Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.12.2025 SBK 2025 117

23. Dezember 2025·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·332 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Verwertung der Grundstücke | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 23. Dezember 2025 mitgeteilt am 23. Dezember 2025 Referenz SBK 25 117 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Roland Kägi Gegenstand Verwertung der Grundstücke Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 3. Dezember 2025

2 / 3 In Erwägung, – dass sich in der Konkursmasse der B._____ AG in Liq. u.a. die Grundstücksanteile Z.1._____ (100/1000 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. Z.2._____, Grundbuch St. Moritz) und Z.3._____ (1/13 Miteigentumsanteil an Grundstück Z.4._____, Grundbuch St. Moritz) befanden, – dass die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) die vorgenannten Grundstücksanteile im Rahmen der im summarischen Konkursverfahren durchgeführten Freihandverkäufe kaufte (öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 29. Oktober 2025), – dass dieser Kaufvertrag die Bedingung enthielt, wonach der Vertrag nur im Grundbuch eingetragen werden könne, wenn kein Gläubiger von seinen Rechten gemäss Art. 256 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchKG Gebrauch mache, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Konkursamt Maloja) am 3. November 2025 die STWEG C._____ über das Kaufangebot der Beschwerdeführerin informierte, – dass in der Folge eine Stockwerkeigentümerin eine Kaufofferte einreichte, – dass die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass die offerierende Person keine Gläubigerin der Konkursmasse sei, weshalb ihr Angebot nicht zuzulassen sei, – dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und beantragte, das Konkursamt Maloja sei anzuweisen, den beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Konkursmasse der B._____ AG und der Beschwerdeführerin zu vollziehen, – dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 gegenüber dem Obergericht den Rückzug der Beschwerde erklärte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

SBK 2025 117 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.12.2025 SBK 2025 117 — Swissrulings