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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.03.2004 SF 2003 38

9. März 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·11,629 Wörter·~58 min·3

Zusammenfassung

Diebstahl etc. | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 38 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der Strafsache des XX., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur und Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2003, wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. XX. wurde am 28. August 1971 in SA. geboren. Als er zehn Jahre alt war, liessen sich seine Eltern scheiden und XX. wuchs in der Folge zusammen mit einer jüngeren Schwester und einem jüngeren Halbbruder bei der Mutter und deren Freund auf. Nach dem Besuch von sechs Jahren Primar- und drei Jahren Realschule absolvierte er mit Erfolg eine dreijährige Maurerlehre bei der Firma AF. in SA.. Während dieser Ausbildung begann er mit dem Konsum von harten Drogen. Von 1991 bis 2003 befand sich XX. immer wieder im Strafvollzug (1991: 18 Monate Strafanstalt AX.; 1994 bis ca. 1996: Arbeitserziehungsanstalt DC.; 1996 bis 1997: Bezirksgefängnis AG.; 1997 bis 1998: Kantonales Gefängnis SA.; 1998 bis 1999: Gefängnis in AI., AJ. und weitere Arreste im Gefängnis in SA.; 3. November 1999 bis 29. Januar 2003: Strafanstalt AL.). Nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt AL. zog XX. nach X. und arbeitete bis zu seiner Festnahme im Juli 2003 temporär beim Gipsergeschäft AM.. Dabei erzielte er nach eigenen Angaben ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- (Fr. 25.-- /Std.), wobei ihm dieser Lohn bis auf Fr. 2'000.-- monatlich gepfändet wurde. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung Graubünden beträgt sein Einkommen Fr. 30'000.--. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes X. ist er im Jahr 2003 mit drei Betreibungen im Betrage von Fr. 19'313.55 verzeichnet. Gemäss eigenen Angaben hat er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.--. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist XX. mit 13 Verurteilungen verzeichnet: 16.6.2002 Untersuchungsrichteramt des Kantons SA. mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes drei Monate Gefängnis 31.7.1991 Bezirksgericht AJ. Raub, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrug, gewerbsmässiger Diebstahl, wiederholte und fortgesetzte Sachbeschädigung, wiederholter Hausfriedensbruch, wiederholte Erschleichung einer Leistung, wiederholtes Fahren trotz Entzug des Führerausweises, wiederholte und fortgesetzte Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 20 Monate Gefängnis / 136 Tage Haft Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB angeordnet, demzufolge wird der Vollzug der Strafe aufgeschoben 6.5.1992 Bezirksgericht AJ. mehrfacher Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

3 fünf Monate Gefängnis / 59 Tage Untersuchungshaft 4.8.1993 Bezirksgericht AN. mehrfacher Diebstahl und mehrfacher untauglicher Versuch dazu, mehrfache Hehlerei, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG 4 Wochen Gefängnis, abzüglich 13 Tage U-Haft 29.4.1994 Bezirksgericht AO. mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Versuch hiezu, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Arbeitserziehung Art. 100bis StGB 15.12.1994 Bezirksgericht AJ. mehrfacher untauglicher Versuch der Hehlerei mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 30 Tage Gefängnis 1.11.1995 Bezirksgericht AJ. mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfacher Diebstahl sowie Versuch hiezu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Hehlerei teilweise Versuch hiezu, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes acht Monate Gefängnis 5.11.1997 Obergericht des Kantons AJ. gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 20 Monate Gefängnis / 120 Tage U-Haft 12.3.1998 Bezirksanwaltschaft AP. mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis, mehrfache Entwendung zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das BetmG drei Monate Gefängnis und Busse Fr. 200.-- 12.2.1999 Bezirksanwaltschaft DZ. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

4 ein Monat Gefängnis als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 12. März 1998 von der BA AP. ausgesprochenen Strafe von drei Monaten Gefängnis und Fr. 200.-- Busse 13.4.2000 Kantonsgericht SA. mehrfacher Diebstahl, mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sach beschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfache Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, Fahren trotz Führerausweisentzug, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehr fache Übertretung des BetmG 24 Monate Gefängnis - an diese Strafe werden 90 Tage Untersuchungshaft ange rechnet Diese Strafe gilt teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons AJ. vom 5. November 1997 und zu den Strafbefehlen der Bezirksanwaltschaft AP. vom 12. März 1998 und der Bezirksanwaltschaft DZ. vom 12. Februar 1999 10.8.2000 Bezirksanwaltschaft AJ. Widerhandlung gegen das BetmG, Übertretung des BetmG 90 Tage Gefängnis 24.10.2001 Einzelrichteramt SB. Diebstahlsversuch, geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) 5 Tage Gefängnis / 5 Tage Untersuchungshaft 17.6.2002 Untersuchungsrichteramt Kanton SA. mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung des BetmG drei Monate Gefängnis Der Leumund des Angeklagten muss infolge der zahlreichen Vorstrafen als schwer angeschlagen bezeichnet werden. Die Strafanstalt DN. stellte XX. am 6. November 2003 indes ein gutes Führungszeugnis auf. Er zeige sich interessiert und bemüht, die ihm zugewiesenen Arbeiten zur Zufriedenheit des Werkmeisters auszuführen. Sein Verhalten sei anständig und korrekt. XX. befand sich vom 9. bis 11. Juli 2003 und vom 26. Juli 2003 bis zum 2. August 2003 bei der Fahndung Hansahof in X. in Polizeihaft. Am 2. August 2003 brach er aus, wurde am 4. August 2003 erneut verhaftet und befand sich bis zum 23. September 2003 in der Strafanstalt DN. in Untersuchungshaft. Am 24. September 2003 trat er schliesslich den vorzeitigen Strafvollzug an.

5 B. In seinem Gutachten vom 21. Oktober 2003 kommt Dr. med. DJ., Oberarzt der psychiatrischen Dienste Graubünden, DH., zu folgender Beurteilung: 1. Diagnose und Persönlichkeit "Polytoxikomanie (Opiate, Kokain, Alkohol, Cannabis); ICD-10: F 19.2 - Gegenwärtig Teilnahme an einem Methadonprogramm; ICD-10: F 19.22 - Gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (Haftanstalt); ICD-10: F 19.21 Dissoziale Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD-10: F.60.2 Entsprechend den zur Verfügung stehenden Vorakten, den deckungsgleichen anamnestischen Angaben des Expl., der Krankengeschichte der Klinik DW. sowie aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes (klinisches Bild) ist, wie bereits im Gutachten von Herrn Dr. AQ. in SA. im Jahre 1999, eine Polytoxikomanie, sprich eine Abhängigkeitserkrankung von verschiedenen psychotropen Substanzen, namentlich Heroin, Methadon, Kokain, Cannabis und Alkohol, beim Expl. zu diagnostizieren. Im Zeitraum der zur Last gelegten Delikte (19.04. bis 03.08.2003) befand sich der Expl. anfangs noch in einem heroingeschützten Programm, wechselte dann in ein Methadonprogramm und führte einen zunehmenden Kokainbeikonsum, massiv ab Juni 2003 (entsprechend eigenen Angaben) durch. Seit 27.07.2003 (Inhaftierung) sei er kokainabstinent, aktuell erhält er noch 100 mg Methadon pro Tag im Sinne eines Ersatzdrogenprogrammes und führt, bestätigt durch eine Urinprobe vom 18.09.03 in der Strafanstalt DN., eigenen Angaben zu Folge keinen missbräuchlichen Konsum anderer Drogen durch." (...) "Um die dissoziale Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD-10 F 60.2 stellen zu können, sind folgende sechs Punkte festzuhalten:

6 1. Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer: Der Expl. betont in der Exploration, dass er niemandem etwas zuleide tun könne, dass er auch einem Freund oder Bekannten niemals etwas stehlen könnte. Gleichzeitig ist es ihm aber völlig egal, welche Konsequenzen er durch seine Einbruchdiebstähle bei vielen unbeteiligten Dritten bewirkt, die er mit seinem Drogenabhängigkeitssyndrom vor sich selber legitimiert. Es fehlt ihm die Möglichkeit, sich in seine Opfer einzufühlen. 2. Deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen: Dieser Punkt ist selbstverständlich erfüllt, wenn man den Verlauf seines delinquenten Verhaltens betrachtet. Diesbezüglich hat sich im Verlauf von 12 Jahren nichts verändert: der Expl. hat immer wieder gegen die ihm bekannten sozialen Normen und Regeln verstossen. 3. Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen: Sicherlich ist es schwieriger, längerfristige Beziehungen aufrecht zu erhalten, wenn man immer wieder ins Gefängnis muss. Offensichtlich ist aber auch, dass der Expl. vor allem Kontakte im Drogenmilieu, auch zu Frauen, für sich finden konnte, die eher auf kurzfristige und auch drogenspezifische Aspekte fokussieren. In der Interaktion der gutachterlichen Situation konnte gut festgestellt werden, wie gut es dem Expl. gelingen muss, in Kontakt mit ihm fremden Personen zu kommen. Seine offene, freundliche und sympathische Art macht ihm dies leicht. 4. Sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives oder auch gewalttätiges Verhalten: Dem Expl. ist zugute zu halten, dass er offensichtlich bisher nicht gegen Personen gewalttätig oder aggressiv war. Im Rahmen seiner Einbruchdiebstähle zeigt er aber ein durchaus gewalttätiges Verhalten. Eine geringe Frustrationstoleranz ist allein durch den ständig wiederkehrenden Rückfall in die Drogen erklärbar. Auch in der Untersuchungssituation wurde deutlich, dass der Expl. wenig Frustrationstoleranz zeigt und stimmungsmässig schnell in eine gereizte Verfassung gerät, wenn unangenehme, belastende Themen besprochen werden oder seine Ansichten nicht geteilt werden können. Es muss aber trotzdem betont werden: auch gegenüber dem Gutachter wurde der Expl. zu keinem Zeitpunkt bedrohlich.

7 5. Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung besonders aus Bestrafung: Auch dieser Punkt erscheint vollumfänglich erfüllt zu sein, wenn man den ständig wiederkehrenden Kreislauf von Drogenmissbrauch, Delinquenz und Gefängnisstrafen im Verlauf der letzten 13 Jahren bei dem Expl. betrachtet. 6. Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welche die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist: Insbesondere die Drogenabhängigkeit des Expl. wird von diesem wiederum selbst benutzt, um sein strafrechtlich relevantes Verhalten (Raub und Diebstahl) vor sich selbst zu rechtfertigen. Wenngleich er einräumt, dass er Hilfe hätte holen können (z.B. bei einem Psychiater oder Sozialarbeiter), so muss er dennoch immer wieder darauf hinweisen, dass "es" die schlechten Umstände nach Austritt aus dem Gefängnis, die Unstimmigkeiten zwischen He-GeBe und seinem Arbeitsprogramm und die Probleme der drogenabhängigen Freundin waren, die ihn in den Drogenrückfall und damit in die Delinquenz brachten. Die bei dem Expl. dargestellte Kombination zwischen einer Polytoxikomanie und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung entspricht dem Rechtsbegriff einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit entsprechend Art. 11 StGB". Die ihm gestellten Fragen beantwortete der Gutachter wie folgt: 1. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat aus psychiatrischer Sicht in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)? "Der Expl. war zur Zeit der von ihm verübten Straftaten in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt. Unter Kenntnis seiner Vorgeschichte, seinem eigenen Verständnis für die Gesamtproblematik und der Tatsache, dass er sich in einem Drogenersatzprogramm befunden hatte, kann die Zurechnungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht höchstens als leichtgradig vermindert beurteilt werden. Aus meinem Verständnis heraus scheint in dieser Situation auch die "actio libera in causa" entsprechend Art. 12 StGB diskussionswürdig."

8 2. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? "Der Expl. befindet sich bereits in ärztlicher Behandlung (HIV-Behandlung, Drogenersatzprogramm), was er auch weiterhin freiwillig durchführen kann, unabhängig davon, ob er sich in einem Gefängnis oder ausserhalb befindet. Eine Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB erscheint in dieser Situation nicht indiziert bzw. aufgrund der Autoritätsproblematik des Expl. geradezu kontraindiziert. Aufgrund der gut gemeinten Massnahmen in der Vergangenheit des Expl., die nicht zum gewünschten Resultat geführt haben (rasche Rückfälle in delinquentes Verhalten), muss zum aktuellen Zeitpunkt gesagt werden, dass es offensichtlich keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmethode gibt, die es ermöglichen würde, die Rückfallgefahr zu verhindern oder zu vermindern." 3. Ist der Angeschuldigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? "Ja, der Expl. ist rauschgiftsüchtig im Sinne einer Polytoxikomanie. Zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr ist er im Gefängnis am zweckmässigsten platziert. Eine ambulante Behandlung (ausserhalb eines Gefängnisses) wäre nicht zweckmässig, es müsste von einem raschen Rückfall, sowohl was den Drogenkonsum, als auch das delinquente Verhalten angeht, ausgegangen werden. Es sei jedoch nochmals erwähnt, dass dem Expl. empfohlen wurde, sich selbst für ein drogenfreies Leben zu entscheiden und sich hierbei professionell (ärztlich, suchtberaterisch, sozialarbeiterisch) unterstützen zu lassen."

9 4. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? "In diesem Fall würde sich die Weisung für eine mehrjährige, mindestens fünf Jahre dauernde, Schutzaufsicht empfehlen, wobei enge flankierende Massnahmen, wie z.B. Drogenurinkontrollen zwei Mal pro Monat gefordert werden müssten. In Ergänzung oder in Zusammenarbeit mit einem allfälligen Beistand (siehe 5.) könnte und müsste der Expl. aktive Unterstützung in Fragen Wohnen und Finanzen erhalten." 5. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? "Wenngleich sich der Expl. in durchaus kompetenter Weise äussert und sein Anspruch, sich sein eigenes Geld verdienen zu wollen, hoch eingeschätzt werden muss, so erscheint sich der Expl. in diesem Bereich doch stark zu überschätzen bzw. verharrt er in einer ambivalenten Position, in welcher er sich nicht eingestehen kann, dass er im Grunde völlig überfordert ist mit den Belangen, die ihm ausserhalb der Gefängnisse entgegentreten. Um von daher die Rückfallgefahr allfällig minimieren zu können, erscheint eine Verbeiständung im Bereich Finanzen, Wohnen und Gesundheit zweckmässig und aus psychiatrischer Sicht indiziert. Dies unter besonderer Berücksichtigung des als besonders hoch zu erachtenden Rückfallrisikos nach Austritt aus einer Strafanstalt in die Freiheit." B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte ihrer Anklage den folgenden Sachverhalt zugrunde: „1. Gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. In der Zeit vom 19. April 2003 bis zum 3. August 2003 verübte XX. insgesamt 29 Einbruchdiebstähle, 28 davon in der Zeit vom 28. Mai bis 3. August 2003, wobei es in acht Fällen bei einem Versuch blieb. In einem Fall (Dossier 9) wurde auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet. Er erbeutete dabei unter anderem Zigaretten, Bargeld, elektronische Geräte etc. Beim Einbruchdiebstahl z.N. des Restaurants Y. in X. (Dossier 10) war auch AR. beteiligt, wobei das erbeutete Deliktsgut in der Folge aufgeteilt wurde. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 39'666.45, wobei der Angeklagte Fr. 35'529.75 anerkennt.

10 Der verursachte Sachschaden beläuft sich auf total ca. Fr. 71'387.--. In 25 Fällen drang der Angeklagte in Räumlichkeiten ein, zu denen er keinen Zutritt hatte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende strafbare Handlungen: 1.1 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., A.-Gasse, G. Zeit: 19. - 22. April 2003 Geschädigte(r): a) G., A.-Gasse, X., vertreten durch: DF. b) R., C.-Gasse, B., vertreten durch: DA. Deliktsgut / Wert: a) -b) 231 Zigarettenpäckchen (CHF 1'716.--), Bargeld (CHF 783.70); insgesamt CHF 2'499.70 Deliktsgut total CHF 2'499.70 Sachschaden: a) -b) Zigarettenautomat aufgebrochen; ca. CHF 4'905.-- Gesamtsachschaden ca. CHF 4'950.-- Strafantrag: a) gestellt am 22. April 2003 durch DF. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs b) gestellt am 22. April 2003 durch DA. wegen Diebstahls und Sachbeschädigung Vorgehen: durch unverschlossenen Haupteingang in die Herren-Toilette gelangt und dort Zigarettenautomat aufgebrochen Bemerkungen: XX. will höchstens 150 Päckchen Zigaretten (Wert ca. CHF 1'114.30) gestohlen haben. 1.2 Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung Ort: X., L. Zeit: 28. Mai - 4. Juni 2003 Geschädigte(r): N., M., L., X., vertreten durch: DE. Deliktsgut / Wert: --

11 Sachschaden: Eingangstüre und Fenster beschädigt; ca. CHF 1'500.-- Strafantrag: gestellt am 4. Juni 2003 durch DE. wegen Sachbeschädigung Vorgehen: mittels Flachwerkzeug versucht, Eingangstüre sowie das WC- Fenster aufzubrechen 1.3 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., T.-Strasse, Café C. Zeit: 31. Mai - 1. Juni 2003 Geschädigte(r): a) Café C., T.-Strasse, X., vertreten durch: DD. b) R., A., E., vertreten durch: DA. Deliktsgut / Wert: a) -b) 203 Zigarettenpäckchen (CHF 978.50), Bargeld (CHF 551.70); insgesamt CHF 1'530.20 Deliktsgut total CHF 1'530.20 Sachschaden: a) -b) Zigarettenautomat aufgebrochen; ca. CHF 4'900.-- Gesamtsachschaden ca. CHF 4'900.-- Strafantrag: a) gestellt am 2. Juni 2003 durch DD. wegen Hausfriedensbruchs b) gestellt am 2. Juni 2003 durch DA. wegen Sachbeschädigung Vorgehen: das offene Gebäude betreten und den Zigarettenautomaten aufgebrochen 1.4 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., U.-Strasse, Praxis W. Zeit: 20. - 24. Juni 2003 Geschädigte(r): W., D.-Strasse, X.

12 Deliktsgut / Wert: Bargeld im Wert von CHF 240.-- Sachschaden: Eingangstüre und Rahmen beschädigt; ca. CHF 600.-- Strafantrag: gestellt am 24. Juni 2003 durch W. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: ins Geschäftshaus gelangt und versucht, Eingangstüre aufzuhebeln, anschliessend vom Balkon aus das Küchenfenster aufgehebelt 1.5 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., B.-Gasse, Restaurant Y. Zeit: 22. Juni 2003 Geschädigte(r): a) Restaurant Y., B.-Gasse, X., vertreten durch: O. b) I., J., vertreten durch: PR. Deliktsgut / Wert: a) -b) 110 Zigarettenpäckchen (CHF 538.30), Bargeld (CHF 300.--); insgesamt CHF 838.80 Deliktsgut total CHF 838.30 Sachschaden: a) Küchentür und Schloss beschädigt; CHF 700.-b) Zigarettenautomat aufgebrochen; CHF 4'700.-- Gesamtsachschaden CHF 5'400.-- Strafantrag: a) gestellt am 23. Juni 2003 durch O. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs b) gestellt am 23. Juni 2003 durch PR. wegen Sachbeschädigung 1.6 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., B.-Strasse, Geschäftshaus

13 Zeit: 28. - 29. Juni 2003 Geschädigte(r): a) TB. AG, B.-Strasse, X., vertreten durch: DI. b) Q. AG, P.-Strasse, X., vertreten durch: BA. Deliktsgut / Wert: a) Bargeld (CHF 800.--), ein Schlüssel (CHF 20.--); insgesamt CHF 820.-b) -- Deliktsgut total CHF 820.-- Sachschaden: a) Büro Eingangstüre beschädigt und Kasten im Büro aufgebrochen; ca. CHF 300.-b) Tür auf Schlosshöhe leicht beschädigt; ca. CHF 300.-- Gesamtsachschaden ca. CHF 600.-- Strafantrag: a) gestellt am 29. Juni 2003 durch DI. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs b) gestellt am 11. Juli 2003 durch BA. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: Verbindungs- und Bürotür aufgewuchtet; im Büro verschlossenen Kasten aufgebrochen 1.7 Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung Ort: X., B.-Strasse, Geschäftshaus Zeit: 28. Juni 2003 Geschädigte(r): Q. AG, P.-Strasse, X., vertreten durch: BA. Deliktsgut / Wert: -- Sachschaden: Eingangstüre und Rahmen leicht beschädigt; ca. CHF 100.-- Strafantrag: gestellt am 15. Juli 2003 durch BA. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: mit einem Flachwerkzeug versucht, Eingangstüre aufzuhebeln

14 1.8 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., B.-Strasse, Geschäftshaus Zeit: 28. - 29. Juni 2003 Geschädigte(r): F. AG, B.-Strasse, X., vertreten durch: F. Deliktsgut / Wert: 1 Fototasche (CHF 100.--), 1 Digitalkamera (CHF 1'789.--), 1 Objektiv Minolta (CHF 869.--), Fotokamerazubehör/Speicherkarte für Digitalkamera (CHF 360.--), 1 Batterieladegerät (CHF 88.--); insgesamt CHF 3'206.-- Sachschaden: Eingangstüre zum Ausstellungsraum beschädigt; ca. CHF 300.-- Strafantrag: gestellt am 29. Juni 2003 durch F. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: durch Aufwuchten der Verbindungstür im Treppenhaus sowie der Eingangstüre in den Ausstellungsraum gelangt 1.9 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., Z., Restaurant DK. Zeit: 29. - 30. Juni 2003 Geschädigte(r): a) Restaurant DK., Z., X., vertreten durch: AA. b) R., C.-Gasse, B., vertreten durch: DA. Deliktsgut / Wert: a) zwei Schlüssel im Gesamtwert von CHF 40.-b) Bargeld (CHF 902.20), Zigaretten (CHF 860.90); insgesamt CHF 1'763.10 Deliktsgut total CHF 1'803.10 Sachschaden: a) Fenster beschädigt; ca. CHF 300.-b) Zigarettenautomat stark beschädigt; ca. CHF 4'629.-- Gesamtsachschaden ca. CHF 4'929.--

15 Strafantrag: a) gestellt am 30. Juni 2003 durch AA. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs b) gestellt am 9. Juli 2003 durch DA. wegen Sachbeschädigung Vorgehen: Fenster eingeschlagen, in die Räumlichkeiten des Restaurants eingedrungen und Zigarettenautomat aufgebrochen 1.10 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., D.-Gasse, Café AB. Zeit: 1. - 2. Juli 2003 Geschädigte(r): a) Café AB., D.-Gasse, X., vertreten durch: AC. b) R., C.-Gasse, B., vertreten durch: DA. Deliktsgut / Wert: a) Servierportemonnaie (CHF 30.--), Bargeld (CHF 300.--), 11 Flaschen Bier (CHF 40.--); insgesamt CHF 370.-b) -- Deliktsgut total CHF 370.-- Sachschaden: a) Fensterrahmen beschädigt; ca. CHF 300.-b) Zigarettenautomat beschädigt; ca. CHF 2'000.-- Gesamtsachschaden ca. CHF 2'300.-- Strafantrag: a) gestellt am 2. Juli 2003 durch AC. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs b) gestellt am 9. Juli 2003 durch DA. wegen Sachbeschädigung Vorgehen: Fenster aufgebrochen, eingestiegen und sämtliche Behältnisse durchsucht 1.11 Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung Ort: X., E.-Gasse, Café AD.

16 Zeit: 1. - 3. Juli 2003 Geschädigte(r): Café AD., E.-Gasse, X., vertreten durch: AT. Deliktsgut / Wert: -- Sachschaden: zwei Eingangstüren beschädigt; ca. CHF 600.-- Strafantrag: gestellt am 3. Juli 2003 durch AT. wegen Sachbeschädigung Vorgehen: mittels Flachwerkzeug versucht, die beiden Eingangstüren aufzubrechen 1.12 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., E.-Strasse, Schuhmarkt Zeit: 4. - 5. Juli 2003 Geschädigte(r): Schuhmarkt, E.-Strasse, X., vertreten durch: AU. Deliktsgut / Wert: Bargeld im Gesamtwert von CHF 2'175.-- Sachschaden: Lagertür und Schublade am Korpus beschädigt; ca. CHF 100.-- Strafantrag: gestellt am 5. Juli 2003 durch AU. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: Lagertüre des Schuhmarktes mittels Flachwerkzeug aufgebrochen, eingedrungen und im Lagerraum sämtliche Schränke und Schubladen aufgebrochen 1.13 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., A.-Strasse, AV. AG Zeit: 4. - 7. Juli 2003 Geschädigte(r): AV. AG, A.-Strasse, X., vertreten durch: AW. Deliktsgut / Wert: 1 Videoprojektor (CHF 3'002.--), 1 Diktiergerät (CHF 598.--), 1 Diktiergerät (CHF 119.--), 1 Schlüssel (CHF 80.--); insgesamt CHF 3'799.-- Sachschaden: zwei Türen mit grosser Gewalt aufgehebelt

17 ca. CHF 3'200.-- Strafantrag: gestellt am 7. Juli 2003 durch AW. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: vom Treppenhaus aus mit Schraubenzieher zwei Türen aufgehebelt, eingedrungen und aus Schaufenster und Ausstellungsvitrine Gegenstände entwendet Bemerkungen: Die erbeuteten Gegenstände verkaufte XX. vermutlich für Kokain. 1.14 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., G.-Strasse, Restaurant AE. Zeit: 5. - 7. Juli 2003 Geschädigte(r): Restaurant AE., G.-Strasse, X., vertreten durch: AY. Deliktsgut / Wert: Bargeld CHF 200.-- Sachschaden: Verbindungstür zum Treppenhaus beschädigt und Korpus aufgebrochen; ca. CHF 800.-- Strafantrag: gestellt am 7. Juli 2003 durch AY. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: durch offenen Hauseingang das Haus betreten und mit einem Flachwerkzeug Verbindungstüre zum Restaurant aufgebrochen 1.15 Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., O.-Strasse, 3. Stockwerk Zeit: 11. - 12. Juli 2003 Geschädigte(r): DG., O.-Strasse, X., vertreten durch: DL. Deliktsgut / Wert: -- Sachschaden: Tür und Türrahmen beschädigt; ca. CHF 600.--

18 Strafantrag: gestellt am 12. Juli 2003 durch DL. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: mit Flachwerkzeug die Eingangstüre aufgewuchtet, Geschäftsräumlichkeiten durchsucht und ohne Deliktsgut verlassen 1.16 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., O.-Strasse, 4. Stockwerk Zeit: 11. - 12. Juli 2003 Geschädigte(r): Rechtsanwalt DM., C.-Strasse, X. Deliktsgut / Wert: 1 Notebook (CHF 4'000.--), 1 Laptopcomputer (CHF 3'230.--), 1 Modem (CHF 200.--), 1 Maus (CHF 100.--), Bargeld (CHF 161.70); insgesamt CHF 7'691.70 Sachschaden: Tür, Türrahmen und Pultschublade beim Aufhebeln beschädigt; ca. CHF 900.-- Strafantrag: gestellt am 12. Juli 2003 durch DM. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: mit breitem Flachwerkzeug Bürotüre aufgewuchtet, Geschäftsräumlichkeiten durchsucht und eine Pultschublade aufgehebelt Bemerkungen: Die erbeuteten Geräte verkaufte XX. für ca. 2 Gramm Kokain an einen schwarzen Drogendealer. Adhäsionsklage: Am 1. Dezember 2003 reichte RA DO. namens von RA DM. eine Adhäsionsklage in der Höhe von CHF 18'938.55 ein. 1.17 Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., O.-Strasse, 2. Stock Zeit: 11. - 12. Juli 2003 Geschädigte(r): DP., R.-Strasse, X. Deliktsgut / Wert: -- Sachschaden: Tür und Türrahmen beschädigt;

19 ca. CHF 500.-- Strafantrag: gestellt am 12. Juli 2003 durch DP. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: mit breitem Flachwerkzeug versucht, die Bürotür aufzuwuchten 1.18 Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., N.-Strasse, Wohn- und Geschäftshaus Zeit: 19. - 21. Juli 2003 Geschädigte(r): DY.und DQ., N.-Strasse, X., vertreten durch: DR. Deliktsgut / Wert: -- Sachschaden: Eingangstür auf Schlosshöhe beschädigt; ca. CHF 300.-- Strafantrag: gestellt am 21. Juli 2003 durch DR. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: versucht mit einem Flachwerkzeug die Türe aufzubrechen Adhäsionsklage: Am 25. November 2003 reichte die DY. eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 180.75 ein. 1.19 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., F.-Strasse, DS. Zeit: 19. - 21. Juli 2003 Geschädigte(r): DS., F.-Strasse, X., vertreten durch: DT. Deliktsgut / Wert: Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 1'129.50 Sachschaden: Tür und Türrahmen Hintereingang beschädigt; ca. CHF 500.-- Strafantrag: gestellt am 21. Juli 2003 durch DT. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Vorgehen: mit Werkzeug Hintertür des Blumengeschäftes aufgewuchtet, eingedrungen und aus Büro Bargeld gestohlen

20 1.20 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., S.-Strasse, Restaurant DU. Zeit: 22. - 23. Juli 2003 Geschädigte(r): a) Restaurant DU., S.-Strasse, X., vertreten durch: FM. b) DX., L.-Strasse, X., vertreten durch: HM. c) R., C.-Gasse, B., vertreten durch: DA. Deliktsgut / Wert: a) Bargeld im Gesamtwert von CHF 515.-b) Bargeld im Gesamtwert von CHF 10.-c) Bargeld (CHF 672.70), 125 Päckchen Zigaretten (CHF 472.55); insgesamt CHF 1'145.25 Deliktsgut total CHF 1'670.25 Sachschaden: a) Sachschaden am Fenster und Reinigungskosten; ca. CHF 600.-b) drei Spielautomaten beschädigt; ca. CHF 500.-c) Zigarettenautomat aufgebrochen; ca. CHF 5'453.-- Gesamtsachschaden ca. CHF 6'553.-- Strafantrag: a) gestellt am 14. August 2003 durch FM. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs b) gestellt am 23. Juli 2003 durch HM. wegen Diebstahls und Sachbeschädigung c) gestellt am 23. Juli 2003 durch DA. wegen Diebstahls und Sachbeschädigung Vorgehen: Fenster eingeschlagen und ins Restaurant eingestiegen Bemerkungen: Der von der Geschädigten FM. geltend gemachte Bargelddiebstahl von CHF 515.-- wird von XX. bestritten

21 1.21 Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., Q.-Strasse, BB. Zeit: 22. - 23. Juli 2003 Geschädigte(r): BB., Q.-Strasse, X., vertreten durch: BB. Deliktsgut / Wert: -- Sachschaden: Doppelverglasung und Fensterrahmen beschädigt; ca. CHF 450.-- Strafantrag: gestellt am 23. Juli 2003 durch BB. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: mit unbestimmten Gegenstand Fenster eingeschlagen und eingestiegen 1.22 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., V.-Strasse Zeit: 24. Juli 2003 Geschädigte(r): a) BC. AG, BD., V.-Strasse, X., vertreten durch: BE. b) BF., V.-Strasse, X., vertreten durch: BG. c) BH. AG, V.-Strasse, X., vertreten durch: BI. Deliktsgut / Wert: a) -b) -c) Geldkassette (CHF 70.--), Bargeld (CHF 2'915.--) ausländisches Bargeld (CHF 465.--); insgesamt CHF 3'450.-- Deliktsgut total CHF 3'450.-- Sachschaden: a) Fensterscheibe zertrümmert und Verbindungstür aufgewuchtet; ca. CHF 2'000.-b) -c) -- Gesamtsachschaden ca. CHF 2'000.--

22 Strafantrag: a) gestellt am 24. Juli 2003 durch BE. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs b) gestellt am 14. August 2003 durch BG. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs c) gestellt am 24. Juli 2003 durch BI. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: durch unverschlossene Eingangstüre ins Gebäude gelangt und Verbindungstüre zur BF. aufgewuchtet; im Aufenthaltsraum Glasscheibe zur angrenzenden Firma BH. AG eingeschlagen und aus Rollschrank Geldkassette entwendet Bemerkungen: 1 Sackmesser silberfarbig konnte der Fa. BH. AG erstattet werden. XX. will z.N. der Fa. BH. AG lediglich CHF 1'020.-- erbeutet haben. 1.23 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., K.-Strasse, BJ. Zeit: 1. - 4. August 2003 Geschädigte(r): BK., IO., J.-Strasse, D., vertreten durch: BL. Deliktsgut / Wert: ein Werkzeug im Wert von CHF 12.-- Sachschaden: Schreibtischschubladen und Schlüsselkasten beschädigt; ca. CHF 200.-- Strafantrag: gestellt am 4. August 2003 durch BL. wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung Vorgehen: Fensterflügel aufgedrückt und eingestiegen; im Innern an zwei Schreibtischen Schubladen und am Schlüsselkasten Türe aufgebrochen Bemerkungen: Der Schraubenzieher rot konnte der Geschädigten erstattet werden. 1.24 Sachbeschädigung Ort: X., K.-Strasse 2, Fahndung, Zelle 2 Zeit: 2. August 2003 Geschädigte(r): BW., BN., H.-Strasse, X., vertreten durch: BO.

23 Deliktsgut / Wert: -- Sachschaden: Zelle beschädigt; CHF 20'000.-- Strafantrag: gestellt am 4. August 2003 durch BO. wegen Sachbeschädigung; nicht aber wegen Diebstahls Vorgehen: mit vorhandenen Möbeln Wand zur Dusche, Einbaukasten und Bürotüre Nr. 11 total beschädigt; Räumlichkeiten nach Deliktsgut durchsucht Bemerkungen: XX. befand sich bei der Fahndung Hansahof in Polizeihaft und flüchtete, nachdem er das Mauerwerk beschädigt hatte. Er gibt an, der Sachschaden von Fr. 20'000.-- sei zu hoch. Adhäsionsklage: Mit Schreiben vom 20. November 2003 reichte BP. als Vertreter des BW.es eine Adhäsionsklage in der Höhe von CHF 9'100.-- ein. 1.25 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., F.-Strasse, DS. Zeit: 2. - 3. August 2003 Geschädigte(r): DS., F.-Strasse, X., vertreten durch: DT. Deliktsgut / Wert: Bargeld im Gesamtwert von CHF 10.-- Sachschaden: Tür, Türrahmen und Schliessblech beschädigt; ca. CHF 100.-- Strafantrag: gestellt am 3. August 2003 durch DT. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: mit Flachwerkzeug Hintertüre aufgehebelt, eingedrungen und Behältnisse durchsucht 1.26 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., Z.-Strasse, Coiffeursalon Zeit: 2. - 3. August 2003 Geschädigte(r): Coiffeursalon V., Z.-Strasse, X., vertreten durch: V. Deliktsgut / Wert: Bargeld im Gesamtwert von CHF 790.--

24 Sachschaden: Hintertür und Türrahmen beschädigt; ca. CHF 1'500.-- Strafantrag: gestellt am 4. August 2003 durch V. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: mit Flachwerkzeug Hintertür zum Coiffeursalon im Schlossbereich aufgehebelt, eingedrungen und Bargeld aus diversen Behältnissen ab Tresen entwendet 1.27 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., I.-Strasse Zeit: 3. - 4. August 2003 Geschädigte(r): Firma BR., I.-Strasse, X., vertreten durch: BS. Deliktsgut / Wert: 1 Fotokamera (CHF 100.--), Laborgerät/Laborzubehör (CHF 30.--), 1 drahtloses Telefon (CHF 300.--), 1 Winkelschleifmaschine (CHF 120.--), 2 Schlüssel (CHF 20.--), 1 Rucksack (CHF 60.--), Bargeld (CHF 850.--); insgesamt CHF 1'480.-- Sachschaden: Tür vom Magazin ins Verkaufslokal sowie Eingangstüre aufgebrochen; ca. CHF 2'000.-- Strafantrag: gestellt am 5. August 2003 durch BS. wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung Vorgehen: Falltor aufgeschoben und ins Magazin gelangt; vom Magazin aus Türe aufgebrochen und im Verkaufslokal verschiedene Schubladen aufgebrochen und durchsucht Bemerkungen: Ein Teil des Deliktsgutes konnte der Geschädigten erstattet werden. XX. will höchstens Fr. 300.-- Bargeld erbeutet haben. 1.28 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., I.-Strasse Zeit: 3. - 4. August 2003 Geschädigte(r): a) Café-Bar BT., I.-Strasse, X., vertreten durch: K. b) R., BU., RS., vertreten durch: FL.

25 Deliktsgut / Wert: a) Bargeld (CHF 100.--), Lebensmittel/Süsswaren (CHF 150.- -); insgesamt CHF 250.-b) 233 Päckchen Zigaretten (CHF 1'132.20), Bargeld (CHF 769.40); insgesamt CHF 1'901.60 Deliktsgut total CHF 2'151.60 Sachschaden: a) -b) Zigarettenautomat massiv beschädigt; ca. CHF 4'000.-- Gesamtsachschaden ca. CHF 4'000.-- Strafantrag: a) gestellt am 5. August 2003 durch K. wegen Hausfriedensbruchs b) gestellt am 7. August 2003 durch FL. wegen Sachbeschädigung Vorgehen: via Firma BR. ins Café gelangt Bemerkungen: Das Deliktsgut konnte den Geschädigten erstattet werden. 1.29 Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: X., I.-Strasse Zeit: 3. - 4. August 2003 Geschädigte(r): BV., I.-Strasse, X., vertreten durch: MF. Deliktsgut / Wert: 1 Fahrrad (CHF 1'608.--), 1 Decke (CHF 1'458.--), 1 Stichsäge (CHF 35.70), 1 Handwerkzeug (CHF 63.90), 1 Abbauhammer (CHF 15.50), 1 Elektrosäge (CHF 289.--), 1 Digitalkamera (CHF 300.--); insgesamt CHF 3'770.10 Sachschaden: verschiedene Schubladen aufgebrochen; ca. CHF 1'500.-- Strafantrag: gestellt am 5. August 2003 durch MF. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Vorgehen: via Firma BR. ins Obergeschoss gelangt Bemerkungen: Ein Teil des Deliktsgutes konnte dem Geschädigten erstattet werden.

26 2. Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.1 Am 3. August 2003 konsumierte XX. zusammen mit AS. Kokain, wobei er ihr ca. 0,5 Gramm Kokain gratis abgab. 2.2 In der Zeit vom 30. April 2003 bis zum 4. August 2003 konsumierte XX. ca. 30 - 40 Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Marihuana. Gemäss seinen Angaben war die Qualität des Kokains von eher schlechter Qualität. Gegen die Mitbeteiligten AR. und AS. werden separate Verfahren geführt. Am 2. Juli 2003 stellte die Kantonspolizei Graubünden 86 Gramm Kokain sowie ein Mobiltelefon, Nokia 3330, sicher. Das Betäubungsmittel sowie das Mobiltelefon wurden mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 vom Untersuchungsrichter beschlagnahmt. Dem Angeklagten wurde am 19. Juni 2003 ein Depositum in Höhe von CHF 600.-abgenommen (Empfangsschein Nr. 47695 A).“ C. Am 25. August 2003 setzte der zuständige Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 76a Abs. 2 lit. b StPO Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn als amtliche Verteidigerin des Angeklagten ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. März 2004 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte, dessen amtliche Verteidigerin und Staatsanwalt DB. anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Auf die Frage des Vorsitzenden, weshalb die in der Vergangenheit angeordneten Massnahmen keinen Erfolg gezeitigt haben, machte XX. geltend, er sei damals nicht zur Aufgabe seines Drogenkonsums gewillt gewesen; die Arbeitserziehung sei mit Ausnahme der letzten sechs Monate jedoch gut verlaufen. Als Ursache der Delikte führte er seinen Drogenkonsum an. Sein Ziel bestehe darin, in absehbarer Zukunft ein drogenfreies Leben führen zu können; wichtig sei die Anordnung der richtigen Betreuung nach einer allfälligen Entlassung aus dem Strafvollzug. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete Staatsanwalt DB. folgende Anträge: "1. XX. sei des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

27 2. Dafür sei er mit 16 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen. 3. Die Akten seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Zum Sachverhalt und zur rechtlichen Subsumtion wurden keine Bemerkungen angebracht. Die Differenzen in Bezug auf den Deliktsbetrag würden sich im Rahmen des Üblichen bewegen und seien ohne Einfluss auf die Qualifikation der Taten und die Strafzumessung. Die vom Gutachter aufgeworfene Frage der actio libera in causa müsse verneint werden, da der Angeklagte die Diebstähle zur Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit ausgeführt und die Betäubungsmittel nicht etwa deshalb konsumierte habe, um die Hemmschwelle zur Verübung von Delikten herabzusetzen. Hingegen sei die vom Experten festgestelle, höchstens leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen und eine Verbeiständung im Bereich Finanzen, Wohnen und Gesundheit in Betracht zu ziehen. Die amtliche Verteidigerin anerkannte den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt sowie die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Subsumtion grundsätzlich. In vier Fällen bestreite der Angeklagte jedoch den ihm zur Last gelegten Deliktsbetrag, was aufgrund des umfassenden Geständnisses und der Tatsache, dass auf eine Verifizierung der Angaben der Geschädigten im Untersuchungsverfahren offenbar verzichtet wurde, als glaubhaft erscheine. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass XX. nicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug delinquierte, sondern erst mehr als zwei Monate später - nach Abbruch der heroingestützten Behandlung und mit zunehmenden Kokainkonsum, welchen er aufgrund der verfügten Lohnpfändung bis auf Fr. 2'100.-- monatlich mit eigenen Mitteln nicht mehr zu finanzieren vermochte. Aufgrund dieser persönlichen und finanziellen Notlage sowie in Anbetracht der wenig durchdachten und planlosen Begehung der einzelnen Taten sei der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nicht gegeben. Mit Blick auf die bestehende Suchtproblematik stelle sich der Angeklagte eine Fortführung der methadongestützten Behandlung vor, wobei die Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der im gegenwärtigen Zeitpunkt fehlenden Entzugswilligkeit keinen Sinn mache. Mit dem Strafvollzug könne sich der Angeklagte denn auch einverstanden erklären, doch sei bei der Strafzumessung Milde walten zu lassen. Der Rückfall und die mehrfache Begangenschaft

28 führten zur Strafschärfung. Im Weiteren würden sich die Vorstrafen des Angeklagten straferhöhend auswirken. Strafmildernd seien sowohl die verminderte Zurechnungsfähigkeit als auch der Umstand in Betracht zu ziehen, dass XX. den Schaden, soweit es ihm zumutbar gewesen sei, ersetzt habe und in sechs Fällen das Deliktsgut vollständig oder teilweise erstattet werden konnte. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. DO. als Vertreter von Rechtsanwalt Dr. iur. DM. am 1. Dezember 2003 eingereichte Adhäsionsklage von Fr. 18'938.55 werde im Umfang von Fr. 6'929.55 anerkannt; im darüber hinausgehenden Betrag sei die Forderung mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen. Der von PL. als Geschäftsstellenleiter der DY. geltend gemachte Schaden von Fr. 180.75 müsse aufgrund des fehlenden Nachweises der Vertretungsberechtigung ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen werden (Anmerkung: Die Klage wurde im Laufe der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt). Die Forderung des BW.es Graubünden im Betrage von Fr. 9'100.-- sei nicht genügend substanziert, weshalb der Zivilrichter darüber zu befinden habe. Auf die Adhäsionsklage der S.en vom 12. Februar 2004 schliesslich sei - da verspätet eingereicht - nicht einzutreten. Abschliessend stellte die amtliche Verteidigerin folgende Anträge: "1. XX. sei des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Versuchs hierzu gemäss Art. 22 StGB, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. 3. Die erstandene Untersuchungshaft sei anzurechnen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Angeklagte die Schadenersatzbegehren im Dossier 19, Proz.-Nr. VV.2003.1871, des Herrn Dr. iur. DM., SC., SD., im Umfang von Fr. 6'929.55 zuzüglich 5% Zins seit Klageeinreichung ausdrücklich anerkennt. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Geschädigten sind auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

29 Auf die weitere Begründung der Anträge des Anklagevertreters und der amtlichen Verteidigerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten insgesamt 29 Einbruchdiebstähle zur Last, von denen es in acht Fällen beim Versuch geblieben sei. Sie hat hierbei irrtümlicherweise auch die Flucht des Angeklagten aus der Polizeihaft im Hansahof miteingerechnet, obwohl sie ihm in diesem Zusammenhang einzig Sachbeschädigung vorhält (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.24). Es ist somit von insgesamt 28 Einbruchdiebstählen, davon sieben Versuchen, auszugehen. Der Angeklagte ist diesbezüglich überführt und auch geständig. Das Diebesgut bestand vornehmlich aus Zigaretten und Bargeld; mitunter wurden auch elektronische Geräte (Computer sowie Digitalkameras) und Werkzeuge erbeutet. Unbestritten ist auch die Vorgehensweise - XX. führte seine Straftaten jeweils unter Einsatz von Körpergewalt und mit Hilfe entsprechender Flachwerkzeuge (Schraubenzieher und Stechbeitel) aus. In einem Fall erfolgte die Tatbegehung mit einem Komplizen (act. 4.5 und 4.6). In vier Fällen (act. 4.21, 5.1, 25.1, 27.1 und 32.1) wird die Höhe der Deliktssumme bestritten. Ebenfalls in Abrede gestellt wird die Höhe des Sachschadens, welcher beim Ausbruch aus der Fahndung Hansahof entstand (act. 4.16 und 4.21). a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen

30 nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Insbesondere das Geständnis ist nur ein Beweismittel unter mehreren und es bildet keine wesentliche Voraussetzung mehr für eine Verurteilung, auch wenn es in aller Regel als relativ sichere Basis für eine solche erscheint (Schmid, Niklaus: Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290 ff. sowie N 613). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Hauser, Robert: Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, AJ. 1974, S. 311 ff.). b) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Aufgrund des Tathergangs besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat. Durch

31 die Entnahme von Bargeld, Zigaretten sowie weiterer Gegenstände aus den jeweiligen Räumlichkeiten und Behältnissen hat er den Gewahrsam der Eigentümer gebrochen und sogleich eigenen Gewahrsam daran begründet, indem er das Deliktsgut an sich nahm und in der Folge den Tatort verliess (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, N 58 ff. zu Art. 139 StGB). Soweit die Angaben des Angeklagten hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages im Widerspruch zu jenen der Geschädigten stehen, bedürfen sie nachstehend näherer Betrachtung. XX. macht zunächst geltend, beim Einbruch in das Gast- und Kulturhaus Marsöl aus dem dort sich befindlichen Zigarettenautomaten nicht 231 Päckchen Zigaretten mit einem Gesamtwert von ca. Fr. 1'716.--, sondern höchstens deren 150 gestohlen zu haben, was eine Deliktssumme von ca. Fr. 1'114.30 ergibt (act. 4.10 und 4.21). Beim Einbruch ins Restaurant DU. habe er sodann entgegen der Angaben der Geschädigten FM. kein Bargeld erbeutet, weshalb der Gesamtdeliktsbetrag um weitere Fr. 515.-- zu reduzieren sei (act. 4.12 und 4.21). Die bei der BH. AG behändigte Geldkassette habe nur Bargeld in der Höhe von Fr. 1'020.-- enthalten und nicht Fr. 3'450.--, wie durch BI. namens der Geschädigten geltend gemacht (act. 4.13, 4.14 und 4.21). Schliesslich habe er beim Diebstahl zu Lasten der Firma BR. nur Bargeld in der Höhe von Fr. 300.-- erbeutet; dies anstelle der in Ziff. 1.27 der Anklageschrift aufgeführten Fr. 850.-- (act. 4.17 und 4.21). Im Lichte dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass die Polizeirapporte lediglich Zusammenfassungen der Aussagen der Geschädigten sowie jeweils eine Zusammenstellung des Deliktsgutes enthalten (vgl. act. 5.1, 25.1, 27.1 und 32.1). Die Polizeirapporte wurden von den Geschädigten beziehungsweise deren Vertretern nicht unterschrieben, weshalb sich nicht nachvollziehen lässt, ob die Zusammenfassungen von den Einvernommenen überprüft und als ihrer Aussage entsprechend anerkannt wurden. Offen bleibt auch, ob die in den Polizeirapporten enthaltenen Zusammenfassungen und Zusammenstellungen die Aussagen der Geschädigten überhaupt korrekt wiedergeben. Mangels unterschriftlicher Bestätigung stellen die Zusammenfassungen von Einvernahmen in einem Polizeirapport in formeller Hinsicht keine Einvernahmen dar (PKG 2002 Nr. 11). Bei dieser Sachlage geht es nicht an, hinsichtlich des Deliktsbetrages ohne weiteres auf die Angaben der Geschädigten abzustellen, umso weniger, als die Angaben im Laufe des Untersuchungsverfahrens nicht verifiziert wurden, was beispielsweise durch eine formelle Zeugeneinvernahme oder ein Konfrontverhör möglich gewesen wäre. Sofern die Angaben in den Polizeirapporten von denjenigen des Täters abweichen, kann darauf demzu-

32 folge nicht abgestellt werden. Es mag aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar als nachvollziehbar erscheinen, wenn die Strafverfolgungsbehörde bei Vorliegen zahlreicher Delikte und eines umfassenden Geständnisses des Täters auf eine Zeugeneinvernahme der einzelnen Geschädigten verzichtet, zumal dann, wenn die Angaben zum Deliktsbetrag nur in einzelnen Fällen voneinander abweichen. Dieses Vorgehen birgt indes die Gefahr einer Schmälerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten in sich. Diesem ist grundsätzlich das Recht einzuräumen, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu bestreiten (BGE 125 I 133). Wohl ist ein Angeklagter nicht zur Wahrheit verpflichtet ist und kann er ohne direkte strafprozessuale Sanktionen lügen (Padrutt, a.a.O., S. 204). Indessen sind schlechterdings keine Gründe ersichtlich, weshalb XX. unzutreffende Angaben machen sollte. Zum einen ändert die Annahme eines geringeren Deliktsbetrages - wie noch aufzuzeigen sein wird - nichts an der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens. Zum anderen erfolgten die Einvernahmen fast ausnahmslos wenige Tage nach der jeweiligen Deliktsbegehung, weshalb es nicht überrascht, dass der Täter genaue, durchaus verlässliche Angaben zum Deliktsgut machen konnte. Weshalb die Angaben der Geschädigten einen höheren Wahrheitsgehalt aufweisen sollten, ist aktenkundig nicht erstellt. Insbesondere lässt sich den Verfahrensakten nirgends entnehmen, dass die Betroffenen die Kassenbestände oder den Inhalt der Zigarettenautomaten am Tage des Einbruchs kontrolliert hatten. Im Ergebnis ist somit bezüglich des Deliktsbetrages auf die Angaben von XX. abzustellen. Der in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsbetrag von Fr. 39'666.45 reduziert sich demzufolge um Fr. 4'096.70 auf Fr. 35'569.75. c) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten gewerbsmässigen Diebstahl vor. Für diese qualifizierte Form der Tatbegehung statuiert das Gesetz in Art. 139 Ziff. 2 StGB einen Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 116 IV 319; BGE 119 IV 132 f.) liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Nicht vorausgesetzt ist insbesondere, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des

33 Täters bildet; es genügt, dass diese im Sinne eines „Nebenerwerbs“ ausgeübt wird (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, a.a.O., N 93 zu Art. 139 StGB; BGE 123 IV 116 f.). Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 f.). bb) Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft stellte sich die amtliche Verteidigerin anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine gewerbsmässige Tatbegehung vorliegend nicht erfüllt seien. Eine Ausübung der deliktischen Tätigkeit nach der „Art eines Berufes“ liege nicht vor, seien die Diebstähle doch nicht planmässig begangen worden. Vielmehr würden diese ein spontanes, improvisiertes Vorgehen offenbaren; dafür spreche insbesondere auch die Tatsache, dass es in einem Viertel der Fälle bei einem Versuch geblieben und das Deliktsgut nur von geringem Wert gewesen sei. Zudem stehe, so die amtliche Verteidigerin unter Verweis auf Stefan Trechsel (Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, N 33 zu Art. 146), auch die persönliche und finanzielle Notlage einer gewerbsmässigen Tatbegehung entgegen. Dieser Umstand schliesse gemäss neuerer Bundesgerichtspraxis die Erwerbsaussicht von vorneherein aus. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden; nach der in lit. aa) hievor erwähnten Umschreibung ist die zu beurteilende Diebstahlsserie als gewerbsmässig zu qualifizieren. So steht zunächst fest, dass XX. in einem Zeitraum von weniger als vier Monaten insgesamt 28 Diebstähle - eingeschlossen sieben Versuche hierzu - ausgeführt hat. Ist demnach im Durchschnitt alle drei bis vier Tage eine Deliktsbegehung zu verzeichnen, zeugt dies von einem erheblichen kriminellen Willen und lässt zweifellos die Bereitschaft des Täters erkennen, in einer unbestimmten Zahl von Fällen zur Tat zu schreiten. Berücksichtigt man schliesslich die Deliktssumme von über Fr. 30'000.--, kann daraus ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich der Angeklagte durch den Verbrauch oder die Veräusserung des Diebesgutes einen namhaften Teil seines Lebensunterhaltes - einschliesslich seines Betäubungsmittelkonsums - finanzieren konnte. Nichts zugunsten des Angeklagten herleiten lässt sich im Übrigen aus dem Umstand, dass ein Teil des Deliktsgutes

34 den Geschädigten erstattet werden konnte (vgl. etwa Ziff. 1.28 und 1.29 der Anklageschrift). Angesichts durchschnittlicher Einkünfte von monatlich über Fr. 7'000.-bezogen auf den Deliktszeitraum vom 19. April bis 4. August 2003 erschien es offenbar nicht notwendig, sämtliches Diesbesgut abzusetzen. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hingewiesen, welches für die Annahme der Gewerbsmässigkeit monatliche Einkünfte von Fr. 1'000.-- bei einem Automechaniker (BGE 119 IV 129 ff.) bzw. von Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen über Fr. 3'500.-- (BGE 123 IV 113) genügen liess. Nicht von Belang ist aber auch, dass die deliktischen Einnahmen grösstenteils der Finanzierung des Drogenkonsums gedient haben; die Notlage des Angeklagten schliesst nämlich die Absicht der Erzielung regelmässiger Einkünfte nicht aus (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, a.a.O., N 97 zu Art. 139 StGB). Soweit die amtliche Verteidigerin unter Verweis auf Trechsel (a.a.O, N 33 zu Art. 146 StGB) etwas Gegenteiliges herleiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Der dort erwähnte, in ZR 69 (170) Nr. 43 wiedergegebene Sachverhalt stand nämlich unter ganz anderen Vorzeichen. Konkret ging es um einen Täter, welcher mehrfach in rechtswidriger Weise Abtreibungen vorgenommen hatte, wobei er von den hilfesuchenden Frauen in der Mehrzahl der Fälle kein Entgelt bezogen und in drei Fällen sogar finanzielle Hilfeleistungen an seine „Opfer“ erbracht hatte. Es waren mit anderen Worten die betroffenen Frauen, welche sich in einer Notlage befanden, und nicht etwa der Täter. Diesem wurden aber, da es ihm offensichtlich nicht um die Erzielung eines Erwerbseinkommens ging, uneigennützige, die Gewerbsmässigkeit ausschliessende Motive zugute gehalten. Altruistische Beweggründe können XX. jedenfalls nicht attestiert werden, handelte er doch ausschliesslich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Ist nach dem Gesagten die Gewerbsmässigkeit zu bejahen, gehen die begangenen Diebstahlsversuche (Ziff. 1.2, 1.7, 1.11, 1.15, 1.17, 1.18. und 1.21 der Anklageschrift) in der vollendeten Tatbegehung auf (BGE 123 IV 117). Nebenbei sei noch erwähnt, dass Art. 172ter StGB bei qualifiziertem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht anwendbar ist. Selbst wenn die Gewerbsmässigkeit hätte verneint werden müssen, wäre dieser privilegierte Tatbestand entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin nicht zur Anwendung gelangt. Wohl hat der Angeklagte in drei Fällen nur geringfügige Vermögenswerte erlangt (Ziff. 1.4, 1.14 und 1.23 der Anklageschrift). Damit hat es aber nicht sein Bewenden. So ist Art 172ter StGB etwa auch dann nicht anwendbar, wenn der Täter, seiner Absicht entsprechend, auch eine grössere Beute behändigt hätte (BGE 123 IV 119 f.). Gerade dies ist vorliegend eindeutig erstellt, nahm doch der Angeklagte in allen Fällen soviel Bargeld und Zigaretten an sich, wie er jeweils vorfand. Es kann somit keine Rede davon sein, dass

35 XX. beabsichtigt hätte, nur geringfügige Vermögenswerte - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Grenze bei Fr. 300.-- - zu erbeuten (vgl. BGE 121 IV 264). 2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der fremdes Eigentum besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder Beeinträchtigung seiner Sache (BGE 120 IV 321). Das tatbestandsmässige Verhalten umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz der Sache durch Beschädigen oder Zerstören, sondern auch die Beeinträchtigung der Funktion, die ihr nach der Beschaffenheit oder nach dem Willen des Eigentümers zukommt, was das Gesetz mit der Handlung des Unbrauchbarmachens deutlich macht (Rehberg/Schmid/Donatsch: Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, achte Auflage, S. 168 f.). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille verlangt, diese im umschriebenen Sinne zu beeinträchtigen. XX. bevorzugte als Einbruchsobjekte vor allem Restaurationsbetriebe, daneben aber auch Büro- und Geschäftsräumlichkeiten. Zutritt verschaffte sich der Täter in der Regel dadurch, indem er mittels Körpergewalt entweder die Fenster zu den Lokalitäten einschlug oder durch Verwendung eines mitgeführten Schraubenziehers oder Stechbeitels die Türen aufbrach oder zumindest aufzubrechen versuchte. Dass er dabei vorsätzlich handelte, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Angeklagte zeigte sich denn auch geständig. Somit steht fest, dass sich XX. der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Die notwendigen Strafanträge liegen bei den Akten. Hingegen bringt XX. vor, der bei seinem Ausbruch aus der Polizeihaft am 2. August 2003 verursachte Sachschaden sei mit Fr. 20'000.-- zu hoch veranschlagt. Nachdem BP. als Vertreter des BW. am 20. November 2003 eine Adhäsionsklage von lediglich Fr. 9'100.- eingereicht hat (act. 29.3) und die Angaben des Geschädigten weder im Polizeirapport noch im Laufe des weiteren Verfahrens einer näheren Überprüfung unterzogen wurden, ist den Angaben von XX. Glauben zu schenken. Der in der Anklageschrift aufgeführte Sachschaden ist demnach um Fr. 10'900.-auf Fr. 60'487.-- zu reduzieren. 3. Des Hausfriedensbruchs macht sich gemäss Art. 186 StGB derjenige strafbar, der gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt. Die Bestimmung schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über

36 einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen (BGE 112 IV 33). Der Begriff des Hauses ist weit zu fassen; darunter fallen nicht nur Wohnhäuser, sondern jede mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich welcher ein schutzwürdiges Interesse besteht, über den umbauten Raum frei zu bestimmen und in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 108 IV 39). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob diese durch eine Türe oder dergleichen verschlossen sind oder werden können (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 393 f.). Die Art und Weise des Eindringens - heimlich, offen oder gewaltsam - ist ebenfalls unerheblich; vollendet ist das Delikt, wenn der Täter mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum gelangt (Delnon/Rüdy: Basler Kommentar, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 186 StGB). Zur Begehung der Diebstähle hat sich der Angeklagte mehrfach in unberechtigter Weise Zutritt zu von Art. 186 StGB geschützten Räumlichkeiten verschafft. Dass er dabei jeweils gegen den Willen des Berechtigten handelte, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden. Dieser Wille braucht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 23 f. zu Art. 186 StGB). Somit steht fest, dass sich XX. des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht hat. Die für die Bestrafung notwendigen Strafanträge wurden fristgerecht gestellt. 4. Art. 19 Ziff. 1 BetmG stellt den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr zu begegnen, hat der Gesetzgeber diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht, lagert, anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt oder wer hierzu Anstalten trifft. Für die einfache Tatbegehung droht das Gesetz Gefängnis oder Busse an; in schweren Fällen reicht die Strafandrohung von mindestens einem Jahr Gefängnis bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 19 Ziff. 1 BetmG).

37 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in Ziff. 2.1 der Anklageschrift vor, AS. am 3. August 2003 0.5 g Kokain gratis abgegeben zu haben. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2003 (act. 4.15) machte letztere geltend, sie habe XX. ihrerseits Kokain in der geltend gemachten Menge übergeben. Demgegenüber bestätigte der Angeklagte sowohl im Untersuchungsverfahren (act. 4.21, S. 8) wie auch anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Vorhalt der Staatsanwaltschaft zutreffe. Durch die unentgeltliche Abgabe des Kokains an AS. hat er sich der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 5. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden; es kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). a) Für die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht an; selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Im Übrigen erfasst der Tatbestand nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können - so etwa Verkauf oder Vermittlung - die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). Ob ein leichter Fall im Sinne von Ziff. 2 der Bestimmung vorliegt, ist anhand aller objektiver und subjektiver Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Auch bei Konsum von Haschisch ist nicht stets ein leichter Fall gegeben. Die Annahme eines leichten Falles ist ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44). b) XX. ist geständig, in der Zeit vom 30. April 2003 bis zum 4. August 2003 ca. 30-40 Gramm Kokain und eine unbekannte Menge Marihuana geraucht zu haben (act. 4.21, S. 8). Damit steht fest, dass er mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. Der regelmässige Konsum und die doch erhebliche Menge machen deutlich, dass vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Ziff. 2 der genannten Bestimmung gesprochen werden kann. Demgemäss ist der Angeklagte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

38 6. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren - beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen; das Strafmass muss mit anderen Worten plausibel erscheinen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). a) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen, der von mindestens drei Monaten Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 10 Jahren reicht. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass der gewerbsmässige Diebstahl als ernstzunehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere aufgrund des Ausmasses des deliktischen Erfolgs sowie der Art und Weise der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Das Verschulden des Angeklagten wiegt sowohl hinsichtlich der Tat- als auch der Täterkomponente schwer. XX. hat in der Zeit vom 19. April 2003 bis zum 3. August 2003 insgesamt 28 Einbruchdiebstähle ausgeführt und dabei über Fr. 30'000.-erbeutet. Dass es in sieben Fällen bei einem Versuch blieb, lässt sein Verhalten angesichts der grossen Zahl von Delikten auch nicht in einem besseren Licht erscheinen. Straferhöhend fallen die zahlreichen, grösstenteils einschlägigen

39 Vorstrafen ins Gewicht. Strafschärfend wirken sich vorliegend die mehrfache Begangenschaft, das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände sowie der Rückfall aus. Strafmindernd sind das umfassende Geständnis des Angeklagten, das kooperative Verhalten während der Strafuntersuchung und insbesondere auch der gute Führungsbericht der Strafanstalt DN. zu berücksichtigen. Des Weiteren fallen strafmindernd die anlässlich der Hautpverhandlung gezeigte Reue und Einsicht ins Gewicht. Strafmildernd ist die vom Gutachter festgestellte, allerdings nur leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit ins Gewicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen, XX. eine Gefängnisstrafe von 16 Monaten aufzuerlegen. c) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Von der Anrechnung darf nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert habe, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf XX. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von 62 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegensteht. d) Der bedingte Strafvollzug ist vorliegend bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen, verbüsste der Angeklagte doch in den letzten fünf Jahren Gefängnisstrafen von weit mehr als drei Monaten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 7. Es bleibt zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 oder 44 StGB als angezeigt erscheint. Zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB führt der Gutacher aus, dass eine solche vorliegend nicht indiziert bzw.

40 geradezu kontraindiziert sei. Hinsichtlich einer Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hält er fest, dass der Explorand wohl rauschgiftsüchtig im Sinne einer Politoxikomanie sei. Zur Verhütung einer Rückfallgefahr sei dieser jedoch im Gefängnis am zweckmässigsten platziert. Eine ambulante Behandlung (ausserhalb eines Gefängnisses) sei nicht zweckmässig, weil diesfalls von einem raschen Rückfall in den Drogenkonsum und das delinquente Verhalten ausgegangen werden müsse. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist ein Abweichen von den in der Expertise getroffenen Schlussfolgerungen nur dann erlaubt, wenn zuverlässig bewiesene Tatsachen die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern oder wenn triftige Gründe für ein Abweichen in Fachfragen sprechen (BGE 101 IV 129, 102 IV 226). Solche Umstände sind mit Blick auf die erstellte Expertise nicht ersichtlich. Der Argumentation des Gutachters ist somit zu folgen und von der Anordnung einer Massnahme imSinne von Art. 43 und 44 StGB abzusehen. 8. Im Weiteren hält der Gutachter zur Minimierung einer allfälligen Rückfallgefahr eine Verbeiständung im Bereich Finanzen, Wohnen und Gesundheit als zweckmässig, habe sich doch in der Vergangenheit gezeigt, dass XX. mit den Umständen des Lebens ausserhalb der Gefängnismauern überfordert sei (act. 3.10 S. 7 Ziff. 5). Auch dieser Ansicht kann sich das Kantonsgericht anschliessen, wenngleich festgehalten werden muss, dass zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Überweisung der Verfahrensakten an die Vormundschaftsbehörde zur Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen noch nicht angezeigt ist. Die Gefahr eines allfälligen Rückfalls in delinquente Verhaltensmuster wird erst im Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug aktuell, wenn XX. die geschützte Umgebung verlässt. Dannzumal wird es aber Aufgabe der Strafvollzugsbehörde sein, die Akten rechtzeitig der Vormundschaftsbehörde weiterzuleiten. Im Übrigen hat auch der Angeklagte die Problematik eines unbegleiteten Übertritts ins tägliche Leben erkannt und machte im Rahmen der richterlichen Befragung geltend, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug auf die richtige Betreuung angewiesen zu sein. Die Strafvollzugsbehörde ist deshalb anzuhalten, die Akten im Hinblick auf die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen. 9. Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivilrechtliche Forderung beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Im vorliegen-

41 den Verfahren haben verschiedene Geschädigte insgesamt vier Adhäsionsklagen eingereicht. Dazu ergibt sich im Einzelnen was folgt: a) Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 machte die S. gegenüber dem Angeklagten eine Forderung in der Höhe von Fr. 1'198.50 geltend. Dieser Betrag sei der geschädigten Versicherungsnehmerin (DS.) infolge des Einbruchsereignisses vom 19. Juli ausbezahlt worden. An der Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht zu zweifeln, ging doch der Anspruch im Umfang der erbrachten Versicherungsleistungen durch gesetzliche Subrogation auf die Versicherungsgesellschaft über (Art. 72 VVG; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Auflage, N 2053 ff.). Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Auch der Adhäsionskläger ist angehalten, bei seiner Eingabe die zivilprozessualen Formerfordernisse zu beachten (PKG 2002 Nr. 12). Gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO ist die Adhäsionsklage spätestens 20 Tage nach Eingang der Schlussverfügung einzureichen. Diese Frist ist peremptorisch und somit nicht erstreckbar (Domenig, a.a.O., S. 98). Obwohl die Schlussverfügung am 7. November erging (act. 1.5), traf das Schreiben der S. erst am 12. Februar und damit eindeutig verspätet ein. Infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung kann somit auf das Begehren nicht eingetreten werden. b) Am 20. November 2003 machte das BW. Graubünden, vertreten durch Kantonsbaumeister BP., adhäsionsweise einen Schaden in der Höhe von Fr. 9'100.- - geltend, entstanden durch den gewaltsamen Ausbruch des Angeklagten aus der Polizeihaft am 2. August 2003. XX. habe unter anderem den Bettrahmen aus der Verankerung gerissen und damit ein Loch in die Wand geschlagen. Die Beweislast für die Existenz dieses Schadens und für dessen ziffernmässige Höhe trägt der Geschädigte (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 196 ff.; BGE 128 III 273). Der Adhäsionskläger ist deshalb gehalten, sämtliche Beweismittel, mit welchen er seinen Anspruch stützen will, fristgerecht bei Anhebung der Adhäsionsklage zu benennen und auch einzureichen (PKG 2002 Nr. 12). Der Beweis gilt im Sinne von Art. 8 ZGB grundsätzlich nur als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist und allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen; im Regelfall wird somit ein strikter Beweis gefordert. Die ins Recht gelegte Kostenzusammenstellung vermag diesen nicht zu erbringen, umso weniger, als zumindest ein Teil der darin aufgeführten Handwerkerarbeiten zweifellos drittvergeben und von den beauftragten Firmen in der Folge wohl auch in Rechnung gestellt wurden. Die Akten sind somit für die Beurteilung der Klage nicht ausreichend, weshalb die Adhäsionsklage an den Zivilrichter verwiesen wird.

42 c) Am 1. Dezember 2003 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. DO. in Vertretung von Dr. iur. DM. eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 18'938.55 ein. Davon werden Fr. 6'929.55 aus eigenem Recht geltend gemacht, die verbleibenden Fr. 12'009.-- bilden Gegenstand einer Zession zwischen der Büro P. als Zedentin und Rechtsanwalt Dr. iur. DM. als Zessionar. Letzterer ist zwar - da die Abtretung zwingend das Klagerecht enthält und zudem eine schriftliche Zessionsurkunde vorliegt - zur Anhebung der Klage legitimiert (PKG 1990 Nr. 16; Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 73), doch fehlt es vorliegend am Nachweis, wonach die Büro P. (XY.) die gestohlenen Gegenstände von ihrer Vorgängerin, der H. AG, übernommen haben soll. Diesbezüglich liegt lediglich ein von P. namens der H. AG zu Handen der Versicherung U., X., verfasstes Schreiben bei den Akten, wonach letztere sämtliches Inventar an die Büro P. übertragen habe (vgl. Beilage 8). Zum Beweis, dass tatsächlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat, reicht dies nicht aus. Fehlt es demnach an der Legitimation von P. beziehungsweise der Büro P. zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, ist die Klage im Umfang von Fr. 12'009.-- ins Zivilverfahren zu verweisen. Im Übrigen fehlt es auch am rechtsgegnüglichen Beweis für die in der Beilage 1 zur Adhäsionsklage aufgeführten Wiederherstellungskosten im Umfang von Fr. 7'500.--. Diesbezüglich sei auf Art. 131 Abs. 3 StPO verwiesen, wonach das Gericht über eine Adhäsionsklage nur zu entscheiden hat, wenn es die Akten als für die Beurteilung des Zivilpunktes ausreichend erachtet. Wenngleich die Klage aus vorwiegend prozessökonomischen Gründen mit dem Strafverfahren verbunden ist, befreit dies den Kläger nicht von Beachtung elementarer zivilprozessualer Verfahrensgrundsätze und Formerfordernisse. Er hat die für das Bestehen seiner Ansprüche notwendigen Tatsachen nach den Regeln von Art. 8 ZGB und Art. 118 ZPO zu behaupten und zu beweisen (PKG 2002 Nr. 12). Selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Legitimation hätte die Klage somit wegen teilweiser Illiquidität ins Zivilverfahren verwiesen werden müssen. Den vom Direktgeschädigten, Rechtsanwalt Dr. iur. DM., geltend gemachten Anspruch von Fr. 6'929.55 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit Klageeinreichung hat der Angeklagte anerkannt. Unbestrittenermassen hat auch im Adhäsionsverfahren die unterliegende Partei dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO), wobei in restriktiver Praxis nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu erstatten sind. In Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog in Anwendung zu bringen (Domenig, a.a.O., S. 128; PKG 1990 Nr. 38). Eine Honorarnote wurde im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht, weshalb die

43 Entschädigung nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Da im Strafverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird und ausser der Ausarbeitung der Klageschrift keine nennenswerten Kosten entstanden sind, erscheint ein Betrag von Fr. 400.-- als angemessen. d) Mit Schreiben vom 25. November 2003 machte der kantonale Geschäftsstellenleiter der DY., PL., unter Beilage der entsprechenden Rechnung für Malerarbeiten eine Forderung von Fr. 180.75 geltend. Diese wurde vom Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung anerkannt. Davon ist im Urteilsdispositiv Vormerk zu nehmen (Padrutt, a.a.O., S. 332). 10. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

44 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. XX. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 16 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 62 Tagen. 3. Adhäsionsklagen: a) Auf die Adhäsionsklage der S., wird nicht eingetreten. b) Die Adhäsionsklage des BW. von Fr. 9'100.-- wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Die Adhäsionsklage von Dr. DM. wird im Umfang von Fr. 6'929.55, zuzüglich 5% Zins seit 1. Dezember 2003, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wird XX. verpflichtet, den Adhäsionskläger ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen. d) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der DY. von Fr. 180.75 wird Vormerk genommen. 4. Die Strafvollzugsbehörde wird angehalten, die Akten im Hinblick auf die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen.

45 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'856.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - dem Honorar der amtlichen Verteidigerin von Fr. 4'950.25 total somit Fr.13'806.25 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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