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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.09.2003 SF 2003 25

9. September 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·14,230 Wörter·~1h 11min·2

Zusammenfassung

mehrfache Veruntreuung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc. | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 9. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 25 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Schäfer, Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel. —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, Hinterm Bach 6, Postfach 82, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juli 2003, wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 21. September 1941 in AAC. geboren. Zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern wuchs er bei seinen Eltern in AAC., AAAG. und AAD. in geordneten Verhältnissen auf. In AAD. besuchte er während sechs Jahren die Primar- und während zwei Jahren die Sekundarschule. Die dritte Sekundarklasse absolvierte er in AAE.. Nach einem Semester an der Handelsabteilung der Kantonsschule in AAAC. begann er in AAF. bei den Schweizerischen Bundesbahnen eine dreijährige Lehre als Betriebsbeamter. Nach erfolgreichem Lehrabschluss war er weiterhin auf seinem erlernten Beruf bei den SBB tätig. Im Jahre 1966 trat er eine Stelle als Sekretär beim Untersuchungsrichteramt in Chur an, wo er während drei Jahren tätig war. Am 1. Juli 1969 machte sich der Angeklagte als Z. selbstständig. Unter anderem führte er während sieben Jahren zusammen mit seinem Bruder A. ein elektrotechnisches Unternehmen (B. AG), welches im Jahre 1976 in Konkurs ging. Anschliessend war der Angeklagte in verschiedenen Branchen tätig. Von 1996 bis Ende Juni 2001 führte er die Treuhandfirma C. AG. Ende 1998 war X. für einige Monate arbeitslos und bezog Arbeitslosenunterstützung. Nach eigenen Angaben verfügt er seit ca. Juni 2001 über kein festes Einkommen mehr. Der Angeklagte war von 1985 bis 1997 in AAG., anschliessend in AAH. und AAI. und ab April 1998 in AAJ. wohnhaft. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes AAAH. vom 9. April 2003 ergingen gegen den Angeklagten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zu seinem Wegzug am 4. August 1997 insgesamt 85 Betreibungen über total Fr. 883'629.85. Im Register sind 75 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 929'214.35 vorhanden. Beim Betreibungsamt AAJ. ist X. gemäss Auszug vom 16. Januar 2003 in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 16. Januar 2003 mit 38 Betreibungen in Höhe von Fr. 468'258.35 und mit 12 offenen Verlustscheinen in Höhe von Fr. 79'035.30 verzeichnet. Gemäss Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. Juni 2002 verfügte X. im Steuerjahr 99/00 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 18‘500.--. Steuerbares Vermögen lag nicht vor. Im Jahre 1962 verheiratete sich X. mit E.. Aus dieser Ehe, welche im Jahre 1974 geschieden wurde, gingen in den Jahren 1963, 1964 und 1966 drei Töchter hervor. Im Dezember 1976 ging der Angeklagte mit F. eine neue Ehe ein. Aus dieser Verbindung entspross im Jahre 1980 ein Sohn. Seine zweite Ehefrau verstarb am 17. Juni 2002. Gemäss Anklageschrift weist X. insgesamt vier Vorstrafen auf:

3 Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden verurteilte X. am 21. Dezember 1981 wegen leichtsinnigen Konkurses gemäss Art. 165 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten Gefängnis, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Am 13. April 1992 erfolgte eine Verurteilung durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts AAF. zu 2 Monaten Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, bedingt auf 3 Jahre, wegen untauglichen versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB. Am 1. April 1993 verurteilte der Kreispräsident AAAH. X. wegen Zweckentfremdung von abgezogenen NBU-Prämien gemäss Art. 112 Abs. 2 UVG zu Fr. 3'000.-- Busse, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. April 1992. Am 30. Juni 1998 verurteilte das Bezirksamt AAAI. X. wegen Nichtablieferns von AHV- und BVG-Beiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG und Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei AAAK. vom 10. September 2002 muss der Leumund des Angeklagten als angeschlagen bezeichnet werden. Die Lebensführung und das allgemeine Verhalten haben gemäss Bericht bis anhin zu keinen Klagen Anlass gegeben. B. Am 30. Juli 2002 wurde X. in AAJ. festgenommen und gleichentags in die Strafanstalt Sennhof überführt. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur als Haftrichter ordnete mit Entscheid vom 5. August 2002, mitgeteilt am 5. August 2002, die Untersuchungshaft an. Der Haftrichter lehnte mit Entscheid vom 19. August 2002, mitgeteilt am 22. August 2002, ein Haftentlassungsgesuch von X. vom 14. August 2002 und mit Entscheid vom 25. September 2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom 25. September 2002 ab. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheiden des Haftrichters des Bezirksgerichts Plessur vom 1. November 2002, mitgeteilt am 1. November 2002, vom 30. Januar 2003, mitgeteilt am 30. Januar 2003, und vom 30. April 2003, mitgeteilt am 30. April 2003, verlängert. Die gegen den Entscheid vom 1. November 2002 erhobene strafrechtliche Beschwerde vom 21. November 2002 wurde von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 11. Dezember 2002, mitgeteilt am 19. Dezember 2002, abgewiesen. Laut Führungsbericht der Strafanstalt Sennhof vom 16. Mai 2003 kann dem Angeklagten ein gutes Zeugnis ausgestellt werden. C. Am 17. Juni 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und eventuellen Betrugs und be-

4 auftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2003 abgeschlossen. In Bezug auf die Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Unterlassung der Buchführung zum Nachteil der G. AG beziehungsweise H. AG, wegen Veruntreuung beziehungsweise ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil von I. sowie wegen Veruntreuung beziehungsweise ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der J. AG und deren Investoren erfolgten am 24. Juli 2003 Teileinstellungsverfügungen, im letztgenannten Fall unter Vorbehalt der Wiederaufnahme. Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 wurde X. wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juli 2003 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt A der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB In der Zeit vom 22. März 2000 bis 11. Mai 2001 wurden dem Angeklagten von diversen Investoren insgesamt US$ 13'080'647.-- oder, zum Durchschnittskurs von 1.6915, total CHF 22'125'914.-- für Finanzgeschäfte anvertraut. Im Juli 2002 wurden ihm noch weitere US$ 64'400.-- oder, zum Kurs von 1.47, CHF 94'668.-- zur vorübergehenden Aufbewahrung anvertraut. Davon wurden in der Folge US$ 2'016'053.49 (= CHF 3'427'170.80) wieder an die Investoren zurückbezahlt. Mit Börsengeschäften (Termingeschäfte in Futures) sowie Kommissionen verlor der Angeklagte bei der Brokerfirma K. AG in AAF. total US$ 7'278'240.99 (= CHF 12'311'145.--); davon mittels ungetreuer Geschäftsbesorgungen insgesamt ca. US$ 3'800'000.-- (= CHF 6'427'700.--). Einen Betrag von insgesamt US$ 3'866'390.-- oder umgerechnet CHF 6'525'734.-- hat der Angeklagte während dieser Zeitspanne zum Nachteil seiner Investoren veruntreut (act. B1/1, 3, 12). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tatbestände: 1. Mehrfache Veruntreuung im Deliktsbetrag von US$ 3'020'802.--, ungetreue Geschäftsbesorgung im Deliktsbetrag von US$ 3,8 Mio. und Urkundenfälschungen, begangen in der Zeit von April 2000 bis Februar 2002 zum Nachteil der Firmen L. AG, M. und N. AG [O./P.]:

5 1.1.Einleitung Im Frühjahr 2000 kam der Angeklagte durch Vermittlung von Q. in Geschäftskontakt mit O. und P.. In der Folge reisten O. und P. auch für eine Woche in die Schweiz, um den Angeklagten und dessen Arbeitsweise näher kennenzulernen. Gegenüber den Investoren gab sich der Angeklagte als Treuhänder und erfolgreicher "Trader" mit 15-jähriger Berufserfahrung aus. Er sicherte O. einen monatlichen Gewinn von 10% des eingesetzten Kapitals zu und erklärte, es bestünde praktisch kein Verlustrisiko, da er mit "Stopps" arbeite und zudem allfällige Verluste selber tragen würde (act. B3/7). In der Folge kamen die beiden überein, dass der Angeklagte Kundengelder von O. und P. bzw. von deren Firmen M. und N. AG in Höhe von US$ 3,5 Mio. zu Investitionszwecken (Termingeschäfte in Futures) entgegennehmen würde. Zum Zwecke des Geldtransfers gründete der Angeklagte im Auftrag von O. durch Übernahme des Firmenmantels der R. AG die Investmentfirma L. AG, bei der der Angeklagte einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war. Akten: act. B2/5, B3/4, 7, 10, C1/1, F4/1, 5.11 1.2.Mit Management Agreement vom 25. Februar 2000 (act. C1/5.1, 5.2) verpflichtete sich der Angeklagte gegenüber O., als Treuhänder und Anlageverwalter für Kunden von O. tätig zu sein. Gemäss Ziffer 2.01 der Übereinkunft durfte der Angeklagte hiebei nicht mehr als 10% des Kapitals zuzüglich des aufgelaufenen Gewinns riskieren. Falls ein maximaler Verlust von 10% erreicht war, musste der Angeklagte den Handel unverzüglich beenden und O. benachrichtigen. In Ziffer 3.01 garantierte der Angeklagte persönlich, dass die Anleger auch bei Eintritt eines 10%igen Verlustes keinen Schaden erleiden würden. In Ziffer 4.01 und 5.01 verpflichtete sich der Angeklagte, den Gewinn der Kunden in bar, als kurzfristige Schatzwechsel oder als Bankgarantie bereitzuhalten, ihn nicht zum Handeln zu gebrauchen und auf Wunsch von O. Rückzahlungen innerhalb von 5 Geschäftstagen vorzunehmen. Falls der monatliche Nettogewinn grösser als 10% des Anlagekapitals (Kapital plus aufgelaufener Gewinn) sein sollte, erhielt der Angeklagte gemäss Ziff. 6.01 der Vereinbarung eine Entschädigung von 50% des Nettogewinnes, der diese 10% überstieg. Ebenfalls am 25. Februar 2000 wurde zwischen dem Angeklagten und O. ein Vereinbarungsvertrag "Memorandum of Understanding" abgeschlossen, welcher die Geschäftsbeziehungen bei der Brokerfirma S. beinhaltete (act. B3/4 S.5, C1/5.8, 5.9). In der Folge überwies O. am 3. März 2000 den Betrag von US$ 3,5 Mio. auf das Konto der L. AG bei der Brokerfirma S. in AAF.. Damit erwirtschaftete der Angeklagte zwischen dem 7. und 13. März 2000 an der Börse mit Termingeschäften in Futures (Currencies und S & P 500-Kontrakte) einen Nettogewinn von US$ 190'466.99. Nachdem sich im Zusammenhang mit der Investition der 3,5 Mio. US$ durch

6 amerikanische Staatsbürger Probleme ergeben hatten (vgl. Suspicious Activity Report vom 3.3.2000, act. L2/4.18), wurde das Konto saldiert und das Kapital am 16. März 2000 samt Gewinnanteil in Höhe von insgesamt US$ 3,56 Mio. wieder auf das Konto der L. AG bei der Bank AAAJ. überwiesen (C1/1 S. 7, L2/4.15). Der restliche Gewinn von US$ 130'546.-- wurde auf das Konto der L. AG bei der Bank AAL. in AAM. überwiesen (act. L2/4.16, N3/9). Zwei Tage später übertrug der Angeklagte davon US$ 72'500.-- auf das Bank AAL.-Konto der J. AG und nahm damit Rückzahlungen an frühere J. AG-Investoren vor (act. G/15/1, 2). Den Restbetrag von US$ 58'046.-- übertrug er auf sein privates US$-Kontokorrent Nr. 226.656.60L bei der Bank AAL. AAM. und verwendete ihn ebenfalls für Rückzahlungen (US$ 15'400.-- ) sowie im Umfang von US$ 42'000.-- für sonstige Zwecke (act. M8/1). Akten:act. B2/2, B3/4, 7, C1/5.1, 5.2, 5.8, 5.9, L2/4.15, 4.16, 4.18, M8/1, N3/9 1.3.Urkundenfälschung Ende Februar 2000 eröffnete der Angeklagte bei der Bank AG. AG in AAF. ein US$-Konto. Gegenüber der Bank erklärte der Angeklagte auf dem Formular A betreffend Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom 28.02.2000 bewusst wahrheitswidrig, er selbst sei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt (act. K1/13). Gegenüber Bankenvertreter gab er am 20.03.2000 zudem vor, er habe im Jahre 1997 sein Industrie-Elektrounternehmen verkauft, sei seither als Treuhänder tätig und verfüge über ein Vermögen von US$ 3'500'000.-- (act. K1/12). Auch anlässlich der Kontoeröffnung bei der Brokerfirma K. AG vom 28.03./06.04.2000 füllte der Angeklagte das Formular A gemäss der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken unrichtig aus, indem er bewusst wahrheitswidrig angab, er selbst sei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt. Der Angeklagte verfügte auf diesem Konto über Einzelunterschrift (act. L1/5 S.9). Akten: act. B3/4, K1/12, 13, L1/5 1.4.Am 22. März 2000 überwies die L. AG Anlagegelder von etwa 130 Kunden in Höhe von US$ 3'500'000.-- auf das US$-Konto Nr. 0387696/001.000.840 bei der Bank AG. AG, lautend auf X. (act. K3/4). Zur Sicherstellung der Termingeschäfte wurde bei der Bank AG. AG ein Garantie/Bürgschafts-Konto für die Brokerfirma K. AG eingerichtet. Mit diesem Kapital erwirtschaftete der Angeklagte ab 6. April 2000 mit Termingeschäften in Futures innert wenigen Tagen noch einen Gewinn von ca. US$ 223'840-- (act. C1/27.2/2). Aber bereits in der Zeitspanne vom 13. bis 17. April 2000 gerieten die eingegangenen hoch-

7 riskanten Terminkontrakte massiv in die Verlustzone, so dass der Angeklagte am 18. April 2000 zur Absicherung der Buchverluste einen Nachschuss (Margin-Call) in Höhe von US$ 2'400'000.-- aus der bestehenden Bankgarantie bei der Bank AG. AG an die Brokerfirma K. AG leisten musste (act. L1/16.1-4). Da die amerikanischen Investoren auch bei der neuen Brokerfirma keine Unterschriftsberechtigung erhielten, vereinbarten sie mit dem Angeklagten, dass dieser ohne ihre schriftliche Einwilligung kein Geld vom Konto bei der Bank AG. AG und der Brokerfirma K. AG abheben dürfe (act. B3/7 S.5): Im Memorandum of Understanding vom 27.04.2000 - welches dasjenige vom 25.02.2000 ersetzte - verpflichtete sich der Angeklagte, ohne schriftliche Einwilligung von O. oder P. kein Geld von seinem Konto bei der Bank AG. AG oder bei der K. AG abzuheben oder dies zu veranlassen, es sei denn, es handle sich um Geld, welches zu Investitionszwecken auf das Konto verschoben wird. In Ziffer 5.01 der Vereinbarung verpflichtete sich der Angeklagte, den Investoren O./P. zwei Mal monatlich eine Anlageübersicht sowie allwöchentlich ein Exemplar des Kontoauszuges der K. AG zuzustellen. Gleichzeitig bestätigte er unterschriftlich, dass sämtliches Geld auf diesem wöchentlichen Auszug O. und/oder P. gehöre (act. C1/5.3 und 5.4). Zur zusätzlichen Absicherung des eingesetzten Kapitals stellte der Angeklagte per 27./30. April 2000 zugunsten der Anleger einen gesicherten Eigenwechsel (Secured promissory note) über US$ 4,5 Mio. aus. Darin bestätigte der Angeklagte, dass das Guthaben auf dem Konto bei der Bank AG. AG nie weniger als 4,5 Mio. US$ betragen werde (act. C1/5.12, 5.13, B3/7 S.5). Akten: act. B3/7, C1/5.3, 5.4, 5.12, 5.13, 27, K3/4, L1/16.1-4 1.5.Ungetreue Geschäftsbesorgung / Urkundenfälschung Per 28. April 2000 überwies die L. AG eine weitere Million US$ auf das Konto bei der Bank AG. AG. Davon mussten umgehend weitere US$ 400'000.-- an die K. AG zur Absicherung des Verlustrisikos überwiesen werden (act. C1/15.1, L1/16.5, P/33). Statt - wie vertraglich vereinbart - seine Auftraggeber über die erlittenen Verluste zu benachrichtigen und den Handel einzustellen, erstellte der Angeklagte per 30. April 2000 zuhanden von O./P. eine gefälschte Anlageübersicht (Investment Summary), in welcher er statt eines Monatsverlustes in Höhe von US$ 216'012.50 (act. L1/15.1 S.2) einen Gewinn von US$ 360'000.-- auswies (act. B3/22, C1/1 S.8, C1/27.2/3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2000 teilte er O. zudem wahrheitswidrig mit, dass sich die Gesamtrendite für den Monat April auf insgesamt US$ 435'820.-- belaufe, dass er aber für den Monat Mai (ohne Feiertage) ein noch besseres Resultat erwarte (act. C1/27.2/2).

8 In den Monaten Mai und Juni 2000 vergrösserte sich der Tradingverlust des Angeklagten auf insgesamt US$ 2'976'075.-- (act. C1/1 S.7, L1/15.3, P/102). Um die Investoren über die Anlageverluste sowie die zweckwidrigen persönlichen Bezüge (vgl. nachstehend Ziff. 1.6 und 1.7) zu täuschen, fälschte der Angeklagte auch in den Folgemonaten die zuhanden der Anleger erstellten Investment Summaries, wobei er den Investoren zumeist monatliche Renditen von über 10% gutschrieb (C1/27.2/3-23). Von Juni 2000 bis Oktober 2001 fälschte er auch die monatlichen Konto-Auszüge der Broker-Firma K. AG, indem er auf seinem Computer Auszüge mit falschen Daten erstellte und darauf das K. AG-Logo mit vollständiger Adresse sowie das Logo der AAN. anbrachte (act. B3/1 S.3, 4 S.6, C1/27.1/1-26). So wies er per Ende Juni 2000 statt des obgenannten Verlustes in Höhe von US$ 2,97 Mio. einen fiktiven Gewinn von US$ 1,27 Mio. und damit einen Kontostand von insgesamt US$ 5,77 Mio. aus (act. C1/27.1/3 und C1/27.2/7, vgl. nachstehend Ziff. 1.8). Anlässlich verschiedener Treffen oder in Telefongesprächen mit seinen Auftraggebern gab der Angeklagte ebenfalls vor, im Devisen- und Termingeschäft stets Gewinne erzielt zu haben (act. B3/7 S.6, C1/4 Ziff.6). Akten:act. B2/3, B3/1, 4, 7, 22, C1/4, 15.1, 27, L1/15.3, 16.5, P/33, 102 1.6.Veruntreuungen Gestützt auf die gefälschten Unterlagen und Zusicherungen des Angeklagten überwies die L. AG am 20. Oktober 2000 weitere US$ 3 Mio. (act. K3/92), am 4. Dezember 2000 US$ 2 Mio. (act. K3/122) und am 28. Februar 2001 nochmals US$ 2 Mio. (act. K3/145) auf das Konto des Angeklagten Nr. 387696/001.000.840 bei der Bank AG. AG (act. B3/7 S.6). Gesamthaft überwies die L. AG dem Angeklagten somit US$ 11,5 Mio. auf sein Konto bei der Bank AG. AG. Nebst den Einzahlungen der L. AG erfolgten am 11. September 2000 eine Überweisung von I. in Höhe von US$ 800'000.-- (wovon später US$ 440'058.03 wieder zurückbezahlt wurden, act. K3/65, 98, 127, 140, 162) sowie am 11. Dezember 2000 eine solche der AH. in Höhe von US$ 22'300.-- (act. K3/131) auf das Bank AG. AGkonto. Vom Nettoeingang bei der Bank AG. AG in Höhe von US$ 11'882'241.97 leitete der Angeklagte US$ 10'090'000.-auf sein Tradingkonto bei der Brokerfirma K. AG weiter. Den Restbetrag (zuzüglich Zinserträge, vgl. act. K3/2 S.7) in Höhe von US$ 1'887'058.84 (CHF 3'208'000.--) überwies er unter verschiedenen Malen auf andere, auf seinen Namen lautende Bankkonti oder hob das Geld bar ab und verwendete es für private Zwecke. Im Einzelnen veranlasste der Angeklagte folgende zweckwidrige Barabhebungen und Überweisungen ab dem Bank AG. AG Kontokorrent Nr. 0387696/001

9 (act. K2/2) und dem US-Dollar Konto 0387696/001.000.840 (act. K3/2): Datum: Betrag: Verwendung: Akten: 30.03.2000 US$ 6'194.64 AAP. K3/7 30.03.2000 US$ 35'843.37 Bank AAL. AAM. K3/8 14.04.2000 US$ 1'018.20 Barauszahlung K3/12 14.04.2000 CHF 25'412.-- Barauszahlung K2/3 14.04.2000 CHF 22'000.-- Barauszahlung K2/4 04.05.2000 CHF 21'500.-- U. AG K3/19 04.05.2000 US$ 11'682.14 AS. K3/20 04.05.2000 US$ 10'221.96 Bank AAL. AAM. K3/21 04.05.2000 US$ 24'134.47 Q. K3/22 18.05.2000 US$ 8'726.-- Bank AAL. AAM. K3/24 18.05.2000 US$ 29'393.66 Q. K3/25 18.05.2000 US$ 5'349.61 J. AG K3/27 18.05.2000 US$ 2'265.96 AAAA./AAAB. K3/28 24.05.2000 US$ 1'923.25 AAQ. K3/30 26.05.2000 US$ 41'604.75 Barauszahlung K3/32 31.05.2000 US$ 14'979.03 Bank AAL. AAM. K3/33 14.06.2000 US$ 17'007.87 Barauszahlung K3/39 21.06.2000 US$ 9'247.84 Bank AAL. AAM. K3/41 05.07.2000 US$ 3'097.89 Bank AAL. AAM. K3/45 12.07.2000 US$ 9'264.98 Bank AAL. AAM. K3/47 12.07.2000 US$ 16'985.79 U. AG K3/48 12.07.2000 US$ 42'965.29 Q. K3/49 25.07.2000 US$ 15'955.81 Barauszahlung K3/51 04.08.2000 US$ 350.84 Bank AAR. K3/55 04.08.2000 US$ 2'478.74 AJ. K3/56 04.08.2000 US$ 11'823.83 Bank AAL. AAM. K3/57 17.08.2000 CHF 2'500.-- Bank AAL. K2/7 01.09.2000 CHF 5'000.-- Bank AAL. K2/9 01.09.2000 CHF 7'500.-- U. AG K2/10 01.09.2000 CHF 20'858.80 AAQ. K2/11 06.09.2000 CHF 10'000.-- Bank AAL. K2/13 06.09.2000 CHF 6'000.-- U. AG K2/14 06.09.2000 CHF 26'875.-- U. AG K2/15 06.09.2000 CHF 21'500.-- U. AG K2/17 06.09.2000 CHF 35'000.-- U. AG K2/19 06.09.2000 CHF 28'000.-- AC. AG K2/21 06.09.2000 US$ 4'214.25 AI. K3/62 06.09.2000 US$ 17'114.25 AI. K3/63 12.09.2000 CHF 15'000.-- Bank AAL. K2/23 12.09.2000 CHF 5'000.-- U. AG K2/24 12.09.2000 CHF 10'000.-- AS. K2/25 12.09.2000 CHF 15'000.-- AS. K2/26 12.09.2000 CHF 206'557.-- U. AG K2/27/28 13.09.2000 CHF 20'000.-- AU. K2/29, B2/10 S.3 13.09.2000 US$ 61'264.12 Q. K3/66 13.09.2000 US$ 23'276.12 J. AG K3/67 13.09.2000 US$ 11'350.12 J. AG K3/68 13.09.2000 US$ 5'473.12 J. AG K3/69 13.09.2000 US$ 11'373.12 J. AG K3/70 13.09.2000 US$ 2'064.12 J. AG K3/71 13.09.2000 US$ 10'914.12 J. AG K3/72 14.09.2000 CHF 15'000.-- Barauszahlung K2/30

10 14.09.2000 CHF 10'000.-- Barauszahlung K2/31 19.09.2000 US$ 4'410.99 Honorar Z. K3/75 22.09.2000 CHF 55'930.-- Barauszahlung K2/32 22.09.2000 CHF 2'500.-- Barauszahlung K2/33 27.09.2000 US$ 23'703.70 Barauszahlung K3/80 03.10.2000 CHF 11'000.-- Barauszahlung K2/38 13.10.2000 CHF 35'000.-- Barauszahlung K2/39 20.10.2000 CHF 15'000.-- Bank AAL. K2/42 23.10.2000 CHF 25'000.-- Barauszahlung K2/43 23.10.2000 CHF 90'000.-- AAS. AG K2/45 23.10.2000 CHF 14'224.-- AS. K2/46 23.10.2000 CHF 5'000.-- U. AG K2/47 23.10.2000 CHF 5'375.-- U. AG K2/48 23.10.2000 CHF 15'000.-- U. AG K2/49 25.10.2000 US$ 39'023.93 Q. K3/95 25.10.2000 US$ 1'013.93 AAAA. u. AAAB. K3/96 25.10.2000 US$ 1'378.83 AAT. K3/97 27.10.2000 CHF 22'000.-- Barauszahlung K2/50 09.11.2000 CHF 12'000.-- Bank AAL. K2/52 09.11.2000 US$ 10'465.05 Pferdezucht K3/103 09.11.2000 US$ 3'979.94 Pferdezucht K3/104 09.11.2000 US$ 6'623.87 Pferdezucht K3/105 15.11.2000 CHF 15'000.-- Barauszahlung K2/53 21.11.2000 CHF 55'000.-- Barauszahlung K2/55 24.11.2000 CHF 18'000.-- Barauszahlung K2/57 24.11.2000 CHF 25'328.-- Barauszahlung K2/58 27.11.2000 US$ 12'013.93 AI. K3/115 27.11.2000 US$ 7'027.65 Pferdezucht K3/116 28.11.2000 CHF 45'000.-- U. AG K2/61 29.11.2000 CHF 40'000.-- U. AG K2/63 01.12.2000 CHF 16'537.50 Barauszahlung K2/64 01.12.2000 US$ 74'014.48 Q. K3/120 06.12.2000 US$ 3'014.62 AI. K3/125 06.12.2000 US$ 4'014.62 AAU. K3/126 04.01.2001 US$ 10'015.53 AJ. K3/134 04.01.2001 US$ 23'465.53 Q. K3/135 25.01.2001 US$ 45'014.99 Q. K3/139 31.01.2001 CHF 30'000.-- Barauszahlung K2/70 13.02.2001 CHF 36'000.-- Bank AAL. K2/71 19.02.2001 US$ 18'984.98 AJ. K3/144 13.03.2001 US$ 32'315.06 Q. K3/148 13.03.2001 US$ 1'542.06 AAV. K3/150 26.03.2001 US$ 8'994.57 AW. K3/158 26.03.2001 US$ 175'014.57 AAW. AG K3/159 * 26.03.2001 US$ 125'014.57 Bank AAL. K3/160 30.03.2001 US$ 20'014.49 Q. K3/161 30.03.2001 US$ 5'014.49 AAX. K3/163 30.03.2001 US$ 28'514.49 J. AG K3/164 30.03.2001 US$ 50'014.49 AAY./AAZ. K3/165 23.04.2001 CHF 1'948.60 Bank AAL. K2/73 23.04.2001 US$ 40'992.74 Bank AAL. K3/169 Akten: act. B1/7, 8, 12, B2/4, E/10.6, K2/1-75, K3/1-169 1.7.Veruntreuungen / Ungetreue Geschäftsbesorgung

11 Von dem auf das Tradingkonto Nr. 33000932 bei der K. AG in AAF. weitergeleiteten Kapital in Höhe von US$ 10'090'000.-- verlor der Angeklagte im Zeitraum von April 2000 bis Dezember 2001 mittels spekulativer, hochriskanter Termingeschäfte und in Verletzung der gegenüber O. und P. eingegangenen Verpflichtungen bezüglich Kapitaleinsatz, Risiko und Handelsstopp insgesamt US$ 7'278'241.07 (inkl. Kommissionen, vgl. act. B1/1 S.3, 9, B2/5, B3/22 S.2, B3/31 S. 7, C1/5.14 und 5.15, L1/15.1.-15.23). Die restlichen US$ 2'811'758.93 (CHF 4'779'990.20) eignete sich der Angeklagte an und überwies sie auf verschiedene, ebenfalls auf seinen Namen lautende Konti bei der Bank AAL. in AAAC. (US$ 2'150'000.--), bei der AAW. AG (US$ 581'733.93), bei der Bank AAO. in AAM. (US$ 55'025.--) und bei der AAAF. (US$ 25'000.--). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Überweisungen: Datum: Betrag: Verwendung: Akten: 01.12.2000 US$ 10'000.-- Bank AAL. L1/15.9, Q/119 01.12.2000 US$ 10'000.-- AAW. AG L1/15.9, Q/119 06.12.2000 US$ 45'000.-- Bank AAL. L1/15.9, Q/127 18.12.2000 US$ 65'000.-- Bank AAL. L1/15.9, Q/145 21.12.2000 US$ 25'000.-- AAW. AG L1/15.9, Q/146 21.12.2000 US$ 75'000.-- Bank AAL. L1/15.9, Q/146 03.01.2001 US$ 125'000.-- Bank AAL. L1/15.10, Q/153 19.02.2001 US$ 15'000.-- AAW. AG L1/15.11, Q/157 19.02.2001 US$ 85'000.-- Bank AAL. L1/15.11, Q/157 02.03.2001 US$ 80'000.-- Bank AAL. L1/15.12, Q/158 12.03.2001 US$ 70'000.-- Bank AAL. L1/15.12, Q/159 03.05.2001 US$ 200'000.-- Bank AAL. L1/15.14, Q/162 * 10.05.2001 US$ 145'000.-- Bank AAL. L1/15.14, 16.56 10.05.2001 US$ 55'000.-- Bank AAO. L1/15.14, 16.56 29.05.2001 US$ 165'000.-- Bank AAL. L1/15.14, 16.57 29.05.2001 US$ 60'000.-- AAW. AG L1/15.14, 16.57 06.06.2001 US$ 25'000.-- Bank AAAF. L1/15.15, 16.57 11.07.2001 US$ 50'000.-- AAW. AG L1/15.16, 27.07.2001 US$ 20'000.-- AAW. AG L1/15.16, 16.61 27.07.2001 US$ 310'000.-- Bank AAL. L1/15.16, 16.61 * 27.07.2001 US$ 50'000.-- Bank AAL. L1/15.16, 16.65 27.07.2001 US$ 50'000.-- AAW. AG L1/15.16, 16.62 * 09.08.2001 US$ 100'000.-- AAW. AG L1/15.17, 16.68 * 14.08.2001 US$ 320'000.-- Bank AAL. L1/15.17, 16.69 22.08.2001 US$ 80'000.-- Bank AAL. L1/15.17, 16.70 05.09.2001 US$ 25'000.-- Bank AAL. L1/15.18, 16.71 11.09.2001 US$ 60'000.-- AAW. AG L1/15.18, 16.72 18.09.2001 US$ 70'000.-- AAW. AG L1/15.18, 16.73 01.10.2001 US$ 40'000.-- Bank AAL. L1/15.19, 16.74 09.10.2001 US$ 15'000.-- Bank AAL. L1/15.19, 16.75 09.10.2001 US$ 55'000.-- AAW. AG L1/15.19, 16.75 28.10.2001 US$ 10'000.-- AAW. AG L1/15.19, 16.76 28.10.2001 US$ 35'000.-- Bank AAL. L1/15.19, 16.76 07.11.2001 US$ 25'000.-- Bank AAL. L1/15.20, 16.77 13.11.2001 US$ 20'000.-- AAW. AG L1/15.20, 16.78 13.11.2001 US$ 10'000.-- Bank AAL. L1/15.20, 16.78 21.11.2001 US$ 30'000.-- Bank AAL. L1/15.20, 16.79 05.12.2001 US$ 20'000.-- AAW. AG L1/15.21, 16.80

12 05.12.2001 US$ 10'000.-- Bank AAL. L1/15.21, 16.80 18.12.2001 US$ 125'000.-- Bank AAL.. L1/15.21, 16.80 29.01.2002 US$ 10'000.-- Bank AAL.. L1/15.22, 16.82 06.02.2002 US$ 16'733.93 AAW. AG L1/15.23, L1/16.83 Akten: act. B1/1, 9, B2/4, L1/15.9-15.23, 16.56-16.83, Q/119-163 Von den insgesamt US$ 4'698'818.--, welche der Angeklagte von Konti bei der Bank AG. AG (US$ 1'887'059.--) und der K. AG (US$ 2'811'759.--) auf andere Banken überwiesen oder bar abgehoben hat, bezahlte er in der Zeit vom 03. Mai bis 16. August 2001 total US$ 1'200'956.69 ab den Bank AAL.- und AAW.-Konti (*) an die Investoren der L. AG zurück (act. B1/3, B2/5, M3/4, 28-30, 42-45, O2/1, 6 S.8, 23). Den Restbetrag von insgesamt US$ 3'020'802.-- oder umgerechnet CHF 5'109'686.-- - nach Abzug der Anteile von I. [US$ 359'942.--], der AH. [US$ 22'300.--] und unter Berücksichtigung von Kurs- und Zinsdifferenzen [US$ 94'817.--], vgl. act. C1L1/16.73 - verwendete der Angeklagte in eigenem oder fremdem Nutzen, wie beispielsweise in den Umbau/Unterhalt des AO.s in AAA. (CHF 1'790'182.58), den Unterhalt seiner Pferdezucht in Schleswig-Holstein (ca. CHF 530'000.--), Spesenzahlungen an AI. und Konsorten (ca. CHF 376'562.--, gemäss den vom Angeklagten erst am 22.07.2003 eingereichten Unterlagen: CHF 652'714.--, act. U2/1-143), Darlehensgewährungen an Bekannte (CHF 366'700.--), persönliche Rückzahlungen (CHF 903'959.88) oder für seinen Lebensunterhalt (act. B1/3, 4, B3/1, C1/1, M2/1). Akten: act. A1/67, B1/1, 3, 4, 5, 9, B2/4, 10, B3/1 S.3, 10, 11, 17, 18, 19, 22, 24, 26, C1/1, 5.6., 5.14, 5.15, L1/15.1.-15.23, M2/1,M3/1, 4, 28-30, 42-45, O2/1, 6 S.8, 23, U2/1, 1.8.Urkundenfälschungen Nachstehend eine Detailübersicht über die effektive bzw. vom Angeklagten mittels gefälschter Konto-Auszüge und Anlageübersichten ausgewiesene Entwicklung des Tradingkontos der L. AG bei der K. AG für die Jahre 2000 und 2001 (unter Berücksichtigung der Bankgarantien bei der Bank AG. AG): Datum effektiver monatlicher Gewinn/Verlust (act. L1/15) effektiver jährlicher Gewinn/Verlust (act. L1/15) effektiver Kontostand (Ending Balance) (act. L1/15) ausgewiesener monatlicher Gewinn/Verlust (act. C1/27.2) ausgewiesener jährlicher Gewinn/Verlust (act. C1/27.2) ausgewiesener Kontostand (act. C1/27.2) 30.04.2000 - 216'012.50 - 216'012.50 + 3'683'987.50 + 360'000.-- + 360'000.-- + 4'860'000.--

13 31.05.2000 + 330'100.-- + 114'087.50 + 4'261'119.33 + 502'800.-- + 862'800.-- + 5'387'950.-- 30.06.2000 - 2'976'075.-- - 3'090'162.50 + 1'224'074.84 + 411'200.-- + 1'274'000.-- + 5'774'074.84 (act. C1/27.1/3) 07.07.2000 + 6'027'631.02 (act. C1/27.1/4) 14.07.2000 + 6'161'331.02 (act. C1/27.1/5) 21.07.2000 + 6'494'331.02 (act. C1/27.1/6) 28.07.2000 + 6'623'431.02 (act. C1/27.1/7) 31.07.2000 - 34'785.-- - 3'010'860.-- + 1'130'246.02 + 568'150.-- + 1'842'150.-- + 6'475'950.-- 04.08.2000 + 6'623'431.02 (act. C1/27.1/8) 11.08.2000 + 6'623'431.02 (act. C1/27.1/9) 31.08.2000 - 48'415.-- - 3'059'275.-- + 1'036'893.25 + 438'650.-- + 2'280'800.-- + 6'914'600.-- 01.09.2000 + 7'062'291.10 (act. C1/27.1/10) 29.09.2000 - 623'315.-- - 3'682'590.-- + 710'705.20 + 712'460.-- (act. C1/27.2/14) + 2'993'260.-- + 7'627'060.-- (+ 7'774'751.10, act. C1/27.1/11) 31.10.2000 - 287'652.50 - 3'970'242.50 + 618'063.89 + 885'400.-- + 3'878'660.-- + 8'512'460.-- (+ 8'711'767.50, act. C1/27.1/12) 30.11.2000 - 285'440.-- - 4'255'682.50 + 2'592'534.15 + 1'259'690.-- + 5'138'350.-- + 12'772'150. (+ 13'092'534.15 act. C1/27.1/13) 29.12.2000 + 869'175.-- - 3'386'507.50 + 3'692'457.06 + 805'000.-- + 5'943'350.-- + 15'577'150.-- (+ 15'967'534.06 act. C1/27.1/14)

14 31.01.2001 - 1'500'756.41 - 1'500'756.41 + 2'542'935.78 + 736'650.-- + 6'680'000.-- + 16'313'800.-- (+ 16'338'602.06 act. C1/27.1/15) 28.02.2001 + 645'925.-- - 854'896.62 + 3'090'811.96 + 1'604'540.-- + 8'284'540.-- + 17'918'340.-- (+ 18'028'996.04 act. C1/27.1/16) 30.03.2001 - 977'700.-- - 1'832'885.38 + 2'399'572.86 + 1'462'000.-- + 9'746'540.-- + 21'380'340.-- (+ 21'380'590.-act. C1/27.1/17) 30.04.2001 + 5'375.-- - 1'827'445.49 + 4'312'084.61 + 2'119'660.-- + 11'866'200.-- + 23'500'000.-- 31.05.2001 - 1'285'600.-- - 3'113'302.89 ca. + 3'625'703.-- + 1'662'900.-- + 13'529'100.-- + 24'662'900.-- (+ 24'698'754.46 act. C1/27.1/18) 29.06.2001 - 592'150.-- - 3'705'429.60 ca. + 2'724'838.-- + 1'611'300.-- + 15'140'400.-- + 26'274'200.-- (+ 25'699'798.13 act. C1/27.1/19) 31.07.2001 + 131'694.50 - 3'573'573.96 ca. + 2'113'466.-- + 131'700.-- + 15'572'100.-- + 26'155'900.-- 31.08.2001 - 90'772.50 - 3'664'124.45 ca. + 1'111'515.-- - 90'772.50 (act. C1/27.2/22) + 25'704'900.-- (+ 26'188'769.39 act. C1/27.1/21) 28.09.2001 - 59'970.-- - 3'724'097.24 ca. + 760'328.-- - 59'970.-- (act. C1/27.2/24) + 25'704'900.-- (+ 25'975'281.36 act. C1/27.1/23) 31.10.2001 + 81'326.-- - 3'642'832.72 ca. + 641'803.-- + 81'326.-- + 25'504'900.-- (+ 389'269.97, + zwei Pay Out über je 12,5 Mio. act. C1/27.1/25 31.11.2001 - 10'042.50 - 3'657'901.92 ca. + 486'959.-- 31.12.2001 - 100'838.-- - 3'758'768.80 ca. + 63'493.-- 31.01.2002 - 5'240.-- - 5'240.-- ca. + 28'238.-- Statt des im Jahre 2000 erzielten Verlustes von 3,386 Mio. US$ wies der Angeklagte somit per 29.12.2000 einen fiktiven Gewinn von 5,943 Mio. US$ und damit einen Kontostand von insgesamt 15,577 Mio. US$ aus. Für das Jahr 2001 wies er statt eines Verlustes von 3,758 Mio.

15 US$ einen Gewinn von 9,56 Mio. US$ und damit einen fiktiven Kontostand von über 25,5 Mio. US$ aus. Als im November 2001 ein Teil der Anlagegelder hätte zurückbezahlt werden müssen, gab der Angeklagte den Investoren O. und P. vor, er habe im Oktober 2001 25 Millionen US$ vom K. AG Handelskonto auf ein Konto bei der Bank AAAL. überwiesen (B3/27, C1/5.6 Ziff. 4.1.16). Die Investoren verlangten entsprechende Bankbelege, worauf der Angeklagte den Kontoauszug der K. AG Switzerland AG für den Monat Oktober 2001 fälschte, indem er per 1.10.2001 zwei zusätzliche Banktransfers in Höhe von je US$ 12'500'000.-- anführte (act. C1/27.1/25 und L1/15.19). Mit Saldierungs- und Vergütungsauftrag vom 1. Februar 2002 überwies der Angeklagte den Restsaldo seines Tradingkontos in Höhe von US$ 16'733.93 auf sein Konto bei der AAW. AG in AAAS. (act. L1/16.83). In der zuhanden der Investoren der L. AG abgegebenen eidesstattlichen Erklärung vom 21. Februar 2002 versicherte der Angeklagte weiterhin, dass die von ihm am 1.10.2001 vom K. AG-Konto abdisponierten Beträge von zweimal US$ 12,5 Millionen bankmässig immer noch vorhanden seien und den Investoren überwiesen würden (act. B3/27, C1/5.16). Akten: act. B1/1-3, B2/5, B3/1, 4, 7, 22, 27, 31 Ziff. 1, C1/1-38, F4/1- 3, 5.1, 5.11, L1/15.19 Am 26. Juni 2003 reichte Rechtsanwalt Dr. Toni Russi namens und im Auftrag von O. und P. gegen den Angeklagten eine Adhäsionsklage über US-Dollar 10'299'043.31, zuzüglich 5 % Zins seit 28. März 2001, ein. Akten: act. A1/50, 51 2. Mehrfache Veruntreuungen zum Nachteil der Investoren AJ., AH., AK. Inc., (AL., AM.eas Ltc.) im Zeitraum von Dezember 1999 bis Mai 2001 im Deliktsbetrag von US$ 673'000.-- (CHF 1'138'380.--) Anlässlich eines Treffens anfangs März 2000 in Los Angeles teilte der Angeklagte AJ. und weiteren Investoren der J. AG mit, dass gemäss seinen Feststellungen die von AN. im Jahre 1999 vorgenommenen Anlagegeschäfte nicht korrekt abgewickelt worden seien (vgl. Teil-Einstellungsverfügung vom 24.07.2003). Im Weiteren machte der Angeklagte den Vorschlag, mit den aus der Investition des Jahres 1999 noch verbliebenen Geldern in Höhe von knapp 40% weiterhin in Termingeschäften (S+P 500 und Währungen) zu handeln, um mit dem erwarteten Gewinn von monatlich mindestens 10% die erlittenen Verluste auszugleichen. In seinem Schreiben an die Anleger vom 2. Mai

16 2001 konkretisierte der Angeklagte seine Vorschläge (act. B3/30 S. 3, E/6.3, 6.4). Im Frühsommer 2000 kamen AJ. und der Angeklagte überein, dass Letzterer von AJ. und ihm nahestehenden Personen und Gesellschaften weitere Anlagegelder zu Investitionszwecken entgegennehmen würde. Der Angeklagte versicherte gegenüber den Investoren, dass er sowohl Zugang zum Handel als auch über die erforderlichen Kenntnisse im Handel von Anlagepapieren (Kauf und Verkauf von Terminkontrakten auf fremden Währungen und Aktien des Standart & Poors 500-Indexes) verfüge, um eine monatliche Mindestrendite von zehn Prozent erzielen und garantieren zu können (act. B3/13 S.3, 24 S.4, 30 S. 3ff.). Am 6. September 2000 übermittelte der Angeklagte AJ. per Fax ein entsprechendes Muster einer Anlagevereinbarung ("Investment Agreement", datiert vom 10.07.2000, vgl. act. E/6.14, 15), in welcher unter Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Angeklagte die erhaltenden Gelder zu nichts anderem als zur Anlage gebrauchen und die volle Rückgabe der Gelder zum Ende der Anlageperiode (mindestens 12 Monate) garantieren werde. Um die Pflichten des Angeklagten und die Gelder abzusichern, sollte gemäss Ziffer 6 eine Sicherheitsübereinkunft ("Security Agreement") getroffen werden (act. E/6.16, 6.17). AJ. sandte anschliessend das von ihm unterzeichnete Investment Agreement an den Angeklagten zurück. In der Folge tätigten die Investoren AJ. und die von ihm vertretene "AK. Inc.", deren Vorgängerin, die "AH." sowie die "AM." (TCO) folgende Geldüberweisungen zugunsten des Angeklagten (act. E/10.1, 14, E/8 S.4f., 17 ): Valuta: Betrag: Investor: Bank: Akten: 07.12.2000 US$ 100'000.-- AH. Bank AAL. E/10.4 11.12.2000 US$ 155'000.-- AH. AAW. AG E/10.3 11.12.2000 US$ 22'300.-- AH. Bank AG. AG E/10.5 01.02.2001 US$ 78'000.-- AJ. Bank AAL. E/10.7 20.03.2001 US$ 70'000.-- AK. Bank AAL. E/10.8 03.05.2001 US$ 210'000.-- AM.. Bank AAL. E/10.10 11.05.2001 US$ 60'000.-- AJ. Bank AAL. E/10.11 US$ 695'300.-- Gesamthaft erfolgten somit in der Zeit vom 7. Dezember 2000 bis 11. Mai 2001 zugunsten des Angeklagten Überweisungen in Höhe von US$ 695'300.-- (E/9). Davon stammten etwa US$ 318'819.-- von der AL. (act. E/1 S.5). Vom Gesamtbetrag von US$ 695'300.-- wurde lediglich der an die Bank AG. AG überwiesene Betrag von US$ 22'300.-- an die K. AG weitergeleitet (act. E/10.5). Die restlichen Anlagegelder eignete sich der Angeklagte an und verwendete sie zugestandenermassen für pri-

17 vate Zwecke, wie die Finanzierung des Umbaus der U. AG im AO. in AAA. und seine Pferdezucht in Schleswig-Holstein (act. B3/30 S. 7). Teilweise beglich der Angeklagte mit den eingehenden Anlagegeldern auch offene Schulden bei früheren Investoren: So verwendete er von dem am 11.12.2000 von AJ. namens der AH. auf sein Konto bei der AAW. AG überwiesenen Anlagebetrag in Höhe von US$ 155'000.-- am 12.12.2000 unter zwei Malen insgesamt US$ 141'060.-- zur Rückzahlung von Einlagen der früheren J. AG-Investoren AP. und AQ. (act. B3/24 S. 3, O2/1, 3). Und die am 03.05.2001 auf seinem Konto bei der Bank AAL. in AAAC. eingegangenen Anlagegeldern in Höhe von US$ 210'000.-- der AM. verwendete er am 07.05.2001 umgehend für eine Rückzahlung/Gewinnauszahlung an die L. AG sowie für eine Überweisung an AI. (act. M3/4). Zwischen dem 20. Februar und 23. August 2001 vergütete der Angeklagte unter vier Malen insgesamt US$ 221'770.-- an die Investoren AH., AK. und AM. zurück (act. E/10.9, 12, 13, K3/144). Diese Rückbzw. Gewinnauszahlungen erfolgten grösstenteils, das heisst im Umfang von ca. US$ 186'000.--, aus Mitteln anderer Investoren, namentlich der L. AG (act. M3/4, 5, K3/2). Um gegenüber den Investoren den tatsächlichen Verwendungszweck der Anlagegelder zu verheimlichen und sie über den "erfolgreichen Geschäftsgang" zu informieren, erstellte der Angeklagte monatliche Handelsübersichten ("Investment Summary") über die erfolgten Einund Auszahlungen sowie die entsprechenden (fiktiven) Gewinne von monatlich 6% bis 10%. Im Zeitraum vom 12. Februar 2001 bis 15. Mai 2002 liess der Angeklagte den Investoren um AJ. insgesamt etwa 12 solcher gefälschter Investment Summaries zukommen (act. E/26.1- 26.15). Der hiebei per 28.08.2001 ausgewiesene Saldo zugunsten der AK. betrug US$ 939'300.-- (act. E/10.1, 10.2, 16, 17, G8/3). Akten: act. B1/1, 2, B2/1, 3/13, 4, 11, 16, 17, B3/13, 24, 30, 31 Ziff. 2, E/1-26, G8/3, M3/4, 5, O2/1, 3 Am 26. Juni 2003 reichte Rechtsanwalt Dr. Bernhard Trauffer namens und im Auftrag von AJ. gegen den Angeklagten eine Adhäsionsklage über US$ 908'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 30. Juli 2001, ein. Akten: act. A1/52, 53 3. Veruntreuung zum Nachteil von T. im Zeitraum von April bis Dezember 2000 im Deliktsbetrag von CHF 183'000.-- (Ordner D): Im Frühjahr 2000 teilte der Angeklagte auch seinem langjährigen Freund T. mit, er handle an der Börse mit Währungen. In seinem Büro

18 in AAJ. demonstrierte er ihm auf seinem Computer, wie er unter Ausnützung von Währungsdifferenzen Gewinne erzielen konnte. Dabei erklärte er, es bestünde kein Risiko und er (T.) könne auch bei ihm mitmachen, wenn er wolle. Als Ertrag garantierte er ihm monatlich mindestens 10% (act. D2/2, 15, B3/3). Am 20. April 2000 übergab T. dem Angeklagten in AAJ. einen Betrag von CHF 100'000.--. In der Quittung bestätigte der Angeklagte, den Anlagebetrag "zur Partizipation am Handel mit Währungen und S+P- Kontrakten in bar erhalten zu haben". Er sicherte dem Anleger auch schriftlich einen Mindestertrag von 10% pro Monat zu, welcher auf das Konto von T. bei der Bank AAAM. in AAAN. überwiesen werden sollte (act. D2/4.1). Statt die Anlagegelder vereinbarungsgemäss zu investieren, eignete sich der Angeklagte diese umgehend an und verwendete sie für private Zwecke (D2/1 S.4): So zahlte er den Betrag von CHF 100'000.-mit Valuta 20. und 25. April 2000 auf das Aktienkapitaleinzahlungskonto Nr. 16 905.120.1/04 der in Gründung stehenden AC. AG bei der Bank AAAE. in AAAC. ein (act. B3/1, D2/7, 9-12, 15, N10/1). Nach erfolgter Gesellschaftsgründung wurde das Aktienkapital am 27.04.2000 auf das Kontokorrent Nr. 16 905.120.2/02 der AC. AG bei der Bank AAAE. übertragen (D2/8, N10/5). Von diesem Kontokorrent überwies der Angeklagte gleichentags US$ 25'000.-- (CHF 43'122.50) an AD. in Bangkok zwecks Teilrückzahlung einer Anlage von AE. bei der J. AG (act. N10/6, 10). Am 28.04.2000 tätigte der Angeklagte drei Barbezüge in Höhe von CHF 41'620.--. Davon waren gemäss seinen Angaben CHF 27'000.-- für eine Autofinanzierung bestimmt. Vom 04.05. bis 09.06.2000 schliesslich erfolgten weitere drei Barbezüge sowie eine Vergütung in Höhe von CHF 14'991.30 für private Zwecke (act. B3/3, D2/17 S.2, N10/11-16). Obwohl der Angeklagte die Anlagegelder anderweitig verwendet hatte, zahlte er T. für die Monate April, Mai und August 2000 die versprochene Rendite von 10% aus. Für die übrigen Monate zahlte der Angeklagte unter Hinweis darauf, dass "der Handel nicht mehr so gut laufe" eine niedrigere Rendite aus bzw. schrieb sie ihm gut (act. D2/1, D2/4.2-4.6). Am 20. Oktober 2000 übergab T. dem Angeklagten in AAJ. zwecks Erhöhung des bestehenden Investments einen weiteren Barbetrag von CHF 83'000.-- (act. D2/6a4). Auch dieses Geld verwendete der Angeklagte vertragswidrig nicht für den Handel in Währungen (vgl. act. K2/2 S.3, K3/1 S.4), sondern für private Zwecke. Unter anderem verwendete er davon CHF 26'000.-- zur Bezahlung einer Handwerkerrechnung der AF. AG für den Umbau der U. AG in AAA. in Höhe von CHF 41'599.95 (act. B3/12, D2/18, M4/1, 4). Die restlichen CHF 15'000.-- zur Bezahlung dieser Rechnung hatte sich der Angeklagte zulasten der L. AG vom Konto der Bank AG. AG auf sein Bank AAL. Konto überweisen lassen (act. K2/42).

19 Zum Zeitpunkt der Entgegennahme des zweiten Investitionsbetrages vom 20.10.2000 hatte der Angeklagte auf dem K. AG Futures Tradingkonto zulasten der Investoren der L. AG einen Verlust von mehr als US$ 3,5 Mio. erwirtschaftet (act. L1/15.7). Im Verlaufe des Winters 2001/02 verlangte T. vom Angeklagten mehrmals erfolglos die Rückzahlung seiner Anlagegelder. Akten: act. B2/2, B3/1 S.2, 3, 12, 31 Ziff. 3, D2/1-24, K2/2, 42, K3/1, M4/1, 4, N10/1-17, U1/1-3 Am 28. Juni 2003 reichte T. gegen den Angeklagten eine Zivilforderung über CHF 45'000.-- ein. Akten: act. A1/54 4. Veruntreuung zum Nachteil V. AG im Zeitraum vom 26. Juni bis 22. Juli 2002 im Deliktsbetrag von US$ 64'400.-- (CHF 94'668.-- [Kurs 1,47 CHF]), (Ordner F2): Mit Vertrag vom 1. Juni 2002 verkaufte der Angeklagte 100% der Inhaberaktien der Firma W. AG zum Preis von CHF 12'000.-- an die Firma AAAO., vertreten durch Y.. In Ziffer 8 des Vertrages wurde der Angeklagte (als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der AG) angewiesen, den Kaufpreis plus Kosten gemäss separater Rechnung vom Konto der W. AG abzuheben (act. F2/6). Am 21. Juni 2002 überwies die Käuferschaft den Betrag von US$ 80'000.-- (Grundkapital inkl. Kaufpreis, Honorar und Kosten) auf das Konto Nr. 909803.60H der W. AG bei der Bank AAL. in AAAC. (act. F2/21.2). Mit schriftlicher "Weisung" vom 3. Juli 2002 wurde der Angeklagte ermächtigt und beauftragt, den Kaufpreis inklusive Honorar und Kosten in Höhe von CHF 35'638.15 vom Konto abzubuchen (act. F2/12). Am 08.07.2002 teilte der Angeklagte dem mit der Verkaufsabwicklung beauftragten Treuhänder Z. mit, dass die Bank AAL. das Konto der W. AG aufheben wolle und dass das darauf befindliche Geld unverzüglich weitergeleitet werden müsse. Der Angeklagte schlug vor, den Betrag vorübergehend auf seinem Konto bei der AAW. AG in AAAS. zu deponieren, um es nach erfolgter Kontoeröffnung zu Gunsten der V. AG an die Bank AAAP. zu überweisen (F2/3, 10, 17). Am 09.07.2002 wies der Angeklagte einen Betrag von US$ 15'600.-- an AA. in AAAT. an (F2/21.4). Den Restsaldo in Höhe von US$ 64'359.23 überwies er am 09.07.2002 (mit Valuta 15.07.2002) vereinbarungsgemäss auf sein Konto bei der AAW. AG in AAAS. (act. F2/3, 14, 21.6- 10).

20 Mit der Käuferschaft war in der Zwischenzeit vereinbart worden, dass der Angeklagte vorerst den gesamten Betrag von US$ 80'000.-- auf das neugegründete Konto der V. AG bei der Bank AAAP. überweisen sollte, um daraufhin die ihm bzw. der W. AG zustehenden CHF 35'638.15 abzuheben (F2/22 S.3 und 23 S.2). Den mehrfachen Aufforderungen zur Überweisung des vereinbarten Betrags kam der Angeklagte jedoch nicht nach (F2/3, 10, 15, 16, 17). Stattdessen eignete er sich das Geld an, indem er mit Valuta 17. und 22.07.2002 US$ 24'259.23 und US$ 40'000.-- auf sein DEM/EUR-Konto bei der AAW. AG übertrug und dieses Geld anschliessend für private Zwecke, unter anderem zur Zahlung ausstehender Mietzinse der U. AG für die Liegenschaft in AAA. in Höhe von CHF 43'500.--, verwendete (act. B3/20, F2/1, 21.10, 22, O4/1). Akten: act. B1/1, 11, B3/15, 20, 23, 31 Ziff. 4, F2/1-24, O1/19, O4/1, U4/1 Am 2. Juli 2003 reichte Rechtsanwalt lic.iur. Diego Quinter namens und im Auftrag der V. AG, vertreten durch Y., gegen den Angeklagten eine Adhäsionsklage über CHF 140'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2002, ein. Akten: act. A1/56 5. Sicherstellungen, Beschlagnahmungen und Abtretungen Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden bei 11 Banken und Brokerfirmen insgesamt 41 Konti gesperrt und umfangreiche Bankunterlagen ediert. Die meisten dieser Konti waren bereits saldiert oder wiesen keine Guthaben mehr auf. Lediglich auf dem Konto Nr. 2951 des Angeklagten bei der Brokerfirma AAAQ. konnten schliesslich noch US$ 3'157.68 sichergestellt und auf dem Bank AAL.-Konto Nr. 208- 901.385.61P (Kontostand per 31.12.2002: US$ 3'230.--) beschlagnahmt werden (act. L3/4, M1/24-26, O2/1, 7). Mit Verfügung vom 19. September 2002 wurde das Grundstück Nr. AAR., vorsorglich mit einer Grundbuchsperre belegt und das Grundbuchamt AAA. angewiesen, auf dem entsprechenden Grundbuchblatt keine Eintragungen mehr vorzunehmen (act. A4/1). Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 15. Oktober 2002 abgewiesen (act. A4/6-8).

21 Mit Verfügung vom 19. September 2002 wurden auch Forderungen des Angeklagten respektive der U. AG gegenüber AR. und AS. in Höhe von CHF 190'000.-- zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Strafurteils beschlagnahmt (act. A4/2, 3). Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Entscheid vom 30. Oktober 2002 abgewiesen (act. A4/9-11). Am 20./25. September 2002 trat der Angeklagte Darlehensforderungen gegenüber Dr. AT., AU. und AV. in Höhe von insgesamt CHF 260'000.-- an O. und P. ab (act. J3/4, J4/2, J5/1). Dabei verpflichtete sich der Rechtsvertreter der Geschädigten, im Falle der Einbringlichkeit einer oder mehrerer dieser Forderungen die übrigen Geschädigten entsprechend ihrem Anteil (ca. 12%) daran partizipieren zu lassen (act. C1/30). Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 teilte der Rechtsvertreter von O. und P. mit, dass die Bemühungen um Rückzahlung der ausstehenden Forderungen zu keinem Erfolg geführt hätten (act. C1/42). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 wurde schliesslich auch die PC- Anlage der Marke Dell Precision 330, auf welcher der Angeklagte die gefälschten Kontoauszüge hergestellt hatte, beschlagnahmt (act. A4/16). AI. und AA., an welche der Angeklagte im Verlaufe der Jahre 2000 und 2001 grössere Geldsummen überwiesen hatte, blieben die versprochenen Rückzahlungen in Höhe von ca. US$ 1,88 Mio. bis heute schuldig (act. J1/21, 23, J2/8, ). Akten: act. A4/1-3, 6-11, 15, 16, B3/1 S.4, C1/30, 41, 42, H1/1, 2, J1/21, 23, J2/8, J3/4, J4/2, J5/1, K1/1, 2, L3/4, 7, M1/1, 17, 20, 21, 24-26, N6/1, N10/2, N11/2, O1/1-4, 13, O2/1, 7 B der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB 1. Im März 1999 gründete der Angeklagte im Auftrag von AW. die AX. AG (act. F3/12, 15 S.5). Da AW. nicht über das nötige Aktienkapital verfügte, wurde dieses vorübergehend vom Angeklagten zur Verfügung gestellt. Mit Valuta 19.03.1999 überwies er von seinem Privatkonto bei der Bank AAAD. Nr. 280911-81 aus Anlagegeldern der Investoren-Gruppe AE., AQ., AP. (act. G7/1, 4) CHF 100'000.-- auf das AX. AG Aktienkapital-Einzahlungskonto bei der Bank AAAD.. Dabei beabsichtigte der Angeklagte von Vorneherein, die Geldeinlage nach erfolgtem Handelsregister-Eintrag vom Gesellschaftskonto abzuzie-

22 hen und wieder auf sein Konto zu überweisen. Am 19.03.1999 stellte die Depositenstelle eine entsprechende Einzahlungsbescheinigung aus, wonach der hinterlegte Betrag nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und erfolgter Publikation im SHAB nach Abzug der Spesen zur freien Verfügung der zeichnungsberechtigten Organe stehe (act. F3/4, 7.1). Mit öffentlicher Urkunde vom 19.03.1999 beurkundete Notar lic.iur. Hans-Ulrich Bürer die Gründung der AX. AG mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.-- und Sitz in AAJ.. Gründungsaktionäre waren X. und die AY. AG mit je zwei Inhaberaktien sowie die C. AG mit 96 Inhaberaktien. Am Gründungsakt nahm der Angeklagte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der AY. AG und der C. AG teil (akt. F3/2), wobei er auch als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AX. AG gewählt wurde. Hinsichtlich der Liberierung wurde in der öffentlichen Urkunde festgestellt, dass im Zeitpunkt der Gründung bei der Bank AAAD., in AAAC., ein Betrag von CHF 100'000.-- zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei (act. F3/2). Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Gründungsakt wurde die AX. AG mit Datum 19.03.1999 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen (act. F3/6). Nur 20 Tage später, am 8. April 1999, mit Valuta 1. April 1999, überwies der Angeklagte CHF 98'000.-- des von ihm zum Zwecke der Gesellschaftsgründung zur Verfügung gestellten Aktienkapitals wiederum auf sein Privatkonto bei der Bank AAAD. in AAAC. (act. F3/7.3). Akten: act. B2/15, B3/28, 31 Ziff. 5, F3/1-14, G7/1, 4 2. Am 04.05.2001 stellte der Angeklagte bei der Bank AAO. den Antrag zur Eröffnung eines auf seinen Namen lautenden Kontokorrents sowie eines Privat-Kontos. Auf dem von ihm am 06.06.2001 handschriftlich unterzeichneten Formular A gemäss Art. 3 und 4 der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) gab der Angeklagte unter der Rubrik Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bewusst wahrheitswidrig an, er selbst sei an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt (act. N6/4 S.6). Auf die fraglichen Konti wurden anschliessend Gelder der K. AG bzw. der L. AG überwiesen (act. N7/1-3, N8/1, 2). Akten: act. B2/10, B3/31 Ziff. 9, N6/4, N7/1-3, N8/1, 2 3. In der Zeit von November 2000 bis Juni 2002 überwies der Angeklagte an AI. und dessen Geschäftspartner via AJ.ern Union bzw. Schweizerische Post Geldbeträge in verschiedenen Währungen in Höhe von ca. CHF 70'000.--. Diese Mittel stammten aus Anlagegeldern der L. AG und weiterer Investoren. Auf den Formularen A1 betreffend Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung bei Bareinzahlungen und Geldwechselgeschäften am Postschalter führte der Angeklagte auf den 10 Überweisungbelegen jeweils bewusst wahrheitswidrig an, er selbst sei an den einzuzahlenden Geldern wirtschaftlich berechtigt (act. O5/5-14).

23 Akten: act. B1/6, B2/4, B3/25 S. 4, 31 Ziff. 10, O5/5-14 C der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, Der Angeklagte war im Zeitraum vom 21. April 1998 bis Ende 2002 einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der nachfolgenden Aktiengesellschaften und als solcher gemäss Art. 957ff. OR verpflichtet, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen: - AX. AG (gegr. 19.03.1999, act. F3/1) - J. AG (gegr. 19.03.1999, act. F4/1, 4.1 - 4.10) - R. AG /L. AG (gegr. 21.04.1998/ umgenannt 10.02.2000, act. F4/5.1-14) - AZ. AG (gegr. 25.02.2000, act. F4/6.1-5, N9/1, 2) Über die erwähnten Gesellschaften wurden in den Jahren 1998 bis Sommer 2002 diverse Finanztransaktionen und Geschäfte abgewickelt. In Kenntnis seiner Buchhaltungspflicht unterliess es der Angeklagte seit Gründung der Gesellschaften bis zu seiner Festnahme vom 30. Juli 2002, irgendwelche Bücher zu führen, die für die Buchhaltung unentbehrlichen Belege aufzubewahren und die Jahresabschlüsse zu erstellen (act. F4/2, 3). Dabei nahm der Angeklagte zumindest in Kauf, dass der Vermögensstand der Gesellschaften nicht ersichtlich bzw. verschleiert wurde. Am 11. April 2002 wurden gegen alle vier Aktiengesellschaften Verlustscheine ausgestellt (act. F3/10, F4/4.5, F4/5.13, F4/6.4). Akten: act. B2/2, 5, 7, 15, B3/7 S.4, 28, 31 Ziff. 6, F3/1-14, F4/1-6, N9/1, V1-5“ D. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 9. September 2003 statt. Anwesend waren der Angeklagte X. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob vertreten. Als Rechtsvertreter der Adhäsionskläger O. und P. sowie AJ. nahm Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer an der Hauptverhandlung teil. Anwesend war ferner der Adhäsionskläger T.. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.

24 Zu Beginn der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen Personalien gemäss Anklageschrift. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Der Angeklagte gestand die ihm zur Last gelegten Taten zu einem grossen Teil. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer die folgenden Anträge: „1. X. sei der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit viereinhalb Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen. 3. Der auf dem Bank AAL.-Konto Nr. 208-901.385.61P beschlagnahmte Betrag von US$ 3230 (Kontostand per 31.12.2002) sei zuzüglich aufgelaufenem Zins gerichtlich einzuziehen. 4. Die vom Untersuchungsrichter verfügte Grundbuchsperre über das Grundstück Nr. AAAR., sei aufzuheben. 5. Das Gericht habe darüber zu befinden, was mit der vom UR beschlagnahmten Forderung des Angeklagten und der U. AG gegenüber AR. und AS. in Höhe von Fr. 190'000.-- zu geschehen hat. 6. Die vom Untersuchungsrichter beschlagnahmte PC-Anlage der Marke Dell Precision 330 sei gerichtlich einzuziehen. 7. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Rechtsvertreter des Angeklagten äusserte sich in seinem Plädoyer zunächst zu den persönlichen Verhältnissen von X.. Er hielt fest, der Betreibungsregisterauszug von X. weise stattliche Beträge auf. Es sei jedoch zu beachten, dass der Angeklagte nicht selten von irgendwelchen Personen grundlos betrieben worden sei, ohne dass in der Folge weitere Schritte der betreibenden Personen unternommen worden seien. Auch habe der Angeklagte einige der in Betreibung gesetzten Beträge bezahlt. Schliesslich werde aus den Auszügen auch ersichtlich, dass darin die Adhäsionsklägerin V. AG mit einem Betrag von Fr. 120'000.-- sowie der Adhäsionskläger T. mit einem Betrag von Fr. 222'000.-- figuriere. Letzterer verlange heute nur noch Fr. 45'000.--.

25 Im Sinne von Vorbemerkungen allgemeiner Natur hielt Rechtsanwalt Bürer weiter fest, dass der Dollarkurs in den relevanten Jahren 2000 bis 2002 erhebliche Schwankungen durchgemacht habe. Man erhalte daher ein objektiveres Bild, wenn man jeweils einzig die Dollarbeträge und nicht die umgerechneten Schweizerfrankenbeträge betrachte. Im Weiteren, was die Amerikaner O. und P. betreffe, habe X. immer betont, nur mit diesen persönlich und nicht mit deren in verschiedenen Steueroasen domizilierten Gesellschaften im Hintergrund zu tun gehabt zu haben. Dasselbe gelte für den Amerikaner AJ.. In Bezug auf Ziffer A der Anklageschrift brachte der Verteidiger vor, dass die Anklage X. vorwerfe, in den Fällen O./P., AJ., T. und V. AG insgesamt US$ 3'866'390.-- veruntreut zu haben. Diese Zahl sei nach seinem Dafürhalten unzutreffend und belaufe sich auf höchstens US$ 2'981'275.--. Zu den entsprechenden Gründen nahm er im Plädoyer im Detail Stellung und verdeutlichte seine Ausführungen anhand einer dem Gericht abgegebenen Zusammenstellung. Betreffend den Fall O./P. bestritt er zudem die rechtliche Subsumtion der Staatsanwaltschaft. Da dem Angeklagten einige Zahlungen ohne seinen Willen und ohne sein Zutun zugekommen seien, liege diesbezüglich keine Veruntreuung, sondern eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB vor. Hierbei gebreche eine Bestrafung des Angeklagten jedoch an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag. Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Fall O./P. betreffe, so sei auch hier von einem tieferen Deliktsbetrag als jenem auszugehen, welchen die Staatsanwaltschaft ermittelt habe. Zum Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung führte Rechtsanwalt Bürer aus, dass sich der Angeklagte bezüglich Angabe des wirtschaftlich Berechtigten auf den Bankformularen in einem Tatbestandsirrtum gemäss Art. 19 StGB befunden habe. Jener sei beim Ausfüllen der Bankformulare irrtümlich davon ausgegangen, nur er sei im Aussenverhältnis wirtschaftlich und rechtlich berechtigt an den auf seinen Namen lautenden Konti bzw. den darauf lagernden Geldern. Jedenfalls aber sei das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu verneinen. Im Fall AJ. sei der Deliktsbetrag insofern zu hoch, als darin auch Beträge berücksichtigt seien, die vom Angeklagten an den Investor zurückerstattet worden seien. Zwar hätten die Rückerstattungen nicht aus dem Vermögen des Angeklagten selbst gestammt, sondern seien aus Geldern anderer Investoren getätigt worden. In jenen Fällen sei die genannte Summe aber bereits als Deliktsbetrag berücksichtigt worden, weshalb dies vorliegend nicht ein zweites Mal geschehen dürfe. T. schliesslich habe vom Angeklagten gesamthaft mehr Gelder bzw. Ausschüttungen zurückerhalten, als jener ursprünglich investiert habe. Überdies habe T. in Deutschland die ihm vom Angeklag-

26 ten sicherungshalber abgetretenen Pferde verkauft und sei dabei überbezahlt worden. In diesem Sinne liege gar kein Vermögensschaden und folglich auch keine Veruntreuung vor. Tatsache sei auch, dass T. im Rahmen seiner Adhäsionsklage lediglich Kosten, nicht jedoch Forderungen aus seinem finanziellen Engagement beim Angeklagten an sich geltend mache. Betreffend Punkt B der Anklageschrift bemerkte der Verteidiger, im Fall AX. AG liege kein strafbares Verhalten des Angeklagten vor. Dieser habe aus aktienrechtlicher Sicht korrekt gehandelt, weshalb nicht einzusehen sei, inwiefern durch das Verhalten des Angeklagten der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung vorliegen solle. Jedenfalls aber würden die subjektiven Tatbestandselemente des Vorsatzes und der Täuschungsabsicht fehlen. Was den Vorwurf der Urkundenfälschung im Rahmen der Kontoeröffnung bei der Bank AAO. betreffe, so habe sich der Angeklagte wiederum in einem Tatbestandsirrtum gemäss Art. 19 StGB befunden. In jeden Fall sei jedoch das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu verneinen. Der Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Ziffer C der Anklageschrift werde in Bezug auf die Fälle AX. AG sowie J. AG anerkannt. Bezüglich der Gesellschaften R. AG bzw. L. AG und AZ. AG müsse jedoch festgehalten werden, dass der Angeklagte von den wirtschaftlichen Eigentümern der Unternehmungen immer wieder die notwendigen Unterlagen verlangt habe, um die Buchhaltung erstellen zu können. Er habe die Unterlagen jedoch nie erhalten. Da er damit gar nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pflichten nachzukommen, gebreche eine Bestrafung am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Angeklagte wohl nicht um den Vorwurf herumkomme, folgende Delikte begangen zu haben: Im Fall O. / P. im Deliktsbetrag von US$ 700'285.-- eine mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB, im Deliktsbetrag von maximal US$ 2,97 Millionen eine mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie eine mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich erstellten Kontoauszügen; im Fall AJ. im Umfang des Deliktsbetrages von US$ 422'230.- - eine mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB; im Fall V. AG im Deliktsbetrag von US$ 64'400.-- eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 bzw. Ziff. 2 StGB; im Fall AX. AG und J. AG eine mehrfache Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. Demzufolge könne von einer entsprechenden Bestrafung auch nicht Umgang genommen werden. Der Angeklagte sei jedoch von folgenden Anklagen freizusprechen: Im Fall O. / P. von der Anklage der

27 mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB bezüglich eines Deliktsbetrages von über US$ 700'285.-- sowie von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, soweit dies das Ausfüllen von Formularen A im Zusammenhang mit der Eröffnung von Konti betreffe; im Fall T. von der Anklage der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 bzw. Ziff. 2 StGB; im Fall der AX. AG sowie der Eröffnung eines Kontos bei der Bank AAO. im Juni 2001 von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB; im Fall der R. AG bzw. L. AG sowie der AZ. AG von der Anklage der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. Was die Strafzumessung betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass beim Angeklagten trotz hoher Deliktsbeträge nicht von einer eigentlichen kriminellen Neigung im Sinne einer eigentlichen Gefährlichkeit gesprochen werden könne. Das Verschulden des Angeklagten wiege zwar nicht leicht, doch liege ein geradezu schweres Verschulden nicht vor. Insbesondere habe jener sich durch sein Handeln nicht selbst bereichert, sondern auch sein eigenes Vermögen verloren. Geschädigt worden seien schliesslich nicht die kleinen Sparer, sondern Personen, die das Geschäft und das Risiko gekannt und sich entsprechend abgesichert hätten. Der Angeklagte habe ausserdem in weiten Teilen in eigentlicher schwerer Bedrängnis gehandelt, was zumindest strafmindernd zu berücksichtigen sei. Als sich der Angeklagte der Verluste beim Handel bewusst geworden sei, sei er bestrebt und gewillt gewesen, den Schaden auszugleichen und sei unter grossen Druck geraten, als sich dies als unmöglich erwies. Strafmindernd sei zudem das Geständnis des Angeklagten zu werten. Unter Würdigung aller Strafzumessungsgründe sei der Angeklagte somit milde, das heisst mit maximal zwei Jahren Freiheitsentzug, und zwar unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen. Der Angeklagte ersuche zudem um Aushändigung der beschlagnahmten PC-Anlage, da es sich dabei nicht um ein Deliktsinstrument handle. In seiner Replik beharrte der Staatsanwalt auf der Darstellung der Tatsachen und deren rechtlicher Würdigung gemäss Anklageschrift. Die Deliktssumme sei korrekt berechnet worden. Da klare Risikogeschäfte vorgelegen hätten, seien zudem nicht die gesamten aus der Vermögensverwaltung resultierenden Verluste als Schaden qualifiziert worden. So werde dem Angeklagten namentlich kein Vorwurf gemacht im Hinblick auf jene Verluste, die unter Einhaltung der Weisungen und

28 Abmachungen eingetreten seien. Auch der Verteidiger hielt in der Duplik an seinen Anträgen und deren Begründung fest. In der Folge nahm Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer zu den von O. und P. sowie AJ. am 26. Juni 2003 eingereichten Adhäsionsklagen Stellung. Bezüglich der Adhäsionsklage AJ. reduzierte er den einen Forderungsbetrag gegenüber der Klageschrift von US$ 908'000.-- auf US$ 673'000.--. Das weitere Klagebegehren über US$ 213'000.-- wurde gänzlich zurückgezogen. Auch der Adhäsionskläger T. begründete in der Folge seine Adhäsionsklage. Der Rechtsvertreter des Adhäsionsbeklagten X. beantragte in Bezug auf sämtliche Adhäsionsklagen eine Verweisung auf den Zivilweg. Der Angeklagte äusserte sich in seinem Schlusswort dahingehend, er habe grosse und unverzeihliche Fehler gemacht. So habe er Leuten vertraut, denen er nicht hätte vertrauen dürfen, und müsse jetzt dafür die Konsequenzen tragen. Zwischenzeitlich habe er viel reflektiert und sei erschrocken über all das, was geschehen sei. Er habe sich blenden lassen, bereue, was er getan habe, und bitte alle Geschädigten um Entschuldigung. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes, der Adhäsionskläger und des Verteidigers - die mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten gereicht - sowie die gerichtliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a. StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahren bedroht sind. X. wurde unter anderem der Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter nach Art. 138 Ziff. 2 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren unterliegt. 2.a. Einer Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138

29 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. den Begriff der anvertrauten beweglichen Sache ist auch dem Täter anvertrautes Bargeld zu subsumieren, wenn es noch im Eigentum eines anderen steht und der Täter verpflichtet ist, es getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren (BGE 105 IV 33). Vom Begriff der anvertrauten Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden unter anderem Forderungen und Buchgeld erfasst (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 29 zu Art. 138 StGB). Als dem Täter anvertraut gilt, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 119, 118 IV 33, 117 IV 257). Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben. Sie kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst fähig und willens ist, das sich angeeignete Geld zu ersetzen, und zwar auf den Zeitpunkt hin, auf welchen es gemäss der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung gehalten werden muss (BGE 119 IV 128, 118 IV 29 f.). Das Vorliegen des Ersatzwillens wird auch verneint, wenn der Täter trotz Äusserung entsprechenden Willens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können, das heisst wenn trotz gegenteiliger Behauptung objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht bestehen kann (Niggli/Riedo, a.a.O., N 113 zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). Wer eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Als berufsmässiger Vermögensverwalter ist nicht bereits jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anvertraut erhält, anzusehen. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die entsprechende Tätigkeit typischerweise in der Verwaltung von Vermögen besteht. Sofern diese Voraussetzung vorliegt, kann auch jemand, der sich nicht ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmet, sondern sich daneben noch anders betätigt, als Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB gelten (BGE 117 IV 20 ff.; Niggli/Riedo, a.a.O., N 166 f. zu Art. 138 StGB). b. Einleitend ist festzuhalten, dass dem Angeklagten in mehreren Fällen vorgeworfen wird, Gelder, die er von Anlegern gestützt auf vertragliche Vereinbarungen zur Investition anvertraut erhalten hatte, nicht für den vereinbarten Investiti-

30 onszweck, sondern für andere Zwecke verwendet zu haben. Der Angeklagte brachte hierzu in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt vor, für ihn habe es nur „einen Topf“ gegeben. Es sei ihm überlassen gewesen, wie er die Gelder verwende, die ihm von verschiedenen Personen übergeben worden seien. So sei es fern jeglicher Realität und gegen jede Praxis, die eingehenden Gelder zuerst auf ein Handelskonto zu überweisen, um später vom selben Konto wieder Gelder abzuheben und diese für Rückzahlungen oder andere Zwecke zu verwenden. Dies stelle einen Leerlauf dar, der einzig hohe Bankgebühren, jedoch keinerlei Nutzen nach sich ziehe (vgl. act. B3/12, 13, 31). Gestützt auf diese Aussagen erachtet es der Angeklagte somit als rechtmässig, dass er für Rückzahlungen an die einen Investoren Gelder, die ihm von anderen Investoren anvertraut waren, verwendet hat. Dies hat keine andere Bedeutung, als quasi Löcher im Vermögen der einen Investoren mit Geldern anderer Investoren zu stopfen. Diese Theorie könnte allerdings nur dann zum Tragen kommen, wenn der Angeklagte ersatzwillig und ersatzfähig gewesen wäre, das heisst, über genügend eigene finanzielle Mittel verfügt hätte, um für die vertragswidrige Verwendung der Gelder im massgeblichen Zeitpunkt Ersatz zu leisten (Niggli/Riedo, a.a.O., N 119 zu Art. 138 StGB). Eine solche Ersatzbereitschaft lag, wie noch aufzuzeigen sein wird, jedoch nicht vor. Der Angeklagte verfügte nie über ausreichende Eigenmittel, sondern musste permanent auf die Anlagegelder seiner Investoren zurückgreifen. c.aa. In Ziffer A.1 der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe zum Nachteil der Firmen L. AG, M. und N. AG in der Zeit von April 2000 bis Februar 2002 mehrfache Veruntreuungen im Deliktsbetrag von US$ 3'020‘802.-begangen. Inhaber der genannten Unternehmungen waren O. und P.. Der Angeklagte trat mit jenen durch Vermittlung von Q. erstmals im Frühjahr 2000 in Geschäftskontakt. Dabei gab sich der Angeklagte als Treuhänder und erfolgreicher „Trader“ mit 15-jähriger Berufserfahrung aus und sicherte O. hohe monatliche Investitionsgewinne praktisch ohne Verlustrisiko zu. In der Folge kamen der Angeklagte und O. überein, dass der Angeklagte Kundengelder von O. und P. bzw. von deren Firmen M., Bahamas, und N. AG, Belize, in Höhe von US$ 3,5 Mio. zu Investitionszwecken (Termingeschäfte in Futures) entgegennehmen würde. Zum Zweck des Geldtransfers gründete der Angeklagte im Auftrag von O. durch Übernahme des Firmenmantels der R. AG die Investfirma L. AG, bei der der Angeklagte einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war. Die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und O. wurde mittels eines „Management Agreement“ vom 25. Februar 2000 sowie zweier „Memorandum of Understanding“ vom 25. Februar 2000 und vom 27. April 2000 geregelt.

31 In der Folge überwies O. am 3. März 2000 den Betrag von US$ 3,5 Mio. auf das Konto der L. AG bei der Brokerfirma S. in AAF.. Mit diesem Geld erwirtschaftete der Angeklagte zwischen dem 7. und 13. März 2000 einen Nettogewinn von US$ 190'466.99. Nachdem sich im Zusammenhang mit der Investition der 3,5 Mio. US$ durch amerikanische Staatsbürger Probleme ergeben hatten, wurde das Konto saldiert und das Kapital am 16. März 2000 samt einem Gewinnanteil in Höhe von insgesamt US$ 3,56 Mio. wieder auf das Konto der L. AG bei der Bank AAAJ. überwiesen. Der restliche Gewinn von US$ 130'546.-- wurde auf das Konto der L. AG bei der Bank AAL. in AAM. überwiesen. Zwei Tage später übertrug der Angeklagte davon US$ 72'500.-- auf das Bank AAL.-Konto der J. AG und nahm damit Rückzahlungen an frühere J. AG-Investoren vor. Den Restbetrag von US$ 58'046.-- übertrug er auf sein privates US$-Kontokorrent bei der Bank AAL. AAM. und verwendete ihn ebenfalls für Rückzahlungen (US$ 15'400.--) sowie im Umfang von US$ 42'000.-für sonstige Zwecke. Die L. AG überwies dem Angeklagten alsdann am 22. März 2000 Anlagegelder in Höhe von US$ 3.5 Mio. (Ziff. A.1.4 Anklageschrift) und am 28. April 2000 Gelder im Betrag von US$ 1 Mio. (Ziff. A.1.5 Anklageschrift). Am 20. Oktober 2000 erfolgte eine weitere Überweisung von US$ 3 Mio., am 4. Dezember 2000 eine solche von US$ 2 Mio. und am 28. Februar 2001 nochmals eine Überweisung von US$ 2 Mio. (Ziff. A.1.6. der Anklageschrift). Diese Überweisungen im Gesamtbetrag von US$ 11.5 Mio. erfolgten jeweils auf das US$-Konto Nr. 0387696/001.000.840 bei der Bank AG. AG, lautend auf X.. Nebst den Einzahlungen der L. AG erfolgten auf das genannte Bankkonto am 11. September 2000 eine Überweisung von I. in Höhe von US$ 800'000.-- (wovon später US$ 440'058.03 wieder zurückbezahlt wurden) sowie am 11. Dezember 2000 eine solche der AH. in Höhe von US$ 22'300.--. Vom Nettoeingang bei der Bank AG. AG in Höhe von US$ 11'882'241.97 leitete der Angeklagte nur US$ 10'090'000.-- auf sein Tradingkonto bei der Brokerfirma K. AG weiter. Den Restbetrag (zuzüglich Zinserträge) in Höhe von US$ 1'887'058.84 überwies er unter diversen Malen auf andere, auf seinen Namen lautende Bankkonti oder hob das Geld bar ab und verwendete es für private Zwecke. Welche zweckwidrigen Barabhebungen und Überweisungen der Angeklagte ab dem Bank AG. AG Kontokorrent Nr. 0387696/001 und dem US-Dollar Konto 0387696/001.000.840 im Einzelnen veranlasst hatte, kann der in der Anklageschrift unter Ziffer A.1.6 aufgeführten Zusammenstellung entnommen werden. Von dem auf das Tradingkonto bei der K. AG in AAF. weitergeleiteten Kapital in Höhe von US$ 10'090'000.-- verlor der Angeklagte im Zeitraum von April 2000

32 bis Dezember 2001 mittels spekulativer, hochriskanter Termingeschäfte und in Verletzung der gegenüber O. und P. eingegangenen Verpflichtungen bezüglich Kapitaleinsatz, Risiko und Handelsstopp insgesamt US$ 7'278'241.07 (inkl. Kommissionen). Die restlichen US$ 2'811'758.93 eignete sich der Angeklagte an und überwies sie auf verschiedene, ebenfalls auf seinen Namen lautende Konti bei der Bank AAL. in AAAC. (US$ 2'150'000.--), bei der AAW. AG in AAAS. (US$ 581'733.93), bei der Bank AAO. in AAM. (US$ 55'025.--) und bei der Bank AAAF. in AAAN. (US$ 25'000.- -). Im Einzelnen können diese Überweisungen der Ziffer A.1.7. der Anklageschrift entnommen werden. Von den insgesamt US$ 4'698'818.--, welche der Angeklagte von Konti bei der Bank AG. AG (US$ 1'887'059.--) und der K. AG (US$ 2'811'759.--) auf andere Banken überwiesen oder bar abgehoben hatte, bezahlte er ab den Bank AAL.- und AAW. AG-Konti in der Zeit vom 3. Mai 2001 bis 16. August 2001 total US$ 1'200'956.69 an die Investoren der L. AG zurück. Den Restbetrag von insgesamt US$ 3'020'802.-- oder umgerechnet Fr. 5'109'686.-- - nach Abzug der Anteile von I. [US$ 359'942.--], der AH. [US$ 22'300.-- ] und unter Berücksichtigung von Kurs- und Zinsdifferenzen [US$ 94'817.--] - verwendete der Angeklagte in eigenem oder fremdem Nutzen, wie beispielsweise für den Umbau/Unterhalt des AO.s in AAA. (Fr. 1'790'182.58), den Unterhalt seiner Pferdezucht in Schleswig-Holstein (ca. Fr. 530'000.--), Spesenzahlungen an AI. und Konsorten (ca. Fr. 376'562.--; gemäss den vom Angeklagten erst am 22. Juli 2003 eingereichten Unterlagen: Fr. 652'714.--), Darlehensgewährungen an Bekannte (Fr. 366'700.--), persönliche Rückzahlungen (Fr. 903'959.88) oder für seinen Lebensunterhalt. Der Angeklagte anerkennt den geschilderten Sachverhalt in Bezug auf die dargestellte Vorgehensweise grundsätzlich. bb. Die L. AG sowie weitere Anleger haben dem Angeklagten insgesamt US$ 11'882'241.97 auf sein Konto bei der Bank AG. AG überwiesen. Der Angeklagte empfing diese Gelder mit der Verpflichtung, sie im Rahmen der mit den Anlegern getroffenen Vereinbarungen zu investieren und zu verwalten. Die Vermögenswerte gelten damit als anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB. In der Folge leitete der Angeklagte nur US$ 10'090'000.-- auf sein Trading-Konto bei der Brokerfirma K. AG weiter. Den Restbetrag von US$ 1‘887'058.84 überwies er unter verschiedenen Malen auf andere, auf seinen Namen lautende Bankkonti oder hob das

33 Geld bar ab und verwendetet es für private Zwecke. Bei den auf das K. AG-Konto überwiesenen Geldern von US$ 10'090'000.-- wurden alsdann US$ 7'278'241.07 für Handelsverluste und Kommissionen aufgebraucht. Die restlichen US$ 2'811'758.93 eignete sich der Angeklagte an und überwies sie auf verschiedene, auf seinen Namen lautende Konti. Unter Berücksichtigung erfolgter Rückzahlungen verbleibt letztlich ein Betrag von US$ 3'020'802.--, der vom Angeklagten in eigenem oder in fremdem Nutzen verwendet wurde. Infolge dessen ungünstiger persönlicher Finanzlage bestand eine Ersatzbereitschaft offenkundig zu keiner Zeit, weder in Form von Ersatzfähigkeit noch von Ersatzwillen. Durch das genannte Verhalten hat der Angeklagte den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Der Angeklagte ist sodann als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu betrachten. Er nahm regelmässig und in hohen Summen Kundengelder entgegen mit der Verpflichtung, diese gewinnbringend anzulegen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. September 2002 (act. B3/10) gab der Angeklagte an, er sei von 1999 bis im Februar 2002 als Trader tätig gewesen. Dabei habe er in den Jahren 2000 und 2001 häufig täglich von morgens um 7.30 Uhr bis abends um 22.30 Uhr gearbeitet. Um näher am Geschehen zu sein, habe er sein Büro in die Wohnung verlegt. Für die Ausübung seiner Tätigkeit habe er überdies ein Informationssystem von AAQ.gemietet gehabt. Aus diesen Umständen wird ersichtlich, dass der Angeklagte sich während mehrerer Jahre praktisch ausschliesslich der Vermögensverwaltung gewidmet hat und daher als berufsmässiger Vermögensverwalter zu gelten hat. Der Angeklagte hat aus diesem Grund den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB mehrfach erfüllt. cc. Die Verteidigung bringt zunächst Einwände gegen die Höhe des Deliktsbetrags vor. Im Gesamtbetrag von US$ 3'020'802.-- seien auch Beträge enthalten, die der Angeklagte entgegen den Behauptungen der Anklage nicht für eigene Zwecke verwendet habe. Dies betreffe einerseits Zahlungen an Q., welcher den Kontakt zwischen dem Angeklagten und den Investoren O. und P. hergestellt habe. Für diese Vermittlung sei zwischen dem Angeklagten und Q. die Bezahlung einer Provision vereinbart worden, was auch den Investoren bekannt gewesen sei. In Ziffer 3.01 des Memorandum of Understanding vom 27. April 2000 zwischen dem Angeklagten, O. und P. sei denn auch von Provisionen die Rede, die vom Gewinn bzw. Ertrag abgezogen würden. Die aufgelaufenen und an Q. bezahlten Provisionen von insgesamt US$ 434'121.-- dürften daher dem Angeklagten nicht als veruntreut vorgeworfen werden, da er diese Zahlungen nicht unrechtmässig in seinem oder eines

34 anderen Nutzen verwendet habe. Anderseits seien im Gesamtdeliktsbetrag auch Beträge von US$ 92'036.-- enthalten, welche der Angeklagte zur Finanzierung bzw. Bezahlung notwendiger Informationssysteme aufgewendet habe. Diese Zahlungen seien gestützt auf die Auslegung des Memorandum of Understanding zweifelsohne zu Lasten der Investoren O. und P. gegangen und hätten daher nicht der Deliktssumme zugerechnet werden dürfen. Somit betrage der Deliktsbetrag insgesamt nur US$ 2'494'645.-- und nicht US$ 3'020'802.--. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im „Memorandum of Understanding“ vom 27. April 2000 (act. C1/5.3, 5.4) werden in Ziffer 3.01 zwar Provisionen erwähnt; es ist die Rede davon, dass der „Nettogewinn“ definiert werde als „Der Gewinn des K. AG-Kontos 33000932, minus Provisionen, minus den Gewinn anderer Leute als O. und/oder P.“. Bei den genannten Provisionen kann es sich indes nicht um die an Q. ausgerichteten handeln. Der Angeklagte gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. September 2002 (act. B3.10) nämlich an, er habe mit Q. vereinbart, dass jener für seine Vermittlungstätigkeit 5 % des von ihm (X.) erwirtschafteten Ertrages erhalten solle. Er habe gegenüber O. auch gesagt, dass er die Provisionen an Q. aus eigenen Mitteln bezahlen werde. Da keine Gewinne erzielt worden seien, sei es dann leider nicht möglich gewesen, die Provisionen aus dem erwirtschafteten Ertrag zu bezahlen, weshalb er sie aus den Anlagegeldern geleistet habe. Gemäss den Aussagen des Angeklagten hätten sich die Provisionen an Q. demnach nach dem durch den Angeklagten erwirtschafteten Ertrag gerichtet. Die Berechnung dieses Ertrages - der nichts anderes darstellt als der erwähnte „Nettogewinn“ beziehungsweise einen Anteil davon - richtete sich nun jedoch nach Ziffer 3.01 des Memorandum of Understanding und ergab sich folglich erst nach Abzug der dort genannten Provisionen, die damit offensichtlich anderen Zwecken dienten, d.h. anderen Personen oder den Banken zukamen. Das Memorandum of Understanding vom 27. April 2000 stellt somit keine Grundlage für die Bezahlung von Provisionen an Q. dar. Eine Ausrichtung zu Lasten der Investoren war nicht zulässig, so dass sich nach Ansicht des Kantonsgerichts auch kein entsprechender Abzug beim Deliktsbetrag rechtfertigt. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung als weiteren Grund für eine Reduktion des Deliktsbetrages vorgebrachten Zahlungen an die Firma AAQ.im Betrag von US$ 92'036.--. Dem Memorandum of Understanding ist weder in wörtlicher noch in teleologischer Auslegung zu entnehmen, dass mit den Investoren eine Vereinbarung bestand, dass letztere die Kosten notwendiger Informationssysteme zu tragen hatten. Es handelt sich um Kosten allgemeiner Art, die dem Angeklagten in seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter anfielen. Ein Überwälzen dieser Aufwendungen an die Investoren wäre grundsätzlich

35 sicher möglich gewesen, hätte aber eine entsprechende vertragliche Regelung erfordert. Ohne eine solche ist davon auszugehen, dass diese Kosten den Investoren nicht direkt, sondern höchstens indirekt über allfällige Verwaltungsgebühren beziehungsweise Gewinnanteile auferlegt werden durften. In beiden Fällen erscheinen die Einwände des Angeklagten als nachträgliche Schutzbehauptungen. Jenem musste bewusst sein, dass den Investoren O. und P. weder die Provisionen an Q. noch die Infrastrukturkosten dergestalt, wie er es tat, belastet werden durften. Daher ist dem Angeklagten dieses Verhalten auch subjektiv vorwerfbar. Der Deliktsbetrag entspricht in diesem Sinne der von der Anklage dargestellten Höhe von US$ 3'020'802.--. dd. Die Verteidigung bringt sodann Einwände im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Angeklagten vor, und zwar im Sinne, es liege in Bezug auf einen Teil des Deliktsbetrages keine Veruntreuung nach Art. 138 StGB, sondern eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB vor. Die letzten drei von den Investoren O. und P. am 20. Oktober 2000, am 4. Dezember 2000 und am 28. Februar 2001 überwiesenen Zahlungen seien seitens der Investoren erfolgt, ohne dass der Angeklagte sie dazu aufgefordert, angehalten oder ausdrücklich ermuntert habe. Für das Vorliegen einer Veruntreuung sei nun aber vorausgesetzt, dass die Begründung der Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit dem Willen des Täters erfolgen müsse, was in Bezug auf die genannten Zahlungen klarerweise nicht der Fall gewesen sei. Diese seien dem Angeklagten ohne seinen Willen und ohne sein Zutun zugekommen, woran auch der Umstand nichts ändere, dass der Angeklagte in jenen Zeiträumen Kontoauszüge und Anlageübersichten gefälscht habe. Infolgedessen sei seine Handlungsweise in Bezug auf die letzten drei Zahlungen als mehrfache unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB zu qualifizieren. Hierbei handle es sich um ein Antragsdelikt, wobei zu beachten sei, dass es vorliegend an einem fristgemässen Strafantrag fehle. Daher sei der Angeklagte in Bezug auf die genannten drei Zahlungen überhaupt nicht strafbar. Mit diesem Einwand vermag die Verteidigung nicht durchzudringen. Gemäss Art. 141bis StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Art. 141bis StGB bezieht sich in erster Linie auf die widerrechtliche Verwendung von Zahlungen, die irrtümlich auf ein Konto des Täters gutgeschrieben wurden. Die Formulierung „ohne seinen Willen“ ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfehlt. Massgebend ist, dass der

36 Vermögenswert nicht für den Täter bestimmt war und er von der irrtümlichen Gutschrift überrascht wird (BGE 123 IV 127 f.). Eine derartige, von Art. 141bis StGB erfasste Konstellation liegt in casu nicht vor. Die letzten drei Überweisungen der L. AG auf das Konto des Angeklagten erfolgten nicht irrtümlich, sondern diese waren eindeutig für den Angeklagten zur Verfügung und Anlage bestimmt. Es ist zudem nicht abzustreiten, dass der Angeklagte die Entscheidung der Investoren zu weiteren Überweisungen zumindest indirekt beeinflusste, indem er jenen gefälschte und beschönigende Kontoauszüge und Handelsübersichten hatte zukommen lassen. Das Verhalten des Angeklagten ist somit unter Art. 138 Ziff. 2 StGB und nicht unter Art. 141bis StGB zu subsumieren. ee. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte zum Nachteil der Firmen L. AG, M. und N. AG mehrfache Veruntreuungen nach Art. 138 Ziff. 2 StGB im Deliktsbetrag von US$ 3'020‘802.-- begangen hat. d.aa. Mehrfache Veruntreuungen werden dem Angeklagten auch in Ziffer A.2. der Anklageschrift vorgeworfen, und zwar im Deliktsbetrag von US$ 673'000.- - (Fr. 1'138'380.--) zum Nachteil der Investoren AJ., AH. und AK. Inc. (AL., AM.) im Zeitraum von Dezember 1999 bis Mai 2001. Gemäss Anklageschrift traf sich der Angeklagte anfangs März 2000 in Los Angeles mit AJ. und weiteren Investoren der J. AG und teilte diesen mit, dass gemäss seinen Feststellungen die von einem gewissen AN. im Jahre 1999 vorgenommenen Anlagegeschäfte nicht korrekt abgewickelt worden seien. Der Angeklagte machte den Vorschlag, mit den aus der Investition des Jahres 1999 noch verbliebenen Geldern in Höhe von knapp 40% weiterhin in Termingeschäften zu handeln, um mit dem erwarteten Gewinn von monatlich mindestens 10% die erlittenen Verluste auszugleichen. In einem Schreiben an die Anleger vom 2. Mai 2001 konkretisierte der Angeklagte seine Vorschläge. Im Frühsommer 2000 kamen AJ. und der Angeklagte überein, dass letzterer von AJ. und ihm nahestehenden Personen und Gesellschaften Anlagegelder zu Investitionszwecken entgegennehmen würde. Der Angeklagte versicherte gegenüber den Investoren, dass er sowohl über Zugang zum Handel als auch über die erforderlichen Kenntnisse im Handel von Anlagepapieren (Kauf und Verkauf von Terminkontrakten auf fremden Währungen und Aktien des Standart & Poors 500-Indexes) verfüge, um eine monatliche Mindestrendite von zehn Prozent erzielen und garantieren zu können. Am 6. September 2000 übermittelte der Angeklagte AJ. per Fax ein entsprechendes Muster einer Anlagevereinbarung ("Investment Agreement", datiert vom 10. Juli 2000), in welcher unter Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Angeklagte die erhaltenden Gelder zu nichts anderem als zur Anlage gebrau-

37 chen und die volle Rückgabe der Gelder zum Ende der Anlageperiode (mindestens 12 Monate) garantieren werde. Um die Pflichten des Angeklagten und die Gelder abzusichern, sollte gemäss Ziffer 6 eine Sicherheitsübereinkunft ("Security Agreement") getroffen werden. AJ. sandte anschliessend das von ihm unterzeichnete Investment Agreement an den Angeklagten zurück. In der Folge tätigten die Investoren AJ. und die von ihm vertretene "AK. Inc.", deren Vorgängerin, die "AH." sowie die "AM." (TCO) Geldüberweisungen zu Gunsten des Angeklagten. Diese in Ziffer A.2. der Anklageschrift detailliert aufgeführten Überweisungen erreichten in der Zeit vom 7. Dezember 2000 bis 11. Mai 2001 den Gesamtbetrag von US$ 695'300.--. Davon stammten etwa US$ 318'819.-- von der AL.. Vom Gesamtbetrag von US$ 695'300.-- wurde lediglich der an die Bank AG. AG überwiesene Betrag von US$ 22'300.-- an die K. AG weitergeleitet. Die restlichen Anlagegelder eignete sich der Angeklagte an und verwendete sie zugestandenermassen für private Zwecke wie die Finanzierung des Umbaus der U. AG im AO. in AAA. und seine Pferdezucht in Schleswig-Holstein (act. B3/30, S. 7). Teilweise beglich der Angeklagte mit den eingehenden Anlagegeldern auch offene Schulden bei früheren Investoren: So verwendete er von dem am 11. Dezember 2000 von AJ. namens der AH. auf sein Konto bei der AAW. AG überwiesenen Anlagebetrag in Höhe von US$ 155'000.-- am 12. Dezember 2000 unter zwei Malen insgesamt US$ 141'060.-- zur Rückzahlung von Einlagen der früheren J. AG-Investoren AP. und AQ.. Und die am 3. Mai 2001 auf seinem Konto bei der Bank AAL. in AAAC. eingegangenen Anlagegelder in Höhe von US$ 210'000.-- der AM. verwendete er am 7. Mai 2001 umgehend für eine Rückzahlung/Gewinnauszahlung an die L. AG sowie für eine Überweisung an AI.. Zwischen dem 20. Februar und 23. August 2001 vergütete der Angeklagte unter vier Malen insgesamt US$ 221'770.-- an die Investoren AH., AK. und AM. zurück. Diese Rück- bzw. Gewinnauszahlungen erfolgten grösstenteils, das heisst im Umfang von ca. US$ 186'000.--, aus Mitteln anderer Investoren, namentlich der L. AG. Um gegenüber den Investoren den tatsächlichen Verwendungszweck der Anlagegelder zu verheimlichen und sie über den angeblich erfolgreichen Geschäftsgang zu informieren, erstellte der Angeklagte monatliche Handelsübersichten ("Investment Summary") über die erfolgten Ein- und Auszahlungen sowie die entsprechenden (fiktiven) Gewinne von monatlich 6% bis 10%. Im Zeitraum vom 12. Februar 2001 bis 15. Mai 2002 liess der Angeklagte den Investoren um AJ. insgesamt etwa 12 solcher gefälschter Investment Summaries zukommen. Der hierbei per 28. August 2001 ausgewiesene Saldo zu Gunsten der AK. betrug US$ 939'300.--.

38 bb. Der Angeklagte nahm aufgrund des Gesagten von AJ. und diesem nahestehenden Personen und Gesellschaften Anlagegelder im Betrag von insgesamt US$ 695'300.-- entgegen, um diese gestützt auf die getroffene Anlagevereinbarung zu investieren. Die genannten Gelder gelten damit als anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB. In der Folge wurde einzig der Betrag von US$ 22'300.-- an die K. AG weitergeleitet. Die restlichen Anlagegelder eignete sich der Angeklagte an und verwendete sie für private Zwecke bzw. zur Begleichung offener Schulden bei früheren Investoren. Die geschilderte Vorgehensweise wird vom Angeklagten anerkannt. Unter Berücksichtigung der für Anlagezwecke weitergeleiteten Gelder von US$ 22'300.-- verbleibt ein Betrag von US$ 673’000.--, der vom Angeklagten unrechtmässig in eigenem und in fremdem Nutzen verwendet wurde. Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht. Bereits dargelegt wurde, dass der Angeklagte als berufsmässiger Vermögensverwalter handelte und daher den qualifizierten Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllt. cc. Die Verteidigung rügt in Bezug auf den Fall AJ., dass der Deliktsbetrag von der Anklage zu hoch angesetzt worden sei. Der Angeklagte habe AJ. bzw. seinen Gesellschaften insgesamt US$ 221'700.-- rückvergütet sowie zwei weitere Zahlungen an diese von insgesamt US$ 29'000.-- vorgenommen, so dass in der Höhe dieser Beträge keine Veruntreuung vorliege. Es sei hierbei unerheblich, dass die genannten Zahlungen grösstenteils aus Mitteln anderer Investoren finanziert worden seien. Von Bedeutung sei einzig die Tatsache, dass eine Rückzahlung erfolgt sei. Dies werde durch den Umstand verdeutlicht, dass die Rückzahlungen teilweise mit Mitteln der Investoren O. und P. getätigt worden seien. Dieselben Beträge seien folglich bei letzteren als unzulässige Vermögensdispositionen gewertet worden und dürften daher nicht auch noch bei AJ. im Rahmen des dort zu berücksichtigenden Deliktsbetrags aufgerechnet werden, ansonsten der Angeklagte für ein und denselben Betrag gewissermassen zwei Mal bestraft werde. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass der Angeklagte von AJ. und diesem nahestehenden Personen und Gesellschaften Anlagegelder im Betrag von insgesamt US$ 695'300.-- entgegen genommen hat und zwar, um diese für Investitionszwecke zu verwenden. In der Folge liess er indessen einzig US$ 22'300.-- auf sein Tradingkonto weiterleiten. Den Restbetrag von US$ 673'000.-verwendete er entgegen dem vereinbarten Zweck und unrechtmässig, indem er sich diesen selbst aneignete. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB bereits erfüllt und zumindest vorübergehend auch in der Höhe der später zurückerstatteten Beträge einen Schaden ver-

39 ursacht. Die anschliessend aus Fremdgeldern getätigten Rückzahlungen sind nicht auf eine vertrags- und vereinbarungsgemässe Geschäftsabwicklung zurückzuführen und daher nur als Wiedergutmachung des Schadens nach bereits vollendeter Veruntreuung zu betrachten (vgl. BGE 124 IV 9, 120 IV 117). Es ist somit in Übereinstimmung mit der Anklage von einem Betrag von US$ 673‘000.-- auszugehen, welcher der Angeklagte zum Nachteil der Investoren AJ., AH., AK. Inc. (AL., AM.) im Zeitraum von Dezember 1999 bis Mai 2001 qualifiziert veruntreut hat. e.aa. Dem Angeklagten wird in Ziffer A.3. der Anklageschrift eine weitere Veruntreuung vorgeworfen, begangen im Zeitraum von April bis Dezember 2000 zum Nachteil von T. im Deliktsbetrag von Fr. 183'000.--. Im Frühjahr 2000 teilte der Angeklagte seinem langjährigen Freund T. mit, er handle an der Börse mit Währungen und demonstrierte ihm in seinem Büro im AAJ. auf dem Computer, wie er unter Ausnützung von Währungsdifferenzen Gewinne erzielen konnte. Der Angeklagte erklärte, es bestände kein Risiko und er (T.) könne auch mitmachen, wenn er wolle. T. übergab dem Angeklagten in der Folge am 20. April 2000 in AAJ. einen Betrag von Fr. 100'000.-- in bar, wobei letzterer den Empfang "zur Partizipation am Handel mit Währungen und S+P-Kontrakten“ quittierte. Er sicherte dem Anleger schriftlich einen Mindestertrag von 10% pro Monat zu, welcher auf das Konto von T. bei der Bank AAAM. in AAAN. überwiesen werden sollte. Statt die Anlagegelder vereinbarungsgemäss zu investieren, eignete sich der Angeklagte diese in der Folge umgehend an und verwendete sie für private Zwecke: So zahlte er den Betrag von Fr. 100'000.-- mit Valuta 20. und 25. April 2000 auf das Aktienkapitaleinzahlungskonto der in Gründung stehenden AC. AG bei der Bank AAAE. in AAAC. ein. Nach erfolgter Gesellschaftsgründung wurde das Aktienkapital am 27. April 2000 auf das Kontokorrent der AC. AG bei der Bank AAAE. übertragen. Von diesem Kontokorrent überwies der Angeklagte gleichentags US$ 25'000.-- (Fr. 43'122.50) an AD. in Bangkok zwecks Teilrückzahlung einer Anlage von AE. bei der J. AG. Am 28. April 2000 tätigte der Angeklagte drei Barbezüge in der Höhe von Fr. 41'620.--. Davon waren gemäss seinen Angaben Fr. 27'000.-- für eine Autofinanzierung bestimmt. Vom 4. Mai 2000 bis 9. Juni 2000 schliesslich erfolgten weitere drei Barbezüge sowie eine Vergütung in Höhe von Fr. 14'991.30 für private Zwecke. Obwohl der Angeklagte die Anlagegelder anderweitig verwendet hatte, zahlte er T. für die Monate April, Mai und August 2000 die versprochene Rendite von 10% aus. Für die übrigen Monate zahlte der Angeklagte unter Hinweis darauf, dass der Handel nicht mehr so gut laufe, eine niedrigere Rendite aus bzw. schrieb sie ihm gut.

40 Am 20. Oktober 2000 übergab T. dem Angeklagten in AAJ. zwecks Erhöhung des bestehenden Investments einen weiteren Barbetrag von Fr. 83'000.--. Auch dieses Geld verwendete der Angeklagte vertragswidrig für private Zwecke und nicht für den Handel in Währungen. Unter anderem wandte er davon Fr. 26'000.-- zur Bezahlung einer Handwerkerrechnung der AF. AG für den Umbau der U. AG in AAA. in Höhe von Fr. 41'599.95 auf. Die restlichen Fr. 15'000.-- zur Bezahlung dieser Rechnung hatte sich der Angeklagte zu Lasten der L. AG vom Konto der Bank AG. AG auf sein Bank AAL. Konto überweisen lassen. Zum Zeitpunkt der Entgegennahme des zweiten Investitionsbetrages vom 20. Oktober 2000 hatte der Angeklagte auf dem K. AG Futures Tradingkonto zulasten der Investoren der L. AG einen Verlust von mehr als US$ 3,5 Mio. erwirtschaftet. Im Verlaufe des Winters 2001/02 verlangte T. vom Angeklagten mehrmals erfolglos die Rückzahlung seiner Anlagegelder. bb. Die Verteidigung bringt hinsichtlich dieser Sachverhaltsschilderung vor, dass es allein T. gewesen sei, der den Angeklagten als langjährigen Freund auf eine Anlagemöglichkeit angesprochen habe. Der Angeklagte selbst habe an sich keinen Bedarf an zusätzlichen Fr. 100'000.-- gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt über ein Investmentkapital von rund US$ 3,5 Mio. verfügt habe. Überdies habe T. nur Fr. 146'000.-- und nicht Fr. 183'000.-- aus eigenen Mitteln investiert. Der Rest des Engagements habe in einem Reinvestieren von

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