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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.03.2003 SF 2002 19

6. März 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·9,068 Wörter·~45 min·2

Zusammenfassung

mehrfache Veruntreuung | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 6. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 02 19 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Schäfer, Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel. —————— In der Strafsache der R., Angeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. September 2002, wegen Veruntreuung in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. R. wurde am X. in Y. geboren und wuchs in Z. auf. Nach der Primarund Sekundarschule absolvierte sie eine Lehre als Verkäuferin. Anschliessend ging R. nach Irland, wo sie Englisch lernte und eine Schule für Flight-Attendants besuchte, eine Ausbildung, welche sie später abbrach. In der Folge begann sie eine Ausbildung als Modezeichnerin und arbeitete in Y. als Verkäuferin. Im Jahr 1966 brach sie die genannte Ausbildung infolge ihrer Heirat mit L. ab. Der Ehe entsprossen zwei Kinder. Nach der Scheidung im Jahr 1977 eröffnete R. in A. eine Boutique, in der sie zunächst Souvenirs und danach Modesachen verkaufte. Nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes L. übernahm sie dessen Haus in E.. Dieses verkaufte sie alsdann und erwarb in C. ein Sechs-Zimmer-Haus. Dort fertigte sie für eine Firma Modelle und das Design für Bekleidungsstücke an. Später zog sie von C. nach D. und von dort nach F.. Sodann lebte sie in verschiedenen Ortschaften, unter anderem in G., H. und Y., für eine gewisse Zeit auf der I. und später in Griechenland, Deutschland und schliesslich in Österreich. Im Jahr 1990 hatte R. damit begonnen, sich im Finanzanlagegeschäft zu betätigen. Sie besuchte Kurse und warb Kunden für einen Fonds an. In der Folge vermittelte sie Finanzanlagen, die hohe Rendite bringen sollten. Dabei trat sie unter den Firmennamen „M.“, „N.“ und „P.“ auf. Zwischen 1993 und 1995 war sie wirtschaftliche Eigentümerin der „O.“. Am 25. August 1997 klagte die Staatsanwaltschaft AH. R. zusammen mit Q. wegen Betruges an. Das Amtsgericht Tauberbischofsheim erliess am 12. Februar 1998 einen Haftbefehl gegen sie. Am 12. November 1999 wurde R. in Deutschland festgenommen. Das Amtsgericht Tauberbischofsheim verurteilte sie am 17. Januar 2000 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. R. wurde verurteilt, weil sie im einen Fall von Investoren DM 120‘000.-- entgegengenommen hatte, nachdem sie diesen vorgegaukelt hatte, sie würden durch einen Bankgarantiehandel schnell reich werden. Im zweiten Fall ging es um einen Betrag von CHF 50'000.--, der ebenfalls im Bankgarantiehandel hätte angelegt werden sollen. R. hatte jedoch weder die DM 120'000.-- noch die CHF 50'000.-- angelegt oder das Einsatzkapital zurückbezahlt, sondern diese Beträge für sich vereinnahmt und verbraucht. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist R. nicht verzeichnet. B. Am 19. Dezember 1996 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen R. eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. R. wurde am 6. Januar 1997 zur

3 Verhaftung ausgeschrieben. Infolge unbekannten Aufenthaltes der Angeschuldigten wurde das Verfahren am 1. Mai 1998 unter Vorbehalt der Wiederaufnahme eingestellt. Am 12. November 1999 wurde R. in Deutschland verhaftet. Nachdem sie sich unter Zusicherung freien Geleits am 16. Januar 2002 einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme gestellt hatte, wurde der Haftbefehl revoziert und das Verfahren am 21. Januar 2002 wieder aufgenommen. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2002 abgeschlossen. Mit Verfügung vom 4. September 2002 wurde R. wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. September 2002 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „R. wird angeklagt - der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 2 StGB 1. Ende 1993/anfangs 1994 nahm S., Inhaber der Einzelfirma J., aufgrund eines Inserates mit R. Kontakt auf. Diese bot ihm an, sich mit einer Tranche von USD 110‘000.-- an einer Geldanlage zu beteiligen. Am 10. Februar 1994 und am 18. März 1994 unterzeichneten S. und R. zwei Vereinbarungen, wonach R. jeweils ermächtigt wurde, für S. eine Kapitalanlage zu tätigen. Mit in G. ausgestellen Quittungen vom 15. Februar 1994 und 18. März 1994 bestätigte R., von S. die Beträge von CHF 165'000.-- und CHF 100'000.-- in bar erhalten zu haben R. unterzeichnete ihrerseits am 22. März 1994 als Vertreterin der „S. Treuhand“ einen „Geschäftsbesorgungsvertrag“ mit der Firma AC., vertreten durch T.. Der „Geschäftsbesorgungsvertrag“ hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass die AC. den Einsatz der Auftraggeberin in ein sogenanntes „Trading-Programm“ geben würde. Von den CHF 265'000.--, die ihr S. zwecks Kapitalanlage übergeben hatte, gab R. nur CHF 154'000.-- an die AC. weiter. T. quittierte am 22. März 1994 den Empfang von CHF 154'000.--. Die restlichen ihr anvertrauten CHF 111'000.-- gab die Angeklagte nicht an T. weiter, sondern hat sie sich selber angeeignet, um sich unrechtmässig zu bereichern. Die Angeklagte bestreitet dies. Sie gibt an, T. habe ihr für den betreffenden Betrag am 22. März 1994 eine separate Quittung ausgestellt, die sie in ein Mäppchen gelegt habe. Sinngemäss beschuldigt sie T., die Quittung wieder an sich genommen zu haben, während sie sich auf der Toilette befand. Das Fehlen der Quittung habe sie erst rund eine Woche später bemerkt.

4 S. hat sein Einsatzkapital von CHF 265'000.-- nicht mehr zurückbekommen. T. wurde am Tage der Entgegennahme der CHF 154'000.-- verhaftet und mit Urteil vom 1. März 1996 des Bezirksgerichtes Zürich wegen gewerbsmässigen Betruges zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Im betreffenden Urteil figuriert die „S. Treuhand, vertreten durch R.“ mit einem Deliktsbetrag von CHF 154'000.--. S. wurde seinerseits am 22. September 1998 vom Kantonsgericht von Graubünden wegen gewerbsmässigen Betruges zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Gemäss diesem Urteil hatte S. CHF 265'000.-- an R. weitergeleitet. 2. Im Februar 1996 erhielt U., AG., von einem Journalisten die Adresse von R.. Der Journalist gab ihm den Tip, dass R. hoch verzinsliche Anlagen tätigen würde. Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme trafen sich U. und R. am 12. Februar 1996 und am 15. Februar 1996 in Y.. Anlässlich des ersten Treffens übergab er ihr in bar DEM 180'000.-- und anlässlich des zweiten weitere DEM 40'000.--. Zwischen den beiden wurde jeweils ein „Mandatsvertrag“ abgeschlossen, wobei R. als „Profi-Partner, Frau R.“ zeichnete. Laut diesen Verträgen sollte R. eine „Rentenversicherung für Projekt-Finanzierungen mit anschliessendem Trading“ abschliessen. Nach Abschluss des Geschäftes nach rund sechs Wochen sollten U. Renditen von DEM 12'000‘000.-- bzw. DEM 2'667'000.-- ausbezahlt werden. Sodann unterzeichneten die beiden noch je einen „Sicherungsvertrag“, worin festgehalten wurde, dass R. U. als Sicherheit Eigenwechsel über DEM 180'000.-- bzw. DEM 40'000.-- übergeben würde. Am 9. April 1996 begab sich R. auf den Gendarmerieposten AD. und meldete, die DEM 220‘000.-- des U. seien ihr am selben Tage in AD. aus dem Handschuhfach ihres Fahrzeuges gestohlen worden. Die angebliche Täterschaft konnte nicht ermittelt werden. Tatsächlich hat sich R. die ihr von U. anvertrauten DEM 220'000.-- selber angeeignet, um sich unrechtmässig zu bereichern. Die Angeklagte bestreitet dies. U. hat sein Einsatzkapital von DEM 220'000.-- nicht mehr zurückbekommen.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden waren die Angeklagte R., ihr amtlicher Verteidiger lic. iur. Martin Suenderhauf sowie Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.

5 Im Rahmen der Befragung zur Person bestätigte die Angeklagte im Wesentlichen die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben. Hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse hielt sie fest, dass sie momentan von ihrer Schwester sowie von der Fürsorge mit ca. Fr. 1'400.-- monatlich unterstützt werde. Über Vermögen verfüge sie nicht. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim strebe sie ein Revisionsverfahren an. Anschliessend wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Die Angeklagte bestritt in beiden Anklagepunkten, die fraglichen Geldbeträge an sich genommen zu haben. Sie machte ferner geltend, dass sie von verschiedenen Personen verfolgt werde, die oftmals erfolgreiche Geschäftsabschlüsse verhindert hätten. Ihr verstorbener Mann habe zudem eine Erfindung gemacht, hinter welcher die Personen her seien. Immer wieder werde bei ihr oder in der Fabrikhalle, in welcher sie Unterlagen eingelagert habe, eingebrochen. Dabei habe man auch Dokumente, die den vorliegenden Prozess beträfen und die sie entlasten könnten, gestohlen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer die folgenden Anträge: „1. R. sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie, als Zusatz zum Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 17. Januar 2000, mit 4 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger der Angeklagten, lic. iur. Martin Suenderhauf, stellte in seinem Plädoyer einleitend folgende Beweisanträge: „1. Es seien sämtliche Strafakten der Prozedur U/DG 950651, Bezirksgericht Zürich, in Sachen T., AJ., beizuziehen. 2. Es sei T., AJ., mit der Angeklagten im Rahmen einer Konfronteinvernahme zu konfrontieren, eventualiter sei T. unter Wahrung der Parteirechte der Angeklagten untersuchungsrichterlich einzuvernehmen. 3. Es seien die Tochter der Angeklagten, W., und die Schwestern der Angeklagten, K., und AB., Y., zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und dem Lebensstandard der Angeklagten im Zeitraum 1993 - 1996 als Zeuginnen zu befragen. 4. Es sei Herr V., Firma AF., als Zeuge zu befragen. 5. Es seien aus Händen der Hypobank in AE. sämtliche Akten/Kontoauszüge etc. im Zusammenhang mit Bankverbindungen von R. bzw. der Firmen von R. edieren zu lassen. 6. Es seien sämtliche Akten der Prozedur S. beizuziehen.

6 7. Es seien die Akten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim, Deutschland, beizuziehen. 8. Es sei der Stand der Strafuntersuchung in Feldkirch abzuklären.“ Zur Sache hielt der amtliche Verteidiger im Wesentlichen fest, dass das der Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. In Bezug auf den ersten Vorfall sei zu beachten, dass am Wahrheitsgehalt der Aussagen von S. und von T. begründete Zweifel beständen. So sei bereits unklar, welche Geldbeträge zwischen S. und R. zu Anlagezwecken überhaupt geflossen seien. Jedenfalls ergäben sich objektive Anhaltspunkte dafür, dass die von der Angeklagten wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung, sie habe die fraglichen Fr. 100'000.-ebenfalls an T. übergeben, in Anwendung der Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ nicht als Schutzbehauptung widerlegt werden könne. Was den zweiten Vorfall betreffe, so seien die Umstände des Diebstahls zwar aussergewöhnlich. Immerhin sprächen jedoch zahlreiche Indizien gegen eine Veruntreuung des Betrages von DM 220'000.-- durch die Angeklagte. Es beständen gewichtige Zweifel an der Richtigkeit des seitens der Anklage relevierten Sachverhalts. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten von der Sachdarstellung gemäss Anklage ausgehe, werde die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bestritten. Das Verhalten von R. müsse als Betrug qualifiziert werden. Selbst wenn zudem im Zusammenhang mit Ziffer 1 der Anklageschrift der Tatbestand der Veruntreuung zur Anwendung gelangen würde, so fehle es am Nachweis der fehlenden Ersatzbereitschaft der Angeklagten. Im Falle eines Schuldspruches müsse zwecks Festlegung der Zusatzstrafe zum deutschen Urteil vorweg die Gesamtstrafe bestimmt werden. In Würdigung aller Umstände erscheine es vorliegend indes nicht gerechtfertigt, überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen. Für eine allfällige Zusatzstrafe sei sodann in Anwendung deutschen Rechts der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Abschliessend stellte der amtliche Verteidiger die folgenden Anträge: „1. Die Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei die Angeklagte des Betruges subeventualiter des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, subeventualiter der Veruntreuung subeventualiter der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Betruges oder mehrfachen Betruges und/oder Veruntreuung oder mehrfacher Veruntreuung sei von einer Zusatzstrafe abzusehen. Eventualiter sei im Falle der Aussprechung einer Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Subenventualiter sei im Falle einer Verurteilung hinsichtlich des Anklagepunktes Ziff 1 (Betrug/Veruntreuung zum Nachteil von S.)

7 eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten auszusprechen unter Gewährung des bedingten Strafvollzug es bei einer Probezeit von zwei Jahren; im Übrigen sei von einer Zusatzstrafe abzusehen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Replik verwies Staatsanwalt Grob hinsichtlich der vom Verteidiger bereits schriftlich gestellten Beweisergänzungsanträge auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2002. Von den zusätzlich gestellten Beweisanträgen, dem Beizug der Akten des deutschen Verfahrens und der Strafuntersuchung in Österreich, sei kein Beitrag zum vorliegenden Verfahren zu erwarten. In der Sache selbst hielt der Staatsanwalt fest, dass das Gericht an das deutsche Urteil gebunden sei und die dort beurteilten Handlungen auch in der Schweiz strafbar seien. Im Anlagegeschäft gebe es überdies die klare Usanz, dass man Geld nicht einfach brach herumliegen lasse, so dass dieser Umstand ein Anhaltspunkt für die Aneignung des Geldes durch R. sei. Der amtliche Verteidiger hielt in der Duplik daran fest, dass vom Beizug der verlangten Akten durchaus Aufschlüsse zum Fall zu erwarten seien. Auch die von ihm genannten Aspekte zum deutschen Urteil seien zu berücksichtigen. Was das Brachliegen des Geldes betreffe, so habe im Übrigen auch S. nicht immer sofort gehandelt, sondern die Anlagen zunächst jeweils in Aussicht gestellt. Die Angeklagte hielt in ihrem Schlusswort fest, dass sie in Deutschland ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe, da sie über Akten verfüge, die den Betrug in Deutschland klar widerlegen würden. Sie schloss mit einem Zitat von John Wayne. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amtlichen Verteidigers - die mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten gereicht - sowie auf die richterliche Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Das Kantonsgericht hat vorweg über die von der Angeklagten gestellten Beweisergänzungsanträge zu entscheiden. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen

8 Beweismittel zu erschüttern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162, 121 I 308 f., 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 1, § 55 N 10). a) Die Angeklagte beantragt zunächst, die Akten des Strafverfahrens gegen T. vor dem Bezirksgericht Zürich beizuziehen. Die Verteidigung verspricht sich hiervon Hinweise darauf, welche Bargeldbeträge bei T. anlässlich dessen Verhaftung, die am 22. März 1994, also am Tag der Geldübergabe durch R., stattfand, sichergestellt werden konnten, sowie allenfalls einen Hinweis auf den von der Angeklagten erwähnten Quittungsbeleg. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung waren die Akten des Strafverfahrens gegen T. bereits beigezogen worden, wobei man sich infolge des umfangreichen Prozessstoffs auf den Beizug der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Akten beschränkt hatte. Gemäss Urteil und Beschlüssen des Bezirksgerichts Zürich vom 1. März 1996 (act. 11.1, S. 17 ff.) wurden bei T. diverse Beschlagnahmungen und Einziehungen durchgeführt. Es deutet indes nichts darauf hin, dass anlässlich der Verhaftung ein grösserer Betrag an Bargeld sichergestellt wurde. Selbst wenn jedoch eine Bargeldsumme beschlagnahmt worden wäre, die den quittierten Betrag von Fr. 154'000.-- und den angeblich ebenfalls übergebenen Betrag von Fr. 100'000.-- umfasst hätte, so könnte daraus nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass dieses Geld auch tatsächlich von R. stammte. Es könnte sich auch um Gelder anderer Personen oder sonstiger Herkunft gehandelt haben. Da zudem davon auszugehen ist, dass die Untersuchungsbehörde im Rahmen der Strafuntersuchung sämtliche für das vorliegende Verfahren wesentlichen Akten eingesehen und kopiert hat, sind von einem erneuten Beizug dieser Akten keinerlei neue Aufschlüsse zu erwarten. Das Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass auf den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen T. vor dem Bezirksgericht Zürich verzichtet werden kann. b) Auch von der beantragten Konfronteinvernahme zwischen R. und T. bzw. der Einzeleinvernahme des Letztgenannten sind keine neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die Angelegenheit liegt nun schon rund neun Jahre zurück. Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme von T. am 24. April 2002 konnte jener sich gar nicht mehr an R. erinnern. Abgesehen davon ist nicht zu erwarten, das T. von seiner damaligen Aussage abweichen und plötzlich die Entgegennahme von zusätzlichen Fr. 100'000.-- gestehen würde. Hinzu kommt, dass er von der Angeklagten beschuldigt wird, diesen Betrag unter Vernichtung der Quittung für sich vereinnahmt zu haben. Bei einer allfälligen Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge würde T. sodann ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen, so dass er sich gar nicht zu besag-

9 tem Punkt äussern müsste. Das Gericht lehnt deshalb auch diesen Beweisantrag ab. c) Die Angeklagte beantragt im Weiteren die Einvernahme ihrer Tochter W. und ihrer Schwestern K. und AB. als Zeuginnen zur Frage, wie die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Angeklagten im Zeitraum von 1993 - 1996 waren. Damals habe sie in schwachen finanziellen Verhältnissen gelebt und sei von den genannten Personen unterstützt worden. Diese Umstände würden gegen eine Veruntreuung einer hohen Geldsumme sprechen, habe sie durch die erhaltene Unterstützung doch keine Veranlassung gehabt, die Veruntreuungen zu begehen. Die Angeklagte hat sich gegenüber dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung zu ihren Vermögensverhältnissen geäussert. Es ist überdies aktenkundig, dass sie in den Neunzigerjahren in schlechten finanziellen Verhältnissen lebte. Allerdings steht die Frage, ob die Angeklagte finanzielle Unterstützung durch Drittpersonen erfahren hat oder nicht, in keinem direkten Zusammenhang mit einer allfälligen Veruntreuung und kann daher auch nichts zur Entlastung von R. beitragen. Weder Armut noch Reichtum schliessen Kriminalität aus, und gleichsam, wie die erhaltene Unterstützung durch die Familie darauf hindeuten kann, dass R. keine Veranlassung gehabt hat, die Veruntreuungen zu begehen, so können die desolaten finanziellen Verhältnisse auch auf ein Motiv schliessen lassen, die Veruntreuungen zu begehen, um finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen kann in diesem Sinn verzichtet werden. d) Zum Nachweis, dass die Angeklagte beabsichtigt hat, das vom Anleger U. erhaltene Geld auch tatsächlich zur Anlage weiterzuleiten, beantragt die Verteidigung die Einvernahme eines Herrn V., der damals bei der Firma AF. in AI. tätig gewesen sein soll. Ob nun R. bei der Übergabe des Geldbetrages durch U. die Absicht gehabt hatte, das Geld einer Anlage zuzuführen oder nicht, steht wiederum in keinem direkten Zusammenhang mit der der Angeklagten vorgeworfenen Tat und sagt nichts über ihr Verhalten nach der Geldübergabe aus. Die ursprüngliche Absicht hätte sich zudem im Laufe der Zeit ändern können. Von der Einvernahme des Herrn V. sind demnach keine Aufschlüsse über die Tat von R. zu erwarten, so dass auch dieser Antrag abgelehnt wird. e) Ein weiterer Beweisantrag der Angeklagten verlangt, aus Händen der Hypobank in AE. sämtliche Akten und Kontoauszüge im Zusammenhang mit den Bankverbindungen von R. bzw. der Firmen von R. edieren zu lassen. Die Angeklagte hat zudem eine Faxkopie eines Schreibens der Hypobank AE. vom 6. November 1995 zu den Akten gereicht. Das Schreiben hält fest, dass die Hypobank seit 1991 mit R. in beanstandungsfreier Geschäftsverbindung stehe. Selbst wenn

10 die Angeklagte indes persönlich oder über ihre Firmen Bankverbindungen zur Hypobank unterhalten hat, so ist dadurch noch nicht nachgewiesen, dass sie den von U. erhaltenen Geldbetrag dort auch tatsächlich anlegen wollte. Aus diesen Gründen ist das Editionsbegehren abzulehnen. f) Der Antrag der Verteidigung, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen S. beizuziehen, bezieht sich auf den Nachweis, dass R. in subjektiver Hinsicht habe davon ausgehen dürfen, ersatzfähig zu sein, was eine Veruntreuung ausschliesse. So habe sie mit S. Vereinbarungen über die Gewinnbeteiligung geschlossen. Es ist infolge der bekanntermassen schwachen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten allerdings davon auszugehen, dass die Ersatzfähigkeit in objektiver Hinsicht jedenfalls nicht vorhanden war. Infolgedessen liegt eine die Bereicherungsabsicht bzw. Veruntreuung ausschliessende Ersatzfähigkeit nicht vor und das Beweisbegehren erübrigt sich in Bezug auf den Punkt der subjektiven Ersatzfähigkeit. g) Im Weiteren wird beantragt, die Akten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim beizuziehen, da sich diese teilweise auf die heute zu beurteilenden Fälle beziehen würden. Hierzu ist festzustellen, dass die Akten dieses Strafverfahrens im Rahmen der Strafuntersuchung gegen R. bereits einverlangt und gesichtet worden waren. Die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten liegen somit bereits vor. Weitere Aufschlüsse sind von einem erneuten Beizug nicht zu erwarten, so dass dieses Beweisbegehren ebenfalls abgelehnt wird. h) Schliesslich beantragt die Verteidigung, sich in Feldkirch über den Stand des Strafverfahrens in Bezug auf den Diebstahl von DM 220'000.-- aus dem Fahrzeug von R. zu erkundigen. Da davon auszugehen ist, dass man die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden oder die Angeklagte selbst von sich aus informiert hätte, falls der oder die Täter gefasst worden wären, ist von der anbegehrten Auskunft nichts neues zu erwarten, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der langen Zeit, die inzwischen verstrichen ist. Der Antrag auf Auskunft wird somit abgelehnt. 2. R. bestreitet die ihr zur Last gelegten Taten. Sie will die in Frage stehenden Geldbeträge nicht an sich genommen und für sich verbraucht haben. Es ist daher zunächst zu beurteilen, ob der der Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der

11 Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 286, S. 82 f.). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, a.a.O., § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 83). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn

12 eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt.

13 Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.) 3. Im ersten Anklagepunkt wird R. vorgeworfen, von S., Inhaber der Einzelfirma J., Fr. 265'000.-- entgegengenommen zu haben, um damit eine Kapitalanlage zu tätigen. Von diesem Geld habe R. nur Fr. 154'000.-- an T., Vertreter der Firma AC., weitergegeben. Die restlichen ihr anvertrauten Fr. 111'000.-- habe die Angeklagte sich selber angeeignet, um sich unrechtmässig zu bereichern. Die Angeklagte bestreitet diesen Sachverhalt. Sie will T. den betreffenden Betrag ebenfalls übergeben haben, wobei dieser ihr eine separate Quittung ausgestellt habe, die sie in ein Mäppchen gelegt habe. Während sie sich auf der Toilette befunden habe, habe T. die Quittung wieder an sich genommen. Das Fehlen der Quittung habe sie erst eine Woche später bemerkt, als sie von der Verhaftung T.s erfahren und daraufhin ihre Unterlagen auf deren Vollständigkeit hin überprüft habe. Es ist aktenkundig, dass die Angeklagte von S. Fr. 265’000.-- in Empfang genommen hat. Es liegen zwei in G. ausgestellte Belege vor, nämlich eine Quittung vom 15. Februar 1994 über Fr. 165'000.-- (act. 3.14) sowie eine solche vom 18. März 1994 über Fr. 100'000.-- (act. 7.19). Aufgrund dieser Quittungen ist ausgewiesen, welche Geldbeträge zwecks Anlage zu R. geflossen sind. Der Einwand des amtlichen Verteidigers, es sei unklar, welche Geldbeträge zwischen S. und R. zu Anlagezwecken überhaupt geflossen seien, ist aufgrund dieser klaren Sachlage unbeachtlich. Zuvor hatten S. und R. am 10. Februar 1994 (act. 7.15) und am 18. März 1994 (act. 7.18) zwei Vereinbarungen unterzeichnet, wonach R. jeweils ermächtigt wurde, für S. eine Kapitalanlage zu tätigen. Gemäss diesen Verträgen sollte auf dem Kapitaleinsatz von US$ 110'000.-- eine monatliche Rendite von 50 % beziehungsweise auf dem Einsatz von Fr. 100'000.-- eine solche von US$ 30'000.-- ausbezahlt werden. In den bei R. anlässlich ihrer Verhaftung am 12. November 1999 in Deutschland sichergestellten Unterlagen befand sich eine weitere Vollmacht von S. vom 7. Februar 1994 (act. 7.12), nach welcher R. von der „S. J.“ ermächtigt wurde, das Kapital von US$ 110'000.-- anzulegen und in diesem Zusammenhang rechtsgültig zu zeichnen. Am 22. März 1994 unterzeichnete R. als Vertreterin der „S. Treuhand“ einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Firma AC., vertreten durch T.. Gemäss Abschnitt III. dieses Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtete sich der Auftraggeber, in casu die „S. Treuhand“, mit Unterzeichnung des Vertrages ein Beschaffungshonorar in Höhe von US$ 100'000.-- zu bezahlen. Dieses sollte dem Auftragnehmer, der AC., gemäss Abschnitt I des Vertrages dazu dienen, dem Auftraggeber eine Tranche von US$ 10 Mio. zur Verfügung stellen zu können. Der Auftraggeber verpflichtete sich gemäss Abschnitt IV des Vertrags zusätzlich zu Leistung

14 einer Kostenbeteiligung für die Anwaltskosten des Auftraggebers, welche US$ 10'000.-- für jede Tranche von US$ 10 Mio. betrug. In der Folge übergab R. am 22. März 1994 Fr. 154'000.-- an T., welcher den Empfang dieser Summe quittierte. Auf der Quittung wurde in Klammern „Kurs 1.40“ vermerkt, so dass davon auszugehen ist, dass R. mit der Zahlung von Fr. 154'000.-- an T. das Beschaffungshonorar und die Kostenbeteiligung für die Bereitstellung eine Tranche von US$ 10 Mio. leistete, was gemäss Vertrag die Zahlung von US$ 110'000.-- erforderte. T. wurde gleichentags verhaftet. Am 1. März 1996 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Unklar ist, was mit den restlichen Fr. 111'000.-- geschehen ist, die R. von S. übergeben worden waren. Gemäss Aussagen der Angeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung hat sie mit T. einen Vertrag über Fr. 150'000.-- abgeschlossen, wobei sich aufgrund der Quittung ergibt, dass sie in der Folge Fr. 154'000.-- an diesen übergeben hat. Mit den restlichen Fr. 100'000.-- habe ihr T. einen weiteren Vertrag über Fr. 150‘000.-- in Aussicht gestellt, zusammen mit einer Tranche von Fr. 50'000.-- eines anderen Kunden, die noch abgewartet werden musste. Sie will die erwähnten Fr. 100'000.-- ebenfalls an T. übergeben haben. Die darüber ausgestellte Quittung habe ihr der Letztgenannte alsdann gestohlen, als sie kurz auf die Toilette gegangen war. Anlässlich der Hauptverhandlung erinnerte sie sich nicht mehr genau daran, wo ihr die Quittung über Fr. 100'000.-- abhanden gekommen war, ob in der Firma bei T. oder bei ihr zu Hause. Den Verlust der Quittung habe sie erst bemerkt, als sie eine Woche später von der Verhaftung T.s erfahren und aufgrund dessen ihre Unterlagen auf deren Vollständigkeit hin überprüft habe. Als sie dann anlässlich des Strafverfahrens gegen T. von der Polizei aufgefordert worden sei, über die mit jenem abgeschlossenen Verträge Auskunft zu geben, habe sie die Fr. 100'000.-- nicht erwähnt. Sie habe sich gedacht, dass man ihr infolge der fehlenden Quittung sowieso nicht glauben würde. Als man T. selbst im Rahmen des ihn betreffenden Strafverfahrens am 10. April 1994 zur Sache befragte (act. 13.13), gab er an, am 22. März 1994 von R. einen Betrag von Fr. 130'000.-- bis 140'000.-- erhalten und für den Empfang quittiert zu haben. Bei der rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme von T. am 24. April 2002 (act. 14.4) konnte sich dieser nicht mehr konkret an R. erinnern. Er erkannte jedoch die Quittung über Fr. 154'000.-- als von sich geschrieben. Darüber hinaus bestritt er, weitere Fr. 100'000.-- an sich genommen sowie darüber eine Quittung ausgestellt und diese danach wieder an sich genommen zu haben. Abgesehen davon, dass bei allen Terminen ein Anwalt zugegen gewesen sei, sei R. nie an ihn herangetreten, um die angeblich übergebenen Fr. 100'000.-- zurückzuerhalten. Nicht zu-

15 letzt ergebe es keinen Sinn, dass er gesagt haben soll, sie solle zuwarten bis ein weiterer Anleger Fr. 50'000.-- beisteure, sei es doch nicht möglich, einen Vertrag auf zwei verschiedene Anleger aufzuteilen. Die Aussagen von R. sind insoweit unglaubhaft, als dass sie erstmals anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung am 16. Januar 2002 angab, T. habe ihr die Quittung über die Fr. 100'000.-- gestohlen. Im Strafverfahren gegen T. selbst im Jahr 1994 hatte sie die Fr. 100'000.-- bzw. die entwendete Quittung über diesen Betrag nie erwähnt. Zur Begründung führte sie an, sie sei davon ausgegangen, dass man ihr infolge der fehlenden Quittung nicht glauben würde. Im damaligen Geschädigtenverzeichnis figuriert die „ S. Treuhand, vertreten durch R.“ mit einem Deliktsbetrag von Fr. 154'000.--, eine Schadenersatzforderung wurde indes nicht gestellt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gab R. an, dass sie während des Strafverfahrens gegen T. umgezogen sei und daher am Gerichtsverfahren nicht habe teilnehmen können. Sie habe die Sache jedoch mit S. besprochen und, da dieser sich bereit erklärt habe, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, diesem die Verträge mit der AC. zugesandt. Sie habe zudem nicht gewusst, dass sie die Fr. 100'000.-- im Strafverfahren hätte geltend machen können. S. selbst hatte am 12. März 1996 vor dem Untersuchungsrichter allerdings ausgesagt, er habe keine Kenntnis davon, was mit dem Differenzbetrag von rund 100'000.-- zur angelegten Summe von Fr. 154'000.-- geschehen sei. Er sei immer davon ausgegangen, dass R. für ihn den gesamten übergebenen Betrag von Fr. 265'000.-- angelegt habe. Gemäss der Aussage S. hatte ihn R. zudem informiert, dass T. verhaftet worden war, offenbar jedoch nicht, dass dieser ihr eine Quittung über Fr. 100'000.-entwendet hatte. Daraus ergibt sich ein Widerspruch zu den Aussagen der Angeklagten. Gegen den Wahrheitsgehalt der Version der Angeklagten spricht auch, dass sie für die übergebene Summe einen unterschiedlichen Betrag nennt. So sprach sie vor dem Untersuchungsrichter davon, Fr. 150'000.-- an T. übergeben zu haben, obwohl es sich um Fr. 154'000.-- gehandelt hat. Allerdings erscheint dieser Unterschied im Hinblick auf den langen Zeitablauf nicht sehr gravierend, insbesondere da die Grössenordnung korrekt ist. Angesprochen auf die Differenz von Fr. 11‘000.-- zu Fr. 265'000.-- bei der Annahme, dass R. tatsächlich Fr. 154'000.-- und Fr. 100'000.-- übergeben habe, hielt diese fest, dass sie diesen Betrag wahrscheinlich als Spesen behalten habe. Aufgrund der Aktenlage erklärt sich die Differenz von Fr. 11'000.-- infolge verschiedener Wechselkurse. So wurde auf der von T. unterzeichneten Quittung über Fr. 154'000.-- festgehalten, dass der Kurs 1.40 betrage (US$ 110'000.-- x 1.40 ergibt Fr. 154'000.--). Gemäss einem sich bei den Akten befindenden Schreiben der J. (act. 7.16) war bei dieser grundsätzlich mit einem Kurs von 1.50 gehandelt worden, so dass gestützt darauf Fr. 165'000.-- (US$

16 110'000.-- x 1.50 = 165'000.--) an R. übergeben worden waren. Was mit dieser Differenz geschehen ist, bleibt allerdings unklar. Anhaltspunkte dafür, dass die Version von R. der Wahrheit entspricht, liegen einmal darin, dass sie im Schreiben vom 14. März 1994, in welchem sie T. um eine Terminvereinbarung ersucht, von zwei kleinen Anlagen spricht. Dabei hätte es sich durchaus um Anlagen im Wert von US$ 110'000.-- sowie um den Teil einer solchen Anlage im Wert von Fr. 100'000.-- handeln können. Auch die Quittung von R. vom 18. März 1994 über die entgegengenommenen Fr. 100'000.-- von S. bzw. die Vereinbarung zwischen S. und R. vom 18. März 1994 handeln von einer Teilanlage einer Gesamtanlage von US$ 110'000.--. Für R. spricht der Umstand, dass es offenbar üblich war, Verträge über Tranchen von US$ 110'000.-- zu schliessen und es daher nicht auszuschliessen ist, dass man in Bezug auf zwei Tranchen auch zwei verschiedene Quittungen ausstellte. Was die Glaubwürdigkeit der in den Vorfall involvierten Personen, R., S. und T., betrifft, so ist keine dieser Personen höher oder niedriger einzustufen als die andere. In Bezug auf die Aussage von T. spricht für deren Glaubhaftigkeit, dass nur eine Quittung über Fr. 154'000.-- vorliegt. Dagegen spricht, dass T. sich bei seiner Einvernahme, die nur zwei Wochen später erfolgte, bereits nicht mehr genau an den entgegengenommenen Betrag erinnern konnte, sprach er doch von Fr. 130'000.-bis Fr. 140'000.--. Die Aussagen von T. sind jedenfalls nicht derart schlüssig, dass man mit ausreichender Überzeugung zu einer Verurteilung von R. gelangen würde. Das Gericht ist somit der Ansicht, dass eine Überzeugung, wie sich die Geldübergabe damals tatsächlich abgespielt hat, weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist. Im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist davon auszugehen, dass R. die Aneignung von Fr. 111'000.-- nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. 4. Im zweiten Anklagepunkt wird R. vorgeworfen, sich die Summe von DM 220'000.--, die ihr von U. zur Kapitalanlage anvertraut worden war, selbst angeeignet und sich unrechtmässig bereichert zu haben. Die Angeklagte bestreitet dies. Sie macht geltend, das Geld sei ihr in AD. aus dem Handschuhfach ihres Fahrzeuges gestohlen worden. Aus den Akten ergibt sich, dass die „P. Frau R.“ und U. am 12. Februar 1996 einen Mandatsvertrag abgeschlossen hatten (act. 4.1.9), gemäss welchem ein Einsatzkapital von DM 180'000.-- in hochverzinslichen Anlagen hätte investiert werden sollen. Für die genannte Einlage hätte nach rund sechs Wochen eine Rendite von

17 DM 12 Mio. geleistet werden sollen. Ebenfalls am 12. Februar 1996 übergab U. den Betrag von DM 180'000.-- an R.. Die Parteien schlossen zudem einen Sicherungsvertrag ab (act. 4.1.8), gemäss welchem R. an U. einen Eigenwechsel über DM 180'000.-- zu übergeben hatte. Am 15. Februar 1996 wurde zwischen den Beteiligten ein weiterer Mandatsvertrag über DM 40'000.-- geschlossen (act. 4.1.11), gemäss welchen nach rund sechs Wochen eine Rendite von DM 2'667'000 Mio. hätte ausbezahlt werden sollen. Der Betrag von DM 40'000.-- wurde gleichentags übergeben und gemäss einem Sicherungsvertrag (act. 4.1.10) wiederum mit einem Eigenwechsel über die genannte Summe gesichert. Die beiden Wechsel wurden am 6. Juli 1996 vernichtet, nachdem ein neuer Wechsel über DM 242'000.-- ausgestellt worden war. Am 9. April 1996 erstattete R. auf dem Gendarmerieposten in Dornbirn Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft. Sie gab an, dass ihr der Betrag von DM 220'000.-- aus dem Handschuhfach ihres Fahrzeuges gestohlen worden sei. Sie habe das Geld auf ein Konto der Hypobank in AE. einzahlen wollen, diese sei jedoch geschlossen gewesen. Alsdann habe sie sich entschlossen, die Einzahlung am nächsten Morgen zu tätigen und zu diesem Zweck in Österreich zu nächtigen. Sie sei dann nach Dornbirn gefahren, um im Messepark zu bummeln. Dort sei ihr das Geld aus dem parkierten Auto gestohlen worden, worauf sie sich an die Polizei gewandt habe. Der Polizeibericht über die Spuren, die an der Fensterscheibe des Fahrzeuges und an der Plastiktasche, die das Geld enthalten hatte, festgestellt wurden, ergab keine verwertbaren Ergebnisse. Auch auf einen Zeugenaufruf in der Presse hin meldete sich niemand. Der Diebstahl des Geldes teilte R. auch einem Herrn V., Baukontor AF., mit, bei welchem die Kapitalanlage hätte getätigt werden sollen. Das Gericht erachtet die Aussagen von R. in Bezug auf den zweiten Anklagepunkt als unglaubhaft. Es bestehen diverse Anhaltspunkte dafür, dass der behauptete Diebstahl nicht stattgefunden hat. Zunächst erscheint es sehr lebensfremd, dass die Angeklagte als Anlageberaterin und Geschäftsfrau einen hohen Geldbetrag von DM 220'000.-- für eine Zeit von rund zwei Monaten einfach zu Hause brach liegen liess. Zwar brachte die Angeklagte vor, sie habe warten müssen, bis vertraglich alles vorbereitet gewesen sei und sie das Kapital habe gewinnbringend dem Vertragspartner überweisen können. U. selbst sagte indes aus, dass R. ihn beim Abschluss des ersten Vertrages zeitlich unter Druck gesetzt und gesagt habe, es müsse eine schnelle Abwicklung erfolgen, ansonsten ein Programm geschlossen werde. Um diesen Widerspruch zu rechtfertigen, hielt die Angeklagte anlässlich der Hauptverhandlung dann fest, dass sie von ihrem Geschäftspartner immer wieder vertröstet worden sei und nie genau gewusst habe, wann es denn nun wirklich losgehe. Dies wäre zwar theoretisch möglich gewesen, hätte sie indes nicht davon abgehalten, das Geld vorerst auf eines ihrer Konti einzuzahlen, was sich be-

18 reits deshalb aufgedrängt hätte, weil angeblich regelmässig bei ihr eingebrochen und Unterlagen gestohlen wurden. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, weshalb die Angeklagte das Geld, nachdem die Anlage offenbar vorbereitet gewesen war, alsdann doch auf die Hypobank in AE. bringen wollte, handelte es sich gemäss ihren Angaben doch um ihr eigenes Konto und nicht dasjenige des potentiellen Anlegers. Gemäss von der Verteidigung eingelegten Akten bestand eine Geschäftsbeziehung der Hypobank AE. mit R.. Wenn es sich nun aber um ihr Konto gehandelt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Geld nicht von Anfang an dort einbezahlt und für die Überweisung bereit gehalten wurde. Im Weiteren fuhr R. am 9. April 1996 allein und am späteren Nachmittag nach AE., ohne die Bank zu informieren und offenbar auch ohne die für ein Bankgeschäft dieser Art notwendige Zeit einzuplanen. Nachdem die Bank schon geschlossen war, beschloss sie, in Österreich zu übernachten, damit die Einzahlung am nächsten Tag erfolgen konnte. Wiederum ist nicht nachvollziehbar, weshalb R. sich in der Folge nicht zuerst in ein Hotel begab, um das Geld dort im Safe zu deponieren, sondern direkt zum Einkaufszentrum in Dornbirn fuhr, wo sie ihr Fahrzeug abstellte. Lebensfremd erscheint auch der Umstand, dass R. eine derart hohe Bargeldsumme im unverschlossenen Handschuhfach ihres Fahrzeuges zurückliess, bei welchem sie zudem die Fensterscheiben auf der Fahrer- und der Beifahrerseite ein Stück geöffnet liess. Es ist notorisch, dass in Autos mit Einbruchstählen zu rechnen ist. Zwar ist der Verteidigung darin beizupflichten, dass das Geld auch in der Handtasche der Angeklagten an einem gefährlichen Ort gewesen wäre. Trotzdem wäre dies weit weniger riskant gewesen als die Aufbewahrung im Auto, wäre diesfalls für einen Diebstahl immerhin ein Angriff auf eine Person und nicht bloss das Aufbrechen eines Fahrzeuges notwendig gewesen. In den Aussagen von R. finden sich weitere Widersprüche. So gab sie bei der Anzeigeerstattung auf dem Gendarmerieposten in Dornbirn am 9. April 1996 an, zuerst zur Hypobank nach AE. und danach, nachdem sie festgestellt habe, dass die Bank um 16.40 Uhr bereits geschlossen war, nach Dornbirn gefahren zu sein, wo sie sich etwa zwei Stunden im Messepark aufgehalten habe. Das Geld habe sich aufgeteilt auf vier Couverts in einem Plastiksack befunden. Gemäss der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. Januar 2002 will sie zuerst nach Dornbirn gefahren und dort das Auto bei einem Einkaufszentrum abgestellt haben. Danach sei sie mit dem Auto nach AE. zur Hypobank gefahren, wo sie den Verlust des Geldes bemerkt habe. Das Geld sei in einem grossen Couvert verpackt gewesen. Diese Widersprüche, die nicht Details, sondern wesentliche Punkte und Abläufe betreffen, lassen sich nun nicht einfach mit dem Argument des langen Zeitablaufs zwischen den beiden Aussagen beseitigen.

19 Wer das Geld gestohlen hatte, konnte sich die Angeklagte anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich selbst nicht erklären. Bei dieser Gelegenheit wie auch schon vor dem Untersuchungsrichter gab R. an, dass ihrer Ansicht nach ihr Telefon abgehört worden sei. So habe man in Erfahrung gebracht, dass sie das Geld bei sich gehabt habe, und habe sie verfolgt. Anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie hatte die Angeklagte gegenüber der Polizei jedoch noch angegeben, niemand habe gewusst, dass sie an diesem Tag nach Österreich fahre. Es sei ihr auch nichts Verdächtiges aufgefallen. Selbst wenn man das Telefon von R. tatsächlich abgehört hätte, so müsste sie ja zumindest mit jemandem darüber gesprochen haben, dass sie mit dem genannten Geldbetrag nach Österreich fahre. Dies schloss sie jedoch selbst aus, indem sie festhielt, mit niemandem über ihre Absicht, nach Österreich zu fahren, gesprochen zu haben. Auch die These, dass eine Diebesbande ihr Auto geknackt hatte, schätzte sie an der Hauptverhandlung als unwahrscheinlich ein. Nicht zu entlasten vermag die Angeklagte der Umstand, dass sie das Geld bei einem Herrn V., Firma AF., in AI. anlegen wollte. Darauf, dass diese Absicht bestand, deutet die Aussage von U. selbst und die Diebstahlsmeldung an die genannte Person durch R. hin. Diese Absicht hätte sich jedoch im Verlauf der Zeit auch ändern können. Auch die Tatsache, dass sich die Angeklagte zivilrechtlich zur Rückzahlung des von U. übergebenen Geldes verpflichtet hatte, vermag sie im Hinblick auf die Zugestandenermassen schlechten finanziellen Verhältnisse nicht massgeblich zu entlasten. So ist denn auch bis heute noch keine Rückzahlung erfolgt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in Ziffer 2 der Anklageschrift beschrieben, nämlich dass sich R. die ihr von U. anvertrauten DM 220'000.-- selbst angeeignet hat, um sich unrechtmässig zu bereichern. 5. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt auch dem Täter anvertrautes Bargeld, wenn es noch im Eigentum eines anderen steht und der Täter verpflichtet ist, es getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren (BGE 105 IV 33). Als dem Täter anvertraut gilt, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 119, 117 IV 257, 118 IV 33). Eine Bereicherungs-

20 absicht kann ausgeschlossen werden, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst fähig und willens ist, das sich angeeignete Geld zu ersetzen, und zwar auf den Zeitpunkt hin, auf welchen es gemäss der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung gehalten werden muss (BGE 119 IV 128, 118 IV 29 f.). Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Berufsmässiger Vermögensverwalter ist nicht schon, wer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Vermögenswerte entgegen nimmt, sondern vorausgesetzt ist, dass die entsprechende Tätigkeit typischerweise darin besteht, Vermögen zu verwalten (BGE 117 IV 22). Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich ein Täter ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmet (BGE 100 IV 30). R. hat von U. insgesamt DM 220'000.-- entgegengenommen, um dieses gestützt auf einen Mandatsvertrag in eine hochverzinsliche Anlage zu investieren. Unter diesen Umständen handelt es sich um Geld, welches R. anvertraut war. In der Folge wurde das Geld von der Angeklagten nicht investiert, sondern sie hat es sich unter Vortäuschung eines Diebstahls unrechtmässig und in Bereicherungsabsicht angeeignet. Infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ist die fehlende Ersatzfähigkeit offensichtlich, so dass die Bereicherungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann. R. ist sodann als berufsmässige Vermögensverwalterin zu betrachten. Sie nahm regelmässig Kundengelder entgegen mit der Verpflichtung, diese gewinnbringend anzulegen. Entsprechend trat sie auch unter verschiedenen Firmennamen auf, die unzweifelhaft auf Finanz- und Anlagegeschäfte schliessen lassen. Die Angeklagte hat damit den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllt. Die Verteidigung bringt vor, das Verhalten von R. sei als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu werten. Analog dem Fall S., der wegen Betrugs verurteilt worden sei, habe R. Gelder zu Anlagezwecken entgegengenommen und diese danach nicht angelegt, sondern für sich verwendet, wodurch sie die Geldgeber arglistig getäuscht und in der Absicht irregeführt habe, sich unrechtmässig zu bereichern. Für das Vorliegen eines Betruges ist vorausgesetzt, dass der Täter den Willen zum getreuen Umgang mit den anvertrauten Vermögenswerten nur vorgespiegelt und das Opfer arglistig irregeführt hat (Art. 146 Abs. 1 StGB; Gunther Arzt, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 144 zu Art. 146 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits müsste der Angeklagten nachgewiesen werden, dass sie bereits bei der Übergabe des Geldes die Absicht hatte, den Betrag von DM 220'000.-- nicht zu reinvestieren. Dieser Nachweis kann nicht er-

21 bracht werden, da nicht bekannt ist, wann die Angeklagte den Entschluss gefasst hat, das Geld zu behalten. Offensichtlich war sie zudem mit einem gewissen Herrn V. wegen einer Anlage in Kontakt. Diesem meldete sie auch den Verlust des Geldes. Es deutet damit einiges darauf hin, dass sie den Entschluss, das Geld zu behalten, erst nach dessen Übergabe gefasst hat. Anderseits ist Betrug vorliegend auszuschliessen, weil das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung nicht gegeben ist. Arglist liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften bedient, wenn er blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 107 IV 170 f.). Vorliegend hat sich R. keiner besonderer Machenschaften bedient, um U. zu täuschen. Dieser hat sich darauf eingelassen, der Angeklagten DM 220'000.-- zur Anlage zu übergeben und sich dabei innert weniger Wochen einen Millionengewinn versprechen zu lassen. Als Finanzfachmann, für welchen U. sich ausgab, wäre es leicht erkennbar gewesen, dass ein solches Anlagegeschäft nicht realistisch und seriös sein kann. Was die von R. als Sicherheit abgegebene Wechselverpflichtung betrifft, so hat U. nach seinen Angaben überhaupt nichts unternommen, um die Bonität der Angeklagten abzuklären, obwohl dies durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus diesen Gründen liegt keine arglistige Täuschung vor. Die Tat von R. ist vielmehr als qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu werten. 6.a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.).

22 Zu beachten ist, dass das vorliegend zu beurteilende Delikt durch die Angeklagte vor ihrer Verurteilung durch das Amtsgericht Tauberbischofheim am 17. Januar 2000 begangen wurde. Damals wurde R. wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hat das Gericht eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt das Gericht die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Somit ist für die neu zu beurteilende Tat grundsätzlich eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen. Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 121 IV 102 f., 120 Ib 57, 109 IV 93). Zusatzstrafen gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB können auch zu einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe ausgefällt werden, sofern das ausländische Urteil rechtskräftig ist (BGE 127 IV 108 f., 115 IV 24, 109 IV 93). Das später urteilende Gericht ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die früher ausgesprochene Strafe zu verschärfen. Von einer Zusatzstrafe kann und muss abgesehen werden, wenn der Zweitrichter aufgrund seiner hypothetischen Gesamtbewertung der Ansicht ist, dass die ausgefällte Grundstrafe auch für die neu bekannt gewordene Straftat genügt (BGE 118 IV 275 f.; SJZ 58/1962, S. 322; ZR 48/1949, S. 326 f.; Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 57 zu Art. 68 StGB). Das Kantonsgericht ist an das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim und an die darin ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten gebunden. Eine allfällige Zusatzstrafe müsste unbedingt ausgesprochen werden. Die Beurteilung des vorliegenden Falles richtet sich nach schweizerischem Recht, so dass längere Fristen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im deutschen Recht nicht berücksichtigt werden können (Roland M. Schneider, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 151 zu Art. 41 StGB). b) Das Verschulden von R. wiegt schwer. Sie hat die erhebliche Summe von DM 220'000.-- veruntreut und hat sich nicht gescheut, einen Diebstahl vorzutäuschen, um die Veruntreuung zu vertuschen. Sie hat das ihr vom Anleger U. entgegengebrachte Vertrauen grob missbraucht. Die Verteidigung bringt vor, R. sei infolge ihrer Persönlichkeitsstruktur gar nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihres Handelns einzuschätzen. Ihr habe die entsprechende Berufsausbildung gefehlt

23 und sie sei selbst Opfer zahlreicher Anlagebetrüger geworden. Sie habe zudem mehrere Anlagefehlschläge erlitten und sich dadurch und durch den Erfolgsdruck der Investoren zusehends in einem Teufelskreis bewegt. Diese Elemente vermögen R. indes nicht massgeblich zu entlasten. Gerade dass sie jahrelang ohne entsprechende Ausbildung Anlagegeschäfte getätigt hat und sich auch durch die erlittenen Fehlschläge nicht davon abhalten liess, ist ihr anzulasten. Strafschärfungs- oder Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd kann der Angeklagten die Vorstrafenlosigkeit zugute gehalten werden, bestanden doch vor der vorliegend zu beurteilenden Straftat keine Verurteilungen. Die Verteidigung beruft sich zudem auf den Strafmilderungsgrund von Art. 64 alinea 8 StGB, der vorsieht, dass die Strafe gemildert werden kann, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohlverhalten hat. Als Massstab für die verhältnismässig lange Zeit gilt die relative ordentliche Verfolgungsfrist (BGE 102 IV 209, 92 IV 201), die vorliegend 10 Jahre beträgt (Art. 138 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Da die vorliegend zu beurteilende Tat im Frühjahr 1996 begangen wurde und die Verfolgungsverjährung demnach im Jahre 2006 eintreten würde, sind im heutigen Zeitpunkt rund 7/10 der Verjährungsfrist abgelaufen. Dies kann nicht als verhältnismässig lange Zeit angesehen werden (vgl. Hans Wiprächiger, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 29 zu Art. 64 StGB, mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass es die Angeklagte infolge ihrer Landesabwesenheit zu einem grossen Teil selbst zu vertreten hat, dass die Sache erst jetzt zu einer gerichtlichen Beurteilung gelangt ist. Es ist jedoch zumindest strafmindernd zu berücksichtigen, dass seit der vorliegend zu beurteilenden Tat eine lange Zeit vergangen und zwischenzeitlich nichts Nachteiliges über R. bekannt geworden ist. Unter Würdigung aller Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass es bei der gleichzeitigen Beurteilung aller von R. begangenen Taten keine eine 18-monatige Freiheitsstrafe übersteigende Gesamtstrafe ausgesprochen hätte und daher von einer Zusatzstrafe abzusehen ist. Dies rechtfertigt sich auch im Vergleich mit S., der im Jahr 1998 wegen gewerbsmässigen Betruges mit 18 Monaten Gefängnis bestraft wurde. Im Gegensatz zu R. war S. zwar geständig, was die begangenen Taten betraf. Hingegen wies jener eine Vorstrafe auf und es lagen zudem eine grössere Zahl Geschädigte sowie ein höherer Deliktsbetrag vor. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten der Verurteilten.

24 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. R. ist schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB. 2. Von einer Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim (D) vom 17. Januar 2000 wird abgesehen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von: Fr. 3'085.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 10'189.70 total somit Fr. 16'274.70 gehen zu Lasten der Verurteilten. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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