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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.05.2003 SF 2003 11

13. Mai 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·14,918 Wörter·~1h 15min·3

Zusammenfassung

Vergewaltigung etc. | Sexuelle Integrität

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 11 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Rehli, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc Strässler —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Aquasanastr. 8, 7000 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2003 wegen versuchter Vergewaltigung etc. in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. A. wurde am 25. Juni 1981 in D./Ausland geboren und wuchs dort zusammen mit einem älteren Bruder bei den Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Nach Abschluss der 12-jährigen obligatorischen Schulzeit studierte er während zwei Jahren in E. Hotelmanagement. In der Folge absolvierte er ab Februar 2002 die Hotel-

2 fachschule in F.. Den theoretischen Teil dieser Ausbildung schloss er Ende Mai 2002 ab. In der Zwischenzeit lebt der Angeklagte wieder im Ausland. Zum Zeitpunkt der Befragungen erzielte A. kein Einkommen und wurde von seinem Vater finanziell unterstützt. Er besitzt etwas Geld im Ausland, welches von seinem Vater verwaltet wird, und hat keine Schulden. Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Im Schweizerischen Strafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Waadt ist über den Angeklagten in der Schweiz nichts Nachteiliges bekannt. A. wurde am 31. Mai 2002 in F. festgenommen und am 3. Juni 2002 nach Chur überführt, wo er schliesslich in Untersuchungshaft genommen wurde. Am 11. Juni 2002 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. B. Mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 12. März 2003 wurde A. angeklagt wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, unvollendeten Vergewaltigungsversuchs im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Der Anklageschrift gleichen Datums liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "1. Am 29. Mai 2002 fuhr A. mit G. von F. nach H., um dort auf eine Einladung eines Bekannten im Schulhotel an einem Schulabschlussfest teilzunehmen. Bei diesem Fest war auch die damals 21-jährige I. bis gegen 5 Uhr anwesend. Mit ihr hatte der Angeklagte bis wenige Wochen zuvor eine intime Beziehung. Sie wohnte als Schülerin im Schulhotel H. und hatte gerade den theoretischen Teil ihrer Hotelfachausbildung abgeschlossen. Um ca. 6.30 Uhr des 30. Mai 2002 ging im Schulhotel der Feueralarm los, worauf sich auch I. und A. in den Aufenthaltsraum begaben. Als klar wurde, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt hatte, begab sich I. wieder in ihr Zimmer (Nr. xxx.) in der dritten Etage. Der Angeklagte folgte ihr unaufgefordert und schloss ihre Zimmertüre von innen mit dem Drehknopf ab. I. forderte darauf den Angeklagten

3 mehrfach erfolglos auf, den Raum zu verlassen. Als sie ihn schliesslich aus dem Zimmer begleiten wollte, packte er sie an den Schultern, warf sie auf das Bett, hielt sie an den Händen fest und forderte sie auf, nun zu schlafen. I. wies den Angeklagten erneut an, den Raum zu verlassen und schlief schlussendlich ein. Als sie einige Zeit später erwachte, lag A. neben ihrem Bett auf dem Boden, worauf sie ihn erneut aufforderte, aus dem Zimmer zu gehen. Nun setzte sich der Angeklagte auf den Bauch der auf dem Rücken liegenden I.. Diese wollte ihn erneut aus dem Raum weisen, worauf A. mit seiner Hand gegen ihre Wange schlug und ein Kissen auf ihr Gesicht drückte. Der Frau gelang es schliesslich, gegen den Kopf des Angeklagten zu schlagen und das Kissen wegzudrücken. Darauf schlug A. mit seiner linken Hand I. mindestens drei Mal derart kräftig gegen das Gesicht, so dass sie für einen kurzen Moment bewusstlos wurde. Als sie etwas später den Angeklagten mehrfach anflehte, gehen zu dürfen, drückte er ihr das Kissen erneut gegen das Gesicht. Dies tat er derart heftig, dass das Opfer in Atemnot geriet und seine Lippe durch die Zahnspange verletzt wurde. Gleichzeitig sagte A. zu I., dass er sie umbringen werde. In der Folge erlaubte er seiner Ex-Freundin nicht, sich am Lavabo im Zimmer das Blut aus dem Mund zu spülen und forderte sie auf, wieder zu schlafen. Nach einiger Zeit wurde I. durch das Klingeln des Telefons geweckt, worauf sich A. neben sie legte. Obwohl sie ihm ausdrücklich sagte, keinen Sex zu wollen, begann der Angeklagte sie zu küssen. Er führte ihre Hände hinter ihren Rücken und blockierte diese dort mit seiner Hand. Mit der anderen Hand zog er ihre Jeans und ihre Unterhose aus und streifte anschliessend ihr T-Shirt und Top über die Brüste nach oben. Nun begann er, sie auf die Brüste und zwischen den Beinen zu küssen. In dieser Phase konnte I. ihre Hände kurzzeitig befreien und den Kopf des Angeklagten wegdrücken. A. gelang es jedoch erneut, die Hände des Opfers mit einer Hand festzuhalten. Mit der anderen Hand zog er seine Jeans und seine Unterhose aus. Als I. ihn anflehte "es nicht zu tun", ergriff er einen neben dem Bett auf einem Stuhl liegenden Bademantel und drückte ihr einen Teil dieses Bademantels in den Mund. Nun führte er sein ungeschütztes erigiertes Glied in ihre Vagina ein und vollzog den Geschlechtsverkehr. Danach entfernte der Angeklagte I. das Tuch aus dem Mund und reinigte das Opfer mit Papiertüchern. Als er anschliessend die Toilette aufsuchte, zog sich I. eine Trainingshose an und versuchte, das Zimmer zu verlassen. In diesem Moment kam A. wieder in den Raum, packte sie und brachte sie ins Bett zurück. In der Folge drückte er zumindest noch ein Mal das Kissen gegen das Gesicht seines Opfers und drohte ihm, es umzubringen. Als gegen 9.30 Uhr jemand an die Zimmertüre klopfte, durfte sich I. nicht melden.

4 Im Verlauf des Vormittags des 30. Mai 2002 rief die Zimmerkollegin von I., J., an und wollte wissen, wann sie ins Zimmer kommen könne. Entsprechend der Weisung von A. erklärte das Opfer seiner Gesprächspartnerin, dass sie erst in 30 bis 45 Minuten erscheinen solle. Als J. nach Ablauf dieser Zeit erneut anrief, packte der Angeklagte seine Ex-Freundin und führte sie - wahrscheinlich war es in der Zwischenzeit gegen 11 Uhr - , ins Zimmer Nr. yyy., wo G. schlief. I. schlief in der Folge ebenfalls ein und wurde einige Zeit später von A. geweckt. Dieser erklärte ihr, dass man nun nach F. fahre, wo er sie und sich selbst umbringen wolle. Nun weckte er G. und forderte ihn auf, den Raum zu verlassen und beim Auto zu warten. Um sich eine Fluchtmöglichkeit zu verschaffen, hatte I. dem Angeklagten zwischenzeitlich zugesichert, freiwillig nach F. mitzukommen. Als die beiden nun alleine im Zimmer waren, packte A. seine Ex-Freundin und legte sie aufs Bett. Dort blockierte er mit einer Hand die Hände des Opfers und zog seine Jeans und die Unterhose über die Knie herunter. Dann machte er dasselbe mit der Hose und der Unterhose von I.. Zu diesem Zeitpunkt war sein Glied erigiert. In der Folge gelang es dem Opfer, sich zu befreien und den Angeklagten zurückzustossen. Gleichzeitig erklärte I., dass man jetzt keine Zeit mehr verlieren und baldmöglichst abreisen sollte. Unter dem Vorwand, ihre Sachen im Zimmer zu holen, durfte sie nach 13 Uhr den Raum schliesslich alleine verlassen. In der Folge informierte sie ihren Freund und die Lehrerschaft über das Vorgehen. Noch am gleichen Tag erstattete sie Strafanzeige. I. wurde am 30. Mai 2002 vom Rechtsmediziner K. untersucht. Dabei konnten folgende Verletzungen festgestellt werden: "Hinter dem rechten Ohr findet sich eine kleine Gruppe (ca. 3-4) von nicht wegwischbaren Blutpunkten, die sich klar absetzen von Hautunreinigkeiten und kleinen Pickeln. An der Innenseite der Oberlippe links, findet sich eine kleine Schleimhautverletzung (ca. 3x4 mm), die passgenau zur Zahnspange ist. Daneben finden sich minimal 3, evt. 4 oder 5 weitere typische punktförmige Blutungen in der Lippenschleimhaut. Bei der Untersuchung der Nase mit einem grossen Kaliber eines Ohrspiegels finden sich weitere kleinste, feine, punktförmige Blutungen, sowohl rechts wie auch links. Wir schätzen, dass es je 3-4 Punktblutungen sind. Eine genaue Anzahl kann nicht angegeben werden, da kleinste Befunde nicht sicher zu interpretieren sind. Die Trommelfelle sind bds. frei ohne Blutungen. Ein Versuch mit Nasenschneuzen in ein weisses Papier zeigt keine Blutreste.

5 In der Gesichtshaut finden sich wahrscheinlich keine Blutungspunkte, wobei verschiedene frische und ältere Hautunreinigkeiten eine sichere Diagnose nicht möglich machen. Hals: Über dem Kehlkopfbereich keine sichtbaren Spuren. An der linken Halsseite über der Halsvene eine 3.5 x 1.5 cm grosse Stelle mit einer Hautunterblutung, die zentral recht deutlich ist und gegen peripher ausläuft. Eine bestimmte Form kann nicht erkannt werden. Der Befund ist frisch". Weiter hält K. in seinem Gutachten vom 8. Juli 2002 unter anderem Folgendes fest: "Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Bewusstlosigkeit und die nachgewiesenen Blutungspunkte an verschiedenen Stellen Ausdruck von erheblicher Gewaltanwendung, Blutunterversorgung im Gehirn und Stauung in den Gefässen sind und damit die Frage nach Lebensgefahr mit ja zu beantworten ist." I. stellte am 30. Mai 2002 gegen A. wegen Körperverletzung, Drohung und Hausfriedensbruchs Strafantrag. Der Angeklagte bestreitet den dargelegten Sachverhalt und macht geltend, am 30. Mai 2002 im gegenseitigen Einvernehmen mit I. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. 2. Zwischen dem 11. und dem 29. Mai 2002 forderte der Angeklagte I. mindestens ein Mal telefonisch auf, mit ihm freundlich zu sein, weil er oder eine andere Person andernfalls ihrem jetzigen Freund etwas antun könne. I. führte deshalb in der Folge täglich etwa zwei Telefongespräche mit A.. Bevor der Angeklagte am 30. Mai 2002 I. im Schulhotel H. zwang, vom Zimmer xxx. ins Zimmer yyy. zu gehen, musste sie in englischer Sprache eine Erklärung verfassen, wonach sie unter anderem für das Vorgefallene selbst verantwortlich sei und sie nur freiwillig mit A. Sex gehabt hätte. A. wurde ein Depositum in der Höhe von Fr.1'200.-- abgenommen." C. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden am 13. Mai 2003 war der Verteidiger von A., Rechtsanwalt lic.iur. Luis W. Pajarola anwesend. Die Anklage wurde vom ausserordentlichen Staatsanwalt lic.iur. Corsin Capaul vertreten. Der Angeklagte erschien nicht zur Hauptverhandlung. Die Anglageverfügung hatte ihm nicht zugestellt werden können, da er von F. mit unbe-

6 kanntem Aufenthalt ins Ausland abgereist war. Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde daher an den Verteidiger gesandt. Eine Vorführung des Angeklagten war nicht möglich, so dass gemäss Art. 123 StPO das Abwesenheitsverfahren zur Anwendung gelangte. Sowohl der Staatsanwalt wie auch der Verteidiger erklärten sich damit einverstanden. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Der Presse wurde eine anonymisierte Anklageschrift zur Verfügung gestellt. Pressevertreter wurden zur Urteilseröffnung zugelassen. Staatsanwalt lic.iur. Corsin Capaul stellte und begründete folgenden Antrag: 1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit drei Jahren Zuchthaus zu bestrafen, unter Anrechnung er erstandenen Untersuchungshaft von 12 Tagen. 3. A. sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche. In seinem Plädoyer, welches er auch schriftlich zu den Akten gab, stellte der a.o. Staatsanwalt lic.iur. Corsin Capaul in erster Linie auf den Sachverhalt ab, wie ihn das Opfer unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht mehrmals und ohne sich in Widersprüche zu verstricken, geschildert hatte. Das Verhalten von I. nach der Vergewaltigung - sie war nervös, verängstigt, weinte wiederholt - spreche ebenfalls für ihre Darstellung. Die von ihr geschilderten Angriffe würden zudem mit dem von den Ärzten festgestellten Verletzungbild übereinstimmen. Die Aussagen des Angeklagten hätten demgegenüber in mehreren Punkten widerlegt werden können. Eine eingehende Beweiswürdigung müsse zum Schluss führen, dass sich der Vorfall nur so zugetragen haben könne, wie ihn I. geschildert habe. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte der Vertreter der Anklage die Tathandlungen als Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und als Versuch dazu. Indem der Täter mit einem Kissen auf das Gesicht des Opfers gedrückt habe, habe er dieses zudem in unmittelbare Lebensgefahr gebracht; dies gehe aus dem Gutachten des Gerichtsmediziners klar hervor. Zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB bestehe echte Konkurrenz. Von echter Realkonkurrenz sei auch mit dem Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB auszugehen, da das Opfer über viereinhalb Stunden mit ihrem Peiniger eingeschlossen war. Die Verletzungen, welche I. erlitten hat, gehen über das Ausmass von geringfügigen Kratzern hinaus und stehen grösstenteils nicht in direktem Zusammenhang mit der Vergewaltigung, so dass der Angeklagte nach der Auffassung des Staatsanwaltes auch wegen einfacher Körperverletzung

7 gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Ausgewiesen seien auch die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Bei der Strafzumessung ging der Anklagevertreter von einem schweren Verschulden aus. Strafschärfend würdigte er das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und bezüglich der Tatbestände der Drohung und Nötigung die mehrfache Tatbegehung. Leicht strafmildernd wurde berücksichtigt, dass es bei einer Vergewaltigung beim Versuch blieb. Straferhöhend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte die Straftaten leugnet. Strafmindernd wurde der rechte Leumund und die Vorstrafenlosigkeit berücksichtigt. Die beantragte Strafe von drei Jahren Zuchthaus bewege sich im Rahmen ähnlich gelagerter Fälle (SF 7/95 und SF 00 17). Unter dem Gesichtspunkt des Strafzwecks rechtfertige sich zudem eine Landesverweisung von 7 Jahren. Da der Angeklagte kaum persönliche Beziehungen zur Schweiz habe, rechtfertige sich ein Aufschub nicht. Der private Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. Luis W. Pajarola, entschuldigte vorab die Abwesenheit seines Mandanten. Angesichts der Problematik der Anklage, der hohen Strafdrohung und der Tatsache, dass A. kein freies Geleit gewährt werden könne, habe er dem Angeklagten davon abraten müssen, zur Hauptverhandlung in die Schweiz zu kommen. Dies sei aber keineswegs als Eingeständnis einer Schuld zu werten. Der Verteidiger stellte und begründete folgende Anträge: 1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventuell sei er wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3. Bei einem solchen Schuldspruch sei eine massive Strafreduktion vorzunehmen und es sei dem Verurteilten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsanwalt lic.iur. Luis W. Pajarola wies ebenfalls darauf hin, dass die Anklage praktisch allein auf den Aussagen des Opfers beruhe. Dies sei indessen eine einseitige Betrachtungsweise, welche mit Blick auf die Unschuldsvermutung kritisch zu hinterfragen sei. Es liege ihm fern, das Opfer als Flittchen darzustellen. Immerhin sei aber zu beachten, dass I. A. am 9. Mai 2002 das Ende der bereits vorher wiederholt beendeten und wieder aufgenommenen Freundschaft eröffnet habe. Am 11. Mai 2002 habe sie ihn dennoch erneut besucht. Ihren jetzigen Freund kenne sie zwar schon länger. Seit dem 9. März 2002 bestehe ihren eigenen Angaben zufolge aber eine sehr enge Freundschaft. Daraus ergibt sich gemäss dem Verteidiger,

8 dass das Opfer über einen gewissen Zeitraum sexuelle Beziehungen zu zwei Männern gehabt habe. Dies sei eine Tatsache und nicht eine moralische Qualifikation, welche aber geeignet sei, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von I. zu zweifeln. Hinzu komme die Mentalität der Beteiligten. Die Eltern von I. seien gegen die Verbindung mit A. gewesen. Sie habe die Freundschaft zu ihm in der Schweiz gleichwohl wieder aufgenommen. Unter diesen Umständen sei es durchaus möglich, dass I. nach Streitigkeiten mit A. Angst davor gehabt habe, dass ihre Eltern im Ausland und ihr neuer Freund von der Wiederaufnahme der sexuellen Beziehung erfahren würden. Der Verteidiger wies sodann darauf hin, dass I. in englischer Sprache einvernommen worden sei. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass es ein Übersetzungsproblem gebe. Im Englischen hätten die Wörter missuse und abuse, welche das Opfer gebraucht habe, verschiedene Bedeutungen, namentlich Missbrauch und Misshandlung. Für Vergewaltigung gebe es eine andere, eindeutige Bezeichnung, nämlich rape, ein Wort, das I. nie verwendet habe. Die Aussagen des Opfers seien im übrigen nicht derart widerspruchsfrei und glaubwürdig, wie dies die Staatsanwaltschaft dargestellt habe. So habe die junge Frau im ersten Protokoll weggelassen, dass sie beim ersten Rückzug vom Fest von zwei Männern, nämlich A. und seinem Freund G., begleitet worden sei. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich hätte allein sein wollen, hätte sie es somit ohne weiteres sagen können. Im ersten Protokoll habe sie zudem angegeben, A. habe sofort begonnen, sie zu beleidigen. Dies stehe im Widerspruch zu ihrer späteren Aussage, wonach man auf der Türschwelle miteinander gesprochen habe, dann sei G. ins Zimmer gegangen. Sie sei ihm gefolgt. A. habe vor der Türe gewartet. Angesichts der strengen Sitten in ihrem Heimatland sei dieses Verhalten, einen Mann ins Zimmer zu lassen und sich vor ihm umzuziehen, doch eher ungewöhnlich. Wenn etwas derart Schwerwiegendes vorgefallen wäre wie eine Vergewaltigung, wäre zudem nicht nachvollziehbar, weshalb das Opfer geschwiegen hätte, als es im Gang M. begegnet sei. G. habe ausgesagt, A. sei zweimal in die Lobby gekommen. Dies führe zur berechtigten Frage, weshalb I. in dieser Zeit keine Hilfe geholt habe, zumal die Zimmer ja nur von innen verschliessbar seien. Auch was die angeblichen Drohungen angehe, seien die Aussagen von I. wenig plausibel. Die "Bedrohung" sei in weiter Ferne gewesen, weshalb es für I. ein Leichtes gewesen wäre, ihr Natel zu wechseln, hätte sie sich belästigt gefühlt. G. habe zudem ausgesagt, I. und A. hätten täglich mehrmals telefoniert. Angesichts all dieser Ungereimtheiten seien doch Zweifel angebracht, ob sich die fragliche Nacht tatsächlich so zugetragen habe, wie sie das Opfer geschildert habe oder ob I. nicht vielmehr mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, wie dies A. aussage. Zusammenfassend gelangte der Verteidiger zum Schluss, dass der Beweis dafür, dass es zur Vergewaltigung gekommen sei, nicht rechts-

9 genüglich erbracht worden sei. I. sei nicht derart glaubwürdig, dass allein auf ihre Aussagen abgestellt werden könne. Zum Rechtlichen führte Rechtsanwalt lic.iur. Luis W. Pajarola aus, dass unbestritten sei, dass I. und A. mindestens einmal Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Es sei aber gut möglich, dass dies die übliche Versöhnung des Paares nach einem Streit gewesen sei. Dies reiche aus, um den Angeklagten im Hauptpunkt freizusprechen. Dass tätliche Auseinandersetzungen stattgefunden hätten, bestritt der Verteidiger nicht, gewisse Verletzungen seien mittels ärztlichem Zeugnis nachgewiesen. Nicht bewiesen sei aber, dass das Opfer in Lebensgefahr gewesen sei. Wie sich die Sache mit dem Kissen abgespielt habe, wisse man nicht genau, jedenfalls könne man auch hier nicht - wie Gerichtsmediziner K. - einfach auf die Aussagen von I. abstellen. Unklar sei auch, was der Angeklagte gewollt habe. Bei der eingeklagten Gefährdung des Lebens sei somit weder der objektive noch der subjektive Tatbestand gegeben. Auch die Freiheitsberaubung, die Drohung und den Hausfriedensbruch erachtete der Verteidiger als nicht ausreichend bewiesen. Anerkannt wurde einzig der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bezüglich der Strafzumessung sei eine massive Strafreduktion vorzunehmen, wenn in den Hauptpunkten ein Freispruch erfolge. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. In seiner Replik hielt der a.o. Staatsanwalt dafür, dass I. keine Doppelbeziehung geführt habe. Der von der Verteidigung erwähnte 9. März 2002 sei wohl ein Verschrieb. In allen anderen Protokollen sei vom 9. Mai 2002 die Rede. Wohl habe es sprachliche Schwierigkeiten gegeben. Wie die Beteiligten miteinander gesprochen hätten, wisse man nicht genau. Das Opfer habe aber nicht nur von Vergewaltigung oder eben nicht gesprochen, sondern den Ablauf und die näheren Umstände konkret geschildert. Im übrigen gebe es mehrere Erklärungen dafür, dass das Opfer nicht mit allen offen über die Vergewaltigung gesprochen habe. Ebenfalls erklärbar sei, dass sie nicht geflohen sei: sie sei schlicht und einfach erschöpft gewesen und sei eingeschlafen. Schliesslich habe es sich bei ihrem Peiniger nicht um einen Wildfremden, sondern um ihren Ex-Freund gehandelt. Dass A. und I. täglich telefonischen Kontakt gehabt hätten, schliesse nicht aus, dass er ihr dabei gedroht habe. Im übrigen seien tatsächlich einige Anklagepunkte nicht erfüllt, würde man nicht auf die Aussagen des Opfers abstellen. Es liege am Gericht, hierüber zu entscheiden. Rechtsanwalt Luis W. Pajarola verwies in der Duplik darauf, dass das Datum des 9. März 2002 in einem Protokoll, welches durchgelesen und unterzeichnet worden sei, enthalten sei. Es sei Sache der Staatsanwaltschaft, die dem Angeklagten

10 vorgeworfenen Delikte zu bewiesen. Dies sei in den von ihm erwähnten Punkten nicht rechtsgenüglich geschehen. Auf die weiteren Ausführungen vor Schranken wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 123 Abs. 1 StPO fällt das Gericht ein Abwesenheitsurteil, wenn ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 122 StPO erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und er auch nicht vorgeführt werden kann. Im konkreten Fall konnten A. bereits die Anklageverfügung und die Anklageschrift nicht zugestellt werden, das entsprechende Couvert wurde mit dem Vermerk "Student, abgereist ins Ausland, ohne eine Andresse zu hinterlassen" retourniert. Dass sich A. ins Ausland abgesetzt hatte, bestätigte auch sein Verteidiger (Aktennotiz Kantonsgerichtskanzlei vom 25. März 2003, act. 03), an den gleichentags die gehörige Vorladung erging (act. 4). Der genaue Aufenthalt des Angeklagten im Ausland ist nicht bekannt, eine Vorführung im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens sind erfüllt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur, 1996, Ziff. 2 zu Art. 123 StPO). Hiervon gehen auch der Vertreter der Anklage und der private Verteidiger aus. 2.a) A. ist angeklagt der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, am Morgen des 30. Mai 2002 gegen den Willen von I. in ihr Zimmer Nr. xxx. des Schulhotels H. eingedrungen zu sein, sie geschlagen zu haben, ihr mit einem Kissen die Luft abgedrückt zu haben, sie unter Anwendung von physischer Gewalt vergewaltigt zu haben und später, nach elf Uhr, im Zimmer yyy. einen Vergewaltigungsversuch unternommen zu haben. Die Anklage geht weiter davon aus, dass er sein Opfer während mehrerer Stunden in zwei Zimmern festgehalten und es wiederholt bedroht und genötigt hat, ein von ihm diktiertes Schreiben aufzusetzen. Der Angeklagte gesteht zwar ein, mit I. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben,

11 bestreitet aber, dass dies gegen ihren Willen geschehen sei. Auch alle übrigen Vorwürfe bestreitet er. Es ist daher vorerst in tatbeständlicher Hinsicht zu entscheiden, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich, 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, N. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich das Strafgericht jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Gerichtes ist es, ohne Bindung an Beweisregeln anhand der vorgelegten Beweise und Indizien die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307, Schmid, a.a.O., N. 289). Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. c) Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen steht im Gerichtsverfahren die inhaltliche Analyse der Aussage im Vordergrund. Es interessiert nicht in erster Linie die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder des Zeugen als Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (so bereits Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 311 mit Hinweisen; Steller/Volbert (Hrsg), Psychologie im Strafverfahren, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, Bern / Göttingen / Toronto/ Seattle, 1997, S. 24 u.a. mit Hinweis auf F. Arntzen (Hrsg)., Psychologie der Zeugenaussage, Sys-

12 tem der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993; vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2000 in Sachen P.R.V., SF 00 17, S. 13f.). Diese sogenannte kriterienorientierte Aussageanalyse basiert auf der in der empirischen Forschung bestätigten Hypothese, dass erfundene Handlungsschilderungen - je nach gegebener Leistungsfähigkeit des Aussagenden - möglicherweise inhaltlich relativ wenig elaboriert ausfallen. Wer lügt, muss ein erhebliches Ausmass der kognitiven Energie auf kreative Prozesse und auf Kontrollprozesse verwenden. Daraus ergibt sich, dass eine erfundene Handlungsschilderung im intraindividuellen Vergleich wahrscheinlich eine geringere inhaltliche Qualität aufweist als eine wahre Bekundung über ein Erlebnis (Steller/Volbert, a.a.O, S. 16 mit Hinweis auf Köhnken (Hrsg.), Glaubwürdigkeit, Untersuchungen zu einem psychologischen Konstrukt, München 1990, S. 17). Der qualitative Unterschied zwischen erfundenen Aussagen und Aussagen über selbst erlebte Ereignisse zeigt sich anhand sogenannter Realkennzeichen. Um empirische Validitätsprüfungen der Aussageanalyse zu ermöglichen, wurden die auf den Inhalt einer Aussage bezogenen Kennzeichen wie folgt systematisiert: (Realkennzeichen in der Kategorisierung von Steller und Köhnken in: Steller/Volbert, a.a.O., S. 17ff.): Allgemeine Merkmale 1. Logische Konsistenz 2. Ungeordnet sprunghafte Darstellung 3. Quantitativer Detailreichtum Spezielle Inhalte 4. Raum-zeitliche Verknüpfungen 5. Interaktionsschilderung 6. Wiedergabe von Gesprächen 7. Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf Inhaltliche Besonderheiten 8. Schilderung ausgefallener Einzelheiten 9. Schilderung nebensächlicher Einzelheiten 10. Phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente 11. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen 12. Schilderung eigener psychologischer Vorgänge 13. Schilderung psychischer Vorgänge des Angeschuldigten Motivationsbezogene Inhalte 14. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage 15. Eingeständnis von Erinnerungslücken 16. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage 17. Selbstbelastungen 18. Entlastung des Angeschuldigten

13 Deliktspezifische Inhalte 19. Deliktspezifische Aussageelemente Das Vorhandensein von Realkennzeichen (Glaubwürdigkeitskriterien) in einer Aussage wird als Indikator dafür gewertet, dass die aussagende Person das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Analyse der inhaltlichen Qualität gewinnt ihre Aussagekraft aber nur unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer persönlichkeits- und einer Motivanalyse sowie des Aussageverhaltens. Bei der Persönlichkeitsanalyse liegt der Schwerpunkt in der Feststellung der intellektuellen und sprachlichen Kompetenz der Zeugin oder des Zeugen (bei Sexualdelikten unter besonderer Berücksichtgigung der sexualbezogenen Erkenntnisse und Erfahrungen). Die Motivanalyse soll mögliche Quellen für eine intentionale Falschbezichtigung aufdecken. Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle Belastungsmotive können die Analyse der Beziehung zwischen Zeugin und Beschuldigtem und insbesondere die Konsequenzen der Anschuldigung für die Zeugin bzw. den Beschuldigten oder beteiligte Drittpersonen sein. Dabei betonen die Fachleute, dass mögliche Belastungsmotive keine hinreichend eindeutige Schlussfolgerungen für den Realitätsgehalt einer Aussage zulassen. Auch bei Vorliegen von Belastungsmotiven kann der Aussageinhalt erlebnisbegründet sein. Unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse sei daher die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders die Umstände der Erstbekundung, der sogenannten Geburtsstunde der Aussage. Der Kontext der Erstbeschuldigung sowie das Verhalten und begleitende Emotionen des Zeugen oder der Zeugin zu diesem Zeitpunkt seien möglichst genau zu rekonstruieren (Steller/Volbert, a.a.O, S. 24). Praktisch hilfreich ist nach Steller/Volbert (a.a. O, S. 24f., unter Hinweis auf Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder - und Jugendpsychiatrie, 1995, 23, 20-26) die folgende Leitfrage der Glaubwürdigkeitsbegutachtung: Könnte dieser Zeuge mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert ? Liegen Aussagen einer Person über denselben Sachverhalt von verschiedenen Zeitpunkten vor, so sind diese zusätzlich auf ihre Konstanz zu prüfen. Es ist ein systematischer Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzustellen. Diese Feststellungen sind zu bewerten. Dabei ist hinsichtlich zentraler und peripherer Detailschilderungen zu unterscheiden. Nicht jede Inkonstanz stellt einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaf-

14 tigkeit dar. Gedächtnisunsicherheiten sind häufig eine hinreichende Erklärung für Abweichungen bezüglich des Aussageinhalts (Steller/Volbert, a.a.O., S. 25). Die Realkennzeichenanalyse setzt voraus, dass die zu beurteilende Aussage tatsächlich ein originäres "Produkt" des oder der Aussagenden darstellt. Zu berücksichtigen sind daher auch die Entstehungsbedingungen einer Aussage und ihrer weiteren Entwicklung. Die Befragung muss suggestionsfrei erfolgt sein. Zunächst sollte immer versucht werden, durch eine entsprechende Aufforderung einen zusammenhängenden Bericht zu erhalten. Anschliessende Fragen sollen zunächst so offen wie möglich sein und erst allmählich spezifischer werden (sog. Trichtertechnik). Wird einem Zeugen oder einer Zeugin durch geschlossene Fragen nur die Möglichkeit gegeben, zu bejahen oder zu verneinen, können die oben beschriebenen Realkennzeichen nicht produziert werden (Steller/Volbert, a.a.O., S. 25f.). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A. und I. während rund 2 ½ Jahren eine intime Beziehung hatten, welche wegen Streitereien wiederholt beendet, danach aber wieder aufgenommen wurde. Einigkeit besteht auch darüber, dass I. ihm am 9. Mai 2002 mitgeteilt hatte, dass die Beziehung definitiv beendet sei. Zwischen dem 11. und dem 29. Mai 2002 hatten sie nur telefonisch Kontakt. (act. 5.8., S. 6). Fest steht sodann, dass beide in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2002 an der Schulabschlussfeier im Schulhotel in H. teilnahmen, wo I. einen Teil ihrer Ausbildung absolviert hatte. Nach einem (falschen) Feueralarm um ca. 6.30 Uhr begaben sie sich kurz in die Eingangshalle. Danach hielten sich beide zunächst im Zimmer xxx. von I. und später, nach ca. 11 Uhr, im Zimmer yyy. in ersten Stock auf. Diesen Raum verliess I. gegen 13 Uhr. Was in der Zwischenzeit geschah, ist umstritten. Fasst man die Darstellung von I. zusammen, folgte ihr A. gegen ihren Willen in ihr Zimmer, schlug sie, drückte ein Kissen auf ihr Gesicht, knebelte sie mit einem Bademantel und vergewaltigte sie. Nachdem ihre Zimmerkollegin J. wiederholt Einlass verlangt hatte, wurde I. nach ihren eigenen Aussagen gezwungen, mit A. ins Zimmer yyy. zu wechseln, wo er noch einmal einen Vergewaltigungsversuch unternommen habe. Wiederholt habe er ihr auch gedroht, sie umzubringen und habe sie genötigt, nach seinen Angaben ein Dokument in englischer Sprache zu verfassen und zu unterzeichnen. Der Angeklagte bestreitet sämtliche Vorwürfe. I. habe ihn gebeten, in ihr Zimmer zu kommen und ihn aufgefordert, zu ihr ins Bett zu kommen. Der Geschlechtsverkehr sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Auch beim zweiten Vorfall ging die Initiative nach der Darstellung des Angeklagten von I. aus. Er habe sofort aufgehört, als sie dann plötzlich gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle (act. 5.8, S. 3). Aufgrund der nachfolgenden Beweismittel ist zu prüfen, welche Sachverhaltsdarstellung das Gericht zu überzeugen vermag.

15 a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Nachmittag des 30. Mai 2002 (act. 5.1), also noch am Tag der Ereignisse, sagte I. aus, sie habe sich nach der Abschlussfeier gegen fünf Uhr in der Früh auf ihr Zimmer begeben. Da sie Lärm vor der Türe gehört habe, sei sie nochmals vor die Tür gegangen, wo A. gestanden habe. Er habe sie sofort verbal bedroht. Danach sei sie wieder in ihr Zimmer gegangen. Eine Stunde später habe es einen Feueralarm gegeben, weshalb sie sich kurz in die Eingangshalle begeben habe. Von dort sei sie direkt in ihr Zimmer gegangen. A. sei ihr gefolgt bis ins Zimmer, obwohl sie ihn aufgefordert habe, draussen zu bleiben. Auf eine entsprechende Frage hin verneinte sie, dass sie ihm Einlass gewährt habe. Er sei aber dennoch hereingekommen und habe ihr gesagt, er wolle unbedingt mit ihr reden. Sie hätten sich unterhalten und sie habe ihn aufgefordert, er solle jetzt gehen. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet, sondern sie von vorn mit beiden Händen an den Schultern gepackt und aufs Bett geworfen. Zwischendurch hätten sie wieder miteinander gesprochen. Als sie versucht habe, aufzustehen, habe er ihr mit seiner linken offenen Hand vier Ohrfeigen erteilt. Dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie sei erst wieder zu sich gekommen, als er ihr Gesicht mit Wasser bespritzt habe. Während dieses Ablaufs sei er auf ihr gesessen. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie versucht, aufzustehen und sich das Gesicht zu waschen. Da habe er ihr das Kissen ins Gesicht gedrückt. Dabei habe sie Atemnot bekommen. Sie habe ihm zugerufen, er solle das Kissen wegnehmen. Dies habe er getan. Das Kissen sei blutbefleckt gewesen von den vorher erteilten Schlägen bzw. von den verletzten Lippen. Als sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, habe er gesagt, dass es sich um sein Blut handelte. Auf die Frage, ob A. sie geschlagen habe, sagte sie aus, dass er ihr etwas später erneut ein Kissen ins Gesicht habe drücken wollen. Sie habe sich gewehrt, indem sie versucht habe, das Kissen zu entfernen. Als dies nicht gelungen sei, habe sie mit den Armen abgewehrt, ihn mit den Fingernägeln im Gesicht gekratzt und gegen seine Schultern geschlagen. Auf die Frage, ob sie von A. sexuell missbraucht worden sei, antwortete sie mit ja und ergänzte, zuvor habe er ihr einen Teil des Bademantels in den Mund gesteckt, damit sie nicht habe schreien könne. Gegen ihren Willen habe er ihre Kleider abgestreift. Hose und Slip habe er gänzlich ausgezogen. Das T-Shirt habe er nach oben gezogen. Die Frage, ob sie vergewaltigt worden sei, beantwortete sie mit ja. Sein Glied sei erregt gewesen. Er habe es ihr in die Scheide eingeführt. Auf eine entsprechende Frage hin bestätigte sie, dass es zum Samenerguss gekommen sei. Sie führte weiter aus, dass er sich anschliessend ins Badezimmer begeben habe. Als sie habe fliehen wollen, habe er sie ergriffen und zurückgedrängt. Er habe zu ihr gesagt, dass sie jetzt schlafen solle. Da sie erschöpft gewesen sei, sei sie eingeschlafen. Er sei im Zimmer geblieben und wohl auch eingeschlafen. Im Verlaufe des

16 Vormittags habe ihre Zimmerkollegin angerufen. Da er noch im Zimmer gewesen sei, habe sie ihr nicht alles sagen können. A. habe zu ihr gesagt, sie solle mitteilen, dass sie in 45 Minuten kommen könne. Bevor die Kollegin gekommen sei, habe er sie gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, wonach sie erstens für alles verantwortlich sei. Den zweiten Punkt habe sie vergessen. Drittens habe sie unterschreiben müssen, dass er mit ihrem Einverständnis Sex mit ihr gehabt habe. Nach Ablauf der Zeit habe J. erneut angerufen, dass sie jetzt kommen werde. Darauf habe er sie aus dem Zimmer gerissen. Im Gang seien sie einem Schulkollegen namens M. begegnet. A. habe sie einen Stock tiefer und in ein Zimmer gezogen, in dem G. weiter geschlafen habe. A. habe ihr gedroht, sie umzubringen und sich später selber das Leben zu nehmen. Um sie umzubringen, habe er sie nach F. mitnehmen wollen. Er habe dann G. aufgeweckt und aus dem Zimmer geschickt. Alls sie beide allein ihm Zimmer gewesen seien, habe er erneut versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich geweigert, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie habe eine Chance gesehen, indem sie ihm plausibel gemacht habe, dass sie nach F. kommen werde. Zuerst müsse sie aber auf ihr Zimmer gehen, um ihre Sachen zu holen. Um ihm die Gewissheit zu geben, dass sie wieder komme, habe sie auf ihre Mutter schwören müssen. Sie sei zunächst auf ihr Zimmer gegangen und habe dann ihrem jetzigen Freund, B., gesagt, was geschehen sei. Danach sei die Schulleitung informiert worden. Vor dem Untersuchungsrichter beschrieb I. am 1. Juni 2002 als Zeugin (act. 5.5) auf eine entsprechende Frage hin zunächst die Wohnverhältnisse im Schulhotel. Dabei erklärte sie insbesondere, dass sie ihrer Zimmerkollegin J. am Morgen des 30. Mai 2002 aus Angst vor ihrem Ex-Freund und auf seine Anweisung hin nicht geöffnet und sie am Telefon aufgefordert habe, erst nach 30 bis 45 Minuten ins Zimmer zu kommen. Nach der Beantwortung der Fragen zu ihrer Beziehung zu A. schilderte sie erneut die Ereignisse in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2002. Dabei ging sie ausführlicher auf das Geschehen vor dem Ausbruch des Feueralarms um 6.30 ein und schilderte zusammengefasst, wie sie während längerer Zeit im Korridor vor ihrer Tür mit A. diskutiert habe, während G., den sie in ihr Zimmer eingelassen habe, auf einem Stuhl eingeschlafen sei. Sie habe mit A. gesprochen, weil sie Angst davor gehabt habe, er würde ihrem jetzigen Freund etwas antun. Den Ablauf nach dem Feueralarm um ca. 6.30 Uhr schilderte I. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ebenfalls detaillierter. G. sei ihnen bis vor die Zimmertüre gefolgt, wo A. ihm gesagt habe, er müsse allein mit ihr sprechen, er solle ins Zimmer yyy. gehen. In ihrem Zimmer habe A. die Türe mit dem Drehknopf abgeschlossen und mit einer endlosen Diskussion begonnen. Sie habe ihm nicht zu-

17 gehört, sondern ihn immer wieder aufgefordert, den Raum zu verlassen. Nach einiger Zeit habe sie sich zur Zimmertüre begeben wollen, um ihn hinauszuweisen. In diesem Moment habe er sie an den Schultern gepackt und aufs Bett geworfen. Er habe sie an den Händen festgehalten und sie gefragt, weshalb sie so unfreundlich zu ihm sei. Sie habe eine Jeanshose, ein Top und ein T-shirt getragen. A. habe ihr gesagt, sie solle schlafen. Sie habe erwidert, dass er zuerst den Raum verlassen müsse. Er habe sie in der Folge losgelassen, zugedeckt und habe ihre Hand gestreichelt. Kurze Zeit später sei sie eingeschlafen. Sie sei sehr müde gewesen und habe gedacht, dass er den Raum nun verlassen würde. Als sie nach einiger Zeit wieder erwacht sei, habe er wach auf dem Boden neben ihrem Bett gelegen. Als sie ihn gefragt habe, wie oft sie ihn noch auffordern müsse, das Zimmer zu verlassen, sei er sehr wütend geworden, habe sich auf ihren Bauch gesetzt und ihre Hände festgehalten. Sie habe begonnen, ihn zu beschimpfen und ihn erneut aufzufordern, den Raum zu verlassen. A. sei nun sehr wütend geworden und habe mit der linken Hand gegen ihre Wange geschlagen. Er habe ein Kissen genommen und es auf ihr Gesicht gedrückt, damit sie nicht habe schreien oder laut sprechen können. Sie habe ihre Hand befreien können, die er mit seinen Beinen festgehalten habe und habe das Kissen wegdrücken können. Dabei habe sie auch gegen sein Gesicht und seine Schultern geschlagen und ihn möglicherweise mit den Fingernägeln verletzt. In der Folge habe er mindestens drei Mal mit der linken Hand gegen ihre rechte Gesichtshälfte geschlagen. A. sei Rechtshänder, habe aber eine starke linke Hand, welche er beim Streiten regelmässig einsetze. Nach den drei Ohrfeigen sei sie bewusstlos geworden. Als sie wieder erwacht sei, habe er ihr Wasser ins Gesicht getröpfelt. Er habe geweint und gesagt, dass ihm das Ganze sehr leid tue. Er habe sie auf die Stirn geküsst und ihr gesagt, dass er nichts tun werde, was ihre Gefühle verletzen werde. Als sie aus ihrer vermutlich kurzen Ohnmacht erwacht sei, sei A. wieder auf ihrem Bauch gesessen. Sie habe ihn mehrfach angefleht, zu gehen. Weil sie nun erneut habe schreien wollen, habe er ihr wieder ein Kissen auf das Gesicht gedrückt, bis sie Atemnot bekommen habe. Sie habe ihn aufgefordert, loszulassen, was er auch getan habe. Wegen ihrer Zahnspange sei dabei die Lippe gesprungen und es habe Blut auf dem Kissen gehabt. A. habe behauptet, es sei sein Blut. Sie habe aufstehen wollen, um am Lavabo den Mund zu spülen. Er habe dies nicht erlaubt und sie aufgefordert, zu schlafen und unter allen Umständen ruhig zu bleiben. Wegen ihres tiefen Blutdrucks sei sie kurz darauf eingeschlafen. Irgendwann habe das Telefon geläutet. Es sei die Bekannte ihrer Mutter, welche in der Schweiz lebe, gewesen. Aufgrund der Umstände habe sie die Frau gebeten, sich später zu melden. Etwas später habe sich A. neben sie gelegt. Aufgrund seines Verhaltens sei sie davon ausgegangen, dass er Sex mit ihr wolle, worauf sie gesagt habe, dass

18 sie dies nicht wolle. Er habe erwidert, dass er ebenfalls keinen Sex wolle. Gleichzeitig habe er aber begonnen, sie im Gesicht, insbesondere auf den Mund, zu küssen. Zudem habe er ihre Hände hinter ihren Rücken geführt. Mit einer Hand habe er nun ihre Hände hinter dem Rücken festgehalten, mit der anderen habe er begonnen, ihre Jeans auszuziehen. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch vollständig angezogen gewesen. Das Hemd habe er schon vorher ausgezogen, als sie geschlafen habe. Nun habe er ihre Jeans ausgezogen und das T-Shirt und das Top über die Brüste nach oben gezogen. Die Unterhose habe er ihr zusammen mit den Jeans ausgezogen. In der Folge habe er begonnen, sie auf die Brüste und zwischen den Beinen zu küssen. Sie habe ihre Hände danach kurz befreien und seinen Kopf wegdrücken können. Er habe sie aber erneut gepackt und die Hände mit einer Hand festgehalten. Gleichzeitig habe er sich mit der anderen Hand seine Jeans und seine Unterhose ausgezogen. Mit der freien Hand habe er einen neben dem Bett auf einem Stuhl liegenden Bademantel gepackt und ihr einen Teil dieses Bademantels als Knebel in den Mund gesteckt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie ihn immer wieder angefleht, es nicht zu tun. Geschrien habe sie nicht, weil dies unter den konkreten Umständen keinen Sinn gemacht habe. Dann habe A. sein erregtes Glied in ihre Vagina eingeführt und habe Sex mit ihr gehabt. Die ganze Zeit über habe sie den "Knebel" im Mund gehabt. Der Sex habe vielleicht 10 Minuten gedauert. Danach habe er ihr noch gesagt, dass "er in ihr gekommen sei". Anschliessend habe er den Knebel aus dem Mund genommen und begonnen, sie zwischen den Beinen mit einer neben dem Bett liegenden Serviette zu reinigen. In dieser Phase habe sie nur noch geweint. Nun habe sich A. in die Toilette begeben, worauf sie eine Trainingshose angezogen habe und das Zimmer habe verlassen wollen. A. sei aber bereits wieder aus der Toilette zurückgekommen und habe sie zurückgehalten. Konkret habe er sie gepackt und auf das Bett zurückgebracht. Auf dem Bett sei sie dann zwar nicht eingeschlafen, sie sei aber irgendwie wie "abgetreten" gewesen. Vielleicht 15 Minuten später habe ihre Zimmerkollegin angerufen und habe wissen wollen, wann sie in den Raum kommen könne. Sie habe ihr erklärt, dass sie in 30 bis 45 Minuten ins Zimmer kommen könne. In der Folge sei A. teilweise nett mit ihr gewesen und habe sich fürsorglich um sie gekümmert. Kurze Zeit später habe er zu ihr gesagt, dass er sie töten werde. In diesem Zusammenhang habe er auch gesagt, dass er sie ersticken werde. Sie habe erwidert, dass er sie auf eine humanere Weise umbringen solle, worauf er gemeint habe, er wolle sie kämpfen und leiden sehen. Auch als er in dieser Phase nett mit ihr gewesen sei, habe sie das Bett nicht verlassen dürfen und habe ruhig sein müssen. Einige Zeit später habe ihre Kollegin erneut angerufen und gesagt, dass sie nun endlich ins Zimmer wolle und die Schulaufsicht holen werde, wenn ihr nicht geöffnet würde. Dies habe A. gehört. Er habe sich in

19 der Zwischenzeit - mit Ausnahme des Hemdes - wieder angezogen. In dieser Phase habe er sie aufgefordert, insgesamt drei "Abschnitte" in englischer Sprache zu verfassen. Als erstes habe sie festhalten müssen, dass sie für alles Vorgefallene selbst verantwortlich sei. An den zweiten Abschnitt könne sie sich nicht erinnern. Im letzten Abschnitt habe sie festhalten müssen, dass sie immer freiwillig mit ihm Sex gehabt habe. Weil ihre Schrift "zittrig" gewesen sei, habe A. noch mit ihr geschimpft, weil sie nicht genügend schön schreiben würde. Den "Brief" habe A. in die Tasche seiner Jeans gesteckt. Darauf habe er sie gepackt und sie um 11 Uhr ins Zimmer yyy. gebracht. Auf dem Korridor hätten sie M. getroffen. M. habe sie noch gefragt, was passiert sei, worauf sie geantwortet habe, "nichts". In ähnlich präziser Weise schilderte I. vor dem Untersuchungsrichter anschliessend den genauen Ablauf der Ereignisse im Zimmer yyy.. Ihren Angaben zufolge schickte A. G. aus dem Zimmer. Er packte I. erneut und versuchte mit erigiertem Glied, sie zu vergewaltigen. Diesmal gelang es ihr aber, sich zu befreien. Unter dem Vorwand, ihre Sachen aus ihrem Zimmer holen zu müssen, konnte sie das Zimmer schliesslich verlassen (act. 5.5, S. 6f.). Wie bereits anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 1. Juni 2002 (act. 5.5) wurde I. auch in der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8.) auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht. Sie bestätigte ihre Aussagen in Anwesenheit von A. vollumfänglich. b) A. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2003 (act. 5.6) zusammengefasst an, von I. zur Abschlussfeier in H. eingeladen worden zu sein. Sie sei seine Freundin. Er sei auf ihre Aufforderung hin mit ihr in ihr Zimmer gegangen. Er habe sie weder geschlagen noch habe er ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen. Er habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Da es ihr nicht gut gegangen sei, habe er sich auf den Zimmerboden gelegt. Danach habe sie zu ihm gesagt, er solle zu ihr ins Bett kommen. Es sei nicht so, dass er sie vergewaltigt habe. Er habe sie auch nicht gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben. Sie habe freiwillig mit ihm ins Welschland kommen wollen, weil er mit ihr habe zusammen sein wollen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.7) äusserte sich A. ebenfalls ausführlicher. Zunächst schilderte er die Geschehnisse vor dem Feueralarm. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass I. und A. zunächst in Begleitung von N. und G. zu ihrem Zimmer gingen. Weiter beschreibt er eine Auseinandersetzung zwischen einem Mitschüler namens O. und I.. Sodann

20 gab er zu Protokoll, dass I. betrunken gewesen sei. Deshalb sei er ihr gefolgt, um sie ins Zimmer zu begleiten. Zudem habe sie Probleme mit der Blutzirkulation und dem Blutdruck. Das wirke sich so aus, dass sie teilweise hysterisch werde und einen fast erwürge. Teilweise weine sie nur. Nach dem Feueralarm seien sie zu zweit wieder ins Zimmer von I. gegangen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Sie habe sich wieder ins Bett gelegt und sie hätten noch einige Zeit miteinander gesprochen. Danach sei sie eingeschlafen. Er sei die ganze Zeit neben dem Bett auf dem Boden gesessen. In dieser Zeit habe er dann das Hemd ausgezogen und die Brieftasche etc. auf den Tisch gelegt. Anschliessend habe er eine Schublade geöffnet, um die Tabletten für I. zu suchen. In diesem Moment sei sie erwacht und habe gesagt, dass er nichts in ihren Schubladen zu suchen habe. Wütend sei sie aber nicht geworden. Er habe sie gefragt, ob sie ihre Hose nicht ausziehen möchte, was sie bejaht habe. Er habe daher ihre Pyjamahose gesucht, welche er im Schrank gefunden habe. Nachdem sie die Pyjamahose angezogen gehabt habe, sei sie wieder eingeschlafen. Einige Zeit später sei er ebenfalls wieder eingeschlafen, wobei er auf dem Boden neben dem Bett gelegen habe. Nach etwa zehn Minuten habe sie ihn geweckt und gesagt, er solle doch im Bett weiterschlafen. Er habe sich daher ins Bett gelegt. Weil sie sich ständig hin - und hergedreht habe, habe er sich wieder auf den Boden gelegt. Einige Minuten später habe sie ihn erneut aufgefordert, ins Bett zu kommen. Er könne nicht sagen, wann dies gewesen sei, es sei aber noch dunkel gewesen. Er habe sich wieder ins Bett gelegt, worauf sie ihren Arm um ihn und ihren Kopf auf seine Brust gelegt habe. In der Folge habe sie begonnen, ihn auf den Mund zu küssen. Darauf habe das eine das andre ergeben und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe kein Kondom angezogen. Der Geschlechtsverkehr sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Nach der Darstellung von A. hatte er I. später im Zimmer yyy. aufgefordert, sich für die Abfahrt nach F. bereit zu machen. Er habe neben ihr auf dem Bett gesessen. Sie habe ihn nun zurück auf das Bett gestossen und seinen Penis berührt. Drauf habe sie ihn gebeten, sie zwischen den Beinen zu küssen, was er auch getan habe. Er habe sie dann aufgefordert, seinen Penis loszulassen, weil er mit ihr habe Geschlechtsverkehr machen wollen. Nun habe sie aber gesagt, dass sie das nicht wolle. Während dieses Vorfalles habe sie ihm die Hose inklusive Unterhose ausgezogen. Als I. keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, sei er sofort damit einverstanden gewesen und habe seine Hose angezogen. Sie habe sich ebenfalls wieder angezogen. Sie habe ihn noch gefragt, ob er nun wütend sei, was er verneint habe. Auf die Frage, ob er I. in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2002 geschlagen habe, antwortete A. mit nein. Bei der ersten Abwehr habe er möglicherweise ihr Gesicht berührt, sie aber nicht geschlagen. Auf die Frage, ob in dieser Nacht jemand geblutet habe, antwortete er, er denke, dass I.

21 wegen ihrer Zahnspange am Mund geblutet habe. Vermutlich sei es spontan zu dieser Blutung gekommen, weil sie trockene Lippen gehabt habe. Er glaube nicht, dass dies beim Küssen oder so passiert sei. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002, anlässlich welcher A. als Angeschuldigter in Gegenwart vom I. befragt wurde (act. 5.8), blieb er dabei, dass sie ihn gebeten habe, in ihr Zimmer zu kommen und von ihr nicht aufgefordert worden sei, das Zimmer zu verlassen. Er bestritt sämtliche Gewaltanwendung und blieb bei seiner Darstellung, er habe sie zu nichts gezwungen. Sie beide hätten den Geschlechtsverkehr gewollt, wobei die Initiative von ihr ausgegangen sei. Auf die Frage nach ihrer Beziehung bestätigte er, dass ihm I. am 9. Mai 2002 gesagt habe, dass sie Schluss mache. Sie sei aber trotzdem am 11. Mai zu seiner Abschlussfeier gekommen und sie hätten Sex miteinander gehabt. Danach hätten sie regelmässigen telefonischen Kontakt gehabt. Bedroht habe er sie nicht. Er habe sie auch nie gehindert, den Raum zu verlassen. Sie sei ja betrunken gewesen und habe Probleme mit dem Kopf gehabt. Er wisse nichts vom Dokument, von dem I. spreche. Angesprochen auf die Verletzungen von I., welche anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 30. Mai 2002 festgestellt worden waren, gab A. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 11. Juni an, dass ihre Verletzung an der Lippe von der Zahnspange her rühre. Die anderen Verletzungen könne er sich nicht erklären. Wie er schon gesagt habe, habe er nur ihr Haar weggestrichen. Er habe am Morgen des 30. Mai 2002 weder ein Kissen gegen das Gesicht gedrückt noch habe er sie vergewaltigt oder sexuell missbraucht und auch nicht geschlagen. Sie habe das Zimmer jederzeit verlassen können (act. 5.16). c) A. und I. waren zum Zeitpunkt der behaupteten Übergriffe jeweils allein im Zimmer. Weitere direkte Zeugenaussagen gibt es daher nicht. B., der Freund von I., gab zu Protokoll, sie sei am 30. Mai 2002 in sein Zimmer gekommen. Sie habe sehr ängstlich gewirkt und habe Tränen in den Augen gehabt. Sie sei schockiert gewesen. Sie hätten miteinander gesprochen. Sie habe gesagt, A. warte auf sie und sie müsse mit ihm gehen. Sie habe ihm weiter gesagt, er werde sie umbringen. Er habe daraufhin die Schulleitung informiert (act. 5.4). Anlässlich einer Konfronteinvernahme mit A. am 11. Juni 2002 bestätigte B., dass ihn I. am Nachmittag des 30. Mai 2002 in seinem Zimmer aufgesucht habe und ihm gesagt habe, dass A. sie mitnehmen und umbringen wolle. Sie habe gesagt, sie habe Angst und habe geschockt gewirkt. Sie habe auch gesagt, dass sie mit dem Schuldirektor sprechen müsse. Man müsse die Polizei informieren. In der Folge habe er mit I. in seinem

22 Zimmer gewartet, während M. den Direktor gesucht habe. In der Folge habe ihm I. erzählt, das A. nach dem Feueralarm um ca. 6.30 Uhr in ihrem Zimmer gewartet habe. Irgendwann habe er sie dann gezwungen, mit ihm ins Zimmer yyy. zu gehen. Dort habe G. geschlafen. Als dieser den Raum verlassen habe, habe A. I. sexuell missbraucht und geschlagen. Auf die Frage, ob nach der Darstellung von I. bereits in ihrem Zimmer etwas geschehen sei, gab B. an, I. sei zu diesem Zeitpunkt einfach geschockt gewesen und habe Hilfe haben wollen. Sie habe nichts über Vorfälle in ihrem Zimmer erzählt. Er spreche mit ihr nicht über diese Angelegenheit, weil sie sonst sofort sehr aufgewühlt sei, wenn er damit anfange. Am Abend des 30. Mai 2002, als sie ins Spital gegangen seien, habe sie ihm noch erzählt, dass ihre Wange und ein Ohr schmerzen würden, weil A. sie geschlagen habe. Zudem seien ihre Lippen verletzt gewesen. Sie habe ihm auch gesagt, dass A. ihr dort das Kissen gegen das Gesicht gedrückt habe. Dies habe er zweimal gehört. Das erste Mal, als sie es P. erzählt habe, zum zweiten Mal am Abend, als sie zur Polizei gefahren seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sie dann auch gesagt, dass es weh tue (act. 5.14). C., der mit B. das Zimmer teilte, bestätigte zusammengefasst, dass I. am 30. Mai 2002 zu ihnen ins Zimmer gekommen war. Man habe gesehen, dass sie zuvor geweint habe. Sie habe ihnen in der Folge erzählt, dass A. sie geschlagen habe. Von Vergewaltigung sei nicht die Rede gewesen. Seiner Meinung nach sage eine Frau aus seiner Heimat in Gegenwart von Männern - ausser dem eigenen Freund - nichts über sexuelle Sachen (act. 5.11). M. (act. 5.3) bestätigte, A. und I. zwischen 10 und 11 Uhr im Korridor begegnet zu sein. I. habe geweint und sei nervös gewesen. Er habe versucht, mit ihr zu sprechen. Da A. I. mit den Augen scharf beobachtet habe, habe zwischen ihnen kein Gespräch stattgefunden. J., der Zimmerkollegin von I., war nichts aussergewöhnliches aufgefallen, als sie um 6.15 Uhr erstmals in ihr gemeinsames Zimmer wollte. Die Tür sei verschlossen gewesen und sie habe drinnen Musik und eine männliche Stimme gehört, auf ihr Klopfen hin habe aber niemand geöffnet. Als sie um 9.30 ins Zimmer angerufen und um Einlass gebeten habe, sei I. am Telefon sehr traurig gewesen und habe ihr gesagt, dass sie in etwa dreissig Minuten kommen solle, worauf sie den Hörer aufgelegt habe. Um 10.15 habe sie erneut telefoniert, worauf I. wieder das Telefon abgenommen habe. Im Hintergrund habe sie gehört, wie eine männliche Stimme I. beschimpft habe. Diese habe geweint und ihr gesagt, sie solle später kommen. Sie habe jedoch gehört, dass ein Mann bei ihrer Zimmerkollegin gewesen sei. Sie habe I. daher gesagt, dass sie den Hauswart holen werde, wenn sie ihr nicht öffnen würde. I. habe die Sprechmuschel abgedeckt und ihr ca. zwei Minuten später gesagt, dass sie auf ihr Zimmer kommen könne. Sie habe daraufhin ihre Schuhe angezogen und sei drei Minuten später im gemeinsamen Zimmer gewesen. Die Zimmertüre sei offen gestanden und es sei

23 niemand mehr im Zimmer gewesen. Auf dem Zimmer habe sie das Portemonnaie und das Hemd von A. gesehen. Auf Befragen hin erklärte J., dass sie beim ersten Telefon noch keine Bedenken gehabt habe. Beim zweiten Telefon habe sie gehört, wie I. weinte und wie A. sie beschimpfte, worauf sie ihr gesagt habe, sie würde den Hauswart rufen. Als sie ins Zimmer gekommen sei, sei niemand mehr dort gewesen. Erst als sie das Zimmer um 13.30 habe verlassen wollen, sei I. weinend gekommen und habe nach der Polizei verlangt. Sie habe geschwollene Augen gehabt, habe immer noch ihr langes Pyjama getragen und habe glaublich links ein Würgemal gehabt. Sie habe ihr erklärt, dass ihr A. nach dem Feueralarm aufs Zimmer gefolgt sei und sie vergewaltigt habe (act. 5.10). G. schilderte anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme durch die Kantonspolizei Neuenburg (act. 5.12) die Geschehnisse vor dem Feueralarm. Danach sei er gleich ins Zimmer yyy. gegangen, wo er geschlafen habe. Gegen 10 Uhr habe es geklopft und I. und A. hätten vor der Tür gestanden. Beide hätten recht entnervt ausgesehen. Zu einem bestimmten Zeitpunkt habe ihn A. aufgefordert, O. zu suchen. Er sei hinuntergegangen und dort geblieben. Später habe er im Auftrag von A. nach I. gesucht und sie im Zimmer von B. gefunden, wo auch der Schulverantwortliche gewesen sei. I. sei es schlecht gegangen. Auf der Heimfahrt sei A. angerufen worden und habe erfahren, dass I. ihn beschuldige, sie vergewaltigt zu haben. Auf eine entsprechende Frage hin verneinte G., am Körper oder im Zimmer von I. Spuren von Gewalt gesehen zu haben. Er gab aber an, dass ihm A. auf dem Rückweg nach F. anvertraut habe, dass er I. eine Ohrfeige gegeben habe, worauf sie geblutet habe (act. 5.12, S. 3). P., Lehrer an der Hotelfachschule, gab schliesslich an, er sei am 30. Mai 2002 gegen 13 Uhr zu I. gerufen worden. Sie sei nervös gewesen und habe geweint. Sie habe gesagt, das A. von Freunden eingeladen worden sei. In der Folge habe sie ihm jeweils bruchstückhaft einzelne Sequenzen erzählt. So habe sie gesagt, dass A. ihr ein Kopfkissen aufs Gesicht gedrückt habe, bis sie nicht mehr habe atmen können. Sie habe auch etwas von einer Notiz erzählt, welche sie auf Druck von A. habe schreiben und unterschreiben müssen. Weiter erklärte sie, dass sie geschlagen worden sei. Sie habe auch geschwollene Lippen und am Hals einen blauen Flecken gehabt. Weiter habe sie angegeben, in der Nacht mit A. im Korridor gesprochen zu haben, was der Sicherheitsmanager bestätigen könne. Auf der Vorladung könne er sehen, dass es um eine Vergewaltigung gehe. Hiervon habe sie ihm nichts gesagt. Sie sei wohl zu aufgeregt gewesen und dies sei möglicherweise zu persönlich gewesen. Sie habe etwas von Missbrauch gesagt. Intime Sachen habe sie aber nicht erzählt (act. 5.13, S. 2). d) Die Assistenzärztin im Frauenspital Fontana in Chur stellte anlässlich ihrer Untersuchung vom 30. Mai 2002 Blutungen an der Oberlippe und hinter der rechten

24 Ohrmuschel (Punktblutung), eine Rötung sowie einen kleinen Blaufleck am Halsbereich links fest. Im Genitalbereich waren keine Verletzungen sichtbar, aber es bestand eine verstärkte Tastempfindlichkeit. Die Ärztin hielt fest, dass die Patientin Angst vor dem Täter habe, da er ihrem Leben gedroht habe (act. 4.8). Im ausführlichen Bericht vom 6. Juni 2002 zur Untersuchung vom 30. Mai 2002 (act. 4.13) fasst die Ärztin zunächst den Sachverhalt zusammen, wie er ihr von der Patientin geschildert wurde. Die Darstellung entspricht im Wesentlichen den Angaben, welche I. auch gegenüber der Polizei gemacht hat. Die Ärztin erlebte I. beschämt und etwas verunsichert, aber durchaus offen im Gespräch. Sie präzisierte das Ergebnis der körperlichen Untersuchung und des gynäkologischen Status und gelangte zum Schluss, dass die Beschreibung des Übergriffs in sich kohärent sei. Der psychische Zustand scheine weniger durch den Übergriff als mehr durch die Lebensbedrohung durch den ehemaligen Partner hervorgerufen zu sein. Die Patientin habe grosse Angst. Der Rechtsmediziner K. stützte sich in seinem Gutachten vom 8. Juli 2002 (act. 4.16) auf die Untersuchung und den Bericht der Assistenzärztin des Frauenspitals vom 30. Mai 2002, auf eine kurze Befragung zur Gewaltanwendung sowie auf die polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen. Er stellte bei I. folgende Verletzungen fest: Hinter dem rechten Ohr wurde eine kleine Gruppe (ca. 3-4) von nicht wegwischbaren Blutpunkten gefunden, die sich klar absetzte von Hautunreinigkeiten und kleinen Pickeln. An der Innenseite der Oberlippe links fand sich eine kleine Schleimhautverletzung (ca. 3x4 mm), passgenau zur Zahnspange. Daneben fanden sich minimal 3, evt. 4 oder 5 weitere typische punktförmige Blutungen in der Lippenschleimhaut. Bei der Untersuchung der Nase mit einem grossen Kaliber eines Ohrspiegels fanden sich weitere kleinste, feine, punktförmige Blutungen, sowohl rechts wie auch links, von denen er schätzte, dass es je 3-4 Punktblutungen waren. Eine genaue Anzahl konnte nicht angegeben werden, da kleinste Befunde nicht sicher zu interpretieren sind. Die Trommelfelle waren beidseits frei ohne Blutungen. Ein Versuch mit Nasenschneuzen in ein weisses Papier zeigte keine Blutreste. In der Gesichtshaut fanden sich wahrscheinlich keine Blutungspunkte, wobei verschiedene frische und ältere Hautunreinigkeiten eine sichere Diagnose nicht möglich machten. Über dem Kehlkopfbereich gab es keine sichtbaren Spuren. An der linken Halsseite über der Halsvene war eine 3.5 x 1.5 cm grosse Stelle mit einer Hautunterblutung, die zentral recht deutlich war und gegen peripher auslief. Eine bestimmte Form konnte nicht erkannt werden. Der Befund war frisch. Als Ergebnis der medizinischen Untersuchung vom 30. Mai 2002 fasste K. zusammen, dass die Bewusstlosigkeit und die nachgewiesenen Blutungspunkte an ver-

25 schiedenen Stellen Ausdruck von erheblicher Gewaltanwendung, Blutunterversorgung im Gehirn und Stauung in den Gefässen seien. Er beantwortete die Frage nach Lebensgefahr mit ja. Die festgestellten Verletzungen stützen nach Auffassung des Gutachters die Aussagen der Geschädigten, sie sei geschlagen worden und man habe ihr mit einem Kissen die Luft abgedrückt. Hinweise auf eine Selbstbeschädigung fand der Experte nicht. Im zusätzlichen Bericht vom 17. Oktober 2002 (act. 4.21) bestätigte K. nach erneuter Sichtung des gesamten Aktenmaterials, dass die Aussagen der Anzeigeerstatterin glaubhaft seien. Da der Angeschuldigte für eine körperliche Untersuchung nicht greifbar gewesen sei, liessen sich die von ihm geltend gemachten Schläge und Fusstritte durch I. weder nachweisen noch könnten sie ausgeschlossen werden. Die Auswertung der Blutprobe, welche I. am 30. Mai 2002 entnommen worden sei, habe keinen Alkohol ergeben (vgl. act. 4.19). Die Frage, ob I. zum Zeitpunkt der Untersuchung alkoholisiert gewesen sei, könne daher verneint werden. Falls die Aussage, dass I. während des Festes Alkohol konsumiert habe, richtig sei, könne während des Festes, d.h. 16 Stunden vor Blutentnahme, ein Blutalkoholkonsum bis 2.4 ‰ vorgelegen haben, welcher sich dann unter Annahme eines stündlichen Abbaues von 0.051 ‰ bis zur medizinischen Untersuchung auf 0 reduziert hätte. Isoptin, welches L. verordnet habe, sei ein Betablocker, welcher weder in die Alkoholphysiologie eingreife noch die Alkoholwirkung vermindern oder verstärken könne. Im übrigen stehe nicht fest, ob das Isoptin an diesem Tag tatsächlich genommen worden sei. Der Hausarzt L. teilte dem Untersuchungsrichter am 7. Juni 2002 mit, dass ihn I. im Mai 2002 vier Mal aufgesucht habe. Im Vordergrund seien neurovegetative Störungen sowie anfallsartige Kopfschmerzen gewesen. Sie habe ihm von ihren Beziehungsproblemen mit einem Studenten berichtet, welcher sie mit fast täglichen Telefonanrufen und Besuchen belästige. Er habe versucht, die Patientin mit dem Medikament Isoptin prophylaktisch zu behandeln, worauf sie scheinbar positiv reagiert habe. Bezüglich der Kreislaufstörungen leide I. zwar unter einem relativ tiefen Blutdruck, sei diesbezüglich gemäss seinen Erkenntnissen aber beschwerdefrei. Hysterische oder hysteriforme Reaktionen seien ihm nicht bekannt. Insgesamt beurteile er die Patientin als psychisch nicht auffällige Persönlichkeit mit situationsbedingter emotionaler Reaktion (act. 4.12). 4.a) Ausgangspunkt für die Würdigung dieser Beweismittel sind die Aussagen der Anzeigeerstatterin. Betrachtet man die erste Aussage von I. bei der Polizei

26 (act. 5.1) näher, so fällt auf, dass relativ viele geschlossene Fragen gestellt wurden, welche von I. jeweils relativ knapp beantwortet wurden. Da offene Schilderungen weitgehend fehlen, kann diese Aussage nur schlecht analysiert und auf die in E. 3 b) beschriebenen Realkennzeichen hin überprüft werden. Immerhin kann gesagt werden, dass die Aussagen des Opfers dort, wo es das Geschehen frei wiedergibt, logisch konsistent wirken. I. erwähnt von sich aus Details, welche ins Bild passen. Auf die Frage, ob sie von A. sexuell missbraucht wurde, antwortet sie beispielsweise mit ja und ergänzt dann, er habe ihr zuvor einen Teil des Bademantels in den Mund gesteckt, damit sie nicht habe schreien können. Gegen ihren Willen habe er ihre Kleider abgestreift. Dann präzisiert sie spontan, dass er ihr die Hose und den Slip ganz ausgezogen, das T-shirt nach oben gezogen habe (act. 5.1, S. 2). Konkret und anschaulich schildert sie auch die Ereignisse nach der Vergewaltigung. So erwähnt sie die Störung im Handlungsablauf, nämlich die von J. bestätigten Telefonanrufe, den dadurch notwendigen Zimmerwechsel und die Begegnung mit M. auf dem Korridor, welche dieser ebenfalls bestätigt. Bereits im ersten Protokoll gesteht sie bezüglich des Dokumentes, welches sie ihren Aussagen zufolge unterzeichnen musste ein, dass sie nicht mehr wisse, was als zweiter Punkt aufgeführt gewesen sei. Sie entlastet den Angeklagten insofern, als sie von Anfang an klar sagte, dass er im zweiten Zimmer lediglich zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen sei (S.3). Insgesamt sind in der ersten Darstellung einige Realkennzeichen auszumachen, welche darauf hindeuten, dass sich die Aussagen von I. auf tatsächlich Erlebtes beziehen. Die Aussagen, welche I. unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen falscher Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter machte, sind offener und daher einer Analyse besser zugänglich (act. 5.5). Nach der Beantwortung der Fragen zu den Wohnverhältnissen im Schulhotel und zur Beziehung zu A. schildert sie offen befragt nach den Ereignissen in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2002zunächst die Geschehnisse nach dem Fest ausführlicher und macht dann - notiert auf rund 4 ½ Schreibmaschinenseiten - detaillierte Angaben zum gesamten Tathergang bis zum Zeitpunkt, wo sie unter einem Vorwand das zweite Zimmer verlassen und Hilfe holen konnte. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Merkmale gemäss der Kategorisierung der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken (vgl. oben E. 2 c) kann festgehalten werden, dass die Aussage in ihrer Gesamtheit logisch konsistent wirkt und einen quantitativ hohen Detailreichtum aufweist. Die Darstellung ist chronologisch und ergibt ein geschlossenes Bild der Geschehnisse. Betrachtet man die einzelnen Aussageinhalte, so erscheinen die Schilderungen konkret und anschaulich. I. beschreibt beispielsweise ganz genau und ohne weiteres nachvollzieh-

27 bar, wie A. sie vor der Vergewaltigung festgehalten hatte, um zunächst sie und dann sich selbst auszuziehen, wie sie ihn angefleht habe, es nicht zu tun, bis er ihr den Bademantel in den Mund gestopft habe und dass sie nicht versucht habe, zu schreien, weil dies angesichts der konkreten Umstände keinen Sinn gemacht hätte (act. 5.5, S. 5). Was die speziellen Inhalte betrifft, kommen sowohl raum-zeitliche Verknüpfungen als auch Interaktionsschilderungen vor. I. sagt aus, dass sie vor dem Flur längere Diskussionen darüber hatten, weshalb sie sich neu habe verlieben können (act. 5.5, S. 4). Sie erinnert sich daran, dass er ihr nach der Vergewaltigung gesagt habe, dass "er in ihr gekommen sei" (a.a.O, S. 5 unten). Bei der Darstellung des Handlungsablaufs nach der Vergewaltigung erwähnt sie, wie er ihr sagte, er werde sie töten. In diesem Zusammenhang habe er auch gesagt, er werde sie ersticken. Sie habe erwidert, dass er sie auf humanere Weise umbringen solle, worauf er gemeint habe, dass er sie kämpfen und leiden sehen wollen. Sie gibt damit einzelne Gesprächsinhalte wieder. Was die inhaltlichen Besonderheiten betrifft, fällt die Schilderung von Einzelheiten auf. Als Beispiel für eine nebensächliche Einzelheit diene die Begegnung mit G. und A. am Fest, wo sie angibt, sie habe zu wenig Münz gehabt, weshalb sie sich an G. gewandt habe. Dieser habe 10 Rappen zu wenig gehabt, worauf ihr A. dieses Geld in die Hand gedrückt habe. Sie habe dies anfänglich nicht gewollt, habe dann aber angenommen (S. 3 unten). Nebenbei sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass bei der Auseinandersetzung ein Hemdknopf abgerissen sein müsse oder das Hemd zerrissen sein müsse (act. 5.1, S. 4). Tatsächlich stellte die Polizei fest, dass beim Hemd des Angeklagten, das dieser zur Tatzeit trug, von den vier Knöpfen der zweit unterste fehlte (vgl. act. 4.1, S. 7). Als eher ausgefallene Einzelheit erwähnt sie, dass sie auf ihre Mutter habe schwören müssen, wiederzukommen, als sie schliesslich das Zimmer verlassen konnte (act. 5.5, S. 7). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang auch ihre Aussagen zum Dokument, welches sie auf seine Aufforderung hin vor dem Verlassen ihres Zimmers habe schreiben müssen. I. sagte dazu in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (a.a.O., S. 6) aus, dass sie drei Abschnitte in englischer Sprache habe verfassen müssen. Als erstes habe sie festhalten müssen, dass sie für alles Vorgefallene vollständig selbst verantwortlich sei. An den Inhalt des zweiten Abschnittes könne sie sich nicht mehr erinnern. Im dritten Abschnitt habe sie festhalten müssen, dass sie immer freiwillig mit ihm Sex gehabt habe. Weil ihre Schrift "zittrig" gewesen sei, habe A. noch mit ihr geschimpft, weil sie nicht genügend schön schreiben würde. Den "Brief" habe er in die Tasche seiner Jeanshose gesteckt. Sie schildert diese inhaltliche Besonderheit detailliert, erinnert sich an den eher nebensächlichen Umstand, dass A. ihre Schrift beanstandete und gesteht alsdann ein, dass sie den Inhalt des zweiten Abschnittes vergessen habe. Dass eine solche Schilde-

28 rung nicht auf einem realen Hintergrund beruht, erscheint wenig wahrscheinlich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie diese Einzelheit hätte erzählen sollen, würde sie nicht der Wahrheit entsprechen. I. beschreibt sowohl eigene psychische Vorgänge als auch psychische Vorgänge bei A.. So sagt sie, dass dieser wütend geworden sei, als sie ihn wiederholt aufgefordert habe, den Raum zu verlassen (a.a.O., S. 4 unten). Er habe geweint und ihr gesagt habe, es tue ihm leid, nachdem er sie geohrfeigt und das Kissen aufs Gesicht gedrückt habe (a.a.O., S. 5). Nach der Vergewaltigung sei er mit ihr teilweise nett gewesen und habe sich fürsorglich um sie gekümmert. Kurze Zeit später habe er ihr gesagt, dass er sie töten werde (a.a.O, S. 6). Bevor sie das Zimmer habe verlassen können, habe er sie umarmt und auf die Stirn geküsst (a.a.O, S.7). Dass sich der Ex-Freund A., der von ihr verlassen wurde, in der geschilderten Weise ambivalent verhalten hat, ist durchaus plausibel. Von sich selbst sagt I., dass sie nur noch geweint habe, als A. sie nach der Vergewaltigung mit einer neben dem Bett liegenden Serviette gereinigt habe. Sie sei danach zwar nicht eingeschlafen, aber wie "abgetreten" gewesen (a.a.O, S. 6). Diese Gefühle, welche das Opfer zum Ausdruck bringt, sind ohne weiteres nachvollziehbar. Phasenweise mögen die Depositionen zu ihrer Situation auf Aussenstehende dramatisch erscheinen. Aus Sicht des Opfers, das sich stundenlang in der Gewalt seines Ex-Freundes befand, welcher am fraglichen Morgen unberechenbar und gewalttätig war, erscheint die Darstellung aber nicht übertrieben. Gegen Übertreibungen des Opfers sprechen insbesondere die ärztlichen Befunde, auf welche noch näher eingegangen wird. Es entsteht auch nicht der Eindruck, I. habe die Ereignisse zu ihren eigenen Gunsten auszuschmücken versucht. So belastet sie sich einerseits selbst, indem sie aussagt, sie habe gegen sein Gesicht und seine Schultern geschlagen und ihn möglicherweise mit den Fingernägeln verletzt (act. 5.1, S. 2, act. 5.5, S. 4f.). Solche Aussagen würde eine falsch aussagende Zeugin kaum in ihre Deposition aufnehmen. Andererseits erklärte sie auch bei dieser Einvernahme, dass sie sich beim späteren Übergriff im zweiten Zimmer erfolgreich habe zur Wehr setzen können und es beim Vergewaltigungsversuch geblieben sei (act. 5.5, S. 7, vgl. 5.1, S. 3; 5.8, S. 5f.). Sie verzichtet also darauf, die Ereignisse zusätzlich zu dramatisieren. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der untersuchungsrichterlichen Aussage eine Vielzahl von Realkennzeichen vorkommen, was als starkes Indiz dafür gewertet werden kann, dass die Aussagen von I. auf einer realen Erlebnisgrundlage beruhen. Die Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8) besteht weitgehend aus konkreten Fragen des Untersuchungsrichters und Antworten von A. und I.. Eine Re-

29 alkennzeichenanalyse ist daher kaum möglich. Immerhin kann auch hier festgehalten werden, dass die Aussage insgesamt folgerichtig wirkt und sich I. zu den einzelnen Fragen, die ihr gestellt wurden detailliert und konkret äusserte (vgl. etwa zur Frage nach dem Kissen und ihren Verletzungen, a.a.O, S. 2ff.). Dass sie die Vergewaltigung an sich nicht näher beschrieb, erstaunt nicht. Sie wollte sich zum Geschlechtsverkehr nicht noch einmal äussern (act. 5.8, S. 5) - wohl auch aus Scham (vgl. dazu die Einschätzung der untersuchenden Ärztin, act.4.13, S. 2). Zu den Einzelheiten wurde sie auch nicht befragt. Auch in dieser Einvernahme verzichtete sie auf eine Mehrbelastung des Angeklagten, indem sie etwa die Frage, ob A. sie gewürgt habe, klar verneinte (a.a.O., S. 3), und ergänzte, er habe ihr aber das Kissen gegen das Gesicht gedrückt. Sie bestätigte auch in Gegenwart des Angeklagten sämtliche früheren Aussagen, war aber durchaus bereit, anzuerkennen, wenn A. aus ihrer Sicht zutreffende Einzelheiten ergänzte. So blieb sie klar und bestimmt dabei, dass sie wegen der blutenden Lippe zum Lavabo habe gehen wollen, um den Mund auszuspülen, was A. nicht zugelassen habe. Er habe sie gepackt und aufs Bett geworfen, er sei stärker als sie (a.a.O., S. 4 unten). Sie räumte aber auch ein, dass es stimme, dass ihr A. in einem Plastikbehälter etwas Wasser gebracht habe, das sie auch getrunken habe (a.a.O., S. 5). Insgesamt sprechen also auch die Aussagen und das Verhalten anlässlich der Konfronteinvernahme für die Sachverhaltsdarstellung des Opfers. b) Vergleicht man die Aussagen vor den Untersuchungsorganen und der Ärztin, so fällt auf, dass I. die Ereignisse am fraglichen Morgen in den wesentlichen Zügen immer gleich schildert. Insbesondere kommt in allen Einvernahmen klar zum Ausdruck, dass der Geschlechtsverkehr mit A. gegen ihren Willen erfolgte. Die erste Einvernahme vor der Polizei fiel zwar wie üblich knapper aus als die spätere untersuchungsrichterliche Befragung. Das Protokoll enthält aber bereits den gerafften Ablauf des Sachverhaltes, welcher zur Anklage führte. I. beschreibt darin verbale Auseinandersetzungen, Ohrfeigen, das Kissen auf ihrem Gesicht und die damit verbundene Atemnot, die Verletzung an der Lippe, welche geblutet hat, die Knebelung mit dem Bademantel, die Vergewaltigung, das Dokument, welches sie hat unterzeichnen müssen, den Zimmerwechsel, welcher J. mit ihrem Anruf provozierte, die versuchte Vergewaltigung im zweiten Zimmer, die Drohungen und schliesslich das Verlassen des Zimmers unter dem Vorwand, ihre Sachen holen zu müssen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme schildert sie im Wesentlichen denselben Tathergang detaillierter, ohne sich dabei in nennenswerte Widersprüche zu ihrer ersten Aussage zu verstricken. Auch in der Konfronteinvernahme mit A. blieb I. bei ihrer Darstellung. Schliesslich schilderte sie den Ablauf jenes Morgens gegenüber

30 der Ärztin im Frauenspital Fontana konstant in gleicher Weise (act. 4.13). Insbesondere die untersuchungsrichterliche Einvernahme, aber auch die Konfronteinvernahme enthält gegenüber der Aussage bei der Polizei detailreiche, nachvollziehbare Ergänzungen, welche das Bild der Ereignisse vervollständigen. Wohl sind bei genauerem Hinsehen gewisse Ungereimtheiten auszumachen. So enthält das Protokoll der polizeilichen Befragung beispielsweise nur ganz kurze Angaben zum Ablauf bis zum Feueralarm (act. 5.1, S. 1). I. sagte dazu lediglich aus, dass A. vor ihrer Tür gestanden sei und sie sofort verbal bedroht habe. G. bleibt unerwähnt. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme führte sie dagegen aus, dass sich A. mit G. im Flur vor ihrem Zimmer aufgehalten habe. Sie habe A. gefragt, was er hier tue. Nach einem kurzen Gespräch habe G. nach einem Stuhl gefragt, worauf sie ihn ins Zimmer gelassen habe. A. habe ebenfalls ins Zimmer kommen wollen, um mit ihr zu sprechen. Sie habe ihn aber klar aufgefordert, draussen zu bleiben. Er sei daher vor der Türe gestanden und habe längere Zeit mit ihr darüber diskutiert, weshalb sie sich neu habe verlieben können. Während dieser Diskussion sei G. irgendwann auf dem Stuhl eingeschlafen. Schliesslich habe sie die Diskussion mit A. beendet und habe die Zimmertüre zugemacht, sich aufs Bett gelegt und sei in den Kleidern eingeschlafen. Um 6.30 Uhr habe A. an die Türe geklopft und gesagt, dass Feueralarm sei (act. 5.5, S. 4). Solche Differenzen sind bei der Schilderung einer Tat indessen unvermeidlich und können sich auch aus der Befragungssituation ergeben. So ist es durchaus üblich, dass die erste polizeiliche Befragung kürzer ausfällt. Die Tatsache, dass I. bei der ersten Einvernahme nicht erwähnte, dass auch G. zugegen war, und der Umstand, dass sie im ersten Protokoll von Beschimpfungen, im zweiten von Diskussionen spricht, muss insbesondere auch deshalb kein Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit sein, weil es sich um eine insgesamt doch nebensächliche Detailschilderung handelt. Die Zeit vor dem Feueralarm bleibt denn auch in der Konfronteinvernahme (act. 5.8) wieder unerwähnt; danach wurde, da nicht relevant, nicht gefragt. G. war für I. kein Unbekannter, sondern ebenfalls ein Hotelfachstudent, der seinen eigenen Angaben zufolge mit ihr und mit A. befreundet war (act. 5.17, S. 2). Er kam von auswärts, hatte also kein eigenes Zimmer in H., wo er sich bis in den Morgen hinein am selben Schulfest aufgehalten hatte. Trotz der möglicherweise strengeren Sitten im Heimatland der Beteiligten ist es unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Verteidigers auch nicht weiter ungewöhnlich, dass I. G. in ihr Zimmer liess, damit er schlafen konnte. Die Staatsanwaltschaft erwähnt, dass I. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass ihr A. zweimal ein Kissen auf ihr Gesicht gedrückt hat (act. 5.5, S. 4 und 5), während sie in der Konfronteinvernahme von mehrmaligem Drücken spricht (act. 5.8, S. 2f.). Gedächtnisunsicherheit bei der Schilderung eines länger-

31 dauernden Ereignisses ist in diesem Fall zweifellos eine ausreichende Erklärung für die unterschiedliche Beschreibung. Immerhin bringt I. in allen Protokollen mit aller Klarheit zum Ausdruck, dass ihr A. ein Kissen aufs Gesicht drückte, dass sie deshalb in Atemnot geriet, dass sie sich zur Wehr setzte und er dann von ihr abliess, dass sie aber eine Verletzungen an der Lippe erlitten hatte, welche blutete (act. 5.1, S. 2; 5.5, S. 5, 5.8, S. 2f.). Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass das Opfer zu verschiedenen Zeitpunkten gegenüber verschiedenen Personen konstant dieselben Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben hat. Wesentliche Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen sind nicht auszumachen. Es kommen sowohl Auslassungen als auch Ergänzungen vor, welche aber keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen lassen. c) Rekonstruiert man die Entstehungsgeschichte der Aussagen von I. , so ergibt sich aus der Befragung der Zeugen B. (act. 5.4, 5.14, S. 2) und C. (act. 5.11, S. 3), dass sich I. nach den von ihr geschilderten Übergriffen durch A. gegen 13.30 Uhr in deren Zimmer begab und die Geschehnisse zumindest bruchstückhaft erzählte. Sie wollte mit dem Schuldirektor sprechen und die Polizei informieren. Daraufhin wurde der Lehrer P. geholt. Auch ihm erzählte I. einzelne Sequenzen. Nach einer Besprechung mit dem stellvertretenden Direktor wurde I. auf ihren Wunsch hin zur Polizei begleitet (Aussage P., act. 5.13), wo sie am Nachmittag des 30. Mai 2002 um 17.15 Uhr befragt wurde (act. 5.1). Gleichentags um 21.20 Uhr fand die Untersuchung im Frauenspital Fontana statt (act. 4.8, 4.13). Am 1. Juni 2002 wurde sie vom Untersuchungsrichter als Zeugin einvernommen (act. 5.5), am 4. Juni fand eine Konfronteinvernahme mit I. und A. statt (act. 5.8). Vor diesen Einvernahmen wurde sie auf die Wahrheitspflicht und auf die Folgen einer Falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht. Angaben zum Sachverhalt machte I. am 30. Mai 2002 zudem gegenüber der sie untersuchenden Ärztin des Frauenspitals Fontana (act. 4.13) und gegenüber mehreren Zeugen. Die ersten belasten Aussagen erfolgten somit unmittelbar nach der geschilderten Tat und zwar ohne Beeinflussung durch Drittpersonen. d) J., welche I. am Morgen des 30. Mai 2002 zweimal, gegen 9.30 Uhr und gegen 10.15 Uhr, angerufen und um Einlass ins gemeinsame Zimmer gebeten hatte, sagte aus, dass ihre Zimmerkollegin am Telefon sehr traurig gewesen sei. Beim zweiten Telefon habe sie geweint, im Hintergrund habe sie gehört, wie I. von einer männlichen Stimme beschimpft worden sei. Sie begegnete ihrer Zimmerkollegin erst gegen 13.30 Uhr, als I. weinend ins Zimmer kam. Die Augen seien geschwollen gewesen, sie habe immer noch das Pyjama getragen und habe glaublich

32 links ein Würgemal gehabt (act. 5.10, S. 3f.). M. begegnete I. und A. am 30. Mai 2002 zwischen 10 und 11 Uhr im Korridor im 1. Stock des Schulhotels. Er gab zu Protokoll, dass I. geweint habe und nervös gewirkt habe (act. 5.3). G. hatte den Eindruck, dass A. und I. "entnervt" waren, als sie gegen 10 Uhr ins Zimmer yyy. kamen. Seiner Aussage zufolge ging es I. schlecht, als er ihr später im Zimmer von B. begegnete (act. 5.12, S. 2f.). Auf letzteren wirkte I. sehr ängstlich, sie habe Tränen gehabt, als sie in sein Zimmer gekommen sei. Sie sei schockiert gewesen (act. 5.4; ebenso im Konfront, act. 5.14, S. 2). C., der Zimmerkollege, bestätigte, dass man gesehen habe, dass sie geweint habe (act. 5.11, S. 2). Auch P., der Lehrer, welcher zu I. gerufen wurde, erlebte I. als nervös. Sie habe geweint (act. 5.13, S. 2). Die Ärztin, welche I. am Abend des 30. Mai 2002 untersuchte, erlebte I. beschämt und etwas verunsichert, aber durchaus offen im Gespräch. Die Patientin habe aufgrund der Lebensbedrohung durch ihren ehemaligen Partner grosse Angst (act. 4.13, S. 2). Sämtliche Zeugen, welche I. nach der von ihr geschilderten Vergewaltigung begegneten, erlebten sie als traurig, verängstigt, geschockt. Eine solche Gemütsverfassung passt nach Auffassung des Gerichts wenig zur Darstellung des Angeklagten, wonach der Geschlechtsverkehr in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt sein soll und lässt sich auch dann nicht erklären, wenn es lediglich zu einigen Ohrfeigen gekommen sein soll, wie die Verteidigung annimmt. e) I. erzählte ihrem Freund B. bruchstückhaft von den Übergriffen. Ihm und ihrer Zimmerkollegin J. vertraute sie an, dass sie von A. vergewaltigt worden sei (act. 5.14 und 5.10, S. 4 unten). Gegenüber Personen, welche ihr weniger nahe standen, etwa gegenüber dem Lehrer P. oder gegenüber C., dem Zimmerkollegen ihres Freundes, liess sie die Vergewaltigung unerwähnt und sprach nur von Schlägen und Drohungen. Dies lässt sich plausibel damit erklären, dass I. ein solch einschneidendes, intimes Erlebnis nicht jedermann ohne weiteres erzählen wollte (in diesem Sinn auch P., act. 5.13, S. 2; vgl. C., act. 5.11, S. 4). Den meisten Frauen dürfte es in einer ähnlichen Situation gleich ergehen. Erstaunen mag auf den ersten Blick, dass I. A. nach einer ersten Vergewaltigung in ein anderes Zimmer folgte und sich bei M., dem sie im Flur begegneten, nicht bemerkbar machte. I. erklärte dazu in der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8, S. 8) wörtlich: "Ich hatte sehr grosse Angst vor A.. Er kann und konnte mir jederzeit etwas antun. Ich stehe zu meiner obigen Aussage". Diese Erklärung ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen hält, was das Opfer seinen eigenen Aussagen zufolge vorher erlebt hatte.

33 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Verhalten des Opfers nach den ersten Übergriffen und nach der Tat, die Umstände der ersten Aussagen und die Gemütsverfassung, in welcher sich I. nach übereinstimmender Schilderung der Zeuginnen und Zeugen befand, ihre Sachverhaltsdarstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. f) Ob I. gleichzeitig mit zwei Männern eine intime Freundschaft hatte, wie die Verteidigung annimmt, oder ob sie die Beziehung zu A. am 9. Mai 2002 beendete, bevor sie eine neue Freundschaft einging (so act. 5.5, S. 2, und S. 3 oben; act. 5.8, S. 6, act. 5.14, S. 1, anders nur act. 5.8, S. 11), kann offenbleiben. Erzwungener Geschlechtsverkehr lässt sich auch in einer Beziehung nicht rechtfertigen. Nach der Auffassung des Gerichts ist es zudem auch unter Berücksichtigung der anderen Mentalität der Beteiligten wenig wahrscheinlich, dass I. ihren früheren Freund allein aus Angst davor, dass ihre Eltern oder ihr derzeitiger Freund von der Wiederaufnahme der Beziehung erfahren würden, schwerwiegender Verbrechen bezichtigt. Selbst wenn die Annahme der Verteidigung zutreffen würde, vermöchte dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I. nicht wesentlich zu erschüttern. g) Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass die Einvernahmen in englischer Sprache gemacht wurden und sich somit Übersetzungsprobleme ergeben können. Die Tatsache, dass die Aussagen nicht ein "originäres Produkt" der Aussagenden sind, sondern übersetzt wurden, erschwert auch die Realkennzeichenanalyse, bei der der Wortlaut der Bekundungen tatsächlich von Bedeutung sein kann (Steller/Volbert, a.a.O., S. 25; S. 27). Wie oben aber ausführlich dargelegt wurde, schilderte das Opfer wiederholt und ohne grössere Widersprüche den gesamten Ablauf der Ereignisse. Die detaillierten Darstellungen waren nicht fokussiert auf das Wort Vergewaltigung. Selbst wenn I. den englischen Ausdruck "rape" nicht verwendet hat, sondern von missuse und abuse sprach, wie dies der Verteidiger ausführt, steht aufgrund des gesamten Inhalts der wiederholten Aussagen zweifelsfrei fest, dass das Opfer in der Hauptsache eine Vergewaltigung und einen Vergewaltigungsversuch beschrieb. h) A. wurden in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2002 (act. 5.6) ebenfalls weitgehend geschlossene Fragen gestellt. Er sagte aus, auf Einladung von I. an der Abschlussfeier in H. teilgenommen zu haben. Sie sei seine Freundin (a.a.O., S.1). Er bestätigte, dass er mit I. auf ihr Zimmer ging, seiner Aussage zufolge geschah das aber auf ihre Aufforderung hin. Er bestätigte weiter die Anrufe der Zimmerkollegin und den Wechsel ins Zimmer im ersten Stock, wo sich G. auf-

34 gehalten habe. Er bestritt aber sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe, namentlich verneinte er I. geschlagen, ihr gedroht, sie vergewaltigt und sie gezwungen zu haben, ein Dokument zu unterschreiben. Sie habe gesagt, dass sie mit ihm ins Welschland kommen werde, weil er mit ihr habe zusammensein wollen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.7) äusserte sich A. ebenfalls ausführlicher zur offenen Frage nach den Ereignissen in H. am 29./30. Mai 2002. Nach seiner Darstellung war seine Freundin I. am Morgen nach dem Fest betrunken, weshalb er ihr gefolgt sei, um sie ins Zimmer zu begleiten. I. habe Probleme mit der Blutzirkulation und dem Blutdruck, was sich so auswirke, dass sie teilweise hysterisch werde und einen fast erwürge, teilweise weine sie nur. Er schildert dann einen Streit zwischen O. und I., welcher Anlass dafür gewesen sein soll, dass sie ihn beschimpft habe, weil er nicht eingeschritten sei. Über ihn hätten sie sich auch unterhalten, als sie allein im Zimmer von I. gewesen seien, insbesondere darüber, weshalb er ihn sie habe beschimpfen lassen. Bei dieser Diskussion habe ihm I. mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Danach habe sie begonnen, mit den Füssen gegen ihn zu treten, weshalb er sie mit seinen Händen an den Armen oder Händen festgehalten habe. Weil sie geschrien habe, sei er mit seiner Hand über ihr Haar gefahren, worauf sie die Hand weggeschlagen habe. Er habe sie damit nur beruhigen wollen. Nach dem Feueralarm ging A. nach seinen Aussagen mit ihrem Einverständnis in ihr Zimmer. Auf ihre Aufforderung hin habe er sich ins Bett gelegt. Sie habe ihm den Kopf auf die Brust gelegt und begonnen, ihn zu küssen, worauf das eine das andere ergeben habe. Auch A. erwähnt die beiden Anrufe der Zimmerkollegin, welche habe ins Zimmer kommen wollen, den Zimmerwechsel, die Begegnung mit M.. Nach seiner Darstellung machte I. im zweiten Zimmer wieder einen Annäherungsversuch, wollte dann aber doch keinen Geschlechtsverkehr, worauf er sofort einverstanden gewesen sei und seine Hose wieder angezogen habe. Betrachtet man die Aussagen von A., weisen auch sie einen gewissen Detailreichtum auf. Der äussere Handlungsablauf stimmt - wenn auch mit einer völlig anderen Wertung - in etwa mit den Schilderungen von I. überein. Über weite Teile wirken die Aussagen aber wenig nachvollziehbar. Zunächst fällt auf, dass A. von I. als seiner Freundin spricht, ohne mit einem Wort zu erwähnen, dass diese die Freundschaft vorher beendet hatte. Erst in der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8, S.6) gab er zu, dass sie die Beziehung am 9. Mai 2002 beendet hatte, nachdem er mit ihrer Aussage dazu konfrontiert worden war. War die Freundschaft zwischen I. und A. aber beendet und war sie eine neue Freundschaft einge-

35 gangen, ist es wenig wahrscheinlich, dass sie mit ihm gleichwohl freiwillig Geschlechtsverkehr haben wollte. Ebensowenig plausibel ist unter diesen Umständen, dass die beiden in der fraglichen Nacht lange über einen Dritten, O., - also nicht etwa über ihren neuen Freund - gesprochen haben sollen und dass dieser Dritte gar Anlass für Handgreiflichkeiten von I. gegen A. gewesen sein soll. Die Darstellung von I., sie hätten darüber gesprochen, weshalb sie sich neu habe verlieben können, erscheint unter diesen Umständen weit wahrscheinlicher. Sie wird auch von G. gestützt, welcher als Zeuge zwar auch angab, dass O. etwa zehn Minuten bei den beiden gewesen sei. Er sagt aber insbesondere auch aus, er habe sich auf Wunsch von A. und I. auf den Stuhl in ihrem Zimmer gesetzt, während diese auf der Türschwelle diskutiert hätten. Er glaube, verstanden zu haben, dass sich A. mit B. habe schlagen wollen (act. 5.12, S. 2). Anders als I., welche in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme angegeben hatte, dass G. auf dem Stuhl in ihrem Zimmer eingschlafen sei (act. 5.5., S. 4), erwähnt A. die Anwesenheit seines Freundes zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort. Der Angeklagte sagte weiter aus, I. sei betrunken gewesen und habe gesundheitliche Probleme. Der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Festes konnte im Nachhinein zwar nicht ermittelt werden; immerhin konnte das Rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals St. Gallen aber feststellen, dass die Blutprobe von I. gar keinen Alkohol enthielt (act. 4.19). Zum Zeitpunkt der Untersuchung befand sich I. somit nicht unter Alkoholeinfluss. Während des Festes könnte der Blutalkoholgehalt nach den Berechnungen des Gerichtsmediziners höchstens 2.4 ‰ betragen haben (act. 4.21, S. 2). Auffallend ist aber, dass keiner der Zeugen die von A. behauptete Trunkenheit erwähnt. Die Darstellung der gesundheitlichen Probleme wirkt übertrieben, wenn man den Arztbericht von Dr. L. berücksichtigt (act. 4.12). Er spricht lediglich von neurovegetativen Störungen und Kopfschmerzen, welche medikamentös behandelt werden konnten. I. habe einen relativ tiefen Blutdruck, sei diesbezüglich beschwerdefrei. Hysterische oder hysteriforme Reaktionen seien ihm nicht bekannt. A. bestritt in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme sodann, I. geschlagen zu haben und sagte auf entsprechendes Nachhaken des Untersuchungsrichters, er denke, I. habe wegen ihrer Zahnspange am Mund geblutet. Vermutlich sei es spontan zu dieser Blutung gekommen, weil sie trockene Lippen gehabt habe (act. 5.7, S. 5). Diese Erklärung ist wenig überzeugend. Weit nachvollziehbarer ist die Erklärung von I. dazu im Konfront (act. 5.8, S. 4 und 5), welche ausführt, dass die Verletzung durch die Schläge auf ihr Gesicht oder dadurch, dass er mit das Kissen gegen ihr Gesicht gedrükt habe, entstanden sei. Dadurch seien ihre Lippen gegen die Zahnspange gedrückt worden. Wenn sie spröde Lippen habe, so komme es in den Mundecken zu Verletzungen, nicht aber in der Mitte. Konfrontiert mit den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung spricht auch A. nicht

36 mehr von spröden Lippen, sondern gibt zu Protokoll, dass ihre Verletzung an den Lippen von der Zahnspange herrühre, wie er dies schon früher gesagt habe. Die übrigen Verletzungen könne er sich nicht erklären. Er habe lediglich ihr Haar weggestrichen (act. 5.16, S. 1). Nach den Aussagen seines Freundes G. vertraute ihm A. auf der Rückfahrt nach F. im übrigen an, I. eine Ohrfeige gegeben zu haben und dass das dazu geführt habe, dass sie geblutet habe (act. 5.12, S. 3). Die Behauptung, A. habe keinerlei Gewalt angewandt, ist damit klar widerlegt. Anders als bei den Aussagen von I. fehlen bei denjenigen des Angeschuldigten ausgefallene oder nebensächliche Einzelheiten ebenso wie die Schilderung psychischer Vorgänge. Während I. ihre Gefühle nach dem Geschlechtsverkehr nachvollziehbar ausdrückte und J. angab, diese habe während des ersten Telefongesprächs traurig gewirkt und während des zweiten Telefongesprächs geweint (act. 5.10, S. 2), äussert sich A. zum Gemütszustand von I. mit keinem Wort. Grosse Zweifel angebracht sind auch bei der Aussage des Angeklagten, wonach I. gesagt habe, sie würde ihn freiwillig nach F. begleiten. Hierzu hatte sie keinerlei Veranlassung, nachdem sie die Freundschaft mit ihm beendet hatte. Insgeamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Aussage von A. im Vergleich zu den Aussagen von I. deutlich weniger Realkennzeichen enthält. Sie ist über weite Strecken wenig glaubhaft, in den erwähnten Punkten sogar aktenmässig widerlegt. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2002 (act. 5.8) blieb A. bei seiner Sachverhaltsdarstellung. Erst nachdem I. ausgesagt hatte, sie habe die Beziehung zu A. am 9. Mai 2002 beendet, am 11. Mai 2002 hätten sie sich letztmals gesehen und anschliessend hätten sie nur noch telefonisch und per e-mail Kontakt gehabt, bestätigte er dies im Wesentlichen. Er ergänzte, dass I. sich regelmässig an ihn gewandt habe, weil niemand sie so liebe wie er. Ihren jetzigen Freund habe sie nur, weil beide Eltern etwas gegen ihre Beziehung hätten. Übereinstimmung besteht darin, dass die beiden nach dem 11. Mai 2002 regelmässig telefonierten. A. bestritt aber, ihr gedroht zu haben. Er habe sie als Witz gefragt, ob sie jemanden beauftragen würde, ihm etwas anzutun. Darauf habe sie erwidert, dass sie zu allem bereit sei, wenn er in die Nähe ihres neuen Freundes gehen würde. Er wolle an dieser S

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