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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.09.2003 SF 2003 22

1. September 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·12,404 Wörter·~1h 2min·2

Zusammenfassung

Raub, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 22 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Jegen, Rehli und Sutter- Ambühl, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2003 in Anklagezustand versetzt, wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 3. April 1980 in A. geboren. Er wuchs zusammen mit seiner um zwei Jahre älteren Schwester bei seiner Mutter in B. auf. Seine Eltern liessen sich kurz nach seiner Geburt scheiden. Nach der dritten Primarklasse in B. besuchte er zwei Klassen im Therapiehaus C. in A.. Im letzten Jahr der Primarschule kehrte X. nach Hause zurück, wobei die Integration in der Schule scheiterte. Folglich wurde er in das Internat D. in E. plaziert. Nach der Sekundarschule, die X. in der F. Schule in G. absolvierte, besuchte er das zehnte Schuljahr in H., welches er nicht abschloss. Im Alter von 18 Jahren begann er eine Lehre als Detailhandelsangestellter, welche er nach eineinhalb Jahren abbrach. In der Folge arbeitete er in verschiedenen Bereichen als Hilfsarbeiter, wobei er nirgends länger als einen Monat blieb. Im Zusammenhang mit seiner Drogensucht unterzog er sich ab 1999 ambulanten Suchtberatungen und ambulanten Entzugsbehandlungen. Zwischen Juni 2000 und Mai 2002 hielt er sich sechs Mal im Downtown in der Klinik I. auf. In B. nahm er bei seinem Arzt vom Oktober 2000 bis im März 2001 an einem Methadonprogramm teil. Vom September 2001 bis Dezember 2001 und ein weiteres Mal vom 16. Mai 2002 bis am 24. Dezember 2002 befand sich X. in der Klinik J. in K., anschliessend bis zum 31. Dezember 2002 in der Klinik I.. Seit dem Austritt aus der Klinik J. wohnte X. wieder bei seiner Mutter, zuerst in M., dann in N., wo sich auch sein jetziger Wohnort befindet. Nach den Klinikaufenthalten arbeitete er vorerst während einer kurzen Zeit bei der Firma O. in B. als Aussendienstverkäufer. Vom 17. bis zum 29. März 2003 war X. im P. in B. als Servicemitarbeiter angestellt. Seit August 2003 besucht er eine zwei Semester dauernde Tageshandelsschule an der Schule Q.. Seinen Angaben gemäss hat er Schulden in der Höhe von Fr. 2000.--. Im schweizerischen Strafregister ist X. mit zwei Verurteilungen verzeichnet. Am 17. Januar 2001 wurde er vom Kreispräsidenten Maienfeld wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB mit 14 Tagen Gefängnis und Fr. 300.-- Busse bestraft, unter bedingtem Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren, wobei am 31. Oktober 2001 die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Der Anlass dazu gab die Verurteilung an diesem Datum durch den Kreispräsidenten Rhäzüns wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 WG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 50 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.--, wobei wiederum der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, unter einer Probezeit von drei Jahren. Gemäss dem einfachen Leumundsbericht ist der Leumund von X. getrübt.

3 Am 6. Mai 2002 um 11:00 Uhr gelang der Kantonspolizei Graubünden in A. die Festnahme von X.; in der Folge wurde dieser umgehend in Polizeihaft genommen. Am 8. Mai 2002 wurde er um 10:00 Uhr wieder aus der Haft entlassen. B. Im Gutachten vom 18. März 2003, welches im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens erstellt wurde, diagnostizierte der leitende Arzt des Drogenbereiches der J. Klinik in K. bei X. zusammenfassend eine hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens, rezidivierende depressive Episoden, die gegenwärtig remittiert seien, ein Kokain-, Heroin- und Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Abstinenz in beschützter Umgebung sowie eine chronische Hepatitis C. Betreffend vorhandene Symptome wurde festgestellt, dass der Explorand X. seit fast zwei Jahren täglich Heroin und Kokain und seit einem Jahr täglich Alkohol konsumiere, ein starker Wunsch oder eine Art Zwang bestehe, die erwähnten Substanzen zu konsumieren, er ausserhalb eines geschützten Rahmens eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums zeige, er in der Vergangenheit eine Toleranzentwicklung in Bezug auf Kokain und Opiate gezeigt habe, er andere Interessen und Beschäftigungen ausser im Zusammenhang mit den genannten Substanzen praktisch keine mehr zeige sowie dass trotz Nachweis eindeutiger schädlicher Folgen durch den Substanzkonsum (z.B. Hepatitis C) ein anhaltender Konsum bestanden habe. Ferner wird aufgrund der testpsychologischen Befunde von keinen gravierenden Defiziten ausgegangen. Das Gesamtleistungsniveau liege im oberen Durchschnitt. Für weitere psychische Störungen (vor allem aus dem schizophrenen Formenkreis und den dissoziativen Störungen) gebe es anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen weder in der Vergangenheit noch bei den aktuellen Untersuchungen Hinweise oder Anhaltspunkte. Die durch die Staatsanwaltschaft gestellten Fragen wurden vom Gutachter wie folgt beantwortet: 1. Litt der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, sodass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nein. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, sodass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)?

4 Ja, durch die starke Intoxikation mit paranoider Symptomatik ist davon auszugehen, dass er in der Fähigkeit, das Unrecht seiner Handlung einzusehen, herabgesetzt war. Aufgrund der Aussage des Exploranden und der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen gehen wir davon aus, dass der Zustand des Angeschuldigten zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Straftaten vermindert gewesen war. Gemäss Explorand sei er am Tag der Straftat alkoholisiert und nach Kokainkonsum leicht paranoid gewesen. Gemäss Explorand habe er zusätzlich Benzodiazepine in unbekannten Mengen konsumiert und so – stark intoxikiert – die Tat begangen. Sowohl die Einsicht als auch die Willensfähigkeit waren herabgesetzt. Der Explorand hat nach unserem Ermessen die strafbaren Handlungen aufgrund der obigen Ausführungen bei verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Es handelt sich nach unserer Einschätzung um mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit. 3. Besteht beim Angeschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und wenn ja, welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? Ja, beim Exploranden besteht die Gefahr, dass er künftig Straftaten begehen wird, wenn er erneut illegale Drogen, hierbei vor allem Kokain, konsumiert. Dies aber nicht im Zusammenhang mit Art. 43 StGB. 4. a) Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Tat und Störung bzw. Sucht? Ja, beim Exploranden besteht ein Abhängigkeitssyndrom von Heroin, Kokain, Benzodiazepinen und Alkohol. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, gehen wir davon aus, dass die von ihm verübten Straftaten im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeitsstörung stehen. Zudem leidet und litt der Explorand unter einer Störung der Impulskontrolle. b) Gibt es für die festgestellte Störung eine erfolgsversprechende Behandlung? Wenn ja, wie würde eine solche aussehen? Ja, die Prognose beim Exploranden hängt davon ab, wie erfolgreich die hyperaktive Störung und die Abhängigkeitsstörung behandelt werden und wie erfolgreich die Reintegration in die Gesellschaft erfolgt. Die Abhängigkeitsstörung des Exploranden sollte nach unserem Ermessen medikamentös und verhaltenstherapeutisch behandelt werden. Die Heroinabhängigkeit sollte mit einem Substitutionsmittel behandelt werden. Die Kokain-, Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit sollte unter fachärztlicher Anleitung mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln behandelt werden. c) Kann eine Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern? Ist der Angeschuldigte bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen? Ja, siehe 4e, 4f. Herr X. wurde bezüglich der diagnostischen Beurteilung und über die vorgeschlagene Behandlung ausführlich aufgeklärt. Es besteht eine Einsicht; er ist aber nicht einverstanden mit einer medikamentösen Behandlung, egal mit welchem Behandlungsziel. d) Ist aus psychiatrischer Sicht die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 43 und/oder Art. 44 StGB zweckmässig?

5 Nein, der Geisteszustand des Exploranden erfordert keine Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB. Anhand der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen und unserer Untersuchungen ist zwar bekannt, dass der Angeschuldigte bisher für Dritte gefährlich gewesen ist. Dies jedoch nicht auf Grund seines Geisteszustandes, sondern wegen den jeweiligen Intoxikationen während der Taten. e) Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB bzw. Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB? Ja, siehe 4a und 4b. Aus der Anamnese des Exploranden geht hervor, dass er seit dem Schulalter entweder in einer institutionellen Umgebung untergebracht war oder ohne Arbeit und soziale Integration sich überwiegend in der Drogenszene aufgehalten hat. Vor allem seit dem 18. Lebensjahr sind Entscheidungen meistens nicht mit ihm getroffen worden; ein stationärer Aufenthalt konnte dieses Muster noch festigen, ausserdem bedeutet für den Exploranden eine stationäre Behandlung Totalabstinenz, was zu Überforderung führt. Beruflich ist aus neuropsychologischer Sicht eine Lehre im ursprünglich angestrebten Beruf (Detailhandelsangestellter) sicher möglich. Eine ambulante Behandlung erscheint daher indiziert und zweckmässig. f) Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Der vorausgehende Vollzug der Freiheitsstrafe würde einen Erfolg einer Behandlung nicht generell in Frage stellen, würde jedoch keinen Sinn machen, a) aus den oben geschilderten Gründen und b) würde der Explorand nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr zu einer Behandlung verpflichtet werden können. Der gleichzeitige Vollzug einer Freiheitsstrafe würde unseren Behandlungsvorschlag verunmöglichen, da dieser 1-2mal wöchentlich ausserhalb des Gefängnisses stattfinden sollte. Es empfiehlt sich, dem Exploranden die Weisung zu erteilen, weiterhin 1-2mal wöchentlich das Ambulatorium der kantonalen psychiatrischen Klinik I., M., aufzusuchen. Unsere telefonischen Abklärungen haben ergeben, dass diese Institution bereit wäre, den Exploranden zu behandeln (R.). Von dieser Institution aus könnte die Koordination der verschiedenen Behandlungsaspekte (die medikamentöse Behandlung der psychiatrischen Störungen, die Überwachung der Hepatitis C Virus-Infektion und die psychosoziale Betreuung inklusive Psychotherapie, Arbeitsrehabilitation bzw. Umschulung) angestrebt werden. 5. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), sodass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Ja. Wir haben unter den obigen Abschnitten beschrieben, welche ambulante Behandlung empfohlen werden kann. 6. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung?

6 Nein.“ C. X. wird angeklagt des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Der Anklage liegt gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Am 6. März 2001 entschlossen sich X. und S., eine Handtasche zu entreissen, um ihren Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Zu diesem Zweck hielten sie in der Altstadt in A. nach einem geeigneten Opfer Ausschau. Um ca. 18.00 Uhr sahen sie in der T. die 74-jährige U., die dort zusammen mit einer Bekannten in Richtung V. spazierte. U. war zu diesem Zeitpunkt leicht gehbehindert und ging an einem Spazierstock. Der Angeklagte und S. näherten sich von hinten U.. X. packte sie dann an der Schulter und hielt deren Handtasche. Weil U. den Bändel der Handtasche um den Hals gelegt hatte, wurde sie zu Boden geworfen und dann einige Meter mitgeschleift. Dem Angeklagten gelang es, die Handtasche, in der sich neben Ausweisen auch Bargeld in der Höhe von Fr. 490.-- befand, zu behändigen und mit dieser den Tatort zu verlassen. Auch S. rannte davon. Auf der Toilette des Restaurants W. an der Y. in A. durchsuchten sie dann gemeinsam die Handtasche. Der Angeklagte erhielt Fr. 100.--. 2.1 In der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2002 drang der Angeklagte am Z. 21 in A. mit Gewalt in das Mehrfamilienhaus von AA. ein und begab sich in den ersten Stock. Dort rammte er mit seinem Körpergewicht die Wohnungstüre von AB. ein und durchsuchte deren Wohnung nach Betäubungsmitteln. Der an der Eingangstüre bzw. an der Wohnungstüre festgestellte Sachschaden belief sich auf Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 500.--. AB. stellte am 21. Februar 2002 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, während AA. am 5. März 2002 einen solchen einreichte. 2.2 Am Donnerstagabend, 14. März 2002, hielt sich der Angeklagte zusammen mit seinem Kollegen AC. in der Umgebung des Schützenhauses AD. in B. auf. So gegen 22.00 Uhr brachen sie mit Gewalt in das unterhalb des Schützenhauses gelegene Clubhaus des Bocciaclubs AE. ein. X. behändigte in der Folge Fr. 150.--, die in einem Glas aufbewahrt waren. Danach brachen sie diverse Garderobenkästen auf und zerschlugen nach dem Konsum von Bier und im Club vorgefundenen Spirituosen Pokale, Skulpturen, Geschirr sowie sämtliches Mobiliar. Am nächsten Morgen verliessen sie das Clubhaus. Der dabei angerichtete Sachschaden belief sich auf total Fr. 15'419.95. 2.3 Zwischen dem 16. und 18. März 2002 drang der Angeklagte zusammen mit AC. gewaltsam in den Jugendraum der evangelischen Kirchgemeinde in AF. ein, um dort zu übernachten. Der dabei angerichtete Sachschaden belief sich auf Fr. 250.--.

7 2.4 Am 16. März 2002 drang der Angeklagte zusammen mit AC. in AG. auf dem Campingplatz AH. in den Wohnwagen von AI. ein, um dort zu übernachten. AC. hatte dazu die verschlossene Dachluke gewaltsam geöffnet. Der Sachschaden belief sich auf Fr. 150.--. 3. X. entwendete am 27. Februar 2002 in M. den Personenwagen Kennzeichen Nr. AJ. zum Nachteil seiner Mutter und fuhr, ohne im Besitze eines entsprechenden Führerausweises zu sein, von M. über die A13 nach A. und wieder zurück. 4. X. konsumiert seit Jahren regelmässig Heroin und Kokain und wurde dafür letztmals mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 verurteilt. Seither hat er bis am 16. Mai 2002 regelmässig Kokain und Heroin sowie gelegentlich Benzodiazepine zu sich genommen.“ D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2003 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, sowie auf Seiten der Anklage Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt im Wesentlichen und anerkannte die ihm zur Last gelegten Straftaten. Staatsanwalt Dr. iur. J. Grob stellte folgende Anträge: „ 1. X. sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, teilweise als Zusatz zum Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft, mit 14 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 anzuordnen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. 5. Der bedingte Strafvollzug aus den Verurteilungen vom 17. Januar 2001 und vom 31. Oktober 2001 sei zu widerrufen. Der Vollzug dieser Strafen sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. 6. Es sei eine Schutzaufsicht anzuordnen. 7. Gesetzliche Kostenfolgen.“

8 In seinem Plädoyer führte der Staatsanwalt aus, dass bezüglich der rechtlichen Subsumtion im Zusammenhang mit dem Raub auf den Entscheid des Kantonsgerichtes in der Strafsache des S. vom 7. Mai 2002 (SF 02 8) verwiesen werden könne. Betreffend die Strafzumessung für die von X. begangenen Straftaten machte er geltend, dass dem Angeklagten ein erhebliches Verschulden zur Last gelegt werden müsse. Insbesondere habe er mit dem Raub manifestiert, dass er auch nicht davor zurückschrecke, Gewalt anzuwenden, um zu Geld zu kommen. Der Angriff auf die 74-jährige U. sei vor allem deshalb in besonderem Masse verwerflich gewesen, weil die Frau erkennbar gehbehindert gewesen sei, ging sie doch an einem Stock. Es sei damit ein Opfer ausgesucht worden, von dem zum Vornherein keine grosse Gegenwehr zu erwarten war. Strafmindernd könne dem Angeklagten das Geständnis zu Gute gehalten werden. Straferhöhend würden die Vorstrafen und der Umstand ins Gewicht fallen, dass während der Probezeit delinquiert wurde. Strafschärfend wirke sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Strafmildernd sei die vom Psychiater festgestellte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grade zu berücksichtigen. Bei der Strafzumessung sei sodann auch zu berücksichtigen, dass teilweise eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Der Raub gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift habe vor der Verurteilung vom 31. Oktober 2001 stattgefunden, während die übrigen Delikte nach diesem Urteil verübt worden seien. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Strafe liefere das Urteil, das vom Kantonsgericht Graubünden gegenüber dem Mittäter beim Raub, S., am 7. Mai 2002 gefällt wurde (SF 02 8). Dort hätten zwei Raubtaten zur Diskussion gestanden, nebst einem Diebstahl und einem Diebstahlsversuch. In jenem Fall sei bei vier allerdings länger zurückliegenden Bagatellvorstrafen und einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem bis mittlerem Grade eine Gefängnisstrafe von 16 Monaten ausgesprochen worden, wobei der Antrag der Staatsanwaltschaft auf 20 Monate Gefängnis gelautet habe. Berücksichtige man im vorliegenden Fall die mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit auf der einen Seite, die beiden im Jahre 2001 ausgefällten Vorstrafen auf der anderen Seite, dann erscheine für den Angeklagten eine Strafe von 14 Monaten als angemessen. Betreffend der Vollzug der beantragen Freiheitsstrafe von 14 Monaten führte der Staatsanwalt aus, dass aufgrund einer bestehenden Rückfallgefahr und dem Umstand, dass wegen des nur kurzen Zeitraumes der Drogenabstinenz und des gebesserten Verhaltens des Angeklagten keine günstige Prognose gestellt werden könne. Der bedingte Strafvollzug komme daher nicht in Frage, und der gewährte bedingte Strafvollzug aus den Verurteilungen vom Jahre 2001 sei zwingend zu widerrufen. Eine vernünftige Lösung würde damit getroffen, wenn die auszusprechende Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen wäre, zu Gunsten einer ambulanten Massnahme jedoch auf-

9 geschoben würde. Ein Aufschub sei ebenso bezüglich der Vorstrafen möglich. Die ambulante Massnahme müsse aber überwacht werden, weshalb die Schutzaufsicht anzuordnen sei. E. Der amtliche Verteidiger anerkannte sowohl, dass sein Mandant in allen Fällen geständig sei, wie auch die von der Anklagevertretung vorgenommene rechtliche Subsumtion. Betreffend die Strafzumessung machte er geltend, dass diese auf der Grundlage von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB innerhalb des Rahmens des Verschuldens sowie unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente vorgenommen werden müsse. Der Staatsanwalt spreche von einem erheblichen Verschulden; der vorliegende Raub sei jedoch als ein leichter Fall zu bezeichnen, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei die Beute gering gewesen, und es habe auch Pech mitgespielt, dass das Opfer zu Fall gekommen sei. Zwar liege eine mehrfache Begehung von Straftaten vor, diese würden sich aber wie ein roter Faden im Sinne einer Drogendelinquenz durchziehen. Strafmildernd wirke sich die mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit aus, sodass im Lichte von Art. 11 StGB die Strafe reduziert werden müsse. Strafmindernd könne dem Angeklagten seine mangelnde soziale Integrität, seine Jugendzeit, in welcher er sich oft in Heimen und Kliniken aufhielt, die gescheiterte Ausbildung aufgrund seiner Drogensucht, die wegen seiner Hyperaktivität ihm nicht zur Last zu legende mangelnde Verantwortung der Delinquenz, sein kooperatives Verhalten sowie sein jugendliches Alter zu Gute gehalten werden. Des Weiteren machte der amtliche Verteidiger geltend, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben seien. Eine günstige Prognose müsse gestellt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt keine Rückfallgefahr mehr bestehen würde. Bei der Stellung der Prognose werde dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt, wobei alle Lebensbereiche angesprochen seien. Momentan sei der Angeklagte passiv, und er absolviere eine Ausbildung an der Schule Q.. Die Wohnsituation sei stabil, seine Freizeit gestalte er in guter Art und Weise. Seit April 2003 habe er alles im Griff, nehme keine Drogen mehr, und die vom Angeklagten besuchte ambulante Therapie bei AK. vom L. sei positiv zu bewerten. Bezüglich des Widerrufs gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit den Vorstrafen führte der amtliche Verteidiger aus, dass es hoffentlich noch im Ermessensrahmen des Gerichts stehe, um von einem Widerruf abzusehen und diesbezüglich eine Verwarnung auszusprechen. Der amtliche Verteidiger stellte demnach folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage.

10 2. Dafür sei er – teilweise als Zusatz zum Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 3 Tagen – mit 8 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der bedingte Vollzug der Strafe sei zu gewähren, unter der Ansetzung einer angemessenen Probezeit. 4. Von einem Widerruf betreffend der bedingte Strafvollzug aus den Verurteilungen vom 17. Januar 2001 und vom 31. Oktober 2001 sei abzusehen. Der Angeklagte sei diesbezüglich zu verwarnen. 5. Dem Angeklagten sei die Weisung zu erteilen, die ambulante Therapie beim L. weiterzuführen. 6. Gesetzliche Kostenfolge. In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten beim Angeklagten weiterhin die Gefahr bestehe, im Falle des Drogenkonsums künftig Straftaten zu begehen und noch keine Gewähr dafür bestehe, dass der Angeklagte abstinent bleibe. Bezüglich des Antrags auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme führt er aus, dass das Kantonsgericht entscheiden solle, wie diese auszusehen habe, jedoch würden die Sitzungen bei AK. vom L. nicht ausreichen für die Zukunft; eher sei eine psychiatrische Therapie notwendig. Der amtliche Verteidiger machte in der Duplik geltend, dass er den Eindruck habe, dass auch mit andern Massnahmen als den geforderten dem Angeklagten geholfen werden könne. Er äusserte jedoch Bedenken, dass alles andere als die von ihm beantragten Massnahmen dem Angeklagten zum Nachteil gereichen könnten. In seinem Schlusswort erklärte X., dass er drogensüchtig gewesen und auch immer noch sei, er jedoch seit längerer Zeit abstinent lebe. Er müsse zwar weiterhin aufpassen, da die Gefahr eines Rückfalles überall lauern könnte, er aber zur Suchtverlagerung ausgiebig Sport betreibe. Momentan sei er stark genug, um zu den Drogen nein zu sagen, da er die Folgen des Drogenkonsums ausführlich erlebt und dies ihm in keiner Weise gefallen habe. Ferner führte er aus, dass er mit jeder Strafe einverstanden sei. Ihn schaudere vor dem, was er getan habe, und er bereue seine Taten. Auf keinen Fall wolle er, dass so etwas wieder passiere; er benutze seine Vergangenheit als Abschreckung vor einer Wiederholung der Ereignisse. Auf die weiteren Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers zur Begründung ihrer Anträge sowie auf die richterliche Befragung des

11 Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer unter anderem mit Gewalt gegen eine Person einen Diebstahl begeht. Als Strafe drohen Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten. Der Täter muss zunächst die nötigende Handlung vornehmen, welche den Diebstahl ermöglichen soll, und alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Vorweg ist zu bemerken, dass sich die Nötigungshandlung bzw. die Gewalt gegen denjenigen richten muss, der in einer bestimmten Beziehung zum Objekt des Diebstahls steht, namentlich durch die Ausübung eigenen Gewahrsams am Objekt. Unter den Begriff der Gewalt lässt sich jede unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers verstehen, wie z.B. das Umreissen des Opfers beim Griff nach der Sache oder Entreissdiebstähle begangen an betagten Frauen. Sodann muss der Täter wie erwähnt einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Nötigungshandlung wie der Gewaltanwendung ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2003, S. 137 f., mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 512, mit Hinweisen). Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie sich unter anderem nicht im Alleineigentum des Täters befindet, und Wegnahme ist der Bruch des fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams (Trechsel, a.a.O., S. 482 und 502, mit Hinweisen). Der Angeklagte ist geständig, am 6. März 2001 zusammen mit S. einer alten, leicht gehbehinderten und daher an einem Stock gehenden Frau die Handtasche entrissen zu haben. Er packte die Frau an der Schulter und ergriff deren Handtasche, um sich diese zu behändigen. Dabei wurde die Frau zu Boden geworfen und einige Meter mitgeschleift, da sie sich den Bändel der Tasche um den Hals gelegt hatte. Dem Angeklagten gelang es schliesslich, die Handtasche, in welcher sich unter anderem Bargeld in der Höhe von Fr. 490.-- befand, an sich zu nehmen und den Tatort zu verlassen, um sich anschliessend die Beute anzueignen, die er

12 mit S., der sich vom Tatort ebenfalls entfernen konnte, geteilt hatte. Damit erfüllte der Angeklagte den objektiven Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, da er eigenen Gewahrsam durch Bruch des Gewahrsams des Inhabers an einer fremden Handtasche und an fremdem Geld erlangte. Um es zu ermöglichen, den Diebstahl erfolgreich begehen zu können, wirkte der Angeklagte insofern mit Gewalt auf das Opfer ein, als er es umreissen und einige Meter mitschleifen musste. Dabei erlitt das Opfer Prellungen und Schürfungen, welche etwa zwei Wochen lang schmerzten. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. b) In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Vorsatz des Täters gefordert, gegenüber dem Gewahrsamsinhaber unter anderem Gewalt auszuüben und sich dadurch die Verübung eines Diebstahls zu ermöglichen. Darüber hinaus müssen im Einzelnen sämtliche subjektiven Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB gegeben sein (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 140). Danach ist nur strafbar, wer mit Wissen und Willen eine fremde Sache wegnimmt und die Absicht hat, diese Sache zur Aneignung wegzunehmen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Der Angeklagte wusste in dem Moment, als er die Handtasche nicht ohne Weiteres behändigen konnte, dass er zur Durchführung des Diebstahls Gewalt anwenden musste und wollte dies auch tun, da er sonst die Tasche hätte loslassen müssen. Überdies wusste er, dass die Handtasche eine fremde Sache war und wollte diese dem Opfer wegnehmen und in seinen Gewahrsam bringen. Der Vornahme dieser Handlung der Wegnahme lag die einzige Absicht zu Grunde, sich die Handtasche bzw. das sich darin befindende Geld anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Dadurch sind neben den objektiven auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227; BGE 108 IV 88). In neueren Urteilen wird zudem danach gefragt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (Trechsel, a.a.O., S. 91 f.; BGE 120 IV 272; 118 IV 399).

13 Der Angeklagte, der sowohl bei der Tatplanung wie auch dem Tatentschluss mit S. zusammenwirkte und ferner mit diesem die Beute teilte, war massgeblich an der Tat beteiligt, da er quasi im Alleingang die Wegnahme der Handtasche vollzog und die dazu notwendige Gewalt anwandte. Demnach wäre der Raub an U. ohne Tatbeitrag des Angeklagten nicht zur Vollendung gekommen. S. wurde vom Kantonsgericht Graubünden bereits am 7. Mai 2002 (SF 02 8) im Zusammenhang mit vorliegender Tat vom 6. März 2001 als Mittäter verurteilt. Somit wurde der Raub an U. durch den Angeklagten in Mittäterschaft mit S. begangen. 2. a) Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Strafe dafür beträgt Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Das Tatobjekt kann ausschliesslich in einer fremden, beweglichen Sache bestehen wie z.B. Bargeld, das im Eigentum einer anderen Person steht als derjenigen des Täters. Nach herrschender Lehre und Praxis nimmt eine Sache weg, wer den an ihr bestehenden Gewahrsam eines anderen bricht und neuen, meist eigenen Gewahrsam daran gründet. Gewahrsam bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft und umfasst zwei Bestandteile, nämlich einerseits die Möglichkeit und andererseits den Willen, die Sache zu beherrschen. Bei der Herrschaftsmöglichkeit kann sich die Sache unter anderem in einem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich einer Person befinden, so z.B. in deren Wohnung. Auch wenn sich der Gewahrsamsinhaber vorübergehend oder auch für längere Zeit von seinem Herrschaftsbereich – wie der Wohnung – entfernt, so geht der Gewahrsam an den darin befindlichen Sachen nicht unter. Der Herrschaftswille einer Person ist in Bezug auf die seiner Herrschaftsmöglichkeit unterliegenden Sachen regelmässig gegeben. Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn sich jemand gegen den Willen und ohne Einverständnis des Inhabers den entsprechenden Gegenstand behändigt. Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Sache an sich nimmt. Allgemein erfolgt der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams regelmässig in einem Akt, wie es das Wort „wegnehmen“ ausdrückt. Die Wegnahme, und damit der Diebstahl, ist demnach vollendet, sobald an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers der neue getreten ist (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 121 ff., mit Hinweisen; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 2003, S. 287 ff., mit Hinweisen). Der Angeklagte ist überführt und geständig, am Donnerstagabend des 14. März 2002 zusammen mit einem Kollegen in das Clubhaus des Bocciaclubs AE. in B. eingebrochen und in der Folge Fr. 150.--, die in einem Glas aufbewahrt waren,

14 behändigt zu haben. Dieses Geld, welches nicht im Eigentum des Angeklagten stand, kommt als Tatobjekt in Frage. Der Bocciaclub bzw. die Mitglieder des Clubs haben ihren Gewahrsam an diesem Geld durch das Stehenlassen desselben in ihrem Clubhaus nicht aufgegeben, da dieser nicht bereits dann untergeht, wenn sich die Gewahrsamsinhaber vorübergehend aus dem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich wie dem Clubhaus entfernen. Mit der – ohne Einverständnis des Inhabers erfolgten – Überführung des Geldes in seinen Gewahrsam wurde der Gewahrsam der Clubmitglieder am Geld durch den Angeklagten gebrochen und ein neuer begründet. Somit hat der Angeklagte das Geld als bewegliche fremde Sache weggenommen und folglich die objektiven Tatbestandselemente des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. b) In subjektiver Hinsicht wird von Art. 139 Ziff. 1 StGB gefordert, dass die Wegnahme der fremden Sache mit Wissen und Willen erfolgt. Zudem ist die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung nötig. Der Angeklagte wusste, dass ihm die Sache nicht gehören würde und wollte diese trotzdem wegnehmen, mithin in seinen Gewahrsam bringen. Er handelte somit in der Absicht, sich diese Sache bzw. das Bargeld anzueignen und damit sich unrechtmässig zu bereichern; mit der Einverleibung des Bargeldes in sein Vermögen wollte er sich wirtschaftlich besser stellen, obwohl er wissentlich auf das Geld keinen Rechtsanspruch besass (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 129 f., mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., S. 505 und 484 ff., mit Hinweisen). Demnach ist der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Ist der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert von Fr. 300.-- übersteigende Summe gerichtet, kommt die Anwendung von Art. 172ter StGB nicht in Betracht, auch wenn die Deliktssumme unter diesem Grenzwert liegt; ebensowenig, wenn es dem Täter gleichgültig ist, wie hoch der zu erbeutende Vermögenswert ist (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 129; Trechsel, a.a.O., S. 636). Vorliegend betrug die Deliktssumme zwar nur Fr. 150.--, der Vorsatz des Angeklagten richtete sich jedoch nicht auf einen speziellen Betrag, da dieser während der Wegnahme des Geldes nicht wusste oder wissen konnte, wieviel Bargeld er erbeuten würde. Sein Vorsatz richtete sich auf den Diebstahl bzw. die Wegnahme bezüglich des Geldes, das sich in dem Glas befand, allenfalls in der Hoffnung, dass es möglichst viel sei. Es hätte sich darin ohne Weiteres eine beträchtlichere Summe befinden können, was den Angeklagten in seinem Tun jedoch nicht beeinflusste. Er nahm also durchaus in Kauf, dass er einen höheren Geldbetrag stehlen würde, was bedeutet, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Wegnahme und Aneignung einer unbe-

15 stimmt hohen Summe richtete. Die Anwendung von Art. 172ter StGB ist demnach ausgeschlossen. 3. a) Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Strafe droht Gefängnis oder Busse. Als Tatobjekt kommen ausschliesslich körperliche Gegenstände, welche unter anderem nicht in alleinigem Eigentum des Täters stehen, in Betracht. Beschädigen ist jeder Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt. Zerstören äussert sich in der vollständigen Vernichtung der Sache, während Unbrauchbarmachen das Hervorrufen der Funktionsuntüchtigkeit ohne Substanzeingriff bedeutet (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 167 ff., mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., S. 531 f., mit Hinweisen). Subjektiv ist vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln des Täters gefordert. Insbesondere muss er sich bewusst sein, dass die Sache unter anderem nicht ihm gehört. Stets ist auch der Wille erforderlich, den Zustand der Sache im oben umschriebenen Sinne zu verändern (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 170, mit Hinweis; Trechsel, a.a.O., S. 532, mit Hinweis). Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird nur auf Antrag verfolgt. Legitimiert zum Strafantrag ist jeder Berechtigte, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann (Trechsel, a.a.O., S. 532). Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung oder in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig eindringt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse. Geschützte Objekte sind neben Häusern, den abgeschlossenen Räumen eines Hauses und Wohnungen unter anderem auch Wohnwagen. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass sich der Täter auf beliebige Weise in das geschützte Objekt begibt. Vollendet ist die Tat bereits dann, wenn der Täter mit einem Teil seines Körpers in den geschützten Bereich gelangt. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Täter den geschützten Raum gegen den Willen des Berechtigten betritt. Dieser Wille kann auch aus konkludentem Verhalten oder aus den Umständen hervorgehen. Bei einigen geschützten Objekten (z.B. solchen für Wohnzwecke) wird sogar allgemein vorauszusetzen sein, dass Aussenstehende den geschützten Bereich ohne Erlaubnis des Berechtigten nicht betreten dürfen. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das geschützte Objekt zusteht. Die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Betretens ist nur im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen

16 oder Amtspflichten zu verneinen. Subjektiv ist Vorsatz, mithin das Bewusstsein des Täters, den geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betreten, gefordert (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 393 ff., mit Hinweisen; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 134 ff., mit Hinweisen). Auch der Hausfriedensbruch ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Zum Strafantrag ist nur der Inhaber des „Hausrechts“ berechtigt (Trechsel, a.a.O., S. 695). Zu den folgenden Delikten wurden alle Strafanträge von den Berechtigten frist- und formgerecht gemäss Art. 28 und 29 StGB sowie Art. 70 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) gestellt. b) Der Angeklagte ist überführt und geständig, in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2002 am Z. 21 in A. mit Gewalt in das Mehrfamilienhaus von AA. eingedrungen zu sein. Alsdann rammte er mit seinem Körpergewicht die Wohnungstüre von AB. ein. Der an der Eingangstüre zum Haus sowie an der Wohnungstüre festgestellte Sachschaden belief sich auf insgesamt Fr. 2000.--. Damit hat der Angeklagte Sachen, die in fremdem Eigentum stehen, zerstört oder beschädigt. Er wusste um die Fremdheit der Sachen und wollte diese zerstören oder beschädigen, um in das Haus sowie in die Wohnung zu gelangen. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Daneben begab sich der Angeklagte ohne die Einwilligung des berechtigten Hauseigentümers oder der berechtigten Wohnungsmieterin und ohne Rechtfertigungsgrund in dessen Haus bzw. deren Wohnung, welche als geschützte Objekte im Sinne von Art. 186 StGB gelten. Dabei war ihm bewusst, dass er gegen den Willen der Berechtigten in diese Objekte eindrang. Demnach hat der Angeklagte auch den objektiven wie subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt. Ferner ist der Angeklagte überführt und geständig, am Donnerstagabend des 14. März 2002 zusammen mit AC. in das Clubhaus des Bocciaclubs AE. eingebrochen zu sein. Im Clubhaus brachen die beiden diverse Garderobenkästen auf und zerschlugen sämtliches Mobiliar sowie Pokale, Skulpturen und Geschirr. Der dabei angerichtete Sachschaden belief sich auf Fr. 15'419.95. Mit der Zerstörung des Mobiliars, Geschirrs und weiterer Sachen, welche dem Bocciaclub bzw. deren Mitgliedern gehörten sowie dem Bewusstsein über die Fremdheit der Sachen und dem Willen, diese trotzdem zu zerstören, ist der Tatbestand der Sachbeschädigung in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. Überdies betrat der Angeklagte – zweifellos mit Vorsatz und unrechtmässig – ein von Art. 186 StGB geschütztes

17 Objekt, das Clubhaus, welches als selbständiges Haus oder als abgeschlossener Raum eines Hauses zu betrachten ist, ohne die Einwilligung der Clubmitglieder oder des Clubpräsidenten. Somit wurden auch alle Tatbestandselemente von Art. 186 StGB erfüllt. Des Weiteren ist der Angeklagte geständig, zusammen mit AC. zwischen dem 16. und 18. März 2002 in den Jugendraum der evangelischen Kirchgemeinde in AF. eingedrungen zu sein, um dort zu übernachten. Dabei wurde an der Türe zum Raum ein Sachschaden von Fr. 250.-- angerichtet. Auch hier beschädigte der Angeklagte vorsätzlich die im Eigentum eines andern stehende Türe, um in den betreffenden Raum einzudringen, womit der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt wurde. Eine Einwilligung für den Aufenthalt im betreffenden Jugendraum, welcher ein geschütztes Objekt im Sinne von Art. 186 StGB darstellt, bestand mit Wissen des Angeklagten nicht, sodass zusätzlich die vorausgesetzten Tatbestandselemente des Hausfriedensbruchs gegeben sind. Ausserdem ist der Angeklagte geständig, wiederum zusammen mit AC. am 16. März 2002 in AG. auf dem Campingplatz AH. in den Wohnwagen von AI. eingedrungen zu sein, um dort zu übernachten. Dabei wurde die Dachluke beschädigt, was einen Sachschaden von Fr. 150.-- herbeiführte. Beim vorsätzlichen Eindringen in den Wohnwagen, was ohne Einwilligung der berechtigten Eigentümerin geschah und auch sonst nicht gerechtfertigt war, nahmen die Täter in Kauf, dass etwas beschädigt werden könnte, was nicht in ihrem Eigentum stand. Letztlich wurde durch den Einstieg in den Wohnwagen die Funktion und Ansehnlichkeit der Dachluke beeinträchtigt. Damit wurden die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. c) Gemäss Art. 172ter StGB wird der Täter nur auf Antrag und mit Haft oder Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden richtet. Ist es dem Täter indessen gleichgültig, wie hoch der Schaden ist, kommt die Anwendung von Art. 172ter StGB nicht in Betracht (Trechsel, a.a.O., S. 636). Vorliegend war für den Angeklagten stets nicht von Bedeutung, was für einen Sachschaden er zur Erreichung seines Ziels, das Eindringen in die verschiedenen Objekte, anrichten würde. Sein Vorsatz richtete sich nur auf das Gelangen in den Raum unter Beseitigung der ihm dazu im Wege stehenden Hindernisse, gleichgültig, wieviel Sachschaden er dafür anrichten müsste und würde. Somit entfällt im Einzelnen die Anwendung von Art. 172ter StGB.

18 4. a) Gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte. Der Begriff der Entwendung in Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG entspricht demjenigen der Wegnahme in Art. 137 StGB. Folglich setzt die Entwendung wie auch die Wegnahme Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams voraus (BGE 101 IV 35). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn jemand gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt. Subjektiv ist die Absicht gefordert, das entwendete Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen bzw. damit herumzufahren (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, Zürich 2002, S. 268). Nach Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Erfüllt wird dieser Tatbestand von demjenigen, der – ohne Inhaber des für die betreffende Fahrzeugkategorie erforderlichen Führerausweises zu sein – mit einem Motorfahrzeug fährt (Giger, a.a.O., S. 271). b) Der Angeklagte ist überführt und geständig, am 27. Februar 2002 in M. den Personenwagen seiner Mutter entwendet zu haben und, ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein, nach A. und wieder zurück gefahren zu sein. Mit dem Gewahrsamswechsel am Wagen durch Inbesitznahme des Fahrzeugs wurde seitens des Angeklagten neuer Gewahrsam am Wagen begründet und der Gewahrsam der Mutter an demselben gebrochen. Dabei hatte der Angeklagte keine Erlaubnis der am Wagen berechtigten Mutter. Damit sind die objektiven Tatbestandselement von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG erfüllt. Der Angeklagte entwendete den Wagen aus dem Grund, um mit ihm kurz nach A. und wieder zurück zu fahren. Er hatte demnach die Absicht, den Wagen vorübergehend zu gebrauchen, womit auch der subjektive Tatbestand als gegeben zu betrachten ist. Da der Angeklagte nicht im Besitze eines Führerausweises für das Führen von Personenwagen war, aber dennoch mit einem solchen herumfuhr, mithin einen Motorwagen führte, ist auch der Tatbestand von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG erfüllt. 5. a) Nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätz-

19 lich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Unter eine solche Widerhandlung, begangen zum eigenen Konsum, fällt unter anderem der unbefugte Besitz, die Aufbewahrung, der Kauf oder die anderweitige Erlangung von Betäubungsmitteln sowie das Treffen von Anstalten hiezu (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Auf die Quantität des konsumierten Stoffes kommt es nicht an. Selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Ebensowenig ist es von Bedeutung, in welcher Form die Betäubungsmittel konsumiert werden, sei es durch Rauchen, Einspritzen, Essen, Trinken oder Schnupfen. Der Konsum und die strafbare Vorbereitung dazu müssen „unbefugt“ erfolgen. Unbefugt konsumiert bzw. trifft die entsprechenden Vorbereitungen zum Konsum, wer Betäubungsmittel namentlich nicht aufgrund einer medizinisch indizierten Anweisung eines Arztes gebraucht (Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, Zürich 2002, S. 156 f., mit Hinweisen). Der Angeklagte ist geständig, zwischen der Verurteilung mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 und dem 16. Mai 2002 regelmässig verschiedene Arten von Betäubungsmittel, vor allem Kokain, konsumiert, Kaufhandlungen zur Erlangung dieser Mittel getätigt sowie solche besessen zu haben. Offensichtlich war der Angeklagte auch nicht dazu befugt. Damit wurde der objektive Tatbestand von Art. 19a Ziffer 1 BetmG vom Angeklagten mehrfach erfüllt. b) Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass lediglich der vorsätzliche Gebrauch von Betäubungsmitteln strafbar ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bezieht sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere auf das Wissen, dass der konsumierte Stoff ein Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ist. Der zweite Teil von Art. 19a Ziff. 1 BetmG – wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung i.S.v. Artikel 19 BetmG begeht – enthält im Gegensatz zum ersten Teil – Konsum – keine explizite Erwähnung des Erfordernisses des Vorsatzes. Grundsätzlich ist dieser Übertretungstatbestand deshalb auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 157). Der Angeklagte konsumierte die Betäubungsmittel zweifellos willentlich und im Wissen, dass es sich bei den konsumierten Stoffen um Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes handelte. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Widerhandlungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG zum Konsum nicht vorsätzlich begangen worden wären. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gegeben und der Angeklagte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.

20 6. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu ermitteln, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grunde zu legen. Beim Verschulden wird weiter in Tat- und Täterkomponente unterschieden. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 113 f., mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. b) Zu beachten ist in diesem Fall zudem, dass der nunmehr bekannt gewordene und in vorliegendem Verfahren zu beurteilende Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch den Angeklagten bereits vor seiner mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 erfolgten Verurteilung begangen wurde. So muss für diese neu zu beurteilende Tat eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 129 IV 115; BGE 109 IV 93). Ist die vor der früheren Verurteilung begangene Tat schwerer als die nachher begangenen

21 Taten, dann ist die Dauer der für die vorherige Tat ausgesprochenen (Zusatz-) Strafe unter Berücksichtigung der späteren Taten angemessen zu erhöhen (BGE 115 IV 25). Der Angeklagte wurde vom Kreispräsidenten Rhäzüns mit Strafmandat vom 31. Oktober 2001 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG für schuldig befunden und mit 50 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren. c) Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Das Verschulden des Angeklagten X. wiegt schwer. Insbesondere mit dem Raub hat der Angeklagte gezeigt, dass er nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, um an Geld zu kommen. Der Verteidiger des Angeklagten machte zwar geltend, dass es sich nur um einen leichten Fall des Raubes handelt, was zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus sei die Beute gering gewesen, und es habe Pech mitgespielt, dass das Opfer hingefallen sei. Indessen war die Tat von besonderer Verwerflichkeit, da sich der Angeklagte als Opfer eine alte Frau, die zudem aufgrund einer Gehbehinderung an einem Stock ging, aussuchte, von der von vornherein keine Gegenwehr zu erwarten war. Ferner liess sich der Angeklagte trotz des Umfallens des Opfers nicht von der Weiterführung seiner Tat abhalten. Bezüglich des Umfanges der Beute existiert zwar mit Art. 172ter StGB eine Bestimmung, mit welcher bereits in der Subsumtion diesem Umstand Rechnung getragen wird, wobei diese Bestimmung bei einem Raub aber nicht angewendet werden kann; ausserdem richtete sich der Vorsatz des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Raub nicht nur auf eine geringfügige Geldsumme, da er nicht wissen konnte, wieviel Geld er erbeuten würde. Erschwerend wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Angeklagte nicht einmal zwei Monate nach seiner mit Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 17. Januar 2001 erfolgten Verurteilung wegen eines artgleichen Delikts erneut deliktisch tätig wurde, womit er seine kriminelle Energie abermals an den Tag legte. Ausgehend von diesem schweren Verschulden fällt beim Angeklagten strafschärfend das Zusammentreffen von mehreren – zueinander in echter Konkurrenz stehenden – strafbaren Handlungen ins Gewicht (Art. 68 StGB). Strafmildernd wirkt sich die durch den leitenden Arzt des Drogenbereiches der J. Klinik in K. mit Gutachten vom 18. März 2003 festgestellte

22 und bei der Begehung der strafbaren Handlungen vorhanden gewesene Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grade aus. Der Richter kann dabei gemäss Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Wird von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen, so muss die Strafe sogar gemildert werden, wobei eine mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht notwendigerweise eine Reduktion der Strafe um 50% nach sich zieht; allerdings muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und den Folgen auf die Strafe bestehen (BGE 129 IV 35); im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, 50% anzunehmen (vgl. auch Trechsel, a.a.O., S. 44). Straferhöhend fallen die Vorstrafen vom 17. Januar und 31. Oktober 2001 sowie die Delinquenz während der Probezeit ins Gewicht. Strafmindernd ist dem Angeklagten sein Geständnis, seine Einsicht und Reue, seine schwierige Kindheit und Jugend sowie der Umstand, dass er ausschliesslich aufgrund seiner Drogensucht und der daraus entstandenen Notlage sowie zwecks Beschaffung von Drogen delinquierte, zu Gute zu halten. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten Gefängnis als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. d) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungs- bzw. Polizeihaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verschulden nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Beschuldigte durch sein – nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares – Verhalten nach der Tat die Untersuchungs- bzw. Polizeihaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 124 IV 2). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf den Angeklagten X. nicht, sodass einer Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 3 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. 7. a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten durch die Gewährung der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe bzw. die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor

23 der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Da der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von einer solchen Dauer verbüssen musste und beim hier zu behandelnden Fall eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten verhängt wurde, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 41 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Strafe bzw. die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann, wobei ihm dafür ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 128 IV 198 f.). Zum Vorleben des Angeklagten gehört auch das soziale Umfeld, welches für die Bewährungsaussichten massgeblichen Anteil hat. Im Leben von X. bestehen nunmehr persönliche Beziehungen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann. Er lebt wieder bei seiner Mutter, wo er zu deren Entlastung einen grossen Teil des Haushaltes erledigt. Ferner kümmert er sich während der arbeitsbedingten Abwesenheit seiner Schwester fürsorglich um deren Tochter bzw. seine Nichte. Ausserdem hat X. neue Freunde gefunden, welche nichts mit Drogen zu tun haben und die ihn aus diesem Grunde positiv beeinflussen sollten. Gleiches kann von der begonnenen Ausbildung an der Schule Q. in A. erwartet werden. Positiv zu bewerten ist die Einsicht des Angeklagten in die Verwerflichkeit seiner Taten und die diesbezüglich geäusserte Reue. Ebenfalls können dem Angeklagten seine Bemühungen um die Entwicklung vorbeugender Strategien zwecks Verkleinerung eines Rückfallrisikos zu Gute gehalten werden, wozu er freiwillig beim L. eine ambulante Suchtberatung besucht, welche durchaus einen positiven Verlauf anzunehmen scheint. Schliesslich ist der Angeklagte seit einiger Zeit drogenabstinent, und er scheint seine Probleme seit April 2003 in geschützter Umgebung im Griff zu haben. Demgegenüber

24 sprechen beträchtliche Gründe dafür, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Eine wichtige Rolle spielt dabei der getrübte Leumund des Angeklagten, der die Erwartung eines künftigen Wohlverhaltens in nicht zu vernachlässigendem Masse mindert. Zudem sind die früheren Verurteilungen des Angeklagten vom 17. Januar und 31. Oktober 2001 bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Nachteilig wirkt sich auch die Delinquenz des Angeklagten während der mit genannten Urteilen angesetzten Probezeit aus. Die Ergebnisse des Gutachtens des leitenden Arztes des Drogenbereiches der J. Klinik fallen ebenfalls negativ ins Gewicht, wonach beim Angeklagten eine erhöhte Rückfallgefahr besteht, wenn er erneut Drogen, hierbei vor allem Kokain, konsumiert. Es wird zudem vermerkt, dass ausserhalb eines geschützten Rahmens eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums bestehe. Der Angeklagte ist zwar seit einigen Monaten in geschützter Umgebung abstinent. Andererseits ist er aber weiterhin drogensüchtig und seine Drogenproblematik ist noch nicht behoben. Diese bestehende Sucht sowie der viel zu kurze Zeitraum für eine definitive Bejahung der Frage, ob der Angeklagte seine Finger von Drogen lassen würde, lassen zur Zeit erhebliche Zweifel auf ein künftiges Wohlverhalten aufkommen. Obschon andeutungsweise eine gewisse Hoffnung auf Besserung besteht, kann dem Angeklagten in Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände ein begründetes Vertrauen auf sichere Zukunftsaussichten nicht geschenkt werden. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (vgl. dazu Schneider, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, S. 512 ff, mit zahlreichen Hinweisen; ferner PKG 1993 Nr. 24 E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). c) Im Lichte dieser Ausführungen kann dem Angeklagten keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden, womit eine subjektive Voraussetzung für den Aufschub des Vollzuges der ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist. Somit kann die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden. 8. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter im Falle der gewährten Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges die Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte unter anderem während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Indessen kann von einem Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs abgesehen werden, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und ein leichter Fall vorliegt (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). ). Nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB

25 entscheidet bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe. Demnach hat das Kantonsgericht darüber zu befinden, ob der mit den Strafmandaten der Kreispräsidenten Maienfeld und Rhäzüns vom 17. Januar bzw. 31. Oktober 2001 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist. Der Angeklagte X. beging den in diesem Verfahren zu beurteilenden Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB während der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 17. Januar 2001 angesetzten Probezeit von 2 Jahren, die anderen hier zu beurteilenden Delikte zudem auch während der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 angesetzten Probezeit von 3 Jahren. Diese vom Angeklagten durch die begangenen Handlungen erfüllten Tatbestände sind mit Ausnahme des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche Übertretungstatbestände darstellen und daher keinen Widerruf zu begründen vermögen, als Verbrechen oder Vergehen ausgestaltet. Hat sich nun der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht, ist die vom Kreispräsidenten Maienfeld mit Strafmandat vom 17. Januar 2001 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Tagen und die vom Kreispräsidenten Rhäzüns mit Strafmandat vom 31. Oktober 2001 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 50 Tagen zu widerrufen, es sei denn, es würde ein leichter Fall vorliegen und begründete Aussicht auf Bewährung bestehen, was dem Gericht die Möglichkeit einräumt, von einem Widerruf Umgang zu nehmen und namentlich den Verurteilten zu verwarnen; der Widerruf ist denn nicht stets zwingend, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB gegeben ist (BGE 118 IV 335). Bei der Frage, ob ein Delikt als „leichter Fall“ zu qualifizieren ist, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung dem Strafmass die massgebliche Bedeutung zu. Dem Bedürfnis einerseits, keine fixe Grenze für die Bestimmung des leichten Falles festzulegen, andererseits die Gesamtheit der Tatumstände zu konkretisieren, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bezeichnet wird. Diese Grenze von drei Monaten ist aber keine starre Regel, von der im Einzelfall nicht abgewichen werden kann. Das Gebot der Gleichheit in der Rechtsanwendung erfordert allerdings, dass das Abweichen von einer solchen Regel durch besondere objektive oder subjektive Umstände gerechtfertigt und in diesem Sinn begründet sein muss (BGE 117 IV 101 f.; BGE 128 IV 3 S. 11). Auch wenn besondere Umstände zum Tragen kommen würden, kann ein leichter Fall nur angenommen werden, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt. Unter diesem Aspekt ist der leichte Fall bei einer Gefängnisstrafe in der Grössenordnung von sieben Monaten zu verneinen, für fünf Monate jedoch in Betracht zu ziehen. Ausgeschlos-

26 sen ist jedenfalls die Ausweitung der Annahme eines leichten Falles aufgrund besonderer Umstände auf Freiheitsstrafen bis zu acht Monaten (Schneider, a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 122 IV 162, das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 1999 [6S.340/1999] und BGE 128 IV 237). Im Lichte dieser Ausführungen ist der vorliegende Fall, in dem die Anordnung einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten als angemessen erachtet wird, nicht als leicht zu qualifizieren. Darüber hinaus bedarf es für einen Verzicht auf den Widerruf nicht nur eines leichten Falles, sondern zusätzlich der begründeten Aussicht auf Bewährung (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten entsprechen jenen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB, denn nach seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer; verlangt wird also eine günstige Prognose für dauernde Bewährung (Schneider, a.a.O., S. 550, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem Angeklagten kann aber keine günstige Prognose gestellt werden, wie obenstehend ausführlich erläutert wurde (s. E. 7b). Demnach liegt weder ein leichter Fall vor noch besteht eine begründete Aussicht auf Bewährung, und von einem Widerruf des mit Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 17. Januar 2001 für die Strafe von 14 Tagen Gefängnis sowie des mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 für die Strafe von 50 Tagen Gefängnis gewährten bedingten Vollzuges kann somit gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB nicht abgesehen werden. 9. a) Das strafbare Verhalten des Angeklagten steht mit seiner Drogensucht sowie der daraus entstandenen Notlage und Beschaffungsproblematik in direktem Zusammenhang. Es stellt sich deshalb zwingend die Frage, ob anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anzuordnen sind. Auszugehen ist von Art. 44 Ziff. 1 StGB, der gemäss Ziffer 6 der Bestimmung auf Rauschgiftsüchtige sinngemäss anwendbar ist. Danach kann der Richter, wenn der Täter rauschgiftsüchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht, zur Vermeidung künftiger Delinquenz seine Einweisung in eine Heilanstalt oder eine ambulante Massnahme anordnen (Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB). Ausschlaggebend für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 StGB ist einerseits die Massnahmebedürftigkeit und fähigkeit sowie andererseits eine entsprechende Massnahmewilligkeit des Verurteilten. Soweit erforderlich holt der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. Dem Gutachten des leitenden Arztes des Drogenbereiches der J. Klinik in K. vom 18. März 2003 kann entnommen werden, dass beim Angeklagten weiterhin eine Drogenabhängigkeit bestehe, er jedoch in

27 geschützter Umgebung abstinent sei. Der Angeklagte zeige ausserhalb eines geschützten Rahmens eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Drogenkonsums. Im Falle erneuten Drogenkonsums bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr, da die durch den Angeklagten begangenen Delikte alle im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeitsstörung gestanden hätten. Deshalb erscheine eine Begleitung oder Behandlung als notwendig, um die derzeitige Abstinenz des Angeklagten zu unterstützen und um Rückfälle zu vermeiden. Wie obenstehend erwähnt, hängt die erfolgreiche Durchführung einer Massnahme zu einem grossen Teil davon ab, ob der Betroffene für eine Behandlung motiviert und zu einer Zusammenarbeit mit den Therapeuten bereit, das heisst massnahmewillig ist. Damit eine Massnahme angeordnet werden kann, muss daher einerseits die Massnahmebedürftigkeit und andererseits die Massnahmewilligkeit des Betroffenen deutlich zum Ausdruck kommen. Vorliegend wird die Massnahmebedürftigkeit von der Staatsanwaltschaft Graubünden und vom Angeklagten anerkannt. Auch das psychiatrische Gutachten der J. Klinik geht wie ausgeführt von der Massnahmebedürftigkeit des Angeklagten aus. Insofern ist diese Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme vorliegend gegeben. Bezüglich der Massnahmewilligkeit ist zwischen einer stationären und einer ambulanten Therapie zu unterscheiden. Im Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass der Angeklagte seit dem Schulalter entweder in einer institutionellen Umgebung untergebracht gewesen sei oder ohne Arbeit und soziale Integration sich überwiegend in der Szene aufgehalten habe. Ein stationärer Aufenthalt könnte dieses Muster noch festigen; ausserdem würde für den Angeklagten eine stationäre Behandlung Totalabstinenz bedeuten, was zu Überforderung führe. Daher erscheine eine ambulante Massnahme indiziert und zweckmässig. Auch die Staatsanwaltschaft hält die Anordnung einer ambulanten Massnahme am vernünftigsten. Gemäss den Abklärungen des Gutachters wäre R. von der kantonalen psychiatrischen Klinik I. bereit, den Angeklagten zu behandeln. Von dieser Institution aus könnte die Koordination der verschiedenen Behandlungsaspekte – die medikamentöse Behandlung der psychiatrischen Störungen, die Überwachung der Hepatitis C Virus-Infektion und die psychosoziale Betreuung inklusive Psychotherapie, Arbeitsrehabilitation bzw. Umschulung – angestrebt werden. X. wurde über diese vorgeschlagene Behandlung vom leitenden Arzt des Drogenbereichs der Klinik J. ausführlich aufgeklärt. In der Folge hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme bei R. in der Klinik I. einverstanden sei, mit der Ausnahme, dass für ihn eine medikamentöse Behandlung nicht in Frage komme. Es stellt sich nun ernsthaft die Frage, ob vorliegend für den Angeklagten eine institutionelle Umgebung und ein besonders therapeutisches Milieu mit einem intensiven dichten Behandlungsprogramm förderlich ist. Aufgrund der

28 erwähnten Umstände wäre der Angeklagte für die Einweisung in eine stationäre Institution kaum zugänglich. Damit ist der mögliche Behandlungserfolg einer stationären Massnahme doch mit Zweifeln behaftet, denn eine dazu nicht restlos motivierte Person kann kaum therapiert werden. Angesichts dessen, der Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens der J. Klinik, des Dafürhaltens der Staatsanwaltschaft sowie der geringen Überzeugung des Angeklagten ist von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen. Wie erwähnt hat sich der Angeklagte für eine ambulante Massnahme ausgesprochen; die Anordnung einer solchen ist gemäss Gutachten vom 18. März 2003 sowie den weiteren, oben erwähnten Umständen ausserdem angezeigt und zweckmässig. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass eine zwei Mal wöchentlich durchzuführende ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung bei R. in der Klinik I., M., der Reintegration des Angeklagten in die Gesellschaft am förderlichsten ist. b) Wird eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt und gleichzeitig eine ambulante Massnahme angeordnet, kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach Praxis des Bundesgerichts tendenziell zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Strafaufschub ist angezeigt, wenn der Strafvollzug die begründete Aussicht auf erfolgreiche Heilbehandlung erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist nicht erst anzunehmen, wenn der Vollzug die Therapie verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug verhindern oder wesentlich vermindern würde. In diesem Fall ist der Vollzug mit der Behandlung nicht vereinbar (BGE 129 IV 162 ff.) Damit betont das Bundesgericht den Ausnahmecharakter des Strafaufschubes, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Es gilt nun zu prüfen, ob ein sofortiger Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe mit der angeordneten ambulanten Massnahme verein-

29 bar wie auch sinnvoll wäre sowie ob die tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Strafvollzug erheblich beeinträchtigt bzw. verunmöglicht würde und der Strafvollzug deswegen aufzuschieben wäre. Die Therapie geht vor, wenn die sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet. Im psychiatrischen Gutachten des leitenden Arztes des Drogenbereiches der J. Klinik in K. vom 18. März 2003 wird diesbezüglich ausgeführt, dass der vorausgehende Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer ambulanten Behandlung nicht generell in Frage stellen, jedoch keinen Sinn machen würde, und zwar aufgrund der vorhandenen Behandlungsbedürftigkeit und des Umstandes, dass der Angeklagte nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr zu einer Behandlung verpflichtet werden könne. Der gleichzeitige Vollzug einer Freiheitsstrafe verunmögliche eine ambulante Behandlung im Sinne des Gutachtens, da diese ein bis mehrere Male wöchentlich ausserhalb des Gefängnisses stattfinden sollte. Auch dem Kantonsgericht erscheint es als deutlich, dass ein Vollzug der Freiheitsstrafe vor oder während der ambulanten Massnahme keinen Sinn machen und die Behandlung verunmöglichen würde, womit die Erfolgsaussichten einer Therapie beeinträchtigt wären. Ausserdem würde eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bieten. Der Ansicht des Kantonsgerichtes liegen die nachfolgend aufzuführenden Überlegungen zu Grunde. X. hat seine Lebenssituation seit einiger Zeit – wenn auch noch nicht lange – grundlegend geändert. Er konsumiert keine Drogen mehr bzw. ist abstinent, hat keinen Kontakt mehr zur Drogenszene und neue Freundschaften ausserhalb des Drogenmilieus geschlossen. In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit positiv zu bewertenden sportlichen Tätigkeiten. Der Angeklagte bemüht sich um eine geregelte Tagesstruktur, mithin um einen festen Lebensinhalt, indem er die Schule Q. in A. besucht, was ein bestimmtes Mass an Disziplin erfordert und welches er auch aufzubringen scheint. Ferner besorgt er zu Hause bei seiner Mutter, welche ihn zu seiner Unterstützung bei sich wohnen lässt, den Haushalt und kümmert sich bei arbeitsbedingter Abwesenheit seiner Schwester um deren Tochter bzw. seine Nichte. In diesem Zusammenhang ist X. in der Lage, eine gewisse Verantwortung, nicht nur für sich selbst, zu tragen. Überdies hat sich X. damit ein stabiles soziales Umfeld und eine geschützte Umgebung geschaffen, was ihn von erneutem Drogenkonsum in erheblicher Weise abhalten sollte. Mit der Gestaltung eines ausgeglichenen Alltages durch den Angeklagten scheint es, dass dieser ernsthaft darum bemüht ist, von den Drogen loszukommen. Aus dem Gesagten erhellt, dass bei X. seit einiger Zeit – wenn auch noch nicht lange – eine deutliche soziale Stabilisierung eingetreten ist. Er befindet sich auf gutem Wege zurück in ein drogenfreies Leben. Dies wird auch durch seinen entschlossenen Willen, endgültig von den Drogen wegzukommen, bekräftigt. Somit ist offensichtlich, dass für den Angeklagten eine wirklich vorhandene

30 Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung besteht, und eine Resozialisierungschance, unterstützt durch eine sofortige Therapie, ist durchaus vorhanden. Durch den Strafvollzug würde X. aus seinem nun stabilen sozialen Umfeld herausgerissen. Er müsste seine neu begonnene Ausbildung an der Schule Q. in A. abbrechen, womit ein wichtiger Stabilitätsfaktor für seine Lebensgestaltung wegfallen würde. Ebenfalls würden seine neuen sozialen Beziehungen durch den Strafvollzug stark beeinträchtigt. Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass der Erfolg der ambulanten Therapie durch einen sofortigen Strafvollzug in Frage gestellt wäre. Das Kantonsgericht kommt daher zum Schluss, dass unter diesen konkreten Umständen – der Angeklagte hat sich von den Drogen tatsächlich abgewandt und ein stabiles soziales Umfeld geschaffen, das ihm weitgehend ein Leben ohne Drogen ermöglicht, wozu ferner der Wille zu vollständiger Drogenabstinenz kommt – die strengen Voraussetzungen erfüllt sind und im Sinne einer Ausnahme der Strafvollzug zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben werden kann. Der Strafaufschub wird sowohl für die mit vorliegendem Urteil ausgefällte Strafe von 14 Monaten wie auch für die widerrufenen, mit Strafmandaten der Kreispräsidenten Maienfeld und Rhäzüns vom 17. Januar und 31. Oktober 2001 ausgefällten Freiheitsstrafen von 14 bzw. 50 Tagen Gefängnis angeordnet. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass das Verschulden des Angeklagten schwer wiegt und seine Taten in einem gewissen Sinn ohne Sanktion bleiben, sollten die ambulante Massnahme erfolgreich durchgeführt werden können und die Freiheitsstrafen daher auch in einem späteren Zeitpunkt nicht vollzogen werden. Wie das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung dargelegt hat, dient das Strafrecht in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung. Dies bringt der Gesetzgeber vor allem mit der Bezeichnung der Resozialisierung als Ziel des Strafvollzugs zum Ausdruck (vgl. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Deshalb sind Sanktionen, die eher die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, primär zu verhängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, möglichst zu vermeiden (BGE 129 IV 164). Wie bereits aufgezeigt, befindet sich X. in einer seit einiger Zeit andauernden und günstigen Entwicklung, deren Erfolg durch den sofortigen Strafvollzug erheblich gefährdet wäre. Dem Ziel der Verbrechensverhütung wird unter diesen Umständen nach Auffassung des Gerichts der Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme am Besten gerecht. Der Angeklagte ist in diesem Zusammenhang jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass der Aufschub des Strafvollzuges Ausnahmecharakter hat und dass bei erfolgloser ambulanter Massnahme die ausgesprochenen Freiheitsstrafen vollzogen werden können.

31 Am Rande sei erwähnt, dass mit dem Aufschub des Strafvollzuges für X. ohne Weiteres die Möglichkeit besteht, sich weiterhin – neben der zwingend durchzuführenden ambulanten Behandlung in der Klinik I. – freiwillig von der ambulanten Suchtfachstelle des L. begleiten zu lassen, wie er das offenbar schon seit Juni 2000 getan hat. Den monatlichen Besuchen und Gesprächen von X. bei AK. von dieser Institution steht nichts im Wege. Die Sitzungen und Gespräche bei AK. erzielten anscheinend gute Ergebnisse in Bezug auf den Fortbestand der Drogenabstinenz sowie die Alltags- und Freizeitgestaltung des Angeklagten, sodass es zu empfehlen ist, diese Beratung beim L. fortzuführen. c) Gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB kann der Richter im Falle eines Aufschubs des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behandlung Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht im Sinne von Art. 47 StGB anordnen. Die Notwendigkeit einer Schutzaufsicht kann sich daraus ergeben, dass die Dauerhaftigkeit der – zur Zeit beim Angeklagten vorliegenden – manifestierten Resozialisierung noch nicht absehbar ist (Trechsel, a.a.O., S. 226). Das Kantonsgericht berücksichtigt zwar die günstige Entwicklung des Angeklagten in der jüngsten Zeit und die allgemeine Wendung zum Bessern, hält aber angesichts der Bedenken, zu denen seine frühere Lebensführung Anlass gab, sowie der nicht gefestigten Überzeugung hinsichtlich der Dauer der guten Entwicklung aufgrund der früheren Erfahrungen seine Beaufsichtigung und Überwachung für geboten und notwendig (BGE 104 IV 64). Der Angeklagte wird daher unter Schutzaufsicht gestellt. 10. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). Überdies hat X. die Kosten der angeordneten ambulanten Massnahme zu tragen, während die Kosten der Polizeihaft sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO). Die Kostenmeldung der Staatsanwaltschaft kann jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Diese weist für die Untersuchungskosten – abzüglich der Kosten von Fr. 64.-- für die Polizeihaft – einen Betrag von Fr. 5032.-- aus. Darin enthalten sind allerdings auch die im Betrag von Fr. 395.-entstandenen Kosten derjenigen Untersuchung, die im Zusammenhang mit dem Einbruch in die Wohnung von AB. wegen Diebstahls geführt, mit begründeter Verfügung vom 7. Mai 2003 aber eingestellt wurde. Bei Einstellung einer Untersuchung werden die Kosten vom Kanton Graubünden bzw. der Staatsanwaltschaft getragen, sofern der Angeschuldigte nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh-

32 men das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 156 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Vorfälle in der Wohnung von AB. vom 20./21. Februar 2002 kann dem Angeklagten betreffend die Untersuchung wegen Diebstahls kein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StPO vorgeworfen werden, was überdies von der Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet wurde. Indessen hat der Angeklagte den Rest des Verfahrens verschuldet, womit die Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 395.-- vom Kanton Graubünden bzw. der Staatsanwaltschaft zu tragen sind und diejenigen im Betrag von Fr. 4637.-- zu Lasten des Angeklagten gehen.

33 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er – teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 ausgefällten Strafe – mit 14 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von 3 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, und es wird eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahme im Sinne der Erwägungen und im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB angeordnet. 4. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 17. Januar 2001 für die Strafe von 14 Tagen Gefängnis und mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 31. Oktober 2001 für die Strafe von 50 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird aufgeschoben, und es wird eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahme im Sinne der Erwägungen und im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB angeordnet. 5. X. wird für die Dauer der Massnahme unter Schutzaufsicht gestellt. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, bestehend aus: - den Barauslagen von Fr. 2‘347.00 - der Untersuchungsgebühr von Fr. 2'290.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'707.80 total somit Fr. 11'344.80 gehen zu Lasten von X., der auch die Kosten der Massnahme zu tragen hat. Die Untersuchungsgebühr von Fr. 395.-- geht zu Lasten des Kantons

34 Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Kosten der angerechneten Polizeihaft sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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