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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.04.2006 PZ 2006 27

10. April 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,137 Wörter·~26 min·8

Zusammenfassung

Eheschutz | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 27 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 19. Dezember 2005, mitgeteilt am 11. Januar 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen Y., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. X. und Y. heirateten am 18. Juli 2002 in B.. Aus dieser Ehe ging der Sohn A., geboren am 13. August 2003, hervor. Die Familie wohnte bis zu ihrer Trennung in einer im Eigentum der Mutter von Y. stehenden Mietwohnung in B.. B. Am 5. August 2005 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Das gemeinsame Kind A., geb. 13. August 2003, sei unter die Obhut von Y. zu stellen. X. sei ein angemessenes Besuchsrecht mit folgendem Inhalt einzuräumen: a) Dem Vater sei das Recht einzuräumen, den Sohn A. am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 09.00 bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Ab Eintritt des Sohnes A. in die Spielgruppe sei dem Vater das Recht einzuräumen, den Sohn A. jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. c) Des Weiteren sei dem Vater das Recht einzuräumen, den Sohn A. ab dessen Eintritt in den Kindergarten während der Sommerferien drei Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen sowie jährlich alternierend den Sohn entweder über Weihnachten oder Neujahr oder am darauf folgenden Jahr - an Ostern oder Pfingsten für jeweils zwei Tage zu sich zu nehmen. Dem Vater sei zudem das Recht einzuräumen, den Sohn jährlich alternierend am 1. August bzw. am Geburtstag zu sich zu nehmen. d) Eine flexiblere und grosszügigere Regelung des persönlichen Verkehrs bleibt den Parteien vorbehalten. 3. Der Gesuchsteller sei zur Bezahlung eines Unterhalts an die Gesuchsgegnerin für das gemeinsame Kind A. ab 1. September 2005 von monatlich Fr. 600.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu verpflichten. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.).“ C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2005 liess Y. die folgenden Anträge stellen: „1. Das gemeinsame Kind A., geboren am 13. August 2003, sei unter die alleinige Obhut von Y. zu stellen. 2. Es sei dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht einzuräumen, wonach er für berechtigt erklärt wird, das Kind A. begleitet jedes 1. und 3. Wochenende jeweils samstags ab 16.00 Uhr für zwei Stunden zu besuchen. Eventualiter sei das Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen und auf der Grundlage einer fachärztlichen Beurteilung festzulegen.

3 3. X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes A. mit Wirkung ab 1. September 2005 monatliche, auf den 1. jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.--, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu bezahlen. 4. X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. September 2005 monatliche, auf den 1. jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'000.-- pro Monat zu bezahlen. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 4 vorstehend seien auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik jeweils per 1. Januar nach der Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 6. Es sei superprovisorisch, das heisst vor Anhörung der Gegenpartei anzuordnen, dass X. mit Wirkung ab 1. September 2005 an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes und der Ehefrau bis zum Erlass eines definitiven erstinstanzlichen Eheschutzentscheides auf Anrechnung an seine Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 3 und 4 vorstehend monatliche, jeweils auf den ersten jeden Monats im Voraus zu bezahlenden Beträge von Fr. 4'000.-- zu bezahlen hat. 7. Das Rechtsbegehren des Ehemannes sei abzuweisen, soweit es nicht mit jenem der Ehefrau übereinstimmt. 8. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes, zuzüglich Mehrwertsteuer.“ D. Anlässlich der vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden durchgeführten Referentenaudienz vom 21. September 2005 konnten sich die Parteien bezüglich der Kinderbelange einigen. Zudem verpflichtete sich X., an den Unterhalt der Familie, beginnend ab September 2005 bis und mit dem Monat November 2005 à conto den Betrag von jeweils monatlich Fr. 4'000.-- zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 teilte Y. dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden mit, sie habe die Einlegerwohnung im neu erstellten Einfamilienhaus ab 1. Oktober 2005 für einen monatlichen Mietzins von Fr. 700.-- inkl. Nebenkosten vermieten können, weshalb die Ziffer 4 ihres Rechtsbegehrens gemäss Vernehmlassung vom 6. September 2005 neu wie folgt laute: „X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau für September 2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- und mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 einen monatlichen, auf den 1. jeden Monats im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'500.-- pro Monat zu bezahlen.“ F. Anlässlich der vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 19. Dezember 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnten die Parteien bezüglich der zu leistenden Unterhaltsbeiträge keine einvernehmliche Lösung treffen. Mit

4 Verfügung vom 19. Dezember 2005, mitgeteilt am 11. Januar 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Der gemeinsame Sohn A., geboren am 13. August 2003, wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 3. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seinen Sohn A. am 1. und 2. Samstag eines jeden Monats während eines halben Tages von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihm zwei Wochen Ferien - jeweils tagsüber von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr - im Jahr zu verbringen. Den Parteien ist es freigestellt, das Besuchs- und Ferienrecht im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls grosszügiger zu handhaben. 4. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für den Monat September 2005 den Betrag von Fr. 7'608.00 (Fr. 1'500.-- für seinen Sohn A. und Fr. 6'108.00 für die Ehefrau) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen und ab 1. Oktober 2005 und für die effektive Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'258.00 (für den Sohn A. Fr. 1'500.00, für Y. Fr. 5'758.00) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzlagen zu bezahlen. 5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 2'800.00 gehen zu 3/4 zulasten des Gesuchstellers und zu 1/4 zulasten der Gesuchsgegnerin. Aussergerichtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin mit Fr. 4'000.00 (inkl. MWSt) zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ G. Gegen diese Verfügung vom 19. Dezember 2005, mitgeteilt am 11. Januar 2006, liess X. am 31. Januar 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die Ziffern 4 und 5 der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 19. Dezember 2005, mitgeteilt am 11. Januar 2006, seien aufzuheben. 2. Der Rekurrent sei zur Bezahlung eines Unterhalts an die Rekursgegnerin von monatlich CHF 5'357.-- und an den gemeinsamen Sohn A. von CHF 1'500.-- zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen jeweils ab 1. September 2005 zu verpflichten. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.) zu Lasten der Rekursgegnerin.“

5 In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2006 beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Schreiben vom 20. Februar 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 31. Januar 2006 ist demnach einzutreten. 2. Gegenstand des Rekurses bildet neben der vorinstanzlichen Kostenverteilung einzig die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau. Der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Sohnes A. von Fr. 1'500.-- wird vom Rekurrenten ausdrücklich anerkannt und ist damit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Vom Rekurrenten ebenfalls nicht bestritten wird der Umstand, dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau besteht. Er wendet jedoch ein, der Bezirksgerichtspräsident Imboden habe bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Rekursgegnerin mehrere Umstände völlig ausser Acht gelassen und eine schematische Berechnung angewendet, welche sich im Wesentlichen auf die willkürlich interpretierte Steuererklärung 2004 des Rekurrenten abstütze. Der von den Parteien gepflegte Lebensstandard und ihr Ehevertrag sowie die beim Rekurrenten eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die eingeschränkten Erwerbsaussichten seien nicht in Erwägung gezogen worden. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde beziehungsweise, ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. 3. Zunächst beanstandet der Rekurrent, die Rekursgegnerin habe mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 ihren Antrag auf ehelichen Unterhaltsbeitrag ab

6 1. Oktober 2005 von Fr. 6'000.-- auf monatlich Fr. 5'500.-- reduziert. Im angefochtenen Entscheid sei ihr jedoch ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'108.-- für den Monat September 2005 und von Fr. 5'758.-- ab Oktober 2005 zugesprochen worden. Die angefochtene Verfügung sei daher bereits aufgrund der Missachtung der Parteianträge der Rekursgegnerin aufzuheben. Wie aus den Akten hervorgeht, teilte Y. dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 mit, sie habe die Einlegerwohnung im neu erstellten Einfamilienhaus ab 1. Oktober 2005 für einen monatlichen Mietzins von Fr. 700.-- inkl. Nebenkosten vermieten können, weshalb sie die Ziffer 4 ihres Rechtsbegehrens gemäss Vernehmlassung vom 6. September 2005 wie folgt ändere: „X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau für September 2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- und mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 einen monatlichen, auf den 1. jeden Monats im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'500.-- pro Monat zu bezahlen.“ Der Bezirksgerichtspräsident Imboden begründete seine Vorgehensweise damit, dass gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB der Geldbetrag festzulegen sei, der ein Ehegatte dem anderen schulde, was nichts anderes bedeute, als dass es den Familienunterhalt als Ganzes festzulegen gelte. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, der Berechnung ein einheitliches Begehren der Ehefrau zugrunde zu legen. Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, können sie gemeinsam oder einzeln den Eheschutzrichter anrufen. Soweit nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten hin die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Massnahmen (vgl. Art. 172 Abs. 3 ZGB). Einzig im Rahmen der Art. 176 Abs. 3 ZGB (Massnahmen betreffend unmündige Kinder) und Art. 178 Abs. 3 ZGB (Grundbuchsperre) kann der Eheschutzrichter über gestellte Anträge hinausgehen (vgl. Hasenböhler, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 4 zu Art. 172). Mit anderen Worten gilt für die Berechnung des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime, während bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder die Offizialmaxime gilt. Demgemäss hat der Eheschutzrichter bei der Berechnung des Kindesunterhalts unabgängig von Angaben und Anträgen der Parteien den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2000, 5P.460/2000). Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist er jedoch an die Anträge der Parteien gebunden. Zwar trifft es zu, dass sowohl der Ehegattenunterhalt wie auch der Kindesunterhalt gleichzeitig und mit derselben Methode berechnet werden sollen. Das bedeutet, dass der notwendige Bedarf somit für die ganze Familie zu bestimmen und ein Einkommens-

7 überschuss auf alle Familienangehörigen zu verteilen ist. Jedoch ist der Kindesunterhalt schliesslich konkret nach dem persönlichen Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln (vgl. Rolf Vetterli, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 35 ff. zu Art. 176). Das Bundesgericht hat denn auch bereits in BGE 115 Ia 325 festgehalten, dass der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag dem Kind selber zustehe. Dieser Beitrag beruhe auf besonderen rechtlichen Grundlagen und folge mit Bezug auf seine Abänderbarkeit eigenen Grundsätzen (Art. 286 ZGB). Es dürfe deshalb in der Frage der Unterhaltsdeckung nicht ohne weiteres eine generelle wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft zwischen den Kindern und dem obhutsberechtigten Elternteil angenommen werden. Angesichts der Selbstständigkeit und der besonderen Ausgestaltung dieser Unterhaltsleistungen sei es vielmehr gerechtfertigt, sie auch bei Erstellung der Bedarfsrechnung getrennt zu betrachten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 03.09). Somit erweist sich der Einwand des Rekurrenten, wonach der gestellte Antrag bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts als Maximalbetrag anzusehen sei, als berechtigt. Der Rekurrent kann daher - dem von der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 klar geäusserten Willen entsprechend - lediglich zur Bezahlung eines Unterhalts an die Rekursgegnerin von nicht über Fr. 6'000.-- für den Monat September 2005 und von monatlich nicht über Fr. 5'500.-- ab 1. Oktober 2005 verpflichtet werden. 4. Des Weiteren macht der Rekurrent geltend, die Parteien hätten im Rahmen eines Ehevertrags bereits vor der Heirat eine Regelung über ihren Unterhalt und die gegenseitig auszurichtenden Beträge getroffen. Sie hätten sich damit gegenseitig auf eine Lebenshaltung verständigt. An diese Vereinbarung hätten sie sich auch im jetzigen Zeitpunkt zu halten. Indem die Vorinstanz diesen Ehevertrag als unbeachtlich erklärt habe, habe sie offensichtlich den darin bekundeten Willen der Parteien missachtet. Vielmehr sei aus den genannten Gründen der Unterhaltsbetrag an die Rekursgegnerin gemäss der im Ehevertrag festgelegten Formel auf Fr. 5'357.-- zu reduzieren. a) Am 17. Juni 2002 schlossen die Parteien einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag auf Gütertrennung ab (act. II.9). Unter Ziffer 4 vereinbarten die Parteien wie folgt: „Sollte einer der Ehegatten seinen angestammten Arbeitsplatz zur Haushaltführung und Betreuung der Kinder aufgeben, so hat er grundsätzlich Anrecht auf die Hälfte des monatlichen Lohnes des anderen Ehegatten, maximal jedoch auf einen Betrag, welcher dem ehemaligen regulären Monatslohn der aufgegebenen Arbeitsstelle (Durchschnitt der letzten 6 gearbeiteten Monate) entspricht. Dieses Einkommen ist zur Aufteilung der ehelichen Lasten wie das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.“

