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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.03.2026 SBK 2026 5

31. März 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,617 Wörter·~28 min·8

Zusammenfassung

Rechtsöffnung | Regionalgericht Maloja, Einzelrichter

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 31. März 2026 mitgeteilt am 1. April 2026 Referenz SBK 26 5 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 5. Januar 2026, mitgeteilt am 5. Januar 2026 (Proz. Nr. 335-2025-120)

2 / 18 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 (Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja) leitete die B._____ gegen A._____ die Betreibung für CHF 300'000.00 samt 5 % Zins seit dem 1. November 2022 ein. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund war im Zahlungsbefehl aufgeführt: Ziff. 2) Vereinbarung vom 12. Mai 2022; Entschädigungszahlung Hotel C._____ per 31. Oktober 2022; Verzugszins ab 1. November 2022, da Verfalltag (31. Oktober 2022). A._____ erhob gegen diesen Zahlungsbefehl anlässlich der Zustellung am 5. Juni 2025 Rechtsvorschlag. B. Daraufhin gelangte die B._____ mit Rechtsöffnungsgesuch vom 18. Juni 2025 ans Regionalgericht Maloja und stellte folgende Anträge: 1. Es sei in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamts der Region Maloja der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für CHF 300'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2022 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. Als Rechtsöffnungstitel führte die B._____ eine Vereinbarung mit dem Titel «Aufhebung Mietverträge/Einverständniserklärung» vom 12. Mai 2022 an. C. Das Regionalgericht Maloja stellte das Gesuch vom 18. Juni 2025 am 19. Juni 2025 A._____ zur Stellungnahme zu und hielt gleichzeitig fest, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde und der Entscheid aufgrund der Akten erfolge. D. A._____ verlangte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. E. In der Folge nahmen beide Parteien ihr Replikrecht wahr, die B._____ mit Stellungnahme vom 4. August 2025, A._____ mit Stellungnahme vom 25. August 2025, die B._____ wiederum mit Stellungnahme vom 2. September 2025. Zudem äusserte sich die B._____ zur Honorarnote von A._____ vom 25. September 2025 mit Eingabe vom 29. September 2025. F. Am 5. Januar 2026 fällte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja folgenden Rechtsöffnungsentscheid, welcher den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts der

3 / 18 Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) für den Forderungsbetrag von CHF 300'000.-, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. November 2022, die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.- geht zulasten des Gesuchsgegners. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit einem Betrag von CHF 3'893.40, inkl. Spesen, zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Hinweis auf Aberkennungsklage] 6. [Mitteilung] G. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Maloja vom 5. Januar 2026 (Proz. Nr. 335-2025-120) sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) sei zu verweigern, wobei die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'000 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 17'383.85 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Prozessuale Anträge 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu erteilen. 5. Es seien die Akten des Regionalgerichts Maloja im Proz. Nr. 335-2025- 120 beizuziehen. H. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wies der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte den Beschwerdeführer gleichentags auf, bis zum 30. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss ging innert Frist ein. I. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J. Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif.

4 / 18 Erwägungen 1. Eintreten 1.1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide wie Rechtsöffnungsentscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind (Art. 251 lit. a ZPO), sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2026 zugestellt. Seine Beschwerde vom 16. Januar 2026 trägt den Poststempel dieses Tages und erfolgte daher fristgerecht. 1.2. Das Obergericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz in einzelrichterlicher Kompetenz über Beschwerden, falls nicht die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO vorliegen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO nicht erfüllt. Die Zuständigkeit des Einzelgerichts am Obergericht ist daher gegeben. 1.3. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Beschwerdegründe Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. Fehlender provisorischer Rechtsöffnungstitel 3.1. Die Vorinstanz hat die Vereinbarung «Aufhebung Mietverträge/Einverständniserklärung» vom 12. Mai 2022 (nachfolgend: Vereinbarung vom 12. Mai 2022) als Schuldanerkennung des Beschwerdeführers qualifiziert. Dabei hat die Vorinstanz bei der Auslegung der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 auch Umstände ausserhalb dieser Vereinbarung herangezogen. So hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer zwei von fünf im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 stehende Zahlungen in seinem Namen geleistet habe, obwohl die angebliche Verpächterin, die Hotel D._____, sich damals noch nicht in Liquidation befunden habe (act. B.2, E. 3.1.1.1). Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Schuldanerkennung abgegeben und sei auch als Schuldner im Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 aufgeführt. Schuldneridentität liege demnach vor (act. B.2, E. 3.1.1.4).

5 / 18 Die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 sei vom im Handelsregister eingetragenen, einzelzeichnungsberechtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin als natürliche Person unterzeichnet worden. Die Entschädigungszahlung sei gemäss Vereinbarung vom 12. Mai 2022 auf das Geschäftskonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen gewesen. Demzufolge sei die im Zahlungsbefehl als Gläubigerin genannte Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Ausstellung der Vereinbarung als solche erkennbar gewesen bzw. die Gläubigeridentität zu bejahen (act. B.2, E. 3.1.1.4). Auch die Identität der Forderung in der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 und deren Höhe mit derjenigen im Zahlungsbefehl sowie deren Fälligkeit hat die Vorinstanz bejaht (act. B.2, E. 3.1.1.2–E. 3.1.1.4). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die drei, für das Rechtsöffnungsverfahren erforderlichen Identitäten vorliegend fehlen würden. Die Vorinstanz sei bei der Prüfung der drei Identitäten in Willkür verfallen und habe Beweismittel nur insoweit in den Entscheid miteinbezogen, als diese den Entscheid stützen würden (act. A.1. Rz. 6). Die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 führe E._____ («Mieter») und ihn, den Beschwerdeführer («Vermieter»), als Parteien dieser Vereinbarung auf und sei von diesen beiden nur in persönlichem Namen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 habe auf folgende drei Pachtverhältnisse Bezug genommen: 1.) Pachtvertrag vom November 2019 betreffend Hotel F._____, in O.1._____ (Verpächter: A._____; Pächter: E._____), 2.) Pachtvertrag betreffend Hotel G._____, in O.2._____ (Verpächter: Hotel G._____; Pächter: E._____, 3.) Pachtvertrag vom November 2017 betreffend Hotel C._____, in Pontresina (Verpächter: Hotel D._____ in Liquidation; Pächter: B._____) (act. A.1, Rz. 4 f.). Er, der Beschwerdeführer, habe sich in der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 nicht persönlich verpflichtet, die das Pachtverhältnis über das Hotel C._____ betreffende Entschädigung von CHF 300'000.00 zu leisten (act. A.1, Rz. 6 f.; act. A.1, Rz. 10). Nur soweit die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 den Pachtvertrag über das Hotel F._____ betroffen habe, sei von ihm persönlich eine Entschädigungszahlung erfolgt (act. A.1, Rz. 7). Die Entschädigungs- und Inventarablösezahlungen in Bezug auf das Hotel G._____ (CHF 300'000.00 und CHF 79'331.85) seien von der Verpächterin Hotel G._____ Sils AG erbracht worden (act. A.1, Rz. 8). Auch die Inventarablösesumme betreffend das Inventar des Hotels C._____ sei von der Pächterin B._____ an die Hotel D._____ in Liquidation gestellt und von letzterer bezahlt worden (act. A.1, Rz. 9). Selbst die Beschwerdegegnerin und E._____ hätten die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 nicht so verstanden, dass er, der Beschwerdeführer, für alle in der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 erwähnten Zahlungen hätte persönlich aufkommen müssen (act. A.1, Rz. 11). Eine persönliche Zahlungspflicht seinerseits für die in der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 erwähnten

6 / 18 Entschädigungs- und Inventarablösezahlungen gehe weder aus dem Wortlaut dieser Vereinbarung noch aus dem Verhalten der Parteien hervor (act. A.1, Rz. 17). Der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich. Die Vorinstanz halte einerseits fest, dass er nur zwei von fünf im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 stehenden Zahlungen in seinem Namen geleistet habe. Dennoch wolle sie ihm eine persönliche Schuldanerkennung für sämtliche Entschädigungsund Inventarablösesummen zuweisen (act. A.1, Rz. 11). Wenn überhaupt könne seine Schuldverpflichtung zudem nur gegenüber E._____ bestehen und nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin, weil E._____ die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 unterzeichnet habe (act. A.1, Rz. 18 f.; act. A.1, Rz. 21). Die Vorinstanz habe die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgelegt und nicht berücksichtigt, dass diese Vereinbarung auf Papier mit dem Logo der H._____-Hotels und -Restaurants verfasst worden sei und deshalb allfällige Unklarheiten zulasten von E._____ als Verfasser der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 gingen (act. A.1, Rz. 25). 3.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 enthalte eine klare, betrags- und fälligkeitsmässig eindeutig bestimmte Verpflichtung des Beschwerdeführers, ihr (B._____) CHF 300'000.00 per 31. Oktober 2022 zu überweisen. Die Vorinstanz habe zutreffend darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Empfängers – vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter – ein unmissverständlicher und bedingungsloser Zahlungswille erkennbar sei. Dass im Rubrum der Vereinbarung «Vermieter: A._____» und «Mieter: E._____» stünden, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer selbst als «Vermieter» die Verpflichtung eingehe, den Entschädigungsbetrag an die Dritte, nämlich sie, die Beschwerdegegnerin, zu leisten. Die Parteien hätten die Vereinbarung bewusst laienhaft formuliert; rechtlich entscheidend sei die objektiv erkennbare Zahlungszusage, nicht eine formalistische Bezeichnung. Die Beschwerde räume selbst ein, dass in Bezug auf die anderen Entschädigungs- und Ablösepositionen Zahlungen von Gesellschaften des Beschwerdeführers erfolgt seien, für welche dieser als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat gehandelt habe. Daraus folge aber gerade nicht, dass keine persönliche Verpflichtung vorliege, sondern dass der Beschwerdeführer die vertraglichen Verpflichtungen je nach Konstellation intern über seine Gesellschaften erfüllt habe – ohne den Charakter der Schuldanerkennung gegenüber ihr, der Beschwerdegegnerin, in Frage zu stellen. Die Rüge, der Sinn der Erklärung sei unklar und bedürfe einer in dubio contra stipulatorem-Auslegung zu Lasten von E._____, greife im Rechtsöffnungsverfahren nicht. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass der Wille des

7 / 18 Beschwerdeführers zur Zahlung aus der Urkunde klar hervorgehe und eben nicht bloss konkludent erschlossen werden müsse (act. A.2, S. 7 f.; Rz. 3). Die Vorinstanz habe, so die Beschwerdegegnerin weiter, die drei Identitäten eingehend geprüft. Was die Schuldneridentität angehe, sei die Vereinbarung handschriftlich vom Beschwerdeführer unterzeichnet; derselbe sei auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner bezeichnet. Bei der Forderungsidentität sei in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer sich in der Vereinbarung zu mehreren Zahlungen aus mehreren Rechtsgründen verpflichtet habe, die bezahlt worden seien, mit Ausnahme der hier streitgegenständlichen Betreibungsforderung. Soweit der Beschwerdeführer betreffend Gläubigeridentität geltend mache, Adressat der Schuldanerkennung sei E._____ als natürliche Person, verkenne er, dass die Urkunde gerade die Zahlung an eine Dritte, die Beschwerdegegnerin, anordne und diese als Begünstigte ausweise. Im Lichte von Art. 82 SchKG genüge, dass die Gläubigerin aus der Urkunde mindestens erkennbar sei, was die Vorinstanz zu Recht bejaht habe. Diese Gläubigerin sei die Betreibende, nämlich sie, die Beschwerdegegnerin (act. A.2, S. 8 f., Rz. 1 ff.). Die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 stelle einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR dar. Deshalb könne sie, die Beschwerdegegnerin, die CHF 300'000.00 samt Zinsen vom Beschwerdeführer fordern. Die Beschwerde stütze sich zwar auf Lehre und Rechtsprechung zu den drei Identitäten, übersehe aber, dass der vorliegende Fall in die vom Bundesgericht anerkannten Konstellationen falle, in denen einem Dritten ein unmittelbares Forderungsrecht aus einem Vertrag zugunsten Dritter zustehe. Auch unter diesem Blickwinkel liege keine Verletzung von Art. 82 SchKG i.V.m. Art. 112 OR vor, weder prima facie noch darüber hinaus (act. A.2, S. 9, Rz. 2; act. A.2, S. 10, Rz. 4; act. A.2, S. 13, Rz. 4). 3.4. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen namentlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung, die Identität des Betreibenden und des in dieser Urkunde bezeichneten Gläubigers, die Identität des Betriebenen und des bezeichneten Schuldners und die Identität der in Betreibung gesetzten und der anerkannten Forderung zu prüfen (BGE 150 III 209 E. 1.2; 142 III 720 E. 4.1 m. H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1). Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen

8 / 18 (BGE 150 III 209 E. 1.2 m.w.H.). Das bedeutet nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste, welche eine fragliche Gläubigeridentität als gegeben erscheinen lassen könnten, ebenso wenig, dass es der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen hätte, ausserhalb eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels unbeschränkt Noven vorzutragen. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten von Amtes wegen wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers, aus, indem der Rechtsöffnungsrichter diese Identitäten unabhängig von allfälligen Einwänden oder Bestreitungen des Schuldners prüfen und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (BGE 150 III 209 E. 3.7 m.w.H.). Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung wird abgeklärt, ob eine Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG besteht, nicht aber, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell besteht (BGE 145 III 160 E. 5.1, in: Pra 2020 Nr. 3). Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, in: Pra 2013 Nr. 115). Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1; vgl. STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurskurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 82 N. 22). Das Rechtsöffnungsgericht kann nur eine objektive, auf dem Vertrauensprinzip beruhende Auslegung des Rechtsöffnungstitels vornehmen. Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts. Wenn der Sinn oder die Auslegung des geltend gemachten

9 / 18 Rechtsöffnungstitels Anlass zu Zweifeln gibt oder wenn die Schuldanerkennung nicht aus schlüssigen Urkunden hervorgeht, ist die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 4A_599/2024 vom 26. Mai 2025 E. 5.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_595/2021 vom 14. Januar 2022 E. 6.2.1). Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, die sich auf Umstände ausserhalb der Urkunde stützt, ist hingegen ausgeschlossen (BGE 145 III 20 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3). Der Gläubiger muss im Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldanerkennung bestimmbar sein, ein Vertrag mit einem Vertreter, in welchem der Vertretene nicht genannt ist, berechtigt nicht zur Rechtsöffnung (STAEHELIN, a.a.O., Art. 82 N. 68 m.w.H.). Hat ein Betriebener mit seiner Unterschrift nicht zu erkennen gegeben, dass er sich als natürliche Person an einem Mietverhältnis beteiligen möchte, kann gegen diesen die provisorische Rechtsöffnung nicht erlangt werden. Die Annahme, wonach die Missachtung der im Handelsregister eingetragenen (blossen) Kollektivvollmacht eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die natürliche Person begründe, welche die (gemäss Handelsregister) mangelhafte Unterschrift für die Aktiengesellschaft geleistet hat, erweist sich als offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.2). Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde (Art. 112 Abs. 1 OR). Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht (Art. 112 Abs. 2 OR). Das Leistungsversprechen verlangt inhaltlich nach einer Einigung der Vertragsparteien, dass der Vertrag den Dritten nicht nur betrifft, sondern zu dessen Gunsten versprochen wird (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, Art. 112 N. 7). Die Beweislast für die Begründung der Forderungsberechtigung i.S.v. Art. 112 Abs. 2 OR liegt beim Dritten (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., Art. 112 N. 19). 3.5. Im vorliegenden Fall richtet sich der Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 gegen den Beschwerdeführer (RG-act. II/4). Dieser hat auch die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 gemäss deren Ziff. 1 als «Vermieter» unterzeichnet (RG-act. II/9). Allerdings wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer gemäss Vereinbarung vom 12. Mai 2022 auch Schuldner der in Betreibung gesetzten Forderung ist und von ihm eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

10 / 18 Rechtsöffnung verlangen kann, obschon in der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 als weitere Vertragspartei – neben dem Beschwerdeführer – E._____ genannt wird. 3.6. Im Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 ist die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin aufgeführt (RG-act. II/4). Die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 wurde hingegen nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von E._____ als «Mieter» unterzeichnet, und zwar nicht namens der Beschwerdegegnerin (RG-act. II/9). Die Kontoangaben der Beschwerdegegnerin erscheinen zwar in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12. Mai 2022. Allerdings geht aus dieser Klausel nicht klar hervor, ob die Beschwerdegegnerin Gläubigerin, Drittbegünstigte oder blosse Zahlstelle ist (RG-act. II/9). Zweck der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 war gemäss deren Ziff. 2, drei «Mietverträge» (recte wohl: Pachtverträge) aufzuheben, weil die unter Ziff. 2 genannten drei Hotels (Hotel F._____, Hotel G._____, Hotel C._____) an einen neuen Eigentümer übergehen würden, wie aus Ziff. 4 der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 hervorgeht. Deshalb sollten die in Ziff. 2 vorgesehenen Entschädigungszahlungen erfolgen. In der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 werden unter Ziff. 1 als Vertragsparteien der Beschwerdeführer als «Vermieter» und E._____ als «Mieter» aufgeführt. Auch haben der Beschwerdeführer und E._____ die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 in eigenem Namen unterzeichnet. Dass die B._____ berechtigt sein sollte, die Zahlung der CHF 300'000.00 im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages mit dem Hotel C._____ in eigenem Namen zu fordern, geht aus der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 nicht klar hervor. Zwar ist aus den Handelsregistereinträgen ersichtlich, dass E._____ sowohl einzelzeichnungsberechtigter Inhaber des Einzelunternehmens «E._____, Hotel Restaurant F._____» und des Einzelunternehmens «Hotel G._____, E._____» war, bevor beide Einzelunternehmen am 30. Oktober 2023 im Handelsregister gelöscht wurden. E._____ ist zudem Gesellschafter der Beschwerdegegnerin mit Einzelunterschrift. Der Beschwerdeführer wiederum ist einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der Hotel G._____ I._____ AG und der Hotel D._____ in Liquidation. Die beiden (der Beschwerdeführer und E._____) hätten es aufgrund ihrer Einzelzeichnungsberechtigungen bei den genannten Unternehmen in der Hand gehabt, für diese Unternehmen eine Einigung zu erzielen. Allerdings geht aus der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 nicht hervor (insbesondere weder aus Ziff. 1, die die «Parteien» bezeichnet, noch aus der Unterschriftszeile), dass sie für diese Unternehmen gehandelt haben.

11 / 18 Würde man von der Bezeichnung der beiden Parteien als «Vermieter» bzw. «Mieter» in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 und vom Zweck dieser Vereinbarung gemäss Ziff. 2 (einvernehmliche Aufhebung der bestehenden Mietverträge) ausgehen, so wäre davon auszugehen, die Entschädigung in Höhe von CHF 300'000.00 stehe dem «Mieter» E._____ zu und nicht der Beschwerdegegnerin. Soweit die Vorinstanz für die Feststellung der Gläubigereigenschaft weitere Urkunden (wie Pachtverträge, Rechnungen und Zahlungen/Gutschriften) beizieht, auf die in der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 nicht verwiesen wird, ist dies im Rahmen einer Prüfung durch das Rechtsöffnungsgericht grundsätzlich nicht zulässig, weil sich die Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Aber sogar, wenn man sich auf diese weiteren Urkunden (wie Pachtverträge, Rechnungen und Zahlungen/Gutschriften) abstützen würde, könnte die Rechtsöffnung nicht erteilt werden, weil aus diesen weiteren Urkunden nicht klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Schuldner der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung ist:  Zwar könnte aufgrund von Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12. Mai, wonach die «vertraglich» festgelegte Entschädigungszahlung in Höhe von CHF 300'000.00 auf das jeweilige Geschäftskonto zu überweisen sei (RGact. II/9), allenfalls von einem Verweis auf die jeweiligen Pachtverträge ausgegangen werden. So war im Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer als Verpächter und dem Einzelunternehmen «E._____, Hotel Restaurant F._____» als Pächter für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Pachtvertrages über das Hotel F._____ eine Entschädigung des Verpächters in Höhe von CHF 300'000.00 an den Pächter vorgesehen (RG-act. III/7, Ziff. 9; RG-act. III/8, Ziff. 9). Dieselbe Regelung (Entschädigungszahlung von CHF 300'000.00 der Verpächterin an die Pächterin) enthält auch der Pachtvertrag zwischen der Verpächterin Hotel D._____ in Liquidation und der Beschwerdegegnerin als Pächterin (RGact. III/10, Ziff. 9; RG-act. III/11, Ziff. 10; RG-act. III/12, Ziff. 17). Würde man davon ausgehen, dass die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 auf die drei «Mietverträge» über das Hotel F._____, das Hotel G._____ und das Hotel C._____ verweist, so erscheinen die Behauptungen des Beschwerdeführers als glaubhaft, dass die in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 erwähnten Zahlungen seitens der jeweiligen Verpächterschaft an die jeweilige Pächterschaft erfolgen sollten. Demzufolge hätte die Hotel D._____

12 / 18 in Liquidation als Verpächterin des Hotels C._____ der Beschwerdegegnerin als Pächterin die vorliegend in Betreibung gesetzten CHF 300'000.00 zahlen müssen und nicht der Beschwerdeführer.  Diese Schlussfolgerung erscheint auch aufgrund der erfolgten Rechnungsstellungen und Überweisungen als glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer als Verpächter des Hotels F._____ dem Pächter E._____, Inhaber des Einzelunternehmens «E._____, Hotel Restaurant F._____», am 1. Juni 2022 die CHF 300'000.00 überwiesen, wie in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 vorgesehen (RG-act. II/9; RG-act. II/10; RG-act. II/13; RGact. III/6; RG-act. III/7; RG-act. III/8). E._____ als Inhaber des Einzelunternehmens «E._____, Hotel Restaurant F._____» hat dem Beschwerdeführer das Inventar in Höhe von CHF 76'962.40 in Rechnung gestellt (RG-act. II/14, S. 1). Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag mit dem Vermerk «INVENTAR F._____» auf das Konto von E._____ überwiesen (RG-act. II/14, S. 2). Es erscheint daher als glaubhaft, dass die Zahlungen, welche gemäss der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 das Hotel F._____ betrafen, vom Verpächter (dem Beschwerdeführer) an den Pächter (E._____ als Inhaber des Einzelunternehmens «E._____, Hotel Restaurant F._____») erfolgen sollten.  Die Hotel G._____ I._____ AG hat E._____ als Inhaber des Einzelunternehmens «Hotel G._____, E._____» am 9. November 2022 den Betrag von CHF 300'000.00 mit dem Vermerk «Aufhebung Mietvertrag» überwiesen, wie es in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 vorgesehen war (RG-act. II/11; RG-act. II/12;). E._____ hat der Hotel G._____ I._____ AG das Inventar für das Hotel G._____ in Höhe von CHF 79'331.85 in Rechnung gestellt (RG-act. II/14, S. 5), und die Hotel G._____ I._____ AG hat E._____ diesen Betrag überwiesen (RG-act. II/14, S. 6). Dies legt die Annahme nahe, dass die Zahlungen, welche gemäss Vereinbarung vom 12. Mai 2022 das Hotel G._____ betrafen, von der Verpächterin (Hotel G._____ I._____ AG) an den Pächter (E._____ als Inhaber des Einzelunternehmens «Hotel G._____, E._____») erfolgen sollten.  Zwischen der Hotel D._____ in Liquidation als Verpächterin und der Beschwerdegegnerin als Pächterin bestand über das Hotel C._____ ein Pachtvertrag (RG-act. III/10; RG-act. III/11; RG-act. III/12). Die Beschwerdegegnerin hat der Hotel D._____ in Liquidation das Inventar mit CHF 166'870.40 in Rechnung gestellt (RG-act. II/14, S. 3), und die Hotel D._____ in Liquidation hat der Beschwerdegegnerin diesen Betrag am

13 / 18 1. November 2022 überwiesen (RG-act. II/14, S. 4). Dies spricht dafür, dass die Zahlungen, welche gemäss Vereinbarung vom 12. Mai 2022 das Hotel C._____ betrafen, von der Verpächterin (Hotel D._____ in Liquidation) und nicht vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin als Pächterin erfolgen sollten. Auch bei dieser Betrachtungsweise kommt man deshalb zum Schluss, dass aus der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 nicht klar hervorgeht, dass für den vorliegend in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 300'000.00 betreffend das Hotel C._____ zum einen Identität zwischen der betreibenden Person und der in der Urkunde bezeichneten Person und zum anderen Identität zwischen der betriebenen Person und der bezeichneten Person gegeben sind. 3.7. Im Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 (RG-act. II/4) ist als Forderungsgrund genannt: «Ziff. 2) Vereinbarung vom 12. Mai 2022; Entschädigungszahlung Hotel C._____ per 31. Oktober 2022; Verzugszins ab 1. November 2022, da Verfalltag (31. Oktober 2022)». Der erwähnte Passus in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 lautet wie folgt (RG-act. II/9): 2) Aufhebung Mietverträge … - Hotel C._____, J._____ 31. Oktober 2022 Zu diesem Datum wird die vertraglich festgelegte Entschädigungszahlung in Höhe von CHF 300'000.00 auf folgendes Geschäftskonto überwiesen: B._____ Hotel C._____ Graubündner Kantonalbank, 7001 Chur IBAN: _____ Aus dem massgebenden Passus der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 geht keine Verpflichtung des Beschwerdeführers hervor, im Zusammenhang mit dem Hotel C._____ persönlich die CHF 300'000.00 bei Fälligkeit an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers und demzufolge an einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Weil es an einer solchen Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers fehlt, kann auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen, auch nicht, wenn man die Beschwerdegegnerin als durch einen echten Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte qualifizieren würde. Daran ändert auch der Wortlaut von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 nichts. Denn auch daraus geht nicht hervor, wer das in den Ziffern 2 und 3 dieser Vereinbarung Festgehaltene einhalten bzw. leisten muss (RG-act. II/9).

14 / 18 3.8. Was die Aktivlegitimation angeht, erweist sich der Parteistandpunkt der Beschwerdegegnerin im Übrigen als nicht schlüssig. So behauptet sie einerseits, sie selber sei Vertragspartei der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 geworden (vgl. z.B. RG-act. I/3, S. 14 oben). Andererseits bringt sie vor, bei der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 handle es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 Abs. 2 OR (act. A.2, S. 9 f., Rz. 1 ff.), was wiederum impliziert, dass sie selber nicht Vertragspartei der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 geworden ist. Diese widersprüchlichen Vorbringen zeigen, dass selbst die Beschwerdegegnerin im Zweifel ist, wie die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 genau zu interpretieren ist. Ist der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuldpflicht zu urteilen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). 4. Fazit Zusammengefasst liegt kein Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Ob Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG vorliegen, welche der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung entgegenstehen, wie der Beschwerdeführer weiter vorgebracht hat, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 5. Prozesskostenverteilung 5.1. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 5.2. Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtskosten richten sich nach der GebV SchKG (SR 281.35; vgl. BGE 149 III 210 E. 4.1.1, in: Pra 2023 Nr. 73 m.w.H.). Die für die Vorinstanz zulässige Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert und bewegt sich bei einem Streitwert über CHF 100’000.00 bis CHF 1'000'000.00 zwischen CHF 70.00 und CHF 2'000.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Demzufolge kann das obere Gericht als Rechtsmittelinstanz eine Entscheidgebühr von CHF 105.00 bis CHF 3'000.00 verlangen.

15 / 18 Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei. Demzufolge hat sie die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands (inklusive Verfügung über die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung vom 20. Januar 2026 [act. F.1]) mit CHF 3'000.00 zu bemessen. 5.3. Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 111 Abs. 1 ZPO, wonach der obsiegenden Partei der Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, auch in den summarischen SchKG-Verfahren nach Art. 251 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 bezahlt. Dieser ist ihm gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO zurückzuerstatten. 5.4.1. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Als Auslagenersatz für notwendige Auslagen wie Kosten für Postspesen, Kosten für Telekommunikation, Kosten von Kopien und Reisespesen etc. wird im Kanton Graubünden ein Zuschlag von maximal 3 % akzeptiert. Für die Parteientschädigung gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Als üblich gilt ferner ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und bestimmte Ansätze nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 HV; vgl. zum Ganzen: PKG 2021 Nr. 9). Die Regelung des Interessenwertzuschlags ist auf den ordentlichen Zivilprozess zugeschnitten und findet nach der Rechtsprechung des Obergerichts (vormalig: des Kantonsgerichts) im summarischen Rechtsöffnungsverfahren daher grundsätzlich keine Anwendung (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 2011 56/57 vom 6. September 2011 E. 3 m.w.H.). Wenn zudem eine Honorarvereinbarung

16 / 18 lediglich vorsieht, dass ein Interessenwertzuschlag erhoben werden "kann", ohne zu definieren, wann der Zuschlag tatsächlich erhoben wird, bleibt unklar, ob der Mandant seiner Rechtsvertretung auch dann einen Interessenwertzuschlag schuldet, wenn er im Prozess unterliegt. Erhebt die Rechtsvertretung den Interessenwertzuschlag aber nur im Fall, da ihr Mandant obsiegt, läuft dies auf einen Erfolgszuschlag und die Ausnützung einer Prozesssituation hinaus, was nach Massgabe der Honorarverordnung nicht zulasten der Gegenpartei gehen darf (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 2 HV; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 20 75 vom 14. September 2022 E. 7.3 m.w.H.). 5.4.2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der vorinstanzlichen Aufwendungen auf seine Honorarnote vom 25. September 2025 über CHF 17'383.85 und bringt vor, der geltend gemachte Aufwand sei unbestritten und die Beschwerdegegnerin habe nur den geltend gemachten Interessenwertzuschlag gerügt (act. A.1, Rz. 26). Die Beschwerdegegnerin wiederholt im Beschwerdeverfahren die bereits vor Vorinstanz erhobene Rüge, wonach im Rechtsöffnungsverfahren kein Interessenwertzuschlag erfolgen dürfe (act. A.2, S. 15; RG-act. I/6). Der Honorarnote vom 25. September 2025 liegen ein Stundenansatz von CHF 250.00, ein Aufwand von 27.5 Stunden für die Zeit zwischen dem 26. Juni 2025 und dem 25. September 2025 (total CHF 6'875.00), ein Kleinspesenzuschlag von CHF 206.25 (= 3 % von CHF 6'875.00), ein Interessenwertzuschlag von CHF 9'000.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 1'302.60 (= 8.1 % von CHF 16'081.25) zugrunde. In den vorinstanzlichen Akten liegt die Honorarvereinbarung, welche der Beschwerdeführer am 26. Juni 2025 unterzeichnet hat (RG-act. VI/3). Diese sieht einen üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 vor. Folglich ist dieser der Parteientschädigung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2025 verschiedene Rügen (fehlende Tauglichkeit der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 als Schuldanerkennung, fehlende Schuldner- und Gläubigeridentität, Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 12. Mai 2022 infolge Irrtums und Übervorteilung, Verrechnung mit Gegenforderungen, Bedingtheit der Forderung) vorgebracht (RG-act. I/2), und der Hauptaufwand entfällt gemäss Honorarnote auch auf diesen Verfahrensschritt (RG-act. VI/4). Der vom Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Aufwand von 27.5 Stunden erscheint

17 / 18 angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen, ebenso der Kleinspesenzuschlag von 3 %. Hingegen findet die Regelung über den Interessenwertzuschlag gemäss der Praxis des Obergerichts in Rechtsöffnungssachen keine Anwendung. Dazu kommt, dass der Interessenwertzuschlag auch gemäss der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Honorarvereinbarung erhoben werden «kann», aber nicht muss (RG-act. VI/3). Aus diesen Gründen kann die vorliegend verlangte Parteientschädigung, was den Interessenwertzuschlag anbelangt, nicht zugesprochen werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'654.85 zuzusprechen (CHF 6'875.00 [= CHF 250 x 27.5] plus CHF 206.25 [= 3 % von CHF 6'875.00] plus CHF 573.60 [= 8.1 % MWST von CHF 7081.25]). 5.4.3. Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV) und setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV). Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht, hingegen eine am 12. Januar 2026 neu abgeschlossene Honorarvereinbarung, die einen Stundenansatz von CHF 280.00 ausweist (act. G.1). In der Beschwerde beschränkte der Beschwerdeführer seine Argumentation im Wesentlichen auf die Beantragung der aufschiebenden Wirkung sowie auf die Diskussion, ob die Vereinbarung vom 12. Mai 2022 als Schuldanerkennung taugt und die drei Identitäten vorliegen, Fragen, die bereits vor Vorinstanz eingehend erörtert worden sind. Ausgehend von einem dafür gerechtfertigten Aufwand von rund zehn Stunden und multipliziert mit dem maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) ergibt sich unter Berücksichtigung der Spesen (3 %) und der Mehrwertsteuer (8.1 %) eine Parteientschädigung in Höhe von gerundet CHF 3'000.00.

18 / 18 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben und das Gesuch der B._____ um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten der B._____ 3. Die B._____ hat A._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7'654.85 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 gehen zulasten der B._____ Der von A._____ für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 wird ihm zurückerstattet. 5. Die B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung an:]

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