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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.12.2008 PZ 2008 207

8. Dezember 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·813 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Kanzleisperre | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 8. Dezember 2008/kj Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 207 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mischa J. Mensik, Postfach, Huobmattstrasse 7, 6045 Meggen gegen die Abschreibungsverfügung der Kreispräsidentin Churwalden vom 22. September 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der A., vertreten durch den Erbschaftsverwalter Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, gegen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Kanzleisperre, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. Oktober 2008, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2008, in die Vernehmlassung des Kreisamtes Churwalden vom 4. November 2008, in die Vernehmlassung des Erbschaftsverwalters vom 5. November 2008 sowie in Erwägung,

2 - dass A. am 26. November 2007 beim Kreisamt Churwalden gestützt auf Art. 149 ZPO gegen Y. ein Gesuch um Anordnung einer Grundbuchsperre betreffend die Parzelle Nr._ in der Gemeinde B. einreichen liess, - dass das Kreisamt Churwalden am 29. November 2007 gemäss Art. 145 ff. ZPO eine superprovisorische Massnahme erliess und die Grundbuchsperre im Grundbuch vormerken liess, - dass der Rechtsvertreter von A. dem Kreisamt Churwalden am 10. Dezember 2007 mitteilte, dass sein Mandant am 2. Dezember 2007 verstorben sei, - dass das Kreisamt Churwalden die Verfahrensakten am 28. Januar 2008 dem Vertreter von X. zur Einsichtnahme zustellte, welches sich in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2008 als einzige, gesetzliche Erbin des Erblassers bezeichnete, - dass die Kreispräsidentin Churwalden am 18. Februar 2008 Rechtsanwalt und Notar Dr. Rudolf Kunz, Chur, als Erbschaftsverwalter im Nachlass des A. einsetzte, - dass der Erbschaftsverwalter am 15. September 2008 das Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre betreffend das Grundstück Nr. 316 in der Gemeinde B.) zurückzog, - dass die Kreispräsidentin in der Folge am 22. September 2008 das Gesuch abschrieb, das Grundbuchamt der Gemeinde B. sinngemäss anwies, die vorgemerkte Grundbuchsperre aufzuheben, und die kreisamtlichen Kosten von Fr. 900.-- dem Nachlass auferlegte, - dass X. dagegen am 10. Oktober 2008 beim Kreisamt Churwalden gestützt auf Art. 237 ZPO Beschwerde erhob und beantragte, die Grundbuchsperre sei einstweilen aufrecht zu erhalten, - dass die Eingabe am 14. Oktober 2008 dem Kantonsgerichtspräsidium weitergeleitet wurde, - dass Y., der Erbschaftsverwalter sowie das Kreisamt Churwalden am 4. bzw. 5. November 2008 ihre Vernehmlassung einreichten, - dass von Amtes wegen zu prüfen ist, ob das Rechtsmittel innert gesetzlicher Frist eingereicht wurde,

3 - dass sich das ursprüngliche Gesuch von A. ausdrücklich auf Art. 149 ZPO stützte und die Kreispräsidentin ihre superprovisorische Verfügung vom 29. November 2007 im Sinne von Art. 145 ff. ZPO erliess und die Verfügung in Ziff. 3 des Dispositivs als superprovisorischen Amtsbefehl bezeichnete, - dass dem Rechtsvertreter von X. sämtliche Verfahrensakten am 28. Januar 2008 zur Einsichtnahme zugestellt wurden und im entsprechenden Begleitschreiben ebenfalls auf die Art. 145 ff. ZPO verwiesen wurde, - dass die eben aufgeführten Gesetzesbestimmungen zu dem in den Art. 145 ff. der Zivilprozessordnung geregelten Befehlsverfahren gehören, welche in Art. 152 ZPO eine eigene Rechtmittelbelehrung enthält, welche bestimmt, dass gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden kann, - dass die Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO gegen vorsorgliche Massnahmen eines Einzelrichters entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von vornherein nicht gegeben ist (PKG 1988 Nr. 20), - dass die Beschwerde somit innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidium hätte eingereicht werden müssen, - dass die angefochtene Abschreibungsverfügung am 22. September 2008 mitgeteilt wurde und gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. September 2008 in Empfang genommen wurde, - dass die Beschwerde von X. erst am 10. Oktober 2008 der Post übergeben wurde, als die 10-tägige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, - dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, welche die Beschwerdegegnerin und den Erbschaftsverwalter aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,

4 verfügt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich Schreibgebühr Fr. 80.--, total Fr. 880.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin und den für den Nachlass des A. tätigen Erbschaftsverwalter mit je Fr. 500.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:

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