8 b) Der Ehevertrag ist die formgebundene Einigung der Ehegatten auf einen Güterstand, einen Güterstandswechsel und dessen Aufhebung sowie auf Modifikationen des Güterstandes innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Gegen-stand des Ehevertrages sind nur der Güterstand als Ganzes und gewisse Änderungen eines bestimmten Güterstandes, dagegen weder das eheliche Vermögensrecht insgesamt noch blosse Güterstandsabschnitte. Vermögensrechtliche Absprachen unter den Ehegatten im Rahmen der allgemeinen Wirkungen der Ehe können zwar anlässlich eines Ehevertrages vorgenommen werden. Sie sind aber insofern nicht wesentlicher Bestandteil und damit Gegenstand des Ehevertrages im eigentlichen Sinn, als die Einigung formlos zustande gekommen und diese Absprache auch wieder formlos und selbstständig abgeändert werden kann. Bei der Einigung über den Betrag zur freien Verfügung des haushaltsführenden, die Kinder betreuenden und im Beruf und Gewerbe des andern mitarbeitenden Ehegatten handelt es sich um eine solche Absprache (vgl. zum Ganzen Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar II/1/3/1, Bern 1992, N. 6 ff. zu Art. 182). Da die Absprache zwischen den beiden Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass es grundsätzlich ihrem Willen entsprach, diese Regelung solange aufrecht zu erhalten, wie der Ehevertrag gültig ist. Etwas anderes lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Dass dies von den Parteien auch in dieser Form beabsichtigt war, zeigt sich auch daran, dass sich der Rekurrent, wie aus seinem Schreiben vom 28. Januar 2005 (act. II/2) hervorgeht, auch nach der Trennung noch an die Vereinbarung im Ehevertrag gebunden sah. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Rekursgegnerin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen war. Auch geht nicht hervor, dass diese Abmachung in gegenseitigem Einverständnis zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wurde. Somit muss - insbesondere auch aufgrund des Verhaltens der Ehegatten nach der Trennung - davon ausgegangen werden, dass die genannte Klausel auch während der Trennungszeit grundsätzlich noch Anwendung findet. Es wird daher in einem weiteren Schritt zu berechnen sein, wie hoch der Anspruch der Ehefrau gegenüber dem Rekurrenten gemäss Ehevertrag ist. 5. Gemäss Ziffer 4 des Ehevertrags vom 17. Juni 2002 vereinbarten die Parteien, dass derjenige Ehegatte, der seinen angestammten Arbeitsplatz zugunsten der Haushaltführung und Kinderbetreuung aufgibt, grundsätzlich ein Anrecht hat auf die Hälfte des monatlichen Lohnes des anderen Ehegatten, maximal jedoch auf einen Betrag, welcher dem ehemaligen regulären Monatslohn der aufgegebenen Arbeitsstelle entspricht. Der Rekurrent macht geltend, die Rekursgegnerin habe in Anwendung dieser Bestimmung Anspruch auf monatlich maximal Fr. 5'357.--, da

9 dieser Betrag ihrem letzten Erwerbseinkommen entspreche. Unmittelbar nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit als Lehrerin im Sommer 2003 sei sie in seiner Zahnarztpraxis angestellt worden und habe einen entsprechenden Lohn von monatlich Fr. 5'357.-- ausbezahlt bekommen. a) Zunächst ist festzuhalten, dass das für die Berechnung des Anspruchs massgebliche Einkommen - entgegen der Auffassung des Rekurrenten - nicht dasjenige ist, welches die Rekursgegnerin von ihrem Ehemann ausbezahlt bekam, sondern dasjenige, welches sie in ihrem Beruf als Lehrerin zuletzt erzielte. Der Rekurrent führt diesbezüglich nämlich aus, dass die Rekursgegnerin nach der Geburt des Sohnes A. im August 2003 ihre Stelle als Primarlehrerin aufgeben habe und dafür in Anwendung des Ehevertrages bei ihm in der Praxis angestellt worden sei. Freilich habe sie bis auf etwa drei Tage nicht in der Praxis mitgearbeitet, sondern zuhause den Haushalt geführt. Dies wird auch seitens der Rekursgegnerin bestätigt (act. I/2). Daraus ergibt sich, dass diese lediglich auf dem Papier als Mitarbeiterin in der Zahnarztpraxis angestellt wurde und dass es sich bei dem ihr ausbezahlten monatlichen Betrag nicht um ein Erwerbseinkommen im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um einen Unterhaltsbeitrag gemäss Ehevertrag handelte. Folglich ist auf den Betrag abzustellen, welcher dem ehemaligen regulären Monatslohn der aufgegeben Arbeitsstelle als Primarlehrerin in C. entspricht. b) Des Weiteren ist umstritten, ob auf das Brutto- oder das Nettoeinkommen, welches die Rekursgegnerin als Lehrerin erzielte, abzustellen sei. Der Rekurrent hält diesbezüglich lediglich fest, dass die Rekursgegnerin nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit als Lehrerin im Sommer 2003 in seiner Zahnarztpraxis angestellt worden sei und einen entsprechenden Lohn von monatlich Fr. 5'357.-- erhalten habe. Die Rekursgegnerin wendet dagegen ein, der Ehevertrag lege nicht fest, ob Bruttooder Nettoeinkünfte gemeint seien. Nachdem Ziffer 4 des Ehevertrags aber eine Ersatzregelung für wegfallendes Erwerbseinkommen zu Gunsten des haushaltführenden Ehegatten regle, seien mit Sicherheit Bruttoeinkünfte gemeint gewesen. Schon vor diesem Hintergrund gehe die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, welcher den Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf der Grundlage des zuletzt vereinbarten Nettolohns der Ehefrau festlegen wolle. Wie die nachstehende Erwägung zeigen wird, gingen jedoch beide Parteien bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vom Bruttoeinkommen aus, welches die Rekursgegnerin als Lehrerin erzielte. Dies lässt sich damit erklären, dass der Rekursgegnerin auch im Hinblick auf ihre berufliche Vorsorge aus der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit keine Nachteile erwachsen sollten. Da beide Parteien - wie nachstehend dargelegt wird - bei der Be-

10 rechnung des Unterhaltsanspruchs von denselben Grundlagen ausgingen, drängt sich hier auch keine Korrektur auf. c) Aus der Lohnabrechnung der Gemeinde C. von Juni 2003 (act. III/20) geht hervor, dass die Rekursgegnerin als Primarlehrerin ein Bruttogehalt von Fr. 5486.-- erzielte. Für ihre Tätigkeit als Schulvorsteherin erhielt sie zudem eine monatliche Entschädigung von Fr. 500.--. Damit betrug das letzte Einkommen, welches die Rekursgegnerin in Ausübung ihres Berufes erzielte, Fr. 5'986.-- brutto. In der Folge war die Rekursgegnerin - wie bereits ausgeführt wurde - beim Rekurrenten in dessen Zahnarztpraxis angestellt. Aus dem Lohnausweis 2004 der Praxis X. (act. II/22) geht hervor, dass der Rekurrent seiner Ehefrau hierfür ein Jahreseinkommen von Fr. 64'289.-- (Fr. 65'440.-- abzüglich Versicherungsbeiträge von Fr. 1'151.--) ausbezahlte. Dies entsprach - wie der Rekurrent korrekterweise geltend macht einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'357.--. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist jedoch - was der Rekurrent unterliess - das Einkommen, welches die Rekursgegnerin aus Nebenerwerb erzielte. Nach ihrer Kündigung war sie zunächst weiterhin im Nebenamt an der Schule C. beschäftigt. Gemäss Lohnausweis 2004 (act. III/22) brachte ihr diese Nebenerwerbstätigkeit total Fr. 7'553.-- ein, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 629.-- entspricht. Somit standen ihr auch nach Aufgabe ihrer Tätigkeit als Lehrerin weiterhin Fr. 5'986.-- (Fr. 5'357.-- Unterhaltsbeitrag plus Fr. 629.-- aus Nebenerwerb) zur Verfügung. Die Parteien gingen somit von Beginn an, als Ziffer 4 des Ehevertrags zur Anwendung gelangte, vom bisherigen Bruttoeinkommen der Rekursgegnerin aus, wobei sie sich ihre jeweiligen Nebeneinkünfte anrechnen lassen musste. d) Aus den Akten geht hervor, dass die Rekursgegnerin ihre Nebenerwerbstätigkeit an der Primarschule C. im Sommer 2005 aufgeben musste (act. III/23). Somit stieg die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gemäss Ehevertrag ab diesem Zeitpunkt auf monatlich Fr. 5'986.-- an, um der Rekursgegnerin wie bis anhin ihr ehemaliges Bruttoeinkommen zu sichern. e) Wie die Rekursgegnerin in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2005 darlegte, erzielt sie ab 1. Oktober 2005 durch die Vermietung einer Einlegerwohnung in ihrem neu erstellten Einfamilienhaus einen Ertrag in Höhe von Fr. 700.--. Dieser Betrag ist ihr grundsätzlich ebenfalls als Einkommen anzurechnen, wobei ein Abzug von Fr. 200.-- für Nebenkosten und Unterhalt der Wohnung, wie ihn die Rekursgegnerin geltend macht (act. I/5), als angemessen erscheint. Somit reduziert sich ihr Anspruch gegenüber dem Rekurrenten ab 1. Oktober 2005 auf total Fr. 5'486.--.

11 f) Gemäss Ehevertrag hat die Rekursgegnerin grundsätzlich Anrecht auf die Hälfte des monatlichen Einkommens des Rekurrenten. Nur für den Fall, dass dieser hälftige Anteil höher ausfallen würde als der ehemalige reguläre Monatslohn der Rekursgegnerin, ist die Unterhaltspflicht auf die vorstehend berechneten Maximalbeträge zu reduzieren. Es ist somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Konstellation überhaupt vorliegt respektive wie hoch das Einkommen des Rekurrenten zu veranschlagen ist. Wie der Rekurrent selbst darlegt, erhält er von der Krankenkasse bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60% ein monatliches Taggeld von Fr. 11'835.60 (in Monaten mit 30 Tagen) und von Fr. 12'230.15 (in Monaten mit 31 Tagen). Selbst unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten massiven Rückgangs der monatlichen Zahlungseingänge, dürfte er zweifellos mehr als den doppelten ehemaligen Monatslohn der Rekursgegnerin (Fr. 11'972.--) erzielen. Somit beläuft sich der Anspruch der Rekursgegnerin gemäss Ehevertrag grundsätzlich auf die unter lit. c berechneten Beträge in der Höhe ihres ehemaligen regulären Monatseinkommens abzüglich ihrer Einkünfte aus Nebenerwerb respektive der Vermietung der Einlegerwohnung. Die Frage, ob die Vorinstanz bei der Einkommensberechnung des Rekurrenten zurecht die von diesem getätigten Abschreibungen auf seine Praxisräume als zu hoch eingestuft und die geltend gemachten Fahrkosten aberkannt hat, kann daher offen gelassen werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekursgegnerin gestützt auf Ziffer 4 des Ehevertrags vom 17. Juni 2002 im September 2005 grundsätzlich der Betrag von Fr. 5'986.-- und ab 1. Oktober 2005 monatlich Fr. 5'486.-- von ihrem Ehemann zustehen. Dies entspricht auch - mit einer vernachlässigbaren Differenz den Anträgen der Rekursgegnerin. Somit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Verpflichtung des Rekurrenten, über die Leistungen des Ehevertrages hinaus an die Hypothek des Einfamilienhauses der Ehefrau einen Betrag von monatlich Fr. 1'000.-- zu leisten, noch Anwendung findet. 6. In diesem Zusammenhang ist zudem noch auszuführen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten - sofern dies für die Ehegatten finanziell möglich ist - grundsätzlich der bisherige Lebensstandard zu gewährleisten ist. Er soll jedoch nach der Trennung auch kein materiell besseres Leben führen dürfen als vorher. Werden ihm Beiträge zugesprochen, die über das hinausgehen, was zur Weiterführung des bisherigen Lebensstandards notwendig ist, wird im Ergebnis Vermögen zugeteilt und damit in Missachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Januar 2005, 5P.360/2004 mit zahlreichen Hinweisen).

12 Die Vorinstanz rechnete der Rekursgegnerin einen Grundbedarf für sich und den Sohn A. von insgesamt Fr. 4'885.-- an. Die Rekursgegnerin selbst macht geltend, dass sie zur Abdeckung ihres bisherigen Lebensstandards einen Betrag von insgesamt mindestens Fr. 8'400.-- monatlich benötigen würde. Dabei übersieht sie, dass sie gemäss Ziffer 3 des Ehevertrags bereits vor der Trennung die individuellen Auslagen für Kleider, Hobbies, Sport, etc. selbst zu tragen hatte. Hierfür erhielt sie ja gerade die Beiträge gemäss Ziffer 4 des Ehevertrages. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass sie nicht den gesamten Betrag zur Finanzierung ihrer individuellen Auslagen verwenden konnte, sondern sich auch anteilsmässig an den gemeinschaftlichen Auslagen für Nahrung, Wohnung, Versicherungen zu beteiligen hatte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr mit dem Ehegattenunterhalt (Fr. 5'500.--), Mieteinnahmen (Fr. 500.--) und dem Kindesunterhalt (Fr. 1'500.--) insgesamt Fr. 7'500.-- zuzüglich Kinderzulagen zur Verfügung stehen, ergibt sich, dass ihr für die Finanzierung ihrer Hobbies immer noch rund Fr. 2'600.-- verbleiben. Damit dürften neben dem eigentlichen Grundbedarf zweifellos auch ihre Auslagen für die Freizeitgestaltung gedeckt sein. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent zu verpflichten ist, seiner Ehefrau für den Monat September 2005 den Betrag von Fr. 5'986.-- und ab 1. Oktober 2005 für die weitere Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'486.-- zu bezahlen. 7. Der Rekurrent verlangt des Weiteren, es sei die völlig unzutreffende Feststellung der Vorinstanz, er leide unter einer manischen Depression, in aller Form richtig zu stellen. Eine solche sei bei ihm nie diagnostiziert worden. Wie aus dem Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 8. März 2005 (act. 01.7) hervorgeht, wurden beim Rekurrenten während dessen dreitägigem Klinikaufenthalt keine manische Depression, sondern lediglich Verhaltensauffälligkeiten vereinbar mit einer maniformen Episode diagnostiziert. Auch die Psychiatrischen Dienste Graubünden hielten in ihrem Schreiben vom 7. September 2005 (01.11) fest, dass beim Rekurrenten während seines stationären Aufenthalts vom 15. April 2005 bis zum 18. Juli 2005 keine manische oder hypomanische Komponente feststellbar gewesen sei. An Symptomen habe er das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode geboten. Somit steht fest, dass die Aussage der Vorinstanz, der Rekurrent leide unter einer manischen Depression, nicht zutreffend ist. Wie jedoch die Rekursgegnerin zu Recht ausführte, hat diese Richtigstellung auf die Kosten- und Entschädigungsregelung im Rekursverfahren keinen Einfluss, da diese keine Abänderung des Dispositivs zur Folge hat.

13 8. Im Zusammenhang mit der Berechnung des Unterhaltsbeitrages sowie bezüglich des Gesundheitszustandes des Rekurrenten stellte die Rekursgegnerin zahlreiche Beweisanträge. Insbesondere beantragte sie die Einvernahme verschiedener Zeugen, welche zu ihrem Grundbedarf und Lebensstandard Auskunft geben sollten. Da ihre Lebenskosten - wie vorstehend ausgeführt wurde - mit dem Unterhaltsbeitrag des Ehemannes sowie ihren Mieteinnahmen zweifellos gedeckt sind, erübrigt es sich, hierzu weitere Auskünfte einzuholen. Auch auf die Edition weiterer Akten in Bezug auf das Einkommen des Rekurrenten sowie auf die Einholung einer betriebswirtschaftlichen Expertise kann nach den vorstehenden Erwägungen verzichtet werden. Ebenfalls nicht erforderlich ist die von der Rekursgegnerin beantragte polydisziplinäre Abklärung des Rekurrenten, um Aufschluss über dessen Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Da der Unterhaltsanspruch der Ehefrau - wie vorgängig ausgeführt wurde - in seiner Höhe auf das ehemals erzielte Bruttoeinkommen der Rekursgegnerin begrenzt ist, kann auf die exakte Festlegung des Erwerbseinkommens des Rekurrenten verzichtet werden. Die Beweisanträge der Rekursgegnerin sind damit abzuweisen. 9. Der Rekurrent rügt schliesslich noch die Verteilung der Verfahrenskosten gemäss Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz habe ihm die Gerichtskosten zu Unrecht zu drei Vierteln auferlegt und ihn zu einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei von Fr. 4'000.-- verpflichtet. Diese Vorgehensweise sei nicht sachgerecht, weil die Rekursgegnerin mit ihrem Antrag im Punkt des Besuchsrechts unterlegen sei. Was die Unterhaltsverpflichtung betreffe, so könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich nicht zu künftigen, seine Einkommensverhältnisse übersteigenden Unterhaltszahlungen habe verpflichten wollen. Der von ihm im Eheschutzgesuch gestellte Antrag sei aus damaliger Sicht nachvollziehbar gewesen. Daher seien die Kosten des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 277 N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen

14 Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr auch Ausnahmen zu. Gerade bei Scheidungs- und Eheschutzverfahren kann von der Regel abgewichen werden. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen. Der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). b) Der Bezirksgerichtspräsident Imboden auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.-- zu drei Vierteln dem Rekurrenten. In jenem Verfahren beantragte dieser ein ausgedehntes Besuchsrecht und die Festlegung des Kindesunterhalts auf Fr. 600.--. Eine Ehegattenrente bot der Rekurrent nicht an. In Bezug auf das Besuchsrecht drang der Rekurrent mit seinem Begehren zwar mehrheitlich, jedoch nicht vollständig durch, zumal der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Besuchsrecht auf zwei halbe Tage pro Monat beschränkte und dem Rekurrenten das Recht einräumte, lediglich zwei Wochen Ferien (tagsüber) mit seinem Sohn zu verbringen. Auch bezüglich des Kindesunterhalts hat der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren nicht obsiegt. Vielmehr wurde er verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes monatlich Fr. 1'500.-- und nicht wie beantragt Fr. 600.-- zu leisten. Ausgehend vom Ergebnis des Rekursverfahrens ist der Rekurrent auch im Hinblick auf die Ehegattenrente letztlich unterlegen. Der Einwand des Rekurrenten, er habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mit einem Ertrag aus seiner Zahnarztpraxis rechnen können, kann nicht gehört werden. Zum einen betrugen die Zahlungseingänge für den Zeitraum vom 15. April 2005 bis 30. Juni 2005 gemäss Taggeldabrechnung vom 31. Mai 2005 Fr. 50'629.80 sowie im Juli 2005 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 34'914.--. Zum anderen erhielt er gemäss Taggeldabrechnung vom 19. Juli 2005 (act. II.23) für den Monat Juli 2005 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 16'701.30. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erzielte er somit noch ein monatliches Einkommen, welches durchaus eine Unterhaltszahlung an die Ehefrau erlaubte. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Rekurrent in zwei Streitpunkten unterlag und im dritten nur teilweise obsiegte. Die Kostenverteilung der Vorinstanz erscheint unter diesem Gesichtspunkt als sachlich vertretbar und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 10. Im Rekursverfahren stellte der Rekurrent das Begehren, die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 5357.-- zu reduzieren und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien hälftig zu verteilen und die aussergerichtli-

15 chen Kosten wettzuschlagen. Die Rekursgegnerin beantragte demgegenüber die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Auch im Rekursverfahren hat somit keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar reduziert, jedoch nicht auf die vom Rekurrenten beantragte Höhe. Im Kostenpunkt unterlag der Rekurrent vollumfänglich. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 225.--, total somit Fr. 1'025.--, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigungen ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, die ausseramtlichen Kosten für das Rekursverfahren wettzuschlagen.

16 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 19. Dezember 2005, mitgeteilt am 11. Januar 2006, wird, soweit sie den Ehegattenunterhalt betrifft, aufgehoben. Die Regelung des Kindesunterhalts bleibt unverändert. 2. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für den Monat September 2005 den Betrag von Fr. 5'986.-- und ab 1. Oktober 2005 für die weitere Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'486.-- zu bezahlen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 225.--, total somit Fr. 1'025.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Entschädigungen für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: