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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2007 PZ 2006 238

23. März 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,830 Wörter·~29 min·10

Zusammenfassung

Eheschutz (Prozesskostenbevorschussung) | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 238 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Bänziger —————— Im Rekurs der Z., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch, Postfach, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. November 2006, mitgeteilt am 4. Dezember 2006, in Sachen gegen O., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R., Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Eheschutz (Prozesskostenbevorschussung), hat sich ergeben:

2 A. Z. und O. heirateten am 9. September 1999. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A., geboren am x.x.1999, B., geboren am x.x.2001, und C., geboren am x.x.2002, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in einer Wohnung in dem vom Ehemann geleiteten Hotel F. in P.. B. Am 14. Juli 2005 liess Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen zur Regelung der Trennungsnebenfolgen einreichen. Ebenfalls stellte sie für das Eheschutzverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes. Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 wies das Bezirksgerichtspräsidium Maloja dieses Gesuch mit der Begründung ab, die Eheleute O. und Z. hätten zuletzt über ein steuerbares Einkommen von CHF 76'500.00 und über ein steuerbares Vermögen von CHF 644'800.00 verfügt, weshalb sie in der Lage seien, für die im hängigen Eheschutzverfahren anfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten selbst aufzukommen. Zusätzlich wies der Bezirksgerichtspräsident darauf hin, dass die eherechtliche Prozesskostenvorschusspflicht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehe. In der Folge stellte Z. in Ergänzung zum Gesuch betreffend Eheschutz am 25. August 2005 ein Gesuch um Verpflichtung von O. zur Leistung allfälliger ihr auferlegter Gerichtskostenvorschüsse und zur Leistung eines ersten Anwaltskostenvorschusses von CHF 4'500.00. Mit Verfügung vom 3. Juli 2006, schrieb der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Verfahren einstweilen als erledigt ab. Zur Begründung gab er an, dass sich die Parteien trotz entsprechender Aufforderung bezüglich Fortsetzung des Verfahrens nicht geäussert hätten, weshalb in dieser Angelegenheit offenbar kein Handlungs- und Regelungsbedarf mehr bestehe. Die Kosten des Verfahrens sowie die Gutachterkosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte. Gegen diese Verfügung vom 3. Juli 2006 liess Z. am 27. Juli 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben. Auch bezüglich dieses Rekursverfahrens reichte Z. beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes ein. Obwohl dieses Gesuch infolge vollumfänglicher Überbindung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an die Vorinstanz abgeschrieben werden konnte, wies der Kantonsgerichtsvizepräsident im Rekursentscheid von 24. August 2006 Ziff. 7 der Erwägungen darauf hin, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst bei einer anderen Kostenverteilung hätte abgewiesen werden müssen, da der Ehemann von Z. über hinreichendes Vermögen verfüge und der Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Vorschusspflicht des leistungsfähigen Ehegatten subsidiär sei.

3 Im Anschluss an den Rekursentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 24. August 2006 kam es zu einer weiteren Anhörung der Parteien vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja sowie zu weiteren schriftlichen Stellungnahmen der Parteien. Z. liess am 5. Oktober 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein weiteres Gesuch betreffend Bevorschussung von Anwaltskosten einreichen. Sie beantragte, dass ihr Ehemann in Ergänzung zum Gesuch vom 25. August 2005 zu verpflichten sei, an ihre Anwaltskosten einen Vorschuss von insgesamt CHF 9'000.00 zu leisten. Zur Begründung führte sie aus, dass sie zur Zeit nicht erwerbstätig sei. Das Vermögen von CHF 644'800.00 befinde sich in den Händen ihres Ehemannes und die Unterhaltszahlungen für sich und die drei Kinder würden auch nicht ausreichen, um für die Gerichts- und Anwaltskosten des hängigen Eheschutzverfahrens aufzukommen. Der Ehemann verfüge hingegen über hinreichende Mittel, um die Vorschüsse bezahlen zu können. Der Ehemann liess die Abweisung des Gesuchs beantragen. Im Wesentlichen machte er geltend, die Ehefrau sei nicht mittellos und ohne Vermögen, so dass sie die Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse selbst leisten könne. Auch verfüge er selber nicht über die nötigen Mittel, um die Vorschüsse aufzubringen. Insbesondere sei das vom ihm an das Hotel F. geleistete Darlehen aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Hotels nicht verfügbar. Mit Eheschutzverfügung vom 11. November 2006, mitgeteilt am 29. November 2006 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja in der Sache wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Eheleute seit Juli 2005 getrennt leben. 2. Der Mutter wird für die gemeinsamen Kinder A., geboren 06.04.1999, B., geboren 08.01.2001, und C., geboren 09.02.2002, das Sorgerecht allein übertragen. 3. Dem Vater steht für die Kinder ein Umgangsrecht mit den Kindern - unter Voranmeldung und Absprache - von 4 Tagen im Monat und 5 Wochen Ferien im Jahr zu. Die Mutter hat dafür zu sorgen, dass die drei Kinder auch Umgang mit den bisherigen Bezugspersonen haben können. 4. Der Ehemann hat der Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von € 1'182.00 zu zahlen. 5. Der Ehemann und Vater hat für den Kinderunterhalt zu zahlen: für A., geboren 06.04.1999: vom 27. Nov. 2006 bis 31. März 2011: € 368.00 vom 01. April 2011 bis 31. März 2017: in Höhe von 180,10 % des dann geltenden Regelbetrages der Altersstufe 3. Auf den Unterhalt ist das Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.

4 für B., geboren 08.01.2001: vom 27. November 2006 bis 31. Dezember 2006: € 291.00 vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 180,30 % des dann geltenden Regelbetrages der Altersstufe 2. Auf den Unterhalt ist das Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt. für C., geboren 09.02.2002: vom 27. November 2006 bis 31. Januar 2008: € 291.00 vom 01. Februar 2008 bis 31. Januar 2014 in Höhe von 180,30 % des dann geltenden Regelbetrages der Altersstufe 2. Auf den Unterhalt ist das Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt. 6. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im voraus zu entrichten, beginnend ab 1. Dezember 2006. 7. Der Vater hat ein Umgangsrecht mit den drei gemeinsamen Kindern während mindestens zusammenhängenden 4 Tagen im Monat und 5 Wochen Ferien während den Schulferien. Die Besuchstage sind gegenseitig zwischen den Eltern abzusprechen und vom Vater voranzumelden. 8. Das Gesuch um Überlassung des Range Rovers wird abgewiesen. 9. Die Verfahrenskosten von CHF 3'400.- und Schreibgebühren von CHF 200.-, insgesamt CHF 3'600.-, gehen zu 2/3=CHF 2'400.- zulasten der Ehefrau und zu 1/3=CHF 1'200.- zulasten des Ehemannes. Die Expertisekosten im Betrag von CHF 5'088.- werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. je CHF 2'544.-, auferlegt. Die CHF 700.- gemäss Kostenauflage des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden von 24.8.2006 können mit der Zahlung der Ehefrau verrechnet werden. 10. Die Ehefrau hat den Ehemann ausseramtlich mit CHF 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % zu entschädigen. 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung).“ Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja erliess am 18. November 2006, mitgeteilt am 4. Dezember 2006, sodann eine selbständige Verfügung betreffend Prozesskostenbevorschussung, mit welcher es festhielt: „1. Das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.- inklusive Schreibgebühren von CHF 100.-, total CHF 400.-.gehen zulasten der Ehefrau. 3. Die Ehefrau hat den Ehemann ausseramtlich mit CHF 400.- zu entschädigen.

5 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte es aus, dass dem Ehemann von seinem Einkommen nach Abzug der von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen nicht ein genügend hoher Überschuss verbleiben würde, um zu einer Prozesskostenbevorschussung verpflichtet werden zu können. Dies insbesondere deshalb, weil dem Mann der angemessene und nicht bloss der notwendige Unterhalt zugestanden werde und er selbst ebenfalls Gerichts- und Anwaltkosten zu bezahlen habe. Auch das Darlehen des Ehemannes an den Hotelbetrieb, aus dem der Ehemann seinen Verdienst zieht, sei nicht liquides Geld und diene seinem Verdienst, mithin seinem angemessenen Lebensunterhalt. Somit sei auch – trotz des nachgewiesenen Vermögens – eine Verpflichtung zur Prozesskostenbevorschussung ausgeschlossen, dies entgegen den Ausführungen im kantonsgerichtlichen Entscheid vom 24. August 2006 (PZ 06 126, 06 127). Da Z. bloss einen Antrag auf Prozesskostenbevorschussung gestellt habe, müsse nicht geprüft werden, ob die Ehefrau bedürftig sei oder nicht. Diese Prüfung wäre erst bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorzunehmen. C. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja erhob Z. mit Eingabe vom 27. Dezember 2006, eingegangen am 28. Dezember 2006, Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden. Sie stellte folgende Begehren: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 18.11. /4.12.2006 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die der Rekurrentin im Eheschutzverfahren auferlegten Gerichtskosten zu bevorschussen und die mit den Gesuchen vom 25. August 2005 und vom 5. Oktober 2006 beantragten Vorschüsse an deren Anwaltskosten von insgesamt Fr. 9'000.- - zu leisten. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwST.“ Zur Begründung ihrer Anträge führte Z. aus, dass sie aufgrund des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 25. Juli 2005 betreffend ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes vom 14. Juli 2005, welcher festhielt, dass die Parteien bei Betrachtung der Einkommens- und Vermögenslage durchaus in der Lage seien, für die Gerichts- und Anwaltskosten des Eheschutzverfahrens selber aufzukommen, sowie aufgrund der Erwägung im oben erwähnten Rekursentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums davon abgehalten worden sei, nochmals ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung einzureichen, als das Eheschutzverfahren im

6 September 2006 weiter bearbeitet wurde und sie mit weiteren Kosten rechnen musste. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz Ende Juli 2005 befand, der Rekursgegner sei in der Lage, für die durch das Eheschutzverfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien aufzukommen, und ein gutes Jahr später bei praktisch gleich gebliebenem Vermögen zum gegenteiligen Schluss komme. Des Weiteren führt die Rekurrentin aus, dass die finanzielle Situation ihres Ehemannes nicht so angespannt sei, wie er behaupte. Auch würde durch die Leistung der Vorschüsse die Existenz des Hotel F. und somit die Erwerbsgrundlage und der angemessene Lebensunterhalt des Rekursgegners nicht gefährdet. Die Rekurrentin ihrerseits verfüge über keinerlei Vermögen und auch die Unterhaltszahlungen liessen die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten des Eheschutzverfahrens nicht zu. Die Raten für ihr neu angeschafftes Auto, welches sie mit finanzieller Hilfe ihrer Mutter gekauft habe, würden ebenfalls durch die Mutter beglichen. Sie sei schon deshalb auf ein Auto angewiesen, um die Kinder regelmässig zu Besuchsund Ferienzwecken in die Schweiz zu bringen. D. O. lässt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2007, eingegangen am 25. Januar 2007, folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Der Rekurs sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrentin.“ Der Rekursgegner führt in seiner Vernehmlassung aus, dass im vorliegenden Verfahren bloss die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. November 2006 betreffend Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss Anfechtungsobjekt sei, nicht hingegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 11. November 2006. Diese letztere Verfügung sei unangefochten geblieben und sei auch hinsichtlich der Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidiums bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zu beachten. Weiter macht der Rekursgegner geltend, dass das eigentliche Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 11. November 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, ohne dass Vorschüsse hätten geleistet werden müssen. Da somit das Verfahren auch ohne Kostenvorschüsse habe durchgeführt werden können, fehle es zum Vornherein am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des eingereichten Rekurses. Die der Rekurrentin aus dem Verfahren entstandenen Kosten könnten nun nicht einfach nachträglich über Art. 159 ZGB dem Rekursgegner überbunden werden. Dies sei nicht Sinn und Zweck der ehelichen Beistandspflicht von Art. 159 ZGB. Die Rekurrentin sei nicht als mittellos zu betrachten, wenn es ihr kurz nach Stellung des Gesuches um einen

7 Prozesskostenvorschuss möglich gewesen sei, unnötigerweise ein viel zu teures Auto anzuschaffen. Es sei geradezu rechtsmissbräuchlich, nur gerade eineinhalb Monate nach einem Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss ein Auto über CHF 35'000.00 zu erwerben, eine Anzahlung über CHF 12'800.00 zu leisten und sich für 36 monatliche Ratenzahlungen über CHF 273.00 zu verpflichten, im Wissen, dass in drei Jahren ein Betrag von CHF 13'636.00 zu bezahlen sei. Zudem würden im Zuge des Autokaufs auch erhebliche Versicherungs-, Benzin- und Unterhaltskosten anfallen. Auch der Umstand, dass die Rekurrentin für ihre drei Kinder Rentenversicherungen abgeschlossen habe, die monatlich Aufwendungen von CHF 225.00 verursachten, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Rekurrentin über entsprechendes Vermögen verfügen könne. Der Rekursgegner seinerseits sei aufgrund seiner fehlenden Liquidität nicht in der Lage, einen Prozesskostenvorschuss erbringen zu können. Aufgrund der Unterhaltspflichten, denen er gegenüber der Rekurrentin und seinen Kindern nachzukommen habe, verbleibe ihm kaum mehr genügend Einkommen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfüge des Weiteren auch praktisch über kein liquides Vermögen. Insbesondere das von ihm an das Hotel F. gewährte Darlehen über CHF 697'000.00 sei bloss buchhalterischer Natur. Nach dem Tod von D. im Jahre 1977 seien aus dem Erbe Investitionen in das Hotel in P. getätigt worden und den beiden Kindern (darunter auch der Rekursgegner) sei als Gegenleistung jeweils eine Darlehensforderung gutgeschrieben worden. Auch später habe der Rekursgegner mehrmals weitere Beträge in das Hotel investiert. Die Darlehensforderung werde derzeit jährlich mit 1.5% verzinst. Dieser Zins werde dem Rekursgegner nicht ausbezahlt, sondern der Darlehensschuld des Hotel F. gutgeschrieben, umgekehrt werde der Privataufwand des Rekursgegners der Darlehensschuld angerechnet. Der Privataufwand setze sich dabei zu grossen Teilen aus einem steuerlich bedingten Privatanteil zusammen, welcher dem Rekursgegner nicht in bar abgegolten werde. Ihm stehe mit anderen Worten aus dem Privataufwand nicht mehr Geld zu Verfügung. Aufgrund der finanziellen Situation des Hotel F. würde eine (teilweise) Rückzahlung des Darlehens das Hotel F. vor massive Probleme stellen. Der Rekursgegner macht weiter geltend, dass er eine Rückzahlung des Darlehens gegenüber dem Hotel F. gar nicht erwirken könnte. Der als Ersatz für den Range Rover vom Hotel F. erworbene BMW werde für die Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten im Hotel F. eingesetzt und sei demnach nicht seinem Vermögen anzurechnen. Der Porsche Boxter sei von O. weit vor Eheschluss gekauft und in die Ehe eingebracht worden. Da somit beim Rekursgegner auch kein liquides Vermögen vorhanden sei, könne er nicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen verpflichtet werden. Die

