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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.05.2008 PZ 2008 57

22. Mai 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,352 Wörter·~37 min·5

Zusammenfassung

Eheschutz | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 57 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Postfach, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 14. Februar 2008, mitgeteilt am 12. März 2008, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen Y., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. X. und Y. heirateten am 2. Oktober 1998. Aus dieser Ehe ging die Tochter A., geboren am 13. März 2004, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in B.. Am 18. August 2006 verliess Y. zusammen mit ihrer Tochter die eheliche Wohnung und begab sich ins Frauenhaus nach C.. B. Am 22. August 2006 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin er unter anderem superprovisorisch die Obhut über die Tochter A. ohne Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für die Mutter beantragte. Zur Begründung führte er aus, ein Arztzeugnis vom 22. August 2006 belege, dass Y. an Schizophrenie leide. Es bestünde die Gefahr, dass sie sich selber oder der Tochter etwas antun werde. Der in der Folge beigezogene Bezirksarzt konnte jedoch bei Y. keinerlei Zeichen einer gefährlichen Geisteskrankheit erkennen, weshalb es seines Erachtens keinen ersichtlichen Grund gebe, das Kind der Mutter wegzunehmen. Mit Verfügung vom 28. August 2006 wies der Bezirksgerichtspräsident Inn den Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. C. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2006 beantragte Y. unter anderem die Obhut über die Tochter A., ein begleitetes Besuchsrecht von X., ein psychiatrisches Gutachten über dessen Erziehungsfähigkeit sowie einen monatlichen Unterhalt in Höhe von Fr. 4'655.-- zuzüglich Kinderzulagen für sich und A.. In Ergänzung zu seinem Gesuch vom 22. August 2006 beantragte X. am 8. September 2006 die Obhut über die Tochter A. unter Einräumung eines minimalen Besuchsund Ferienrechts für die Mutter, die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie einer Prozessbeistandschaft für A.. D. Mit Gesuch vom 6. Oktober 2006 stellte X. zudem den Antrag, es sei Y. superprovisorisch und unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer des Trennungsverfahrens die Schweiz zu verlassen. Dieses Gesuch wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten Inn mit Verfügung vom 10. November 2006 abgewiesen. E. In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2006 hielt X. an seinen Anträgen gemäss Gesuch vom 22. August 2006 und gemäss Ergänzung vom 8. September 2006 fest. Im Weiteren beantragte er von der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an Y. abzusehen. F. In der Folge ordnete der Bezirksgerichtspräsident Inn eine Expertise zum gesundheitlichen Zustand und der Erziehungsfähigkeit der Parteien an und forderte diese auf, Einwendungen gegen die vorgesehene Expertin und Expertenfra-

3 gethemen einzureichen. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien verfügte der Bezirksgerichtspräsident Inn am 13. Dezember 2006 die Errichtung einer Beistandschaft für A. und gewährte X. für die Dauer des Eheschutzverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 ordnete er zudem die Bestellung eines Prozessbeistandes für A. für die Dauer des Eheschutzverfahrens an. G. In den eingeholten Gutachten über den Gesundheitszustand und die Erziehungsfähigkeit der Parteien kam die Gutachterin zum Ergebnis, dass bei beiden Parteien weder eine manifeste psychiatrische Störung noch eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit erkennbar seien. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater sprächen, weshalb eine Begleitung der Besuche nicht notwendig sei. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2007 beantragte die Prozessbeiständin von A., dennoch weiter an den begleiteten Besuchen festzuhalten, zumal aufgrund der bisherigen drei Besuchstage eine Beurteilung der Situation nicht möglich sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Inn, dass am begleiteten Besuchsrecht für die Dauer des Eheschutzverfahrens festgehalten werde und verpflichtete X. zudem zur Leistung eines monatlichen Beitrags an den Unterhalt von A. von Fr. 680.-- zuzüglich Kinderzulagen ab April 2007. H. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 14. Februar 2008 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Inn schlossen die Parteien einen Teilvergleich betreffend das Besuchs- und Ferienrecht. Des Weiteren einigten sie sich über die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Nicht einigen konnten sich die Parteien jedoch über die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab 1. November 2007. X. beantragte die Festlegung eines monatlichen Beitrags für die Monate November 2007 bis Januar 2008 von je Fr. 1'700.--, für den Monat Februar 2008 von Fr. 1'300.-- und ab März 2008 von Fr. 860.-- zuzüglich Kinderzulagen. Y. stellte demgegenüber den Antrag auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Monate November und Dezember 2007 in Höhe von Fr. 3'529.--, für Januar 2008 Fr. 3'724.10, für die Monate Februar und März 2008 jeweils Fr. 3'829.10 und ab April 2008 Fr. 3'857.45 zuzüglich Kinderzulagen. I. Der Bezirksgerichtspräsident Inn erkannte mit Verfügung vom 14. Februar 2008 wie folgt: „1. Die Parteien sind berechtigt, seit 19. August 2006 getrennt zu leben. 2. Die Obhut über die Tochter A., geb. am 13. März 2004 wird Y. zugewiesen.

4 3. X. wird berechtigt, A. wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat, jeweils von Freitagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr. - für drei Wochen Ferien im Jahr, wobei ein Ferienaufenthalt nicht länger als eine Woche dauern darf und die Ferien jeweils mit der Mutter spätestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. - Den Parteien steht es im Übrigen frei, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Rücksicht der Bedürfnisse von A. und des Kindeswohls das Besuchs- und Ferienrecht flexibel zu gestalten. 4. Die Parteien sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die Tochter A. bis Ende August 2008 weder bei den Grosseltern mütterlicherseits noch bei den Grosseltern väterlicherseits übernachtet. 5. Die mit Eheschutzverfügung vom 13. Dezember 2006 verfügte Beistandschaft für A. wird weiterhin für die Dauer der Trennung beibehalten. 6. Das mit Eheschutzverfügung vom 13. Dezember 2006 verfügte begleitete Besuchsrecht wird aufgehoben. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien sich einig sind über die von X. bis Ende 2012 an Y. noch zu leistenden ausstehenden Unterhaltsbeiträge (bis Oktober 2007) in Höhe von total Fr. 10'200.00. 8.a) X. wird verpflichtet, Y. seit dem 1. November 2007 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'720.00 (davon für A. Fr. 700.00) für den Monat November 2007, Fr. 2'730.00 (davon für A. Fr. 700.00) für den Monat Dezember 2007, Fr. 2'940.00 (davon für A. Fr. 700.00) für den Monat Januar 2008, je Fr. 3'050.00 (davon für A. Fr. 700.00) für die Monate Februar und März 2008 sowie Fr. 2'950.00 (davon für A. Fr. 700.00) ab April 2008 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Für die Monate November 2007 bis Februar 2008 geleistete Unterhaltsbeiträge sind anzurechnen. b) Die den vertraglichen Garantiebetrag übersteigenden Einkünfte von X. gehen bei der Auszahlung zu zwei Dritteln an Y. und A.. 9. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus Gerichtskosten von Fr. 6'000.00, Schreibgebühren von Fr. 1'920.00 und Barauslagen, inkl. 2 Gutachten, Kosten Prozessbeiständin für A., im Betrag von Fr. 16'454.00, zusammen Fr. 24'374.00, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten von X. und zu einem Drittel zu Lasten von Y.. Der Y. anfallende Kostenanteil von Fr. 8'124.65 wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde B. in Rechnung gestellt. Der X. anfallende Kostenanteil von Fr. 16'249.30 wird wie folgt aufgeteilt: Die vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vor 13. Februar 2007) angefallenen Kosten von Fr. 2'855.00 gehen zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft auf das PC-Konto 70-577-1 der F.-Bank, des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen. Der Restbetrag von Fr. 13'394.30 (angefallen nach 13. Februar 2007) wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 10. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 11. (Rechtsmittelbelehrung).

5 12. (Mitteilung).“ J. Gegen diese Verfügung vom 14. Februar 2008 liess X. mit Eingabe vom 2. April 2008 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziffer 8.a) des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 14. Februar 2008 sei aufzuheben und es sei X. zu verpflichten, an den Unterhalt von Y. und A. einen monatlich pränumerando je auf den ersten Tag des Monats fälligen Beitrag zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - November 2007 CHF 1'907.80 (davon CHF 700.-- für A.); - Dezember 2007 CHF 1'907.80 (davon CHF 700.-- für A.); - Januar 2008 CHF 1'907.80 (davon CHF 700.-- für A.); - Februar 2008 CHF 1'507.80 (davon CHF 700.-- für A.); - März 2008 CHF 1'057.80 (davon CHF 700.-- für A.); - Ab April 2008 CHF 1'232.85 (davon CHF 700.-- für A.). 2. Es sei Ziffer 8.b) des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 14. Februar 2008 aufzuheben und es sei X. zu verpflichten, Y. die Hälfte des den Nettolohn von CHF 6'718.65 übersteigenden Betrages innert 30 Tagen seit Auszahlung an Y. und A. zu bezahlen. 3. Es sei Ziffer 9. des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 14. Februar 2008 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Kosten des Verfahrens bestehend aus Gerichtskosten von CHF 6'000.--, Schreibgebühren von CHF 1'920.-- und Barauslagen, inkl. zwei Gutachten und Kosten für Prozessbeiständin für A., im Betrage von CHF 16'454.--, zusammen CHF 24'374.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und von Y.. Der Y. anfallende Kostenanteil von CHF 12'187.-wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde B. in Rechnung gestellt. Der X. anfallende Kostenanteil von CHF 12'187.-- wird wie folgt aufgeteilt: Die Hälfte der vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vor 13. Februar 2007) angefallenen Kosten gehen zulasten von X.. Der Restbetrag (angefallen nach 13. Februar 2007) wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zulasten der Rekursgegnerin.“ Gleichentags reichte X. auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Dieses Gesuch wird in einem separaten Verfahren (PZ 08 58) behandelt. K. In ihrer Rekursantwort vom 8. Mai 2008 beantragte Y. die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Das von ihr am 21. April 2008/8. Mai 2008 eingereichte Gesuch um Gewährung der

6 unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. Mai 2008 (PZ 08 74) gutgeheissen. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen Eheschutzverfügung auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 2. April 2008 ist demnach einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet neben der vorinstanzlichen Kostenverteilung einzig die Frage nach der Höhe der Unterhaltbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter. Vom Rekurrenten nicht bestritten wird der Umstand, dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau besteht. Er wendet jedoch ein, die vom vorinstanzlichen Richter getroffene Unterhaltsregelung stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Existenzminimum dar. Der Eheschutzrichter aberkenne in der Bedarfsrechnung in rechtswidriger Art und Weise die für die Berufsausübung und Erzielung des Einkommens notwendigen Berufsauslagen. Zudem nehme er ohne nähere Begründung verschiedene Kürzungen der ausgewiesenen und vom Rekurrenten gegenüber Dritten geschuldeten Bedarfspositionen vor. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten und seiner Ehefrau im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurden beziehungsweise, ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. 3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der

7 Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4. Die Vorinstanz führte für die Monate November 2007, Dezember 2007, Januar 2008, Februar und März 2008 und für die Zeit ab April 2008 jeweils eine gesonderte Bedarfsrechnung durch. Dies insbesondere deshalb, weil die Höhe des Einkommens der Rekursgegnerin sowie die Auslagen des Rekurrenten in den einzelnen Monaten stark variierten. Es ist daher angezeigt, auch im Rekursverfahren auf diese Weise vorzugehen und die Leistungsfähigkeit für die jeweiligen Monate separat zu berechnen. Jedoch sind zunächst einige allgemeine Ausführungen zu machen, die für sämtliche Monate Gültigkeit haben. a) Bei den Wohnkosten hat die Vorinstanz dem Rekurrenten anstelle der geltend gemachten Fr. 1'585.-- (Fr. 1'520.-- + Fr. 65.-- Abstellplatz) lediglich Fr. 1'150.-- angerechnet mit der Begründung, es gehe nicht an, dass X. für sich alleine höhere Mietkosten geltend machen könne als Y. für sich und ihre Tochter. Demgegenüber wendet X. ein, er habe aufgrund der Tatsache, dass seine Tochter häufig bei ihm übernachte, Anrecht darauf, in einer 3-Zimmerwohnung wohnen zu dürfen. Mit Blick auf die in der Umgebung von G. herrschende Marktsituation handle es sich bei einem Mietzins von Fr. 1'350.-- netto pro Monat um eine äusserst günstige Wohnung. Im Übrigen habe er per 1. April 2008 in eine 3-Zimmerwohnung nach D. gezügelt, welche netto lediglich Fr. 1'200.--, brutto Fr. 1'350.-- und insgesamt mit dem Abstellplatz von Fr. 60.-- Fr. 1'410.-- pro Monat koste. Bei der Berechnung des Existenzminimums sind grundsätzlich die tatsächlich aufgewendeten Wohnkosten zu berücksichtigen. Erscheinen diese Kosten - angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse - als zu hoch, so kann eine Herabsetzung erfolgen, wobei hier aber nicht schematisch vorzugehen ist, sondern auf die Bedürfnisse der Familie verstärkt Rücksicht genommen werden muss. Ins-

8 besondere dann, wenn eine Unterhaltsfestsetzung nur vorübergehenden Charakter hat (Eheschutzverfahren) sind unter Umständen - zumindest für eine gewisse Zeit überhöhte Wohnkosten anzurechnen. Lebt andererseits ein Beteiligter vorübergehend besonders kostengünstig, so ist diesem Umstand ebenfalls nur beschränkt Rechnung zu tragen: Zumindest dann, wenn eine Unterhaltsberechnung auf Dauer angelegt und eine nachträgliche Abänderung nicht möglich ist, muss hier der im Normalfall, das heisst für einen eigenen Haushalt benötigte und nicht der tatsächliche, tiefere Mietzins eingesetzt werden. Ob die Einsparung im Einzelfall darauf zurückzuführen ist, dass der Betreffende sich die Wohnkosten mit einer anderen Person teilt oder sich besonders einschränkt, darf keine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.32 ff mit weiteren Hinweisen). Wie aus den Akten hervorgeht, bewohnte X. bis Ende März eine 3 ½-Zimmerwohnung in E. mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'520.- -. Auf den ersten April 2008 zügelte er jedoch nach D. in eine 3-Zimmer-Wohnung, für welche er einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'350.-- zu entrichten hat. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin ist die Höhe des Mietzinses im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht zu beanstanden, zumal es sich um eine Wohnung in der Umgebung G. handelt, welche erfahrungsgemäss teurer sind als Wohnungen in ländlicher Gegend, und X. nunmehr auch noch in eine günstigere Wohnung gezogen ist. Auch der Umstand, dass Y. mit ihrer Tochter A. zur Zeit eine kleinere Wohnung mit tieferem Mietzins bewohnt, vermag daran nichts zu ändern. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Mietkosten für den Parkplatz, zumal X. aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Eheschutzverfahren von den tatsächlichen Wohnkosten der Parteien auszugehen ist. b) Der Rekurrent macht geltend, seine Monatsprämie für die Krankenversicherung betrage Fr. 326.10 und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 289.--. Tatsächlich geht aus der eingereichten Versicherungspolice hervor, dass die Monatsprämie für den gewählten Versicherungsschutz von X. Fr. 326.10 beträgt. Darin enthalten sind neben der Grundversicherung (Fr. 288.60) noch zwei Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG (Fr. 37.50). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist bei der Grundbedarfsberechnung jedoch lediglich der Prämienaufwand für die obligatorische Grundversicherung zu berücksichtigen. Nur bei guten finanziellen Verhältnissen ist eine Ausweitung auf private Zusatzversicherungen möglich (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 17.

9 Januar 2001, Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.36). Demzufolge können X. neben den Auslagen für die Grundversicherung die Prämien für die Zusatzversicherungen nur dann angerechnet werden, wenn keine Unterdeckung vorliegt. Was die von ihm geltend gemachte Franchise von Fr. 25.-- pro Monat betrifft, so ist diese im vorliegenden Fall nicht anzurechnen. Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 242 E. 4.2 S. 244 festgehalten, dass die Franchise ein Element der Beteiligung der versicherten Person an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen bilde, für die allenfalls auch ein höherer als der in Frage stehende Betrag gewählt werden könne (vgl. Art. 93 Abs. 1 KVV). Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs falle die Franchise naturgemäss nur insoweit in Betracht, als einschlägige Leistungen in Anspruch genommen worden seien. Vorliegend hat X. zwar belegen können, dass seine Jahresfranchise Fr. 300.-- (gesetzliches Minimum gemäss Art. 103 Abs. 1 KVV) beträgt, jedoch konnte er nicht beweisen, dass ihm diese Kosten auch tatsächlich erwachsen sind. Daher fällt eine Anrechnung der Jahresfranchise ausser Betracht. Bei Y. ist diese Position ebenfalls nicht zu berücksichtigen, zumal sie eine Anrechnung nur für den Fall beantragte, als die Jahresfranchise bei X. mitberücksichtigt würde. Ihre Krankenkassenprämie beträgt Fr. 279.30 und die für die Tochter A. Fr. 86.30, weshalb in der Bedarfsberechnung bei ihr unter diesem Titel Fr. 366.-- anzurechnen sind. c) Ebenfalls umstritten ist die Anrechnung der bei X. anfallenden Autound Geschäftsspesen. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass X. gemäss Arbeitsvertrag eine Spesenpauschale erhalte, die sämtliche Spesen abdecke. Aus diesem Grund seien die geltend gemachten Spesen in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Der Rekurrent wendet dagegen ein, die Spesenpauschale des Arbeitgebers decke die berufsbedingten Auslagen nicht. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmung in seinem Arbeitsvertrag dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass einerseits über den Pauschalbetrag von Fr. 1'080.-- pro Monat gehende Spesen gar nicht anfallen würden und andererseits den Betrag von Fr. 1'080.-- übersteigende Spesen beruflich gar nicht notwendig seien. Es könnten gleichwohl zusätzliche Spesen anfallen, welche auch im Rahmen der Steuererklärung anhand einer individuellen Aufstellung nachzuweisen seien. Aufgrund seiner Anstellung als Versicherungsvertreter muss bei X. erfahrungsgemäss von relativ hohen Fahrzeug- und Geschäftsspesen ausgegangen werden. Allerdings fallen diese nur dann an, wenn er auch tatsächlich im Aussendienst tätig ist. Mit anderen Worten können ihm für die Zeit, in welcher er von der Arbeitgeberin geschult wurde (gemäss eigenen Angaben von 1. November 2007 bis Mitte Februar 2008) keine Fahrzeug- und Geschäftsspesen angerechnet werden. Für die Zeit ab Mitte Februar

10 bis Ende März 2008 ist auf die effektiv angefallenen und belegten Spesen abzustellen. Aufgrund dieser ist sodann für die nachfolgenden Monate eine Schätzung vorzunehmen, wobei auch die Angaben des Arbeitgebers vom 14. Februar 2008 (act. 179/8) zu berücksichtigen sind. d) X. beantragt des Weiteren eine Anrechnung der Leasinggebühr für sein Auto von Fr. 482.05, der Fahrzeugversicherung von Fr. 158.50 sowie der Verkehrssteuer von Fr. 29.20. Zwar ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Rekurrent aufgrund seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Jedoch steht ihm das Fahrzeug auch privat zur Verfügung, weshalb eine vollständige Anrechnung der obgenannten Auslagen ausser Betracht fällt. Es rechtfertigt sich daher, jeweils die Hälfte der geltend gemachten Beträge an seinen Grundbedarf anzurechnen. e) Unter dem Titel „Fahrkosten“ beantragt X. die Berücksichtigung von monatlich Fr. 625.--. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Benzinkosten von Fr. 525.-- pro Monat, dem jährlichen Autoservice von Fr. 600.-- (Fr. 50.-- pro Monat) sowie einem Pneusatz pro Jahr von Fr. 600.-- (Fr. 50.-- pro Monat). Davon ausgehend, dass X. seine Arbeitstätigkeit an rund 20 Tagen pro Monat ausübt und im Durchschnitt pro Tag maximal 100 km zurücklegen dürfte, rechtfertigt sich lediglich die Anrechnung von Fr. 350.-- (10 Liter pro 100 Kilometer und Fr. 1.75 pro Liter) für Benzin sowie total Fr. 100.-- für Autoservice und Pneuersatz. f) Neben den Geschäftsspesen verlangt X. zusätzlich die Anrechnung von Fr. 400.-- für auswärtige Verpflegung. In diesem Zusammenhang sind jedoch zwei Punkte zu berücksichtigen: Zum einen sind die Auslagen für Ernährung bereits im Grundbetrag enthalten. Es können somit nicht die gesamten Kosten für die auswärts eingenommenen Mahlzeiten verrechnet werden, sondern nur die den Anteil im Grundbetrag übersteigenden Auslagen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums liegen die anrechnenbaren Mehrauslagen bei Fr. 8.-- bis 10.-- für jede Hauptmahlzeit. Bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat ergibt dies einen Betrag von maximal Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung. Den Nachweis, dass er auch die Nachtessen aus beruflichen Gründen nicht zu Hause einnehmen kann, hat X. nicht erbracht. Zum anderen ist zu beachten, dass X. daneben auch unter dem Titel „Kundengeschenke und Repräsentationsspesen“ zahlreiche Mittagessen abgezogen hat. Mit anderen Worten würden so die Auslagen für die auswärtige Verpflegung unter zwei verschiedenen Positionen berücksichtigt. Dies ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Geschäftsspesen sind daher insoweit zu kürzen, als sie Mahlzeiten von X. betreffen.

11 g) Betreffend die den vertraglichen Garantiebetrag übersteigenden Einkünfte verpflichtete die Vorinstanz X. dazu, diese zu zwei Dritteln Y. und der Tochter A. zu überweisen. Der Rekurrent wendet dagegen ein, aufgrund der häufigen Besuche der Tochter sei sein Betreuungsaufwand um einiges höher als bei einer üblichen Besuchsregelung. Diese Tatsache rechtfertige es, den die garantierte Lohnsumme übersteigenden Betrag unter den Parteien hälftig aufzuteilen. In diesem Zusammenhang gelte es auch noch zu berücksichtigen, dass sich bei einem höheren Einkommen auch die Berufsauslagen und Spesen erhöhen würden. Auch dieser Umstand begründe eine hälftige Teilung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen entspricht die von der Vorinstanz getroffene Besuchsregelung dem üblicherweise gewährten Besuchsrecht. Dass seitens von X. eine darüber hinausgehende Betreuung von A. erforderlich wäre, wird nicht belegt. Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass bei Y. - wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen werden - das Existenzminimum auch unter Anrechnung der von ihrem Ehemann geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr gedeckt ist. Da die Provisionen zweifellos einen Lohnbestandteil darstellen (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.31) wären diese somit gar bis zum Erreichen des Existenzminimums vollumfänglich der Rekursgegnerin anzurechnen. Eine Änderung in diesem Punkt fällt damit ausser Betracht. X. ist zudem zu verpflichten, seiner Ehefrau jeweils nach Auszahlung der Provisionen eine Abrechnung zukommen zu lassen. h) Was das Einkommen von Y. betrifft, so kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten bei ihr kein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.-- angenommen werden. Zum einen liegt kein Nachweis vor, dass Y. dieses Einkommen auch tatsächlich erzielt. Zum anderen hat das Bundesgericht in BGE 115 II 6 E. 3c S. 10 sowie in BGE 129 III 257 publiziert in: Die Praxis 2003, Nr. 175, festgehalten, dass einem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer gewissen Teilzeitarbeit an sich zugemutet werden kann, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist. Im vorliegenden Fall ist das Kind der Ehegatten zum jetzigen Zeitpunkt gerade einmal vier Jahre alt. Daher kann Y. eheschutzrichterlich nicht verpflichtet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch ist ihr das während den Monaten November 2007 bis Januar 2008 erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen. 5.a) In seiner Verfügung vom 14. Februar 2008 sprach der Bezirksgerichtspräsident Inn Y. für den Monat November 2007 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'720.-- zu. Dabei ging er bei X. von einem Nettoeinkommen von Fr. 5'639.-- und einem Grundbedarf von Fr. 2'599.-- aus. Bei Y. wurde ein Einkommen von Fr. 991.-sowie ein Grundbedarf von Fr. 3'075.-- angenommen. X. beantragt in seinem Re-

12 kurs, dass neben den aufgeführten Positionen auch noch die Auslagen für das Auto (Leasing Fr. 482.05, Fahrkosten Fr. 625.--, Fahrzeugversicherung Fr. 158.50, Verkehrssteuer Fr. 29.20), die Kosten für das Geschäftshandy (Fr. 50.--) sowie die Auslagen für die auswärtige Verpflegung (Fr. 400.--) angerechnet werden. Wie bereits ausgeführt wurde, sind die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufgeführten Spesen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch tatsächlich angefallen sind. Im Monat November 2007 befand sich X. gemäss eigenen Aussagen in Ausbildung und nicht im Aussendienst, weshalb ihm für diese Zeit keine Auslagen anzurechnen sind. Das Einkommen von X. ist entsprechend seinen Angaben mit Fr. 6'718.65 zu veranschlagen. Somit kann von der folgenden Bedarfsrechnung ausgegangen werden: Ehemann Ehefrau betreibungsrecht. Grundbedarf SFr. 1'100.00 SFr. 1'250.00 Wohnung (inkl. Abstellplatz) SFr. 1'585.00 SFr. 1'250.00 Grundbetrag A. SFr. 250.00 Krankenkasse SFr. 326.00 SFr. 366.00 Versicherungen SFr. 30.00 SFr. 30.00 Autoleasing SFr. 241.00 Fahrzeugversicherung SFr. 79.00 Verkehrssteuer SFr. 15.00 Geschäftshandy SFr. 50.00 Nebenkosten SFr. 30.00 SFr. 30.00 Grundbedarf SFr. 3'456.00 SFr. 3'176.00 Total Grundbedarf SFr. 6'632.00 Einkommen SFr. 6'719.00 SFr. 991.00 Total Einkommen SFr. 7'710.00 Überschuss 1/3 2/3 SFr. 1'078.00 Anteil Überschuss SFr. 359.00 SFr. 719.00 bereinigter Gesamtbedarf SFr. 3'815.00 SFr. 3'895.00 abzgl. eigenes Einkommen SFr. 6'719.00 SFr. 991.00 Unterhaltsbeitrag SFr. -2'904.00 SFr. 2'904.00 Nach dem Gesagten steht fest, dass der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag für den Monat November 2007 von Fr. 2'720.-- nicht zu reduzieren ist. Da Y. selbst keinen Rekurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereicht hat, kann der Unterhaltsbeitrag auch nicht zu ihren Gunsten angepasst werden. b) Für den Monat Dezember 2007 legte der Bezirksgerichtspräsident Inn für Y. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'730.-- fest. Gegenüber dem Vormonat änderte sich in dessen Berechnung einzig die Höhe des Einkom-

13 mens von Y., welches mit Fr. 946.-- (im November 2007 mit Fr. 991.--) veranschlagt wurde. Dies ist gemäss Aktenlage zutreffend, weshalb unter Berücksichtigung der vorangegangen Erwägungen die folgende Unterhaltsberechnung gemacht werden kann: Ehemann Ehefrau betreibungsrecht. Grundbedarf SFr. 1'100.00 SFr. 1'250.00 Wohnung (inkl. Abstellplatz) SFr. 1'585.00 SFr. 1'250.00 Grundbetrag A. SFr. 250.00 Krankenkasse SFr. 326.00 SFr. 366.00 Versicherungen SFr. 30.00 SFr. 30.00 Autoleasing SFr. 241.00 Fahrzeugversicherung SFr. 79.00 Verkehrssteuer SFr. 15.00 Geschäftshandy SFr. 50.00 Nebenkosten SFr. 30.00 SFr. 30.00 Grundbedarf SFr. 3'456.00 SFr. 3'176.00 Total Grundbedarf SFr. 6'632.00 Einkommen SFr. 6'719.00 SFr. 946.00 Total Einkommen SFr. 7'665.00 Überschuss 1/3 2/3 SFr. 1'033.00 Anteil Überschuss SFr. 344.00 SFr. 689.00 bereinigter Gesamtbedarf SFr. 3'800.00 SFr. 3'865.00 abzgl. eigenes Einkommen SFr. 6'719.00 SFr. 946.00 Unterhaltsbeitrag SFr. -2'919.00 SFr. 2'919.00 Somit ist auch der von der Vorinstanz für den Monat Dezember 2007 errechnete Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'730.-- nicht zu korrigieren. c) Im Januar 2008 erzielte Y. ein Einkommen von Fr. 315.--. Die übrigen Positionen blieben gegenüber den Vormonaten unverändert. Die Vorinstanz setzte daher den Unterhaltsbeitrag für Y. auf Fr. 2'940.-- fest. Auch nach Prüfung des Rekurses drängen sich bei der Unterhaltsberechnung für den Monat Januar 2008 keine weiteren Änderungen der einzelnen Bedarfspositionen auf, zumal sich X. auch zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in Ausbildung befand und daher keine Berufsauslagen (Kundengeschenke, Fahrspesen) geltend machen kann. Ehemann Ehefrau betreibungsrecht. Grundbedarf SFr. 1'100.00 SFr. 1'250.00 Wohnung (inkl. Abstellplatz) SFr. 1'585.00 SFr. 1'250.00 Grundbetrag A. SFr. 250.00 Krankenkasse SFr. 326.00 SFr. 366.00 Versicherungen SFr. 30.00 SFr. 30.00

14 Autoleasing SFr. 241.00 Fahrzeugversicherung SFr. 79.00 Verkehrssteuer SFr. 15.00 Geschäftshandy SFr. 50.00 Nebenkosten SFr. 30.00 SFr. 30.00 Grundbedarf SFr. 3'456.00 SFr. 3'176.00 Total Grundbedarf SFr. 6'632.00 Einkommen SFr. 6'719.00 SFr. 315.00 Total Einkommen SFr. 7'034.00 Überschuss 1/3 2/3 SFr. 402.00 Anteil Überschuss SFr. 134.00 SFr. 268.00 bereinigter Gesamtbedarf SFr. 3'590.00 SFr. 3'444.00 abzgl. eigenes Einkommen SFr. 6'719.00 SFr. 315.00 Unterhaltsbeitrag SFr. -3’129.00 SFr. 3’129.00 Diese Berechnung zeigt, dass der Rekurs auch in diesem Punkt unbegründet ist und der von der Vorinstanz auf Fr. 2'940.-- festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht zu korrigieren ist. d) Was den Monat Februar 2008 anbelangt, so ist festzuhalten, dass X. gemäss eigenen Angaben seine Schulung bei der Arbeitgeberin abschloss und ab Mitte Monat im Aussendienst als Versicherungsvertreter arbeitete. Aus diesem Grund kann ihm auch ein Teil der geltend gemachten Spesen angerechnet werden (auswärtige Verpflegung, Fahrkosten, Parkplatz Geschäft jeweils zur Hälfte). Was die Abzüge für Parkplatzgebühren und Kundengeschenke betrifft, ist dabei jedoch nicht von einer Schätzung auszugehen, sondern es ist auf die von X.-Gross eingereichten Belege abzustellen. Dabei sind bei den „Kundengeschenken und Repräsentationsspesen“ die Auslagen für die eigene Verpflegung - wie bereits dargelegt wurde - nicht zu berücksichtigen, da diese bereits bei den Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung angerechnet wurden. Ausgehend von dem vom Rekurrenten geltend gemachten Betrag von Fr. 358.45 verbleiben somit nach Abzug dieser Positionen Fr. 306.--. Bei den Parkplatzgebühren sind diejenigen Belege der eingereichten Zusammenstellung nicht zu beachten, welche im Monat März ausgestellt wurden. Unter dem Titel „Benzin Februar 2008“ macht der Rekurrent Auslagen in Höhe von Fr. 476.80 geltend. Diesbezüglich gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass X. sein Fahrzeug auch für private Zwecke verwendet hat und die Benzinkosten hierfür nicht als Berufsauslagen angerechnet werden dürfen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass neben den Kosten für Benzinbezug auch der Kaufpreis für einen Kinderfahrradhelm in Abzug gebracht wird (vgl. Beleg Nr. 7 „H.“). Aus diesen Gründen sind die Angaben des Rekurrenten als wenig verlässlich zu qualifizieren,

15 weshalb auch für den Monat Februar 2008 von einer Pauschalen von Fr. 225.-ausgegangen wird. Aufgrund der durch die Berufsauslagen ansteigenden Lebenskosten von X. ergibt sich für den Monat Februar 2008 eine Unterdeckung. Daher sind gemäss dargelegter Praxis dessen Zusatzversicherungen bei der Krankenkasse nicht mehr anzurechnen, da bei knappen finanziellen Verhältnissen eine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Versicherung nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten gehen darf. Somit ist von folgender Grundbedarfsberechnung auszugehen: Ehemann Ehefrau betreibungsrecht. Grundbedarf SFr. 1'100.00 SFr. 1'250.00 Wohnung (inkl. Abstellplatz) SFr. 1'585.00 SFr. 1'250.00 Grundbetrag A. SFr. 250.00 Krankenkasse SFr. 289.00 SFr. 366.00 Versicherungen SFr. 30.00 SFr. 30.00 Autoleasing SFr. 241.00 Fahrkosten SFr. 225.00 Fahrzeugversicherung SFr. 79.00 Verkehrssteuer SFr. 15.00 Parkplatz Geschäft SFr. 41.70 Parkplatzgebühren SFr. 8.30 Geschäftshandy SFr. 50.00 Kundengeschenke SFr. 306.00 auswärtige Verpflegung SFr. 100.00 Nebenkosten SFr. 30.00 SFr. 30.00 Grundbedarf SFr. 4’100.00 SFr. 3'176.00 Total Grundbedarf SFr. 7'276.00 Einkommen SFr. 6'719.00 Total Einkommen SFr. 6'719.00 Unterdeckung SFr. - 557.00 SFr. - 557.00 bereinigter Gesamtbedarf SFr. 4’100.00 SFr. 2’619.00 abzgl. eigenes Einkommen SFr. 6'719.00 Unterhaltsbeitrag SFr. -2’619.00 SFr. 2’619.00 Die Vorinstanz setzte die Unterhaltszahlung für Y. für den Monat Februar 2008 auf Fr. 3'050.-- fest. In Anbetracht der hohen Berufsauslagen, die dem Grundbedarf von X. angerechnet werden müssen, erscheint dieser Betrag als zu hoch. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu wahren, weshalb eine darüber hinausgehende Verpflichtung im vorliegenden Fall ausser Betracht fällt. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und X. entsprechend seiner Leistungsfähigkeit für den Monat Februar 2008 zu einem Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau in Höhe von Fr. 2'619.-- zu verpflichten, wobei Fr. 700.-- auf die Tochter A. entfallen.

16 e) Im März 2008 war X. im Aussendienst tätig, bezog jedoch gemäss eigenen Aussagen vom Gründonnerstag (20. März) bis Ende Monat Ferien. Demzufolge sind für diese Zeitspanne weder Spesen für auswärtige Verpflegung, noch für Kundengeschenke noch für Parkplatzgebühren anzurechnen. Die entsprechenden Belege wurden somit nicht beachtet. Auch die Quittung für den Kauf von Wein, die auf den Vater des Rekurrenten ausgestellt wurde, kann nicht berücksichtigt werden. Der vom Rekurrenten geltend gemachte Betrag für Kundengeschenke und Repräsentationsspesen von Fr. 592.65 wurde daher auf Fr. 290.-- gekürzt. Aufgrund der bezogenen Ferien dürften auch die Fahrkosten tiefer ausgefallen sein, weshalb hier ebenfalls nur Fr. 225.- angerechnet werden können. Unter Berücksichtigung des Gesagten und der eingereichten Belege ergibt sich damit die folgende Unterhaltsberechnung: Ehemann Ehefrau betreibungsrecht. Grundbedarf SFr. 1'100.00 SFr. 1'250.00 Wohnung (inkl. Abstellplatz) SFr. 1'585.00 SFr. 1'250.00 Grundbetrag A. SFr. 250.00 Krankenkasse SFr. 289.00 SFr. 366.00 Versicherungen SFr. 30.00 SFr. 30.00 Autoleasing SFr. 241.00 Fahrkosten SFr. 225.00 Fahrzeugversicherung SFr. 79.00 Verkehrssteuer SFr. 15.00 Parkplatz Geschäft SFr. 83.00 Parkplatzgebühren SFr. 5.00 Geschäftshandy SFr. 75.00 Kundengeschenke SFr. 290.00 auswärtige Verpflegung SFr. 100.00 Nebenkosten SFr. 30.00 SFr. 30.00 Grundbedarf SFr. 4’147.00 SFr. 3'176.00 Total Grundbedarf SFr. 7'323.00 Einkommen SFr. 6'719.00 Total Einkommen SFr. 6'719.00 Unterdeckung SFr. - 604.00 SFr. - 604.00 bereinigter Gesamtbedarf SFr. 4’147.00 SFr. 2’572.00 abzgl. eigenes Einkommen SFr. 6'719.00 Unterhaltsbeitrag SFr. -2’572.00 SFr. 2’572.00 Die Vorinstanz sprach Y. für den Monat März 2008 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'050.-- zu. Die vorstehende Berechnung zeigt jedoch, dass dieser Betrag die Leistungsfähigkeit von X. übersteigen würde. Der Unterhaltsbeitrag ist daher für den Monat März 2008 auf Fr. 2'572.-- zu reduzieren, wobei Fr. 700.-- auf die Tochter A. entfallen. Der Rekurs ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.

17 f) Ab April 2008 bis November 2008 sind sowohl Fahrkosten, Parkplatzgebühren, Handygebühren wie auch die Auslagen für die auswärtige Verpflegung jeweils für rund 20 Arbeitstage pro Monat anzurechnen. Dies durchaus im Bewusstsein, dass allfällige Ferien - zu Gunsten von X. - nicht berücksichtigt sind. Da nicht bekannt ist, ob, wann und wie lange allenfalls Ferien bezogen werden, müssten diesbezüglich rein hypothetische Überlegungen angestellt werden, welche sich allenfalls nicht rechtfertigen würden. Im Ergebnis fällt die Nichtberücksichtigung von Ferien nicht entscheidend ins Gewicht. Bei den Kundengeschenken und Repräsentationsspesen ist von einem höheren Betrag auszugehen als noch in den Vormonaten, in welchen X. aufgrund seiner Schulung und den bezogenen Ferien nur teilweise im Aussendienst tätig war. Unter Berücksichtigung der bisher angefallenen Spesen erscheint der Betrag von Fr. 500.-- als angemessen. Was die Auslagen für auswärtige Verpflegung betrifft, so ist bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen von Mehrauslagen von rund Fr. 200.-- auszugehen. Des Weiteren wechselte X. per 1. April 2008 die Wohnung, weshalb ihm neu Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'410 (inkl. Abstellplatz) anzurechnen sind. Es kann somit von den folgenden Zahlen ausgegangen werden: Ehemann Ehefrau betreibungsrecht. Grundbedarf SFr. 1'100.00 SFr. 1'250.00 Wohnung (inkl. Abstellplatz) SFr. 1'410.00 SFr. 1'250.00 Grundbetrag A. SFr. 250.00 Krankenkasse SFr. 289.00 SFr. 366.00 Versicherungen SFr. 30.00 SFr. 30.00 Autoleasing SFr. 241.00 Fahrkosten SFr. 450.00 Fahrzeugversicherung SFr. 79.00 Verkehrssteuer SFr. 15.00 Parkplatz Geschäft SFr. 83.00 Parkplatzgebühren SFr. 20.00 Geschäftshandy SFr. 150.00 Kundengeschenke SFr. 500.00 auswärtige Verpflegung SFr. 200.00 Nebenkosten SFr. 30.00 SFr. 30.00 Grundbedarf SFr. 4’597.00 SFr. 3'176.00 Total Grundbedarf SFr. 7'773.00 Einkommen SFr. 6'719.00 Total Einkommen SFr. 6'719.00 Unterdeckung SFr. - 1’054.00 SFr. - 1’054.00 bereinigter Gesamtbedarf SFr. 4’597.00 SFr. 2’022.00 abzgl. eigenes Einkommen SFr. 6'719.00 Unterhaltsbeitrag SFr. -2’122.00 SFr. 2’122.00

18 Auch für die Zeitspanne ab April 2008 rechtfertigt es sich somit, den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'950.-- zu reduzieren und zwar auf Fr. 2'122.-- pro Monat, wobei Fr. 700.-- auf die Tochter A. entfallen. In diesem Punkt erfolgt ebenfalls eine teilweise Gutheissung des Rekurses. g) Gemäss Arbeitsvertrag von X. (Ziff. 2.1) beträgt der Basislohn ab 1. November 2008 nicht mehr Fr. 12'960.-- sondern Fr. 14'000.--. Auch der Auslagenersatz für die Spesen wird auf Fr. 14'000.-- erhöht werden (Ziff. 2.2). Allerdings fällt ab diesem Zeitpunkt die bis anhin gewährte Start-Garantie (Ziff. 2.5.1) dahin und es kommt die Mindest-Garantie gemäss Ziff. 2.5.2 zur Anwendung. Wie sich diese Änderungen auf das Einkommen von X. auswirken werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar. Sollte sich herausstellen, dass X. sodann ein erheblich höheres Einkommen erzielt, wäre gestützt auf die aktuellen Lohnbelege eine neue Berechnung vorzunehmen. X. ist daher zu verpflichten, die jeweiligen Lohnbelege der Ehefrau vorzulegen. h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs von X. teilweise gutzuheissen ist und Ziffer 8.a) des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2008 aufzuheben ist. X. ist zu verpflichten, Y. Gross seit dem 1. November 2007 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'720.00 (davon für A. Fr. 700.00) für den Monat November 2007, Fr. 2'730.00 (davon für A. Fr. 700.00) für den Monat Dezember 2007, Fr. 2'940.00 (davon für A. Fr. 700.00) für den Monat Januar 2008, Fr. 2’619.00 (davon für A. Fr. 700.00) für den Monat Februar 2008, Fr. 2'572.00 (davon für A. Fr. 700.00) für den Monat März 2008 sowie Fr. 2'122.00 (davon für A. Fr. 700.00) ab April 2008 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge sind entsprechend anzurechnen. Ab 1. November 2008 hat allenfalls eine neue verifizierte Berechnung zu erfolgen. X. ist zu verpflichten, Y. die Belege über Auszahlungen, welche den bis 31. Oktober 2008 garantierten Lohn übersteigen, vorzulegen. i) Wie bereits ausgeführt wurde, sind die den vertraglichen Garantiebetrag übersteigenden Einkünfte in den vorstehenden Berechnungen nicht berücksichtigt, da diese jeweils unterschiedlich hoch ausfallen und nicht monatlich ausgerichtet werden. Dennoch sind sie gemäss vorherrschender Praxis als Lohnbestandteil zu qualifizieren (siehe S. 11 f.). Aufgrund der Tatsache, dass bei Y. gemäss vorstehender Bedarfsrechnung auch unter Berücksichtigung der von X. geleisteten Unterhaltsbeiträge ab Februar 2008 eine teilweise erhebliche Unterdeckung vor-

19 liegt, rechtfertigt es sich, diese zu zwei Dritteln Y. und ihrer Tochter und zu einem Drittel X. zuzusprechen. 6. Der Rekurrent beanstandet des Weiteren den Kostenentscheid der Vorinstanz. Diese hat die Verfahrenskosten zu 2/3 X. und zu 1/3 Y. auferlegt. X. macht dagegen geltend, die Parteien hätten in den wesentlichen Punkten des Eheschutzverfahrens mit Ausnahme der Unterhaltsregelung einen Vergleich abgeschlossen. Entsprechend seien die vorinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 277 N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO) Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). b) Im vorliegenden Eheschutzverfahren waren ursprünglich nicht nur die Unterhaltsbeiträge, sondern auch die Obhut über die Tochter A. sowie die Einräumung eines Besuchsrechts umstritten. X. beantragte zunächst die Zuteilung der Obhut über A. an ihn ohne Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für die Mutter. Des Weiteren stellte er den Antrag, von der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an Y. abzusehen. Erst anlässlich der Eheschutzverhandlung vor der Vorinstanz gestand er seiner Ehefrau erstmals einen Unterhaltsbeitrag zu und beantrage, dieser sei für die Monate November 2007 bis Januar 2008 auf je Fr. 1'700.00, für den Monat Februar 2008 auf Fr. 1'300.-- und ab März 2008 auf Fr. 860.--, jeweils zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, festzulegen. Y. beantragte demgegenüber vor der Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag für die Monate November und Dezember 2007 von je Fr. 3'529.--, für den Januar 2008 Fr. 3'724.10, für die Monate

20 Februar und März 2008 jeweils Fr. 3'829.10 und ab April 2008 Fr. 3'857.45 monatlich zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. Ausgehend von den Anträgen zu Beginn des Eheschutzverfahrens und vom Ergebnis des Rekursverfahrens ist festzustellen, dass beide Parteien mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen sind, wobei aber X. klar überwiegend nicht durchgedrungen ist, indem er vor allem seine ursprünglich gestellten Anträge nicht durchbringen konnte. Überdies ist festzuhalten, dass X. mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz betreffend Obhut und Besuchsrecht einen erheblichen Aufwand verursacht hat, welcher ihm anzurechnen ist. Des Weiteren ist er, was die Unterhaltszahlungen anbelangt, im Verhältnis zu den richterlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen ebenfalls nicht vollständig durchgedrungen, weshalb die Kostenverteilung der Vorinstanz, nämlich 2/3 zu Lasten von X. und 1/3 zu Lasten von Y. durchaus als gerechtfertigt erscheint. Am vorinstanzlichen Kostenentscheid ist damit nichts zu ändern. c) Im Rekursverfahren stellte X. das Begehren, der Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau und seine Tochter sei für die Monate November 2007 bis Januar 2007 auf Fr. 1'907.80, für den Monat Februar auf Fr. 1'507.80, für den Monat März 2008 auf Fr. 1'057.80 und ab April 2008 auf Fr. 1'232.85 zu reduzieren. Y. beantragte die Abweisung des Rekurses. Auch im Rekursverfahren hat somit keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge von November 2007 bis Januar 2008 blieben unverändert, das heisst, X. ist mit seinen Anträgen in diesen Punkten vollumfänglich unterlegen. Die Unterhaltsbeiträge ab Februar 2008 wurden zwar herabgesetzt, jedoch nicht in dem vom Rekurrenten geforderten Mass. Allerdings gilt es festzuhalten, dass sich mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag ab April 2008 das Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage halten (Vorinstanz: Fr. 2'950.--, Rekursantrag: Fr. 1'232.85, Entscheid: Fr. 2'122.--). Dagegen unterliegt X. mit Bezug auf seine Anträge zu dem den Nettolohn übersteigenden Betrag und zu den vorinstanzlichen Kosten. Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Rekursverfahren die Kosten des Verfahrens von Fr. 1’500.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 384.--, total somit Fr. 1'884.--, zu 2/3 X. und zu 1/3 Y. aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. X. ist daher zu verpflichten, Y. für das Rekursverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 700.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als der Sache angemessen. d) Y. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. Mai 2008 (PZ 08 74) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr

21 anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde B. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Die ihr zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 700.-- ist von X. zu begleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 28. Mai 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen. e) Auch X. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 22. Mai 2008 (PZ 08 58) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).

22 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 8.a) des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 14. Februar 2008 wird aufgehoben. 2.a) X. wird verpflichtet, Y. seit dem 1. November 2007 folgende, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen: - für den Monat November 2007 Fr. 2'720.00 (davon Fr. 700.00 für A.); - für den Monat Dezember 2007 Fr. 2'730.00 (davon Fr. 700.00 für A.); - für den Monat Januar 2008 Fr. 2'940.00 (davon Fr. 700.00 für A.); - für den Monat Februar 2008 Fr. 2’619.00 (davon Fr. 700.00 für A.); - für den Monat März 2008 Fr. 2'572.00 (davon Fr. 700.00 für A.); - ab April 2008 Fr. 2'122.00 (davon Fr. 700.00 für A.); vorbehältlich der Abänderung ab 1. November 2008. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge sind entsprechend anzurechnen. b) X. wird verpflichtet, Y. die Lohnbelege ab 1. November 2008 sowie die Belege über den Lohn, welcher den bis 31. Oktober 2008 garantierten Lohn übersteigt, vorzulegen. 3.a) Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1’500.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 384.--, total somit Fr. 1'884.--, gehen zu 1/3 (Fr. 628.--) zu Lasten von Y. und zu 2/3 (Fr. 1'256.--) zu Lasten von X., der überdies Y. für das Rekursverfahren mit Fr. 700.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde B. in Rechnung gestellt. Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Gemeinde B. im Fall von Y. und durch den Kanton Graubünden im Fall von X. bleibt vorbehalten.

23 d) Die Rechtsvertreter beider Parteien werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung der Rechtsvertreter nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. e) Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 28. Mai 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde B. in Anspruch nehmen kann. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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