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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.03.2026 SBK 2026 13

5. März 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,127 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Entbindung vom Amtsgeheimnis | Aufsicht Direktes Gesuch

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 5. März 2026 mitgeteilt am 9. März 2026 Referenz SBK 26 13 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar Parteien A._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegner Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis

2 / 5 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 ersuchte der Leiter des Betreibungs- und Konkursamts der Region F._____ (nachstehend Betreibungsamt F._____), C._____, für sich, D._____, Pfändungsbeamter, und E._____, stellvertretende Leiterin der Kanzlei, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Einreichung einer Strafanzeige wegen Ungehorsams des Schuldners gegen eine amtliche Verfügung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung. Zudem seien die Genannten für die Teilnahme an Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Kantonspolizei Graubünden im Zusammenhang mit dem Verhalten von B._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) in den Räumlichkeiten des Betreibungsamts F._____ vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Ebenso ersuchte C._____ um Entbindung vom Amtsgeheimnis gegenüber der Stadt G._____, damit diese dem Gesuchsgegner ein Hausverbot schriftlich verfügen könne. B. Anlass des Gesuches bildet ein Vorfall vom 22. Januar 2026. Dem Gesuchsgegner wird vorgeworfen, sich an diesem Tag gegenüber den Mitarbeitenden des Betreibungsamts F._____ aggressiv verhalten zu haben. So habe er unter anderem gegen die Sicherheitsscheibe geschlagen, seinen Rucksack zu Boden geworfen und wiederholt auf den Tisch geschlagen. Zudem soll er Äusserungen getätigt haben, die als Beschimpfungen und Drohungen zu qualifizieren seien. Ferner sei er seinen Pflichten als Schuldner nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei ein Hausverbot für das gesamte Stadthaus auszusprechen. C. Der Gesuchsgegner wurde vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 29. Januar 2026 zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche ging jedoch nicht ein. Erwägungen 1. Das Obergericht ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 41 GOG [BR 173.000], Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das Obergericht zuständig. Zustän-

3 / 5 dige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV). 2. Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, welcher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten. Art. 9 EGzSchKG konkretisiert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungs- und Konkursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchsteller als Angestellte des Betreibungsamtes der Region F._____ der Schweigepflicht unterstehen und grundsätzlich jegliche Auskunft über Geheimnisse, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, verweigern müssen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde – vorliegend also das Obergericht – die Auskunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2 StGB) oder zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden ermächtigt (Art. 170 Abs. 2 StPO). 3. Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das In-

4 / 5 teresse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2). Der Entscheid hierüber erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei das öffentliche Interesse, jenes eines allfällig privaten Beteiligten an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3). 4. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche das Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner aufzuwiegen vermöchten. Im Raum stehen Beschimpfungen sowie Drohungen gegen Behörden und Beamte, welche die Angestellten des Betreibungsamts F._____, namentlich C._____, D._____ und E._____ betreffen. Nicht nur das private Interesse der Angestellten des Betreibungsamts F._____, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist als besonders gewichtig zu werten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die im Raum stehenden Anschuldigungen geeignet sind, die ordnungsgemässe Amtsausübung der Mitarbeitenden und damit den reibungslosen Betrieb des Betreibungsamtes F._____ zu beeinträchtigen. Damit sind die Gesuchsteller in Bezug auf die Einleitung und die Mitwirkung an einem allfälligen Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Überdies bilden Betreibungsdelikte Gegenstand der Anzeige, wobei diesbezüglich gemäss Art. 25 EGzSchKG (BR 220.000) eine Anzeigepflicht besteht und keine Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgen muss. Soweit das Gesuch die Aussprechung eines Hausverbots betrifft, bestehen auch insoweit keine Einwände. Die öffentlichen Interessen an der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Stadthaus in G._____ überwiegen das private Interesse des Gesuchsgegners an der Wahrung des Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit der Bekanntgabe seines Namens sowie seines am 22. Januar 2026 gegenüber den zuständigen Verantwortlichen der Stadt G._____ gezeigten Verhaltens. 5. In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf einseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom Verfahrensausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.

5 / 5 Es wird erkannt: 1. Der Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes der Region F._____, C._____, der Pfändungsbeamte, D._____, sowie die stellvertretende Leiterin Kanzlei, E._____, werden im Zusammenhang mit den von B._____ seit dem 22. Januar 2026 im Rahmen des Kontakts mit dem Betreibungs- und Konkursamt F._____ mutmasslich begangenen Straftaten (Beschimpfungen sowie Drohungen etc.) gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie gegenüber der Stadt G._____ vom Amtsgeheimnis entbunden. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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