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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.10.2003 SF 2003 26

13. Oktober 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,848 Wörter·~39 min·2

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 26 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der Strafsache der A., Angeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. August 2003 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 8. Februar 1968 als zweitältestes Kind der Eheleute F. geboren und wuchs anschliessend zusammen mit zwei Brüdern und zwei Schwestern in geordneten Familienverhältnissen in X. auf. Der Vater arbeitete als Landwirt; ihre Mutter besorgte den Haushalt. Nach dem Kindergarten besuchte A. in X. sechs Jahre die Primar- und anschliessend in Y. drei Jahre die Sekundarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte sie in Z. eine 1 ½-jährige Lehre als landwirtschaftliche Haushaltgehilfin, und zwar auf einem Bauernhof, was ihr gut gefiel. Nach der Lehre arbeitete A. während zwei Monaten im Café M. und betreute dann während eines Jahres eine pflegebedürftige Person in W.. In der Folge war sie während ca. eines Jahres bei der Spitex tätig. Anschliessend lernte sie B. kennen, den sie am 3. März 1989 heiratete und von welchem sie am 28. April 1989 die Tochter C. gebar. Diese Ehe wurde im Juli 1991 geschieden. A. war dann wiederum für einige Zeit als Pflegerin in W. tätig. Am 20. Dezember 1991 heiratete sie dann ihren zweiten Ehemann D. und zog mit ihm nach Österreich, wo sie den Haushalt führte und im Jahre 1992 der Sohn E. zur Welt kam. Im Jahre 1995 kehrte sie mit ihrer Familie nach V. zurück und trat hier eine Stelle im Briefzentrum der Post an, welche sie bis Ende 2001 inne hatte. Die zweite Ehe A. wurde im Oktober 2002 geschieden, wobei das Sorgerecht für E. den Eltern gemeinsam erteilt wurde. Die Obhut wird indes vom Vater ausgeübt, was dazu führt, dass A. ihren Sohn nur gelegentlich sieht. Die Tochter C. wurde von der Vormundschaftsbehörde unter Beistandschaft gestellt, welche von G., der Schwester von A., ausgeübt wird. Gemäss Auskunft der Mutter lebt die Tochter zur Zeit bei ihrem Vater, ebenfalls in V.. Momentan ist A. ohne Arbeit und ohne festen Wohnsitz. Gemäss eigenen Angaben erhält sie vom Sozialamt ein wöchentliches Taschengeld von Fr. 115.--, zudem würden auch ihre Krankenkassenprämien übernommen. A. hat eine Kreditschuld bei einer Bank und kein Vermögen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit einer Verurteilung verzeichnet: Mit Strafmandat vom 29. November 2002, mitgeteilt frühestens am 5. Dezember 2002, verurteilte der Kreispräsident Chur sie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.--. A. soll von diesem Strafmandat erst anlässlich ihrer Einvernahme bei Untersuchungsrichter R. am 4. Juli 2003 Kenntnis erhalten haben. A. wurde am 4. Dezember 2002 in V. festgenommen und befand sich anschliessend bis zum 19. Dezember 2002 in der Strafanstalt Sennhof in Untersuchungshaft. Die Anstaltsleitung stellte ihr ein gutes Führungszeugnis aus.

3 B. Im Rahmen des gegen die Angeklagte geführten Verfahrens wurde durch Oberärztin K. von der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Beverin ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches bezüglich einer Therapie zu folgendem Schluss gelangt: „Zur Therapiebedürftigkeit ist festzuhalten, dass diese aufgrund der beiden Abhängigkeiten und konsekutiver Verwahrlosung, sowohl aus medizinischen, als auch aus sozialen Gründen dringend indiziert ist. Anlässlich der Exploration bekundete die Expl. den Willen, sich einer längeren Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Da auch die begangenen Straftaten im Zusammenhang mit den medizinischen Diagnosen stehen, wäre zur Verhütung der Rückfallgefahr eine Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zweckmässig. Wir empfehlen daher die Einweisung der Expl. in eine Drogenentziehungsanstalt, wo sie optimalerweise eine stationäre Langzeit-entwöhnungstherapie sowohl von Kokain als auch von Alkohol machen sollte. Eine ambulante Behandlung würde auf keinen Fall genügen. Der sofortige Vollzug einer Strafe wäre grundsätzlich mit einer ambulanten Behandlung vereinbar. Die bereits objektivierbare Verwahrlosung (ausserordentliche Unzuverlässigkeit der Expl., weitgehende Vernachlässigung der Erziehungspflichten gegenüber der beiden Kinder, unzureichende persönliche Hygiene, mangelnde Sorge um Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Essen, Schlafen usw.) gibt Anlass zur Sorge um die Expl. Auch die Berichte, dass es ihr nicht gelingt, ihren Alltag zu strukturieren und die nötigen Schritte zur Verbesserung der eigenen Situation, trotz Unterstützung des Sozialarbeiters, zu unternehmen, drängt die Frage nach einer Prüfung der Notwendigkeit einer Bevormundung gemäss Art. 370 ZGB auf.“ Die durch den Untersuchungsrichter gestellten Fragen wurden von der Gutachterin wie folgt beantwortet: „1. War die Angeschuldigte zur Zeit der Tat in ihrer geistigen Gesundheit oder in ihrem Bewusstsein beeinträchtigt oder war sie geistig mangelhaft entwickelt, so dass ihre Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Im Zeitraum der Taten war die Expl. abhängig von Kokain und Alkohol, was einer Drogen- bzw. Trunksucht im juristischen Sinne entspricht. Dadurch war sie in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten war zwar erhalten, jedoch zum Handeln gemäss dieser Einsicht leicht herabgesetzt. Die Zurechnungsfähigkeit war in leichtem Grade herabgesetzt (Art. 11 StGB). 2. Ist die Angeschuldigte rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Die Expl. ist sowohl rauschgift- als auch trunksüchtig. Die Delikte stehen eindeutig im Zusammenhang mit diesen Krankheiten. Daher halten wir eine Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr für zweckmässig.

4 Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Nein. 3. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Entfällt. 4. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Aufgrund der fortgeschrittenen persönlichen Verwahrlosung der Expl. empfehlen wir die Prüfung der Notwendigkeit einer Bevormundung gemäss Art. 370 ZGB. C. A. wird angeklagt der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „1. Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG 1.1 Zwischen Mai 2001 und ihrer Festnahme vom 4. Dezember 2002 erwarb die vollumfänglich geständige Angeklagte in V. von vornehmlich schwarzafrikanischen Drogendealern total 420 gr Kokain in Form von 2'100 Kokainkugeln zum Preis von Fr. 30.-- bis Fr. 50.-- das Stück sowie 4 gr Heroin. Hiervon konsumierte die Angeklagte 60 gr Kokain sowie 2 gr Heroin selber durch Rauchen. Die restlichen 360 gr Kokain und 2 gr Heroin verkaufte sie im Zeitraum Oktober 2001 bis anfangs Dezember 2002 in V. an mindestens 10 verschiedene Personen. Die Abgabe des Kokains erfolgte in Form von 1'800 Kokainkugeln à 0.2 gr Kokain, wobei die Angeklagte pro Kugel einen Gewinn von Fr. 5.--, oder total Fr. 9'000.- -, erwirtschaftete. Anfänglich verkaufte sie täglich 2 bis 3 solcher Kokainkügelchen, von Juni bis Oktober 2002 täglich 6 bis 8 und ab November 2002 dann ca. 10 bis 12 Kokainkugeln pro Tag. In zwei Fällen streckte A. die angekauften Kokainkugeln vor dem Weiterverkauf mit etwas Traubenzucker. Die Verbindungsaufnahme mit den Kokainabnehmern und -verkäufern erfolgte gewöhnlich mit dem Mobiltelefon. 1.2 Die Angaben betreffend Qualität des Kokains reichen von schlecht bis gut. Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2002 bei A. sichergestellte Kokain wies einen Reinheitsgehalt von 49 bis 55 % auf und war damit überdurchschnittlicher Qualität. Da aber nicht alles Kokain von dieser Beschaffenheit war, ist davon auszugehen, dass es im Schnitt mässiger Qualität war und der Reinheitsgehalt der 360 gr Kokain bei 38 % lag. Demnach hat A. 136.8 gr reines Kokain verkauft. Das ebenfalls am 4. Dezember 2002 bei A. sichergestellte Heroin wies einen Reinheitsgehalt von 7.9 bis 8.7 % auf. Geht man bezüglich der gesamten 2 gr Heroin, die A. verkaufte, von diesem Analysewert aus, hat A. total 0.16 gr reines Heroin an Drittpersonen abgegeben. 1.3 Im Rahmen der durchgeführten Strafuntersuchung wurden ausser den unter Ziff. 3.4 der Anklageschrift aufgeführten Drogen folgende, im Zu-

5 sammenhang mit dem Handel von Betäubungsmittel stehende Gegenstände beschlagnahmt: - 2.9 gr Traubenzucker, - 20.5 gr Hanfsamen, - Schnupfmetallröhrchen, - diverse leere Minigripsäcklein, - Digitalwaage, - Mobiltelefon Marke Nokia mit Ladegerät, - SIM-Karte, - 1 Flasche Salmiak, - 1 Spritze samt Folie 2. mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG In der Zeit von anfangs Oktober 2001 bis anfangs Dezember 2002 gab A. unter 3 bis 4 verschiedenen Malen in V. jeweils eine kleine Menge Marihuana an Drittpersonen ab. Teils erfolgten die Abgaben unentgeltlich. 3. mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG 3.1 In der Zeit von ca. Dezember 2000 bis zum 4. Juli 2003 konsumierte A. durchschnittlich 2 Mal wöchentlich einen Joint Marihuana. 3.2 Im Zeitraum von Mai 2001 bis zu ihrer Verhaftung vom 4. Dezember 2002 konsumierte A. mindestens 60 gr Kokain durch Folienrauchen und seit Oktober 2001 auch durch Spritzen. Seit Juli 2002 bis zum 4. Dezember 2002 konsumierte sie im Weiteren unter mehreren Malen total zehn Briefchen à 0.2 gr Heroin. 3.3 Seit ihrer Haftentlassung vom 19. Dezember 2002 bis zum 4. Juli 2003 konsumierte die Angeklagte in unregelmässigen Abständen geringe Mengen Kokain durch Rauchen oder Spritzen. 3.4 Am 26. November 2002, am 4. Dezember 2002 sowie am 9. Mai 2003 wurde A. bzw. ihre Wohnung polizeilich kontrolliert. Dabei wurden total 1.1 gr Heroin, 2.8 gr Kokain, 18.2 gr Marihuana und 2 Tabletten Methadon gefunden. Die Angeklagte wollte diese Betäubungsmittel selber konsumieren. Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 wurden diese Drogen beschlagnahmt.“ D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2003 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Staatsanwalt, Dr. iur. Alex Zindel, die Angeklagte mit ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, eine Schulklasse sowie Vertreter der Presse anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Im Rahmen der richterlichen Befragung ergaben sich bezüglich des von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalts kleine Korrekturen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse gab die Angeklagte einerseits an, dass sie momentan keinen festen Wohnsitz mehr habe, da ihr die Wohnung auf den September 2003 gekündigt worden sei (vgl. act. 4.15). Andererseits wohne auch ihre Tochter C. - welche unter Beistandschaft von G. steht - nicht mehr bei einer Pflegefamilie, sondern bei ihrem

6 Vater in V.. Zudem sei auch die Unterstützungsleistung des Sozialamtes reduziert worden. Die ihr zur Last gelegten Straftaten anerkannte A. im Wesentlichen. Auf die Mengenangaben angesprochen, erklärte die Angeklagte dem Vorsitzenden, dass sie die von der Staatsanwaltschaft ermittelte Menge jedoch etwas hoch finde. Man einigte sich sodann darauf, dass die Gesamtmenge von 2100 Kokainkugeln auf 1800 reduziert werde, wovon dann 1500 verkauft und 300 für den Eigenkonsum verwendet wurden. Bezüglich des Konsums von Marihuana berichtigte die Angeklagte, dass sie nie selbst zwei Joints konsumiert, sondern davon lediglich mitgeraucht habe. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge: „1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie - als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 29. November 2002 ausgefällten Strafe - mit einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten unter Abzug der erstandenen Untersuchungshaft zu bestrafen. Die Strafe sei unbedingt zu vollziehen. 3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien seien gerichtlich einzuziehen und über deren weitere Verwendung sei zu befinden. 4. Auf die Stellung einer Ersatzforderung werde verzichtet. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Staatsanwalt hielt fest, dass der Sachverhalt ausgewiesen und durch die Angeklagte in ihren Einvernahmen immer bestätigt worden sei. Hinsichtlich der Menge und der Reinheit des umgesetzten Kokains bemerkte er, dass es diesbezüglich immer Unsicherheiten gebe. Es sei zu beachten, dass die Angeklagte den Grenzwert von 18 Gramm Kokain, bei welchem man von einem schweren Fall ausgehe, massiv überschritten habe. Für die Strafzumessung sei zwar die umgesetzte Menge nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie zeige jedoch ihren kriminellen Willen und die geringe Achtung vor der Gesundheit anderer. Das Verschulden von A. wiege schwer, dies insbesondere aufgrund der grossen Menge, welche sie umgesetzt habe. Strafmindernd müsse jedoch beachtet werden, dass A. den Verkauf von Drogen für die Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht betrieben habe und während des Verfahrens durchaus geständig gewesen sei. Strafmildernd sei ihre leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Begehung verschiedener Straftatbestände falle strafschärfend ins Gewicht. Nach dem Antrag einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten zuzüglich der 3 Monate aufgrund des Strafmandats vom 29. November 2002, sprach sich der Staatsanwalt deutlich gegen eine statio-

7 näre Massnahme aus. A. fehle die Motivation, eine solche Massnahme durchzuziehen und es solle deshalb - auch aus Kostengründen - die Gefängnisstrafe vollzogen werden. Dort stehe ihr dann die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme offen und falls sich die Motivation von A. hinsichtlich einer stationären Massnahme verbessern würde, könne eine solche immer noch beantragt werden. Der amtliche Verteidiger anerkannte sowohl den seiner Mandantin zur Last gelegten Sachverhalt wie auch die rechtliche Subsumtion ihrer Taten. Er wies jedoch darauf hin, dass auf die heute durch die Angeklagte relativierte Drogenumsatzmenge abzustellen sei. Hinsichtlich der Strafzumessung sei zu beachten, dass A. nicht in Absicht der Gewinnerzielung Drogen verkauft habe, sondern lediglich zur Finanzierung ihres Eigenkonsums. Während den Ermittlungen habe sie sich zudem immer geständig gezeigt. Deswegen und aufgrund ihrer leichtgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit und dem Umstand, dass sie sich heute das Erstemal vor Gericht verantworten müsse, sei der Antrag der Staatsanwaltschaft von insgesamt 30 Monaten Gefängnisstrafe weit übersetzt und dem Verschulden der Angeklagten nicht angemessen. Für die Zusprechung einer stationären oder einer ambulanten Massnahme dürften die Kosten nicht entscheidend sein. Im Vordergrund stehe vor allem die Frage, wie der Angeklagten am Besten geholfen werden könne. Eine ambulante Massnahme sei dabei nicht das richtige Mittel und die Gefängnisstrafe solle deshalb zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben werden. Zur gerichtlichen Einziehung der Gegenstände hatte der amtliche Verteidiger keine Bemerkungen. Im Hinblick auf die Resozialisierungsmöglichkeiten der Angeklagten solle auf eine Ersatzabgabe verzichtet werden. Der amtliche Verteidiger stellte deshalb folgende Anträge: „1. Die Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie milde zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, und statt dessen sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Von der Erhebung einer Ersatzabgabe sei abzusehen.“ In ihrem Schlusswort erklärte A., es sei ihr durchaus bewusst, dass sie „Scheisse“ gebaut habe und es nicht wieder tun werde. Auf die weiteren Ausführungen zu den Anträgen sowie auf die richterliche Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

8 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr zu begegnen, hat der Gesetzgeber diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziffer 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen und Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut (Abs. 1), wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), ebenso wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5), wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6), wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (Abs. 7) und wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt (Abs. 8). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziffer 1 Abs. 9 BetmG). Soweit die Beschaffungshandlungen ausschliesslich dem Eigenkonsum dienen und somit die Gefährdung Dritter ausschliessen, erfahren sie und auch der Eigenkonsum gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Fall Haft oder Busse. Bei Drogenabhängigen, welche ihren Konsum durch Drogenhandel finanzieren, was bei einem Grossteil der Betroffenen der Fall sein dürfte, kann der privilegierte Tatbestand jedoch kaum angewendet werden (BGE 118 IV 203). a) Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziffer 2 BetmG insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung - angesichts der erheblichen Verschärfung der Strafdrohung für einen schweren Fall ist Ziffer 2 lit. a von Art. 19 BetmG restriktiv auszulegen - nicht schon zu bejahen ist, wenn der Gebrauch einer

9 Droge psychisch abhängig machen kann. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn der Konsum der Droge seelische oder körperliche Schäden verursachen kann, wobei die Gefahr für die Gesundheit ausserdem eine nahe liegende und ernstliche sein muss (BGE 121 IV 333; BGE 125 IV 93). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG doch als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Unerheblich ist auch, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 118 IV 205 f.; BGE 120 IV 338). Das Bundesgericht hat unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien den massgeblichen Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles bei Heroin auf 12 Gramm und bei Kokain auf 18 Gramm festgelegt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 109 IV 145; BGE 114 IV 167; BGE 112 IV 363). Bei der Ermittlung der massgeblichen Menge ausser Betracht fallen lediglich die vom Täter für den Eigenkonsum verwendeten Mengen (BGE 110 IV 99). Entscheidend für die Subsumtion unter Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 363). Handelt ein Täter mit verschiedenenen Betäubungsmittelarten, ist eine Verurteilung nach Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG nicht nur zulässig, wenn in Bezug auf je eine dieser Arten der Grenzwert erreicht wird; abzustellen ist stets auf die Gesamtmenge. So liegt ein schwerer Fall insbesondere auch dann vor, wenn der Täter beispielsweise 6 Gramm Heroin (50% von 12 Gramm) und 9 Gramm Kokain (50% von 18 Gramm) verkauft, weil mit dieser Menge von Drogen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (BGE 112 IV 112 f.). b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential des umgesetzten Rauschgiftes dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogen-missbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen.

10 2. A. ist überführt und geständig, in der Zeit zwischen Mai 2001 und ihrer Festnahme vom 4. Dezember 2002 in V. vor allem von schwarzafrikanischen Drogendealern insgesamt etwa 1800 Kokainkugeln à 0.2 gr gekauft zu haben, wovon sie dann 1500 (= 300 gr) weiterverkaufte und 300 (= 60 gr) selbst konsumierte. Zudem erwarb sie 4 gr Heroin, die Hälfte davon gab sie an Drittpersonen weiter. Die rechtliche Subsumtion ihres Verhaltens unter den Tatbestand von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG bereitet demzufolge keine grösseren Schwierigkeiten. Hinsichtlich der von der Anklageschrift abweichenden Menge Kokainkugeln, sowie der Berechnung der reinen Kokainmenge sind jedoch vorweg einige Anmerkungen zu machen. a) Die Angeklagte erwähnte während der mündlichen Hauptverhandlung, dass ihr die in der Anklageschrift vorgehaltene Gesamtmenge von 2100 Kokainkugeln etwas hoch scheine. Sie wisse zwar, dass sie in den Einvernahmen diese Menge bestätigt habe (vgl. act. 1.11), dabei jedoch auch anfügte, dass sie diese Zahl etwas hoch dünke. In der mündlichen Hauptverhandlung legte man zu Gunsten der Angeklagten die erworbene Gesamtmenge sodann auf 1800 Kugeln Kokain fest, wovon 1500 Kugeln weiterverkauft und 300 Kugeln durch A. selbst konsumiert wurden. Für die Feststellung des Reinheitsgehalts dieser erworbenen Kokainkugeln kann unter anderem auf die Aussage von A. abgestellt werden, wonach sie 600 Kugeln Kokain à 0.2 gr (= 120 gr) von H. erworben haben soll (act. 7.3, S. 4), welcher bereits im Frühjahr 2003 für seine Taten verurteilt wurde. Hinsichtlich der von ihm verkauften Kokainkugeln wurde damals von einem Reinheitsgehalt von 49 % ausgegangen. Diese Feststellung hat für das hiesige Verfahren präjudizielle Wirkung, weshalb auch hier für die 600 Kokainkugeln von diesem Wert auszugehen ist. Dies zumal auch das bei A. anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte - gemäss Angaben von A. von H. stammende (act. 7.13, S. 2) - Kokain gemäss der vom Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen durchgeführten Analyse einen Reinheitsgrad von 49 bis 55 % aufwies (act. 5.6). Für die Bestimmung des Reinheitsgehalts der restlichen 900 Kugeln à 0.2 gr (= 180 gr) ist insbesondere auf die von der Angeklagten angegebenen Qualitätsurteile abzustützen. Bei dem von H. erworbenen Kokain sprach die Angeklagte immer von guter Qualität (act. 1.11; act. 7.3, S. 5; act. 7.7). Die von anderen Personen gekauften Kokainkugeln qualifizierte sie mit schlecht bis gut. So kann hinsichtlich dieser 900 Kugeln dem in der Anklageschrift aufgeführten Reinheitsgehalt von 38 % durchaus gefolgt werden, wo im Schnitt von einer mässigen Qualität ausgegangen wurde. Die durch A. verkaufte Menge reinen Kokains liegt folglich bei 127.2 gr (120 gr à 49 % = 58.8 g und 180 gr à 38 % = 68.4 gr) und die selbst konsumierte Menge bei 22.8 gr (300 Kugeln à 0.2 gr mit einem Reinheitsgehalt von 38 %). Zudem hat A. 4 gr Heroin erworben, wovon

11 sie 2 gr weiterverkaufte und den Rest selbst konsumierte. Der Reinheitsgrad des bei A. sichergestellten Heroins lag etwa bei 7.9 bis 8.7 % (act. 5.6); folglich hat sie mindestens 0.16 gr reines Heroin an Drittpersonen abgegeben. b) A. hat in der Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2002 an über 10 Personen - welche zum Teil auch namentlich bekannt sind (vgl. act. 7.3, S. 3) ungefähr 1500 Kokainkugeln verkauft. Anfänglich verkaufte sie täglich 2 bis 3 solcher Kokainkügelchen, von Juni bis Oktober 2002 täglich 6 bis 8 und ab November 2002 dann ca. 10 bis 12 Kokainkugeln pro Tag (act. 01). Gemäss eigenen Angaben erwarb sie die Kokainkugeln für Fr. 40.-- das Stück und verkaufte diese jeweils mit einer Gewinnspanne von durchschnittlich Fr. 5.-- weiter. In dieser Zeit erzielte sie folglich einen Gewinn von mindestens Fr. 7500.--, wobei aufgrund der Aussagen ihrer Lieferanten und Abnehmer eher darauf zu schliessen ist, dass der Gewinn pro Kokainkugel und somit der Gesamtgewinn höher gewesen sein muss (act. 6.7; act. 6.3; act. 6.5; act. 6.6). Bei der durch die Angeklagte in Umlauf gebrachten Menge von 127.2 gr reinen Kokains und 0.16 gr reinen Heroins handelt es sich um eine Drogenmenge, welche die in BGE 109 IV 143 ff. festgelegten Grenzwerte für die Annahme eines schweren Falles bei Weitem überschreitet. Dementsprechend erfüllt A. mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren Falles. Auch in subjektiver Hinsicht besteht kein Zweifel, dass die Angeklagte mit Wissen und Willen die Betäubungsmittel in Umlauf gebracht hat. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sind somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 3. Art. 19 Ziffer 1 BetmG stellt unter anderem auch das Abgeben von Betäubungsmitteln unter Strafe. Abgeben und Verteilen ist das Gegenstück zum Erwerb. Die Tathandlung besteht im unbefugten und unentgeltlichen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln. Der Zweck der Abgabe ist dabei gleichgültig. Es kann sich wie beim Anbieten um Überlassung zum Verbrauch oder zur Weitergabe handeln (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 123). A. gesteht ein, in V. in der Zeit von anfangs Oktober 2001 bis anfangs Dezember 2002 unter 3 bis 4 verschiedenen Malen Drittpersonen kleine Mengen Marihuana abgegeben zu haben. Diese Abgaben erfolgten teils umsonst. Die Angeklagte hat

12 dadurch mehrfach gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG verstossen, welcher auch das unentgeltliche Abgeben von Betäubungsmitteln unter Strafe stellt. 4. Gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können - so etwa Verkauf oder Vermittlung - die Anwendung von Art. 19a Ziffer 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 156). Die in der Anklageschrift aufgelisteten und durch die Angeklagte an der Hauptverhandlung auch zugegebenen Tat- und Erwerbshandlungen zum ausschliesslichen Eigenkonsum, sind unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziffer 1 BetmG zu subsumieren. A. rauchte während der Zeit von ca. Dezember 2000 bis zum 4. Juli 2003 durchschnittlich 2 Mal wöchentlich einen Joint Marihuana. Im Zeitraum zwischen Mai 2001 bis zu ihrer Verhaftung vom 4. Dezember 2002 erwarb und konsumierte sie mindestens 60 gr Kokain durch Folienrauchen und seit Oktober 2001 auch durch Spritzen. Seit Juli 2002 bis zum 4. Dezember 2002 konsumierte sie im Weiteren unter mehreren Malen etwa 2 gr Heroin. Auch nach ihrer Haftentlassung will die Angeklagte in unregelmässigen Abständen immer noch geringe Mengen Kokain gekauft und zu sich genommen haben, wobei sie jedoch versucht habe, ihren Konsum allmählich zu reduzieren. Die Angeklagte hat sich somit auch der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig gemacht. 5. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zulegen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in

13 der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziffer 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. a) Die Strafzumessung gestaltet sich vorliegend insofern etwas komplexer, als Straftaten zu beurteilen sind, die A. zum Teil bereits vor ihrer mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 29. November 2002 erfolgten Verurteilung beging und die Angeklagte auch danach noch straffällig wurde. A. soll von diesem Strafmandat gemäss eigenen Angaben zwar erst am 4. Juli 2003 anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme Kenntnis erhalten haben. Da für die Ausfällung einer Zusatzstrafe der Zeitpunkt der Verurteilung und nicht jener der Urteilseröffnung massgebend ist, muss dieser Umstand hier jedoch nicht näher betrachtet werden (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I-Ackermann, Basel 2003, N 48 zu Art. 68 StGB). Bei der Beurteilung einer Tat, welche vor der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer anderen Tat begangen wurde, bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziffer 2 StGB). Der Gesetzgeber hat jedoch die Frage offengelassen, wie die Strafe festgesetzt werden muss, wenn der Richter gleichzeitig eine vor und eine nach der Verurteilung begangene Tat zu beurteilen hat. Einerseits liegt eine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 68 Ziffer 2 StGB, andererseits eine neue Tat vor, welche Gegenstand desselben Urteils bilden. Nach der Rechtsprechung muss eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden (BGE 116 IV 14 ff. = Pra 79 1990 Nr. 143; BGE 115 IV 25). Art. 68 Ziffer 2 StGB ist jedoch Rechnung zu tragen, indem zuerst auf die schwerste Tat abzustellen ist, für welche das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht; danach ist die Bestrafung abzuwägen, die der Einzelfall verdient. Schliesslich wird die Strafe gemäss der Strafzumessung für die andere Tat entsprechend erhöht. Dabei ist zu präzisieren, dass das Element der Gesamtstrafe bezüglich der Tat in retrospektiver Konkurrenz wie eine Zusatzstrafe bestimmt wird (BGE 69 IV 59). Wiegt die alte Tat schwerer, wird theoretisch von einer Zusatzstrafe ausgegangen. An diese wird auch theoretisch - diejenige für die spätere Straftat angefügt. Wenn die neue Tat

14 schwerer wiegt, dient die dafür bemessene Strafe als Grundlage; sie wird unter Berücksichtigung der alten Tat - theoretisch zusätzlich - erhöht (BGE 116 IV 14 = Pra 79 1990 Nr. 143; BGE 115 IV 25, 69 IV 61). Mit anderen Worten ist die Schwere der Strafe für die vor und nach dem Urteil begangenen Taten zu bestimmen, damit entschieden werden kann, welche der beiden Strafen als Einsatzstrafe und welche als Zusatzstrafe zu gelten hat (BGE 118 IV 119; Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug - eine Herausforderung für die Strafbehörden, in: ZStrR 114 1996 S. 422 ff., S. 453 f.). Diese Methode erlaubt, Art. 68 Ziffer 1 StGB anzuwenden, ohne Art. 68 Ziffer 2 StGB zu vernachlässigen. Um eine Gesamtstrafe festzusetzen, wird die schwerste Tat ermittelt. Anschliessend wird die Strafe festgelegt, die die Zusatzstrafe bildet; dieser fügen sich die Strafen für die anderen Tatgruppen an (BGE 116 IV 14 ff. = Pra 79 1990 Nr. 143; BGE 118 IV 121). Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit Blick auf Taten, die teils vor und teil nach der früheren Verurteilung verübt wurden, ist bei den Taten von A. zu beachten, dass die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten schwerer wiegen als die nachher begangenen. Die Dauer der für die früheren Straftaten auszusprechenden Zusatzstrafe ist unter Berücksichtigung der späteren sodann angemessen zu erhöhen. Dieser Fall kompliziert sich im zu beurteilenden Sachverhalt insofern, als mehrere Taten vor und nach der früheren Beurteilung zu bewerten sind. Auch bei dieser Konstellation ist grundsätzlich gleich vorzugehen, wobei die mehreren Taten in Anwendung von Art. 68 Ziffer 1 StGB wiederum zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen sind (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., N 66 f. zu Art. 68 StGB; Trechsel, Kurzkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 8 zu Art. 41 StGB). b) Schwerster Tatbestand für die Bemessung der Zusatzstrafe bildet im vorliegenden Fall Art. 19 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG. Der vorgesehene Strafrahmen geht von einem Jahr Gefängnis bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere aufgrund des Ausmasses des deliktischen Erfolgs sowie der Art und Weise der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters

15 (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. Angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Drogenmenge darf das Verschulden von A. nicht als leicht bezeichnet werden. Sie hat über den Zeitraum von Mai 2001 bis anfangs Dezember 2002 eine beachtliche Drogenmenge von mindestens 127.2 Gramm reinem Kokain und 0.16 Gramm reinem Heroin in Umlauf gebracht. Wie bereits erwähnt, ist das Ausmass des vom Täter verursachten Erfolges ein Kriterium, welches im Rahmen der Tatkomponente zu beachten und für die Bemessung des Verschuldens von Bedeutung ist. Die Angeklagte hat den für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 18 gr reinem Kokain um mehr als das siebenfache überschritten und dabei einen nicht unbedeutenden Umsatz sowie Gewinn erzielt. Dieser Umstand fällt straferhöhend ins Gewicht, zumal sie aus eigener Erfahrung wissen musste, welche Gefahren der Konsum solcher Betäubungsmittel für sich und die anderen mit sich bringt. Straferhöhend ist bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe ebenfalls zu beachten, dass die Angeklagte im Wissen um das Strafverfahren, welches zur Verurteilung vom 29. November 2002 führte, sowie während hängigem Strafverfahren straffällig wurde. Immerhin ist A. zugute zuhalten, dass sie nicht aus reiner Gewinnsucht, sondern aufgrund ihrer Abhängigkeit, das heisst zum Zwecke der Finanzierung und Befriedigung ihrer eigenen Sucht, handelte. Strafmindernd sind sodann auch das Geständnis der Angeklagten, ihre Einsicht sowie ihre Bereitschaft für die Aufnahme einer Therapie, der gute Führungsbericht der Strafanstalt Sennhof (act. 3.17) sowie das kooperative Verhalten während der Strafuntersuchung zu werten. Strafschärfend ist schliesslich die mehrfache Begehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu beachten. Strafmildernd wirkt sich die psychiatrisch festgestellte leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB aus. Die Angeklagte war in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, war deshalb leicht herabgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, A. - als Zusatz zu der vom Kreispräsidium Chur am 29. November 2002 ausgesprochen Strafe von 3 Monaten Gefängnis - eine Gefängnisstrafe von 24 Monaten aufzuerlegen.

16 c) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Von der Anrechnung darf nach neuerer Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert habe, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet, zu denen er nicht befragt wurde. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf A. keine, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegensteht. d) Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Aufgrund der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von deutlich über 18 Monaten ist bereits die objektive Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug nicht gegeben, weshalb auch keine weitere Prüfung hinsichtlich möglicher Resozialisierungschancen durchzuführen ist. 6. Da die Angeklagte während laufender Probezeit erneut straffällig geworden ist, stellt sich die Frage des Widerrufs der mit Strafmandat vom 29. November 2002 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 3 Monaten. Voraussetzung für den Widerruf einer Strafe ist, dass der Täter vom früheren Urteil Kenntnis hatte (Trechsel, a.a.O., N 46 zu Art. 41 StGB). A. soll von diesem Strafmandat jedoch erst anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 4. Juli 2003 erfahren haben. Das am 5. Dezember 2002 per Einschreiben versandte Strafmandat wurde gemäss Auskunft von Frau L., Kreisamt Chur, sodann auch nie abgeholt und mit diesem Vermerk an das Kreisamt Chur zurückgesandt (act. 4.3). Daraufhin versandte das Kreisamt das Strafmandat nochmals mit normaler Post. A. will diese Post jedoch nie erhalten haben und Gegenteiliges kann nicht nachgewiesen werden. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass A. somit erst am 4. Juli

17 2003 vom Strafmandat vom 29. November 2002 Kenntnis erhalten hat, weshalb die Voraussetzung für den Widerruf des bedingt gewährten Strafvollzugs fehlt. 7. Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. Im vorliegenden Fall steht das strafbare Verhalten von A. in eindeutigem Zusammenhang mit ihrer Alkohol- und Drogensucht sowie der daraus entstandenen Notlage und Beschaffungsproblematik (vgl. act. 4.12, S. 14 f.). Es stellt sich somit zwingend die Frage, ob anstelle oder neben der Strafe eine Massnahme anzuordnen ist. Die erfolgreiche Durchführung einer Massnahme hängt zu einem grossen Teil davon ab, ob die Betroffene für eine Behandlung motiviert und zu einer Zusammenarbeit mit den Therapeuten bereit, das heisst massnahmewillig ist. Damit eine Massnahme angeordnet werden kann, müssen daher einerseits die Massnahmefähigkeit, zum zweiten die Massnahmebedürftigkeit und drittens die Massnahmewilligkeit des Betroffenen deutlich zum Ausdruck kommen. Dem psychiatrischen Gutachten vom 25. April 2003 ist zu entnehmen, dass die Einweisung der Angeklagten in eine Drogenentziehungsanstalt, wo sie optimalerweise eine Langzeitentwöhnungstherapie sowohl von Kokain als auch von Alkohol machen sollte, durchaus angezeigt sei; eine ambulante Massnahme würde hingegen in keinem Fall genügen (act. 4.12, S. 14). Auch I., ehemalig zuständiger Sozialarbeiter von A., sprach sich für eine langfristige Drogen- und Alkoholtherapie aus. Er konnte seit 1998 bei der Angeklagten erhebliche Kokain- und Alkoholprobleme, eine zunehmende Verwahrlosung und die Tendenz, eigene Probleme zu bagatellisieren feststellen, weshalb eine längerfristige Therapie durchaus angebracht sei (act. 4.12, S. 8). Damit wird die Massnahmebedürftigkeit und implizit die Massnahmefähigkeit bejaht und insofern sind die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme grundsätzlich gegeben. Für die Anordnung einer Massnahme, insbesondere wenn eine stationäre Behandlung in Frage steht, muss jedoch zudem die Massnahmewilligkeit der Betroffenen ausgewiesen sein. Dabei darf es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Gesamtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar werden. Gerade diesbezüglich könnten bei A. Zweifel aufkommen. Dies einerseits, weil sie der ihr im Sommer 2002 angeordneten Antabuskur nur un-

18 zuverlässig folgen konnte und diese bereits nach zwei Monaten abbrach, was von einem schwachen Durchhaltewillen zeugt. Andererseits äusserte sich I. dahin, dass die Angeklagte für eine stationäre Massnahme eine bessere Motivation zeigen müsse, als es momentan der Fall sei (vgl. act. 4.12, S. 8, telefonische Auskunft vom 8. April 2003). Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zur Person vom 4. Juli 2003 konnte A. auf die Frage, wie ihre Motivation für eine stationäre Therapie sei, nicht eindeutig Stellung nehmen. Sie wolle zwar an ihrer jetzigen Situation etwas ändern, dazu könne eventuell auch eine ambulante Therapie genügen (vgl. act. 4.15, S. 2). Die Staatsanwaltschaft sprach sich deshalb während der mündlichen Verhandlung deutlich gegen eine stationäre Massnahme aus, da A. ihrer Ansicht nach keine Motivation zeige, eine solche wirklich durchführen zu wollen. Es muss diesbezüglich jedoch auch bemerkt werden, dass A. sich anlässlich ihrer Exploration und auch während der mündlichen Verhandlung nicht abgeneigt zeigte, eine Langzeittherapie zu machen und durchaus die Bereitschaft äusserte, die ihr als Chance vermittelte stationäre Massnahme in Angriff zu nehmen. Zudem darf aufgrund des Abbruchs der Antabuskur nicht darauf geschlossen werden, dass A. der Wille für einen Entzug fehle, sondern dass sie dazu insbesondere längerfristiger konstanter Betreuung bedarf. Während einer Antabuskur ist die Betreuung nicht sehr intensiv und so kann eine süchtige Person, bei bestem Willen von ihrer Sucht loszukommen, trotzdem rückfällig werden. A. bedarf daher in ihrem Willen, von ihrer Sucht befreit zu werden, permanenter Unterstützung. Mit einer stationären Massnahme könnte - entsprechend dem Gutachten - die Drogen- und Alkoholentwöhnung deshalb durchaus Aussicht auf Erfolg haben. Insgesamt erscheint dem Gericht der Wille der Angeklagten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, um auf diesem Weg endlich von ihren Suchtproblemen loszukommen und ein geordnetes Leben führen zu können, als ernsthaft und damit glaubwürdig. Die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme sind somit erfüllt, weshalb das Kantonsgericht diese zur Behandlung der Alkohol- und Kokainabhängigkeit von A. anordnet. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist somit zwingend aufzuschieben (Art. 44 Ziffer 6 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1 Abs. 1 und Art. 43 Ziffer 2 Abs. 1 StGB). Über den endgültigen Vollzug der Freiheitsstrafe ist in einem späteren Zeitpunkt gestützt auf Ziffer 3 des Art. 44 StGB (wenn sich die Massnahme als nicht geeignet oder wirkungslos erweist) oder gestützt auf Ziffer 5 des Art. 44 StGB (wenn der Verurteilte als geheilt aus der Heilanstalt entlassen wird) zu entscheiden.

19 Die Anordnung einer Schutzaufsicht wird bei Gewährung einer stationären Massnahme von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Auf eine solche wird deshalb im vorliegenden Fall verzichtet. 8. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Wie den Akten zu entnehmen ist, erwirtschaftete A. mit dem Verkauf der 1500 Kokainkugeln mindestens einen Gewinn von Fr. 7500.--. Dieses Geld konnte jedoch nicht sichergestellt werden, da die Angeklagte den Verkaufserlös zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht verwendete. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juli 2003 (act. 1.10) konnten hingegen eine Digitalwaage, ein Natel Marke Nokia mit Ladegerät sowie eine SIM-Karte sichergestellt werden. Diese Gegenstände werden zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. 9. Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die ebenfalls mit Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juli 2003 (act. 1.10) sichergestellten 1.1 gr Heroin, 2.8 gr Kokain, 18.2 gr Marihuana, 2 Tabletten Methadon, 20.5 gr Hanfsamen und die weiteren Drogenutensilien wie eine Flasche Salmiak, 2.9 gr Traubenzucker, ein Schnupfmetallröhrchen, diverse Minigripsäckchen sowie eine Spritze samt Folie, werden gestützt auf diese Bestimmung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 10. Nach Art. 59 Ziffer 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann jedoch gemäss Abs. 2 der zitierten Gesetzesbestimmung von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (vgl. BGE 119 lV 117). Vorliegend gilt zu beachten, das der von A. mit dem Verkauf der Kokainkugeln mindestens erwirtschaftete Gewinn

20 von Fr. 7500.-- aufgrund der damit finanzierten Drogensucht nicht mehr vorhanden ist. Eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziffer 2 Abs. 1 StGB käme somit grundsätzlich in Frage. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte über keinerlei Vermögenswerte verfügt und in den nächsten Jahren kaum Vermögenswerte wird erwirtschaften können, welche ihr die Rückzahlung der Forderung ermöglichen würde. Die Angeklagte wird für das hiesige Verfahren zudem mit erheblichen Kosten sowie mit Auslagen für die angeordnete Massnahme belastet (vgl. Ziffer 11 hiernach). Des weiteren wäre nach der Entlassung aus der Massnahme die soziale Integration gefährdet, wenn auf der Einziehung einer Ersatzforderung beharrt würde. Angesichts der geschilderten vermögensrechtlichen Situation und der gefährdeten sozialen Integration ist davon auszugehen, dass eine allfällige Ersatzforderung gegenüber A. uneinbringlich wäre. Von einer Ersatzabgabe gemäss Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB wird daher abgesehen. 11. Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 5352.--), des Gerichtsverfahrens (Fr. 2000.--) und der amtlichen Verteidigung (insgesamt Fr. 2254.20; bestehend aus dem Honorar von lic. iur. Peter Cott von Fr. 507.-- und dem Honorar von lic. iur. et oec. Pius Fryberg von Fr. 1747.20) gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Verurteilten, welche auch die Kosten des Massnahmevollzuges zu tragen hat (Art. 158 Abs. 1 StPO und Art. 189 StPO). Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene eines allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

21 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird sie - als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 29. November 2002 ausgefällten Strafe - mit 24 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der entstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 und 6 StGB angeordnet. 4. a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juli 2003 sichergestellten Gegenstände, nämlich: - 1 Kokainkugel à 0.3 g Kokain - 1 Heroinbriefchen à 0.3 g Heroin - 5 Kokainkugeln à 0.2 g Kokain - 0.2 g Heroin - 1.5 g Kokain - 0.6 g Heroin - 2 Stück Methadon - 18.2 g Marihuana - 20.5 g Hanfsamen - 2.9 g Traubenzucker - 1 Flasche mit Salmiak - 1 Schnupfröhrchen - diverse leere Minigrip-Säcklein - 1 Spritze samt Folie werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel und Gegenstände sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juli 2003 sichergestellten Gegenstände, nämlich: - 1 Mobiltelefon Marke Nokia mit Ladegerät

22 - 1 SIM-Karte - 1 Digitalwaage werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'352.00 der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 507.00 sowie von Fr. 1‘747.20 total somit Fr. 9'606.20 gehen zu Lasten von A., welche auch die Kosten der stationären Massnahme zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 6. Der Antritt der Massnahme kann sofort erfolgen. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________

23 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SF 2003 26 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.10.2003 SF 2003 26 — Swissrulings