Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 13 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl, Aktuar ad hoc Infanger. —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2003, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziffer 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 Abs. 4 und 5 BetmG, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 Abs. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. A. wuchs als Einzelkind bei seiner Mutter AX. geborene AZ. und seinem Stiefvater Roland A. in AAA. und AAW. auf. In AAW. besuchte er während sechs Jahren die Primar- und für zwei Jahre die Realschule. Kurz vor seiner Schulentlassung wechselte die Familie den Wohnsitz nach AAA., wo der Angeklagte das letzte Schuljahr absolvierte. A. begann alsdann beim AAB. in AAC. eine Lehre als Maler, die er jedoch nach einigen Monaten abbrach. Auf Vermittlung der Vormundschaftsbehörde AAA. hielt er sich infolge seiner Drogen- und Alkoholprobleme während eineinhalb Jahren in einem Heim für Jugendliche in AAD. und später in AAE. auf. Eine begonnene Lehre als Dachdecker brach er wiederum ab. Im Sommer 1999 war der Angeklagte beim Bedachungsgeschäft AAF. in AAA. angestellt. In der Folge arbeitete er temporär als Maler, Gerüstbauer und Dachdecker. Seit Ende 2000 geht A. keiner geregelten Arbeit mehr nach und verfügt auch über kein eigenes Einkommen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er zuletzt mit Straftaten, mit der Unterstützung der Stadt AAA. und von Verwandten sowie mit Betteln. Beim Betreibungsamt AAA. war der Angeklagte für das Jahr 2000 mit zwei Betreibungen im Betrage von Fr. 989. 35 verzeichnet. B. Infolge seiner Suchtproblematik hielt sich A. im Jahre 2001 mit einem Unterbruch während sechs Monaten in der Klinik AAG., in AAH. auf. Nach seiner Haftentlassung am 26. Februar 2002 trat er wiederum in der Klinik AAG. ein. Ab 6. Mai 2002 erhielt er ein Therapieplatz im Therapiezentrum AAI. in AAJ., wo er sich seither mit jeweils kurzen Unterbrüchen aufhielt. Von September 1999 bis September 2000 bestand für A. seitens der Amtsvormundschaft AAA. eine Erziehungsbeistandschaft. C. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er mit vier Vorstrafen verzeichnet: 02.02.2001 Kreispräsident AAA. Diebstahl sowie Widerhandlung gegen das BetmG 2 Monate Gefängnis Strafvollzug aufgeschoben, Probezeit 3 Jahre 27.04.2001 Kreispräsident AAA. Sachbeschädigung 5 Tage Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 02.02.01 Strafvollzug aufgeschoben, Probezeit 3 Jahre
3 12.06.2001 Kreispräsident AAA. Widerhandlung gegen das BetmG, Diebstahl sowie Hausfriedensbruch 10 Tage Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 27.04.2001 Die Freiheitsstrafe von 10 Tagen hat A. in der Zeit vom 4. bis 14.09.2001 in der Strafanstalt AAK. verbüsst. Auf den Widerruf des mit Strafmandat vom 2.02.2001 aufgeschobenen Strafvollzugs der Freiheitsstrafe von 2 Monaten wurde verzichtet und A. stattdessen verwarnt. 16.11.2001 Kreispräsident AAA. Widerhandlung gegen das BetmG 5 Tage Gefängnis D. A. befand sich vom 22. Januar 2002 bis am 26. Februar 2002 in AAA. in Untersuchungshaft. Am 3. Juni 2002 wurde der Angeklagte in AAL. erneut festgenommen und gleichentags wiederum auf freien Fuss gesetzt. E. A. wurde einem psychiatrischen Gutachten unterzogen. Die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. AAM. von der Klinik AAG., vom 24. Mai 2002 lauten wie folgt: "1. Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB. A. leidet an einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die begutachtende Ärztin attestiert dem Angeklagten zur Zeit seiner Taten eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit. 2. Frage der Behandlung von Drogensüchtigen in einer Drogenentziehungsanstalt oder in einer anderen Heilanstalt gemäss Art. 44 StGB. Eine stationäre Drogentherapie zur Behandlung der Alkohol- und Kokainabhängigkeit wird von der Psychiaterin empfohlen. 3. Frage betreffend ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB oder stationäre Behandlung. Eine ambulante Behandlung ist ungenügend.
4 4. Frage betreffend Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB. Die Einweisung von A. in eine Arbeitserziehungsanstalt erscheint nicht zweckmässig. 5. Frage betreffend psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für den Fall eines bedingten Strafvollzugs. Die begutachtende Ärztin empfiehlt die Errichtung einer Schutzaufsicht. 6. Frage betreffend andere Massnahmen. Im jetzigen Zeitpunkt sind vormundschaftliche Massnahmen nicht zweckmässig, je nach Verlauf der Drogentherapie müssten zu einem späteren Zeitpunkt allfällige Massnahmen neu beurteilt werden." F. Am 24. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Raubes etc. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. März 2003 die Anklageverfügung, in welcher sie A. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzte. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 und 350 StGB sowie Art. 45 StPO dem Kantonsgericht Graubünden zur Beurteilung überwiesen. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: "1. Des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB 1.1 Um ihren Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, entschlossen sich der Angeklagte und sein Bekannter C. am Abend des 7. Januar 2002 um 19.30 Uhr im AAN. in AAA. bei sich bietender Gelegenheit einen Überfall zu begehen. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. yy. kam ihnen H., geboren 24. April 1926, entgegen. Beim Vorbeilaufen griff C. nach der Tasche der Frau, die sie sich an der rechten Schulter umgehängt hatte. H. liess diese jedoch nicht los und wurde zu Boden gerissen. C. musste dann noch mehrere Male an der Tasche ruckartig reissen und zog dabei die betagte Frau mehrere Meter am Boden nach. Mit der Tasche setz-
5 ten sich die Täter dann fluchtartig stadteinwärts ab. Das erbeutete Geld verwendeten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln. H. zog sich beim Überfall einen Bruch des rechten Oberarms zu und musste im Kantonsspital in AAA. hospitalisiert werden. Am 15. Februar 2002 stellte sie einen Strafantrag wegen Körperverletzung. In der erbeuteten Tasche waren das Portemonnaie mit Fr. 500.-- Bargeld, ein Schlüsseletui, eine Buskarte, vier Gutscheine, ein Hörgerät sowie eine Sonnenbrille. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 1'735.--. Die Tasche und der grössere Teil des Inhalts wurden bei C. sichergestellt und der Geschädigten ausgehändigt. Am 10 Oktober 2002 reichte die Opferhilfe-Beratungsstelle in AAA. eine Adhäsionsklage über Fr. 1'080.85 sowie eine Genugtuung über Fr. 2'000.-- zuzüglich Zinsen ein. Akten: 34.1-34.13 1.2 Am Abend des 10. Januar 2002 beabsichtigten der Angeklagte und C. im AAN. in AAA. bei sich bietender Gelegenheit einen weiteren Überfall zu verüben. Gegen 20.00 Uhr beobachteten sie auf der AAO.-Strasse, Höhe Liegenschaft Nr. xx., wie G., geboren 6. August 1940, auf dem Trottoir in Richtung Spitäler lief. Währenddem A. wartete, lief C. der Frau nach. Als er auf gleicher Höhe mit G. war, riss er an der Aktenmappe, die sie mit einem Riemen über der rechten Schulter trug. Der Frau gelang es jedoch die Mappe zu fixieren. C. zog wiederum ruckartig an der Mappe und G. stürzte. C. riss abermals die Mappe an sich bis der Riemen riss. Alsdann flohen der Angeklagte und sein Komplize stadteinwärts. Das erbeutete Geld setzten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln ein. G. zog sich beim Überfall leichte Schürfverletzungen an den Knien zu. Des weiteren wurde ihr Lodenmantel leicht beschädigt. In der erbeuteten Aktenmappe waren nebst einem Portemonnaie mit Fr. 177.-- Bargeld noch Ausweise, Kreditkarten, eine Brille sowie weitere Gegenstände im Gesamtbetrag von Fr. 2'350.--. Am Lodenmantel und an der Aktenmappe entstand ein geschätzter Schaden von Fr. 1'100.--. Bis auf das Portemonnaie mit Inhalt sowie ein Halbtaxabonnement konnte das Diebesgut G. zurückerstattet werden. Die Geschädigte stellte am 10. Januar 2002 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten. Am 4. Oktober 2002 reichte G. eine Adhäsionsklage über Fr. 1'265.40 sowie eine Genugtuungsforderung über Fr. 2'000.-ein. Akten: 36.1-36.15
6 2. Des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB In der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 3. Juni 2002 verübte der Angeklagte alleine oder mit C. und E. insgesamt 26 Diebstähle mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 51'975.70. Der angerichtete Sachschaden beläuft sich auf Fr. 15'569.95. In der Regel suchten die Täter Garderoben, Schulräume oder auch Hotels auf, wo sie bei sich bietender Gelegenheit Taschen, Geldbeutel, Bargeld sowie Ausweise etc. mitlaufen liessen. Beim Diebstahl zum Nachteil von D. wurde dem Opfer die Handtasche ohne dessen Gegenwehr entrissen (Ziff. 2.23). Beim Diebstahl im Restaurant AAP. wurde A. mit dem Diebesgut von I. gestellt; er riss sich jedoch los und flüchtete dann mit der Beute (Ziff. 2.18). Das Diebesgut setzten die Täter im Raume AAA. in Betäubungsmitteln um. Den eingelösten Stoff teilten sie in der Regel gleichmässig unter den Beteiligten. In vier Fällen (Ziff. 2.19, 2.21, 2.27, 2.29) ist der Angeklagte ohne Diebesabsicht in Objekte eingedrungen, um dort zu übernachten, wobei es an drei Orten zu einem Sachschaden von total Fr. 1'400.-- gekommen ist (Ziff. 2.21, 2.27, 2.29). A. ist bezüglich der ihm vorgehaltenen Straftaten geständig, wobei bezüglich des Deliktgutes kleinere Abweichungen bestehen. Im Einzelnen war der Angeklagte an nachfolgend aufgeführten Straftaten beteiligt: 2.1 Tatort: Ort 1, Diebstahl aus Fahrzeug Tatzeit: 01.06.2001 bis 31.10.2001 Täter: A. Geschädigte: z.N. Unbekannt Deliktsgut: Fr. 300.--, Mobiltelefon Sachschaden: – Strafantrag: – Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 6.1-6.3 2.2 Tatort: Ort 2
7 Tatzeit: 01.07.2001 bis 30.03.2002 Täter: A., E. Geschädigte: J. Deliktsgut: Fr. 350.--, Bargeld aus Service-Portemonnaie Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 30.03.2002 wegen Diebstahls Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 7.1-7.7 2.3 Tatort: Ort 3 Tatzeit: 14.08.2001 Täter: A., E. Geschädigte: AAR. und K., Deliktsgut: Fr. 215.--, Bargeld, Geldbeutel, Div. Ausweise etc. Fr. 320.--, Mobiltelefon Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 15.08.2001 und 09.05.2002 wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 9.1-9.11; 38.1-38.3 2.4 Tatort: Ort 4 Tatzeit 16.08.2001 Täter: A., E. Geschädigte: AAS., L., M. und Gemeinde AAW. Deliktsgut: Fr. 350.--, Mobiltelefon Fr. 350.--, Mobiltelefon Fr. 140.--, Bargeld, Geldbeutel, Ausweise etc. Sachschaden: –
8 Strafantrag: Gestellt am 03.02.2002, 09.02.2002, 12.02.2002, 04.03.2002 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 10.1-10.7; 11.1-11.7;12.1-12.8 2.5 Tatort: Ort 5 Tatzeit: 19.08.2001 Täter: A., E. Geschädigte: N. Deliktsgut: Fr. 300.--, Bargeld Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 19.08.2001 wegen Vermögensdeliktes Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 13.1-13.7 2.6 Tatort: Ort 6, Hotel O. Tatzeit: 19.08.2001 Täter: A., E. Geschädigte: Hotel O. und P. Deliktsgut: Fr. 1'182.--, Bargeld, Geldbeutel, Ausweise etc. Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 20.08.2001 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 14.1-14.9 2.7 Tatort: Ort 7, Landw. Schule Q. Tatzeit: 24.08.2001 bis 27.08.2001 Täter: A., E.
9 Geschädigte: Schule Q. und R. Deliktsgut: Fr. 17'036.--, vier Notebooks, Videorecorder etc. Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 27.08.2001 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: Der Videorecorder konnte beigebracht und der Schule Q. ausgehändigt werden. Adhäsionsklage: – Akten: 15.1-15.12 2.8 Tatort: Ort 8 Tatzeit: 29./30.08.2001 Täter: A., E. Geschädigte: Gemeinde S., vertreten durch T., Deliktsgut: Fr. 4'800.--, zwei Videorecorder und eine Videokamera Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 30.08.2001 wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 16.1-16.8 2.9 Tatort: Ort 9 Tatzeit: 29./30.08.2001 Täter: A., E. Geschädigte: U. Deliktsgut: Fr. 250.--, Fotokamera Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 08.02.2002 wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 17.1-17.7
10 2.10 Tatort: Ort 10 Tatzeit: 29./30.08.2001 Täter: A., E. Geschädigte: V. Deliktsgut: Fr. 2'599.--, Notebook Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 30.08.2001 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 18.1-18.7 2.11 Tatort: Ort 11, Hotel W. Tatzeit: 30.08.2001 Täter: A., E., C. Geschädigte: Hotel W., vertreten durch X. Deliktsgut: Fr. 5'435.--, Bargeld, Geldbörse, Handtasche, Natel etc. Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 01.09.2001 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 19.1-19.10 2.12 Tatort: Ort 12 Tatzeit: 31.08.2001 Täter: A. Geschädigte: Y. Deliktsgut: Fr. 15.--, Bargeld, Geldbörse, Ausweis Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 31.08.2001 wegen Diebstahls Bemerkungen: – Adhäsionsklage: –
11 Akten: 20.1-20.3 2.13 Tatort: Ort 13 Tatzeit: 31.08.2001 Täter: A. Geschädigte: Z. Deliktsgut: Fr. 10.--, Geldbörse Sachschaden: – Strafantrag: Verzicht auf Strafantrag am 05.09.2001 Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 21.1-21.3 2.14 Tatort: Ort 14 Tatzeit: 31.08.2001 Täter: A. Geschädigter: AA. Deliktsgut: Fr. 250.--, CD-Spieler Sachschaden: – Strafantrag: Verzicht auf Strafantrag am 04.09.2001 Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 22.1-22.3 2.15 Tatort: Ort 15, Hotel AV. Tatzeit: 31.08.2001 Täter: A., E., C. Geschädigte: z.N. Unbekannt Deliktsgut: Fr. 800.--, Mobiltelefon Sachschaden: – Strafantrag: – Bemerkungen: – Adhäsionsklage: –
12 Akten: 23.1-23.8 2.16 Tatort: Ort 16, AC. AG Tatzeit: 03.09.2001 Täter: A., E. Geschädigte: AB., Firma AC. AG Deliktsgut: Fr. 549.--, Mobiltelefon Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 18.02.2002 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 24.1-24.9 2.17 Tatort: Ort 17 Tatzeit: 03.09.2001 Täter: A., E. Geschädigte: z.N. Unbekannt Deliktsgut: Fr. 400.--, Fotokamera Sachschaden: – Strafantrag: – Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 25.1-25.5 2.18 Tatort: Ort 18, Restaurant AAP. Tatzeit: 21.09.2001 Täter: A. Geschädigte: Restaurant AAP., vertreten durch I. Deliktsgut: Fr. 4'057.--, Schmuck, Natel Sachschaden: Fr. 50.--, Hemd zerrissen Strafantrag: Gestellt am 22.09.2001 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten
13 Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 26.1-26.7 2.19 Tatort: Ort 19, Hotel AE. Tatzeit: 28.09.2001 bis 01.10.2001 Täter: A. Geschädigte: Hotel AE., vertreten durch AF Deliktsgut: – Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 06.11.2001 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 27.1-27.6 2.20 Tatort: Ort 20 Tatzeit: 15.10.2001 Täter: A. Geschädigte: AG. Deliktsgut: Fr. 225.--, Bargeld, Geldbeutel, Ausweise etc. Sachschaden: – Strafantrag: – Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 28.1-28.10 2.21 Tatort: Ort 21 Tatzeit: 20.10.2001 bis 04.11.2001 Täter: A. Geschädigte: AH., vertreten durch AI. Deliktsgut: – Sachschaden: Fr. 1'000.--
14 Strafantrag: Gestellt am 05.11.2001 wegen Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 29.1-29.6 2.22 Tatort: Ort 22, Kantonsschule Tatzeit: 16.11.2001 bis 19.11.2001 Täter: A. Geschädigte: AJ. Deliktsgut: Fr. 5'775.--, Notebook und Tasche Sachschaden: – Strafantrag: – Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 30.1-30.13 2.23 Tatort: Ort 23 Tatzeit: 21.12.2001 Täter: A., C. Geschädigte: D. Deliktsgut: Fr. 550.--, Bargeld, Tasche, Geldbeutel, Brille, Ausweise etc. Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 21.12.2001 wegen Diebstahls Bemerkungen: – Adhäsionsklage: Am 1. Oktober 2002 reichte die Geschädigte eine Adhäsionsklage über Fr. 1'180.-- ein. Akten: 32.1-32.10 2.24 Tatort: Ort 24 Tatzeit: 27.12.2001 bis 07.01.2002 Täter: A.
15 Geschädigte: AK., vertreten durch Dr. AL. Deliktsgut: Fr. 3'582.50, Notebook Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 08.01.2002 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 33.1-33.6 2.25 Tatort: Ort 25 Tatzeit: 09.01.2002 Täter: A., C. Geschädigte: AM. Deliktsgut: Fr. 1'362.--, Bargeld, Geldbeutel, ½-Tax-Abo etc. Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 10.01.2002 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 35.1-35.7 2.26 Tatort: Ort 26 Tatzeit: 17.01.2002 Täter: A. Geschädigte: AN. Deliktsgut: Fr. 600.--,Taschencomputer Palm Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 05.02.2002 wegen Diebstahls Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 37.1-37.8 2.27 Tatort: Ort 27
16 Tatzeit: 15.02.2002 bis 17.03.2002 Täter: A. Geschädigte: AO. Deliktsgut: – Sachschaden: Fr. 150.-- Strafantrag: Gestellt am 17.03.2002 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 39.1-39.5 2.28 Tatort: Ort 28 Tatzeit: 14.03./15.03.2002 Täter: A. Geschädigte: AP. vertreten durch AW. Deliktsgut: Fr. 150.--, Bargeld Sachschaden: Fr. 15'419.95 Strafantrag: Gestellt am 15.03.2002 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 40.1-40.8 2.29 Tatort: Ort 29 Tatzeit: 16.03.2002 bis 18.03.2002 Täter: A. Geschädigte: Evang. Kirchgemeinde AR., vertreten durch AS., Deliktsgut: – Sachschaden: Fr. 250.-- Strafantrag: Gestellt am 10.05.2002 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 41.1-41.4
17 2.30 Tatort: Ort 30 Tatzeit: 03.06.2002 Täter: A. Geschädigte: Hotel-Restaurant AT., vertreten durch AU. Deliktsgut: Fr. 23.20, Bargeld Sachschaden: Fr. 100.-- Strafantrag: Gestellt am 03.06.2002 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung Bemerkungen: – Adhäsionsklage: – Akten: 42.1-42.13 3. Der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB In der Zeit zwischen dem 01.08 und dem 30.11.2001 übernahm A. am Bahnhof in AAU. von einem Unbekannten ein gestohlenes Laptop der Marke Mac im Wert von ca. Fr. 4'000.-- mit dem Auftrag, dieses gegen Kokain einzutauschen. In der Folge übergab A. das Laptop einem Schwarzafrikaner und erhielt dafür 5 Gramm Kokain. 4 Gramm übergab er dem Unbekannten. Für seine Vermittlertätigkeit konnte er 1 Gramm des Stoffes behalten. Akten: 8.1-8.4 4. Der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG 4.1 In der Zeit vom 01.01.2001 bis 22.01.2002 hat A. für verschiedene Dealer unter mehreren Malen im Raume AAA. insgesamt etwa 10- 20 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin verkauft. Von der vermittelten Kokainmenge bekam er 3-7 Gramm Kokain als Provision. Im Herbst 2001 vermittelte der Angeklagte einem Schwarzafrikaner ein gestohlenes Laptop für 5 Gramm Kokain, wovon er 1 Gramm für seinen Eigenkonsum erhielt. Zudem besorgte A. im November 2001 für einen Unbekannten im Raume AAU. 10 Gramm Kokain für Fr. 700.-- und übergab ihm den Stoff für Fr. 1'050.-- in AAV.. Den Erlös setzte er für den Eigenkonsum ein.
18 Schliesslich verkaufte A. in der Zeit von September bis Dezember 2001 etwa 35 Gramm Marihuana aus seinem Eigenanbau an Dritte für Fr. 5.-- bis Fr. 10.-- pro Gramm. Des weiteren hat er im Januar 2003 im Raume AAU. einem Bekannten weitere 50 Gramm Marihuana für Fr. 400.-- verkauft. 4.2 Im Sommer 2001 hat der Angeklagte in einem Wald bei AAW. 20 Hanfpflanzen angebaut. Aus diesem Hanfanbau gewann er im Sommer/Herbst 2001 rund 90 Gramm Marihuana für seinen Eigenkonsum bzw. Weiterverkauf. 4.3 A. konsumiert seit mehreren Jahren regelmässig Marihuana, Heroin und Kokain und wurde hierfür letztmals mit Strafmandat des Kreispräsidenten AAA. vom 16. November 2001 verurteilt. Seither hat er regelmässig Kokain, Heroin und Marihuana zu sich genommen. Akten: xxx.1; xxx.8; xxx.10; xxx.11; xxx.13; xxx.24; xxx.34; 44.1; 44.2; 44.5 Vorakten: Proz. Nr. VV.2001.2765 Vorakten: Proz. Nr. VV.2001.901 Vorakten: Proz. Nr. VV.2000.2721 G. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete als Vorsitzender die Verhandlung am 16. Juni 2003, um 09.20 Uhr. Anwesend waren A. mit seinem Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, C. mit seinem Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann sowie der Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob. Die Personalien der Angeklagten wurden vom Vorsitzenden verlesen und von den Betroffenen bestätigt. Gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Strafkammer erhoben die Anwesenden keine Einwendungen. A. wurde alsdann zu seiner Person befragt. Das psychiatrische Gutachten wurde nach der Behandlung der Strafsache konsultiert. Der Leumundsbericht wurde ebenfalls zur Kenntnis gebracht. A. war einsichtig, dass er Hilfe brauchen würde; denn er könne mit keiner Unterstützung von zu Hause rechnen. Seit vier Jahren habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern bzw. zu seinem Stiefvater gehabt. Der Sachverhalt und das Verhalten von A. ab Eröffnung der Strafuntersuchung wurden gestützt auf die Verfahrensakten aufgearbeitet, wobei der Angeklagte zu einzelnen Punkten befragt wurde. A. äusserte sich klar dahingehend, dass er eine Therapie machen müsse, obschon er Angst habe, zu versagen. Aus dem beigezogenen Haftdossier konnte entnommen werden, dass sich A. kooperativ verhielt. Der Angeklagte gab schliesslich zu Protokoll, dass er während seinen strafbaren Handlungen unter Drogen oder unter Entzug gestanden habe. Er habe jedoch stets gewusst, was er tat. Die unter Entzug vorgenommenen Handlungen seien jedoch nicht
19 kontrollierbar gewesen. Sein Motiv bestand jeweils darin, Geld zu beschaffen, welches er zum Kauf von Drogen verwendete. Der Vorsitzende machte beliebt, ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, was letztlich mit Einsverständnis aller Anwesenden vorgenommen wurde. A. wurde die Anklageschrift zur Kenntnis gebracht, wobei er vom Vorsitzenden zu den einzelnen Vorhalten befragt wurde. Die dem Angeklagten vorgehaltenen Handlungen wurden von diesem allesamt im Kern bestätigt. In seinem Plädoyer verzichtete Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob grundsätzlich darauf, Bemerkungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Subsumtion anzubringen. Er beschränkte sich auf die Strafzumessung. Das Verschulden von A. wiege schwer, da aus den eingestandenen Delikten auf eine grosse Rücksichtslosigkeit geschlossen werden müsse und da eine latente Deliktsbereitschaft auszumachen sei. Opfer seien zudem vorwiegend ältere Frauen gewesen, welche sich bei den Überfällen auch Körperverletzungen zugezogen hätten. Strafmindernd könne dem Angeklagten sein umfassendes Geständnis angerechnet werden. Straferhöhend würden sich jedoch die vier Vorstrafen auswirken. Die mehreren zu beurteilenden Straftaten würden sich ferner strafschärfend auswirken. Strafmildernd könne A. seine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugestanden werden. Entsprechend sei A. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, wofür er mit 28 Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatz zu den mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur ausgefällten Strafen, bestraft werden müsse, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft. Der Vollzug könne aufgeschoben werde, und es könne eine stationäre Massnahme angeordnet werden. Schliesslich seien die vom Kreispräsidenten AAA. mit Strafmandat vom 2. Februar 2001 bedingt ausgesprochene Strafe von zwei Monaten Gefängnis sowie die mit Strafmandat vom 27. April 2001 bedingt ausgesprochene Strafe von fünf Tagen Gefängnis zu widerrufen, wobei der Vollzug aufzuschieben und ebenfalls eine stationäre Massnahme anzuordnen sei. Der Rechtsanwalt von A. führte in seinem Plädoyer aus, sein Mandant sei in tatsächlicher Hinsicht in allen Punkten geständig. Auch in rechtlicher Hinsicht sei die Anklage unbestritten. Das Verschulden wiege schwer. Die Vielzahl der Delikte würde sich mit der Drogenbeschaffungsproblematik erklären lassen, sei indes gleichwohl strafschärfend zu würdigen. Strafmindernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass A. eine schwere Jungend hatte, die gekennzeichnet war mit heftigen Auseinandersetzungen mit dem Stiefvater und mit diversen Heimaufenthalten. Sein Mandant sei ferner geständig, habe sich im Untersuchungsverfahren kooperativ ge-
20 zeigt und habe das Deliktsgut erstattet. Auch sein Alter zum Zeitpunkt der Tat sowie der Umstand, dass er kein rechtes Zuhause hatte, sei zu berücksichtigen. Strafmildernd würden sich die im psychiatrischen Gutachten umschriebenen Umstände auswirken. Daraus lasse sich auch entnehmen, dass eine stationäre Therapie erforderlich sei. Sein Mandant sei hierfür motiviert. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für stationäre Massnahmen gegeben seien, seien solche auch anzuordnen, zumal ein sofortiger Vollzug wenig Sinn machen würde. Er beantrage daher, dass A. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen sei, wofür er mit zwei Jahren Gefängnis (teilweise als Zusatz zu den mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur ausgefällten Strafen) zu bestrafen sei. Die Strafe sei zu Gunsten einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB aufzuschieben. Im Vollzugsfall sei die Polizei- und Untersuchungshaft anzurechnen. Die Adhäsionsklage von H. werde im Betrag von Fr. 1'080.85 anerkannt. Auf ein Nachklagerecht sei indes zu verzichten. Eine allfällige Genugtuung werde ins Ermessen des Gerichts gestellt. Die Adhäsionsklage von G. werde im Umfang von Fr. 170.00 anerkannt. Allenfalls sei die Sache dem Zivilrichter zur Beurteilung zu überweisen. Die Genugtuung werde ebenfalls ins Ermessen des Gerichtes gestellt. Schliesslich werde auch die Adhäsionsklage von D. im Betrage von Fr. 680.00 anerkannt, wobei auch in diesem Fall eine allfällige Genugtuung ins richterliche Ermessen gestellt werde. In seinem Schlusswort beteuerte A., dass er nun auf dem richtigen Weg sei. Er hoffe auf Einsehen des Gerichts. Die Hauptverhandlung wurde um 16.30 Uhr geschlossen. A. wurde in Sicherheitshaft genommen, bis er die stationäre Massnahme antreten kann. Auf die weiteren Ausführungen des Staatsanwaltes und des Verteidigers wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) A. wurde mit Anklageverfügung vom 26. März 2003 wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs.
21 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in den Anklagezustand versetzt. b) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 346 und 350 StGB und ist vorliegend unbestritten gegeben. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht alle Verbrechen, welche mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit ist allein die abstrakte Strafdrohung der eingeklagten Tat (PKG 1965 Nr. 41; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage Chur 1996, S. 29). Auf die beantragte Strafe kommt es nicht an. Der Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit einer Strafe von Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht. Das Kantonsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache örtlich und sachlich zuständig. 2.a) A. ist angeklagt, am 7. und 10. Januar 2002 zwei Raubüberfälle und in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2001 und dem 3. Juni 2002 diverse weitere Taten verübt zu haben. Der Angeklagte ist grundsätzlich geständig, soweit er sich an die einzelnen Delikte zu erinnern vermag. Daher erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um anschliessend gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen des Angeklagten vor der Strafkammer des Kantonsgerichts beurteilen zu können, inwiefern dieser für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich gemacht werden kann. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mögli-
22 chen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Richtigkeit einer Aussage muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitskriterien anzusehen sind, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubwürdigen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O. S. 15 ff.). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid a.a.O. N. 286 ff.). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten
23 allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216, Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). c) Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden die in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen und Beweise einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. 3. Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter muss also zunächst Gewalt ausüben oder Nötigungshandlungen vornehmen, die den Diebstahl erst ermöglichen, und alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Er muss sodann einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Gewalt oder die Nötigungshandlungen ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 123 ff.). 4. a) Der Angeklagte ist geständig, dass er sich, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, entschlossen hatte, zusammen mit C. am Abend des 7. Januar 2002 um 19.30 Uhr im AAN. in AAA. bei sich bietender Gelegenheit einen Überfall zu begehen. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. yy. kam ihnen H., geboren 24. April 1926, entgegen. Beim Vorbeilaufen griff C. nach der Tasche der Frau, die sie sich an der rechten Schulter umgehängt hatte. H. liess diese jedoch nicht los und wurde zu Boden gerissen. C. musste dann noch mehrere Male an der Tasche ruckartig reissen und zog dabei die betagte Frau mehrere Meter am Boden nach. Mit der Tasche setzten sich die Täter dann fluchtartig stadteinwärts ab. Das erbeutete Geld verwendeten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln. H. zog sich beim Überfall einen Bruch des rechten Oberarms zu und musste im Kantonsspital in AAA. hospitalisiert werden. b) A. sagte vor Gericht aus, der Raub sei gemeinsam geplant worden. Die Tat habe C. ausgeübt; er habe aufgepasst, dass niemand dazwischen komme. Die Tat sei bewusst im AAN. verübt worden, da sie erwartet hätten, dass Leute, die sich dort bewegen, mehr Geld auf sich tragen würden.
24 c) In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass diese Verübung von Gewalt, um den Diebstahl der Handtasche bzw. des Portemonnaies zu begehen, als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Als Gewalt kommt jede Art der Einwirkung auf den Körper des Opfers in Betracht und für die Vollendung des Raubes wird stets vorausgesetzt, dass ein Diebstahl begangen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass der objektive Tatbestand des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben ist, obschon nicht A., sondern C. die Handtasche entrissen hat. A. hat sich indes als Mittäter zu verantworten. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 108 IV 92), und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium. A. und C. haben vor Gericht beide ausdrücklich bestätigt, dass sie die Tat gemeinsam geplant haben (vgl. auch act. 34.4 und 34.6). Dabei haben sich die beiden die Tat derart aufgeteilt, dass C. die Handtasche entreissen und A. aufpassen soll, dass keine Person sie sieht bzw. ihnen dazwischen kommt. Die Mittäterschaft von A. ist daher gegeben. d) Subjektiv erfordert Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbegehung. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Gewalt und auf die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, Absicht der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung) beziehen. An einer vorsätzlichen Begehung der Tat durch die Angeklagten kann angesichts des Vorgehens und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Beide sahen, dass das Opfer betagt war, gingen ihm nach, fassten den Entschluss es zu überfallen und erhofften sich dadurch, zu Geld zu kommen. Indem sie sich mit Wissen und Willen – unter Anwendung von Gewalt – die Handtasche des Opfers in Bereicherungsabsicht
25 aneigneten, haben sie auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. erfüllt. Damit ist A., wie es die Staatsanwaltschaft beantragt und der Verteidiger auch anerkennt, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. e) Das Opfer zog sich beim Überfall einen Bruch des rechten Oberarms zu und musste im Kantonsspital in AAA. hospitalisiert werden. Obgleich die Heilung mutmasslich sechs bis acht Wochen dauerte (act. 34.3), handelt es sich gerade noch um eine einfache Körperverletzung, weshalb diese von Art. 140 StGB konsumiert wird. f) Das Opfer reichte am 10. Oktober 2002 frist- und formgerecht seine Adhäsionsklage ein. Dabei machte es unter ausdrücklichem Nachklagerecht einen Schadenersatz von Fr. 1'080.85 (in solidarischer Haftung mit C.) sowie eine Genugtuung im Betrage von Fr. 2'000.00 geltend. Die Adhäsionsklage wurde dem Grundsatz nach anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt. Von der Anerkennung der Klage im Betrage von Fr. 1'080.85 kann daher Vormerk genommen werden. Der Angeklagte wehrte sich indes gegen das Nachklagerecht. Das Strafgericht kann die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Abs. 3 OHG). Was genau unter dem Ausdruck "dem Grundsatz nach" zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn die Klägerin an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 15f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Verletzungen psychischer Natur können Verletzungen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sein. Es kann daher –
26 auch im ordentlichen Zivilprozess – ohne weiteres ein Interesse des Opfers daran bestehen, nicht nur fällige Leistungen einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256; 97 II 375). Ist die grundsätzliche Leistungspflicht gerichtlich festgelegt, muss die Geschädigte einzig noch auf Beweissicherung und Verjährung achten. Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung der Verletzten unter anderem Anspruch auf Ersatz der Kosten. Vorliegend ist festzuhalten, dass die durch den Raub verursachte Körperverletzung widerrechtlich erfolgt ist. Ebenso wurden sie durch die Begehung der Straftaten von A. klarerweise verschuldet. Werden die erlittenen Beeinträchtigungen künftig zu einem weiteren als dem bereits im vorliegenden Verfahren bezifferten Schaden führen, so sind die Voraussetzungen für die Haftung gemäss Art. 46 OR erfüllt, sofern der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den widerrechtlichen Handlungen steht. Da die Möglichkeit künftiger Schäden durchaus vorhanden ist, ist ein Interesse des Opfers an der sofortigen Feststellung der grundsätzlichen Haftung von A. für durch dessen Handlungen entstehende Schäden zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren Schadens ohne weiteres gegeben. Es wird daher gerichtlich festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 7. Januar 2002 gegenüber H. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. g) H. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins. Die Verteidigung stellte einen allfälligen Genugtuungsanspruch ins Ermessen des Gerichtes. Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR gilt nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen Integrität. Eine Störung des psychischen Gleichgewichts bildet auch ohne gleichzeitige physische Verletzung eine Körperverletzung (Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung,
27 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41-61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, Art. 47 OR N 14 mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens muss aber erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Widerrechtlichkeit, die bei einer Straftat immer gegeben ist, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N 17 f.). Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und der Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf die Anspruchstellerin eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, Art. 47 OR N 20 f.). Dabei hat das Gericht speziell Wert auf die Situation der Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können daher als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100f.). Schliesslich sei erwähnt, dass für die Bemessung der Genugtuung die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der Berechtigten zwar massgebend sein können. Allerdings ergibt sich aber aus der Natur des Genugtuungsanspruches, dass er ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Die finanzielle Situation des Haftpflichtigen ist nicht zu berücksichtigen. Allein entscheidend ist, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken. Patrick A. hat am 7. Januar 2002 H. beraubt und sie dabei verletzt. Durch das Begehen dieser in Mittäterschaft verübten Straftat hat er dem Opfer unbestrittenermassen widerrechtlich derart schwere physische und psychische Verletzungen zugefügt, dass es in seinem Wohlbefinden ganz erheblich beeinträchtigt war. Ihn trifft ein (schweres) Verschulden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit gegeben. Für die Bemessung des Genugtuungsanspruches ist in erster Linie die Schwere, die Intensität und die Dauer der Verletzung sowie das Mass des Verschuldens des Täters und des Opfers massgebend. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Täter am Abend überraschend in die körperliche und seelische Integrität des betagten Opfers eingegriffen hat. H. befand sich nichts Böses ahnend auf der AAO.-
28 Strasse in AAA., als ihr vom Verurteilten die Tasche entrissen wurde, worauf sie zu Boden ging und dabei einen Oberarmbruch erlitt. Die Akten lassen keinen genauen Rückschluss auf den heutigen Zustand des Opfers zu. Es ist aber erstellt, dass dem Opfer erhebliche körperliche Schmerzen zugefügt wurden. Das Verschulden von A. wiegt daher schwer. Demgegenüber trägt das Opfer keinerlei Verschulden am Geschehenen. Die Genugtuungssummen betragen in der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen mit steigender Tendenz zwischen Fr. 1'000.00 und 6'500.00. Den Betrag von Fr. 1'000.00 sprach die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Bern am 24. April 1995 einer 80jährigen Frau zu, welcher in der Dunkelheit die Handtasche entrissen wurde, worauf diese stürzte und sich dabei eine Oberschenkelfraktur zuzog (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/4, 1995-1997, Nr. 6). Einem anderen Opfer, welchem die Handtasche geraubt wurde und eine Oberarmfraktur erlitt, sprach das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel Stadt am 10. September 1998 eine Genugtuung von Fr. 6'500.00 zu (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/30, 1998-2000, Nr. 15 g). Angesichts dieser Rechtsprechung erweist sich die von H. verlangte Genugtuungssumme von Fr. 2'000.00 als angemessen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört ein Schadenszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N 87 ff. mit Hinweis auf Art. 41 OR N 97). Da die Straftat am 7. Januar 2002 verübt wurde, ist die Genugtuung ab diesem Datum mit 5% zu verzinsen. Damit wird A. verpflichtet, eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. Januar 2002 zu bezahlen. 5. a) Der Angeklagte ist ebenfalls geständig, am Abend des 10. Januar 2002 zusammen mit C. im AAN. in AAA. G., geboren 6. August 1940, beraubt zu haben. Währenddem A. wartete, lief C. der Frau nach. Als er auf gleicher Höhe mit G. war, riss er an der Aktenmappe, die sie mit einem Riemen über der rechten Schulter trug. Der Frau gelang es jedoch die Mappe zu fixieren. C. zog wiederum ruckartig an der Mappe und G. stürzte. C. riss abermals die Mappe an sich, bis der Riemen riss. Alsdann flohen der Angeklagte und sein Komplize stadteinwärts. Das erbeutete Geld setzten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln ein. G. zog sich beim Überfall leichte Schürfverletzungen an den Knien zu. b) A. und C. sagten vor Gericht aus, diese Tat ebenfalls gemeinsam geplant zu haben (vgl. auch act. 36.6 und 36.10). In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass auch diese Verübung von Gewalt als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Beide fassten den Entschluss, das Opfer zu überfallen, und erhoff-
29 ten sich dadurch, zu Geld zu kommen. Indem sie sich mit Wissen und Willen das Opfer beraubten, haben sie auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei auch in diesem Fall A. als Mittäter zu qualifizieren ist. c) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Diese Bestimmung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls nicht abgegolten (BGE 72 IV 115). Der Angeklagte hat als Mittäter am Lodenmantel und an der Aktenmappe der Geschädigten einen nicht genau bestimmten Schaden von mehr als Fr. 300.00 angerichtet. Am 10. Januar 2002 wurde auch ein Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Das Geständnis liegt vor, wenn auch die Höhe des Schadens bestritten ist. Demnach hat sich der Angeklagte als Mittäter der Sachbeschädigung schuldig gemacht. d) G. machte am 4. Oktober 2002 eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'265.40 sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 2'000.00 geltend. Die Schadenersetzforderung wurde nicht weiter substantiiert. Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 170.00, was dem gestohlenen Bargeld entspricht. Weitere Ansprüche wurden zurückgewiesen, und die Genugtuungsforderung wurde ins Ermessen des Gerichtes gestellt. Allenfalls sei die Klage auf den Zivilweg zu weisen. Aufgrund der Eingabe vom 4. Oktober 2002 kann die geltend gemachte Forderung nicht zugesprochen werden. Die einzelnen Beträge sind in keiner Weise
30 substantiiert, weshalb die Adhäsionsklage vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen werden müsste. Da indes der Betrag von Fr. 170.00 anerkannt wurde, ist der Adhäsionsklägerin diese Summe zuzusprechen. e) G. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins. Die Verteidigung stellte eine allfällige Genugtuung ins Ermessen des Gerichtes. Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Aufgrund der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. Seite 29 hiervor) erweist sich die beantragte Genugtuungssumme von Fr. 2'000.00 als unangemessen. G. zog sich keinerlei körperlichen Verletzungen zu. Da sie indes sicherlich einen Schrecken von den Ereignissen davongetragen hat, erachtet das Gericht unter den gegebenen Umständen eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen. Die Genugtuung ist mit 5 % ab 10. Januar 2002 zu verzinsen 6. a) A. verübte in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 3. Juni 2002 teilweise zusammen mit C. und E. diverse Taten. b) Die Strafkammer kommt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen von A. grundsätzlich glaubhaft sind. Er ist bezüglich der Delikte, an welche er sich ausdrücklich erinnern kann, vollumfänglich geständig (Ziffern 2.1 und 2.2, 2.4 bis 2.6, 2.8 bis 2.17, 2.19 bis 2.27, 2.29 und 2.30, sowie 3 und 4 der Anklageschrift). Die von ihm bezüglich der Tathandlungen sowohl anlässlich der polizeilichen wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht hat er diese Geständnisse bestätigt. Die Diebstahlsserie verübte der Angeklagte in erster Linie, um Mittel zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu beschaffen. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass in den vom Angeklagten eingestandenen Delikten für die vorliegende Beurteilung von den in der Anklageschrift ausgewiesenen und aufgeführten Deliktsbeträgen auszugehen ist. c) Der Angeklagte machte hinsichtlich einiger Anklagepunkte anlässlich der Hauptverhandlung Einwendungen bzw. Ergänzungen, welche nachstehend zu behandeln sind.
31 aa) Zu Ziffer 2.3 der Anklageschrift: Der Angeklagte vermochte sich nicht mehr im Detail an die Tat zu erinnern. Er ist jedoch der Meinung, die Tat verübt zu haben. Im Untersuchungsverfahren gab der Angeklagte indes zu Protokoll, die Tat begangen zu haben (act. 9.6 und 9.7), was vom Mittäter, E., bestätigt wurde. Entsprechend ist erstellt, dass A. am 14. August 2001 in die Baubaracke eingedrungen ist und dort Bargeld im Betrage von Fr. 215.00 samt Geldbeutel und Ausweise sowie ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 320.00 gestohlen hat. bb) Zu Ziffer 2.7 der Anklageschrift: Der Angeklagte warf Zweifel auf, ob er auch einen Videorekorder mitgenommen hatte. E. sagte jedoch aus, dass der Angeklagte einen Videorekorder gestohlen hätte. In der polizeilichen Einvernahme sagte der Angeklagte aus, er hätte die gestohlenen Sachen einem "F.", genannt "F." verkauft (act. 15.9). Der Videorekorder konnte beim besagten F. sichergestellt werden (act. 15.11). Daraus muss geschlossen werden, dass der Angeklagte auch den Videorekorder gestohlen hat. cc) Zu Ziffer 2.11 der Anklageschrift: A. hielt anlässlich der Hauptverhandlung ergänzend fest, dass diesem Diebstahl kein Plan vorausging. Er habe spontan gehandelt. Die Beute sei indes zwischen ihm, E. und C. aufgeteilt worden. dd) Zu Ziffer 2.18 der Anklageschrift: Der Angeklagte bestreitet, eine Goldkette gestohlen zu haben. Er führt während der Hauptverhandlung aus, zu diesem Zeitpunkt hätte er überhaupt keine Geld gehabt, weshalb er sehr froh gewesen wäre, wenn er noch eine Goldkette erbeutet hätte, welche er anschliessend hätte verkaufen können. Auch in der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahme hat der Angeklagte dies glaubhaft ausgesagt, weshalb aufgrund der konstanten Aussagen und der fehlenden Beweise davon ausgegangen werden muss, dass der Angeklagte keine Goldkette gestohlen hat. Der Diebstahl der übrigen Sachen blieb unbestritten. ee) Zu Ziffer 2.21 der Anklageschrift: Dem Angeklagten ist nicht klar, wie der Sachschaden von Fr. 1'000.00 zustande gekommen sein soll. Er habe lediglich zwei Wochen in dieser Wohnung gewohnt. Er hätte dort keinen grossen Sachschaden angerichtet. Der Angeklagte sagte zwar aus, er habe in der Wohnung eine Unordnung geschaffen (act. 29.4). Er habe jedoch keine Sachen beschädigt. Die Forderung von Fr. 1'000.00 sei jedenfalls überrissen. Vorliegend ist auch nicht aktenkundig, ob tatsächlich Sachen unbrauchbar gemacht worden sind. Aufgrund der Aus-
32 führungen vor der Strafkammer kann jedoch von einem geringen Sachschaden ausgegangen werden, weshalb auch in diesem Punkt ein Schuldspruch ergehen muss. ff) Zu Ziffer 2.23 der Anklageschrift: Die Tat sei gemeinsam mit C. geplant gewesen. Die Tat selbst führte C. aus. Die Beute wurde dann auch unter ihnen aufgeteilt. A. ist daher im Sinne der Mittäterschaft schuldig zu sprechen. Die Adhäsionsklage im Betrage von Fr. 1'180.00 (Schadenersatz von Fr. 680.00 und Genugtuung von Fr. 500.00) wurde im Umfang des Schadenersatzes von Fr. 680.00 vom Angeklagten anerkannt. Eine allfällige Genugtuung wurde ins richterliche Ermessen gestellt. Aufgrund des Tathergangs kommt das Gericht jedoch zum Schluss, dass kein Grund vorliegt, eine Genugtuung zuzusprechen; denn Magdalena Märchy wurde lediglich bestohlen; Anhaltspunkte und Beweise, die eine Genugtuung rechtfertigen würden, liegen keine vor. gg) Zu Ziffer 2.28 der Anklageschrift: A. führt anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei zum Tatzeitpunkt sehr betrunken gewesen. Er wisse daher nicht mehr genau, was er dort zusammen mit B. gemacht habe. Es treffe jedoch im Kern zu, dass sie dort randaliert hätten. Dennoch sei er ob dem grossen Sachschaden erstaunt. Die Tat sei ihm jedoch zuzurechnen. Aufgrund der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Akten sowie den Ausführungen des Angeklagten vor der Strafkammer ist der Tatbestand erstellt und A. auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen. 7. a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Geständnisse des Angeklagten abgestellt werden kann. b) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Die unrechtmässige Bereicherung besteht in einem Vermögensvorteil, auf welchen der Täter keinen Rechtsanspruch hat, zum Beispiel im Erlös der Veräusserung des Deliktsgutes (BGE 111 IV 75). Aufgrund der Akten und des Geständnisses ist der Angeklagte in 26 Fällen (Ziffern 2.1 bis 2.18, 2.20, 2.22 bis 2.26, 2.28 und 2.30 der Anklageschrift) überführt, diverses Deliktsgut zur Aneignung entwendet zu haben, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Dabei entwendete der Angeklagte Gegenstände aus fremden Autos, aus Schulhäuser, aus Restaurants, aus Hotels, aus Garderoben und aus privaten Räumlichkeiten. Das Deliktsgut bestand in erster Linie in Bargeld, Mobiltelefo-
33 nen, Notebooks und Videorekordern. Das erbeutete Deliktsgut veräusserte er, soweit es sich nicht schon um Bargeld handelte, an ihm unbekannte Drittpersonen, um sich damit seinen Drogenkonsum und teilweise auch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. A. hat sich daher des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. c) Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Häuser und Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens gemäss Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 186 StGB N 1). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf subjektiver Seite wird Vorsatz verlangt. Der Hausfriedensbruch erfasst nicht allfällige Folgedelikte, wie Diebstähle, Sachbeschädigungen usw., die anschliessend oder vorgängig zu diesem Delikt begangen werden (BGE 115 II 265). Zur Begehung der Diebstähle hat sich der Angeklagte in mehreren Fällen (vgl. Ziffern 2.3 und 2.4, 2.6 bis. 2.11, 2.16, 2.18 und 2.19, 2.21, 2.24 und 2.25 sowie 2.27 bis 2.30 der Anklageschrift) gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu von Art. 186 StGB geschützten Räumen (Schulhäuser, Restaurants, Hotels, Wohnungen) verschafft. Die erforderlichen Strafanträge liegen vor. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingestanden. Der Angeklagte hat demzufolge den Tatbestand des Hausfriedensbruchs in dem ihm vorgeworfenen Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. d) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Diese Bestim-
34 mung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls nicht abgegolten (BGE 72 IV 115). Bevorzugte Diebstahlsobjekte des Angeklagten waren Autos, Schulhäuser, Restaurants und Hotels. Zutritt zu diesen Objekten verschaffte er sich in der Regel dadurch, dass er mittels Körpergewalt Türen und Fenster aufbrach respektive einschlug. In einzelnen Fällen richtete er auch an Einrichtungen und Mobiliar, aber auch an persönlichen Gegenständen Sachschaden an. Der gesamte Sachschaden beläuft sich gemäss Anklageschrift auf Fr. 15'569.95. Die einzelnen Sachbeschädigungen haben mit Ausnahme des Falles gemäss Ziffer 2.28 der Anklageschrift für sich alleine nicht als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu gelten. Dennoch kann nicht von geringfügigen Vermögensdelikten im Sinne von Art. 172ter StGB gesprochen werden, da vorliegend bei den mehreren Taten ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten und eine Gleichartigkeit der Begehungsweise auszumachen ist und ferner stets das Eigentum beeinträchtigt war. Ein entsprechender Strafantrag wurde gestellt. Dies trifft in sieben Fällen zu (Ziffern 1.2, 2.18, 2.21, 2.27 bis 2.30). Durch die vorsätzliche Beschädigung fremden Sacheigentums erfüllte A. den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach, weshalb er diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. e) Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag hin mit Haft oder Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Angeklagte hat gemäss Ziffer 2.18 der Anklageschrift am 21. September 2001 im Restaurant AAP. vorsätzlich I. bei einem Handgemenge durch Kratzer und Prellungen leicht verletzt (act. 26.1). Dadurch hat A. den Tatbestand der Tätlichkeiten in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt, wofür er zu bestrafen ist.
35 f) Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Der Angeklagte ist geständig, in der Zeit zwischen dem 1. August 2001 und dem 30. November 2001 am Bahnhof in AAU. von einem Unbekannten ein gestohlenes Laptop der Marke Mac im Wert von ca. Fr. 4'000.00 entgegengenommen zu haben mit dem Auftrag, dieses gegen Kokain einzutauschen. In der Folge übergab A. das Laptop einem Schwarzafrikaner und erhielt dafür 5 Gramm Kokain. 4 Gramm übergab er dem Unbekannten. Für seine Vermittlertätigkeit konnte er 1 Gramm des Stoffes behalten. A. war bekannt, dass es sich bei diesem Laptop um ein Diebesgut handelte (act. 8.3). Dadurch, dass er dieses Laptop gegen Kokain eintauschte und für seine Hilfe bei der Veräusserung des Diebesgutes 1 Gramm Kokain behalten durfte, hat er sich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. g) Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt und sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, nach Art. 19 Ziffer. 1 Abs. 1, 4 und 5 BetmG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Art. 19a Ziff. 1 BetmG stellt ferner den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe. In welcher Form diese konsumiert werden, sei es mit Rauchen, Einspritzen, Essen, Trinken, Schnupfen, usw., spielt keine Rolle. Unter den Tatbestand fällt lediglich der Konsum von Betäubungsmitteln. Stoffe und Präparate, die bloss ähnlich wirken wie Betäubungsmittel, werden hingegen nicht erfasst. Auch auf die Menge des konsumierten Stoffes kommt es nicht an. In leichten Fällen besteht die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen oder von einer Bestrafung abzusehen (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). In subjektiver Hinsicht hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass lediglich der vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist. A. ist geständig, in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 22. Januar 2002 für verschiedene Dealer unter mehreren Malen im Raume AAA. insgesamt etwa 10 bis 20 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin verkauft zu haben. Von der vermittelten Kokainmenge bekam er 3 bis 7 Gramm Kokain als Provision. Im Herbst 2001 vermittelte der Angeklagte einem Schwarzafrikaner ein gestohlenes Laptop für 5 Gramm Kokain, wovon er 1 Gramm für seinen Eigenkonsum erhielt. Zudem besorgte A. im November 2001 für einen Unbekannten im Raume AAU. 10 Gramm Kokain für Fr.
36 700.-- und übergab ihm den Stoff für Fr. 1'050.-- in AAV.. Den Erlös setzte er für den Eigenkonsum ein. Schliesslich verkaufte A. in der Zeit von September bis Dezember 2001 etwa 35 Gramm Marihuana aus seinem Eigenanbau an Dritte für Fr. 5.-- bis Fr. 10.-- pro Gramm. Des weiteren hat er im Januar 2003 im Raume AAU. SG einem Bekannten weitere 50 Gramm Marihuana für Fr. 400.-- verkauft. Dadurch, dass der Angeklagte diese Taten mit Wissen und Willen verübte, hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG schuldig gemacht. Im Sommer 2001 hat der Angeklagte zudem in einem Wald bei AAW. 20 Hanfpflanzen angebaut. Aus diesem Hanfanbau gewann er im Sommer/Herbst 2001 rund 90 Gramm Marihuana für seinen Eigenkonsum bzw. Weiterverkauf. Mit dieser Handlung hat sich A. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht. A. konsumiert seit mehreren Jahren regelmässig Marihuana, Heroin und Kokain und wurde hierfür letztmals mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 16. November 2001 verurteilt. Seither hat er regelmässig Kokain, Heroin und Marihuana zu sich genommen. Dadurch hat der Angeklagte mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen. 8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Angeklagte in allen Anklagepunkten schuldig zu sprechen, namentlich wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 9.a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der
37 Tat und im Strafverfahren wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff; BGE 127 IV 101 ff.: vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 49 ff; N 51 ff. zu den Tatkomponenten, N 72 ff. zu den Täterkomponenten). b) Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem in Art. 68 StGB umschriebenen Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das höchste Mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. An das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, welche gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde Umstände des Allgemeinen Teils, die zu Strafrahmenerweiterungen führen, namentlich etwa Versuchsformen oder die verminderte Zurechnungsfähigkeit, sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (BGE 116 IV 304; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 127 IV 101 ff., 104). c) Ist einer oder sind mehrere der im Gesetz besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt (Art. 64 ff. StGB), so sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor. Das Gericht ist bei ihrem Vorliegen nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss. Wenn also Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zusammenfallen, können sie sich einerseits kompensieren, und es ist andererseits der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen des zu beurteilenden Delikts nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 116 IV 300, 302; Wiprächtiger, a.a.O., N. 8f. zu Art. 65 StGB).
38 d) Bei der Begründung des Urteils muss das Sachgericht die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss auch nicht eine "Einsatzstrafe" beziffern, die bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt worden wäre. Es kommt allein darauf an, dass die gefundene Strafe insgesamt, das heisst unter gesamthafter Berücksichtigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe, im Ergebnis vertretbar ist (vgl. BGE 121 IV 49). 10. a) Die höchste abstrakte Strafdrohung sieht das Gesetz bei den von A. begangenen Straftaten für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB vor. Grundlage für die Strafzumessung bildet also der dort vorgesehene Strafrahmen von sechs Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. b) Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seinen Verurteilungen durch den Kreispräsidenten AAA. vom 2. Februar 2001, 27. April 2001, 12. Juni 2001 und 16. November 2001 begangen wurden. So muss für diese neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe zu diesen bereits gesprochenen Strafen ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). c) Das Verschulden von A. wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente schwer, hat er doch 2 Raubüberfälle, 26 Diebstähle sowie zahlreiche weitere Delikte auch gegen das Betäubungsmittelgesetz verübt. Insbesondere die beiden Raubüberfälle sind ruchlos, rücksichtslos und dürfen keinesfalls bagatellisiert werden. Indem er jeweils kurz nach seinen Verurteilungen bereits wieder delinquierte,
39 legte er einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag. Er schreckte jeweils nicht davor zurück, weitere Delikte zu begehen. Zudem scheinen ihn auch die diversen früheren Verurteilungen, welche im Wesentlichen die gleichen Tatbestände wie die vorliegend zu beurteilenden betrafen, nicht beeindruckt zu haben. Diese Vorstrafen sind denn auch straferhöhend zu werten. Strafschärfend wirken sich der Rückfall (Art. 67 StGB), die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmindernd kann A. sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft zugute gehalten werden. Zu Gunsten des Angeklagten sind zudem seine, auch anlässlich der Hauptverhandlung wieder geäusserten Absichten, von der Drogensucht wegzukommen, zu werten. Ebenso seine gezeigte Reue und der Umstand, dass er das Unrecht seiner Taten heute einsieht. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass A. wohl unter einem gewissen Beschaffungsdruck und nicht aus reiner Gewinnsucht handelte. Strafmildernd (Art. 11 StGB) ist in sinngemässer Berücksichtigung des Gutachtens vom 24. Mai 2002 vorliegend die leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit von A. zu berücksichtigen. Unter dem Titel Strafmilderung kann geringfügig schliesslich auch das jugendliche Alter berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der durch den Kreispräsidenten AAA. bereits ausgesprochenen Strafen erscheint, zum Teil als Zusatzstrafe, eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten Gefängnis dem Verschulden und der Verhaltensweise von A. als angemessen und gerechtfertigt. d) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verschulden nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Beschuldigte durch sein – nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares – Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 404 ff.; Rehberg, Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 88). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlassen oder der Miss-
40 brauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241, 103 IV 10). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf A. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen und der Sicherheitshaft von 5 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. Hingegen kann ihm die freiwillige Therapie nicht angerechnet werden, da diese nicht behördlich angeordnet wurde. 11. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter eine bedingt ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, er sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder er das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Daraus geht hervor, dass, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht, der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt (vgl. PKG 1994 Nr. 28). In leichten Fällen kann der Richter auf den Widerruf verzichten und statt dessen eine weniger einschneidende Massnahme anordnen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als leicht zu qualifizieren ist, kommt dem Strafmass die massgebliche Bedeutung zu. Dabei wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bezeichnet (vgl. BGE 117 IV 101 f.). Ein Verzicht auf den Widerruf ist somit nur ausnahmsweise zulässig, unter der Voraussetzung, dass einerseits ein leichter Fall, im soeben dargestellten Sinne, und andererseits begründete Bewährungssaussicht angenommen werden kann. Diese beiden Tatbestandselemente müssen kumulativ erfüllt sein (Trechsel, a.a.O., N 56 zu Art. 41 StGB; BGE 117 IV 103). Auch kann dabei nicht ausschlaggebend sein, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, da die Frage der Bewährungsaussicht nichts über die Schwere der Straftat besagt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 4 N 135). Auch gemäss BGE 128 IV 3 ff. steht die Bewährungsprognose im Vordergrund. A. hat die vorstehend beurteilten Delikte während seinen mit Urteilen des Kreispräsidenten AAA. vom 2. Februar 2001 und vom 27. April 2001 jeweils auf drei Jahre angesetzten Probezeiten ausgeübt. Aufgrund der vorgenannten Praxis des Bundesgerichts wie auch des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden können die vorliegend zu beurteilenden Delikte insgesamt nicht als leichte Fälle im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist aber im vorliegenden Fall, dass die Bewährungsprognose negativ ausfällt. A. wurde während der vorgenannten Probezeit bereits mehrfach straffällig, wofür Zusatzstra-
41 fen ausgesprochen wurden. Gleichwohl hat er sich nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Aufgrund dieser Vorstrafen kann keine günstige Bewährungsprognose gestellt werden. Die mit den erwähnten Urteilen des Kreispräsidenten AAA. bedingt ausgesprochenen Strafen von zwei Monaten bzw. fünf Tagen Gefängnis sind demnach durch A. zu vollziehen. 12. Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. Im vorliegenden Fall steht das strafbare Verhalten von A. in engem Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und der daraus entstandenen Abhängigkeit. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB erfüllt sind. Im psychiatrischen Gutachten wurde dem Angeklagten ein Heroin- und Kokainabhängigkeitssyndrom (act. 2.8) attestiert, welches massgeblich für die Ausführung der ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich sei. Laut Gutachten erweist sich eine stationäre Drogentherapie zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr zweckmässig. Folglich muss das Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit von A. bejaht werden. Die Anordnung einer Massnahme, insbesondere wenn eine stationäre in Frage steht, setzt neben der Behandlungsbedürftigkeit jedoch zusätzlich die Massnahmewilligkeit des Betroffenen voraus. Dabei darf es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Gesamtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar werden. Gerade diesbezüglich könnten vorliegend berechtigte Zweifel aufkommen, wenn man sich vor Augen führt, dass bisherige Therapieversuche gescheitert sind. Es würde jedoch von einer kurzsichtigen Betrachtungsweise zeugen, wenn man allein das bisherige Scheitern als massgebliches Kriterium für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme gelten lassen würde. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass A. bereits auf der Station XYZ. war, wo er jedoch entwichen war und später wieder zurückkehrte. Im Gutachten wird denn auch darauf hingewiesen, dass eine schwankende Therapiemotivation auszumachen sei. A. gab jedoch gegenüber dem Gericht zu bedenken, dass er überzeugt sei davon, dass es ihm diesmal mit einer stationären Massnahme end-
42 gültig gelingen werde, sich von den Drogen loszusagen. Vorher habe er nie ernsthaft die Therapie angetreten, diesmal sei es jedoch seine letzte Chance. Insgesamt erscheint der Wille von A., sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, um auf diesem Wege endlich von den Drogen loszukommen und ein geordnetes Leben führen zu können, dem Gericht als ernsthaft und damit glaubwürdig. Unter diesen Umständen erweisen sich die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, entsprechend der Auffassung im Gutachten, nicht von vornherein als aussichtslos. In Anbetracht der Umstände erachtet es das Gericht somit als angezeigt, dem Willen von A. und der Empfehlung der Gutachterin nachzukommen und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB anzuordnen, um ihm damit nochmals die Chance zu geben, auf diesem Wege endgültig von der Drogensucht loszukommen. Allerdings muss sich A. im Klaren sein darüber, dass er bei einem Scheitern der Massnahme nicht mehr mit Nachsicht rechnen können wird. 13. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Kosten im Umfang von Fr. 8'711.60 gehen zusätzlich zu Lasten des Verurteilten. Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). Die Kosten der Massnahme trägt der Verurteilte (Art. 189 StPO).
43 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziffer 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 Abs. 4 und 5 BetmG, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 Abs. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er – teilweise als Zusatz zu den mit Strafmandat des Kreispräsidenten AAA. vom 2. Februar 2001, 27. April 2001, 12. Juni 2001 und 16. November 2001 ausgefällten Strafen – mit 24 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen und der Sicherheitshaft von 5 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, und es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 und 6 StGB angeordnet. 4. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten AAA. vom 2. Februar 2001 für die Strafe von 2 Monaten Gefängnis und mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 27. April 2001 für die Strafe von 5 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, und es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 und 6 StGB angeordnet. 5. a) Es wird festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 7. Januar 2002 (Raubüberfall) gegenüber H. (in solidarischer Haftung mit C.) schadenersatzpflichtig ist. b) Von der Anerkennung der Schadenersatzklage von H. im Betrage von Fr. 1'080.85 (in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen. c) A. wird verpflichtet, H. (in solidarischer Haftung mit C.) eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Januar 2002 zu bezahlen. 6. a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von G. im Betrag von Fr. 170.00 (in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen.
44 b) A. wird verpflichtet, G. (in solidarischer Haftung mit C.) eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2002 zu bezahlen. 7. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von D. im Betrag von Fr. 680.00 (in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Adhäsionsklage abgewiesen. 8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: – den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden: – Barauslagen Fr. 1'127.70 – Untersuchungsgebühr Fr. 6'085.00 – Kosten gemäss Art. 354 StGB Fr. 80.00 – der Hälfte der Gerichtskosten Fr. 2'500.00 – dem Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 8'711.60 total somit Fr. 18'504.30 gehen zu Lasten von A., welcher auch die Kosten der Zuführung und der Massnahme zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Kosten des (allfälligen) Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 9. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 10. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: