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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2008 PZ 2008 229

17. Dezember 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,045 Wörter·~5 min·10

Zusammenfassung

Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 229 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des AX. und BX. , Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Luzein vom 13. November 2008, mitgeteilt am 15. November 2008, in Sachen der Beschwerdeführer gegen die Gemeinde Z . , Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, betreffend Amtsverbot,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. November 2008 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Gemeinde Z. vom 15. Dezember 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, – dass AX. und BX. am 22. Februar 2008 beim Kreisamt Luzein ein Gesuch um Erlass eines Amtsverbots für die private Wegparzelle Nr._ im Weiler A. in B. stellten, – dass der Kreispräsident dieses Gesuch unter dem Datum vom 3. März 2008 im Kantonsamtsblatt publizierte und das Gesuch gleichzeitig gemäss Art. 154 Abs. 2 ZPO der TerritorialGemeinde Z. mitteilte, – dass die Gemeinde Z. am 28. März 2008 gegen dieses Gesuch Einsprache erhob und dessen Abweisung beantragte, – dass die Gemeinde Z. dabei geltend machte, die betreffende Strasse sei im genehmigten generellen Erschliessungsplan als bestehende Erschliessungsstrasse eingetragen; im weiteren könnten Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen gestützt auf Art. 57 des Baugesetzes von der Baubehörde verpflichtet werden, ihre Anlagen auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit diese Mitbenützung im öffentlichen Interesse liege; sodann habe die Gemeindeversammlung am 7. April 2005 die Durchführung der Gesamtmelioration Luzein beschlossen und die betroffene Parzelle befinde sich innerhalb des rechtskräftigen Beizugsgebietes, – dass die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2008 auf Abweisung der Einsprache antrugen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, – dass der Kreispräsident Luzein mit Entscheid vom 13. November 2008 die Einsprache guthiess und das Amtsbefehlsgesuch abwies, – dass AX. und BX. dagegen am 26. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichten und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Amtsverbotsgesuch sei stattzugeben, – dass die Gemeinde Z. am 15. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass der Kreispräsident Luzein auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verzichtete,

3 – dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden kann und dies gemäss Art. 154 Abs. 4 ZPO auch für das Verfahren betreffend ein allgemeines Amtsverbot gilt, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgültig eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, dass der Umstand allein, dass die betreffende Strasse in den generellen Erschliessungsplan aufgenommen wurde, den Erlass eines privatrechtlichen Amtsverbotes noch nicht hindert, – dass zwar einem allgemeinen Amtsverbot auf einer Strasse im Privateigentum der Umstand entgegenstehen kann, dass sie öffentlich erklärt wurde (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 225), – dass solches aber weder durch die Aufnahme der Strassen in den generellen Erschliessungsplan noch durch Einleitung eines Meliorationsverfahrens bereits als erfolgt anzusehen ist, – dass vielmehr dafür die Umsetzung der planlichen Vorgaben durch Inbesitznahme der entsprechenden Rechte durch die Gemeinde, allenfalls durch Enteignung gemäss Art. 97 ff. KRG, zu erfolgen hat, – dass auch der Hinweis der Gemeinde auf Art. 57 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes schon deshalb nichts nützt, weil eine derartige Verfügung mit Entschädigung der Eigentümer nicht ergangen ist, – dass indessen gemäss Art. 154 Abs. 1 ZPO ein allgemeines Amtsverbot nur verlangt werden kann, wenn angeblich unberechtigte Handlungen allgemein ausgeübt werden, – dass die Gesuchsteller ihren Besitz und die Störungen zumindest glaubhaft machen müssen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 225 ZPO; Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 52 zu Art. 928 ZGB) – dass der zuständige Richter dies von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, ebenda; vgl. auch PKG 1988 Nr. 25 S. 98),

4 – dass die Gesuchsteller weder ihren Besitz an der fraglichen Wegparzelle nachweisen (z. B. Grundbuchauszug) noch in ihrem Gesuch vom 22. Februar 2008 auch nur behaupten, es würden unberechtigte Handlungen darauf allgemein ausgeübt, – dass für eine Glaubhaftmachung auch die später in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2008 vorgebrachte Behauptung, die Wegparzelle Nr._ werde immer wieder allgemein befahren, nicht genügt, da sich in den Akten keinerlei derartigen Hinweise befinden, – dass derartige Störungen sich auch nicht aus der konkreten Situation von selbst ergeben, da offenbar unmittelbar nach der Parzelle Nr._ bereits eine Amtsverbotstafel steht, welche die weitere Nutzung der Strasse durch Fahrzeugführer und Reiter untersagt, die Parzelle Nr._ aufgrund der Situation somit eine Sackgasse für Unberechtigte darstellt und ein Interesse unberechtigter Dritter am Befahren dieses Strassenstücks somit schwer erkennbar ist, zumal auch andere und offenbar bessere Fahrmöglichkeiten bestehen, – dass aus diesen Gründen das Amtsverbotsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, – dass unter diesen Umständen die Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides lediglich dahin zu ändern ist, dass die Einsprache der Gemeinde Z. nicht gutzuheissen ist, sondern durch die Abweisung des Amtsverbotsgesuchs aus anderen Gründen gegenstandslos wird, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer gehen, aber keine aussergerichtliche Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist,

5 verfügt : 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: 1. a) Das Amtsverbotgesuch wird abgewiesen. b) Die Einsprache der Gemeinde Z. wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:

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