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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.03.2004 SF 2003 35

31. März 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·14,376 Wörter·~1h 12min·3

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das ANAG | Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 33/34/35 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Sutter-Ambühl und Burtscher Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi, Chrüzerweg 15, 7074 Malix, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. November 2003, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, sowie des C., Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi, Chrüzerweg 15, 7074 Malix, und des B., Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess, Postfach, Ilgenstrasse 22, Am Römerhof, 8030 Zürich, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. November 2003, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das ANAG,

2 in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. a) A. wurde am 25. Oktober 1957 in L. geboren und wuchs dort zusammen mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen auf. In L. besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. In der Folge absolvierte A. mit Erfolg eine Lehre als Sanitärmonteur sowie eine Zusatzlehre als Sanitärzeichner bei der Firma AZ. in M.. Nach der Rekruten- und Unteroffiziersschule besuchte er die Diplomhandelsschule in M., welche er im Jahre 1979 mit Erfolg abschloss. Danach ging A. nach L. zurück, wo er im Sanitärgeschäft seines Vaters tätig war, welches er im Jahre 1989/90 übernahm. Dieses Sanitärgeschäft besitzt A. heute nach wie vor, wobei er daran mit 50 % beteiligt ist. Für die Steuerperiode 99/00 ist er mit einem Einkommen von Fr. 109'000.-- und einem Vermögen von Fr. 347'000.-- veranlagt. A. heiratete im September 1991 D.. Diese Ehe wurde im Jahre 1994 kinderlos geschieden. Gemäss Bericht der Kantonspolizei L. vom 3. Juni 2002 geniesst A. einen guten Leumund. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. einmal verzeichnet: Mit Urteil vom 12./13. Juli 1999 bestrafte ihn das Kantonsgericht Graubünden wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG mit 10 Tagen Gefängnis, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.--. A. befand sich vom 14. Mai 2002, 19:58 Uhr, bis zum 16. Mai 2002, 10:45 Uhr, in Polizeihaft. b) C. wurde am 3. Mai 1964 in R./D geboren und wuchs zusammen mit drei Schwestern bei seinen Eltern in S./D in geordneten Familienverhältnissen auf. In Deutschland besuchte er vier Jahre die Grund-, ein Jahr die Volks- und sechs Jahre die Realschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er bei der Firma AW. in T./D eine dreijährige Lehre als Holzmechaniker. In der Folge liess er sich zum Refa- Sachbearbeiter (Arbeitszeitplaner) ausbilden und absolvierte die Schreinermeisterprüfung und die LKW-Führerscheinprüfung. Von 1989 bis 1995 war C. selbständig, indem er mit Bauelementen handelte. Anschliessend war er während zwei Jahren bei der Firma AX. in U./D angestellt. Seither war er wieder selbständig erwerbend, wobei er eigenen Angaben zufolge monatlich ca. Euro 2'000.-- bis 3'000.-- verdi-

2 ente. In der Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2001 war er zudem bei der Firma AY. in Q. angestellt. Am 1. April 2004 trat er gemäss seinen Angaben an der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden eine Arbeitsstelle als Aussendienstmitarbeiter einer Firma in der Befestigungstechnik an, wobei er voraussichtlich monatlich zwischen Euro 1'500.-- und Euro 2'000.-- verdienen wird. Sein Geschäft hat C. nach eigenen Angaben abgemeldet und aufgelöst, ohne dass ein Erlös resultiert hätte. Vermögen hat C. keines. C. heiratete im Jahre 1994 E.. Aus dieser Ehe ging im Jahre 1994 der Sohn F. hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im Deutschen Zentralregister ist C. nicht verzeichnet. C. leistete ein Depositum von Fr. 3'000.--. C. befand sich vom 14. Mai 2002, 11:26 Uhr, bis zum 16. Mai 2002, 15:30 Uhr, in Haft. c) B. wurde am 13. Mai 1953 in V./D geboren, wo er bei seiner Mutter aufwuchs. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Sein zwei Jahre älterer Bruder wuchs bei den Grosseltern väterlicherseits auf. In V./D besuchte B. neun Jahre die Grundschule. In der Folge absolvierte er eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur, welche er im Jahre 1973 erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran war B. 2 ½ Jahre bei der Bundeswehr und anschliessend selbständig erwerbend in der Gastronomie. Heute führt er in S./D ein Restaurant. Dabei verdient B. eigenen Angaben zufolge ca. Euro 2'000.-- bis Euro 2'500.-- monatlich. Vermögen besitzt er keines; er gibt an, Geschäftsschulden in Höhe von Euro 150'000.-- zu haben. Seit dem Jahre 1982 ist B. mit G. verheiratet. Aus der Ehe ging im Jahre 1983 ein Sohn hervor, welcher noch bei den Eltern wohnt und dieses Jahr seine Lehre abschliesst. B. ist im Schweizerischen Strafregister mit einer Vorstrafe verzeichnet: Am 25. Januar 2001 verurteilte ihn das Kantonsgericht St. Gallen wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das ANAG zu vier Monaten Gefängnis, bedingt auf 2 Jahre. Im Deutschen Zentralregister figuriert er mit drei Eintragungen: Eine davon betrifft das eben erwähnte Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen. Sodann wurde B. am 10. Oktober 1997 vom Amts-

2 gericht Mönchengladbach-Rheydt wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie am 31. Oktober 1997 vom Amtsgericht V. wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. November 2003 wurden A., C. und B. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG sowie C. und B. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. November 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: „1.1 Nach durchgeführter Strafuntersuchung wurde B. am 25. Januar 2001 vom Kantonsgericht St. Gallen unter anderem wegen Anbau und Verkauf von Hanf zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Trotz dieses Strafverfahrens baute er im Frühjahr 2001 zusammen mit C. erneut Hanf an, indem die beiden Angeklagten zusammen in einer angemieteten Lagerhalle an der AV. in N. eine aufwändige Bewässerungs-, Lüftungs- und Düngeanlage einbauten und begannen, dort in sogenannter „Indoor-Kultur“ Hanfpflanzen zu ziehen. Ca. im März/April 2001 bot B. dem Angeklagten A. an, sich an diesem Hanfgeschäft zu beteiligen. A. stieg ein, indem er B. bar und ohne Quittung Fr. 110'000.-- übergab. Ebenso beteiligte sich C. noch finanziell an diesem Geschäft, indem er sich mit einem Betrag von Fr. 55'000.-- bei B. einkaufte. Zu dritt setzte man dann den Hanfanbau fort, indem man in der Indoor-Anlage in N. weitere Hanfpflanzen grosszog. Gemeinsam mit C. gründete A. am 23. April 2001 die Firma K. und mietete über diese Firma in O. eine weitere Lagerhalle dazu, in welcher er für mehrere zehntausend Franken eine aufwändige Bewässerungs-, Lüftungs- und Düngeanlage installierte und in der A., B. und C. ab dem 1. August 2001 gemeinsam ebenfalls in sogenannter Indoor-Kultur Hanfpflanzen anbauten. Die in O. und N. angebauten Hanfpflanzen wurden jeweils von B. in Form von Hanfstecklingen bezogen. In beiden Lagerhallen wurden unterteilt in vier bis fünf Räumen jeweils einige hundert Hanfpflanzen pro Raum gezogen und nach zwei bis drei Monaten geerntet. Die letzte Ernte erfolgte im Februar 2002. Aus den ausgereiften und geernteten Pflanzen gewannen die drei Angeklagten Marihuana, indem sie von den Pflanzen die Blüten abzogen und trockneten oder dies durch Mitarbeiter tun liessen. In der Absicht, sich aus dem Erlös den Lebensunterhalt zu finanzieren, verkauften die Angeklagten die getrockneten Hanfblüten im Zeitraum März 2001 bis April 2002 durch B. zum Kilopreis zwischen Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- an namentlich nicht bekannte Abnehmer, so unter anderem an Hanfläden. Der THC-Gehalt der verkauften Produkte konnte nicht ermittelt werden, weil die Angeklagten eine polizeiliche Intervention befürchteten und deshalb die Lagerhallen in O. und N. vor dem Eintreffen der Polizei räumten. A., B. und C. gingen aber davon aus, dass es sich bei den verkauften Hanfblüten und Hanfpflanzenteile um Ware guter Qualität mit einem THC-Gehalt von über 0.3 % handelte,

2 und nahmen somit bewusst in Kauf, vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Hanf zu verkaufen. Dies, zumal B. erwähnte, dass die Hanfpflanzen von guter Qualität seien. Bei all ihren Handlungen wussten die drei Angeklagten auch, dass die Abnehmer die von ihnen angebauten und gelieferten Produkte letztlich durch Rauchen, also als Betäubungsmittel, konsumieren würden. Die genaue Menge der gelieferten Betäubungsmittel liess sich nicht mehr ermitteln. Total verkauften die Angeklagten im Zeitraum März 2001 bis April 2002 aber mindestens 100 kg getrocknete Hanfblüten und Hanfpflanzenbestandteile und lösten damit mindestens Fr. 300’000.--. Mit dem erzielten Verkaufserlös wurden zunächst die Rechnungen bezahlt; der Rest wurde als Gewinn anteilsmässig auf A., C. und B. aufgeteilt. 1.2 Der Ankauf, Anbau und Verkauf der als Betäubungsmittel geltenden Hanfprodukte erfolgte vorwiegend unter der Regie von B.. Er organisierte die Setzlinge, betreute meist die Hanfkultur und war auch allein zuständig für den Verkauf der rauchfertigen Produkte. A., der finanziell an der Hanfproduktion beteiligt war, war zudem für die Installation und den Unterhalt der technischen Einrichtung verantwortlich und kümmerte sich daneben um die Hanfkulturen, indem er beispielsweise Messungen vornahm und die Pflanzen erntete, schnitt, dann die Blüten zum Trocknen auslegte und schliesslich zum Verkauf abpackte. C. betreute die Hanfplantagen in N. und O., indem er Hanfpflanzen schnitt, die Blüten zum Trocknen auslegte und dann zum Verkauf abpackte. Ausserdem war er finanziell an der Hanfproduktion beteiligt. 1.3 Die gesamten Aktivitäten von A., C. und B. im Zusammenhang mit dem Anbau und Verkauf der unerlaubten und dem Betäubungsmittelgesetz unterstellten Produkte sind Ausübung eines Berufes. Man beschäftigte mehrere Personen und hatte sich darauf ausgerichtet, mit dem Verkauf der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Hanfprodukte Einkünfte zu erzielen, um aus diesen den Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Der im Zeitraum März 2001 bis April 2002 erzielte Umsatz belief sich auf mindestens Fr. 300'000.-- und war somit erheblich. Der Gewinn aus dem Handel mit Betäubungsmittel kann nicht genau beziffert werden, da keine genauen Unterlagen über den Aufwand vorliegen. 1.4 A. unterhält unter anderem mit der Graubündner Kantonalbank eine Bankbeziehung. Auf seinem dortigen Konto AU. wurden mit Verfügung vom 26./28. Juni 2002 Fr. 30'000.-- beschlagnahmt. 2. In der Zeit von Februar 2001 bis April 2002 reisten die deutschen Staatsangehörigen C. und B. mehrmals in die Schweiz ein und gingen hier einer Tätigkeit nach, indem sie in N. und O. fortwährend Hanf bewirtschafteten, ohne jedoch über die dafür notwendige fremdenpolizeiliche Bewilligung zu verfügen.“ C. Am 31. März 2004 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden statt. Anwesend waren die Angeklagten A. und C. mit ihrem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi, sowie B. mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel mündlich vertreten. Gegen Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. In der

2 Befragung hielten A. und C. daran fest, dass nur Industriehanf angebaut worden sei. B. machte von seinem Recht auf Schweigen Gebrauch und weigerte sich, überhaupt zur Sache auszusagen. a) Der Staatsanwalt stellte die Anträge, es seien die Angeklagten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. B. sei mit zwei Jahren Gefängnis zu bestrafen, der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2001 gewährte bedingte Strafvollzug für die Strafe von vier Monaten Gefängnis sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. A. sei mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren. Sodann sei der mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. /13. Juli 1999 A. gewährte bedingte Strafvollzug für eine Gefängnisstrafe von 10 Tagen zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. C. sei mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizeihaft, zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. B. und C. seien des Landes zu verweisen, wobei die Dauer der Landesverweisung nach richterlichem Ermessen festzusetzen sei. Die auf dem Konto AU. bei der Graubündner Kantonalbank, lautend auf A., beschlagnahmten Fr. 30'000.-- seien gerichtlich einzuziehen. Ob eine weitere Ersatzleistung zu fordern sei, sei ins Ermessen des Gerichts gestellt. Kostenfolge sei die gesetzliche. In der Begründung hielt der Staatsanwalt fest, dass der Sachverhalt ausgewiesen und von A. und C. auch im wesentlichen anerkannt sei. B. habe zwar keine Aussagen gemacht, der Sachverhalt gehe aber eindeutig aus den Akten hervor. Der THC-Gehalt der Hanfpflanzen sei nicht bekannt, aber der von den Angeklagten betriebene Aufwand für die Aufzucht des Hanfs, der Umstand, dass nur die Blüten verkauft worden seien, und die Höhe des Verkaufspreises zeigten deutlich auf, dass es sich nicht um Industriehanf gehandelt habe. In subjektiver Hinsicht genüge Eventualvorsatz. A. und C. hätten den objektiven und subjektiven Tatbestand in den Einvernahmen zunächst anerkannt. Die späteren Abschwächungen in der Schlusseinvernahme würden nicht überzeugen. Ihr Aussageverhalten zeige auch, dass sie gewusst hätten, dass sie etwas Strafbares taten; warum hätten sie sonst zunächst rigoros bestreiten sollen, Hanf anzubauen. A. habe zudem Unterlagen über den Hanfanbau und die Rechtslage gesammelt, so dass er gewusst habe, dass er etwas Verbotenes tat. Schliesslich sei das Vorgehen der Angeklagten auch als Ausübung eines Berufes zu betrachten, hätten sie doch mehrere Personen beschäftigt und geplant, mit den Einkünften ihren Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Der Umsatz habe mindestens Fr. 300'000.-- betragen, sei somit erheblich gewesen. Der Gewinn habe nicht genau bestimmt werden können. Gehe man aufgrund von Erfahrungswerten aber davon aus, dass er 60 % des Umsatzes betragen habe, so

2 resultiere ein Gewinn von ungefähr Fr. 180'000.--. Der Gewinn sei auf jeden Fall ein Mehrfaches von Fr. 10'000.--. Bezüglich der Strafzumessung wiege das Verschulden von B. schwer. Er habe unbeeindruckt von den Vorstrafen gehandelt, sogar unmittelbar nach dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen. Das Delinquieren während der Probezeit sei massiv straferhöhend zu werten. Strafschärfend wirke das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände. Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe seien keine vorhanden. Es sei unter diesen Umständen eine Strafe von zwei Jahren auszusprechen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sei bei dieser Strafhöhe ausgeschlossen, würde aber auch bei einer Strafe von 18 Monaten oder weniger nicht in Frage kommen, da B. mehrfach vorbestraft sei und während laufender Probezeit delinquiert habe. Der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2001 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, da vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden könne. Das Verschulden von A. wiege nicht leicht. Er habe viel Geld investiert und damit einen deutlichen kriminellen Willen gezeigt. Zudem habe er aus rein finanziellen Gründen gehandelt. Das Delinquieren während laufender Probezeit wirke auch bei ihm straferhöhend. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Ein Strafe von 18 Monaten Gefängnis erscheine angemessen, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft. Der bedingte Strafvollzug könne noch gewährt werden, trotz der Delinquenz während laufender Probezeit, da die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 12./13. Juli 1999 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen widerrufen und die Strafe vollzogen werden müsse. Zudem drohe der Vollzug der 18 Monate, wenn A. sich in der Probezeit etwas zu schulden kommen lasse. Es sei zu erwarten, dass A. damit genügend gewarnt sei und nicht mehr straffällig werden werde. Das Verschulden von C. sei keine Bagatelle. Er habe die Vorstrafe von B. gekannt, trotzdem habe er mitgemacht. Zudem habe er aus rein finanziellen Gründen gehandelt. Aber er sei nicht die treibende Kraft gewesen. Strafschärfend wirke das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände. Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Strafmindernd sei das Geständnis zu veranschlagen. Eine Strafe von 12 Monaten Gefängnis erscheine dem Verschulden angemessen, unter Anrechung der erstandenen Polizeihaft. C. sei das erste Mal straffällig geworden; es könne davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Verfahren ihn genügend warne, so dass er nicht wieder straffällig werden werde. Der bedingte Strafvollzug könne daher gewährt werden. Bezüglich der Landesverweisung hielt der Staatsanwalt fest, sowohl B. als auch C. unterhielten keine nähere Beziehung zur Schweiz. Beide hätten schwere Delikte begangen, so dass sich die Landesverweisung rechtfertige. Schliesslich seien auch die beschlagnahmten Fr. 30'000.--

2 einzuziehen, da A. am Gewinn beteiligt gewesen sei. Sowohl die Finanzierung als auch der Gewinn seien illegal gewesen. Wie hoch der Gewinn tatsächlich ausgefallen sei, sei unklar. A. habe aber ausgesagt, er habe Fr. 100'000.-- aus dem Verkauf der Produkte erhalten, was ein Mehrfaches der beschlagnahmten Gelder sei. B. und C. seien aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, eine Ersatzforderung zu leisten. Ob A. eine weitergehende Ersatzforderung leisten könne und müsse, habe das Gericht zu entscheiden. b) Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess stellte im Namen seines Mandanten folgende Anträge: „1. B. sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Übertretung des ANAG freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei B. eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.“ In seiner Begründung machte der Verteidiger zunächst einen Einwand prozessualer Natur geltend: Er beanstandete, dass zwei der drei Angeklagten vom selben Anwalt verteidigt würden. Er führte aus, dass, wenn ein Anwalt gleichzeitig zwei Angeklagte vertrete, er für beide das Beste erreichen müsse. Da bestehe bei drei Angeklagten klarerweise die Gefahr, dass alles auf den dritten Angeklagten geschoben werde und sich die zwei Angeklagten, welche vom selben Rechtsanwalt verteidigt würden, gegenseitig schützten. Er sage nicht, dass dies vorliegend geschehen sei. Er sage nur, dass die Gefahr bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass zwei gleichlautende Depositionen mehr Gewicht hätten. Dies aber sei eine institutionelle Benachteiligung des dritten Angeklagten. Ein solches Vorgehen sei nicht vereinbar mit dem Grundsatz des „fair trial“, weshalb es bei drei Angeklagten nicht zulässig sei, zwei vom selben Anwalt vertreten zu lassen. Ein Schuldspruch komme daher vorliegend nicht in Frage. Für den Fall, dass doch eine materielle Beurteilung erfolge, erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess, einem Angeklagten stehe das fundamentale Recht zu, zu schweigen und die Aussage zu verweigern. Dies dürfe nicht zu Lasten des Angeklagten ausgelegt werden; es dürfe weder straferhöhend beachtet werden, noch dürfe ein Schuldspruch auf der Überlegung beruhen, wer schweige, habe etwas zu verbergen. Im weiteren sei es nicht Sache des Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen, sondern es sei Aufgabe des Staates, den hiebund stichfesten Nachweis eines strafbaren Verhaltens zu erbringen. Für einen Schuldspruch genüge es nicht, dass eine Straftat vermutet werde oder nicht ausgeschlossen werden könne, sondern der Sachverhalt müsse so erstellt sein, dass vernünftige Zweifel nicht aufkommen könnten. Sei dies nicht der Fall, so habe in dubio

2 pro reo ein Freispruch zu erfolgen - auch wenn der Angeklagte schweige. Vorliegend sei der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt sei, in keiner Weise bewiesen. Es stehe zunächst nicht mit Sicherheit fest, was in N. und O. angebaut worden sei. Man habe bei der Hausdurchsuchung keine Hanfpflanzen sicherstellen können. Die Mitangeklagten C. und A. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass Industriehanf angebaut worden sei. Die anders lautenden Aussagen am Anfang der Untersuchung seien unter dem Druck der Untersuchungshaft gemacht und später nicht bestätigt worden. Auch die befragten Mitarbeiterinnen hätten mangels eigener Kenntnis keine Auskunft darüber geben können, was genau angebaut worden sei. Es stehe daher objektiv nicht fest, was genau in welchem Ausmass angebaut worden sei. Im weiteren spiele der THC-Gehalt bei der Beantwortung der Frage, ob Industriehanf oder Hanf, der der Betäubungsmittelgewinnung dienen könne, angebaut worden sei, eine wichtige Rolle. Auch der THC-Gehalt stehe vorliegend nicht fest. Es gebe aber ein ernstzunehmendes Indiz, dass der gesetzliche Grenzwert von 0.3 % nicht überschritten worden sei. Die Analyse der in einem Staubsauger gefundenen Hanfmenge habe nämlich einen THC-Gehalt von unter 0.1 % ergeben. Im weiteren stehe nicht fest, was mit den in O. und N. angebauten Pflanzen geschehen sei. Es sei nicht erstellt, in welchen Mengen Pflanzen verkauft worden seien. Es gebe nur Vermutungen der Mitangeklagten, die aber nichts mit dem Verkauf zu tun gehabt hätten. Herr C. und Herr A. hätten ihre Angaben später denn auch stark korrigieren müssen. Ebenso wenig wisse man, wer die Pflanzen zu welchem Preis gekauft habe. Weil kein Abnehmer eruiert oder befragt worden sei, weil es keine Buchhaltungsbelege im Zusammenhang mit Pflanzenverkäufen gebe, seien die Ausführungen der Anklage zum Umsatz und Gewinn beziehungsweise zum Verwendungszweck eben nicht mehr als blosse Vermutungen. Im weiteren sei der Anbau von Hanf nur strafbar, wenn er der Betäubungsmittelgewinnung diene. Ob direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen müsse, sei eine in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers beantwortete Frage. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass Art. 19 BetmG jedenfalls dann eventualvorsätzlich erfüllt werden könne, wenn Hanfprodukte vertrieben würden, deren THC-Gehalt den noch zulässigen Grenzwert von 0.3 % übersteigen würden. Vorliegend sei aber zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass der Grenzwert nicht überschritten worden sei. Damit aber sei ein strafbares Verhalten nur gegeben, wenn den Angeklagten nachgewiesen werden könnte, dass sie mit direktem Vorsatz aus dem Hanf selber oder durch Dritte hätten Betäubungsmittel gewinnen wollen. Einen solchen Schluss lasse das Untersuchungsergebnis aber mit Bestimmtheit nicht zu. Es stehe nicht fest, wie hoch der THC-Gehalt gewesen sei, zu welchem Preis die Setzlinge angekauft und verkauft worden seien, wer die Abnehmer des Hanfes gewesen

2 seien, in welcher Nähe diese Abnehmer zu Drogenkonsumenten gestanden hätten und in welcher Form der Hanf verkauft worden sei. Dies seien massgebende Umstände zur Beurteilung des subjektiven Tatbestandes. Die Auffassung der Anklage, man habe mit dem Hanfanbau in N. und O. die Absicht verfolgt, Betäubungsmittel herzustellen beziehungsweise eine solche Verwendung durch Dritte in Kauf genommen, sei eine nicht näher belegte Behauptung. B. sei daher vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Bezüglich des Vorwurfs, B. habe gegen das ANAG verstossen, müsse aus rechtlichen Gründen ein Freispruch erfolgen. Bei Art. 23 Abs. 6 ANAG handle es sich um einen Übertretungstatbestand, der nach dem alten, im Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrecht innerhalb von zwei Jahren absolut verjähre. Gemäss Anklageschrift sei die letzte Ernte im Februar 2002 erfolgt. Dass B. später noch irgendwie tätig gewesen sein solle, sei nicht belegt. Die ANAG-Übertretung sei damit verjährt. Zudem sei eine Arbeitsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 6 ANAV nur nötig, wenn sich ein Ausländer in einem Zeitraum von 90 Tagen länger als acht Tage zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalte. Dass B. diese Frist überschritten habe, sei nicht erstellt. c) Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi stellte die Anträge, A. und C. seien vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG freizusprechen, eventualiter habe ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 3 BetmG zu erfolgen und es sei eine Strafe von wenigen Monaten Gefängnis auszusprechen. Der bedingte Strafvollzug sei beiden Angeklagten zu gewähren. Das Verfahren gegen C. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG sei einzustellen. Gegen C. sei eine bedingte Landesverweisung nach richterlichem Ermessen auszusprechen. Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten und die beschlagnahmten Gelder seien freizugeben. Die Kosten seien vom Staat zu tragen und den Angeklagten sei eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges bezüglich des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 12./13. Juli 1999 sei zu verzichten. In der Begründung führte er aus, der Anbau von Hanf sei nur strafbar, wenn er der Gewinnung von Betäubungsmitteln diene. Bei Hanf sei ein THC-Gehalt von mindestens 0.3 % nötig. Neben dem THC-Gehalt sei aber auch die Absicht nötig, Betäubungsmittel zu gewinnen. Gemäss Bundesgericht sei diese gegeben, wenn der Täter wisse, dass die Hanfprodukte als Betäubungsmittel konsumiert würden. Gemäss Laborbericht des IRM St. Gallen habe der THC-Gehalt der Marihuanaprobe aus dem Staubsauger unter 0.1 % betragen. Dass daraus kein Rückschluss auf den THC-Gehalt der Blüten gezogen werden könne, sei nicht schlüssig, werde im Laborbericht doch ein-

2 deutig von Marihuanaresten gesprochen. Die Angeklagten hätten im weiteren keine genaue Kenntnis über den THC-Gehalt gehabt, weshalb sie in der Untersuchung diesbezüglich nur Mutmassungen hätten anstellen können. Auch vor Schranken des Kantonsgerichts Graubünden seien sie davon ausgegangen, dass Industriehanf angebaut worden sei. Das Überschreiten des Grenzwertes von 0.3 % THC sei ein objektives Tatbestandsmerkmal und müsse vom Staat nachgewiesen werden. Hier würden aber keine Beweise vorliegen, es gebe nur die Aussage der Staatsanwaltschaft. Der Laborbericht spreche sogar für Industriehanf. Im Weiteren würden Befragungen von Konsumenten völlig fehlen. Es sei nicht klar, wohin und zu welchem Zweck die Hanfblüten verkauft worden seien. Die Angeklagten hätten über den THC-Gehalt, den Preis und die Abnehmer in der Untersuchung keine gefestigten Aussagen machen können, da sie darüber nichts gewusst hätten. Zudem hätten sie in den ersten Einvernahmen unter dem Druck der Untersuchungshaft ausgesagt. Später hätten sie ihre Aussagen denn auch widerrufen. Auch der Preis sage nichts über die Qualität des Hanfs aus. Indoor-Hanf erziele wegen des allgemein hohen THC-Gehaltes einen sehr hohen Preis von Fr. 10.-- bis Fr. 20.-- pro Gramm. Vorliegend sei höchstens ein Preis von Fr. 3.50 pro Gramm bezahlt worden. Dies spreche gegen einen hohen THC-Gehalt und damit für Industriehanf. Damit sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt worden, auch nicht jener von Art. 19 Ziff. 2 BetmG, selbst wenn ein grosser Umsatz erzielt worden sei. Sie hätten auch nicht mit Eventualvorsatz gehandelt. Sie seien Neulinge gewesen und hätten völlig naiv B. vertraut, der versichert habe, dass alles rechtmässig sei. Es könne ihnen höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Aber da der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, müsse ein Freispruch erfolgen. Bei der Strafzumessung sei zu beachten, dass A. und C. nicht die führenden Köpfe gewesen seien. Auch würde sie in etwa dasselbe Verschulden treffen, weshalb die Strafforderung des Staatsanwaltes für A. viel zu hoch sei. Allein die Vorstrafe von A. rechtfertige den Unterschied jedenfalls nicht. Bezüglich des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges, welcher A. vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 12./13. Juli 1999 für die Strafe von 10 Tagen Gefängnis gewährt worden sei, sei zu beachten, dass die erste Ernte im Juli 2001 erfolgt sei, also gewissermassen am Ende der Probezeit. Für die innerhalb der Probezeit verübten Straftaten wäre wohl nur eine Busse ausgesprochen worden, weshalb vorliegend noch von einem leichten Fall gesprochen werden müsse, so dass kein Widerruf erfolgen dürfe. Im weiteren sei bei der Landesverweisung Art. 41 StGB sinngemäss anwendbar. Wenn also bei der Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt werde, dann sei auch die Landesverweisung nur bedingt auszusprechen. Betreffend die Ersatzforderung sei festzuhalten, dass sie ein Ausgleich schaffen solle, wo eine Vermögensverbesserung eingetreten sei. Es könne bei A. aber nicht alles ein-

2 gefordert werden, sondern nur der Gewinn, den er erzielt habe. A. habe immer betont, dass er einen Verlust erlitten habe. Der Vermögensrückgang sei aus den Steuerveranlagungen, die vor Schranken des Kantonsgerichts eingereicht worden seien, ersichtlich. A. habe keinen Gewinn erzielt, er müsse aber auch nicht für die anderen Täter haften, weshalb er keine Ersatzforderung schulde. C. habe zwar zunächst nach eigenen Angaben einen Gewinn erzielt. Es seien aber noch Kosten im Zusammenhang mit der Miete der Hallen und den Strombezügen angefallen, die C. zusammen mit A. habe begleichen müssen, so dass für ihn schlussendlich ein Verlust, mit Sicherheit aber kein Gewinn entstanden sei. Zudem bestünden bezüglich des Gewinns keine zuverlässigen Unterlagen, so dass auf eine Ersatzforderung auch unter diesem Gesichtspunkt zu verzichten sei. Bezüglich der ANAG-Übertretung, die C. vorgeworfen werde, sei schliesslich festzuhalten, dass die letzte Ernte im Februar 2002 erfolgt sei. Nachher habe sich C. nicht mehr zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten. Die Übertretung sei somit verjährt, das Verfahren sei einzustellen. d) Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Replik. B. erhielt die Gelegenheit zum Schlusswort, machte aber auch hier von seinem Recht auf Schweigen Gebrauch. A. und C. hielten in ihren Schlussworten fest, dass sie nichts mehr dazu zu sagen hätten. Auf die weiteren Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Zunächst ist der prozessuale Einwand von Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess zu behandeln, es sei vorliegend zu einer Verletzung des Grundsatzes des „fair trial“ gekommen, da A. und C. vom selben Anwalt vertreten würden, denn der Anwalt müsse für seine beiden Mandanten das Beste erreichen, weshalb die Gefahr bestehe, dass die zwei Angeklagten sich gegenseitig schützen und die gesamte Verantwortung dem dritten Angeklagten anlasten würden. Es ergebe sich damit die Gefahr, dass zwei gleichlautende Aussagen abgegeben würden, die sich gegenseitig stützten und somit mehr Gewicht erhalten würden. Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess macht folglich geltend, es habe für seinen Mandanten keine Waffengleichheit geherrscht. Dies trifft jedoch in keiner Weise zu. Zum einen steht fest, dass B. alle Verteidigungsmittel zur Verfügung standen. Er wurde zum Sachverhalt und den verschiedenen Vorhalten einvernommen und hatte die Möglichkeit, dazu

2 ausführlich Stellung zu nehmen, er erhielt die Gelegenheit, sich zu Aussagen der anderen Angeklagten und der Zeugen zu äussern, es wurden auch Konfronteinvernahmen mit den Mitangeklagten und den Zeugen durchgeführt, er beziehungsweise sein Rechtsvertreter erhielt Einsicht in die Akten und es stand ihm jederzeit die Möglichkeit offen, Beweise einzubringen oder Beweisergänzungsanträge zu stellen. Wenn er sich nun dazu entschlossen hat, von seinem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen und darauf zu verzichten, seine Sicht der Dinge auf irgendeine Weise ins Verfahren einzubringen, so ist dies seine freie und legitime Entscheidung. Es kann daraus aber mitnichten abgeleitet werden, es seien B. nicht alle Verteidigungsmittel offen gestanden und er sei gegenüber den anderen Angeklagten benachteiligt gewesen. Zum andern übernimmt das Gericht nicht einfach die Aussagen von A. und C.. Das Gericht hat diese Aussagen vielmehr zu würdigen. Dabei geht es allein um die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen. Die Tatsache, dass zwei Personen ähnliche oder gleiche Aussagen gemacht haben, kann in diesem Zusammenhang zwar eine bereits glaubhafte Aussage bekräftigen, vermag eine ansonsten unglaubhafte Aussage jedoch in keiner Weise glaubhaft zu machen. Bei der Würdigung von Aussagen geht es nicht um die Frage, wie viele Personen dasselbe ausgesagt haben, sondern einzig darum, wie glaubhaft die einzelnen Aussagen sind. Auch unter diesem Aspekt ist somit vorliegend keine Benachteiligung von B. auszumachen. Zudem haben sich nicht nur A. und C. zum Verhalten von B. geäussert, sondern auch die befragten Zeugen. Dem Gericht stehen somit für die Beurteilung des Verhaltens von B. auch Aussagen von Personen zur Verfügung, die nicht vom selben Rechtsvertreter verteidigt worden sind. Kommt hinzu, dass das Kantonsgericht in der Würdigung sämtlicher Beweise frei ist (Art. 125 Abs. 2 StPO). Weiter hat sich das Aussageverhalten von A. und C. bezüglich der Rolle, die B. gespielt hat, während des gesamten Verfahrens nicht geändert. Bereits in den polizeilichen Einvernahmen, als beide noch keinen Verteidiger benannt hatten, sprachen sie davon, dass es B.’ Idee gewesen sei, Hanf anzubauen, dass er über das dazu notwendige Wissen verfügt habe, dass er die Setzlinge gekauft und den getrockneten Hanf verkauft habe, dass er bei der Aufzucht und der Verarbeitung des Hanfs mitgearbeitet habe und dass er der Chef gewesen sei (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 2 ff.; polizeiliche Einvernahme von C. vom 15. Mai 2002, act. 16.6; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7; untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8). Diese Aussagen änderten sich nicht, nachdem Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi die Verteidigung beider Angeklagten übernommen hatte. Die Doppelvertretung hatte folglich keinen Einfluss auf das Aussageverhalten von A. und C. bezüglich des Tatbeitrags von B.. Aus dem Dargelegten erhellt, dass B.

2 durch die Doppelvertretung der Mitangeklagten in keiner Weise in seinen Verteidigungsrechten und in seiner Stellung im Verfahren beeinträchtigt oder benachteiligt worden ist. Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess hat denn auch selbst ausgeführt, er sage nicht, dass A. und C. sich vorliegend tatsächlich gegenseitig schützen und daher alle Verantwortung auf B. schieben würden. Er sage nur, dass die Gefahr bestehe, dass solches in einer Konstellation wie der vorliegenden geschehen könne und dadurch die Aussagen der Mitangeklagten mehr Gewicht erlangen könnten. In dieser abstrakten Möglichkeit liege eine institutionelle Benachteiligung, die mit dem Grundsatz des „fair trial“ nicht vereinbar sei. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess war vorliegend jedoch nicht einmal die abstrakte Möglichkeit gegeben, dass B. durch die Doppelvertretung seiner Mitangeklagten in seinen Rechten tangiert werden könnte. Denn wie bereits ausführlich geschildert, standen B. alle Verteidigungsmittel zur Verfügung, sind die Aussagen von A. und C. durch das Gericht zu würdigen, wobei es in diesem Zusammenhang einzig um die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussage geht und der Umstand, dass mehrere Personen ähnlich oder gleich ausgesagt haben, nur eine bereits glaubhafte Aussage zu bestätigen vermag, und sind neben den Aussagen der Mitangeklagten auch die weiteren Beweise in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen und vom Gericht frei zu würdigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch bei drei Angeklagten, die von drei verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass zwei sich gegenseitig schützen und den dritten belasten. Sofern dem dritten Angeklagten jedoch alle Verteidigungsrechte zustehen und das Gericht die Beweise frei würdigt, kann in einem solchen Verhalten keine Verletzung des Prinzips des fairen Verfahrens erblickt werden. Der Einwand des Rechtsvertreters von B. geht daher fehl; eine Verletzung des Grundsatzes des „fair trial“ ist vorliegend nicht erfolgt. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft den Angeklagten vor, sie hätten in der Zeit von März 2001 bis Februar 2002 in zwei Lagerhallen in N. und O. Hanf angebaut, diesen geerntet, getrocknet und anschliessend Blüten und teilweise auch Blätter verkauft. Die Angeklagten seien davon ausgegangen, dass es sich bei den verkauften Hanfblüten und Hanfpflanzenteilen um Ware guter Qualität mit einem THC-Gehalt von über 0.3 % gehandelt habe. Sie hätten bewusst in Kauf genommen, dass die Abnehmer die von ihnen angebauten und gelieferten Produkte letztlich durch Rauchen konsumieren würden. Im Zeitraum von März 2001 bis Februar 2002 hätten die Angeklagten auf diese Weise mindestens 100 kg getrocknete Hanfblüten und Hanfpflanzenbestandteile verkauft und damit einen Umsatz von mindestens Fr. 300'000.-- erzielt. Die Angeklagten bestreiten diese Sachverhalte.

2 Es stellt sich somit vorliegend in einem ersten Schritt die Frage, ob in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Sachverhalte erfüllt haben oder nicht. a) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich der Sachverhalte zu ermitteln, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

2 b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der

2 Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis- Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3. a) B. hat sich weder in der Untersuchung noch vor Schranken des Kantonsgerichts zur Sache geäussert. Dies wirkt sich weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten aus. Seine Rolle im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes ist aufgrund der übrigen vorhandenen Beweismittel zu würdigen. Wie sich aus dem Plädoyer von Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess ergibt, bestreitet B. jedoch nicht, am Hanfanbau in den Lagerhallen in N. und O. beteiligt gewesen zu sein. b) In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, was die Angeklagten in den Lagerhallen in N. und O. tatsächlich angepflanzt haben. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2002 haben C. (act. 16.1) und A. (act. 16.2) bestritten, überhaupt Hanf angebaut zu haben. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2002 hat A. (act. 16.3) zugestanden, dass Hanf angepflanzt worden ist. Auch C. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2002 (act. 16.4) anerkannt, dass in den Lagerhallen Hanf angebaut worden ist. In den nachfolgenden Einvernahmen (vgl. Schlusseinvernahme C. vom 29. August 2003, act. 16.11, S. 3 Mitte; Schlusseinvernahme A. vom 29. August 2003, act. 16.17, S. 2 unten) und auch vor Schranken des Kantonsgerichts haben beide Angeklagten nicht mehr bestritten, dass sie zusammen mit B. Hanf angebaut haben. Auch aus den Zeugeneinvernahmen ergibt sich, dass in den Hallen in N. und O. Hanf angebaut wurde (vgl. polizeiliche Einvernahme von H. vom 15. Mai 2002, act. 15.3; polizeiliche Einvernahme von J. vom 3. Juni 2002, act. 15.4; untersuchungsrichterliche Einvernahme von H. vom 12. März 2003, act. 15.5, S. 2 unten/S. 3 oben; polizeiliche Einvernahme von I. vom 22. Mai 2002, act. 15.6). Insofern trifft der Einwand von Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess, es sei nicht klar, ob Kräuterpflanzen oder Hanf angebaut worden seien, nicht zu. Die Aussagen von A. und C. sind diesbezüglich eindeutig (siehe auch Dokumentation act. 13.9!). Es ist somit erwiesen, dass in den Lagerhallen in N. und O. Hanf kultiviert wurde. A. und C. haben jedoch sowohl in ihren Schlusseinvernahmen vom 29. August 2002 (C. act. 16.11, S. 4 Mitte; A. act. 16.17, S. 2 unten) als auch vor Schranken des Kantonsgerichts die Meinung vertreten, es habe sich um Industriehanf gehandelt, da sie kaum einen Erlös erzielt hätten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen von A. und C. ergibt sich klar und unzweifelhaft, dass mit dem Anbau des Hanfs sehr wohl und sogar ein grosser Erlös erzielt worden ist. Sowohl A. (polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 3 unten und untersuchungsrichterliche Einvernahme vom

2 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 3) als auch C. (polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2002, act. 16.6, S. 3 und untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 3 Mitte) haben ausgesagt, sie hätten je ungefähr Fr. 120'000.-- aus dem Verkaufserlös erhalten. A. hat seine Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden wiederholt. C. hat in der Schlusseinvernahme vom 29. August 2003 diese Summe nicht bestätigt (vgl. act. 16.11, S. 4). Vor Schranken des Kantonsgerichts jedoch hat C. auf entsprechende Frage des Vorsitzenden erklärt, dass er tatsächlich Fr. 120'000.-- aus dem Verkaufserlös erhalten habe. Der Erlös hat somit erwiesenermassen mindestens Fr. 240'000.-- betragen. Er ist fraglos noch höher gewesen, da B. mit Sicherheit auch einen Anteil erhalten hat. Wie hoch dieser Anteil gewesen ist, lässt sich jedoch den Akten nicht entnehmen. Die von A. und C. genannten Geldbeträge entsprechen aber ohne Zweifel einem grossen Erlös, wurden sie doch in ungefähr neun Monaten (erste Ernte im Juni 2001, letzte Ernte im Februar 2002) erzielt. Es mag zutreffen, dass die Investitionen, die A. und C. für den Aufbau und den Betrieb der Hanfplantagen tätigten, sich mit ihrem Anteil am Verkaufserlös ungefähr deckten oder diesen sogar übertrafen. Dies hat jedoch einzig Auswirkungen auf die Höhe eines allenfalls erzielten Gewinnes, nicht aber auf die Tatsache, dass der Verkaufserlös an sich gross war. Im Übrigen spricht - entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi - die Höhe des Verkaufserlöses nicht dagegen, dass in den Lagerhallen Hanf vom Drogentyp angebaut worden ist; vielmehr spricht der erzielte Erlös sogar dafür. Wenn Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi geltend macht, Drogenhanf werde wegen des hohen THC-Gehaltes zu einem Preis von Fr. 10.-- bis Fr. 20.-- pro Gramm verkauft, während vorliegend höchstens ein Grammpreis von Fr. 3.50 erzielt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass für Drogenhanf nicht zwingend die erwähnten höheren Grammpreise erzielt werden müssen. Kommt hinzu, dass gemäss A. und C. die Hanfprodukte nicht direkt an Endabnehmer, sondern an Hanfläden beziehungsweise Zwischenhändler (vgl. z.B. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 4 oben; polizeiliche Einvernahme C. vom 15. Mai 2002, act. 16.6, S. 3 Mitte) geliefert wurden, welche die Hanfprodukte zweifellos zu einem höheren Preis weiterverkauften, als sie sie eingekauft hatten. Damit lässt sich der tiefere Grammpreis ohne Weiteres erklären. Zudem werden für Industriehanfblüten, die zum Beispiel der Gewinnung von ätherischen Ölen dienen, Grammpreise von weit unter Fr. 3.50, oft nur im Bereiche von einigen wenigen Rappen, bezahlt. Der vorliegend erzielte Grammpreis spricht daher nicht gegen, sondern klarerweise für den Anbau von Drogenhanf. Ferner weist die Art des Anbaus der Hanfpflanzen darauf hin, dass es sich nicht um Industriehanf gehandelt hat. Die Aufzucht erfolgte in Lagerhallen und nicht auf freiem Feld. Die Lagerhallen waren von den Angeklag-

2 ten (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 1 und 2) mit Licht-, Bewässerungs-, Dünge- und Belüftungsanlagen ausgebaut worden, was auf dem Fotoblatt (act. 13.7) unschwer erkennbar ist. A. hat vor Schranken des Kantonsgerichts bestätigt, dass er die sanitären Anlagen erstellt habe und die weiteren Anlagen in ihrem Auftrag von Drittpersonen installiert worden seien. Mit den Licht-, Bewässerungs-, Dünge- und Belüftungsanlagen waren die Lagerhallen dafür eingerichtet, Hanf mit möglichst hohem THC-Gehalt zu kultivieren. Im Weiteren haben A. und C. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden geltend gemacht, es seien hohe Stromkosten angefallen, die sie hätten bezahlen müssen. Weiter waren für die Miete der Lagerhallen monatlich mehrere tausend Franken zu bezahlen. Dies zeigt deutlich, dass es sich um eine kostenintensive Aufzucht handelte. Alle genannten Tatsachen sprechen klar und eindeutig gegen den Anbau von Industriehanf. Daneben handelt es sich bei den Hanfsorten, die gemäss handschriftlichen Notizen, welche von A. stammen (Auszug aus den Notizbüchlein, act. 13.26 und act. 13.27), angebaut wurden, nicht um Industriehanfsorten. A. hat dies in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2002 selbst bestätigt (act. 16.3, S. 1 unten/S. 2 oben). Und schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Angeklagten die gesamten Hanfpflanzungen im Februar 2002 hätten vernichten sollen, als sie befürchteten, es könnte zu Polizeikontrollen kommen, wenn sie lediglich Industriehanf angebaut hätten. Auch die Tatsache, dass die Angeklagten um keine Bewilligung für den Hanfanbau beim Kanton Graubünden nachgesucht haben, obwohl sie die beiden Plantagen ungefähr ein Jahr lang beziehungsweise etwa ein halbes Jahr lang erfolgreich bewirtschaftet haben, spricht gegen den Anbau von Industriehanf. Schlussendlich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Angeklagten den Hanfanbau in der ersten Einvernahme hätten leugnen und in den nächsten Einvernahmen nur zögerlich hätten zugeben sollen, wenn sie tatsächlich Industriehanf angebaut hätten. Auch der Umstand, dass keine Quittungen ausgestellt wurden, dass nur eine rudimentäre Buchhaltung geführt wurde und dass C. davon ausging, ihr Tun könnte illegal sein (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 3 unten; polizeiliche Einvernahme von C. vom 15. Mai 2002, act. 16.6, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 2 Mitte und S. 3 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 3 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 20. Juni 2003, act. 16.10, S. 2 Mitte und S. 4 unten), spricht eindeutig für den Anbau von Drogenhanf. Nach dem Dargelegten hegt das Kantonsgericht keine Zweifel, dass in den Lagerhallen in N. und O. kein Industriehanf, sondern Hanf vom Drogentyp angebaut worden ist. Die Aussagen von A. und C., es sei Industriehanf angepflanzt worden, erweisen sich als reine Schutzbehauptungen. Daran vermag auch

2 der Umstand nichts zu ändern, dass der THC-Gehalt der angebauten Hanfpflanzen nicht ermittelt werden konnte, weil die Angeklagten die Hanfkulturen im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen bereits vernichtet gehabt hatten und keine Hanfpflanzen mehr aufgefunden werden konnten. Es genügt, dass sich aus den Aussagen, dem Verhalten der Angeklagten und den übrigen Umständen eindeutig ergibt, dass die Angeklagten Hanf vom Drogentyp angebaut haben. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi handelt es sich beim THC-Gehalt von 0.3 % im Weiteren nicht um ein objektives Tatbestandsmerkmal, was sich klar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, wonach sich auch derjenige strafbar macht, der Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 0.3 % zur Betäubungsmittelgewinnung anbaut, sofern er mit direktem Vorsatz handelt (vgl. BGE 126 IV 198; bezüglich objektivem Tatbestandsmerkmal siehe auch Urteil des Kassationshofes vom 18. September 2001, 6P.94/2001 und 6S.415/2001, E 4a). Schliesslich weisen aber auch die Aussagen von A. und C. darauf hin, dass Hanf mit einem THC-Gehalt von mehr als 0.3 % angebaut worden ist. A. hat in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. Mai 2002 (act. 16.7, S. 3 Mitte) ausgesagt, sie hätten den THC-Gehalt nicht untersucht, aber B. habe einmal gesagt, dass es sich beim Hanf um gute Qualität handle. Sicher aber sei der THC-Gehalt höher als 0.3 % gewesen. Er könne sich vorstellen, dass dieser auch über 5 % gewesen sei. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Juni 2003 (act. 16.10, S. 7) erklärte A., er habe das Wort THC zum ersten Mal vom einvernehmenden Polizisten gehört. B. habe einmal gesagt, dass die Qualität der Pflanzen nicht so schlecht sei. Was er damit gemeint habe, wisse er nicht. In der Schlusseinvernahme vom 29. August 2003 (act. 16.17, S. 2) schliesslich sagte A., er behaupte, dass der THC-Gehalt des von ihnen angebauten Hanfs nicht über 0.3 % gelegen habe. Die Aussage von A., er habe zum erstenmal vom einvernehmenden Polizeibeamten das Wort THC gehört, ist nicht glaubhaft. Wer die Diskussion über die Legalisierung von Hanf in den Medien einigermassen aufmerksam verfolgt, kommt unweigerlich mit dem Begriff THC in Berührung. A. hat ausgesagt, dass er die Diskussion über die Liberalisierung von Hanf verfolge (polizeiliche Einvernahme vom 14. Mai 2002, act. 16.2, S. 2 unten). Nach den Aussagen von H. surften sie und A. zudem im Internet und haben sich schlau gemacht bezüglich Hanf, bevor sich A. entschloss, bei B. einzusteigen (vgl. polizeiliche Einvernahme von H. vom 15. Mai 2002, act. 15.3, S. 1). H. hat weiter ausgesagt, dass sie viel in den Zeitungen über den Hanfanbau lese und auch Artikel herausreisse, welche sie A. dann zeige (polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2002, act. 15.2, S. 2, vgl. auch Dokumentation act. 13.28!). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A. über THC mindestens in den Grundzügen informiert war, insbesondere auch deshalb, weil der THC-Gehalt ein wichtiges

2 Merkmal und Unterscheidungskriterium für Hanf ist. Bezeichnenderweise begründet A. seine Aussage, der THC-Gehalt ihrer Hanfpflanzen habe unter 0.3 % gelegen, nicht weiter. Alle übrigen Beweismittel sprechen denn auch für Hanf mit einem höheren THC-Gehalt. Insbesondere hat B. gemäss Aussage von A. den Hanf als von guter Qualität beziehungsweise nicht so schlecht bezeichnet. B. verfügt bereits über einige Erfahrung mit Hanf. Wie sich aus seinen Vorstrafen ergibt, hat er schon mehrfach Hanf vom Drogentyp besessen beziehungsweise angebaut. Insbesondere aber hat B. selbst Marihuana konsumiert, wie sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 5. April 2000, S. 8 f., ergibt. Aus demselben Urteil kann auf Seite 8 entnommen werden, dass B. den THC-Gehalt seiner Pflanzen damals auf 5 - 6 % schätzte und das gewonnene Marihuana als qualitativ gut bewertete. Wenn B. die Qualität des Hanfes vorliegend als gut beziehungsweise nicht so schlecht bezeichnete, so spricht dies zweifellos für einen THC-Gehalt von mehr als 0.3 %, gilt doch Hanf ab einem THC-Gehalt von 3 % als gute Qualität. Zudem waren die Lagerhallen in N. und O. mit den Licht-, Belüftungs-, Bewässerungs- und Düngeanlagen dafür eingerichtet, Hanf mit einem möglichst hohen THC-Gehalt zu kultivieren. Und schliesslich weist - wie bereits ausgeführt - auch der erzielte Verkaufserlös darauf hin, dass der THC-Gehalt der verkauften Blüten höher als 0.3 % war. Die Beteuerungen von A., der Hanf habe einen tieferen THC-Gehalt aufgewiesen als 0.3 %, überzeugen daher nicht. C. erklärte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. Mai 2002 (act. 16.8, S. 3), dass zwar nie eine Analyse des THC- Gehalts veranlasst worden sei, dass er aber denke, der von ihnen angebaute Hanf sei nicht schlecht gewesen und habe deshalb auch einen guten THC-Gehalt aufgewiesen. In der Schlusseinvernahme vom 29. August 2002 (act. 16.11, S. 2 unten) sagte er dann, er könne keine Angaben zum THC-Gehalt machen. Seine frühere Aussage diesbezüglich habe er unter Druck gemacht. In den Akten sind keine Hinweise dafür zu finden, dass C. unter Druck gesetzt worden wäre. Er hat vielmehr selbst bestätigt, dass er von der Polizei zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt worden sei und seine Aussage frei habe machen können (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 1 unten). Auch bezüglich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. Mai 2002 sind keine Hinweise auf Druckversuche ersichtlich. Insbesondere war C. im Zeitpunkt, als er am 16. Mai 2002 vor dem Untersuchungsrichter aussagte, bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden (vgl. Rapport Haftentlassung, act. 8.7: Austrittsdatum Donnerstag, 16. Mai 2002 / 15:30 Uhr; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 16. Mai 2002, act. 16.8: Beginn 16:00 Uhr). Auch die Aussage von C. in der Schlusseinvernahme vom 29. August 2003, er habe am 16. Mai 2002 unter Druck ausgesagt, weil er Angst gehabt habe, dass er auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft genommen werde,

2 wenn seine Aussagen nicht mit jenen der anderen Personen übereinstimmen würden (act. 16.11, S. 4 unten), erweist sich als Schutzbehauptung. Wie sich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. Mai 2002 (act. 6.8) leicht entnehmen lässt, wurden C. gar keine Aussagen von anderen Personen vorgehalten. C. hat zweifelsohne frei und ohne Druck seine Aussage bezüglich der Qualität des angebauten Hanfs machen können. Sie stimmt auch mit den weiteren Beweismitteln überein, weshalb sie glaubhaft ist. Aufgrund der Aussagen von A. und C. ist folglich davon auszugehen, dass der von ihnen und B. in den Lagerhallen in N. und O. angebaute Hanf von guter Qualität war und daher einen THC-Gehalt von mehr als 0,3 % aufwies. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass gemäss Analyse in einer einem Staubsauger in der Lagerhalle in N. entnommenen geringen Menge Hanf (zusammen mit anderem Material ca. 25 mg) lediglich Spuren an THC gefunden werden konnten (vgl. Analysebericht vom 29. Mai 2002, act. 13.17). Denn gemäss Auskunft von Z., Laborleiter des IRM St. Gallen, wo die Probe untersucht wurde, kann nicht gesagt werden, ob es sich beim pflanzlichen Material in der Probe um Rückstände von Hanfblättern, Hanfstängeln oder Hanfblüten handelt (vgl. Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 17. Februar 2002, act. 13.19). Aus dem Analysebericht lassen sich daher keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den THC- Gehalt der verkauften Hanfblüten ziehen. Das Ergebnis der Analyse vermag daher die eindeutige und klare Aussage der anderen Beweismittel, dass nämlich in den Lagerhallen in N. und O. Hanf vom Drogentyp angebaut worden ist, nicht zu erschüttern. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Angeklagten in den Lagerhallen in N. und O. Hanf angebaut haben, der einen THC-Gehalt von mehr als 0.3 % aufgewiesen hat. 4. a) Art. 1 Abs. 1 BetmG definiert den Begriff Betäubungsmittel als abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Ausdrücklich wird damit Cannabis als abhängigkeitserzeugender Stoff unter Art. 1 Abs. 1 BetmG subsumiert. Weiter fällt Hanfkraut als Rohmaterial (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG) sowie als Wirkstoff das Harz der Drüsenhaare (Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG) unter die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an psychoaktiven Substanzen (bei Hanf insbesondere Delta-Tetrahydrocannabinol). Es schliesst sodann weitere Stoffe ein, die "eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes" (Art. 1 Abs. 2 lit. c BetmG). Handel und Umgang mit Hanfkraut unterstehen der staatlichen Kontrolle (Art. 2 BetmG). Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG hält fest, dass

2 "Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)" nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden darf. Im Verzeichnis der verbotenen Stoffe (Anhang a und d zur Verordnung des Bundesamtes für Gesundheitswesen über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [BetmV]) sind das Hanfkraut (Cannabis) zur Betäubungsmittelgewinnung, Cannabisextrakte zur Betäubungsmittelgewinnung, Can-nabisharz etc. und Tetrahydrocannabinol (THC) ebenfalls als Betäubungsmittel aufgeführt. Wann Hanfkraut als Rohmaterial respektive als gebrauchsfertiges Betäubungsmittel zu gelten hat, geht aus dem Betäubungsmittelgesetz zwar nicht hervor, lässt sich nach dem Bundesgericht aber aus der Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und der Landwirtschaft herleiten (BGE 126 IV 199). Der Bundesrat hat in bestimmten Fällen Anbau und Verkauf von Hanf gestattet. So können Hanf und Hanfprodukte zugelassene Bestandteile von Lebensmitteln sein (Art. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 4, S. 88, der Verordnung über Fremd- Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995, gestützt auf Art. 7, 9 Abs. 2 und 16 Abs. 3 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995). Die Vorschriften zur Landwirtschaft erlauben den Anbau einiger namentlich aufgeführter Hanfsorten ("Industriehanf", Art. 4 und Anhang 4, S. 18, der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf vom 7. Dezember 1998; Delegation der Zuständigkeit an das Bundesamt für Landwirtschaft in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vom 7. Dezember 1998, gestützt insbesondere auf Art. 162 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998). In allen genannten Fällen haben die zuständigen Bundesämter Grenzwerte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen, damit die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel missbraucht werden. Bei Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC-Gehalt von 0,3 %, bei Lebensmitteln je nach Produkt zwischen 0,2 und 50 mg THC/kg. Diese Grenzwerte dienen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Massstab dafür, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (BGE 126 IV 200). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen und Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut (Abs. 1), wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durch-

2 führt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), ebenso wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5), wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6), wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (Abs. 7) und wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt (Abs. 8). Die Strafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung Gefängnis oder Busse, in schweren Fällen Zuchtshaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu Fr. 1'000'000.--. Soweit vorerwähnte Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Falle - wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst - Haft oder Busse. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG einmal vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In BGE 117 IV 314 ff. legte das Bundesgericht fest, dass Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in Fällen, in denen sich die Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG auf Cannabissubstanzen bezieht, nicht anwendbar ist. Ausdrücklich hielt das Bundesgericht im selben Entscheid aber fest, dass eine qualifizierte Tatbegehung weiterhin anzunehmen ist, wenn der Täter als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG), oder wenn er durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG). Gewerbsmässig im Sinne von lit. c handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 325 ff., 119 IV 132). Der Täter handelt berufsmässig, wenn aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass er sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Als Indiz für die Gewerbsmässigkeit gelten beispielsweise die Anzahl oder Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten oder auch die Entwicklung eines Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode (BGE 116 IV 319 f.). Es ist dabei notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden

2 Taten bereit gewesen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 1993, S. 331; BGE 116 IV 325 ff., 119 IV 132). Auf die zusätzlichen Voraussetzungen des grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns findet die in BGE 117 IV 63 entwickelte Rechtsprechung Anwendung, wonach der erzielte Bruttoumsatz beziehungsweise Nettoerlös massgebend ist, wobei ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000.-- als grosser Umsatz gilt (BGE 117 IV 64, bestätigt in BGE 122 IV 216 und in BGE 129 IV 188, wo ein Umsatz von Fr. 100'000.-- oder mehr als gross bezeichnet wird). Ein erheblicher Gewinn im Sinne des Gesetzes liegt gemäss dem Kantonsgericht Graubünden bei einer Nettoertragssumme von Fr. 35'000.-- vor (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 22. April 1986 in Sachen P.R.K.; vgl. zum Ganzen sodann SJZ 94 (1998) Nr. 24, S. 541 f.). Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts hat derjenige, welcher durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln Fr. 10'000.-- oder mehr verdient, einen „erheblichen Gewinn“ erzielt (BGE 129 IV 253). b) Wie bereits einlässlich dargelegt, bauten die Angeklagten in der Zeit von März 2001 beziehungsweise August 2001 bis Februar 2002 in zwei Lagerhallen in N. und O. Hanf an. Für die im Zusammenhang mit den Hanfplantagen und der Ernte der Hanfpflanzen anfallenden Arbeiten beschäftigten sie bis zu drei weitere Personen. Die Hanfblüten und teilweise auch die Hanfblätter wurden nach der Ernte von den Hanfpflanzen getrennt, getrocknet und abgepackt (vgl. Schlusseinvernahme von C. vom 29. August 2003, act. 16.11, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme von H. vom 12. März 2003, act. 15.5, S. 1 unten). Anschliessend hat B. die Blüten übernommen und verkauft. Die Verteidiger der Angeklagten haben geltend gemacht, es könne den Akten nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, dass B. die Hanfblüten tatsächlich verkauft habe, denn es hätten keine Käufer ermittelt werden können und A. und C. hätten keine sicheren Angaben darüber machen können, da sie nie miterlebt hätten, dass B. Hanfblüten verkauft habe. Wie bereits dargelegt, haben A. und C. gemäss ihren eigenen Aussagen je Fr. 120'000.-- von B. erhalten. Allein die Höhe dieser Beträge zeigt klarerweise auf, dass B. die Hanfblüten verkauft hat, denn zweifellos hat er die Zahlungen an A. und C. nicht aus seinem persönlichen Vermögen getätigt. Er wäre dazu gemäss seinen eigenen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vor Schranken des Gerichts, wonach er von dem lebe, was sein Restaurant abwerfe, und wonach er EUR 130'000.-- Schulden habe, auch nicht in der Lage gewesen. Die Akten enthalten keine Hinweise, dass das Geld, welches B. seinen Mitangeklagten ausbezahlt hat, von ihm selbst oder aus einer anderen Quelle stammen könnte, denn aus dem Ver-

2 kauf der Hanfblüten. Vielmehr hat B. seinen Mitangeklagten offenbar jeweils mitgeteilt, wie viel er mit dem Verkauf der Hanfblüten gelöst habe (vgl. insbesondere polizeiliche Einvernahme von C. vom 15. Mai 2002, act. 16.6, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 3 oben). Im weiteren ist offensichtlich, dass die in den Lagerhallen in N. und O. produzierte Menge Hanfblüten weit über einem möglichen Eigenkonsum durch B. liegt. Schliesslich sind auch A. und C. davon ausgegangen, dass B. die Blüten verkaufte. Sie waren sogar in der Lage, gewisse, wenn auch nur rudimentäre Angaben zu möglichen Abnehmern zu machen (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 4; polizeiliche Einvernahme von C. vom 15. Mai 2002, act. 16.6, S. 3). Für das Kantonsgericht bestehen - vor allem auf Grund der erfolgten Zahlungen an A. und C. - keine Zweifel, dass B. die getrockneten Hanfblüten verkauft hat. Die Menge der produzierten und verkauften Hanfblüten kann den Akten nicht mit Sicherheit entnommen werden. Sowohl C. (act. 16.11, S. 2) als auch A. (act. 16.17, S. 1 f.) haben in ihren jeweiligen Schlusseinvernahmen vom 29. August 2003 erklärt, sie könnten nicht bestätigen, dass 100 kg Hanfblüten verkauft worden seien, es seien weniger gewesen. Geht man von den Angaben von A. (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 3 oben) und C. (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2002 , act. 16.6, S. 2 f.) aus, dass in den beiden Lagerhallen jeweils in vier Räumen Hanf angepflanzt wurde, der nach drei Monaten geerntet werden konnte, so ergeben sich für die Lagerhalle in N., welche ein Jahr lang in Betrieb war, 16 Ernten, für die Lagerhalle in O., welche ein halbes Jahr lang benutzt wurde, 8 Ernten, insgesamt somit 24 Ernten. Nimmt man im weiteren die kleinste Menge Hanfblüten pro Ernte an, die A. und C. genannt haben, nämlich 2 kg, so erhält man eine Gesamtmenge von 48 kg Hanfblüten, welche produziert und verkauft worden sind. Der erzielte Erlös im Verhältnis zu den geltend gemachten Kilopreisen weist jedoch darauf hin, dass mehr Hanfblüten verkauft worden sind. So gab C. (act. 16.6) eine Menge von 120 kg und H. (Act. 15.3) sogar eine solche von 150 - 175 kg an. Wie viele Hanfblüten genau produziert und verkauft worden sind, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Angeklagten tatbestandsmässig gehandelt haben, jedoch unerheblich, weshalb dies nicht weiter untersucht zu werden braucht. Bezüglich des THC-Gehaltes der Hanfblüten ist darauf hinzuweisen, dass keine Analyse durchgeführt werden konnte, da die Angeklagten die Hanfpflanzen aus beiden Lagerhallen entfernten, bevor die Polizei Hausdurchsuchungen durchführte. Der genaue THC- Gehalt konnte daher nicht ermittelt werden. Wie jedoch bereits einlässlich dargelegt, ergibt sich aus den Akten, dass die angebauten Hanfpflanzen einen THC-Gehalt aufgewiesen haben, der über dem Grenzwert von 0.3 % lag. Damit ist erstellt, dass A., C. und B. in der Zeit von März 2001 bis Februar 2002 eine im Nachhinein nicht

2 mehr genau ermittelbare Menge Hanfblüten, welche einen THC-Gehalt von mehr als 0.3 % aufwiesen und damit gemäss Gesetz als Betäubungsmittel zu betrachten waren beziehungsweise für die Betäubungsmittelgewinnung geeignet waren, an unbekannt viele Personen verkauft haben. Die Angeklagten mussten im Weiteren davon ausgehen, dass ihre Hanfblüten den Grenzwert von 0.3 % THC-Gehalt überschritten. B., der bereits einige Erfahrung mit Hanf aufweist, hat die Qualität der Hanfblüten als gut beziehungsweise nicht so schlecht bezeichnet (untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 3 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 20. Juni 2003, act. 16.10, S. 7). Seine Aussagen lassen erkennen, dass ihm bewusst war, dass die Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 0,3 % aufwiesen. C. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter am 16. Mai 2002 erklärt, er denke, dass der von ihnen angebaute Hanf nicht schlecht gewesen sei und deshalb auch einen guten THC-Gehalt aufgewiesen habe (act. 16.8, S. 3). Wie bereits ausgeführt, hat C. diese Aussage ohne Druck und völlig frei machen können. Sie weist deutlich darauf hin, dass C. davon ausging, dass die angebauten und verkauften Hanfblüten den Grenzwert von 0.3 % THC-Gehalt überschritten. A. wiederum hat gegenüber dem Untersuchungsrichter am 16. Mai 2002 erklärt, der THC-Gehalt sei sicher höher als 0.3 % gewesen (act. 16.7, S. 3). Später hat er diese Aussage abgeschwächt und in der Schlusseinvernahme vom 29. August 2003 geltend gemacht, der THC-Gehalt der angebauten Hanfpflanzen sei tiefer als 0.3 % gewesen (act. 16.17, S. 2 unten). Die Abschwächungen von A. überzeugen nicht, denn aus dem Verhalten der Angeklagten ergibt sich klar und unzweideutig, dass sie sich bewusst waren, dass sie illegal handelten. So haben sie die Plantagen in beiden Lagerhallen entfernt, als sie Polizeikontrollen befürchten mussten. Weiter haben sie bewusst auf Quittungen und Buchhaltung verzichtet, weil sie keine Beweise aufbewahren wollten (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 3 unten). Schliesslich haben sie den Anbau von Hanf zunächst bestritten und anschliessend nur zögerlich zugegeben. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass den Angeklagten bewusst war, dass sie mit Hanf handelten, der als Betäubungsmittel gelten musste. Was die Abnehmer mit den Hanfblüten schlussendlich taten, war den Angeklagten egal (Schlusseinvernahme von C. vom 29. August 2003, act. 16.11, S. 3 oben; polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 4). Sie waren sich jedoch der Möglichkeit, dass die Hanfblüten geraucht würden, bewusst (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 3 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 20. Juni 2003, act. 16.10, S. 7). Mit Sicherheit war sich auch B. dieser Möglichkeit bewusst, ob ihm nun die Verwendung der Hanfblüten egal war oder nicht. Dies allein schon aufgrund seiner Erfah-

2 rungen aus den früheren Strafverfahren. Schliesslich nahm J. (act. 15.4) an, dass dar Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung geerntet wurde. Für I. (act. 15.6) war klar, dass der Hanf später geraucht werde. Trotz der Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeit haben die Angeklagten gemäss Aktenlage die Hanfblüten verkauft beziehungsweise verkaufen lassen und keine Massnahmen getroffen, die den Missbrauch des Hanfs wirksam hätten verhindern können, insbesondere haben sie es unterlassen, nur THC-arme Hanfsorten anzubauen und/oder die konkrete Verwendung durch die Käufer zu überprüfen. Die unbefugte Verwendung hat sich aber aufgrund der Tatsache, dass die Angeklagten grosse Mengen THC-reichen Hanf angebaut und verkauft haben, als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass das Verhalten der Angeklagten - Produktion, Verkauf - nicht anders denn als Billigung der unrechtmässigen Verwendung und damit auch des Konsums ausgelegt werden muss. Sie handelten somit augenscheinlich zumindest mit Eventualvorsatz, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Strafbarkeit des Erwerbs und des Verkaufs von Betäubungsmitteln genügt (BGE 126 IV 60 und 198). Das Bundesgericht lässt beim Verkauf von Duftsäcklein, welche aus Hanfblüten bestehen, den Eventualvorsatz genügen (BGE vom 27. August 1999, 1P.362/1999). Dasselbe muss für die Hanfblüten selbst und für das Hanfkraut gelten. Eventualdolus liegt nach ständiger Rechtsprechnung vor, wenn der Täter bei seinem andere Zwecke verfolgenden Handeln die Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges bloss für ernsthaft möglich hält, aber diesen für den Fall seines Eintrittes in Kauf nimmt (Jörg Rebberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 67), oder mit anderen Worten, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will. Der Eventualvorsatz unterscheidet sich auf der Wissensseite vom einfachen Vorsatz. Im Gegensatz zu diesem hält es der Täter nicht für sicher, sondern bloss für möglich, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg verwirklicht. Dies nimmt er aber in beiden Fällen in seinen Tatentschluss auf. Demgegenüber ist die bloss bewusst fahrlässige Herbeiführung eines deliktischen Erfolges gegeben, wenn der Täter bei seinem andere Zwecke verfolgenden Handeln einen deliktischen Erfolg verursacht, den er zwar als mögliche Folge seines Tuns erkennt, auf dessen Ausbleiben er jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vertraut hatte (BGE 119 IV 3). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Die Begehungsform entspricht zwar in Bezug auf das Wissen dem Eventualvorsatz; dagegen fehlt dem bewusst fahrlässig Handelnden der Wille, den möglicherweise entstandenen tatbestandsmässigen Erfolg zu verwirklichen (Jörg Rehberg, Strafrecht I, a.a.O., S. 68).

2 Das oben dargelegte Verhalten der Angeklagten und die aufgezeigten einzelnen Elemente weisen in der Gesamtschau darauf hin, dass sie in Kauf genommen haben, dass die Ware ungesetzlich verwendet wird beziehungsweise verwendet werden kann. Die Verantwortung für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz kann nun aber nicht ausschliesslich den Käufern der Produkte überbunden werden. Die Angeklagten wussten um die Möglichkeit des Missbrauchs, haben dennoch keine tauglichen Vorkehrungen dagegen getroffen, weil es sie letztlich nicht kümmerte, und haben den Missbrauch mithin in Kauf genommen. Haben die Angeklagten ausgewiesen mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, stellt sich die Frage der Fahrlässigkeit nicht mehr. Entgegen der Auffassung der Verteidigung von A. und C. kann das Handeln der Angeklagten nicht unter Art. 19 Ziffer 3 BetmG subsumiert werden. Damit ist erstellt, dass A., C. und B. zumindest eventualvorsätzlich Hanfblüten, die als Betäubungsmittel zu gelten hatten, an Personen verkauft haben beziehungsweise haben verkaufen lassen, die diese Hanfprodukte mittels Rauchen konsumieren konnten. A., C. und B. haben damit ohne Frage sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt. c) Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, A., C. und B. hätten berufsmässig gehandelt sowie einen grossen Umsatz erzielt. Gewerbsmässig im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass er sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Dabei muss er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht zwingend auf die Einnahmen angewiesen sein. Der Begriff der Kosten der Lebensgestaltung ist weit zu fassen, ansonsten Täter, die zur Bestreitung ihres täglichen Bedarfs nicht auf die Einkünfte aus der deliktischen Tätigkeit angewiesen sind, bevorzugt behandelt würden. Er muss daher auch die Bezahlung von Vergnügen, die Anlage oder das Horten von Geld umfassen (vgl. BGE 110 IV 30 E 2). Es ist sodann nicht erforderlich, dass der Täter die deliktische Tätigkeit gewissermassen „hauptberuflich“ oder etwa im Rahmen seines legalen Berufes oder Gewerbes betreibt; eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ regelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob sich der Täter auf deliktische Tätigkeit eingerichtet hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Relevante Umstände sind unter anderem die Anzahl bezie-

2 hungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, teilweise auch die Dauer der deliktischen Tätigkeit. Weiter können auch die Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. zu den relevanten Umständen gehören. Dabei handelt es sich indessen nicht um notwendige Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, sondern lediglich um Kriterien, die als Entscheidungshilfen dienen können im Rahmen der Beantwortung der wesentlichen Frage, ob der Täter sich auf die deliktische Tätigkeit eingerichtet hat. Nicht erforderlich ist hinsichtlich der bereits verübten Taten etwa in bezug auf deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in bezug auf den Deliktsbetrag oder bezüglich des Anteils der durch die Delikte erzielten Einnahmen am Gesamteinkommen Zahlen und Ziffern festzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 319, E 4). Die Angeklagten haben zwei Lagerhallen gemietet, haben diese mit grossem finanziellem Aufwand (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 3 unten) ausgebaut und mit Licht-, Belüftungs-, Dünge- und Bewässerungsanlagen versehen. Die mit der Aufzucht und Ernte der Hanfpflanzen anfallenden Arbeiten haben die Angeklagten zum einen persönlich verrichtet, zum andern hatten sie bis zu drei Personen angestellt, die ihnen dabei behilflich waren. Es herrschte eine relativ klare Arbeitsteilung: B. war neben der Betreuung der Plantagen für den Ankauf der Setzlinge und den Verkauf der Hanfblüten zuständig. A. war neben der Mithilfe bei Anbau und Ernte für die Instandhaltung der Technik und die rudimentäre Buchhaltung (vgl. Dossier 14) verantwortlich. C. war hauptsächlich für die Pflege und Ernte der Pflanzen zuständig (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 3 oben; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 20. Juni 2003, act. 16.10, S. 6). Augenscheinlich haben die Angeklagten eine geschäftliche Struktur aufgebaut, um ihren Hanf anzubauen und zu vertreiben. Gemäss der Aussage von A. erfolgte alle 14 bis 21 Tage die Ernte eines Raumes, die B. jeweils an sich genommen und verkauft hat (polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 3), womit relativ regelmässig ein Erlös aus dem Verkauf anfiel. Mit dem Erlös wurden zuerst die offenen Rechnungen beglichen (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 3) sowie den Angestellten der Lohn bezahlt. Anschliessend wurde der Erlös unter den Angeklagten aufgeteilt (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 3: „Teilweise haben wir den Gewinn durch vier geteilt. Das heisst die Firma, B., C. und ich.“). Die Aussage von A. kann nur dahingehend verstanden werden, dass auch B. einen Anteil am Verkaufserlös der Hanfblüten erhielt. Wie hoch dieser Anteil konkret ausgefallen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Da B. jedoch Part-

2 ner der beiden anderen Mitangeklagten war, bei der Pflege und Ernte der Pflanzen tatkräftig mithalf und sowohl für den Ankauf der Setzlinge als auch für den Verkauf der Hanfblüten zuständig war, dürfte er wohl einen ähnlich grossen Anteil wie A. und C. erhalten haben, zumal nirgends Hinweise zu finden sind, dass er auf einen Anteil verzichtet oder sich mit weniger zufrieden gegeben hätte. Sowohl A. als auch C. haben erklärt, dass sie in der Zeit von März 2001 bis Februar 2002 insgesamt ungefähr je Fr. 120'000.-- aus dem Erlös erhalten hätten. Dies entspricht Fr. 10'000.- - im Monat, was zweifellos einem namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung gleichkommt. Dabei ist unerheblich, dass die Angeklagten noch über Einkünfte aus ihren beruflichen Tätigkeiten verfügten und allenfalls auf die Einnahmen aus der deliktischen Tätigkeit nicht angewiesen waren (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 20. Juni 2003, act. 16.10, S. 8); ebenso unerheblich ist die Relation zum ordentlichen Erwerbseinkommen (BGE 117 IV 113 E 2c; vgl. auch BGE 123 IV 113 E 2, wo das Bundesgericht deliktische Einnahmen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat als namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten bezeichnet hat). Schliesslich ändert auch der Umstand, dass A. und C. erhebliche Investitionen für den Hanfanbau geltend machen, an der Beurteilung der Einkünfte als namhafte Beiträge an die Kosten der Lebensgestaltung nichts. Wie bereits ausgeführt ist der Begriff der Lebensgestaltung weit zu fassen; er umfasst auch die Amortisation einer Investition oder das (An-)Sparen der Einkünfte. Die Angeklagten hatten sich augenscheinlich darauf eingerichtet, durch den Verkauf von Hanfpflanzen ein relativ regelmässiges Einkommen und einen namhaften Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten zu erwirtschaften. Sie haben während rund eines Jahres in bereits unbekannt vielen Fällen Hanfblüten verkauft. Der Verkauf der Hanfprodukte war daher auf Dauer ausgerichtet. Ohne Zweifel waren sie auch bereit, in unbestimmt vielen Fällen Hanfprodukte zu verkaufen. Sie haben die Produktion lediglich eingestellt, weil sie eine polizeiliche Intervention befürchteten (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 4; untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 4). Die Angeklagten handelten offenkundig berufs- und damit gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes. Bezüglich des Umsatzes ist festzuhalten, dass A. und C. erklärt haben, aus dem Erlös je Fr. 120'000.-- erhalten zu haben. Der Umsatz hat folglich auf jeden Fall Fr. 240'000.-- betragen. Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass auch B. einen Anteil am Verkaufserlös erhalten hat, der sich wohl in vergleichbarer Höhe gehalten haben dürfte. Vor der Teilung wurden zudem noch alle offenen Rechnungen beglichen. Es ist unter diesen Umständen ohne weiteres davon auszugehen, dass der Umsatz grösser als Fr. 240'000.-- gewesen ist. Wie gross der Umsatz tatsächlich ausgefallen ist, braucht indessen nicht geklärt zu wer-

2 den, nachdem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein Umsatz von Fr. 100'000.-- und mehr als gross im Sinne des Gesetzes gilt, unabhängig von der Zeitspanne, in der er erzielt wurde (BGE 129 IV 188). Der vorliegend nachgewiesene Umsatz von mehr als Fr. 240'000.-- ist somit gross im Sinne des Gesetzes. Nachdem bereits die Voraussetzung des gewerbsmässigen Handels bejaht werden musste, ist vorliegend der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigen sich hier Ausführungen zum Gewinn (siehe hinten Erwägung 10). d) Aufgrund des Vorgehens der Angeklagten stellt sich die Frage, ob sie als Mittäter zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entscheidung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entscheidfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 120 IV 265 E 2c aa). Die Idee, eine Indoor-Hanfplantage zu betreiben, stammte zwar offenbar von B. (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, s. 2 oben; polizeiliche Einvernahme von C. vom 15. Mai 2002, act. 16.6, s. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 2). A. und C. haben sich jedoch entschlossen, beim Indoor-Hanfanbau einzusteigen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 20. Juni 2003, act. 16.10, S. 2 oben und S. 7 unten). In der Folge haben alle drei Angeklagten mehr oder weniger gleichberechtigt mitgemacht. B. hat die Setzlinge angekauft und die getrockneten Hanfblüten verkauft. A. hat sich um die technischen Installationen gekümmert. C. hat die Plantagen betreut. Alle drei arbeiteten bei der Pflege und der Ernte der Hanfpflanzen mit (vgl. z.B. polizeiliche Einvernahme von H. vom 15. Mai 2002, act. 15.3, S. 2 unten; polizeiliche Einvernahme von J. vom 3. Juni 2002, act. 15.4, S. 2; polizeiliche Einvernahme von I. vom 22. Mai 2002, act. 15.6, S. 2 oben; untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 3 oben; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S.3 oben; Schlusseinvernahme von A. vom 29. August 2003, act. 16.17, S. 3 Mitte). A. und C. haben eine

2 Firma gegründet, die als Mieterin aufgetreten ist. A. hat auf Vorschlag von B. hin die zweite Lagerhalle in O. gesucht und dafür Inserate geschaltet (polizeiliche Einvernahme vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 2 unten). Er hat diese Lagerhalle für den Hanfanbau ausgebaut (untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 20. Juni 2003, act. 16.10, S. 2 f.). Er hat sich offensichtlich auch mit dem Personalwesen befasst (vgl. polizeiliche Einvernahme von J. vom 3. Juni 2002, act. 15.4). Ebenso hat B. Personen eingestellt (vgl. polizeiliche Einvernahme von I. vom 22. Mai 2002, act. 15.6). A. und C. waren augenscheinlich damit einverstanden, dass B. die getrockneten Hanfblüten verkaufte. Alle drei erhielten Anteile am erzielten Erlös. Alle drei waren finanziell mehr oder weniger stark engagiert. Offensichtlich haben alle drei mitgewirkt und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Sie sind daher ohne Zweifel als Mittäter anzusehen. Nachdem vorliegend sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, haben sich A., C. und B. folglich einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG schuldig gemacht. 5. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft B. und C. vor, sie hätten gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG verstossen, da sie mehrfach in die Schweiz eingereist und einer Tätigkeit nachgegangen seien, indem sie in N. und O. fortwährend Hanf bewirtschaftet hätten, ohne jedoch über die dafür notwendige fremdenpolizeiliche Bewilligung zu verfügen. B. und C. machen geltend, ein allfälliger Verstoss gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG sei verjährt, weshalb das Verfahren einzustellen sei. a) Gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG wird mit Busse bis zu Fr. 2’000.-- bestraft, wer andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörde begeht. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden Anwendung (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Bei Art. 23 Abs. 6 ANAG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 101 StGB). Auch bezüglich der Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist auf den 1. Oktober 2002 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden alle vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Das neue Recht kann daher nur Anwendung finden, wenn es im Vergleich zum alten Recht das mildere ist (Art. 337 StGB). Gemäss Art. 109 aStGB verjährten die Übertretungen innert zwei Jahren. Im neuen Recht aber verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen erst innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Damit ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb das alte Recht Anwendung finden muss. Von B. und C. allenfalls begangene Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG verjährten somit innerhalb von zwei Jahren.

2 b) Aus den Akten ergibt sich, dass die letzte Ernte Ende Februar 2002 erfolgte (polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 4). Ob die Pflanzen anschliessend vernichtet oder aber die Blüten getrocknet, abgepackt und verkauft wurden, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 16. Mai 2002, act. 16.7, S. 4; untersuchungsrichterliche Einvernahme von C. vom 16. Mai 2002, act. 16.8, S. 4 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme von A. vom 20. Juni 2003, act. 16.10, S. 4). Selbst wenn die Blüten aber getrocknet worden sind, so hat dies nicht mehr als 10 Tage in Anspruch genommen (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 15. Mai 2002, act. 16.5, S. 4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass spätestens Mitte März 2002 die Arbeiten in den Hanfplantagen abgeschlossen waren. Dass B. oder C. auch am Pflanzen und Hegen der Kräuter, die die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchungen in den Lagerhallen fand, beteiligt gewesen wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Nachdem die Hanfplantagen abgebaut waren, bestand für B. und C. auch keine Notwendigkeit mehr, in der Schweiz zu arbeiten. Es kann unter diesen Umständen zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, dass sie nach Mitte März 2002 nicht mehr in der Schweiz gearbeitet haben. Die von ihnen allenfalls begangenen Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG verjährten mithin spätestens Mitte März 2004, also kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden. Unter diesen Umständen aber darf das Verfahren als Wirkung der Verjährung nicht mehr fortgesetzt werden. Die Verfahren gegen B. und C. betreffend mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG sind infolge Verjährung einzustellen. 6. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder -erhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Im weiteren ist der Richter

2 nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). b) Das Verschulden von B. wiegt schwer. Er war der Initiator der Hanfplantagen in N. und O.. Zusammen mit A. und C. hat er eine nicht mehr genau ermittelbare, aber aufgrund des Umsatzes erkennbar grosse Menge Hanfblüten, die als Betäubungsmittel angesehen werden müssen, verkauft. Dies über einen Zeitraum von etwa einem Jahr. Er hat damit einen starken, andauernden deliktischen Willen zum Ausdruck gebracht sowie einen gravierenden Mangel an Achtung vor den verbindlichen Regeln des Rechts. Aus den Akten lässt sich im weiteren nicht entnehmen, dass B. aus einer wie auch immer gearteten Notlage heraus gehandelt hätte, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liesse. B. hätte augenscheinlich ohne Weiteres auf den Handel mit THC-reichem Hanf verzichten können; es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen, weshalb sein Entscheid, trotzdem Betäubungsmittel zu verkaufen, um so schwerer wiegt. Erheblich straferhöhend wertet das Kantonsgericht die Vorstrafen, insbesondere jene des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2001. Alle Vorstrafen betreffen das Gebiet der Betäubungsmitteldelikte. Offensichtlich bedenkenlos hat sich B. über die Warnwirkung der Vorstrafen hinweggesetzt, ja er begann sogar bereits im März 2001 mit dem Anbau der Hanfplantage in N., also nur etwas mehr als einen Monat nach dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2001, welches Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess noch am selben Tag mitgeteilt worden war; die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 19./26. Februar 2001. B. hat augenscheinlich aus den Verurteilungen die notwendigen Lehren nicht gezogen. B. hat sich mit dem Delinquieren während der Probezeit äusserst unbelehrbar und uneinsichti

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