuar ad hoc:

SF 2004 15 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.06.2004 SF 2004 15 — Swissrulings