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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2008 PZ 2008 85

28. Mai 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,672 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Eheschutz | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 85 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Mosca —————— Im Rekurs der X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 15. April 2008, mitgeteilt am 15. April 2008, in Sachen der Gesuchstellerin und Rekurrentin gegen Y., Gesuchsgegner und Rekursgegner, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. X., geboren am 2. April 1962, und Y., geboren am 29. August 1966, heirateten am 8. Oktober 1991 in A.. Der Ehe entsprossen die Kinder B., geboren am 22. Oktober 1991, D., geboren am 14. März 1993, und C., geboren am 20. Februar 1995. Die Familie lebt seit dem 10. Januar 2005 in G.. B. Mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 17. März 2008 wurde Y. verpflichtet, die eheliche Wohnung noch am selben Tag zu verlassen, dies aufgrund des Umstandes, dass X. am Morgen des 17. März 2008 den Bezirksgerichtspräsidenten darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie von Y. bedroht werde und darum die sofortige Trennung beantrage. Am 26. März 2008 wurden die drei Kinder vom Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein angehört. C. Mit Verfügung vom 15. April 2008, mitgeteilt am 15. April 2008, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein: „1. Die Parteien sind berechtigt, getrennt zu leben. Die Trennung erfolgte am 17. März 2008. 2.a) Die Kinder B., geboren am 22. Oktober 1991, D., geboren am 14. März 1993, und C., geboren am 20 Februar 1995, werden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. b) Der Vater ist berechtigt, die Kinder jeweils nach gegenseitiger Absprache, im Streitfall jeweils am Sonntag Nachmittag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen sowie grundsätzlich drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Das Ferienrecht kann jedoch nur mit Einwilligung der Vormundschaftsbehörde und gemäss deren Weisungen ausgeübt werden. Im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sowie für die zu vereinbarende Teilung des Hausrates wird das für den Gesuchsgegner am 17. März 2008 verfügte Rayonverbot aufgehoben. Im Übrigen gilt es weiterhin. c) Die Vormundschaftsbehörde des Kreises G. wird ersucht, die Situation hinsichtlich der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zu prüfen, auch zur Gewährleistung des Besuchsrechts des Vaters und gegebenenfalls zur detaillierten Regelung des Ferienrechts. 3. Die eheliche Wohnung in G. wird der Gesuchstellerin zur Benützung mit den Kindern zugeteilt. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, den nötigen Hausrat mitzunehmen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie. Die Parteien haben sich über die Aufteilung zu einigen, notfalls unter Beizug einer Schlichtungsperson (zum Beispiel Bezirksgerichtspräsident, Herr E. des Sozialamtes oder Präsident der Vormundschaftsbehörde).

3 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und den Kindern mit Wirkung ab dem 1. April 2008 monatlich insgesamt Fr. 2'500.- - zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Von den Fr. 2'500.-- sind je Fr. 750.-- für die Kinder und Fr. 250.-- für die Gesuchstellerin bestimmt. Ab 2009 verringert sich die monatliche Zahlung des Gesuchsgegners um seine Krankenkassenprämie abzüglich IPV, falls ab diesem Zeitpunkt die öffentliche Hand seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt. Entsprechend verringert sich der für die Gesuchstellerin bestimmte Betrag; der Betrag für die Kinder bleibt unverändert. 5. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'479.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ Dagegen erhob X. am 2. Mai 2008 Rekurs an das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden. Sie beantragt sinngemäss, Y. sei kein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Im Weiteren macht sie geltend, sie arbeite nicht mehr im Restaurant F. und erziele darum kein monatliches Einkommen von Fr. 500.--. Y. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2008 auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGz- ZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag der Rekurs vom 2. Mai 2008 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Rechtsmitteleingabe von einem juristischen Laien verfasst wurde (vgl. dazu BGE 117 Ia 126 E. 5.c S. 131). 2. Die Rekurrentin beantragt, dem Rekursgegner sei kein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. a) Gemäss Art. 273 ZGB haben der Elternteil, dem die elterliche Obhut nicht zusteht, und das Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

4 Verkehr. Primär ist es Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliches Besuchrechtsregelung zu erarbeiten. Eine solche einvernehmliche Lösung wird regelmässig dem Kindeswohl am besten gerecht. Falls keine einvernehmliche Lösung getroffen werden kann, hat der Eheschutzrichter im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB einen angemessenen persönlichen Verkehr zu ermöglichen. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss auch hier das Kindeswohl sein. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse. Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (BGE 124 III 90, 92). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören. Der Kinderwille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. BGE 127 III 295, 296 f.). Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 9 ff. zu Art. 273 ZGB). b) Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Kinder bereits 16 Jahre (B.), 15 Jahre (D.) und 13 Jahre (C.) alt sind. In diesem Alter sind die Kinder durchaus in der Lage zu beurteilen, ob sie Kontakt mit dem Vater haben wollen oder nicht. Anlässlich ihrer Anhörung durch den Vorderrichter vom 26. März 2008 sagte B. aus, sie wolle den Vater nicht mehr sehen. D. und C. hingegen möchten den Vater „ab und zu“ treffen. Der Kinderwille ist - wie vorstehend ausgeführt zu respektieren, weshalb es den beiden Buben und dem Vater zu ermöglichen ist, sich zu treffen. Ebenso ist der Wunsch von B. zu beachten, welche ihren Vater nicht mehr sehen will. Ein erzwungener Besuchskontakt wäre dem Kindeswohl abträglich. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung ist deshalb nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall kann aber der Kontakt der Kinder zum Vater, entgegen dem Willen der Kinder, nicht verboten werden. Es ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer emotionalen Vater-Kind-

5 Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden soll (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB). Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3. Die Rekurrentin führt sodann aus, sie habe lediglich im März 2008 drei Mal im Restaurant F. gearbeitet, danach nicht mehr. Darum könne kein monatliches Einkommen von Fr. 500.-- berücksichtigt werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie der vorinstanzlichen Verfügung entnommen werden kann (S. 8), hat die Rekurrentin selbst ausgesagt, sie arbeite durchschnittlich fünf Mal pro Monat von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Restaurant F. in G. und verdiene dabei netto Fr. 20.-- pro Stunde. Selbst aber wenn es nicht zutreffen sollte, dass die Rekurrentin zum jetzigen Zeitpunkt in diesem Umfang im Restaurant F. arbeitet, wäre es ihr gleichwohl zuzumuten, ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 900.-- zu erzielen. Zu Recht hat die Vorinstanz, was auch von der Rekurrentin nicht beanstandet wurde, eine Hauswartsentschädigung von Fr. 250.-- pro Monat und einen monatlichen Zinsertrag von Fr. 150.-- angerechnet. Der Rekurrentin ist es aber möglich und zumutbar, ein monatliches Einkommen von Fr. 900.-- zu erwirtschaften. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist nämlich dann angezeigt, falls und soweit ein Ehegatte bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a). Die Rekurrentin hat keine Ausführungen darüber gemacht, aus welchem Grund sie nicht mehr im Restaurant F. arbeitet. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die drei Kinder aufgrund ihres Alters keiner ganztägigen Betreuung mehr bedürfen (vgl. BGE 115 II 6 E. 3.c S. 10 und BGE 129 III 257). Der Sohn D. wird während der Woche auswärtig betreut. Es ist somit X. zuzumuten, nebst der Hauswartstätigkeit, einer zusätzlichen Arbeit nachzugehen. Dass es der Rekurrentin auch möglich ist, zusätzlich Fr. 500.-- pro Monat zu verdienen, hat sie in der Vergangenheit bereits gezeigt. Wie sie in ihrem Rekurs selber ausgeführt hat, ist sie bis September 2002 als Putzfrau tätig gewesen. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von netto Fr. 900.-- ausgegangen ist. 4. Im Resultat ist der Rekurs abzuweisen. Soweit die Rekurrentin beantragt, es seien Korrekturen in Bezug auf Aussagen des Rekursgegners vorzunehmen, welche in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben sind, kann dem nicht entsprochen werden. Die Kommentare von X. dazu werden aber zur Kenntnis genommen. 5. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.

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7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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