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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.11.2008 PZ 2008 199

10. November 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·734 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils | Vollstreckbarkeit und Vollzug (ZPO 263)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. November 2008/rj Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 199 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Scheffold, Uferstrasse 26, DE-73525 Schwäbisch Gmünd, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Oktober 2008 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Gegenpartei vom 20. Oktober 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass die Y. am 19. September 2008 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos das Gesuch stellte, es sei das Urteil des Landgerichts A. vom 26. Mai 2008 als Vollstreckungstitel in der Schweiz anzuerkennen und eine provisorische Lohnpfändung in die Lohnansprüche der Gesuchsgegnerin bei der B. vorzunehmen,  dass dem Gesuch das Versäumnisurteil des Landgerichts A. vom 26. Mai 2008 mit der Y. als Klägerin und X. als Beklagte beilag, wonach letztere verurteilt wurde, an die Klägerin Euro 249'139.68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2007 zu bezahlen,  dass am 5. Juni 2008 im Weiteren vom Landgericht A. bestätigt wurde, dass das Urteil der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt und dieses der Beklagten am 2. Juni 2008 zugestellt worden sei,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos sodann das Verfahren gemäss Art. 31 ff. Lug-Ü durchgeführt wurde (vgl. dazu PKG 1997 Nr. 21) und das Gesuch der Y. gutgeheissen wurde, indem das erwähnte Urteil des Landgerichts A. als für in der Schweiz vollstreckbar erklärt wurde und gleichzeitig das Betreibungsamt Schiers angewiesen wurde, X. bis zum Umfang von Fr. 397'776.41 zuzüglich Zins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2007 provisorisch einzupfänden,  dass X. dagegen am 3. Oktober 2008 "Einspruch" bzw. Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichte mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung,  dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die Y. eine Liegenschaft und Mieteinnahmen zur Sicherstellung habe; sie (X.) habe das Haus in die Zwangsversteigerung in Deutschland hineinlaufen lassen wollen, damit diese Schuld von der Liegenschaft verschwinde und die Y. ihren Kredit zurückbekommen; es bestehe genügend Kapital (Wohnhaus/Grundstück und Mieteinkünfte) zur Sicherung der Ansprüche der Y.,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos am 13. Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung verzichtete,

3  dass die Beschwerdegegnerin sich am 20. Oktober 2008 dahin vernehmen liess, X. hätte die in der Beschwerde erwähnten Gründe im Klageverfahren vor dem Landgericht A. vorbringen müssen; gleichwohl habe die Gläubigerin der Schuldnerin in Aussicht gestellt, dass die Lohnpfändung in der Schweiz dann ruhend gestellt werde, wenn der Zahlungsrückstand ausgeglichen werde und die Ratenzahlung pünktlich erfolge, worauf die Beschwerdeführerin nicht reagiert habe,  dass die Beschwerdeführerin keine Einwände zum Verfahren oder zur Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vorbringt,  dass X. auch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe das Betreibungsamt Schiers zu Unrecht angewiesen, eine provisorische Pfändung vorzunehmen,  dass die Beschwerdeführerin einzig vorbringt, die Schuld sei schon durch Vermögenswerte in Deutschland sicher gestellt,  dass dafür aber keine Beweise eingereicht werden,  dass derartige Gründe im Weiteren gemäss Art. 34 Abs. 2 Lug-Ü nicht gehört werden könnten, da die Einwände der Schuldnerin auf die in den Art. 27 und 28 Lug-Ü aufgeführten beschränkt sind,  dass derartige Gründe aber nicht im Entferntesten vorgebracht werden oder aus den Akten ersichtlich sind,  dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,  dass ein Antrag auf Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung von der Gegenpartei nicht gestellt wurde,

4 verfügt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:

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