Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 96 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Blöchlinger —————— Im Rekurs der A., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. April 2007, mitgeteilt am 3. Mai 2007, in Sachen gegen B., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. A., geboren am 11. April 1956, und B., geboren am 23. September 1955, heirateten am 22. Juli 1977. Sie sind Eltern der mündigen D., geboren am 18. November 1977, E., geboren am 12. November 1980, und C., geboren am 15. Juli 1988, und der noch unmündigen F., geboren am 22. Juni 1991. Der Sohn C. ist noch in Ausbildung und lebt bei seiner Mutter. Die Tochter F. zog nach der Trennung ihrer Eltern zu ihrem Vater. B.1. Mit Eingabe vom 27. März 2007 liess A. den Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersuchen, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Es kann festgestellt werden, dass der Ehemann das eheliche Heim für die Dauer der Trennung seiner Frau überlassen hat. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Frau und Sohn monatlich ab 1. Februar 2007 CHF 1'500.00 zu bezahlen, sowie die Hypothekarzinsen und Nebenkosten der Liegenschaft in Domat/Ems zu begleichen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, alle Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu erteilen und zu dokumentieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. 2. In seiner Stellungnahme vom 5. April 2007 stellte B. folgende Anträge: Mit Ziff. 1 ist der Ehemann einverstanden. 2. Der Ehemann ist bereit, an den Unterhalt der Ehefrau ab 1. Februar 2007 monatlich einen Betrag von Fr. 500.- zu bezahlen sowie die Hypothekarzinsen und die Nebenkosten der Liegenschaft in Domat/Ems zu begleichen. 3. Die Tochter F., geboren am 22. Juni 1991, sei unter die Obhut des Vaters zu stellen. 4. Im Übrigen sei das Gesuch der Ehefrau abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Ehefrau. 3. Am 11. April 2007 ordnete der Bezirksgerichtspräsident die Befragung der gemeinsamen Tochter F. an. Diese fand am 18. April 2007 statt. 4. Mit Verfügung vom 11. April 2007 lud der Bezirksgerichtspräsident Imboden die beiden Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. April 2007 vor. Zu dieser erschienen die Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter. Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Bezirksgerichtspräsident fest, dass im Ehe-
3 schutzverfahren kein Mündigenunterhalt zugesprochen werden könne und insofern die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags für den volljährigen Sohn C. ausser Betracht falle. Seitens des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin wurde alsdann der Antrag gestellt, es sei B. in Abänderung von Ziff 2. des Rechtsbegehrens zu verpflichten, an ihren Unterhalt - ohne Einschluss eines Betrags für den Sohn C. - monatlich Fr. 2'000.-- zu bezahlen, sowie die Hypothekarzinsen und Nebenkosten der Liegenschaft in Domat/Ems zu begleichen. C. Mit Verfügung vom 25. April 2007, mitgeteilt am 3. Mai 2007, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien damit einverstanden sind, dass die eheliche Liegenschaft für die effektive Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zugeteilt wird. 2. Die gemeinsame Tochter F., geboren am 22. Juni 1991, wird für die Dauer der Ehetrennung unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. 3. Der Mutter wird das Recht eingeräumt, ihre Tochter F. jeweils am ersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung der Interessen von F. frei regeln. 4. B. wird verpflichtet, seiner Ehefrau A. mit Wirkung ab 1. Februar 2007 und für die effektive Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu 1/4 zu Lasten der Gesuchstellerin und zu 3/4 zu Lasten des Gesuchsgegners und sind mittels des beiliegenden Einzahlungsscheines innert 30 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung dem Bezirksgericht Imboden zu bezahlen. Aussergerichtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 1'500.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung). D. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 23. Mai 2007 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, als dass der Ehemann zu verpflichten sei, an den Unterhalt seiner Frau monatlich CHF 2'000.- zu bezahlen.
4 2. Ziffer 5 des Entscheids sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, als dass der Gesuchstellerin und Rekurrentin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und der dortige Gesuchsgegner zu verpflichten sei, zugunsten seiner Frau eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 2'000.-- zu bezahlen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren zulasten der Gegenpartei. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Schreiben vom 4. Juni 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. In seiner Rekursantwort vom 7. Juni 2007 liess B. die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. E.1. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007, mitgeteilt am 5. Juli 2007, erkannte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden im Verfahren nach Art. 121 Abs. 2 ZPO: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühren, gehen zu Lasten der Rekurrentin, welche überdies den Rekursgegner ausseramtlich mit Fr. 800.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. Wird keine vollständige Ausfertigung der Entscheidung verlangt, reduzieren sich die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens auf Fr. 580.-- (Gerichtsgebühr Fr. 500.--, Schreibgebühr Fr. 80.--; Art. 264 Abs. 2 ZPO). 3. Die Parteien können schriftlich innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Entscheidung ihre vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung verlangen. Die vorliegende Entscheidung ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. Verlangt keine Partei innert Frist die vollständige Ausfertigung, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft. Wird innert Frist die vollständige Ausfertigung der Entscheidung verlangt, beginnen die Fristen für bundesrechtliche Rechtsmittel mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen (Art. 121 ZPO; Art. 112 Abs. 2 BGG (Bundesgerichtsgesetz)). 4. (Mitteilung). 2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 ersuchte der Rechtsvertreter von A. das Kantonsgerichtspräsidium um Ausfertigung des vollständig schriftlich begründeten Entscheids.
5 3. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. In ihrem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vom 27. März 2007 beantragte A. unter anderem, es sei ihr und ihrem mündigen Sohn C. zu Lasten von B. ein monatlich zahlbarer Unterhaltsbeitrag von total Fr. 1'500.-- zuzusprechen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung änderte sie ihr Begehren dahingehend ab, als sie nun für sich allein die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 2'000.-- beantragte. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden sprach A. in der Folge einen umfangmässig ihrem ursprünglich gestellten Begehren entsprechenden, indessen ausschliesslich für sie allein bestimmten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu. Eine weitere Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach Massagabe des erst anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Antrags lehnte er hingegen ab. Zum einen verwies der Bezirksgerichtspräsident in diesem Zusammenhang auf die im Verfahren beachtliche Dispositions- und Eventualmaxime. Zum anderen erachtete er auch den Einwand der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe die zur Bezifferung der Unterhaltsforderung notwendigen Unterlagen vorenthalten, als unbegründet. 2. Die vorstehende Begründung erachtet die Rekurrentin als nicht haltbar. Sie wendet ein, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 170 ZGB bestehe in wirtschaftlichen Belangen von Gesetzes wegen eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten. Während des Scheidungsprozesses treffe die Ehegatten eine erhöhte Pflicht, einander unaufgefordert über alle für die Regelung der Scheidungsfolgen massgeblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Das müsse auch im vorliegenden Fall gelten. Wenn sich aufgrund der eingereichten Unterlagen erst wenige Tage vor der Verhandlung ergebe, dass die Ehefrau mehr als im Antrag um Erlass von Eheschutzmassnahmen gefordert zugute habe, dürfe ihr Anspruch nicht unter abwegigem Formalismus zunichte gemacht werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Dispositions- und Eventualmaxime erwiesen sich geradezu als grotesk. Eheschutzverfügungen würden auch in Graubünden an vielen Gerichten in sehr einfachen Verfahren behandelt. So habe beispielsweise das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein am 26.04.2007 ein Eheschutzgesuch gutgeheissen, in wel-
6 chem die Ehefrau erst anlässlich der Verhandlung das Getrenntleben, die Kindsund Wohnungszuteilung sowie die Festlegung der Unterhaltsbeiträge beantragt habe. Was im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren nach Art. 138 Abs. 1 ZGB bis zum Schluss der Parteivorträge zulässig sei, müsse erst recht bei eheschutzrichterlicher Verhandlung erlaubt sein. Die Einwände erweisen sich als unbegründet. a) Die Auffassung der Rekurrentin, die nachträgliche Erhöhung ihres Antrags auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags anlässlich der Hauptverhandlung müsse auch im Eheschutzverfahren schon allein gestützt auf Art. 138 ZGB zulässig sein, ist unzutreffend. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB können im Scheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Dieses im Scheidungsverfahren von Bundesrechts wegen beachtliche Novenrecht findet im Eheschutzverfahren jedoch keine Anwendung (BGE 133 III 114 E. 3.2. S. 115 f.). Abgesehen davon bezieht sich das Novenrecht nach Art. 138 Abs. 1 ZGB auf das zweit- und nicht auf das erstinstanzliche Verfahren. Demgemäss besteht von Bundesrechts wegen im Scheidungsverfahren in erster Instanz überhaupt keine Einschränkung der Eventualmaxime (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 2.c). Nichts anderes ergibt sich aus den gestützt auf Art. 138 ZGB erlassenen kantonalen Bestimmungen zum Scheidungsverfahren. Wohl sieht Art. 5d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) in Ausweitung des bundesrechtlichen Minimalstandards vor, dass auch im erstinstanzlichen Verfahren zeitlich beschränkt neue Anträge gestellt werden dürfen. Auch diese von der Rekurrentin nicht angerufene Bestimmung bezieht sich jedoch gemäss klarem Wortlaut ausschliesslich auf das Scheidungsverfahren. Eine Ausweitung des scheidungsrechtlichen Antragsrechts auf das Eheschutzverfahren würde denn auch der im Vordergrund stehenden beförderlichen Streiterledigung im summarischen Verfahren (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 2. c und 3.) widersprechen. b) Ebenso wenig zutreffend ist die unter Hinweis auf einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vertretene Auffassung der Rekurrentin, die Beurteilung ihres Anspruchs müsse nach den gleichen Regeln erfolgen, wie sie bei Anträgen auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und an die unter ihrer Obhut lebenden unmündigen Kinder beachtlich sind. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder gilt die Offizialma-
7 xime. Demgemäss ist der Sachverhalt unabgängig von den Angaben und Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2000, 5P.460/2000). Ein solcher Sachverhalt lag auch dem Entscheid zugrunde, auf den die Rekurrentin zur Untermauerung ihrer Argumentation verweist. Die Rekurrentin hat keine Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für ein unmündiges Kind verlangt. Letztlich hat sie - nachdem im Eheschutzverfahren kein Mündigenunterhalt zugesprochen werden kann - auch den Antrag auf Ausrichtung eines Beitrags an den Sohn C. fallen lassen. Es ging vorliegend mit anderen Worten ausschliesslich um Ehegattenunterhalt. Weder das Bundesrecht noch das massgebliche kantonale Verfahrensrecht schreiben für den ehelichen Unterhalt die Untersuchungsmaxime vor. Im Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangt diesbezüglich ausschliesslich die Dispositionsund Eventualmaxime (vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). c) Nach Massgabe der Dispositions- und Eventualmaxime ist es Sache der Rekurrentin, dem Gericht rechtzeitig das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Dass diese Maximen auch bei Eheschutzmassnahmen, die gemäss Art. 10 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 11 EGzZGB im summarischen Verfahren erlassen werden, Anwendung finden, ergibt sich aus Art. 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO und Art. 118 sowie Art. 119 ZPO. Demgemäss legt das Gericht seinem Verfahren nur die von den Parteien rechtzeitig geltend gemachten Tatsachen zugrunde. Der Richter darf einer Partei weder mehr zusprechen, als sie selbst verlangt hat, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. ca) Was eine Partei verlangt, ergibt sich aus dem Rechtsbegehren, das sie dem Richter unterbreitet. Das Rechtsbegehren ist - wiederum nach klarer gesetzlicher Bestimmung (Art. 138 Ziff. 1 ZPO) - zwingender Bestandteil des Gesuchs um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Mit dem Rechtsbegehren wird der Gegenstand und der Umfang des Rechtsstreits definitiv fixiert. Der Partei ist es ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die Dispositionsmaxime verwehrt, ihr Begehren zu erweitern (PKG 1995 Nr. 3 E. 2.). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Parteien sich ausdrücklich mit einer Weiterung oder Erhöhung ihrer Begehren anlässlich der Hauptverhandlung einverstanden erklären oder sich gegen einen Entscheid, in welchem in Verletzung der Dispositionsmaxime einer solchen Weiterung stattgegeben wurde, nicht zur Wehr setzen. Desgleichen vorbehalten bleibt in der Praxis der Fall, dass sich eine Partei ohne ausreichend konkret gestellte und begründete Anträge an den Eheschutzrichter wendet.
8 Diesfalls hat der Eheschutzrichter die Partei auf ihr ungenügendes Gesuch hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Er kann die Parteien aber auch als Vermittler gestützt auf Art. 172 ZGB ohne Schriftenwechsel zur Anhörung vorladen. Anlässlich der Anhörung hat der Eheschutzrichter die Parteien insbesondere auch über die formellen und materiellen Aspekte des Eheschutzverfahrens aufzuklären. Er kann ihnen anschliessend die Möglichkeit einräumen, ein schriftliches Gesuch im Sinne von Art. 176 ZGB einzureichen. Sofern sich die Parteien damit einverstanden erklären, hat er jedoch gestützt auf Art. 138 ZPO auch die Möglichkeit, ihre Anträge gemäss Art. 176 ZGB mündlich entgegenzunehmen, bzw. zu protokollieren und - nach Anhörung der Parteien einen Entscheid zu erlassen. Vermittlung nach Art. 172 ZGB, mündliche Antragstellung und Begründung (Art. 138 Ziff. 1 ZPO), sowie die mündliche Verhandlung nach Art. 138 Ziff. 3 ZPO fallen gleichfalls zusammen. cb) Im vorliegenden Fall lag kein Gesuch mit unzureichenden Anträgen vor. Das Gesuch enthielt alsdann eine kurze Begründung. Die Rekurrentin war anwaltlich vertreten. Es bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden folglich auch kein Anlass, korrigierend einzuwirken. Gestützt auf das Gesuch gab der Bezirksgerichtspräsident dem Rekursgegner - wie vom Gesetz vorgesehen (Art. 138 Ziff. 2 ZPO) - Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung legte der Rekursgegner eingehend dar, weshalb dem Antrag der Rekurrentin auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'500.-- nicht (vollumfänglich) zu entsprechen sei. Alsdann lud der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Parteien umgehend zur mündlichen Hauptverhandlung vor. Die nach Abschluss des Schriftenwechsels stattfindende mündliche Verhandlung verstand sich nicht als Sühneverhandlung im Sinne von Art. 63 ff. ZPO, in welcher die Parteien erstmals ihre Rechtsbegehren in den Prozess einzubringen haben. Vielmehr handelte es sich um eine Gerichtsverhandlung, in welcher der Eheschutzrichter - nach der mündlichen Anhörung der Parteien - über die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren zu befinden hatte. Nur im Rahmen dieser Anträge durfte der Eheschutzrichter überhaupt Massnahmen erlassen (vgl. Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 202). Mit der von der Rekurrentin bzw. deren Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung beantragten Erweiterung des Rechtsbegehrens erklärte sich der Rekursgegner nicht einverstanden. Folglich hatte sich der Bezirksgerichtspräsident in Beachtung von Art. 118 und 119 ZPO in Ablehnung des Antrages auf Erweiterung des Unterhaltsbegehrens
9 auf die Beurteilung des rechtzeitig gestellten Antrags auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'500.-- zu beschränken. 3. Die Rekurrentin wendet ein, der Rekursgegner sei seiner während des Scheidungsverfahrens erhöhten Verpflichtung, in wirtschaftlichen Belangen Auskunft zu geben, nicht nachgekommen. Wenn sich aufgrund der eingereichten Unterlagen erst wenige Tage vor der Verhandlung ergebe, dass die Ehefrau mehr als im Antrag gefordert zugute habe, dürfe ihr Anspruch nicht unter abwegigem Formalismus zunichte gemacht werden. a) Nur am Rande sei erwähnt, dass von den Parteien nicht ein Scheidungs-, sondern ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht wurde. Auch im Eheschutzverfahren haben sich die Ehegatten indes die notwendigen Auskünfte in wirtschaftlichen Belangen zu erteilen. Der Umstand, dass sich die Parteien die erforderlichen Auskünfte zu geben haben und die Eheschutzmassnahmen in einem einfachen und raschen Verfahren zu ergehen haben, bedeutet indes nicht, dass rechtskundig vertretene Parteien ihren aus der Dispositions- und Eventualmaxime erwachsenden Pflichten, wie sie vorstehend dargelegt wurden, nicht nachzukommen brauchen. Fehlende Kenntnisse können es einer Partei zwar durchaus verunmöglichen, ihre Forderung - wie es an sich von Gesetzes wegen verlangt wird - bereits bei Einreichung des Begehrens genau zu beziffern (vgl. PKG 1995 Nr. 2). Ein Gebot des kantonalen Prozessrechts, eine Geldforderung zumindest durch Angabe eines Höchstbetrages zu beziffern, steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht in Widerspruch zum Bundesrecht, sofern eine derartige Substanziierung faktisch möglich ist (PKG 2006 Nr. 5; BGE 116 II 215; Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 22. September 1995 in Sachen P., Nr. 49/95 A). Vorliegend liegt indes weder ein solcher Fall der unmöglichen und deshalb nur rahmenmässig erfolgten Bezifferung vor, noch lässt sich behaupten, der Rekursgegner habe die erforderlichen Auskünfte im Vorfeld des Verfahrens nicht erteilt und es der Rekurrentin dadurch verunmöglicht, ihren Unterhaltsanspruch geltend zu machen. b) Hätte die anwaltlich vertretene Rekurrentin tatsächlich, wie sie indirekt behauptet, wegen unzureichenden Auskünften des Rekursgegners Probleme gehabt, ihren Unterhaltsanspruch genau abzuschätzen, hätte sie sich darauf beschränken können, ihren Anspruch anhand der Angaben des Rekursgegners lediglich rahmenmässig festzulegen, um alsdann für die genaue Bezifferung das Beweisergebnis abzuwarten. Das hat sie nicht getan. Die Rekurren-
10 tin hat ihren Anspruch in ihrem Gesuch genau beziffert und sie hat sich auch keine Anpassung ihres Begehrens vorbehalten. Wohl führte sie an, mit den geltend gemachten Fr. 1'500.-- für sich und ihren Sohn werde sie "vermutlich nicht alle bis dato aufgelaufenen Rechnungen zu begleichen vermögen". Mit dieser Behauptung ist jedoch keine Aussage in Bezug auf die Angemessenheit des geltend gemachten Unterhaltsbeitrages für die Zukunft verbunden. Darüber hinaus äussert die Rekurrentin lediglich eine nicht näher begründete oder gar belegte Vermutung. Insbesondere folgt aus dieser Behauptung jedoch nicht, dass die Rekurrentin einen höheren Unterhaltsbeitrag möchte, wenn dies die Leistungsfähigkeit des Rekursgegners zuliesse. So wird auch weder im Rahmen einer Bedarfsberechnung dargelegt, welcher Unterhaltsbeitrag für die Deckung der Lebenshaltungskosten denn tatsächlich erforderlich wäre, noch wird wenigstens ein Gesamtbedarf genannt. Es wird im Gesuch auch nicht behauptet, mit dem geltend gemachten Unterhaltsbeitrag werde es der Rekurrentin nicht möglich sein, den von ihr als angemessen erachteten Lebensstandard zu halten, noch wird letztlich überhaupt dargelegt, welche Mittel zur Deckung der diesbezüglichen Kosten nötig wären. Angaben über den Umfang der eigenen Arbeitstätigkeit bzw. die eigene Leistungsfähigkeit fehlen gänzlich. Ebensowenig wurden entsprechende Belege eingereicht. Solche Unterlagen wurden erst auf Aufforderung des Bezirksgerichtspräsidenten ediert. Gleichfalls keine Bedeutung für das gestellte Unterhaltsbegehren wurde im Gesuch der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beigemessen. Wohl trifft es zu, dass die Rekurrentin in ihrem Gesuch ausführt, ihr Ehemann erteile obwohl zufolge Eigentums und Vermietungen erhebliche Einkommen resultierten - die nötigen Auskünfte nicht. Abgesehen davon, dass diese Behauptung unzutreffend ist (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 3.c), behielt sich die Rekurrentin auch in diesem Zusammenhang jedoch keine Erhöhung des geforderten Unterhaltsbeitrags vor, noch machte sie überhaupt geltend, die fehlenden Auskünfte seien in Bezug auf den von ihr geforderten Betrag von Belang gewesen. Im Detail - so die Rekurrentin - reduzierten sich die Probleme darauf, dass der Ehemann sich nicht das vollständige Einkommen anrechnen lassen wolle, zuviel für seinen eigenen Wohnbedarf berechne und seiner Frau trotz deren gesundheitlichen Probleme noch mehr Einsatz zumute. Das sind nachdem das Einkommen des Rekursgegners sehr wohl bekannt war (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in E. 3.c), die Angemessenheit der geltend gemachten Wohnkosten keine Sache des belegsmässigen Nachweises ist und die Rekurrentin ja um die eigene Leistungsfähigkeit selber wissen musste - keine
11 Einwände, die auf irgendwelche Probleme in der Formulierung des Begehrens schliessen lassen. Mit ihrem genau bezifferten Rechtsbegehren und ihren Ausführungen im Gesuch gab die anwaltlich vertretene Rekurrentin letztlich klar zum Ausdruck, dass sie - ohne auf ihren Bedarf, ihre eigene Leistungsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit ihres Gatten näher eingehen zu wollen - nebst der Übernahme ihrer Wohnkosten die Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'500.-- wollte. Zu diesem Antrag nahm der Rekursgegner Stellung, wobei er sich unter Hinweis auf seine vorprozessual erstellte Unterhaltsberechnung auch konkret zum Bedarf und der Leistungsfähigkeit der Rekurrentin äusserte. Anhand dieser Angaben vermochte der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch zu prüfen. Von einem Irrtum oder gar einer glaubhaft dargelegten Unmöglichkeit der Rekurrentin, gestützt auf die zur Verfügung stehenden Informationen den Unterhaltsbeitrag besser einschätzen und beziffern zu können, kann jedoch nicht die Rede sein. Entsprechend bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden von vornherein keine Rechtfertigung, aus solchen Überlegungen heraus der Antragsänderung stattzugeben. c) Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass der Rekursgegner der Rekurrentin die zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat. Was er ihr vorenthalten hat, ist - und dies auch nur teilweise - der Nachweis der Richtigkeit seiner Auskünfte. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, der Rekurrentin sei es damit verunmöglicht worden, ihren Anspruch abzuklären und geltend zu machen. Bereits am 5. Februar 2007 sandte der Rekursgegner seiner Ehefrau eine eigene Unterhaltsberechnung zu, in der er seine Einkommensverhältnisse und seinen Bedarf darlegte. Auf einem Zusatzblatt machte er insbesondere auch Angaben zu den Einkünften aus der Vermietung seiner Liegenschaften. In seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Rekurrentin bzw. dem Zusatzblatt für die Mieteinkünfte ging der Rekursgegner von einem Erwerbseinkommen von Fr. 8'563.-- und Bruttomieteinnahmen von monatlich Fr. 7'008.-- aus (vgl. BB III/2, III/5 und III/6). Den von der Rekurrentin angezweifelten Lohnrückgang erklärte der Rekursgegner mit separatem Schreiben vom 7. Februar 2007 (BB act. III/8) in an sich nachvollziehbarer Weise und unter Beilage der relevanten Lohnabrechnungen. Gleichzeitig wies der Rekursgegner auf die bereits zugestellten Detailzusammenstellungen der Einkünfte aus den Wohnungsvermietungen hin. Beanstandet wurden vom Anwalt der Rekurrentin in der Folge der im Vorschlag des Rekursgegners berücksichtigte Grundbetrag von Fr. 1'250.--, der nicht berücksichtigte Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- für den (erwachsenen) Sohn C., die Wohnkosten des Rekursgegners, die
12 geltend gemachten Verpflegungsspesen und die Steuern. Beim Einkommen verlangte der Anwalt der Rekurrentin beim Rekursgegner die Berücksichtigung zusätzlicher Einnahmen aus Marktverkäufen und bei seiner Klientin "weniger Einnahmen als bisher". Einen Gegenvorschlag, wie ihn der Rekursgegner von der Rekurrentin verlangte, wurde indes nicht ausgearbeitet. Wohl machte der Rekursgegner schliesslich in seiner Zusammenstellung auch einen grossen Bedarf - namentlich erhebliche Abzüge im Zusammenhang mit den vermieteten Wohnungen - geltend. Auch war davon auszugehen, dass diese Abzüge - wenngleich sie nur behauptet wurden - die Leistungsfähigkeit wesentlich reduzierten. Es ist von der Beweislastverteilung im Eheschutzverfahren her indes nicht Sache der Rekurrentin, alle vom Rekursgegner geltend gemachten Abzüge zu behaupten oder gar nachzuweisen. Es wäre letztlich an ihrem Ehemann gelegen, seine Auslagen glaubhaft zu belegen. Für die Rekurrentin massgebend war, dass der Rekursgegner Einkünfte von über Fr. 15'500.-- zugestand. Von einem ähnlich hohen Einkommen ging denn auch der Bezirksgerichtspräsident Imboden bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung aus. Hinzu kommt, dass sich der Unterhaltsanspruch ja letztlich nicht allein nach der Leistungsfähigkeit des Rekursgegners, sondern auch nach dem tatsächlichen Bedarf der Rekurrentin richtet. Der Rekursgegner hatte zwar bereits im Vorfeld des Eheschutzverfahrens klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Scheidung will. In finanziell guten Verhältnissen bildet indessen auch dann, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und bei der Beurteilung des Unterhalts im Eheschutzverfahren die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen sind (BGE 128 III 65) der bisherige, während der Ehe gelebte Lebensstandard die Grenze der nachehelichen Unterhaltspflicht. Angesichts der finanziellen Situation der Parteien hatte die anwaltlich vertretene Rekurrentin demnach keinen Grund zur Annahme, rechtliche oder tatsächliche Gründe liessen eine Deckung ihrer tatsächlichen Lebenshaltungskosten nicht zu. Die Rekurrentin hätte sich im Verfahren somit ohne Rechtsnachteil (vgl. PKG 1995 Nr. 2 E. 3.c) darauf beschränken können, ihr Unterhaltsbegehren - allenfalls auch nur rahmenmässig - unter Glaubhaftmachung ihres eigenen Bedarfs, ihres eigenen Einkommens sowie unter Hinweis auf das von ihrem Ehemann zugestandene Einkommen von über Fr. 15'000.--, allfällige anerkannte Positionen auf der Gegenseite und die nicht ausreichend belegten und deshalb nicht berücksichtigten weiteren Abzüge zu begründen. Setzte sich die Rekurrentin gar nicht erst mit den dafür ausreichenden Auskünften des Rekursgegners auseinander und verlangte sie vorbehaltlos - ohne überhaupt irgendwelche konkreteren Angaben zu ihren eigenen Verhält-
13 nissen zu machen - die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'500.--, besteht auch keine Rechtfertigung, ihr in Missachtung von Art. 119 ZPO die nachträgliche Erhöhung ihres Antrags zu ermöglichen (vgl. dazu auch BGE 119 II 193 E. 3.d). 4. Ist der Rekurs bereits aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen, braucht auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass die Vorinstanz dem Rekursgegner zusätzlich deutlich zu hohe Zinserträge als Einkommen anrechnete (vgl. dazu das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 24. Mai 2007, act. I/5), mithin von einem deutlich zu hohen Überschuss ausging und der Rekursgegner darüber hinaus verschiedene Einwände gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung macht. Desgleichen nicht weiter zu prüfen gilt der Umstand, dass die Rekurrentin auch im Rekursverfahren nicht behauptet geschweige denn glaubhaft macht, dass der von ihr beantragte und von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- (zuzüglich der vom Rekursgegner zu tragenden Kosten für das von der Rekurrentin bewohnte Einfamilienhaus) zusammen mit den eigenen Einkünften (gemäss - allerdings vom Rekursgegner bestrittener - vorinstanzlicher Feststellung Fr. 1'257.--) nicht ausreicht, um die Kosten ihres tatsächlichen Bedarfs zu decken. 5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 277, Rz. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a) Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- zu 1/4 A. als Gesuchstellerin und zu 3/4 B. als Gesuchsgegner auferlegt. Ausserdem hat er der Rekurrentin ein redu-
14 zierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Im Rekursverfahren macht A. geltend, auch im Falle, dass der Unterhaltsbeitrag nicht von Fr. 1'500.-- auf Fr. 2'000.-- erhöht würde, müssten sämtliche vorinstanzlichen Kosten dem Rekursgegner auferlegt werden. Der Grund für die Erhöhung des Unterhaltsbegehrens sei allein die verspätet zur Verfügung gestellten Einkommens- und Vermögensbelege des Rekursgegners gewesen. Wie vorstehend dargelegt wurde, trifft Letzteres nicht zu. Entsprechend durfte der Bezirksgerichtspräsident die seitens von A. erfolglos beantragte Abänderung des Unterhaltsbegehrens auch bei der Verteilung der Kosten berücksichtigen. Tat er dies, indem er der Rekurrentin 1/4 der Kosten überband und ihre Entschädigung nach Massgabe desselben Bruchteils kürzte, lässt sich sein Entscheid nicht beanstanden. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden auch über die Zuteilung der Obhut über die noch minderjährigen Tochter F. zu befinden hatte. Diesbezüglich enthielt sich die Rekurrentin mit dem Hinweis, ihr Ehemann habe die Tochter angehalten, mit ihm zu gehen, eines konkreten Antrags, währenddem der Rekursgegner die Zuteilung an sich verlangte. Die diesbezügliche Befragung der 16-jährigen Tochter ergab, dass sie ohne Beeinflussung zum Vater zog und auch dort bleiben möchte. Entsprechend wurde die Obhut denn auch dem Vater zugeteilt. Diese Abklärungen und der Entscheid betreffend die Obhut, die im beidseitigem Interesse der Parteien standen, wären für sich allein schon Grund genug gewesen, um die Rekurrentin mit einem Viertel der amtlichen Kosten zu belasten. b) Ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen, gehen die gerichtlichen Kosten zu Lasten der Rekurrentin. Desgleichen hat sie den Rekursgegner ausseramtlich für das Rekursverfahren zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des Normalansatzes gemäss Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.
15 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 256.--, total somit Fr. 1'256.--, gehen zu Lasten der Rekurrentin, welche überdies den Rekursgegner ausseramtlich mit Fr. 800.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: