Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 24. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 7 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der Strafsache der A., Angeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Ursina Beerli- Bonorand, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Januar 2003 in Anklagezustand versetzt, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat sich ergeben:
2 A. A. wurde am Z. geboren. Sie wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder bei ihren Eltern in B. und F. auf. In B. besuchte sie während sechs Jahren die Primarschule. Anschliessend wechselte sie ins Gymnasium, welches sie aber nach einem halben Jahr aufgeben musste, weil sie sich zu wenig bemühte. In der Folge besuchte sie die Sekundarschule, und zwar während zwei Jahren in B. und während eines Jahres in F.. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte sie bei der Post die einjährige Lehre als Telegrafistin, gefolgt von einer einjährigen Ausbildung an der Handelsschule, welche sie mit dem Sekretärinnendiplom abschloss. Daraufhin war die Angeklagte an verschiedenen Orten als Sekretärin sowie im Service tätig. Meist arbeitete sie aber nicht lange am gleichen Ort, sondern reiste, sobald sie genügend Geld auf der Seite hatte, durch die Welt. Anfang der Neunzigerjahre war A. während zwei Jahren arbeitslos, worauf sie zu ihren Eltern nach C. zog, wo ihr Vater unterdessen Posthalter geworden war. Bis im August 2001 war sie dann, mit Unterbrüchen, bei der Post in C. in Umfange von 50% angestellt. Nebenbei arbeitete sie noch zu 50% bei der Firma D., welche Telemarketing betreibt. Als ihr Vater im August 2001 pensioniert wurde, verlor sie die Stelle bei der Post. Ungefähr zur gleichen Zeit kündigte sie infolge von Differenzen auch ihre Stelle bei der Firma D.. In der Folge wurde sie von der Arbeitslosenkasse Graubünden mit monatlichen Beiträgen von Fr. 3'200.-- bis Fr. 3'500.-- unterstützt. Sie hat weder Schulden noch Vermögen. Die Angeklagte ist bereits mit 17 Jahren über ihren damaligen Freund mit Drogen in Kontakt gekommen. Seither raucht sie regelmässig Zigaretten, hat bis vor 10 Jahren exzessiv Cannabis konsumiert und betreibt einen Heroin- und seit etwa dem 18. oder 19. Lebensjahr auch einen Kokainmissbrauch. Im Schweizerischen Zentralstrafregister figuriert A. seit 1986 mit folgenden Eintragungen: 17. Februar 1986 Bezirksgericht P. Widerhandlung gegen des BetmG; 12 Monate Gefängnis, bedingt, Probezeit 3 Jahre. 17. August 1988 Bezirksgericht P. Widerhandlung gegen das BetmG; 7 Monate Gefängnis, Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 StGB. 7. Juli 1989 Bezirksgericht P. Widerhandlung gegen das BetmG;
3 7 Monate Gefängnis, Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 StGB. 18. November 1992Bezirksanwaltschaft J. Diebstahl; 7 Tage Gefängnis, Aufschub des Vollzugs zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 StGB. 27. Juli 2000 Kreispräsident Chur Führen eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln; 2 Tage Haft, bedingt, Probezeit 1 Jahr und Fr. 180.-- Busse. Die Angeklagte absolvierte ihren stationären Entzug in der Klinik S. in T. und anschliessend war sie für 21 Monate in einer therapeutischen Gemeinschaft in U.. Nachdem über den Jahreswechsel 1990/1991 zwei Urinproben positiv waren und die Angeklagte im Programm hätte zurückgestuft werden sollen, ist sie aus der therapeutischen Gemeinschaft ausgetreten. In der Folge wurde die stationäre Massnahme aufgrund des ausgewiesenen Teilerfolges in eine ambulante Behandlung umgewandelt. Am 3. Dezember 1993 wurde letztere aufgehoben. Dem Leumundsbericht der Stadtpolizei E. (act. 2.3) kann entnommen werden, dass die Angeklagte keinen schlechten Ruf geniesst. Am 18. November 2002 wurde A. in ihrer Wohnung in E. polizeilich festgenommen und anschliessend in die Strafanstalt Sennhof in Chur eingeliefert. Infolge dieser Verhaftung wurde die von ihr gemietete 2½-Zimmerwohnung per Ende Dezember 2002 gekündigt. B. Im Rahmen des gegen die Angeklagte geführten Verfahrens wurde durch Dr. med. G. von der Klinik Beverin am 23. Dezember 2002 ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches bezüglich einer Massnahme zu folgendem Schluss gelangt: „Zur Massnahmebedürftigkeit ist festzuhalten, dass bei der Expl. eine Opiat- und Cocainabhängigkeit vorliegt, was im Sinne des Gesetzes einer Drogensucht entspricht. Zur Verminderung der Rückfallgefahr wäre eine stationäre Behandlung nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zweckmässig. Allerdings ist die Motivation der Expl. zu einer längerdauernden stationären Behandlung noch nicht definitiv gegeben. Unmittelbar nach ihrer Festnahme stand sie einer stationären Behandlung eindeutig ablehnend gegenüber. Bei unserem Gespräch am 9. Dezember 2002 hat sie sich zu diesem Thema schon einige Gedanken gemacht und war unter
4 Bedingungen mit einer stationären Behandlung einverstanden. Es empfiehlt sich darum, die Motivationslage anlässlich der Verhandlung definitiv zu klären. Eine ambulante Behandlung ist zur Verminderung der Rückfallgefahr aufgrund der Tatsache, dass die Expl. sozial nicht integriert ist (sie hat weder eine Wohnung noch eine Arbeit), nicht ausreichend.“ Die durch die Staatsanwaltschaft gestellten Fragen wurden vom Gutachter wie folgt beantwortet: „1. War die Angeschuldigte zur Zeit der Tat in ihrer geistigen Gesundheit oder in ihrem Bewusstsein beeinträchtigt oder war sie geistig mangelhaft entwickelt, so dass ihre Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Die Expl. leidet an einer Drogensucht. Dies entspricht einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Die Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten (März bis November 2002) war in leichtem Grade beeinträchtigt. 2. Gefährdet die Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass sie in einer Anstalt verwahrt werden muss, um sie von weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43. Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Nein. 3. Ist die Angeschuldigte rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Ja, die Expl. leidet an einer Drogensucht. Das Delikt steht eindeutig in Zusammenhang mit dieser Krankheit und darum ist die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr zweckmässig. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Nein. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt?
5 Eine ambulante Behandlung würde durch den Strafvollzug nicht beeinträchtigt. 4. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Wir empfehlen die Errichtung einer Schutzaufsicht für mindestens zwei Jahre. Dies insbesondere darum, weil damit eine optimale Betreuung und Begleitung der Expl. unter ambulanten Verhältnissen, zum Beispiel nach Abschluss einer stationären Massnahme möglich ist.“ C. A. wird angeklagt der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde (vgl. Ziffer II der Anklageschrift): „Von März bis November 2002 kaufte die vollumfänglich geständige Angeklagte mindestens 600 g Heroin für Fr. 24'000.-- und 220 g Kokain für Fr. 22'400.--. Davon verkaufte sie mindestens 480 g Heroin für Fr. 72'000.-- an verschiedene Abnehmer in E.. In der erwähnten Zeitspanne konsumierte sie mindestens 120 g Heroin und 220 g Kokain. Ausserdem ist sie geständig, 500 mg Methadon für Fr. 250.-- verkauft zu haben. 1. Ankauf und Konsum von Heroin und Kokain Ab März 2002 reiste A. ein- bis zweimal pro Woche nach I. und kaufte dort von X. und Y. jeweils 10 - 15 g Heroin und 2 g Kokain. Der Grammpreis betrug Fr. 40.-- für das Heroin und Fr. 100.-- für das Kokain. Ab Sommer 2002 bezog die Angeklagte die Drogen zu denselben Bedingungen von einem unbekannten Jugoslawen in P.. Ausserdem kaufte sie ab Mai 2002 beim Algerier K. in E. insgesamt 80 g Kokain. Weitere Lieferanten von Kokain waren L. (ca. 1 g), der Nigerianer M. (mehrere Kokainkügelchen) und der ebenfalls aus Nigeria stammende N. (8 Kokainkügelchen). Insgesamt will A. in den neun in Frage stehenden Monaten mindestens 600 g Heroin und 220 g Kokain gekauft haben. Das Kokain verwendete sie vollumfänglich für den Eigenkonsum. Einen Fünftel des eingekauften Heroins, d.h. insgesamt 120 g, konsumierte sie ebenfalls selbst. 2. Verkäufe von Heroin Die Angeklagte verkaufte hauptsächlich in ihrer Wohnung an der Strasse W. in E. im erwähnten Zeitraum mindestens 480 g Heroin in 1- oder
6 2-Gramm-Portionen oder in Form von 50er- oder 100er-Briefchen. Für ein Gramm Heroin verlangte sie in der Regel Fr. 150.--. Die Verbindungsaufnahme mit den Heroinabhängigen erfolgte gewöhnlich mit dem Mobiltelefon. Bekannt sind folgende Drogenabhängige, die bei der Angeklagten insgesamt 219,5 g Heroin gekauft haben: Name Menge 1. 40 g 2. 50 g 3. 25 g 4. 10 g 5. 23 g 6. 7,5 g 7. 20 g 8. mindestens 24 g 9. mindestens 5 g 10. unbekannte Menge 11. 2 g 12. mindestens 0,5 g 13. mindestens 1 g 14. 9 g 15. 2,5 g Total 219,5g Die übrigen Heroinkäufer sind namentlich nicht bekannt. Anlässlich der am 18. November 2002 bei der Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden u.a. 7,1 g Heroin sichergestellt, deren Analyse einen Reinheitsgehalt von 17,6 - 17,8 % ergab. Geht man bezüglich des von A. gehandelten Heroins von diesem Reinheitsgrad aus, hat sie 84,4 - 85,4 g reines Heroin verkauft. 3. Verkauf von Methadon A. verkaufte unter verschiedenen Malen etwa 500 mg Methadon an O., der dafür insgesamt Fr. 250.-- bezahlen musste. Beschlagnahme Bei der Angeklagten wurden am 18. November 2002 ausser dem erwähnten Heroin 3 g Marihuana, Fr. 728.35 und € 90.-- in bar, zwei Pesolawaagen, ein Mobiltelefon Marke Motorola mit der Nr. H. sowie ein Mobiltelefon Marke Nokia mit der Nr. Q. sichergestellt und später untersuchungsrichterlich beschlagnahmt. Das beschlagnahmte Geld wurde zugegebenermassen im Drogenhandel erwirtschaftet.“
7 D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2003 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Staatsanwalt, Dr. iur. A. Zindel, sowie die Angeklagte mit ihrer Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. U. Beerli-Bonorand, anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Im Rahmen der richterlichen Befragung bestätigte die Angeklagte im wesentlichen den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt und anerkannte die ihr zur Last gelegten Straftaten. Auf die bestehenden Unsicherheiten bei den Mengenangaben angesprochen, erklärte die Angeklagte dem Vorsitzenden, sie könne darüber nicht genau Auskunft geben, erachte jedoch die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Werte durchaus als zutreffend. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt Dr. iur. A. Zindel folgende Anträge: „1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit zwei Jahren Gefängnis unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Die sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie die Mobiltelefone und das sichergestellte Bargeld seien gerichtlich einzuziehen und über deren weitere Verwendung zu befinden. 5. Die Angeklagte sei im Anschluss an die Hauptverhandlung in Sicherheitshaft zu nehmen, oder eventuell sei ein vorzeitiger Massnahmeantritt anzuordnen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ E. Die Verteidigerin anerkannte sowohl den ihrer Mandantin zur Last gelegten Sachverhalt wie auch die von der Anklagevertretung vorgenommene rechtliche Subsumtion. Die amtliche Verteidigerin beteuerte nochmals, dass A. keine typische Drogenkonsumentin gewesen sei. Letztere sei nämlich eine gepflegte Frau und habe sowohl eine Arbeit als auch eine Wohnung gehabt. Sie habe also nicht auf der Gasse gelebt und wie andere Drogenabhängige Sozialleistungen bezogen, sondern sie habe ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit finanziert. Erst nach ihrem Arbeitsplatzverlust sei sie aus dem Gleichgewicht geraten. In dieser Situation der Langeweile und Sinnlosigkeit des Lebens habe sie schliesslich
8 erneut mit dem Drogenkonsum angefangen. Um diesen Konsum zu finanzieren, habe sie dann mit dem Heroinhandel angefangen. Dieser Verkauf sei jedoch ausschliesslich zur Befriedigung der eigenen Drogensucht erfolgt. Bei der Strafzumessung sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte während der Strafuntersuchung stets kooperativ gezeigt habe und ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe. Zu berücksichtigen sei ebenfalls auch ihre Reue und Einsicht in das Unrecht der Taten sowie die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten. Die drei Vorstrafen, welche im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochen wurden, würden im Übrigen bereits viele Jahre zurückliegen, diese stammen nämlich aus den Jahren 1986, 1988 und 1989. Der Psychiater habe die Einweisung der Angeklagten in eine Drogenentziehungsanstalt zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr als zweckmässig erachtet. Die Angeklagte habe sich zwar zunächst gegen eine stationäre Therapie geäussert. Während der Untersuchungshaft sei sie jedoch zum Schluss gelangt, dass nur eine stationäre Behandlung für den definitiven Ausstieg aus den Drogen erfolgversprechend sei. Die Verteidigerin stellte deshalb folgende Anträge: „1. Die Angeklagte sie im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen 2. Dafür sei sie milde, mit nicht mehr als 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, und stattdessen sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Es sei für die Angeklagte eine Schutzaufsicht von mindestens 2 Jahren zu errichten.“ In ihrem Schlusswort erklärte A., es sei ihr durchaus bewusst, dass sie mit einer stationären Massnahme keinen einfachen Weg beschreite. Sie sei jedoch bereit, diese letzte Chance vollumfänglich zu nutzen. Dabei würden ihre Eltern eine wichtige Stütze darstellen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und der amtlichen Verteidigerin zu den Anträgen – die mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten gereicht – sowie auf die richterliche Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
9 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziffer 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziffer 1 Abs. 9 BetmG). Soweit solche Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Fall, wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst, Haft oder Busse. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 lV 143 ff.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen der schweizerischen Verhältnisse im Hinblick
10 auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 lV 215). b) A. ist überführt und geständig, in der Zeit von März 2002 bis November 2002 vor allem im Raum P. sowie in E. mindestens 600 Gramm Heroin für Fr. 24'000.-- und 220 Gramm Kokain für Fr. 22'400.-- von mehreren Händler gekauft zu haben (vgl. act. 4.1, act. 4.10, act. 4.11, act. 4.13, act. 4.15, act. 4.16, act. 4.20, act. 4.21, act. 4.37). Davon verkaufte sie mindestens 480 Gramm Heroin für Fr. 72'000.-an verschiedene, zum Teil namentlich bekannte Abnehmer in E. (vgl. act. 4.9, act. 4.12, act. 4.14, act. 4.15, act. 4.22, act. 4.23, act. 4.24, act. 4.25, act. 4.26, act. 4.27, act. 4.28, act. 4.29, act. 4.30, act. 4.31, act. 4.32, act. 4.33, act. 4.34, act. 4.35, act. 4.36, act. 4.37). Ausserdem ist sie geständig, insgesamt 500 Milligramm Methadon für Fr. 250.-- verkauft zu haben (act. 4.35, act. 4.37). 120 Gramm Heroin und die gesamte Kokainmenge hatte sie für den Eigenkonsum gekauft. Anlässlich der am 18. November 2002 durchgeführten Hausdurchsuchung (act. 4.4) wurden unter anderem zwei Mobiltelefone sichergestellt. An diesen Mobiltelefonen wurde daher eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation durchgeführt. Dabei konnten mehrere Personen identifiziert werden, welche nachweislich mit der Beschuldigten in der Zeitspanne vom 25. Mai 2002 bis am 20. November 2002 zahlreiche telefonische Kontakte gepflegt hatten (act. 5.6, act. 5.7, act. 5.8, act. 5.9). Damit konnten die Aussagen der Angeschuldigten zum grössten Teil verifiziert werden. Die vom Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital in St. Gallen durchgeführte Analyse des bei A. ebenfalls sichergestellten Stoffes (act. 4.4) ergab einen Reinheitsgrad von 17,6 – 17,8% reinem Heroin (act. 4.5). Die Qualität des übrigen in Umlauf gesetzten Heroins konnte allerdings nicht ermittelt werden. Geht man bezüglich des von A. gehandelten Heroins von diesem Reinheitsgrad aus (vgl. act. 4.37), hat sie 84,4 – 85,4 Gramm reines Heroin verkauft. Bei den durch A. in Umlauf gebrachten Betäubungsmitteln handelt es sich um eine Drogenmenge, welche die in BGE 109 IV 143 ff. festgelegten Grenzwerte bei weitem überschreitet. Dementsprechend erfüllt A. mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren Falles. Auch in subjektiver Hinsicht besteht kein Zweifel, dass die Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sind somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
11 c) Die in der Anklageschrift aufgelisteten, durch die Angeklagte auch an der Hauptverhandlung zugegebenen Tat- und Erwerbshandlungen zum Eigenkonsum -A. hat in der erwähnten Zeitspanne mindestens 120 Gramm Heroin und 220 Gramm Kokain konsumiert- sind unter den erwähnten, strafrechtlich privilegierten Tatbestand zu subsumieren; die Angeklagte hat sich entsprechend auch der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig gemacht, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 2. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrundezulegen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziffer 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 19 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Die umgesetzte Drogenmenge ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BGE 118 lV 24 f.), sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters. Auch der Ge-
12 setzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt des umgesetzten Stoffes erhebliches Gewicht beigemessen. Denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf bringt und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, demonstriert dadurch ein bedenkliches Mass an Skrupellosigkeit und mangelnde Achtung vor Leib und Leben seiner Mitmenschen, was grundsätzlich auf ein schweres Verschulden hinweist. b) Angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Drogenmenge darf das Verschulden von A. nicht als leicht bezeichnet werden. Sie hat über den Zeitraum von März 2002 bis November 2002 eine beachtliche Drogenmenge von mindestens 84,4 – 85,4 Gramm reinem Heroin in Umlauf gebracht, obschon sie aus eigener Erfahrung wissen musste, welche Gefahren der Konsum solcher Betäubungsmittel mit sich bringt. Immerhin ist A. zugutezuhalten, dass sie nicht aus reiner Gewinnsucht, sondern aufgrund ihrer Abhängigkeit, das heisst zum Zwecke der Befriedigung der eigenen Sucht handelte. Strafmindernd sind sodann das von Anfang an umfassende Geständnis der Angeklagten, ihre Einsicht und Reue sowie ihr korrektes und sehr kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung zu werten. Weiter wirkt sich zudem strafmildernd die psychiatrisch festgestellte leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit aus, entsprechend der Einsicht in das Unrecht ihrer Tat zu handeln. Straferhöhend wirken sich sodann die Vorstrafen der Angeklagten aus, insbesondere diejenigen aus den Jahren 1986, 1988 und 1989 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Offensichtlich vermochten sämtliche strafrechtlichen Verfahren gegen sie die nötige Warnwirkung nicht zu entfalten. Strafschärfend wirken sich schliesslich die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer somit die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten Gefängnis als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 99 Tagen ist im Sinne von Art. 69 StGB anzurechnen. 3. Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein.
13 Im vorliegenden Fall steht das strafbare Verhalten von A. in engem Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und der daraus entstandenen Abhängigkeit. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB erfüllt sind. Im psychiatrischen Gutachten wurde der Angeklagten ein Heroin- und Kokainabhängigkeitssyndrom (act. 2.5, S.9) attestiert, welches massgeblich für die Ausführung der ihr vorgeworfenen Straftaten verantwortlich sei. Laut Gutachten erweist sich die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr zweckmässig. Folglich muss das Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit der Angeklagten bejaht werden. Die Anordnung einer Massnahme, insbesondere wenn eine stationäre in Frage steht, setzt neben der Behandlungsbedürftigkeit jedoch zusätzlich die Massnahmewilligkeit des Betroffenen voraus. Dabei darf es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Gesamtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar werden. Gerade diesbezüglich könnten vorliegend berechtigte Zweifel aufkommen, wenn man sich vor Augen führt, dass bisherige Therapieversuche gescheitert sind. Es würde jedoch von einer kurzsichtigen Betrachtungsweise zeugen, wenn man allein das bisherige Scheitern als massgebliches Kriterium für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme gelten liesse. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass A. bereits vor der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2003 im Methadonsubstitutionsprogramm war. So gab sie dem Gericht zu bedenken, dass sie überzeugt sei, dass es ihr diesmal mit einer stationären Massnahme endgültig gelingen werde, sich von den Drogen loszusagen. Vorher habe sie nie ernsthaft die Therapie angetreten, diesmal sei es jedoch ihre letzte Chance. Insgesamt erscheint der Wille der Angeklagten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, um auf diesem Wege endlich von den Drogen loszukommen und ein geordnetes Leben führen zu können, dem Gericht als ernsthaft und damit glaubwürdig. Unter diesen Umständen erweisen sich die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, entsprechend der Auffassung des Gutachters, nicht von vornherein als aussichtslos. In Anbetracht der Umstände erachtet es das Gericht somit als angezeigt, dem Willen der Angeklagten nachzukommen und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB anzuordnen, um ihr damit nochmals die Chance zu geben, auf diesem Wege endgültig von der Drogensucht loszukommen. Allerdings muss sich A. im Klaren sein, dass sie bei
14 einem weiteren Scheitern der Massnahme nicht mehr mit Nachsicht rechnen können wird. Auf die Anordnung einer Schutzaufsicht wird vorliegendenfalls verzichtet. Wie A. in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, verfügt sie bereits über eine Vertrauensperson (Herr J.). Ausserdem kann sie mit der Unterstützung der Familie rechnen. 4. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Entsprechend werden die mit Beschlagnahmeverfügung vom 28. Januar 2003 (act. 4.38) sichergestellten Fr. 728.35 und € 90.-- sowie die sichergestellten zwei Pesolawaagen und die Natel Motorola Nr. H. und Nokia Nr. Q. beide mit Ladestation zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. 5. Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die ebenfalls mit Beschlagnahmeverfügung vom 28. Januar 2003 (act. 4.38) sichergestellten 7,1 Gramm Heroin und 3 Gramm Marihuana werden gestützt auf diese Bestimmung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 6. Nach Art. 59 Ziffer 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann jedoch gemäss Abs. 2 der zitierten Gesetzesbestimmung von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (vgl. BGE 119 lV 117). Ein die Beträge gemäss Ziffer 4. voranstehend übersteigender Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln durch die Angeklagte ist nicht nachgewiesen. Hauptsächlich wurde ein solcher ohnehin zur Finanzierung der Sucht von A. ver-
15 wendet. Zudem fehlen genauere Angaben zum effektiv erzielten Nettogewinn. Die Angeklagte wird vorliegend mit erheblichen Verfahrenskosten sowie mit den Kosten für die angeordnete Massnahme belastet (vgl. Ziffer 7 hiernach). Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die Angeklagte weder Einkommen noch Vermögen hat, rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer Ersatzabgabe abzusehen, damit die Resozialisierung von A. nicht gefährdet wird. 7. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Verurteilten, welche auch die Kosten des Massnahmevollzuges zu tragen hat (Art. 158 Abs. 1 StPO und Art. 189 StPO). Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene eines allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
16 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird sie mit 24 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 99 Tagen. 3. Anstelle des Strafvollzuges wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 und Ziffer 6 StGB angeordnet. 4. a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 28. Januar 2003 sichergestellten Fr. 728.35 und € 90.-- werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 28. Januar 2003 sichergestellten zwei Pesolawaagen sowie die Natel Motorola Nr. H. mit Ladestation und Nokia Nr. Q. mit Ladestation werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 28. Januar 2003 sichergestellten 7,1 Gramm Heroin und 3 Gramm Marihuana werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. d) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'326.— - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.— - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'945.— total somit Fr. 12'271.—
17 gehen zu Lasten von A., welche auch die Kosten der stationäre Massnahme zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 6. A. bleibt bis zum Antritt der Massnahme, welcher sofort erfolgen kann, in Sicherheitshaft. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc