Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Mai 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 46/50 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Duff Walser —————— In den Rekursen des A., Gesuchsgegner, Rekurrent und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Perret, Postfach 380, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans, und der X., Gesuchstellerin, Rekursgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 8. Februar 2007, mitgeteilt am 26. Februar 2007, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 1. A., geboren am 22. November 1971, und X., geboren am 8. Oktober 1971, heirateten am 7. August 1998. Aus dieser Ehe gingen der Sohn K., geboren am 3. April 2000, sowie die Tochter Z., geboren am 16. August 2002 hervor. Die Familie wohnte bis zum Auszug des Ehemannes am 1. April 2006 gemeinsam in einem Einfamilienhaus in B., welches je zur Hälfte im Miteigentum der Eheleute steht. X. verlegte ihren Wohnsitz gemeinsam mit den beiden Kindern per 1. August 2006 nach L.. 2. Am 10. November 2006 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen. 3. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart vom 8. Februar 2007 einigten sich die Parteien mit Ausnahme der Frage der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau über sämtliche strittigen Punkte und unterzeichneten am 8. Februar 2007 eine Teil-Trennungsvereinbarung mit folgendem Wortlaut: „1. Die Eheleute leben seit 1. April 2006 im gegenseitigen Einvernehmen getrennt. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder K., geboren am 3. April 2000, und Z., geboren am 16. August 2002, werden für die Dauer der Trennung der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. 3. Der Vater ist berechtigt, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien im Jahr mit ihnen zu verbringen. Diese Regelung gilt als Rahmenregelung für den Fall, dass sich die Eltern unter Wahrung der Interessen ihrer Kinder nicht anderweitig zu einigen vermögen. 4. Der Vater verpflichtet sich, an den Unterhalt der beiden Kinder jeweils auf den ersten des Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 750.-- pro Monat und Kind zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Über den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau können sich die Eheleute nicht einigen. Sie beantragen daher dem Gericht, diesbezüglich eine Entscheidung auf der Basis ihrer in den Rechtsschriften gestellten Anträge zu fällen. 6. Die Kosten des vorliegenden Eheschutzverfahrens übernehmen die Eheleute je zur Hälfte. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.“ Gleichzeitig einigten sich die Parteien an der Eheschutzverhandlung auch darüber, dass das variable 14. Monatsgehalt von A. je hälftig aufzuteilen und bei
3 der Berechnung des Unterhaltsbeitrages durch den Richter ausser Acht zu lassen sei. 4. Gestützt darauf erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart als Eheschutzrichter am 8. Februar 2007, mitgeteilt am 26. Februar 2007, die folgende Verfügung: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen getrennt haben und seither zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die beiden aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder: - K., geb. 03. April 2000 - Z., geb. 16. August 2002 werden der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. 3. Der Vater ist berechtigt, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien im Jahr mit ihnen zu verbringen. Diese Regelung gilt als Rahmenregelung für den Fall, dass sich die Eltern unter Wahrung der Interessen ihrer Kinder nicht anderweitig zu einigen vermögen. 4. A. wird verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder jeweils auf den ersten des Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 750.-- pro Monat und Kind zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. 5. A. wird weiter verpflichtet, an den Unterhalt von X. einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 2’234.-- zu bezahlen. 6 Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 907.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 256.00 - Barauslagen von Fr. 87.00 Total Fr. 1'250.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil von X. wird zufolge der ihr erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO beim Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 7. (Mitteilung).“
4 5. Gegen diese Verfügung liess A. mit Eingabe vom 9. März 2007 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Dispositiv Ziffer 5 des Entscheides vom 08. Februar 2007 (Proz. Nr. 130-2006-189) sei aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner und Rekurrent sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin und Rekursgegnerin einen monatlichen pränumerando je auf den 1. fälligen Betrag von Fr. 1'629.-- zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“ Zur Begründung weist er darauf hin, die Ehegatten seien sich anlässlich der Eheschutzverhandlung auch dahingehend einig geworden, dass der variable Lohnanteil des Ehemannes je hälftig aufzuteilen und bei der Berechnung des Unterhaltes durch den Richter ausser Acht zu lassen sei. Der entsprechende Betrag sei daher entgegen der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz vom Jahresnettolohn des Ehemannes in Abzug zu bringen, wie im Übrigen auch die Versicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 437.--. Für die Ehefrau bleibe somit ein Unterhaltsbeitrag von nurmehr Fr. 1'629.-- übrig. 6. Am 19. März 2007 liess sodann auch X. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 8. Februar 2007 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs erheben. Sie stellte folgende Anträge: „1. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Eheschutzverfügung sei aufzuheben und A. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von X. einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 3'184.-zu bezahlen. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass das variable 14. Monatsgehalt von A. je hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist. 2. Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowie der neuen Ziff. 5 gemäss Ziff. 1 des obigen Rechtsbegehrens seien rückwirkend ab 1. April 2006 geschuldet. 3. Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Eheschutzverfügung sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart in Höhe von Fr. 1'250.-- seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, die Gesuchstellerin aussergerichtlich mit Fr. 1'500.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau zu Unrecht von einem
5 Grundbetrag des Ehemannes von Fr. 950.-- statt Fr. 775.-- ausgegangen. Ebensowenig sei es gerechtfertigt, dass der Bezirksgerichtspräsident dem Ehemann Fr. 200.-- für die auswärtige Verpflegung sowie den Privatanteil von Fr. 300.-- für das Geschäftsfahrzeug/Privatfahrzeug angerechnet habe. 7. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2007 bestätigte der Bezirksgerichtspräsident Landquart, dass die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2007 eine Vereinbarung erzielt hätten, wonach der variable Lohnanteil des Ehemannes je hälftig unter den Parteien aufzuteilen sei und bei der Unterhaltsberechnung ausser Betracht bleibe. Entsprechend räumte er ein, dass er es beim angefochtenen Entscheid versehentlich unterlassen habe, den variablen Lohnanteil abzuziehen, weshalb eine entsprechende Korrektur zu erfolgen habe. Im Übrigen sei jedoch an der detailliert vorgenommenen Unterhaltsberechnung festzuhalten. A. beantragte mit Rekursantwort vom 5. April 2007 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses von X. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. In Bezug auf den Rekurs von A. beantragte X. mit Vernehmlassung vom 24. April 2007 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 8. An der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 30. Mai 2007 angesetzten Einigungsverhandlung nahmen beide Parteien zusammen mit ihren Rechtsvertretern teil. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete die Aussprache um 14.30 Uhr. Dabei wies er zunächst auf die Teileinigung der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vor Vorinstanz hin, wonach der jährlich variable Lohnanteil des Ehemannes je hälftig unter den Parteien aufzuteilen und bei der Berechnung des Unterhaltes ausser Acht zu lassen sei. Entsprechend sei der variable Bonusanteil bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens vom Jahresnettolohn des Ehemannes in Abzug zu bringen. Ausgehend von der vorinstanzlichen Berechnung legte der Kantonsgerichtsvizepräsident sodann die einzelnen Positionen zur Ermittlung des Grundbedarfs der Ehegatten dar, wobei er auch eingehend auf die im Grundbedarf des Ehemannes strittigen drei Positionen (Höhe des Grundbetrags, Geschäftsfahrzeug/Privatfahrzeug und auswärtige Verpflegung) einging. Schliesslich erläuterte er die Liegenschaftsbuchhaltung für das Mehrfamilienhaus in B., welches je im hälftigen Miteigentum der Parteien steht. Mit Bezug auf die darin aufge-
6 führten Nebenkosten, welche seitens der Rekurrentin als zu hoch beanstandet werden, führte er aus, dass der Mieter gemäss Mietvertrag (act. III.7) lediglich für die Nebenkosten für Heizung und Warmwasser, Wasser und Abwasser sowie Radio/TV und Hauswartung aufzukommen habe, nicht jedoch für die Kosten der Hauseigentümergemeinschaft. Letztere würden gemäss Akten (act. III.12) rund Fr. 1’950.-- betragen, was in etwa dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 2’000.-entspreche. Die Liegenschaftsrechnung der Vorinstanz sei demnach grundsätzlich, das heisst von der Berechnungsmethode her nicht zu beanstanden. In Anbetracht des je hälftigen Miteigentumsanteils der Parteien erscheine es sodann angezeigt, den Überschuss ab Vermietung der Liegenschaft hälftig untereinander aufzuteilen. Allerdings sei dabei zu berücksichtigen, dass das Einfamilienhaus erst ab. 1. Oktober 2006 vermietet worden sei, weshalb sich eine hälftige Aufteilung der Kosten des Einfamilienhauses für die Monate August und September 2006 aufdränge. Schliesslich sei ausgehend vom Trennungszeitpunkt am 1. April 2006 davon auszugehen, dass die Unterhaltszahlungen rückwirkend ab 1. April 2006 geschuldet seien. Ergänzend führte der Kantonsgerichtsvizepräsident zudem aus, dass die Ehefrau noch bis zum 31. Juli 2006 weiter im Einfamilienhaus gewohnt habe. Es erscheine daher gerechtfertigt, dass die Kosten des Einfamilienhauses für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 von X. getragen würden. Im Anschluss an die Darlegungen des Kantonsgerichtsvizepräsidenten zogen sich die Parteien zur Beratung und Diskussion zurück, wobei sie sich sowohl in Bezug auf die hälftige Aufteilung des variablen Lohnanteils von A. und dessen Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens, die Aufteilung des Überschusses aus der Liegenschaftsbuchhaltung und der Kosten des Einfamilienhauses wie auch die rückwirkende Zahlungspflicht der Unterhaltsbeiträge ab 1. April 2006 zu einigen vermochten. Bezüglich der Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau konnte indes zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Ohne im Verlaufe der Verhandlung die Ausführungen des Kantonsgerichtsvizepräsidenten umfassend zu bestätigen und gleichfalls ohne Anerkennung der jeweils von der Gegenpartei vertretenen Argumentation unterzeichneten die Parteien somit nach eingehender Diskussion schliesslich folgende wörtlich wiedergegebene Teilvereinbarung: „Gerichtlicher Vergleich In den Rekursen
7 des A., Gesuchsgegner, Rekurrent und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Perret, Postfach 380, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans, und der X., Gesuchstellerin, Rekursgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 8. Februar 2007, mitgeteilt am 26. Februar 2007, betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien in dem vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden hängigen Rekursverfahren auf Vorschlag des Vizepräsidenten folgende Vereinbarung: 1. „Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 8. Februar 2007 wird aufgehoben. Im Übrigen behält die angefochtene Verfügung unverändert ihre Gültigkeit. 2. A. verpflichtet sich, an den Unterhalt von X. rückwirkend ab 1. April 2006 monatlich im Voraus einen vom Gericht festzulegenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. X. trägt die Kosten des von ihr vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 bewohnten Einfamilienhauses. 3. Der jährliche variable Lohnanteil von A. wird je hälftig auf die Parteien aufgeteilt. 4. Der aus der Liegenschaftsbuchhaltung betreffend das Einfamilienhaus in B. jährlich ermittelte Überschuss wird ab 1. Oktober 2006 je hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Die Kosten des Einfamilienhauses für die Monate August und September 2006 tragen die Parteien je zur Hälfte. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich Schreibgebühren gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und X.. Die aussergerichtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen. 6. Die Parteien beantragen dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, den gerichtlichen Vergleich - soweit erforderlich - zu genehmigen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben. 7. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. Chur, den 30. Mai 2007
8 S. W. Ackermann G. Ackermann-Hemmi D. Perret P. Fryberg Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident“ 9. Mit der vorstehenden Vereinbarung haben sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit Ausnahme der Höhe des an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeitrages über sämtliche strittigen Punkte geeinigt. Die beiden Rekursverfahren sind demnach, soweit sich die Parteien gerichtlich geeinigt haben, als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 114 Abs. 2 ZPO). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau, über die zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, bleibt indes im Folgenden durch das Kantonsgerichtspräsidium festzulegen. 10. a) Auszugehen ist dabei zunächst vom verfügbaren Einkommen. X. ist mit der Betreuung der beiden Kinder ausgelastet und geht entsprechend keiner Erwerbstätigkeit nach. Es kann ihr daher kein Einkommen angerechnet werden. Gemäss Lohnausweis (act. III.19) erzielte A. demgegenüber im Jahre 2006 ein Einkommen von netto Fr. 89'586.--. Davon in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen von Fr. 4'080.-- sowie gemäss gerichtlicher Vereinbarung der Parteien der im Jahreslohn von A. enthaltene variable Lohnanteil. Dieser betrug im Jahre 2006 Fr. 7'290.-- brutto, was rund Fr. 6'500.-- netto entspricht. Ebenfalls abzuziehen sind sodann entgegen der Auffassung der Rekurrentin die Versicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 437.--, zumal diese gemäss Lohnausweis 2006 (act. III. 19) im Nettolohn II von Fr. 89'586.-- enthalten sind. Unter Berücksichtigung der dargelegten Abzüge ergibt sich somit ein verfügbares Einkommen von Fr. 78'569.-- pro Jahr. Nettolohn 2006 Fr. 89'586.--
9 Dies entspricht monatlich Fr. 6’547.-- (Fr. 78'569.-- : 12). b) Diesem Betrag von Fr. 6'547.-- ist der monatliche Grundbedarf gegenüberzustellen. Der von der Vorinstanz ermittelte Grundbedarf der Ehefrau von Fr. 4'090.-- ist nicht zu beanstanden und wird seitens der Rekurrenten denn auch nicht bestritten. Es ist mithin auf die einzelnen Positionen im Grundbedarf von X. nicht weiter einzugehen. Was demgegenüber die Berechnung des Grundbedarfs von A. anbelangt, sind drei Positionen strittig. So wird seitens der Rekurrentin zunächst geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Grundbetrag von Fr. 950.-- ausgegangen sei, da A. mit einer Partnerin in Hausgemeinschaft lebe, so dass lediglich die Hälfte von Fr. 1'550.--, also Fr. 775.-- gerechtfertigt seien. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass gemäss Richtlinien im Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen von einem Grundbetrag von Fr. 1'550.-- auszugehen ist, womit der Grundbetrag für eine dieser dauernd in Hausgemeinschaft lebenden Personen Fr. 775.-- (Fr. 1'550 : 2) beträgt. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Rekurrent Wohnsitz in G. bei seinen Eltern hat, während der Woche jedoch aufgrund der Nähe zum Arbeitsort bei seiner Partnerin im Kanton W. wohnt. A. muss also unter der Woche zusätzlich auswärts wohnen, womit die Einsetzung eines Grundbetrags von Fr. 950.-- in Anbetracht dieser ausserordentlichen Verhältnisse und der hohen Wohn- und Lebenshaltungskosten in W. gerechtfertigt erscheint. Soweit die Rekurrentin überdies den vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der Bedarfsberechnung eingesetzten Betrag von Fr. 300.-- für das Geschäftsfahrzeug/Privatfahrzeug kritisiert, vermag sie ebensowenig durchzudringen. A. ist zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen. Für die Fahrzeugbenützung wird ihm gemäss Lohnabrechnungen 2006 (act. III. 2, 3 und Kinderzulagen Fr. 4'080.-- Variabler Lohnanteil netto Fr. 6’500.-- Versicherungsbeiträge Fr. 437.-- Verfügbares Einkommen Total Fr. 78'569.--
10 4) ein Betrag von Fr. 300.-- in Abzug gebracht. Zwar ist es - wie der Rekurrent auch selber einräumt - richtig, dass er das Geschäftsfahrzeug auch für private Fahrten benutzen darf und der Abzug von Fr. 300.-- somit als Entgelt für die Privatnutzung des Autos zu verstehen ist. Allerdings ist dabei entscheidend, dass A. in Bezug auf das Fahrzeug beziehungsweise die Entrichtung des Privatanteils von Fr. 300.-keine Wahlmöglichkeit besitzt. Das Geschäftsfahrzeug wird ihm von der Arbeitgeberein zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wird ihm aber entsprechend deren Gepflogenheiten auch ein Betrag von Fr. 300.-- aufgerechnet, und zwar unabhängig davon, ob er das Auto zu Privatzwecken benutzt oder nicht. Im Übrigen hat die Rekurrentin diesen Betrag vor Vorinstanz ausdrücklich anerkannt. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, den Betrag von Fr. 300.-- für das Geschäftsfahrzeug/Privatfahrzeug bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Demgegenüber wird je- doch die Berücksichtigung des Betrages von Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung in der Bedarfsberechnung der Vorinstanz seitens der Rekurrentin zu Recht gerügt. Aus dem Lohnausweis 2006 (act. III.19) geht nämlich klar hervor, dass die Arbeitgeberin dem Re- kurrenten einen Beitrag an die Kosten der Mahlzeiten am Arbeitsort bezahlt. Die zu- sätzliche Berücksichtigung eines Betrages für auswär- tige Verpflegung in der Bedarfsberechnung erscheint folglich unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Positionen in der Bedarfsberechnung der Vorinstanz unter Hinzurechnung eines korrigierten Grundbetrages von Fr. 950.-und der Kosten für das Geschäftsfahrzeug/Privatfahrzeug von Fr. 300.-- ergibt sich somit ein Grundbedarf des Ehemannes von Fr. 3'191.--. Grundbetrag Fr. 950.-- Wohnkosten Fr. 750.-- Nebenkosten Fr. 125.-- Krankenkasse Fr. 310.-- Alimente Tochter Larissa Fr. 756.-- Geschäfts-/Privatfahrzeug Fr. 300.-- Steuern (BGE 126 III 353 f.) - Total Fr. 3'191.--
11 Stellt man dem monatlichen Grundbedarf beider Ehegatten von insgesamt Fr. 7'281.-- (Fr. 3'191.-- + Fr. 4'090.--) - der von der Vorinstanz berechnete Grundbedarf der Ehefrau in Höhe von Fr. 4'090.-- ist unbestritten geblieben - das verfügbare Monatseinkommen von Fr. 6’547.-- gegenüber, resultiert demnach ein Fehlbetrag von Fr. 734.-c) Ausgehend vom monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen von A. in Höhe von Fr. 6’547.-- unter Abzug des für ihn errechneten Grundbedarfs von Fr. 3'191.-- verbleiben ihm für die Leistung der Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder und die Rekurrentin somit insgesamt Fr. 3'356.-- monatlich (Fr. 6'547.-- ./. Fr. 3'191.--). Zieht man davon die Unterhaltsleistungen an die Kinder von monatlich Fr. 1'500.-- (je Fr. 750.--) ab (Fr. 3'356.-- ./. Fr. 1'500.--), bleiben pro Monat Fr. 1’856.-für den Unterhalt der Ehefrau übrig. Der von A. monatlich an den Unterhalt von X. zu leistende Beitrag ist folglich auf Fr. 1’856.-- festzusetzen. Was den jährlichen variablen Lohnanteil betrifft, so hat A. diesen unaufgefordert seiner Ehefrau bekannt zu geben und alsdann den hälftigen Nettoanteil an seine Ehefrau zu bezahlen. 11. Die Kosten der beiden Rekursverfahren von Fr. 800.-- zuzüglich Schreibgebühren gehen gemäss Ziff. 5 der von den Parteien vor Kantonsgerichtspräsidium unterzeichneten gerichtlichen Vereinbarung je zur Hälfte zu Lasten von A. und X.. Die aussergerichtlichen Kosten der Rekursverfahren werden wettgeschlagen.
12 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 8. Februar 2007 wird aufgehoben. Im Übrigen behält die angefochtene Verfügung unverändert ihre Gültigkeit. 2. A. ist verpflichtet, an den Unterhalt von X. rückwirkend ab 1. April 2006 monatlich im Voraus einen je auf den Ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1856.-- zu bezahlen. Der jährliche variable Lohnanteil (Nettobetrag) von A. wird je hälftig auf die Parteien aufgeteilt. 3. Der aus der Liegenschaftsbuchhaltung betreffend das Einfamilienhaus in B. jährlich ermittelte Überschuss wird ab 1. Oktober 2006 je hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Die Kosten des Einfamilienhauses für die Monate August und September 2006 tragen die Parteien je zur Hälfte. X. trägt die Kosten des von ihr vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 bewohnten Einfamilienhauses. 4. Die Kosten der beiden Rekursverfahren von Fr. 800.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 224.--, total somit Fr. 1’024.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und X.. Die aussergerichtlichen Kosten der Rekursverfahren werden wettgeschlagen. 5. Die Rekursverfahren werden, soweit sich die Parteien mit gerichtlichem Vergleich geeinigt haben, als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: __________
13 Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin