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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.03.2026 SBK 2026 28

24. März 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,569 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 24. März 2026 mitgeteilt am 25. März 2026 Referenz SBK 26 28 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Carl, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Konkursandrohung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ vom 15. Januar 2026

2 / 7 Sachverhalt A. Nach einem Betreibungsbegehren von B._____ vom 21. Mai 2025 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ (nachfolgend: Konkursamt O.1._____) der A._____ am 6. Juni 2025 den Zahlungsbefehl über CHF 2'380'996.10 zzgl. Zins in der Betreibung Nr. Z.1._____ zu. Daraufhin erhob die A._____ am 13. Juni 2025 Rechtsvorschlag. B. In einer Vereinbarung vom 10. Oktober 2025 einigten sich B._____ und die A._____ darauf, dass die A._____ den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ zurückzieht und Bestand sowie Höhe der Schuld im Umfang von CHF 2'380'996.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2025 anerkennt. C. Am 13. Januar 2026 reichte B._____ unter Beilage einer Kopie der Vereinbarung vom 10. Oktober 2025 das Fortsetzungsbegehren beim Konkursamt O.1._____ ein. D. Am 12. Februar 2026 stellte das Konkursamt C._____ als Vertreter der A._____ die Konkursandrohung zu. E. Am 20. Februar 2026 reichte die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Konkursandrohung sei aufzuheben. 2. Die Forderung sei unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen neu zu berechnen. 3. Eine angemessene Frist zur Umsetzung der Liegenschaftsverkäufe sei einzuräumen, damit die Liegenschaften geordnet und nicht unter Zwang verkauft/verwertet werden müssen. Eine angemessene Frist bis am 31.05.2026 ist zu gewähren (Frist gemäss Vereinbarung, Verkauf Bergrestaurant A._____ identisch). Vereinbarung liegt bei. F. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte am 26. Februar 2026 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Eventualiter: Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 400.- zu bezahlen.

3 / 7 G. Mit Stellungnahme vom 2. März 2026 beantragte das Konkursamt O.1._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. 1.2. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 1.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 1.4. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 1.5. Die Beschwerdeführerin wendet sich vorliegend gegen die am 12. Februar 2026 zugestellte Konkursandrohung. Diese stellt unbestrittenermassen eine anfechtbare Betreibungshandlung dar. Die am 20. Februar 2026 erhobene Beschwerde erfolgte daher innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

4 / 7 2.1. Zur Begründung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Forderungshöhe nicht mehr dem aktuellen Schuldenstand entspreche und zudem weitere Verkäufe anstehen würden. Ebenso bestünden noch offene Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer, worauf sie keinen Einfluss habe. Die Einleitung konkursrechtlicher Schritte erscheine zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht. Ein Konkursverfahren hätte eine langwierige, aufwändige und niemals kostendeckende Situation für sie zur Folge. 2.2. Der Beschwerdegegner entgegnet in seiner Beschwerdeantwort, dass sich die Beschwerdeführerin nur gegen den Stand der Forderung und damit die materielle Berechtigung wende, was unzulässig sei. Zudem habe sie in der Vereinbarung die Forderung anerkannt und den Rechtsvorschlag vollumfänglich zurückgezogen. Dass die Bedingungen, unter welchen sich der Beschwerdegegner bereit erklärt habe, von einer Fortsetzung abzusehen, eingetreten seien, behaupte die Beschwerdeführerin nicht einmal. Zudem gehe es vorliegend um Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht von C._____ persönlich. 3.1. Die Konkursandrohung im Sinne von Art. 159 SchKG setzt voraus, dass der betreibende Gläubiger das Einleitungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 SchKG) vollständig durchlaufen sowie frist- und formgerecht das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (vgl. SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 89 N. 3). Dem Fortsetzungsbegehren darf nur stattgegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, d.h. wenn entweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher beseitigt oder zurückgezogen worden ist (MARKUS, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 159 N. 5 ff.). Der Rückzug eines Rechtsvorschlages entfaltet seine Wirkung auch dann, wenn der Betreibungsschuldner eine entsprechende klare schriftliche Erklärung dem Gläubiger gegenüber abgibt, dieser die Rückzugserklärung beim Betreibungsamt einreicht und aus den Umständen zu schliessen ist, dass eine konkludente Ermächtigung des Betreibungsschuldners zu dieser Weiterleitung vorliegt (BGE 131 III 657 E. 3; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 74 N. 9). Weiter erachtet das Bundesgericht die Rückzugserklärung als genügend, wenn die Echtheit der Unterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln und der Rückzug vorbehaltlos erklärt worden ist (BGE 131 III 657 E. 3.1). Der Gläubiger hat die Rückzugserklärung des Schuldners grundsätzlich im Original beim

5 / 7 Betreibungsamt einzureichen (BESSENICH/FINK, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl., Basel 2026, Art. 78 N. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erklärung in Sachen Rückzug des Rechtsvorschlags vorliegend nicht direkt gegenüber dem Konkursamt O.1._____ abgegeben, sondern in einer Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner erklärt. In Ziff. 1 der Vereinbarung, welche dem Fortsetzungsbegehren des Beschwerdegegners beigelegt wurde, erklärt die Beschwerdeführerin indes, dass sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Konkursamts O.1._____ zurückziehe und Bestand und Höhe der Schuld anerkenne (BA-act. 3). Auch wenn die Vereinbarung keine ausdrückliche Ermächtigung zur Weiterleitung der Rückzugserklärung an das Konkursamt O.1._____ enthält, kann der Rückzugserklärung nach dem Vertrauensprinzip nur die Bedeutung einer solchen Ermächtigung zukommen, da der Rechtsvorschlag und damit auch dessen Rückzug ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung zeitigt. Ein anderer Zweck, als dass der Rückzug des Rechtsvorschlags gemäss Ziff. 1 dem Konkursamt O.1._____ vorgelegt werden darf, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. 3.3. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie derselben Vereinbarung ihrer Beschwerde an das Obergericht sogar selbst beigelegt hat (act. B.2) und den Rückzug des Rechtsvorschlags in ihrer Beschwerde auch gar nicht bestreitet, sondern diesen dokumentiert. Vor diesem Hintergrund bestehen weder Zweifel an der Echtheit der getroffenen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner noch an der Befugnis, diesen Rückzug dem Konkursamt bekannt zu machen, weshalb im vorliegenden Falle auch unerheblich ist, dass der Beschwerdegegner die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin nicht im Original, sondern lediglich eine Kopie davon beim Konkursamt einreichte. 3.4. Sodann erfolgte der Rückzug des Rechtsvorschlags gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vorbehalts- und bedingungslos («A._____ zieht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Region O.1._____ hiermit zurück. Sie anerkennt den Bestand und die Höhe der Schuld gemäss Ziff. 2 hiernach»). In Ziff. 2 und 3 der Vereinbarung verpflichtet sich der Beschwerdegegner lediglich dazu, das Fortsetzungsbegehren nicht zu stellen, sofern die Beschwerdeführerin die in der Vereinbarung aufgeführten Liegenschaften fristgerecht bis zu den jeweils festgelegten Daten veräussert. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Rückzug des Rechtsvorschlags ebenfalls an diese Bedingungen geknüpft wird. Selbst wenn der Rückzug als bedingt zu betrachten wäre, macht die Beschwerdeführerin vorliegend gar nicht geltend, dass

6 / 7 die Bedingungen gemäss Ziff. 2 und 3 der Vereinbarung vom 10. Oktober 2025 erfüllt seien, unter welchen der Beschwerdegegner sich bereit erklärt hatte, von einer Fortsetzung der Betreibung abzusehen. Soweit sie lediglich allgemein beanstandet, die Einleitung konkursrechtlicher Schritte sei verfrüht erfolgt und habe für sie langwierige, aufwändige sowie nicht kostendeckende Folgen, bleibt unbestritten, dass die genannten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Auf die Zulässigkeit von unter Bedingung stehenden Fortsetzungsbegehren und die Prüfung derselben durch ein Konkursamt muss damit vorliegend nicht weiter eingegangen werden. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags in Rechtskraft erwachsen ist und das Betreibungsamt O.1._____ folglich rechtmässig vorgegangen ist, indem es gestützt auf das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin den Konkurs angedroht hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Forderungshöhe würde nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen, da zwischenzeitlich bereits Zahlungen erfolgt seien, kann nicht eingetreten werden. Weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde steht es zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Ebenso wenig kann die Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Umsetzung der Liegenschaftsverkäufe einräumen. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG zu erheben, soweit sie den (teilweisen) Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung geltend machen möchte. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren (Art. 17–19 SchKG) wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

7 / 7 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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