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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2004 SF 2003 39

9. Februar 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·13,178 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

mehrfache Veruntreuung | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09./10. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 39 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher Aktuar Blöchlinger —————— In der Strafsache der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, gegen A. X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, mit Verfügung des Staatsanwalts vom 11. Dezember 2003 wegen mehrfacher Veruntreuung und Fahrens in angetrunkenem Zustand in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. A. X. wuchs zusammen mit vier Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in E. auf. Er besuchte dort sechs

2 Klassen der Primar- und drei Klassen der Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er bei der Gemeinde D. mit Erfolg eine kaufmännische Lehre. Nach dem Lehrabschluss arbeitete A. X. während drei Jahren bei der Firma C. und Co. in D., dann ein Jahr lang in E. und in der Folge während zwölf Jahren in F. beim Treuhandbüro AA. als kaufmännischer Angestellter. Am 1. Oktober 1984 machte er sich selbständig und eröffnete in E. das Treuhandbüro X. Treuhand als Einzelfirma. Am 1. Januar 1994 gründete er zusammen mit B. Z. die X. und Z. Treuhand und Revisions AG mit Sitz in E., wobei er zusammen mit B. Z. Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung war. Ab 1. September 2000 führte A. X. diese Gesellschaft unter der Firma X. Treuhand und Revisions AG als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und als Alleinaktionär. Über die X. Treuhand und Revisions AG wurde am 25. September 2002 der Konkurs eröffnet, welcher am 22. Oktober 2002 mangels Aktiven eingestellt wurde. Nebst seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder amtete A. X. vom 1. September 1991 bis zum 10. Januar 2001 als Betreibungsbeamter und von September 1991 bis Ende Dezember 2000 als Konkursbeamter des Kreises E.. Seit dem 1. Juli 2002 führt der Angeklagte in G. das Treuhandbüro X. Treuhand als Einzelfirma. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt nach eigenen Angaben ca. Fr. 10'000.--. A. X. besitzt kein steuerbares Vermögen. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes G. ist er mit 34 Betreibungen im Zeitraum von Juli 1997 bis 2. Mai 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 986'961.30 und mit einem Verlustschein im Betrag von Fr. 43'913.60 verzeichnet. A. X. ist seit dem 18. Mai 1974 mit H. geb. I. verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die Eheleute haben zudem ein Pflegekind zu sich aufgenommen. Beide Kinder sind mittlerweile erwachsen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte nicht verzeichnet. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geniesst A. X. einen makellosen Leumund. A. X. wurde am 10. Januar 2001 in E. festgenommen und befand sich bis zum 12. Januar 2001 in Chur in Polizeihaft. B. Am 18. Oktober 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. X. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Grau-

3 bünden vom 11. Dezember 2003 wurde A. X. wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB sowie vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Dezember 2003 der folgende Sachverhalt zugrunde: "A. X. wird angeklagt 1. der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB 1.1 Im Zeitraum vom 1. September 1991 bis zum 10. Januar 2001 war A. X. als Betreibungsbeamter des Kreises E. tätig. Der gesamte Zahlungsverkehr des Betreibungsamtes wurde über das Postcheckkonto Nr. 70-4248-4, lautend auf Betreibungsamt E., abgewickelt. Mit der Buchführung für das Betreibungsamt beauftragte A. X. jeweils eine Mitarbeiterin der X. + Z. Treuhand und Revisions AG bzw. ab September 2000 der X. Treuhand und Revisions AG. Die bei Ausübung der Amtstätigkeit erhobenen Gebühren fielen dem Angeklagten zu, welcher zusätzlich aufgrund einer alljährlich erstellten Abrechnung vom Kreis E. eine Grundentschädigung, Sporteln und Ersatz für die Spesen bezog. Zum Ausgleich seiner Honoraransprüche als Betreibungsbeamter machte A. X. vom Postcheckkonto des Betreibungsamtes Barbezüge. Bis Ende 1999 bezog er dabei gesamthaft weniger, als die ihm zustehenden Honorarguthaben ausmachten. Von Januar 2000 bis zum 28. Dezember 2000 hob der Angeklagte unter 73 verschiedenen Malen insgesamt Fr. 96'456.50 vom Postcheckkonto in bar ab, während sich sein Guthaben an Gebühren und Sporteln lediglich auf Fr. 32'294.65 bezifferte. Ab dem 29. März 2000, an welchem Tag er Fr. 17'000.-- vom Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. abhob, waren die Barbezüge bis zu seiner am 9. Januar 2001 erfolgten Demission als Betreibungsbeamter nie mehr vollständig durch Honoraransprüche gedeckt. Unter Berücksichtigung sämtlicher ihm als Betreibungsbeamtem zustehenden Entschädigungen samt Spesen hat A. X. im Zeitraum vom 29. März bis 28. Dezember 2000 insgesamt ca. Fr. 39'800.-- bis Fr. 40'300.-zu viel für sich privat vom Postcheckkonto des Betreibungsamtes abgehoben. Der Angeklagte kassierte in seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter am 11. November 2000 von AC. Fr. 4'000.-- und am 5. Dezember 2000 von AD. Fr. 5'000.-- in bar, wobei er diese Mittel nicht bestimmungsgemäss für das Betreibungsamt bzw. für Gläubiger verwendete, sondern sich persönlich aneignete. Gesamthaft hat A. X. somit im Zeitraum vom 29. März bis 28. Dezember 2000 im Umfang von ca. Fr. 48'800.-- bis Fr. 49'300.-- ihm in seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter anvertraute Mittel unrechtmässig angeeignet und zum Nachteil des Betreibungsamtes E. zu seinem Nutzen verwendet. 1.2 Im Zeitraum ab April 1991 bis Ende Dezember 2000 führte A. X. als Konkursbeamter des Kreises E. mehrere Konkursverfahren. Vom 6. Oktober 1992 bis 10. März 2000 eignete er sich unter

4 verschiedenen Malen von den von ihm verwalteten Konkursmassen für sich und zum Teil zugunsten der X. + Z. Treuhand und Revisions AG Vermögenswerte im Gesamtbetrag von total Fr. 218'954.20 an. Dabei machte er vorwiegend in E. Bezüge von den Kontokorrentkonten, welche er für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in den einzelnen Konkursverfahren bei der Raiffeisenbank J. oder bei der Graubündner Kantonalbank eröffnet hatte. Vereinzelt eignete er sich zudem Mittel an, welche von Schuldnern zugunsten der Konkursmassen auf das Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. überwiesen worden waren. Schliesslich liess er vereinzelt auch zulasten von Konkursmassen ungerechtfertigte Überweisungen zu seinen Gunsten an Dritte vornehmen. Mit der Aneignung der Vermögenswerte der Konkursmassen wollte sich A. X. nach seinen Angaben für seine Amtstätigkeit als Konkursbeamter bezahlt machen. Per 1. Januar 2001 hatte A. X. aufgrund der damals in Kraft getretenen Gerichtsreform die Konkursakten samt den entsprechenden Vermögenswerten dem neu zuständigen Konkursamt K. zu übergeben. Dabei konnte er die im genannten Betrag sich zu seinen Gunsten oder zugunsten der X. + Z. Treuhand und Revisions AG angeeigneten Vermögenswerte nicht ausgleichen, weil ihm dazu die nötigen Mittel fehlten. Da A. X. bis Ende 2000 die hier in Frage stehenden Konkursverfahren nicht abgeschlossen hatte, konnte er über die ihm gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG zustehenden Honorar- und Spesenansprüche noch nicht definitiv abrechnen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich sein Honorar- und Spesenguthaben per Ende 2000 auf insgesamt ca. Fr. 96'944.10 beläuft, hat A. X. sich demnach total ca. Fr. 122'010.10 zum Nachteil der einzelnen Konkursmassen bzw. des Konkursamtes E. unrechtmässig angeeignet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Delikte: 1.2.1 Am 20. April 1991 wurde über die L. AG der Konkurs eröffnet. A. X. liess in der Folge für dieses Konkursverfahren bei der Graubündner Kantonalbank in Chur das Kontokorrentkonto CK 020.022.000, lautend auf „L. AG in Konkurs" führen. Von diesem Konto machte A. X. für sich privat folgende Barbezüge: Datum Betrag Fr. 01.02.1993 4'000.00 22.06.1993 4'690.20 10.09.1993 3'945.00 17.09.1996 2'573.00 TOTAL 15'208.20 Am 6. Oktober 1992 hatte der ehemalige Verwaltungsratspräsident der L. AG, M., zugunsten der Konkursmasse eine Zahlung im

5 Betrag von Fr. 12'000.-- auf das Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. geleistet. A. X. liess diesen Betrag in der Folge nicht bestimmungsgemäss auf das Kontokorrentkonto zugunsten der L. AG in Konkurs transferieren und verwendete diesen Betrag zu seinen Gunsten. Gesamthaft hat der Angeklagte sich aus Mitteln der Konkursmasse der L. AG den Betrag von Fr. 27'208.20 angeeignet. Berücksichtigt man, dass A. X. aufgrund der Gebührenverordnung zum SchKG für seine Tätigkeit als Konkursbeamter im Konkurs L. AG ein Honorarguthaben im Betrag von insgesamt Fr. 14'371.90 beanspruchen kann, hat er sich demnach insgesamt Fr. 12'836.30 unrechtmässig aus Mitteln der Konkursmasse angeeignet. 1.2.2 Vom 11. Dezember 1997 bis Ende Dezember 2000 führte A. X. als Konkursbeamter das Konkursverfahren betreffend N. O.. Für dieses Verfahren eröffnete er bei der Raiffeisenbank J. das Kontokorrentkonto Nr. 43674.80. Von diesem Konto liess er sich vom 4. Mai 1998 bis zum 10. März 2000 folgende Beträge zu seinen Gunsten bar auszahlen: Datum Betrag Fr. 04.05.1998 4'000.00 12.08.1998 1'000.00 18.09.1998 500.00 29.09.1998 1'500.00 07.10.1998 2'235.00 28.10.1998 2'000.00 04.11.1998 1'600.00 10.11.1998 4'600.00 19.11.1998 3'000.00 16.12.1998 13'000.00 16.02.1999 5'000.00 21.04.1999 8'000.00 04.05.1999 2'000.00 09.09.1999 5'215.00 05.10.1999 6'000.00 15.10.1999 2'785.00 04.11.1999 9'500.00 08.12.1999 4'300.00 10.03.2000 3'000.00 TOTAL 79'235.00

6 Sodann liess der Angeklagte die Raiffeisenbank J. zulasten dieses Kontokorrentkontos ohne Zahlungsgrund folgende Vergütungen zugunsten der X. + Z. Treuhand und Revisions AG vornehmen: Datum Betrag Fr. 20.08.1998 10'000.00 10.02.1999 20'000.00 29.04.1999 15'000.00 TOTAL 45'000.00 Gesamthaft hat A. X. somit Fr. 124'235.-- zu seinen Gunsten bzw. zugunsten der X. + Z. Treuhand und Revisions AG von dem von ihm verwalteten Konkurskonto bezogen. Berücksichtigt man, dass der Angeklagte für seine Amtstätigkeit als Konkursbeamter im Konkurs N. O. gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG einen Honoraranspruch samt Spesen von insgesamt ca. Fr. 50'000.-- als Gegenforderung zur Verrechnung bringen kann, hat er insgesamt Fr. 74'235.-- ohne Rechtsgrund für sich bezogen bzw. zugunsten der erwähnten Treuhandgesellschaft verwendet. 1.2.3 Im November 1998 eröffnete A. X. für das von ihm geführte Konkursverfahren Q. GmbH bei der Raiffeisenbank J. das Kontokorrentkonto Nr. 44174.51. Von diesem Konto liess er sich zulasten der Konkursmasse zu seinen Gunsten folgende Beträge auszahlen: Datum Betrag Fr. 27.12.1999 4'340.00 30.12.1999 4'660.00 10.03.2000 2'000.00 TOTAL 11000.00 Im Weiteren liess er ohne Zahlungsgrund am 8. März 1999 folgende Vergütungen zulasten des genannten Konkurskontos vornehmen: Zugunsten von Betrag Fr. X. + Z. Treuhand und Revisions AG 5'000.00 Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. (zum Ausgleich eines Mankos) 7'000.00 TOTAL 12'000.00

7 Im Zeitraum vom 30. November 1998 bis zum 8. März 1999 gingen auf dem Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. vier Zahlungen von Gläubigem der Q. GmbH bzw. der Konkursmasse im Gesamtbetrag von Fr. 32'661.70 ein. Diese Zahlungen überwies der Angeklagte nicht auf das Kontokorrentkonto der Konkursmasse Q. GmbH und verwendete diese Mittel für andere Zwecke. Insgesamt hat der Angeklagte aufgrund der erwähnten Barbezüge, Vergütungen und durch das Vorenthalten eingegangener Zahlungen Fr. 55'661.-- zu seinen Gunsten verwendet. Berücksichtigt man, dass A. X. für seine Tätigkeit als Konkursbeamter in diesem Konkursverfahren einen Honoraranspruch von ca. Fr. 23'000.-verrechnungsweise geltend machen kann, hat er total ca. Fr. 32'661.-- zweckwidrig zum Nachteil der Q. GmbH in Konkurs verwendet. 1.2.4 Vom 19. Mai 1999 bis Ende Dezember 2000 führte A. X. als Konkursbeamter des Kreises E. das Konkursverfahren T.-TV TV (U. T.-TV) durch. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in diesem Konkurs eröffnete er nach der Konkurseröffnung bei der Raiffeisenbank J. in E. das Kontokorrentkonto Nr. 44355.42. Von diesem Konto liess er sich am 24. Januar 2000 Fr. 6'000.-- und am 10. März 2000 Fr. 3'000.-- als Vorschuss für seine Amtstätigkeit auszahlen. Am 1. Juni 1999 hatte das Bezirksgericht Oberlandquart einen Kostenvorschuss des Schuldners U. T.-TV im Betrag von Fr. 2'850.-zugunsten der Konkursmasse auf das Postcheckkonto des Betreibungsamtes E. überwiesen. Der Angeklagte unterliess es jedoch, diesen Betrag auf das Kontokorrentkonto der T.-TV TV in Konkurs übertragen zu lassen. Gesamthaft hat der Angeklagte demnach (inkl. den erwähnten Barbezügen) Fr. 11'850.-- zu seinen Gunsten verwendet bzw. der Konkursmasse vorenthalten. Aufgrund des vom Angeklagten geführten Konkursprotokolls belief sich sein Honorar- und Spesenguthaben in diesem Konkursverfahren per Ende Dezember 2000 auf total Fr. 9'572.20. Unter Berücksichtigung dieses Guthabens hat A. X. von Vermögenswerten der Konkursmasse T.-TV TV total Fr. 2'277.80 unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet. Zusammenfassend hat A. X. im Zeitraum vom 6. Oktober 1992 bis zum 28. Dezember 2000 von den ihm als Betreibungs- und Konkursbeamter des Kreises E. anvertrauten Vermögenswerten Geld im Betrag von ca. Fr. 170'810.10 bis Fr. 171'310.10 unrechtmässig angeeignet. Das Deliktsgut verwendete er für private Bedürfnisse, und zwar nach seinen Angaben primär für Frauen, Geldspiele und Alkohol. Den durch seine Vermögensdelikte verursachten Schaden hat er bis heute nicht - auch nicht teilweise ersetzt. Der Kanton Graubünden leistete aufgrund seiner primären Kausalhaftung am 29. August 2001 eine Akontozahlung im Betrag von Fr. 50'000.-- zugunsten des Betreibungsamtes E..

8 Mit Eingabe vom 19. September 2003 machte der Kanton Graubünden, vertreten durch das Finanz- und Militärdepartement, gegen A. X. adhäsionsweise eine Forderung im Betrag von Fr. 171'310.10 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 2001 geltend. 1.3 Im Jahre 1997 beauftragte P. O. die X. + Z. Treuhand und Revisions AG, einen Käufer für die im Eigentum der damaligen Erbengemeinschaft P. O. und AF. sich befindlichen Liegenschaft „W.", einem Skihaus in AE., zu vermitteln. Am 11. Dezember 1997 erfolgte durch Vermittlung dieser Treuhandgesellschaft der Verkauf der genannten Liegenschaft. Der Verkaufserlös von Fr. 520'000.-wurde auf das Konto CK 336.580.800, lautend auf P. O., bei der Graubündner Kantonalbank in E. überwiesen. P. O. beauftragte nach diesem Liegenschaftenverkauf A. X. als damaligen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X. + Z. Treuhand und Revisions AG, dieses Konto zu verwalten. Er war für das Konto einzeln unterschriftsberechtigt und hatte mit den auf dem Bankkonto vorhandenen Mitteln Rechnungen von P. O. zu begleichen. Daneben oblag A. X. die Ausführung verschiedener Treuhandarbeiten, wie namentlich das Ausfüllen der Steuererklärung, für seine Auftraggeberin. Im Zeitraum vom 17. Dezember 1997 bis zum 1. Dezember 2000 machte A. X. vom genannten Bankkonto in E. folgende Barbezüge: Datum Betrag Fr. 17.12.1997 25'800.00 14.01.1998 19'411.00 21.01.1998 5'388.00 19.03.1998 26'401.00 28.05.1998 25'866.00 18.08.1998 7'144.00 28.08.1998 25'600.00 25.09.1998 9'518.00 03.12.1998 10'292.00 30.12.1998 6'000.00 06.04.1999 7'500.00 01.12.2000 50'000.00 Total 218'920.00 Das von ihm bezogene Bargeld verwendete A. X. für private Bedürfnisse und teilweise zur Bezahlung seiner privaten Rechnungen. Der Angeklagte hatte vor der Eröffnung des Strafverfahrens P. O. über die obgenannten Barbezüge nicht informiert. Lediglich vor dem am 1. Dezember 2000 erfolgten Bezug von Fr. 50'000.-- hat A. X. P. O. angefragt, ob sie nicht Fr. 50'000.-- von ihrem Konto besser

9 anlegen wolle, um mehr Zins zu erhalten. P. O. erklärte sich damit einverstanden, jedoch machte der Angeklagte ihr nachträglich keine Mitteilung, ob und wie er diesen Betrag anderweitig angelegt habe. A. X. hat in der Untersuchung vor der Polizei ausgesagt, er habe P. O. jeweils vor dem Bezug von Bargeld gefragt, ob er das Geld als Darlehen verwenden dürfe. Sie habe seinen Bezügen zugestimmt. Für die Darlehen habe er mit P. O. mündlich einen Zins von 5 % vereinbart. In späteren Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter führte A. X. aus, er habe ca. im November 1997 mit P. O. über ein Darlehen gesprochen. P. O. sei bereit gewesen, für ihn privat ein Darlehen zu gewähren. Über die Höhe des Darlehens sei nicht gesprochen worden und es sei auch kein schriftlicher Vertrag aufgesetzt worden. In der Folge habe er immer wieder Geld vom Bankkonto von P. O. bezogen und für sich verwendet. Ende November 2000 habe er P. O. gefragt, ob er Fr. 50'000.-- für sich von ihrem Bankkonto abheben dürfe, womit diese einverstanden gewesen sei. Für den Zeitraum vom 17. Dezember 1997 bis zu der am 24. Januar 2001 erfolgten Anzeigeerstattung von P. O. hat A. X. nie eine Abrechnung über seine Barbezüge und auch keine Zinsabrechnung erstellt. Gesamthaft hat der Angeklagte in der Zeit vom 6. Oktober 1992 bis zum 28. Dezember 2000 als Betreibungs- und Konkursbeamter des Kreises E. und als Treuhänder bzw. berufsmässiger Vermögensverwalter sich ihm anvertraute Vermögenswerte im Betrag von Fr. 389'730.10 bis Fr. 390'230.10 angeeignet, um sich unrechtmässig zu bereichern. 2. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG Am Abend des 19. Dezember 2000 konsumierte A. X. nach seinen Angaben in einem Restaurant in Buchs ca. vier bis fünf Stangen Bier à 0.3 dl. Um ca. 00.30 Uhr bis 00.45 Uhr setzte er sich in Buchs ans Steuer seines Personenwagens „Audi", GR XX'XXX, und wollte heimwärts nach G. fahren. Auf dieser Fahrt wurde er am 20. Dezember 2000, um 01.15 Uhr, beim Anschlusswerk F. der Autobahn A13 auf dem Gebiete der Gemeinde Maienfeld durch die Polizei zu einer Kontrolle angehalten. Da bei A. X. Alkoholgeruch festgestellt wurde, führte die Polizei einen Alcotest durch, welcher positiv ausfiel. In der Folge wurde der Angeklagte im Spital D. einer Blutprobe zugeführt. Deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab für den rechtlich relevanten Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.01 Gewichtspromille. Mit Verfügung vom 31. Januar 2001 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Angeklagten den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. C.1. An der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 9./10. Februar 2004 waren der Angeklagte und dessen

10 amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb anwesend. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob vertreten. Der Kanton Graubünden wurde als Adhäsionskläger durch den Departementssekretär des Finanz- und Militärdepartements, lic. iur. Willi Berger, vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Befragung zur Person bestätigte der Angeklagte im Wesentlichen die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben. Namentlich erklärte A. X., dass er nach wie vor das Treuhandbüro X. Treuhand als Einzelfirma führe. Sein Tätigkeitsbereich umfasse zur Hauptsache Steuerbelange, Buchhaltungen und Jahresabschlüsse. Dazu käme im geringen Umfang die Verwaltung von Immobilien. Eigentliche Vermögensverwaltungen habe er seit jeher nicht gemacht. In der Sache selbst gab der Angeklagte zu, sich als Betreibungs- und Konkursbeamter wiederholt Beträge angeeignet zu haben, die ihm nicht zustanden. Einwände erhob er nur bezüglich der Deliktssumme. In Bezug auf die ihm als Treuhänder zum Vorwurf gemachte Veruntreuung hielt der Angeklagte fest, dass P. O. ihm eine Blankovollmacht zum Bezug von Darlehensbeträgen ab ihrem Konto gegeben haben. Zutreffend seien somit die Angaben, welche er gegenüber dem Untersuchungsrichter gemacht habe. Bei der polizeilichen Einvernahme, bei der er erklärt habe, er habe P. O. vor jedem Bezug angefragt, sei er unter Druck gestanden. Er räumte jedoch ein, dass P. O. wohl in Kenntnis der vielen Bezüge ihr Einverständnis widerrufen hätte. Geständig zeigte sich der Angeklagte schliesslich in Bezug auf den ihm zum Vorwurf gemachten Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Als Beweisergänzung wurde seitens der Verteidigung beantragt, es sei bei der Raiffeisenbank nochmals der Eingang einer Zahlung, die der Angeklagte im Konkursverfahren O. geleistet haben will, zu überprüfen. Sodann gab der Verteidiger im Zusammenhang mit der zur Anklage gebrachten Veruntreuung im Konkursverfahren Q. GmbH zwei Lohnabrechnungen zu den Akten. Auf den Beweisergänzungsantrag wie auch auf die Relevanz der eingelegten Urkunden wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 2. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwaltschaft folgende Anträge: 1. A. X. sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

11 2. Dafür sei er mit 18 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 3 Tagen Polizeihaft und einer Busse von 10'000.-- zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die gleiche Probezeit sei auch für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzuberaumen. 4. Gesetzliche Kostenfolge. 3. Der Rechtsvertreter des Adhäsionsklägers stellte den Antrag, es sei der Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Leistung von Schadenersatz an den Kanton Graubünden in Höhe von Fr. 171'310.10 nebst Zins zu 5% seit 10. Januar 2001 zu verpflichten. 4. In seinem Plädoyer stellte und begründete der amtliche Verteidiger von A. X. die folgenden Begehren: 1. A. X. sei von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2. Die Adhäsionsklage wird in der Höhe von Fr. 135'822.90 anerkannt. Im Übrigen sei die Klage auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Kosten und Entschädigungsfolge sei die gesetzliche. Es folgten die Vorträge im Rahmen der Replik und Duplik, wobei sowohl der Staatsanwalt wie auch der Vertreter des Angeklagten an ihren Anträgen festhielten. Beide gaben schriftliche Ausfertigungen ihrer Plädoyers zu den Akten. 5. In seinem Schlusswort ersuchte der Angeklagte um Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 6. Auf die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt auch dem Täter anvertrautes Bargeld, wenn es im Eigentum eines anderen steht und der Täter verpflichtet ist, es getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren (BGE 105 IV 33). Als

12 dem Täter anvertraut gilt, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 119, 117 IV 257, 118 IV 33). Eine Bereicherungsabsicht kann ausgeschlossen werden, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst fähig und willens ist, das sich angeeignete Geld zu ersetzen (BGE 119 IV 128, 118 IV 29 f.; vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. 5.). Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Berufsmässiger Vermögensverwalter ist nicht schon, wer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Vermögenswerte entgegennimmt. Vorausgesetzt wird, dass die entsprechende Tätigkeit typischerweise darin besteht, Vermögen zu verwalten (BGE 117 IV 22). Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich ein Täter ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmet (BGE 100 IV 30). A. X. gibt zu, Gelder, die ihm als Betreibungs- und Konkursbeamter zuflossen, privat verwendet zu haben. Er macht jedoch zum Teil Einwände hinsichtlich der Höhe der ihm zur Last gelegten Bezüge. Andererseits beruft er sich auf seine Ersatzbereitschaft beziehungsweise auf die fehlende Bereicherungsabsicht. Im Folgenden ist demnach in einem ersten Schritt auf den objektiven Tatbestand und in diesem Zusammenhang auf die einzelnen, dem Angeklagten vorgeworfenen Bezüge einzugehen. Alsdann ist der subjektive Tatbestand und dabei insbesondere die Frage der Ersatzbereitschaft des Angeklagten zu würdigen. 2. Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Graubünden ausgewiesen und von A. X. anerkannt ist, dass er im Zeitraum von Januar 2000 bis Januar 2001 aus Mitteln, die ihm in seiner Stellung als Betreibungsbeamter zuflossen, insgesamt Fr. 58'906.80 für private Zwecke verwendete. In der vorgenannten Summe sind einerseits diverse Privatbezüge, die der Angeklagte vom Postcheckkonto Nr. 70-4248-4 des Betreibungsamtes machte, anderseits zwei für das Betreibungsamt entrichtete Barzahlungen, die A. X. für sich behielt, enthalten. Anspruch hatte A. X. in dieser Zeit für seine Tätigkeit als

13 Betreibungsbeamter lediglich auf eine Entschädigung von Fr. 9'600.-- bis Fr. 10'100.--. Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft von einer veruntreuten Summe von Fr. 48'800.-- bis Fr. 49'300.-- aus. Ausser Frage steht, dass A. X. insoweit, als er über seinen Entschädigungsanspruch hinaus Gelder des Betreibungsamts zu privaten Zwecken verwendete, den objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die Gelder wurden dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter - mithin als Person, die der besonderen Strafandrohung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB unterliegt - anvertraut, um sie - nach Abzug der anfallenden Betreibungskosten - an die berechtigten Personen weiterzuleiten (BGE 118 IV 31). Er hatte die Verfügungsmacht über die Gelder, die für ihn eine fremde Sache darstellten, und indem er sich die Zahlungseingänge auch über die ihm zustehenden Entschädigungen hinaus für private Zwecke aneignete, handelte er pflichtwidrig. Dies wird vom Angeklagten letztlich auch nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, dass bei der Ermittlung der Deliktssumme auch Einzahlungen berücksichtigt worden seien, die nicht im Zusammenhang mit Betreibungsmassnahmen stünden. Dieser Einwand erweist sich zumindest teilweise als gerechtfertigt. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden nachträglich noch verschiedene Beträge im Umfang von total Fr. 9'780.70 von der Saldoliste, welche zur Ermittlung des Deliktsbetrags herangezogen wurde, ausgebucht. Gemäss Stellungnahme von Z. (vgl. act. 1.38), der als Inspektor für die Betreibungsämter des Kantons Graubünden den Zahlungsverkehr des Betreibungsamts E. überprüfte, wurde einerseits eine Zahlung der Y. AG in Höhe von Fr. 7'967.50 ausgebucht. Mit diesem Betrag so Z. - sei keine Betreibungsmassnahme verbunden gewesen. Vermutlich habe es sich um ein privates Geschäft von A. X. gehandelt. Sodann seien kleinere Beträge in Höhe von total Fr. 1'813.20 als nicht erstattete Restanzen aus früheren Betreibungen ausgebucht worden. Z. äusserte sich im besagten Schreiben zwar dahingehend, dass diese Ausbuchungen keinen Einfluss auf den Deliktsbetrag hätten. Dieser Auffassung vermag sich die Strafkammer des Kantonsgerichts indes nur teilweise anzuschliessen. Betraf die Zahlung der Y. AG keine Betreibungsmassnahme, kann die Verwendung dieses Betrags auch nicht im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Mitteln des Betreibungsamts gesehen werden. Ebensowenig ist eine anders gelagerte unrechtmässige Aneignung des Betrags ersichtlich. Folglich ist der genannte Betrag von der Deliktssumme in Abzug zu bringen. Anders verhält es sich lediglich bei den ausgebuchten Restanzen. Auf solche, aus früheren Betreibungen resultierende

14 Restbestände hatte der Angeklagte fraglos keinen Anspruch und eine Verwendung zu privaten Zwecken war ihm nicht gestattet. Schliesslich muss zugunsten des Angeklagten bei der nur rahmenmässig bezifferten Deliktssumme vom tieferen Wert ausgegangen werden, da es über diesen Betrag hinaus an einem hinreichenden Beweis für eine Veruntreuung fehlt. Vom ermittelten Deliktsbetrag von Fr. 48'800.-- verbleibt somit nach Abzug der Zahlung der Y. AG und der Entschädigungen, die dem Beklagten unbestrittenermassen zustehen, ein Betrag von Fr. 40'832.50, in Bezug auf welchen der Tatbestand der Veruntreuung in objektiver Hinsicht zu bejahen ist. 3. Auch hinsichtlich der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Veruntreuungen als Konkursbeamter erachtet die Strafkammer - abgesehen, davon, dass gewisse Korrekturen in Bezug auf den betragsmässigen Umfang zu machen sind - den objektiven Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB grundsätzlich als erstellt. Erwiesen und letztlich unbestritten ist nämlich, dass sich A. X. in den nachstehend noch einzeln aufgeführten Konkursverfahren Gelder über seinen Entschädigungsanspruch hinaus zur privaten Verwendung aneignete. Diese Gelder waren ihm als Konkursbeamter anvertraut worden. In dieser Eigenschaft war es ihm untersagt, die Gelder mit Privatvermögen zu vermischen, geschweige denn diese für private Zwecke zu verwenden (vgl. dazu Art. 23 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV, SR. 281.32). Die Gelder stellten für ihn gleichsam fremde Sachen dar, die er nach den gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen zu verwalten, zu verwahren und den Berechtigten zur Verfügung zu halten hatte. Verwendete er sie statt dessen zu privaten Zwecken, machte er sich damit als Konkursbeamter, welcher der qualifizierten Strafandrohung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB unterliegt, in objektiver Hinsicht der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Im Folgenden geht es mithin nur noch um die Prüfung, in welchem betragsmässigen Umfang der Tatbestand objektiv zu bejahen ist. a) Durch die Aktenlage erstellt ist, dass sich der Angeklagte im Konkurs der L. AG in der Zeit von Oktober 1992 bis September 1996 einen Betrag von total Fr. 27'208.20 aus der Konkursmasse aneignete. Tatsächlich standen ihm in diesem Verfahren nur Honorare im Höhe von Fr. 14'371.90 zu. Der unrechtmässig für private Zwecke verwendete Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 12'836.30. A. X. hat anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. Juli 2003 (act. 1.23 S. 2) eingestanden, sich diesen Betrag angeeignet zu haben und hat diese Aussage anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt.

15 b) Für die Durchführung des Konkursverfahrens von N. O. wurde vom Konkursamt E. das Kontokorrentkonto Nr. 43674.80 bei der Raiffeisenbank J. eröffnet. Von diesem Konto machte der Angeklagte in der Zeit vom 4. Mai 1998 bis 10. März 2000 erwiesenermassen private Bezüge und Überweisungen an die X. und Z. Treuhand und Revisions AG in Höhe von Fr. 124'235.--. Nach Abzug der nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG, SR 281.35) geschuldeten Entschädigung von ca. Fr. 50'000.-- beläuft sich der unrechtmässig bezogene Betrag auf Fr. 74'235.--. Der Angeklagte erklärte dies anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. September 2003 (act. 1.28 S. 3) als grundsätzlich zutreffend, machte jedoch geltend, er habe aus privaten Mitteln noch einen Betrag von Fr. 24'987.20 an die Raiffeisenbank in AB. einbezahlt. Diesen Einwand brachte der Angeklagte auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts vor. Ergänzend führte er hierbei aus, er habe im Jahre 1998 der Raiffeisenbank im Zusammenhang mit den Liegenschaftenverwertungen im Konkursverfahren O. eine Schlussabrechnung zugestellt, in der diese Zahlung erwähnt worden sei. Etwa ein Jahr später habe ihn der Verwalter der Raiffeisenbank AB. angerufen und erklärt, die in der Schlussabrechnung aufgeführte Zahlung sei nicht erfolgt. Ende 1999 oder im ersten Quartal 2000 habe er dann die Zahlung noch vorgenommen. In seinem Plädoyer führte der Rechtsvertreter des Angeklagten aus, der Nachforschungsauftrag, den der Untersuchungsrichter im Rahmen einer Beweisergänzung der Raiffeisenbank AB. erteilt habe, habe sich auf das Jahr 1998 und damit auf den falschen Zeitraum bezogen. Dieser Punkt müsse noch näher abgeklärt werden. Von dieser nachträglich beantragten Beweisergänzung kann abgesehen werden. Wohl trifft es zu, dass sich der Untersuchungsrichter bei der Raiffeisenbank AB. lediglich nach dem Eingang einer entsprechenden Zahlung am 22. Dezember 1998 - dem Tag, in welchem gemäss Schlussabrechnung die Zahlung erfolgt sein soll - erkundigte. Die Bank beschränkte sich jedoch nicht auf eine derart zeitlich beschränkte Prüfung. Wie sie in ihrem Antwortschreiben vom 22. September 2003 (vgl. act. 1.31) mitteilte, ist bei ihr von A. X. nie ein Betrag von Fr. 24'987.20 eingegangen. Angesichts dessen, dass die Bank eine solche Zahlung umfassend verneint, darf ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die behauptete Überweisung aus privaten Mitteln vorgenommen hat. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Angeklagte kaum je solche Privateinschüsse machte und angesichts seiner finanziell schlechten Situation schlicht nicht in der Lage gewesen wäre, eine derart hohe Zahlung aus privaten

16 Mitteln zu tätigen. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, den ermittelten Deliktsbetrag von Fr. 74'235.-- zu reduzieren. c) Im Konkursverfahren der Q. GmbH hält die Anklage A. X. vor, er habe von dem eigens für die Konkursabwicklung bei der Raiffeisenbank eingerichteten Kontokorrentkonto Nr. 44174.51 von Dezember 1999 bis März 2000 Beträge im Umfang von 11'000.-- unrechtmässig für private Zwecke angeeignet. Ausserdem habe er zweckwidrige Vergütungen in Höhe von Fr. 12'000.-- veranlasst. Schliesslich habe er in vier Fällen Zahlungen von total Fr. 32'661.70, die von Gläubigern auf das Konto des Betreibungsamt E. geleistet worden waren, nicht der Konkursmasse zugeführt. Nach Abzug des in diesem Verfahren angefallenen Honorars von Fr. 23'000.-- verbleibt gemäss Anklage ein veruntreuter Betrag in Höhe von Fr. 32'661.--. Der Angeklagte bestreitet nicht, im Konkursverfahren Q. GmbH über den Honoraranspruch hinaus Gelder für private Zwecke verwendet zu haben. In seinen Einvernahmen wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts machte er jedoch geltend, er habe drei nicht berücksichtigte Zahlungen geleistet. Am 2. Dezember 1998 habe er S. - einem Angestellten der Q. GmbH - eine Lohnzahlung von Fr. 5'200.-- zukommen lassen. Des weiteren habe er am 24. Dezember 1998 eine Lohnzahlung von Fr. 3'500.-- und am 30. Dezember 1998 eine solche von Fr. 1'800.-- an R. Q. überwiesen (vgl. dazu act. 1.28 S. 2 f.). Gemäss der Lohnabrechnung, welche der Rechtsvertreter des Angeklagten in diesem Zusammenhang anlässlich der Hauptverhandlung einreichte, hat R. Q. effektiv im Dezember 1998 zwei Lohnanzahlungen von Fr. 3'500.-und Fr. 1'800.--, total somit Fr. 5'300.--, erhalten. Entsprechende Belege fehlen zwar, doch hat R. Q. die erwähnte Lohnabrechnung unterzeichnet. Folglich darf davon ausgegangen werden, dass die Beträge auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind. Im Falle der Zahlung an S. hat der Rechtsvertreter ebenfalls eine Lohnabrechnung eingelegt. Aus dieser ergibt sich, dass an S. am 2. Dezember 1998 eine Anzahlung von Fr. 5'200.-- geleistet wurde. Diese Lohnabrechnung wurde von S. nicht unterzeichnet. In den Akten (act. 1.34.2) findet sich jedoch ein Bankbeleg der UBS, der die Auszahlung des vorgenannten Betrags an S. bestätigt. Unter diesen Umständen können die erwähnten zusätzlichen Zahlungen als ausgewiesen gelten und sind entsprechend von dem im Übrigen durch die Aktenlage belegten Deliktsbetrag in Abzug zu bringen. In objektiver

17 Hinsicht hat der Angeklagte im Konkurs der Q. GmbH demnach den Tatbestand der Veruntreuung im Umfang des vom Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung letztlich anerkannten Betrags von Fr. 22'161.-- erfüllt. d) Durch das Untersuchungsergebnis erstellt ist, dass A. X. in dem vom 19. Mai 1999 bis Ende Dezember 2000 dauernden Konkursverfahren der T.-TV TV insgesamt Fr. 9'000.-- von dem eigens für die Abwicklung eröffneten Kontokorrentkonto Nr. 44355.42 bei der Raiffeisenbank J. abhob und für private Zwecke verwendete. Sodann leitete er einen am 1. Juni 1999 vom Bezirksgericht Oberlandquart auf das Konto des Betreibungsamtes E. einbezahlten Kostenvorschuss des Schuldners U. T. in Höhe von Fr. 2'850.-nicht an die Konkursmasse weiter. Insgesamt entzog der Angeklagte damit der Konkursmasse Fr. 11'850.-- für private Zwecke. Nach Verrechnung mit dem Honorar- und Spesenguthaben von total Fr. 9'572.20 verbleibt ein Betrag von Fr. 2'277.80, den sich der Beklagte aneignete. Der Angeklagte hat bei der Schlusseinvernahme (act. 1.28) die zweckwidrige Verwendung des genannten Betrags anerkannt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat er diese Aussage bestätigt. Entsprechend ist in diesem Fall von einem Deliktsbetrag von Fr. 2'277.80 auszugehen. e) Ausgewiesen ist damit zusammenfassend, dass der Angeklagte den Tatbestand der Veruntreuung in objektiver Hinsicht als Konkursbeamter durch die Aneignung von Fr. 111'510.10 erfüllt hat. Zusammen mit den als Betreibungsbeamter veruntreuten Fr. 40'832.50 resultiert eine Gesamtdeliktssumme von Fr. 152'342.60. 4. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht der Angeklagte geltend, er habe bei seiner Amtsführung stets auf Franken und Rappen abgerechnet, habe dem Inspektor regelmässig die Bücher zur Abnahme seiner Amtstätigkeit vorgelegt und keine Beanstandungen entgegennehmen müssen. Bei seinen Abrechnungen habe er im Wesentlichen einen formellen Fehler begangen, indem er beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsinstanz keine Gesuch um Abrechnung nach Aufwand gestellt habe. Hätte er dies gemacht, wäre ihm dies nach Auskunft des Konkurs- und Betreibungsinspektors wohl bewilligt worden. In diesem Fall wäre es möglich gewesen, die Abrechnung nach einem Stundenansatz gemäss Gebührentarif zum SchKG vorzunehmen. Damit hätte er nahezu jenen Treuhändertarif zur Anwendung bringen können, wie er ihn - mangels Gesuch eben fälschlicherweise - zur Anwendung gebracht habe.

18 So wäre etwa im Konkursverfahren O., in welchem nach Schätzung des Inspektors rund Fr. 15'000.-- zu viel verrechnet worden seien, bei Anwendung des höheren Tarifs kaum eine Differenz zwischen dem effektiv bezogenen und dem rechtmässig zustehenden Betrag entstanden. Der Angeklagte habe geglaubt, dass ihm entsprechende Beträge aus seiner Amtstätigkeit zustehen würden. In derjenigen Höhe, in der sich A. X. für berechtigt gehalten habe, treuhänderisch abrechnen zu dürfen, bestehe somit auch kein Vorsatz. Die dargelegten Einwände in Bezug auf den subjektiven Tatbestand erweisen sich als unbegründet. Der Angeklagte war zwar berechtigt, für seine Tätigkeit Bezüge von den Konten des Betreibungs- und Konkursamts zu tätigen. Bereits aus der Differenz zwischen den Bezügen und den ihm tatsächlich zustehenden Entschädigungen folgt jedoch, dass der Angeklagte sich bewusst über seinen Entschädigungsanspruch hinaus Gelder aneignete. Es war ihm klar, dass ihm diese Gelder nicht zustanden und entsprechend ist auch ausgewiesen, dass er sich bewusst bereicherte. Dass der Angeklagte absichtlich über seinen Entschädigungsanspruch hinaus Bezüge tätigte, ergibt sich im Übrigen bereits aus der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 11. Januar 2001 und seiner bei dieser Gelegenheit überreichten persönlichen Erklärung (act. 4.6 und act. 4.7). Damals gestand A. X. - nachdem er tags zuvor eine Unterdeckung noch ausgeschlossen hatte - ein, rund Fr. 150'000.-- zuviel von den Konten des Betreibungs- und Konkursamtes bezogen zu haben. In seiner persönlichen Erklärung hielt der Angeklagte dabei wohl fest, es sei nicht seine Absicht gewesen, eine Straftat zu begehen bzw. jemanden zu schädigen. Dass er sich der diesbezüglichen Relevanz seines Tuns jedoch klar war, ergibt sich bereits daraus, dass er den unrechtmässigen Bezug von Betreibungs- und Konkursgeldern eingestand und sein Verhalten als dumm, unwürdig und ehrlos bezeichnete. In den folgenden Einvernahmen wurde der Angeklagte vornehmlich zur Höhe des Deliktsbetrags befragt, wobei er sich fraglos kooperativ zeigte. Dabei behauptete er nie, er sei der Überzeugung gewesen, er hätte einen Entschädigungsanspruch in der gesamten Höhe der getätigten Bezüge gehabt und er hätte insofern nicht in Bereicherungabsicht gehandelt. Dass er auf Bezüge in der getätigten Höhe keinen Anspruch hatte und letztlich bewusst mehr Geld bezog, als ihm zustand, mithin also in Bereicherungabsicht handelt, hat der Angeklagte schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung nochmals bestätigt. Wie sodann bereits von Z., welcher den polizeilichen Spezialdienst für Wirtschaftsdelikte als Fachperson in Konkursbelangen bei seinen Ermittlungen unterstützte, festgestellt wurde, führt die Abrechnung nach

19 dem vom Angeklagten berücksichtigten höheren Ansatz und einer solchen nach dem ihm zustehenden ordentlichen Ansatz zu keiner wesentlichen Differenz in der Deliktssumme. Tatsächlich wurden dem Angeklagten nämlich Honorare zuerkannt, die annähernd jenen entsprachen, die er selbst in Anwendung eines falschen Tarifs einverlangte. So wurde A. X. etwa in dem von ihm erwähnten Konkursverfahren O. statt der geltend gemachten Fr. 53'400.-- immerhin Fr. 50'000.-- zugestanden. Im Konkursverfahren T.-TV wurden sogar sämtliche von A. X. geltend gemachten Gebühren und Auslagen berücksichtigt. Darüber hinaus ist dem Angeklagten auch nicht zu glauben, wenn er geltend macht, er habe sich berechtigt gefühlt, seine Verrichtungen mit einem Gebührenansatz von Fr. 2.45 pro Minute in Rechnung zu stellen und es liege letztlich allein ein formeller Fehler vor, indem er keine entsprechende Bewilligung eingeholt habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Juli 2003 (act. 4.19) erklärte er, er kenne zwar den offiziellen Tarif. Da die Gebührenordnung jedoch relativ kompliziert sei, habe er sich vor einigen Jahren an den Betreibungs- und Konkursbeamten des Kreises AG., V., gewandt und gefragt, wieviel man für den Zeitaufwand bei Konkursverfahren in Rechnung stellen dürfe. Er - X. - habe erklärte, er wolle für sich mit Fr. 2.35 pro Minute und für seine Sekretärin mit Fr. 80.-- pro Stunde abrechnen. V. habe ihm entgegnet, dass er dies nur so machen solle. Dass dies jedoch reine Schutzbehauptungen sind, ergibt sich nicht nur daraus, dass V. erklärte, er sei von A. X. nie wegen einer Abrechnung angefragt worden und habe nie eine entsprechende Bestätigung abgegeben (vgl. act. 4.23). Offensichtlich ist nämlich auch, dass die GebVSchKG - was die Gebührenerhebung im Konkursverfahren betrifft - keineswegs derart kompliziert ist, und für den Angeklagten insbesondere ohne Weiteres ersichtlich war, dass nur bei anspruchsvollen Verfahren und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde - mithin des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden - die ordentlichen Gebühren durch Erhöhung um eine Pauschalgebühr möglich ist (Art. 47 GebVSchKG). So erscheint es denn auch völlig abwegig, dass eine Amtsperson - noch dazu mit einer derartigen Erfahrung, wie sie der Angeklagte hatte - der ehrlichen Überzeugung sein kann, sie könne Tarife nach Gutdünken wechseln bzw. eigenmächtig festlegen und brauche sich mit subjektiv als komplex befundenen Gesetzesbestimmungen gar nicht erst auseinanderzusetzen. Angesichts dessen, dass A. X. schon mehrere Jahre als Konkursbeamter tätig war, dabei sogar einen Instruktionskurs besuchte, in dem der Gebührentarif behandelt wurde, darf deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er - entgegen seiner Behauptung - durchaus von den einschlägigen

20 Bestimmungen Kenntnis hatte. Insofern kann bei der falschen Abrechnung auch nicht einfach von einem formellen Fehler gesprochen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte bewusst höhere Tarife zur Anwendung brachte, um so die Differenz zu seinen tatsächlichen Bezügen zu verringern. So ist denn auch nicht zu übersehen, dass die Gebührenüberschreitungen im Jahre 1998 und damit genau zu jenem Zeitpunkt begannen, als die zweckwidrigen Aneignungen von Betreibungs- und Konkursgeldern zunahmen. Schliesslich vermag der Angeklagte auch aus den jährlichen Inspektionen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil. Wenn dem Angeklagten die Gebührenerhebung zu komplex erschien, wäre es naheliegend gewesen, den Inspektor auf dieses Thema anzusprechen. Dies tat A. X. jedoch nicht. Ebensowenig gab ihm der Inspektor Grund zur Annahme, er akzeptiere die eigenwillige Art der Gebührenerhebung, die der Angeklagte in den vorgenannten Konkursfällen praktizierte. Wie sich aus der Aussage (vgl. act. 4.21) von Z., der mit diesen Inspektionen beauftragt war, ergibt, lag der Hauptzweck dieser Kontrollen in der Beratung bei Pendenzen. Er habe Stichproben gemacht und etwa die Einhaltung der Fristen geprüft. In die Konkursakten habe er schon allein aus Zeitgründen keinen Einblick nehmen können. Dies bestätigt letztlich auch der Angeklagte. So erklärte er anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. Juli 2003 (act. 4.21 S. 4), bei den Inspektionen sei kaum über Konkursverfahren geredet worden. Primär sei es um das Betreibungswesen gegangen. Auch in dieser Hinsicht gilt demnach wiederum festzustellen, dass A. X. sowohl in seiner Eigenschaft als Betreibungs- wie auch als Konkursbeamter berechtigt war, als Entschädigung für seine Tätigkeit Bezüge von den diversen Konten zu machen. Die fehlende Bereicherungsabsicht ist aber nur insoweit zu verneinen, als der Kläger auch Anspruch auf die Entschädigung hatte. Soweit er sich Gelder, die seinen Entschädigungsanspruch überstiegen, aneignete und dabei auch höhere, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigte Ansätze zur Anwendung brachte, handelte er jedoch erwiesenermassen in Bereicherungsabsicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dabei darauf hinzuweisen, dass die vollumfängliche Verneinung einer Bereicherungsabsicht in Höhe jener Bezüge, die durch den jeweiligen Gesamtentschädigungsanspruch gedeckt waren, durchaus auf einer wohlwollenden Betrachtung beruht. Damit sich der Täter auf Verrechnung und damit auf seine fehlende Bereicherungsabsicht berufen kann, muss er überzeugt sein, dass ihm zum Zeitpunkt der Aneignung der

21 anvertrauten Gelder eigene fällige Forderungen in entsprechendem Umfang zustehen (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, achte Auflage, 2003, S. 104). Zur Verrechnung bringen und von deren Verrechenbarkeit überzeugt sein konnte der Angeklagte jedoch nur bei Entschädigungsansprüchen, die bereits bestanden, nicht aber bei solchen, die allenfalls in Zukunft noch entstehen könnten. Dies einerseits, weil der Angeklagte ja gar nicht wissen konnte, welche zukünftigen Entschädigungsansprüche im betreffenden Verfahren überhaupt noch entstehen, andererseits aber auch, weil solche nur möglichen Forderungen noch gar nicht fällig waren und der Angeklagte überhaupt keinen Anspruch auf Kredit hatte. Entsprechend bereicherte sich der Angeklagte, nachdem er sich bewusst über bereits bestehende Entschädigungen hinaus Gelder angeeignet, auch im Umfang jener Bezüge, die er allenfalls noch durch zukünftige Honoraransprüche verrechnen zu können glaubte. Dass er diese Bezüge dann zum Teil tatsächlich noch auszugleichen vermochte, reduzierte zwar den Schaden, besagt aber nicht, dass er sich lediglich in Bezug auf den ungedeckten Teil, nicht aber auch in Höhe der erst nachträglich durch neue Entschädigungsansprüche ausgeglichene Bezüge der Veruntreuung schuldig gemacht haben könnte. Wird - wie im vorliegenden Fall - im Umfang der insgesamt in einem Konkursverfahren angefallenen Entschädigungen eine Bereicherungsabsicht verneint, so wird letztlich in Bezug auf die Verrechenbarkeit und die subjektive Überzeugung, zur Verrechnung berechtigt zu sein, zu Gunsten des Angeklagten nicht auf die massgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der jeweiligen Aneignungen, sondern in einer nachträglichen, rein objektiven Betrachtungsweise auf die Differenz zwischen Gesamtbezügen und Gesamtentschädigungsanspruch abgestellt. 5. Sodann beruft sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf die Ersatzbereitschaft seines Mandanten. A. X. sei in der Lage gewesen, die im Zeitraum von Oktober 1992 bis Dezember 2000 angeeigneten Betrage im massgebenden Zeitpunkt zurückzuerstatten. Schliesslich habe er stets erfolgreich ein Treuhandbüro geführt, das ihm nebst seinen Einnahmen als Betreibungs- und Konkursbeamter ein stattliches Einkommen garantiert habe. A. X. sei Eigentümer von drei Liegenschaften. Zum Zeitpunkt des letzten Bezuges im Konkursverfahren der L. AG im September 1996 habe A. X. beispielsweise über ein Vermögen im Veräusserungswert von mehreren Millionen verfügt, inklusive Aktien im Wert von Fr. 400'000.--. Unter diesen Umständen könne nicht behauptet werden, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Bezüge davon ausgehen müssen, eine rechtzeitige Rückerstattung sei ihm

22 nicht möglich. Die Liquiditätsproblematik, die sich eingestellt habe, sei damals nicht absehbar gewesen. A. X. sei nicht auf ein Darlehen angewiesen gewesen, sondern hätte schlimmstenfalls mit dem Verkauf einer Liegenschaft rasch alle Schulden tilgen können. a) Die Ersatzbereitschaft hängt in zeitlicher Hinsicht von den konkreten Abmachungen, das heisst den Vereinbarungen, die der Täter mit dem Treugeber hat, ab. Ergibt sich, dass der Täter jederzeit bereit sein muss, dem Berechtigten das Anvertraute herauszugeben, so muss der Täter auch jederzeit ersatzbereit sein. Hat der Täter die Sache oder deren Gegenwert jedoch erst nach Ablauf einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzugeben, muss auch erst auf diesen Zeitpunkt hin und nicht schon in der Zwischenzeit Ersatzbereitschaft bestehen (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, 2003, N. 112 zu Art. 138 StGB). Inhaltlich setzt die Ersatzbereitschaft dabei ein subjektives und ein objektives Element, nämlich den Ersatzwillen und die Ersatzfähigkeit voraus. Das subjektive Element verlangt den zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Willen, für die Sache bzw. den Vermögenswert fristgerecht Ersatz zu leisten. In objektiver Hinsicht muss die Fähigkeit bestehen, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt demnach nicht, dass der Täter die sogar begründete Hoffnung hegt, die sich angeeignete fremde Sache oder deren Gegenwert in der Zukunft ersetzen zu können. Er muss im massgeblichen Zeitpunkt auch tatsächlich dazu in der Lage sein (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, a.a.O., N. 113 ff. zu Art. 138 StGB; Riklin/Niggli, Strafrecht, Besonderer Teil, Skriptum 2000/2001, S. 95; Cassani/Roth, Die Veruntreuung, SJK 953, S. 10 und 16; BGE vom 23. Januar 2001, 6S.580/1999/bue). Keine Ersatzfähigkeit liegt dann vor, wenn der Täter im massgeblichen Zeitpunkt nur auf Leistungen Dritter zurückgreifen kann, zu denen diese gar nicht verpflichtet sind (BGE 118 IV 27; BGE 91 IV 134). b) Als Betreibungsbeamter hatte der Angeklagte die ihm anvertrauten Gelder jederzeit den Gläubigern zur Verfügung zu halten (BGE 118 IV 31). Gleich verhält es sich auch in Bezug auf die Gelder, die er in seiner Eigenschaft als Konkursbeamter entgegennahm. Wohl sind im Konkursverfahren Gelder soweit sie nicht zur Deckung nahe bevorstehender Auslagen benötigt wurden umgehend der Depositenanstalt zu überweisen (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV, SR 282.32).

23 Daran, dass sie jederzeit den Berechtigten zur Verfügung stehen müssen, ändert sich dadurch allerdings nichts. Denn einerseits hat das Konkursverfahren keine von vornherein bestimmte Dauer, bis es zur Verteilung eines allfälligen Reinerlöses kommt, und andererseits müssen die Mittel auch dauernd zur Begleichung allfälliger Masseverbindlichkeiten herangezogen werden können. Und schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Überweisung an die Depositenanstalt die Erwirtschaftung eines Zinsertrags ist (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesgerichts für das konkursamtliche Rechnungswesen vom 30. August 1972). Damit die Gläubiger in den Genuss eines solchen Ertrags kommen, müssen die Gelder ihnen folglich auch tatsächlich als Einlage zur Verfügung gestellt bleiben. Dies wusste der Angeklagte (vgl. die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11. Januar 2001, act. 4.7, S. 4). Folglich musste er - damit in subjektiver Hinsicht auf Ersatzbereitschaft geschlossen werden kann - auch den Willen gehabt haben, die sich unrechtmässig angeeigneten Gelder jederzeit zu ersetzen. Diesen Willen hatte der Angeklagte offenkundig nicht. Forderungen von Gläubigern glich er nicht mit eigenem Geld aus, sondern verwendete dafür das in anderen Betreibungs- bzw. Konkursverfahren eingenommene Geld. Lediglich einmal schoss der Angeklagte in geringfügigem Umfang eigene Mittel auf das Konto des Betreibungsamts ein. Dies allerdings erst, als es dort zu einer Unterdeckung kam (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juli 2003, act. 3.18 S. 4 f.). Wohl wusste der Angeklagte dabei, dass er deutlich mehr bezog, als ihm zustand. Er gab sich jedoch nicht einmal die Mühe, sich ab und zu einen Überblick über die genauen Kontostände bzw. Bezüge zu verschaffen (vgl. dazu auch die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 28. August 2002, act. 3.15, S. S. 2) und zeigte - obwohl er angeblich die dafür erforderlichen Mittel gehabt haben will - zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die zu Unrecht angeeigneten Geldern effektiv wieder auszugleichen. Was der Angeklagte hatte, war letztlich nicht der Wille, den Berechtigten jederzeit ihr Geld zur Verfügung zu halten, sondern höchstens der Wille, in einer Art Schneeballsystem seine zu hohen Bezüge und die fälligen Auszahlungen mit Einnahmen aus anderen Betreibungs- und Konkursverfahren zu begleichen. Daran ändert letztlich auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte geltend macht, er hätte die Mittel - schlimmstenfalls durch den Verkauf einer Liegenschaft - gehabt, um seine Schulden zu begleichen. Auch darin kommt nicht der Wille zum Ausdruck, den Berechtigten jederzeit ihre Gelder zur Verfügung zu halten. Damit zeigt der Angeklagte höchstens die Bereitschaft, Schadenersatz zu leisten, was für die Annahme der Ersatzbereitschaft von vornherein nicht ausreicht (BGE vom 23. Januar 2001, 6S.580/1999/bue). Dass

24 der Angeklagte im Übrigen selbst in dieser Hinsicht keinen wirklichen Willen hatte, ergibt sich bereits daraus, dass er den Schaden bis anhin nicht einmal in der von ihm anerkannten Höhe beglichen hat und anlässlich der Hauptverhandlung sogar erneut erklärte, er könnte zur Schadensdeckung wohl sein Haus in Luchsingen verkaufen, wolle dies aber lieber nicht tun. Von einem Ersatzwillen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. c) War der Angeklagte verpflichtet, das Geld den Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten, musste er - was die Ersatzfähigkeit als objektives Element betrifft - die angeeigneten Mittel auch jederzeit ersetzen können. Diese Fähigkeit besass der Angeklagte ebenfalls nicht. Als im Oktober 2000 die unzulässigen Bezüge bekannt wurden und der Angeklagte einräumen musste, dass er sich rund Fr. 150'000.-- unrechtmässig angeeignet hatte, verfügte der Angeklagte nicht über die Mittel, um Ersatz zu leisten. Ebensowenig war er fähig, bei der Übergabe seines Amtes als Konkursbeamter per 15. Januar 2001 bzw. bei seiner am 9. Januar 2001 erfolgten Demission als Betreibungsbeamter die veruntreuten Gelder auszugleichen. Er war überschuldet, was sich auch aus den gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren ergibt (vgl. act. 2.11). Zu einem Ersatz wäre er - wie er anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2001 (act. 4.7 S. 3) geltend macht - nur durch eine zusätzliche hypothekarische Belastung seiner Liegenschaften in der Lage gewesen. Diese Form der Ersatzfähigkeit ist ebenso unzureichend wie die anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte Möglichkeit des Verkaufs einer Liegenschaft. In beiden Fällen beruft sich der Angeklagte nämlich nicht auf die für die Annahme der Ersatzfähigkeit erforderlichen eigenen Mittel, sondern auf solche, die er ohne einen zeitgerecht durchsetzbaren Anspruch zu haben - erst von Dritten hätte erhältlich machen müssen (BGE 118 IV 30; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 120 ff. zu Art. 138 StGB). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Angeklagte als Betreibungs- und Konkursbeamter auch subjektiv den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 erfüllt hat und somit der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. 6. Im Falle der zur Anklage gebrachten Veruntreuung zum Nachteil von P. O. ist unbestritten, dass der Angeklagte von deren Konto tranchenweise eine Summe von total Fr. 218'920.-- abhob und für eigene Zwecke verwendete. P. O. hatte dem Angeklagten nach dem Verkauf der Liegenschaft "W." durch die

25 X. & Z. AG Einzelvollmacht über ihr GKB-Konto eingeräumt, damit er für sie eingehende Rechnungen begleichen konnte. Daneben betraute P. O. den Angeklagten mit weiteren Treuhandarbeiten, namentlich auch mit dem Ausfüllen ihrer Steuererklärungen. A. X. hat in diesem Zusammenhang auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts ein deliktisches Verhalten bestritten. Er macht geltend, er habe das Geld mit Einwilligung der Treugeberin als Darlehen bezogen. Dies trifft offenkundig nicht zu. a) Gegen die Behauptung des Angeklagten spricht, dass P. O. - als Zeugin untersuchungsrichterlich befragt (act. 5.11) - glaubhaft versicherte, A. X. habe sie nie gefragt, ob sie ihm ein Darlehen geben würde. Wohl gab die Zeugin dabei auch zu Protokoll, sie habe vor rund einem Jahr mit A. X. ein Gespräch geführt, in dem es um die bessere Anlage von Fr. 50'000.-- bei einer anderen Bank gegangen sei. Wie A. X. ausführte, hat diese Unterhaltung bereits Ende November 2000, also lediglich rund 2 1/2 Monate zuvor, stattgefunden. P. O. sei damals einverstanden gewesen, dass er die Fr. 50'000.-- als Darlehen beziehe. Für die Annahme, die Zeugin habe ein schlechtes Erinnerungsvermögen und habe die behauptete Darlehensgewährung schlicht vergessen, besteht jedoch kein Grund. Zum einen ist nicht einzusehen, weshalb P. O. sich richtigerweise daran erinnert haben sollte, dass es in diesem Gespräch um die bessere Anlage von Fr. 50'000.-- bei einer anderen Bank gegangen ist, gleichzeitig dann aber vergessen haben sollte, dass sie den genannten Betrag schlussendlich dem Angeklagten als Darlehen zur Verfügung stellte. Dies umso weniger, als der Angeklagte P. O. ja schon vor dem ersten Bezug auf die Einräumung eines Darlehens angesprochen haben will und es demzufolge nur um die Bestätigung einer angeblich bereits erhaltenen Zustimmung ging. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin den Angeklagten in diesem Punkt zu Unrecht belastet haben könnte. Wie sie anlässlich der erwähnten Einvernahme erklärte, wäre sie bereit gewesen, A. X. den genannten Betrag als Darlehen zu gewähren, wenn dieser sie gefragt hätte. Für sie war der Angeklagte eine Vertrauensperson. Zum anderen wird die Richtigkeit der Aussage von P. O. auch durch die übrige Beweislage bestätigt. Wohl kann ein Darlehensvertrag auch nur mündlich geschlossen werden. Gerade im vorliegenden Fall wäre aber - nachdem der Angeklagte Treuhänder ist und er offensichtlich eine hohe Summe beziehen wollte - ein schriftlicher Vertrag, zumindest aber klare mündliche Abmachungen zu erwarten gewesen. Stellt man auf die Angaben des Angeklagten ab, wurden

26 aber letztlich überhaupt keine konkreten Abreden getroffen. Gemäss seinen Bekundungen blieben bei tatsächlich getätigten Bezügen von über Fr. 200'000.- - die genaue Darlehenssumme, die Laufzeiten, die Rückzahlungsmodalitäten und die Verzinsung ungeregelt. Im Ergebnis laufen die Angaben des Angeklagten auf die Behauptung hinaus, P. O. habe ihm - ohne jegliche Sicherheit und ohne genaue Abmachungen zu treffen - eine Blankovollmacht zur Selbstbedienung eingeräumt. Bemerkenswert ist dabei, mit welcher Widersprüchlichkeit sich der Angeklagte äusserte. Anlässlich seiner ersten, polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2001 (act. 5.9) gab er an, er habe P. O. jeweils vor den einzelnen Bezügen gefragt, ob er das Geld als Darlehen beziehen dürfe und es sei mündlich ein Zins von 5% vereinbart worden. Bei der Konfronteinvernahme mit P. O. vom 20. Februar 2001 (act. 5.11) erklärte er dann, er habe P. O. wohl im November 1997 - also vor den Bezügen - gefragt, ob sie ihm ein Darlehen gewähre. Er habe nicht gesagt, wieviel Zins er bezahlen würde, habe jedoch angenommen, dass es um einen Zins von 5% gehe. Ende November 2000 habe er P. O. gefragt, ob er Fr. 50'000.-- von ihrem Konto abheben dürfe. Sie hätten auch von Bankanlagen gesprochen. Er hätte P. O. erklärt, dass er keine Bank kenne, welche mehr Zins zahlen würde als er. P. O. sei dann einverstanden gewesen, dass er diese Fr. 50'000.-- als Darlehen beziehe. Bei seiner letzten Einvernahme vom 1. Juli 2003 (act. 5.14) erklärte er schliesslich, er habe P. O. einen Tag vor dem ersten Bezug mündlich angefragt, ob er von ihrem Konto Geld im Sinne von Darlehen beziehen dürfe. Sie sei damit einverstanden gewesen. Über einen bestimmten Betrag sei nicht gesprochen werden. Es sei auch bezüglich der Zinsen keine genaue Abmachung getroffen worden. Er habe sich jedoch dahingehend geäussert, dass er das Darlehen mit 4 bis 5% verzinsen werde. Dass der Angeklagte - wie aus diesen Aussagen folgt - selbst nicht in der Lage ist, widerspruchsfreie Angaben zur Frage zu machen, wie es zur Darlehenseinräumung gekommen ist, dass er zuerst vorgibt, vor jedem Bezug, dann wenigstens zweimal und schliesslich nur zu Beginn der Bezüge nachgefragt haben will, darf als klares Indiz dafür gewürdigt werden, dass tatsächlich nie - auch nicht im Zusammenhang mit der anderweitigen Anlage von Fr. 50'000.-- im November 2000 - von der Einräumung von Darlehen die Rede war. So lassen sich diese Widersprüche namentlich auch nicht damit erklären, dass der Angeklagte - wie er vorgibt - bei der polizeilichen Einvernahme unter Druck gestanden haben will. Tatsächlich widersprach er sich nämlich praktisch in allen seinen Angaben zu den angeblichen Darlehen. Bei der ersten Einvernahme gab er an, er habe mündlich mit P. O. ein Zins von 5% vereinbart, gemäss zweiter Aussage soll von Zinsen dann nicht die Rede gewe-

27 sen sein und gemäss dritter Befragung will der Angeklagte doch noch von sich aus einen Zins von 4 bis 5% erwähnt haben. Desgleichen gab er zuerst an, P. O. habe von der GKB die Belege über seine Bezüge erhalten. In der dritten Einvernahme erklärte er dann, Frau O. habe keinen Kontoauszug und keine Bankauszüge haben wollen und habe von Ende 1997 bis Januar 2001 nie Einblick in die Kontoauszüge genommen. Seines Wissens habe P. O. der Bank direkt mitgeteilt, sie wünsche keine Kontoauszüge. Diese Angaben brachte der Angeklagte zu seiner Entlastung vor, als der Untersuchungsrichter ihm vorhielt, er habe absichtlich regelmässig ungerade Beträge abgehoben, damit P. O. irrtümlich annehme, die Bezüge seien zur Begleichung von Rechnungen verwendet worden. Dass dann anlässlich der Hauptverhandlung wieder behauptet wurde, P. O. sei durch die Bankbelege über die Bezüge des Angeklagten im Bild gewesen, gleichzeitig bei derselben Gelegenheit aber auch eingeräumt wird, P. O. hätte in Kenntnis der getätigten Bezüge ihre Zustimmung wohl nicht gegeben, unterstreicht die dargelegte Widersprüchlichkeit und zeigt, dass A. X. sich nur irgendwelcher Ausflüchte bedient. Es ist dem Angeklagten deshalb auch nicht zu glauben, wenn er den Umstand, dass die Darlehen in keinem Schriftstück Erwähnung fanden, namentlich auch nicht in der eigenen Steuererklärung als Schuld noch in jener von Frau O. als Vermögen berücksichtigt wurden, mit seiner damaligen schludrigen Arbeitsweise erklärt. Ebensowenig handelt es sich beim Umstand, dass der Angeklagte P. O. nie über die Bezüge informierte und keine Abrechnung mit Zinsgutschriften machte, lediglich um eine nicht weiter relevante Unterlassung. Vielmehr belegt dies zusätzlich, dass der Angeklagte sich die Mittel ohne jegliches Einverständnis aneignete und er - das Vertrauen und das Desinteresse von P. O. für ihre finanziellen Belange ausnutzend - bewusst auf die Erwähnung der für sich verwendeten Beträge verzichtete. Dass der Angeklagte dabei in Bereicherungsabsicht handelte, steht ausser Frage. Er wusste um die Fremdheit der Sache, die er sich dauerhaft aneignete und war sich über die Unrechtmässigkeit seines Vorgehens im Klaren. Angesichts dessen, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf die angeeigneten Gelder hatte und diese lediglich treuhänderisch mit sofortiger Widerrufsmöglichkeit verwaltete, musste er jederzeit ersatzbereit sein. Eine solche Ersatzbereitschaft bestand nicht. Wie der Angeklagte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2001 (act. 5.11 S. 9) erklärte, machte er sich über die Rückzahlung keine Gedanken. Wohl beruht diese Aussage des Angeklagten auf

28 der Behauptung, P. O. habe ihm das Geld als Darlehen zur Verfügung gestellt. Umso weniger ist aus dieser Bekundung aber dann auf einen jederzeitigen Ersatzwillen zu schliessen, wenn erwiesenermassen keine Darlehen gewährt wurden und sich der Angeklagte das Geld unerlaubterweise angeeignet hat. Ebensowenig bestand Ersatzfähigkeit. Der Angeklagte war - wie bereits dargelegt wurde - überschuldet und wäre nach eigenem Bekunden (vgl. Schlusseinvernahme act. 1.23 S. 4) nie in der Lage gewesen fristgerecht Ersatz zu leisten. b) Schliesslich liegt auch im Falle der Veruntreuung zum Nachteil von P. O. eine qualifizierte Begangenschaft im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB vor, da der Angeklagte als berufsmässiger Vermögensverwalter delinquierte. Der Angeklagte macht zwar geltend, er mache praktisch keine Vermögensverwaltungen und auch im Falle von P. O. will er nicht als Vermögensverwalter tätig gewesen sein. Seine Aufgabe habe sich auf das Bezahlen von Rechnungen beschränkt (vgl. act. 5.14 S. 2). Auf berufsmässige Vermögensverwaltung ist dann zu schliessen, wenn die entsprechende Tätigkeit typischerweise gerade darin besteht, Vermögen zu verwalten (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 166 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Der Begriff der berufsmässigen Vermögensverwaltung wird damit nicht auf ganz spezifische Tätigkeiten, wie etwa die Verwendung von Geldern im Rahmen einer Anlageberatung beschränkt, noch muss ein genereller Vermögensverwaltungsauftrag vorliegen. Auch das blosse Entgegennehmen und Weiterleiten von Kundengeldern stellen Tätigkeiten der Vermögensverwaltung dar und sind - sofern sie von Berufs wegen erfolgen - unter dem Aspekt der qualifizierten Begangenschaft nach Art. 138 Ziff. 2 StGB zu würdigen. Ebensowenig ist von Belang, dass der Angeklagte daneben in wesentlichem Umfange andere Tätigkeiten ausgeführt hat. Art. 138 Ziff. 2 StGB setzt nicht voraus, dass sich der Täter ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmet. Der Angeklagte arbeitete als Treuhänder und ging damit gleichfalls einer Tätigkeit nach, die typischerweise gerade auch darin bestand, Gelder für Klienten entgegenzunehmen oder weiterzuleiten (vgl. Ordner 1 zum Treuhandbüro; BGE 100 IV 30). In dieser Eigenschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter war er auch für P. O. tätig, von der er eine Vollmacht für ihr Konto zur Begleichung von Rechnungen erhalten hatte. Entsprechend hat sich der Angeklagte, nachdem er einen Teil des ihm als Treuhänder anvertrauten Geldes zweckwidrig verwendete, auch in

29 diesem Fall der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu verantworten. 7. Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Busse oder Gefängnis bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt dabei in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (vgl. zum Ganzen Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz 2380 ff.). A. X. ist überführt und geständig, am 20. Dezember 2000 nachts um ca. 00.30 Uhr bis 00.45 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.01 Gewichtspromille von Buchs Richtung G. gefahren zu sein. Subjektiv handelte der Angeklagte - wie sich bereits aus seinen Angaben zur konsumierten Alkoholmenge ergibt und letztlich ebenfalls unbestritten blieb - vorsätzlich. A. X. hat sich demnach zusätzlich des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG zu verantworten. 8. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 ff.).

30 Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Das Gericht hat also zunächst, ausgehend von der abstrakten Strafdrohung für die schwerste Tat sowie unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe deren Strafe (Einsatzstrafe) zu bestimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 138 Ziff. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Das Verschulden des Angeklagten wiegt dabei schwer. A. X. hat über einen längeren Zeitraum die Vertrauensstellung, die er als Betreibungsund Konkursbeamter aber auch als Treuhänder genoss, in schwerer Weise missbraucht. Insgesamt veruntreute der Angeklagte einen Betrag von über Fr. 350'000.--. Dabei handelte er nicht aus einer Notlage heraus. Es ging ihm letztlich nur um die Finanzierung seines ausschweifenden Lebenswandels. Wie sich aus der Vielzahl der Bezüge ergibt, bediente sich der Angeklagte dabei einfach nach Bedarf. Der Angeklagte war in keiner Weise in der Lage, die zu Unrecht bezogenen Gelder fristgerecht zu ersetzen, weshalb ihm auch nicht zu glauben ist, wenn er vorgibt, es habe bei ihm nie ein direkt auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille bestanden. Die Vorgehensweise, die Intensität und das Motiv lassen im Gegenteil auf einen ausgeprägten kriminellen Willen schliessen. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentreffen mit einer weiteren strafbaren Handlung - dem Fahren in angetrunkenem Zustand - aus. Zugute gehalten kann A. X. die verbal geäusserte Einsicht und Reue. Tätige Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB, die als Strafmilderungsgrund zu werten wäre, liegt hingegen nicht vor. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss (vgl. H. Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 25 zu Art. 64 StGB). In diesem Sinne ist auch nicht jede verbale Entschuldigung und jede Schadensdeckung als Betätigung aufrichtiger Reue zu werten. Zu verlangen ist eine echte Wiedergutmachung im Sinne einer ernsthaften, persönlichen Leistung des Täters (H. Wiprächtiger, a.a.O., N. 26 zu Art. 64 StGB). Im vorliegenden Fall hat

31 der Angeklagte zwar beteuert, er werde den Schaden, den er als Betreibungsund Konkursbeamter dem Kanton Graubünden angerichtet hat, begleichen. Wohl war die genaue Schadenshöhe umstritten. Zum überwiegenden Teil wurde die Forderung des Kantons Graubünden vom Angeklagten jedoch anerkannt. Eine Teilbegleichung wäre dem Angeklagten ohne weiteres möglich und für ihn auch - als Zeichen aufrichtiger Reue - zumutbar gewesen. Wenn der Angeklagte aber erklärt, er könnte zur Begleichung seine Liegenschaften in Luchsingen verkaufen, wolle dies - offenbar aus Rentabilitätsüberlegungen - aber nicht tun, mithin ernstlich die Auffassung vertritt, sein Gläubiger hätten sich zu gedulden, bis er sich das Geld auf eine ihm genehme Art beschafft hat, ist dies fraglos nicht als Ausdruck einer besonderen Bereitschaft zur Wiedergutmachung zu werten. Vielmehr lässt sich fragen, wie ernst der Angeklagte es mit seinen Beteuerungen, das Ganze tue ihm leid, wirklich meint. Im Falle von P. O. hat der Angeklagte der Treugeberin offenbar für die zu Unrecht bezogenen Gelder eine Hypothek auf seine Liegenschaft in G. eintragen lassen. Eine ernsthafte Anstrengung, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen, ist darin aber ebenfalls nicht zu erblicken. Der Angeklagte hat den Schaden nicht beglichen, sondern P. O. im besten Fall - die Liegenschaft, die gemäss Schätzung vom 31. Oktober 1995 einen Verkehrswert von Fr. 560'000.-- hat, war offenbar schon hypothekarisch mit Fr. 441'000.-belastet - nachträglich für die zu Unrecht bezogenen Geldern eine Sicherheit geleistet. Im Ergebnis hat er sich letztlich nachträglich das einräumen lassen, was er sich vorher einfach ungefragt genommen hatte: Einen Kredit über eine Summe, den ihm angesichts seiner Vermögenslage damals wohl kaum eine Bank gewährt hätte. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, diesen Umstand wenigstens als Strafminderungsgrund zu würdigen. Nicht oder nur in beschränktem Rahmen sind auch weitere, seitens der Verteidigung angeführte Strafminderungsgründe zu berücksichtigten. So trifft es fraglos nicht zu, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Geständig war der Angeklagte nur insofern, als er zugab, als Betreibungs- und Konkursbeamter Gelder unrechtmässig bezogen zu haben und nur diesbezüglich lässt sich auch etwas zu Gunsten des Angeklagten ableiten. Sodann ist zwar davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung des Angeklagten unter dessen Lebenswandel gelitten hat und möglich erscheint auch, dass ein allfälliger Strafvollzug sich negativ auf die Ehe auswirken könnte. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jeden Täter, der in einem familiären Umfeld

32 lebt, immer mit einer gewissen Härte verbunden. Desgleichen ergibt sich daraus regelmässig eine erhebliche Belastung der eheliche Beziehung. Aussergewöhnliche Umstände, die auf eine besondere Strafempfindlichkeit schliessen lassen und somit strafmindernd zu berücksichtigen wären (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N. 96 zu Art. 63 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis), liegen somit im Falle des Angeklagten nicht vor. Ebensowenig ergeben sich solche aus der persönlichen Belastung, welch das Strafverfahren für den Angeklagten mit sich brachte. Freilich wurde in den Medien über das gegen A. X. eröffnete Verfahren berichtet und es mag auch zutreffen, dass im Zusammenhang mit dem deliktischen Verhalten unzutreffende Gerüchte kursierten. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass das Interesse, welches dem Strafverfahren des Angeklagten in den Medien entgegengebracht wurde, in erster Linie auf dessen besonderer Stellung als Amtsperson beruhte. Diesbezüglich besteht durchaus ein berechtigtes Interesse der Bevölkerung auf Information, das der Angeklagte hinnehmen muss. Weil er insbesondere auch als Betreibungs- und Konkursbeamter Gelder veruntreute, weil er in dieser Stellung das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht, unterliegt er letztlich auch der qualifizierten Strafdrohung. Entsprechend erscheint aber auch Zurückhaltung geboten, dieser besonderen Stellung, dem damit verbundenen Aufsehen und der daraus resultierenden persönlichen Belastung dann wiederum den Wert eines Strafminderungsgrundes beizumessen. Solches lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn der Täter durch eine übertrieben breite, falsche oder vorverurteilende Berichterstattung einer unverhältnismässig grossen Belastung ausgesetzt war (H. Wiprächtiger, a.a.O., N. 100 zu Art. 63 StGB). Vorliegend war die Medienberichterstattung aber keineswegs besonders intensiv und von einer gravierenden Vorverurteilung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein (BGE 128 IV 97). Die Gerüchte, welche der Angeklagte anführt, hatten wiederum lediglich lokalen, allenfalls regionalen Charakter und es kann ihnen schon allein aus diesem Grund keine besonders grosse Bedeutung beigemessen werden. Abgesehen davon scheinen die Gerüchte dem Angeklagten auch nicht im besonderen Mass geschadet zu haben, betätigt er sich doch eigenen Angaben zufolge wieder mit Erfolg in seiner Talschaft als Treuhänder. Als weiteren Strafminderungsgrund führt die Verteidigung die Verfahrensdauer an. Wohl sind seit der Eröffnung des Verfahrens mehr als drei Jahre vergangen. Zu berücksichtigen gilt jedoch, dass es sich um einen relativ auf-

33 wändigen Fall handelt, der verschiedene Handlungskomplexe umfasste. Zwar zeigte sich der Angeklagte - was seine Veruntreuungen als Betreibungs- und Konkursbeamter betraf - durchaus kooperativ. Einerseits konnte die Untersuchungsbehörde jedoch nicht einfach ohne eigene Ermittlungen auf diese Angaben abstellen. Andererseits vermochte nicht einmal der Angeklagte ausreichend klare Angaben zum Umfang der Veruntreuungen zu machen. Die diesbezüglichen Ermittlungen zeigten sich - da die Geldflüsse zahlreicher Konti durchleuchtet werden mussten - als sehr zeitraubend. Und schliesslich galt es auch genau zu klären, in welchem Umfang der Angeklagte zu Recht Gelder als Honorare bezogen hatte. Diese Ermittlungen erforderten den Beizug von sachverständigen Personen und standen nicht zuletzt im Interesse des Angeklagten, der im Übrigen durch seine eigenwillige Gebührenerhebung, seine zahlreichen Bezüge zu Privatzwecken und seinen teilweise nicht nachvollziehbaren Verbuchungen diesen Aufwand überhaupt erst verursachte. Insgesamt gingen die Behörden bei der Erledigung des Strafverfahrens beförderlich vor. Das Beschleunigungsgebot ist demgemäss nicht verletzt und eine Strafminderung oder gar Strafmilderung (vgl. Art. 64 StGB) fällt unter dieser Aspekt ausser Betracht. Strafmindernd ist hingegen das Vorleben, namentlich auch die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten zu würdigen. Der Angeklagte ist heute 55-jährig und hat sich über eine lange Zeit seines Lebens wohl verhalten. Unter diesem Blickwinkel darf das deliktische Verhalten des Angeklagten als einmalige, atypische, durch eine Lebenskrise verursachte Entgleisung verstanden werden. Der Angeklagte hat sich offenbar aufgefangen. Er führt heute wieder ein geordnetes Leben und betätigt sich - eigenen Angaben zufolge erfolgreich - als Treuhänder. Diesen Strafminderungsgründen kommt vorliegend eine wesentliche Bedeutung zu. Liesse sich nämlich aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren durchaus eine über 24 Monaten liegende Gefängnisstrafe vertreten, kann bei Berücksichtigung der vorerwähnten Strafminderungsgründe eine Strafe unter 21 Monaten in Betracht gezogen werden. Bei einer Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 18 Monaten hat der Richter jedoch eine sogenannte Folgeberücksichtigung vorzunehmen (BGE 127 IV 97; H. Wiprächtiger, a.a.O., N. 97 ff. zu Art. 63 StGB). Soweit auch die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gegeben sind, hat er diesfalls zu prüfen, ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem Zweck der Verbrechensverhütung zuwiderläuft. In Beachtung des Grundsatzes "nil nocere" hat er mithin die Strafe auf der

34 Grundlage der Schuld so zu bemessen, dass sie einen bisher sozial ausreichend eingeordneten Täter nicht unnötigerweise aus dieser sozialen Ordnung herausreisst (BGE 128 IV 73). Vorliegend lässt sich - wie aus den nachstehenden Erwägungen unter Ziffer 9. folgt - die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vertreten. Sodann ist nicht zu übersehen, dass eine unbedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe dem Angeklagten erheblich schaden würde. Er müsste seine Tätigkeit als Treuhänder wieder aufgeben und es käme wohl definitiv zum finanziellen Zusammenbruch. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug müsste sich A. X. erneut eine Existenz aufbauen, was nachgerade unter Berücksichtigung seines Alters doch eine erhebliche Belastung darstellen würde. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass A. X. bei Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe unter Einschluss der erwähnten Folgeberücksichtigung mit 18 Monaten Gefängnis und - ausgehend von den angespannten Vermögensverhältnissen des Angeklagten - Fr. 2'000.-- Busse zu bestrafen ist. 9. Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Delikten abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. a) Da A. X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine solche Freiheitsstrafe verbüssen musste und die ausgefällte Strafe nicht mehr als 18 Monate beträgt, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. A. X. ist sich - wie sich anlässlich der Hauptverhandlung gezeigt hat - bewusst, dass er einen schweren Fehler begangen hat und in seinem Fall durchaus auch eine unbedingt ausgesprochene Strafe in Betracht zu ziehen war. Das Verfahren dürfte bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Für eine Bewährung spricht schliesslich auch sein Vorleben und der Umstand, dass A. X. in geordneten Verhältnissen lebt und sich wieder eine ausreichende berufliche Existenz geschaffen hat. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges lässt sich damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vertreten. Letzten Bedenken, die sich nicht zuletzt daraus ergeben, dass sich A. X. wieder als

35 selbständiger Treuhänder betätigt und er offenbar am 27. März 2002 erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenkte (act. 15.8), wird durch die Ansetzung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen. b) Die Staatsanwaltschaft hat zusätzlich das Begehren gestellt, es sei dieselbe Probezeit auch für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzuberaumen. Der Anwendungsbereich von Art. 49 Ziff. 4 StGB (vorzeitige Löschung von Bussen) ist auf Urteile beschränkt, in denen als Hauptstrafe nur eine Busse ausgefällt wird. Sodann fällt sie die vorzeitige Löschung nur bei einer Probezeit von maximal zwei Jahren in Betracht. In allen anderen Fällen folgt die Löschung der Busse derjenigen der Freiheitsstrafe (Amsler/Sollberger, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 23 zu Art. 39 StGB). Demzufolge hat in Anwendung von Art. 41 Ziff. 4 StGB die Löschung des vorliegenden Urteils nach Ablauf der dreijährigen Probezeit zu erfolgen, sofern sich der Verurteilte bis zu deren Ablauf bewährt hat und auch die Busse vollzogen ist. Wohl fällt damit die Löschung der Busse nach Ablauf der vom Staatsanwalt beantragten Frist in Betracht. Dies allerdings nur zusammen mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Diesbezüglich hat sich die zuständige Behörde - bevor sie über die Löschung entscheidet - in jedem Fall ein Bild über die Bewährung zu machen. Entsprechend ist zum jetzigen Zeitpunkt von der Anordnung einer Löschung nach Ablauf der Probezeit abzusehen. 10. In seiner am 19. September 2003 eingereichten Adhäsionsklage stellte der Rechtsvertreter des Kantons Graubünden den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 171'310.10 nebst Zins von 5% seit dem 10. Januar 2001 zu bezahlen. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) haftet der Kanton unter anderem für den Schaden, den die Beamten bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Dass der Verurteilte dem Kanton Graubünden in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreibungs- und Konkursbeamter widerrechtlich Schaden zugefügt hat, ist ausgewiesen und letztlich unbestritten. Die Aktivlegitimation des Kantons Graubünden als Adhäsionskläger zur Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzanspruchs ergibt sich wiederum aus Art. 5 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der grossrätli-

36 chen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG, BR 220.100). Demgemäss kann der Kanton Graubünden auf Personen, die den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht haben, Rückgriff nehmen. b) Dass der Angeklagte dem Kanton widerrechtlich und schuldhaft Schaden zugefügt hat, ist erwiesen und letztlich - wie die Teilanerkennung der Schadenersatzforderung zeigt - unbestritten. In Bezug auf den Umfang des belegten Schadens ist auf die Erwägungen unter Ziffer 2. und 3. zu verweisen. Demnach ist ausgewiesen, dass der Verurteilte sich als Betreibungsbeamter einen Betrag von Fr. 40'832.50 und als Konkursbeamter einen solchen von Fr. 111'510.10, total somit Fr. 152'342.60, aneignete. Auf diesen Betrag, von dem der Beklagte letztlich Fr. 135'822.90 anerkannt hat, ist auch der Schadenersatzanspruch des Kantons Graubünden zu begrenzen. Denn im Zusammenhang mit der in der Adhäsionsklage vertretenen Argumentation ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche es rechtfertigen würden, den Beklagten für Beträge schadenersatzpflichtig zu erklären, bei denen die objektive Tatbestandsmässigkeit verneint wurde. Soweit die Strafkammer des Kantonsgerichts in Bezug auf im Einzelnen erwähnte Positionen eine unrechtmässige Aneignung und damit auch den Tatbestand der Veruntreuung verneinte, ist kein Schaden des Adhäsionsklägers ersichtlich. Sodann hatte das Gericht im Falle der A. X. als Betreibungsbeamter zum Vorwurf gemachten Veruntreuungen beim rahmenmässig bezifferten Deliktsbetrag vom tieferen Wert auszugehen. Dies aufgrund der Erkenntnis, dass im darüber liegenden Bereich eine Veruntreuung nicht nachgewiesen ist. Gleich verhält es sich bei der Frage des Schadens, für den der Adhäsionskläger letztlich die Beweislast trägt. Dass dem Kanton aus der Tätigkeit des Verurteilten als Betreibungsbeamter ein höherer Schaden entstanden ist, vermochte der Adhäsionskläger nicht nachzuweisen. So hat A. X. in den vom Adhäsionskläger speziell erwähnten Einvernahmen die veruntreuten Beträge nur rahmenmässig, nie aber ausdrücklich im Maximalbetrag anerkannt. Auch aus dem Umstand, dass der Kanton Graubünden dem Betreibungsamt Fr. 50'000.-- überwies, lässt sich nichts ableiten. Wie seitens des Adhäsionsklägers selbst ausgeführt wird, handelt es sich hierbei um eine Akontozahlung. Diesem Betrag braucht nicht zwangsläufig ein durch die Tätigkeit als Betreibungsbeamter angerichteter Schaden in gleicher Höhe gegenüberzustehen.

37 c) Zur klagbaren Schadenersatzforderung gehört indes auch der Schadenszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Vorfalls fällig (BGE 81 II 512 ff.; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, 2003, N. 5 zu Art. 42 OR). Auslöser der Schadenersatzpflicht bilden die einzelnen ungerechtfertigten Bezüge, die der Beklagte ohne Ersatzbereitschaft tätigte. Wenn der Adhäsionskläger den gesetzlich festgelegten (Art. 73 OR) Verzugszins von 5% ab dem 10. Januar 2001 - mithin einem Zeitpunkt nach Eröffnung der Untersuchung - verlangt, lässt sich dies demnach nicht beanstanden. d) Der Beklagte weist auf eine eigene offene Forderung von ca. Fr. 11'000.-- hin. Offenbar handelt es sich hierbei um seine Honoraransprüche in den noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahren. Wie der Beklagte selbst festhält, muss über diese Ansprüche erst noch abgerechnet werden, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht zur Verrechnung gebracht werden können. Eine spätere Verrechnung bleibt indes vorbehalten. e) Zusammenfassend wird der Adhäsionsbeklagte demnach verpflichtet, dem Adhäsionskläger Fr. 152'342.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Januar 2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Erhebung von Kosten für das Adhäsionsverfahren wird verzichtet. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Der vom amtlichen Verteidiger in seiner Honorarnote geltend gemachte Betrag entspricht dem entschädigungspflichtigen notwendigen Aufwand. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer wird ihm demzufolge eine Entschädigung von Fr. 10'236.35 zugesprochen. Die Kosten der Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

38 Demnach erkennt die Strafkammer: 1. A. X. ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB und des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von drei Tagen, sowie mit Fr. 2'000.-- Busse bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Nach Ablauf derselben Probezeit ist der Eintrag der Busse im Strafregister vorzeitig zu löschen. 3. Die Adhäsionsklage des Kantons Graubünden wird teilweise gutgeheissen und A. X. verpflichtet, dem Adhäsionskläger Fr. 152'342.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Januar 2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 11'615.50 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 - sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 10'236.35 total somit Fr. 25'351.85 gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

39 6. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

SF 2003 39 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2004 SF 2003 39 — Swissrulings