Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 36 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Riesen-Bienz und Vital Aktuar Crameri —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Cott, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, mit Verfügung des ausserordentlichen Staatsanwaltes vom 26. November 2003 wegen sexueller Nötigung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. X. wuchs zusammen mit zwei Schwestern bei seinen Eltern in A. auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar-, zwei Jahre die Real- und ein Jahr die
2 Berufswahlschule. Danach absolvierte er bei B. in A. eine dreijährige Lehre als Metzger. Nach dem Militärdienst (Rekruten- und Unteroffiziersschule) arbeitete X. ca. fünf Jahre bei der Gebrüder C. AG in D. auf dem erlernten Beruf. Es folgten Tätigkeiten im Storenbau für die E. AG in A. (zwei Jahre) sowie im Verkauf für die F. AG in G. (ca. sieben Jahre). Seit fünf Jahren ist X. bei der H. AG in G. im Aussendienst angestellt. Gemäss dem Bericht des Steueramtes A. vom 4. März 2003 hatte er im Steuerjahr 2001 ein Reineinkommen von Fr. 60‘000.-- und ein Reinvermögen von Fr. 33'000.--. Im Jahre 1993 heiratete X. I.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor, die heute sieben bzw. fünf Jahre alt sind. X. geniesst einen guten Leumund. Er befand sich am 27. Februar 2003 in Polizeihaft. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X. sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB vor. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 11. Februar 2003 war X. geschäftlich im Bündner Oberland unterwegs. Um ca. 13.30 Uhr fuhr er mit seinem PW BMW 320i, Kennzeichen J., von Sedrun herkommend über die Kantonsstrasse in Richtung Ilanz. Unmittelbar vor ihm lenkte K. ihren eigenen PW in dieselbe Richtung. In Ilanz unterbrachen beide Personen ihre Fahrt und erledigten dort unabhängig voneinander verschiedene Geschäfte. In der Folge fuhr der Angeklagte mit seinem PW auf der Strecke von Ilanz über Flims, Trin und Reichenau in Richtung Chur K. weiterhin hinterher. Unmittelbar vor der Autobahnausfahrt Chur-Süd überholte er die Genannte und gab ihr mit Handzeichen zu verstehen, ihm zu folgen. K. kam diesem Ansinnen nach und fuhr bis zum Parkplatz Obere Au hinter dem Angeklagten her. Dort gab sich letzterer als „Zivilpolizist“ zu erkennen und machte diese auf ein vermeintliches Fehlverhalten während der Fahrt von Ilanz anch Chur aufmerksam. Zusätzlich verlangte er von ihr den Führerschein und die Fahrzeugpapiere heraus und stellte ihr in Aussicht, dass ihr Fehlverhalten sie CHF 800.-- kosten würde. Schliesslich forderte der Angeklagte K. auf, mit ihm, in seinem Fahrzeug, auf den Polizeiposten mitzukommen, was diese in der Folge auch machte. Während der Fahrt auf der Autobahn von Chur über Reichenau und Bonaduz in Richtung Rhäzüns gab die Geschädigte dem Angeklagten wiederholt zu verstehen, dass sie die Busse im Moment nicht bar bezahlen könne. Der Angeklagte machte ihr daraufhin den Vorschlag, sie könne ihn auch „massieren“, anstatt die Busse in bar zu bezahlen. Die Geschädigte, welche nunmehr zusehends in Angst geriet, gab ihm jedoch klar zu verstehen, dass sie dies nicht wolle.
3 Auf einem von der Strasse aus nicht direkt einsehbaren, abgelegenen Parkplatz in der Nähe der Rhäzünser Mineralquellen hielt der Angeklagte sein Fahrzeug an und fragte die Geschädigte noch einmal, ob sie ihn massieren würde. Dazu stellte er ihr auch noch eine Verzeigung in Aussicht. Trotzdem lehnte die Geschädigte seine sexuellen Begehren ab. In der Folge begann der Angeklagte die inzwischen völlig verängstigte Geschädigte gegen deren Willen zu küssen. Er nahm ihre Hand und legte sie auf seinen Genitalbereich, um anschliessend mit seiner Hand zuerst ihre Brüste und danach ihre Vagina zu berühren. Schliesslich führte er K.s Hand an sein Geschlechtsteil, welches sie hin- und herzubewegen hatte und drückte abschliessend mit seiner Hand ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils. Die Geschädigte musste den Angeklagten daraufhin oral befriedigen, bis dieser in ihren Mund ejakulierte. Infolge ihrer grossen Angst wehrte sich die Geschädigte kaum gegen das Vorgehen des Angeklagten. Nach den Ausführungen des Angeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme hätte er auf dem Parkplatz hinter den Rhäzünser Mineralquellen die Geschädigte zu küssen begonnen, wobei die Geschädigte seines Erachtens diesen Kuss auch erwidert habe. Dies sei möglicherweise aber auch darauf zurückzuführen gewesen, dass sie in diesem Moment eingeschüchtert gewesen sei. Anschliessend hätte er ihre Brüste berührt. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er ihre Hände an seinen Penis geführt habe. Anschliessend habe die Geschädigte ihn ca. fünf Minuten lang mit den Händen massiert, worauf er begonnen habe, ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils zu drücken, allerdings ohne Anwendung von Gewalt. Dem sei eine ca. fünf Minuten dauernde orale Massage gefolgt, was bei ihm schliesslich zum Orgasmus geführt habe. Nach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte K. zurück zu ihrem Fahrzeug, welches noch immer auf dem Parkplatz Obere Au in Chur abgestellt war.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 11. Februar 2004 sind der ausserordentliche Staatsanwalt sowie der Angeklagte mit seinem amtlichen Verteidiger anwesend. Im Rahmen des Beweisverfahrens bestätigte der Angeklagte im Wesentlichen seine in der Strafuntersuchung gemachten Aussagen. Der ausserordentliche Staatsanwalt stellte und begründete folgende Begehren: „1. X. sei der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit zehn Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von einem Tag. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“
4 Der amtliche Verteidiger beantragte, der Angeklagte sei von der Anklage der sexuellen Nötigung freizusprechen. Auf die Begründung der Anträge wird in den Erwägungen eingegangen. In seinem Schlusswort beteuerte X., dass das Vorgefallene ihn sehr beschäftige und ihm das Ganze leid tue; er wünschte, sein damaliges Verhalten rückgängig machen zu können und er versichere, sich nie mehr derartiges zuschulden kommen zu lassen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zur Beurteilung der Frage, ob X. diesen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht gesetzt hat, stehen der Strafkammer die Aussagen der K. und des Angeklagten zur Verfügung. a) K. führte in zwei Einvernahmen zur Sache (act. 3.3 und 3.15) zusammengefasst aus, sie sei am 11. Februar 2003 von Ilanz nach Tavanasa gefahren. Zwischen Rueun und Tavanasa habe sie am linken Strassenrand einen dunklen BMW gesehen. Im Personenwagen sei nur eine Person gewesen. Als sie zurückgefahren sei, sei das dunkle Fahrzeug immer noch dort gestanden. Kurz vor Ilanz habe sie bemerkt, dass es hinter ihr gefahren sei. In Ilanz habe sie vor der Post parkiert und ein Paket abgegeben. Der Lenker des dunklen Autos habe dort auch angehalten. Sie sei wieder losgefahren in Richtung Schluein. Vor der Tankstelle Caflisch habe sie im Rückspiegel wieder sehen können, dass der dunkle BMW wieder hinter ihr gefahren sei. Er sei ihr dann durch die Dörfer und auf der Autobahn in Richtung Chur stets gefolgt. Vor der Ausfahrt Chur-Süd habe dessen Lenker sie überholt und ihr ein Zeichen gegeben, dass sie ihm folgen solle. Auf dem Parkplatz Obere Au habe ihr der Unbekannte zu verstehen gegeben, dass er Zivilpolizist sei und dass sie sich wegen ihrer Fahrweise und des Bremslichtes strafbar gemacht habe. Er habe ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere verlangt. Weiter habe er gesagt, die Sache werde ihr teuer zu stehen kommen, rund Fr. 800.--. Sie habe ihm erklärt, diesen Betrag könne sie ihm nicht gerade geben, worauf er sie aufgefordert habe, mit ihm zur Polizeiwache zu fahren. In der Folge seien sie von Chur
5 über Reichenau und Bonaduz nach Rhäzüns gefahren. Während der Fahrt habe er ihr den Vorschlag gemacht, sie könne den Bussbetrag abarbeiten. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen werde. Er habe erklärt, das brauche sie nicht, sondern müsse sie ihn nur massieren. Sie habe sich auch diesem Ansinnen widersetzt, worauf er ihr mit einer Anzeige gedroht habe. Etwa 500 m nach der Rhäzünser Mineralquellen habe er auf dem Parkplatz angehalten. Sie habe ihm nochmals gesagt, sie werde seinen Forderungen nicht nachkommen. Weiter habe sie ihn aufgefordert, sie herauszulassen oder zur Polizeiwache zu fahren. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern sei einen Weg hoch hinaufgefahren bis es nicht mehr weiter gegangen sei. Hier habe er verlangt, dass sie ihn massiere. Sie habe sich dagegen gesträubt. Auch habe er sie aufgefordert ihn zu küssen. Widerwillig habe sie ihn geküsst. Dann habe er ihr an die Brüste gegriffen, ihre Hand an seinen nackten Geschlechtsteil geführt und sie hin und her bewegt. Schliesslich habe er ihren Kopf gepackt und ihn gegen seinen Penis gedrückt. Trotzdem sie sich sehr gewehrt habe, habe sie ihn oral befriedigen müssen. b) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsvertreter machen geltend, die Aussagen von K. seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich. Die diesbezüglichen Einwände sind jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, unbegründet. b/a Wenn die Geschädigte in der ersten Einvernahme aussagte, dass sie auf dem Parkplatz bei den Rhäzünser Mineralquellen Angst hatte, in der zweiten Vernehmung als Zeugin aber schon davon sprach, als X. ständig hinter ihr fuhr und als er sie nicht zum Polizeiposten brachte, ist dies entgegen der Auffassung des Verteidigers sicher kein Indiz dafür, dass sie generell nicht die Wahrheit sagte. Dass die Geschädigte bereits Angst hatte als der Angeklagte ihr die Polizisteneigenschaft vorspiegelte, bestätigte er, indem er ausführte, die Dame habe sicher Angst gehabt; wer habe diese Angst nicht, wenn er in eine polizeiliche Kontrolle komme (act. 3.8, S. 7) und die junge Frau habe dadurch die sexuellen Handlungen ohne allzu grosse Gegenwehr über sich ergehen lassen bzw. vollzogen (act. 3.5, S. 4). b/b Unzutreffend ist auch die Behauptung der Verteidigung, wonach die Geschädigte in das Fahrzeug des Angeklagten eingestiegen sei, ohne zu wissen, wohin die Fahrt gehen würde. In der polizeilichen Einvernahme sagte sie aus, der Unbekannte habe ihr am Schluss erklärt, dass sie mit ihm zur Polizeiwache kommen müsse (act. 3.3, S. 2). In der Zeugenvernehmung gab sie zu Protokoll, er habe sie gebeten bei ihm einzusteigen um zum Revier zu fahren (act. 3.15, S. 4). Dass sie gedacht habe, die Fahrt würde zur Bank gehen, um Geld abzuheben, sagte sie nicht
6 aus. In der Zeugenvernehmung gab sie an, sie habe ihm erklärt, dass sie ihm die Fr. 800.-- nicht gerade geben könne, worauf er geantwortet habe, sie müssten zum Revier fahren. Sie habe ihm erwidert, dass sie auch zu ihrer Bank fahren könnten, um das Geld zu holen (act. 15.3, S. 4). b/c Dass die Geschädigte in der ersten Einvernahme davon sprach, der Unbekannte habe versucht, ihr die Hose herunterzuziehen, was aber nicht ganz gelungen sei (act. 3.3., S. 3), in der Zeugenvernehmung hingegen, dass er ihre Hose aufgeknöpft und an ihrer Vagina gefummelt habe (act. 3.15, S. 6), kann entgegen dem Vorbringen des Verteidigers keineswegs ein Grund dafür sein, das Zeugnis mit Zurückhaltung zu würdigen. Von einer ins Gewicht fallenden Abweichung zwischen den ersten und den zweiten Depositionen kann nicht Rede sein. Vielmehr rührt die Differenz offensichtlich von einem Versehen her. Das machte die Geschädigte in der letzten Befragung geltend, indem sie erklärte, sie habe das erste Protokoll nicht richtig durchgelesen (act. 3.15, S. 7). b/d Nicht zum Nachteil der Geschädigten ist, dass sie während der Rückfahrt nach Chur dem Angeklagten fragte, ob sie ihn nochmals sehen würde, seine Handy-Nummer aufschrieb und ihm ihre Telefonnummer gab. Wie sie erklärte, wollte sie etwas von ihm haben, um dann herauszufinden, wer der Unbekannte war. Dies erhellt, da sie die Buchstaben und die Nummer der Kontrollschilder des Fahrzeuges des Angeklagten nicht notiert hatte (act. 3.3, S. 4, 3.15, S. 8). Auch der Umstand, dass sie die Anzeige bei der Polizei drei Tage später erstattete, vermag nicht ihre Darstellung des Sachverhaltes zu entkräften. Insbesondere folgt daraus nicht, dass sie die sexuellen Handlungen freiwillig vornahm. Sie wusste nicht, was sie machen sollte und wandte sich zuerst an einem Kollegen und an die Eltern in Deutschland (act. 3.3, S. 5). c) Auch die weiteren Einwände des Angeklagten und seines Verteidigers sind unbegründet: c/a Der Angeklagte sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, es sei möglich, dass er sich bei der Geschädigten als Polizist ausgegeben habe, dies aber nur mündlich (act. 3.5, S. 2). In der untersuchungsrichterlichen Vernehmung gab er zu Protokoll, er schliesse es nicht aus, dass er sich als Polizist ausgegeben habe, dies allerdings höchstens mündlich (act. 3.8, S. 3). Diese Aussagen erscheinen aber als nicht glaubhaft. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Geschädigte ihn für einen Polizeibeamten hielt bloss aufgrund des Umstandes, dass er ihr eine lange
7 Zeit nachgefahren war. Hätte er sich nicht von Anfang an ihr gegenüber als Polizisten ausgegeben, hätte sie von ihm einen Dienstausweis verlangt (act. 3.15, S. 8). c/b Der Verteidiger hebt hervor, der Angeklagte habe der Geschädigten entgegen ihren Aussagen nicht bereits auf dem Parkplatz Obere Au zu verstehen gegeben, dass die angeblichen Verkehrsregelverletzungen eine Busse nach sich gezogen hätten. Er habe auch nicht einen Bussbetrag erwähnt. Diese Behauptungen der Verteidigung sind aber nicht vereinbar mit der Darstellung des Angeklagten. In der zweiten Einvernahme führte dieser aus, als die Dame noch in ihrem Auto gesessen habe, hätten sie eine lange Diskussion über die ihr vorgehaltenen Verkehrsübertretungen gehabt. Daraufhin habe er ihr gesagt, sie müsse mit ihm zum Polizeiposten kommen. Sie seien dann von der Oberen Au weg in Richtung Autobahn und dann Reichenau gefahren. Irgendwann habe sie begonnen, ihren Bedenken über die Höhe der Busse Ausdruck zu geben. (act. 3.8, S. 3). Dass sie einerseits vor dem Verlassen des Parkplatzes Obere Au von einer Busse im Betrage von Fr. 800.-- nicht gewusst haben soll, sie andererseits während der Fahrt ohne Zutun des Angeklagten das Thema aufgriff, passt nicht zusammen. c/c Schliesslich verstrickte sich der Angeklagte mit seinen Aussagen in Widersprüche. Einerseits sagte er aus, ihm wäre lieber gewesen, wenn die Frau ihm gesagt hätte, er solle sie in Ruhe lassen. In diesem Fall wäre es nicht soweit gekommen. Dies habe sie aber leider nicht gemacht. Andererseits sagte er aus, dass die Dame sicher nicht begeistert gewesen sei, als er ihr den Vorschlag gemacht habe ihn zu massieren, dass sie seinen Kuss erwidert habe, weil sie in diesem Moment eingeschüchtert gewesen sei, und dass sie die sexuellen Handlungen nicht freiwillig, sondern unter psychischem Druck vorgenommen habe (act. 3.8, S. 4, 7, 8). Anzumerken ist ausserdem, dass der Angeklagte auf der Rückfahrt zum Parkplatz Obere Au der Geschädigten fragte, ob es für sie schlimm gewesen sei (act. 3.8, S. 5). Diese Frage hätte sich erübrigt, wenn sie nicht zu den sexuellen Handlungen gezwungen worden wäre. d) Im Bereich der Würdigung von Aussagen besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Gemäss dem in Art. 125 Abs. 2 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung entscheidet er nach seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Ueberzeugung. Seine Aufgabe ist es demnach, ohne Bindung an Regeln, nur seinem Gewissen verantwortlich, zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich für einen bestimmmten Sachverhalt überzeugen kann. Für die richterliche Urteilsfindung genügt somit, dass sich der
8 Richter zur subjektiven Gewissheit, zur subjektiven Wahrheit durchringen kann, wobei diese richterliche Ueberzeugung mehr verlangt als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist vielmehr erforderlich, dass ein gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann oder eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen spricht. Demzufolge muss er anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten ihn zu überzeugen vermag (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306 ff.). Die Gesamtwürdigung der Depositionen der Geschädigten und des Angeklagten führt zum Schluss, dass der Sachverhalt sich wie eingeklagt zugetragen hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht. Nichts spricht gegen ihre Person. Ihr Zeugnis erweist sich sodann durchwegs als glaubhaft und überzeugend. In beiden Einvernahmen gab die Geschädigte eine in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende, inhaltlich zusammenhängende und vom Ablauf aller Ereignisse her widerspruchsfreie Schilderung. Diese erscheint umso plausibler, als das eigene Verhalten in keiner Weise beschönigt wird. Zum Teil werden die Zeugenaussagen durch die Depositionen des Angeklagten gestützt. Nicht anzunehmen ist dagegen, dass die Geschädigte mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, wie dies weitgehend der Darstellung des Angeklagten zu entnehmen ist (act. 3.5, 3.8). 2. a) Das spezifische Unrecht der sexuellen Nötigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechtes auf sexuelle Integrität verletzt wird. Danach verbieten die sexuellen Nötigungstatbestände den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Nach dem Wortlaut von Art. 189 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter auf das Opfer einen Zwang ausübt, den das Gesetz als „nötigen“ bezeichnet und beispielhaft dahin illustriert, dass er es „bedroht, Gewalt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht“. Das Gesetz begnügt sich im Sinne einer Generalklausel mit einer Nötigung des Opfers durch den Täter und erwähnt nur die hauptsächlichen Anwendungsfälle. Unter-psychischen-Druck-setzen ist dann gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (Philipp Maier, Basler Kommentar, StGB II, N 18 zu Art. 189). Nach Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., G. 2003, S. 422 f. bewirkt der psychische Druck, dass das Opfer durch den Täter in seiner Willensentschliessung in einschränkender Weise beeinflusst wird. Durch bestimmte Umstände
9 kommt das Opfer in eine Lage, in der es - ähnlich wie bei der Bedrohung als Tatmittel - entscheiden muss, ob es sich dem Ansinnen des Täters beugen oder seinen eigenen, gegenteiligen Willen durchsetzen will. Es wird nicht vorausgesetzt, das der psychische Druck zur Widerstandsunfähigkeit führt, jedoch muss er andauernd und erheblich sein, d.h. eine der Gewaltanwendung und Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse vernünftigerweise bzw. verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, mithin wenn der Täter gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Drohung oder Gewalt anwenden zu müssen. Dass das Opfer nur deshalb keinen Widerstand leistet, weil es Gewalttätigkeiten befürchtet, ist nicht erforderlich. Unter Hinweis auf BGE 118 IV 52 führen Rehberg/Schmid/Donatsch als Beispiel von einem Druckmittel diejenige Situation auf, in welcher der körperlich überlegene Täter das Opfer ohne Drohung oder Gewaltanwendung in eine ausweglose Situation bringt, indem er es mit dem Auto an eine abgelegene Stelle fährt und nicht aussteigen lässt. Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, N. 24 ff. zu Art. 189 StGB, gehen davon aus, dass psychischer Druck dann gegeben ist, wenn sich der Zwang aus der Ausweglosigkeit oder Gefährlichkeit der Situation ergibt, in welcher der Täter dem Opfer gegenübertritt, wie etwa, wenn es sich mit unsicheren Aussichten auf eine erfolgreiche Flucht oder rechtzeitige Hilfe Dritter mit einem ihm kräftemässig überlegenen Täter konfrontiert sieht. Ob der Druck gross genug ist, um die Zumutbarkeit von Widerstand oder Flucht auszuschliessen, ist insoweit nach einem generellen Massstab zu bestimmen. Vorausgesetzt wird ein Ausmass an Zwang, das geeignet gewesen wäre, auch eine besonnene Person in der Lage der betroffenen zum Nachgeben zu veranlassen. Der Grad der Bedrohlichkeit dieser Lage hängt indessen auch von der Fähigkeit des Opfers ab, die Situation zureichend einzuschätzen, sowie den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich dem Täter zu widersetzen oder zu entziehen. In dieser Hinsicht ist eine individualisierende Betrachtung unabweisbar. Nach der Praxis des Bundesgerichtes bringt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in welcher der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei die Persönlichkeit des Opfers stets in Betracht gezogen werden muss. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich wäre. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich vor-
10 aus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei dei Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss (BGE 128 IV 99, 111, 126 IV 128, 124 IV 158, 122 IV 101). b) Im vorliegenden Fall brachte X. - nachdem er K. von Tavanasa nach Chur verfolgt hatte und hier ihr glauben gemacht hatte, er sei Zivilpolizist und sie müsse mit einer Busse im Betrage von Fr. 800.-- wegen ihrer Fahrweise und ihres Bremslichtes rechnen - die illiquide Geschädigte dazu, in seinen Personenwagen zu steigen, um zum Polizeiposten zu fahren. Auf der Fahrt über Reichenau nach Rhäzüns machte er ihr den Vorschlag, die Geldstrafe mit sexuellen Leistungen abarbeiten zu können. Diesem Ansinnen widersetzte sie sich. Er führte sie auf einen abgelegenen Waldweg nach den Rhäzünser Mineralquellen, wo er ihre Geschlechtsteile massierte und sie, angsterfüllt, ihn mit der Hand und oral befriedigen musste. Dass die Geschädigte sich überhaupt nicht wehrte und dass für den Angeklagten alles so leicht ging, wie der Verteidiger vorbringt, steht im Widerspruch zum Zeugnis des Opfers. Der Angeklagte blieb keineswegs passiv. Er drückte den Kopf der Geschädigten gegen sein Gesicht und küsste sie, führte ihre Hand und presste ihren Kopf an seinen Geschlechtsteil. Dass unter diesen Umständen der Angeklagte eine Zwangssituation schuf, die das Opfer kapitulieren liess, ist offensichtlich. Angst vor einem sexuellen Übergriff hatte die Geschädigte bereits als sie merkte, dass der Angeklagte nicht zum Polizeiposten fuhr. Am abgelegenen Tatort war die Angst so gross - auch weil sie befürchtete, der Angeklagte könnte handgreiflich werden - dass sie nicht versuchte sich mit Schlägen zu wehren oder aus dem Auto auszusteigen. Demnach muss der psychische Druck bejaht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Opfer sich wehrte oder nicht. Massgeblich ist, dass sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Es mag sein, wie der Verteidiger geltend macht, dass objektiv betrachtet eine unfreiwillige Konfrontation mit der Polizei und selbst die Androhung einer Busse im Betrage von Fr. 800.-- nicht einen psychischen Druck zu erzeugen und somit das sexuelle Selbstbestimmungsrecht aufzuheben vermögen. Die für die Geschädigte massgebende Zwangssituation wurde aber nicht allein durch diese zwei psychologischen Faktoren geschaffen, sondern dadurch, dass sie vom Angeklagten in eine Situation gebracht wurde, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder gar die Flucht vergeblich waren. Ob die Vorspiegelung der Polizisteneigenschaft und die Konfrontation mit einer Busse von Fr. 800.-- für die Annahme eines psychischen Druckes im Sinne des Art. 189 StGB nicht genügen, wie die Verteidigung meint, braucht folglich nicht geprüft zu werden.
11 Ist nach dem Gesagten das Nötigungsmittel des psychischen Druckes gegeben und damit der objektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, ist auch nicht weiter zu prüfen, ob durch das inkriminierte Verhalten des Angeklagten noch zusätzliche Nötigungsmittel im Sinne dieser Bestimmung eingesetzt wurden. c) In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass sich X. im Klaren darüber war, dass K. ihn nicht freiwillig sexuell befriedigen wollte, was sie ihm denn auch zu verstehen gab. Den Willen der Geschädigten brach der Angeklagte indem er sie vorsätzlich in eine ausweglose Situation brachte, um dadurch die sexuellen Handlungen vornehmen zu können. Es ist offensichtlich, dass er hierbei vorsätzlich handelte und damit den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllte. 3. Bei der Strafzumessung hat der Richter nach der allgemeinen Regel von Art. 63 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und hierbei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen. a) Das Verschulden von X. wiegt nicht leicht, Der Angeklagte zeigte eine bedenkliche Respektlosigkeit gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der K. und legte eine gewisse Raffinesse an den Tag, als er das Opfer zunächst Glauben liess, er sei Polizist und dann vorgab, es habe mit einer Busse von Fr. 800.-- zu rechnen und mit ihm zum Polizeiposten zu kommen, um in der Tat es an einem abgelegenen Ort zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Mit seinem Vorgehen nutzte er schamlos die Leichtgläubigkeit der Geschädigten aus. Dass K. der Vorspiegelung des Angeklagten als Polizist zunächst Glauben schenkte, ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine deutsche Staatsangehörige handelt, die im Kanton Graubünden als Serviceangestellte arbeitete, durchaus nachvollziehbar. Immerhin kann dem Angeklagten zu Gute gehalten werden, dass er nicht mit gewaltsamen Einwirkungen auf den Körper des Opfers drohte und die angewendete physische Gewalt nicht gross war. Straferhöhungs-, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe fehlen. Strafmindernd können dem Angeklagten der gute Leumund, die Vorstrafenlosigkeit und - losgelöst vom Plädoyer des Verteidigers - sein weitgehendes Geständnis im Untersuchungsverfahren angerechnet werden. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe von 10 Monaten Gefängnis als angemessen. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist nach Art. 69 StGB anzurechnen.
12 b) In objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Strafe von 10 Monaten Gefängnis und weil X. bisher keine Freiheitsstrafe verbüsste nichts entgegen. Weiter kann in Würdigung der einzelnen subjektiven Faktoren - Vorleben und Charakter - ihm zweifelsohne für das zukünftige Verhalten eine günstige Prognose gestellt werden. Es darf angenommen werden, dass es sich bei dieser Straftat um eine einmalige Entgleisung seinerseits handelt. Demzufolge wird ihm der bedingte Vollzug der ausgesprochenen Strafe gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren angesetzt (Art. 41 Ziff. 1 StGB). 4. Die Untersuchungskosten, die Gerichtsgebühr und das Honorar des amtlichen Verteidigers gehen zu Lasten von X. (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und des allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 und 188 StPO).
13 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit 10 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'280.50 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'308.25 total somit Fr. 7'588.75 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. uu 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
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