8 Ausführungen des Kantonsgerichtsvizepräsidenten in dessen Verfügung vom 24. August 2006, welche festhielten, dass der Rekursgegner über hinreichendes Vermögen verfüge, seien unpräjudiziell, da der Kantonsgerichtsvizepräsident zur Beantwortung dieser Frage nicht über die entsprechenden Unterlagen verfügt habe, noch zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die Rekurrentin erhebliche Investitionen getätigt habe. Die Frage eines Prozesskostenvorschusses sei denn auch nicht Gegenstand des fraglichen Entscheides gewesen. E. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hat in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2007, eingegangen am 9. Januar 2007, eine kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung von Z. sei am 25. Juli 2005 unter Hinweis auf das Vermögen des Ehemannes abgewiesen worden. Damals sei bloss eine summarische Prüfung vorgenommen worden. Die Eheschutzverfügung vom 11. November 2006 gehe nunmehr detailliert auf dieses Vermögen, welches als Darlehen im Hotel F. gebunden sei, ein. Der Ehemann habe deshalb nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden können. Somit sei der richtige Weg bezüglich weiteren Vorgehens von Z. nicht die Anfechtung der Verfügung betreffend Prozesskostenvorschuss, sondern die erneute Stellung eines URP-Gesuches, nachdem nunmehr feststehe, dass Z. nicht genügend Einkommen und Vermögen habe. F. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 wurde der Vertreter von O., Rechtsanwalt R., aufgefordert, bis spätestens am 12. Februar 2007 dem Kantonsgerichtspräsidium den zwischen dem Hotel F. und O. abgeschlossenen Darlehensvertrag sowie weitere diesbezüglich aufschlussreiche Informationen zuzustellen. G. O. liess mit Schreiben vom 12. Februar 2007, eingegangen am 13. Februar 2007, ausführen, dass von der Vermögenssituation von O. gemäss der Steuererklärung 2005 sowie dem Abschluss 2004/2005 per 1. Oktober 2005 auszugehen sei. Der Jahresabschluss 2006 liege nach Auskunft der Treuhand AG noch nicht vor. Demgemäss habe auch die Steuererklärung 2006 noch nicht erstellt werden können. Für die Einräumung des Darlehens sei nie ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Das Darlehen an das Hotel F. resultiere aus verschiedenen durch O. ins Hotel investierten Erbschaften sowie sonstigen Kapitaleinlagen. Zusätzlich habe sich die Kapitaleinlage von O. ins Hotel F. auch vergrössert, da er den bei einem guten Jahresergebnis entstehenden Gewinnanteil im Hotel F. beliess. Das Darlehen stehe dem Hotel F. offensichtlich zur Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs zur Verfügung und sei zu diesem Zweck entsprechend im Hotel ge-

9 bunden. Dem Rekursgegner O. werde sein gesamter Privataufwand vom Darlehensguthaben in Abzug gebracht, während sein Einkommen und ein Darlehenszins von 1.5% dem Darlehenskonto gutgeschrieben werde. Da der Privataufwand des Rekursgegners seit dem Jahre 2003 wesentlich höher sei, als sein Lohn und die Darlehenszinsen, habe sich der Darlehensbetrag auf nunmehr CHF 697'000.00 reduziert. Eine Entnahme von CHF 9'000.00 aus Mitteln des Hotel F. für betriebsfremde Zwecke sei für dieses aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht zumutbar. H. Z. erhielt Gelegenheit, zum Schreiben des Rekursgegners vom 12. Februar 2007 Stellung zu nehmen. Nach einmaliger Fristerstreckung bis zum 14. März 2007 führt sie in ihrer Rechtsschrift vom 14. März 2007 aus, dass es aufgrund der Akten nicht möglich sei, die effektive finanzielle Situation des Hotelbetriebs zu beurteilen. Es falle jedoch auf, dass im Geschäftsjahr 2004/2005 die Abschreibungen im Vergleich zum Vorjahr um CHF 72'716.25 zugenommen hätten und dass diese Differenz in etwa dem ausgewiesenen Verlust von rund CHF 70'000.00 entspreche. Der Grund dieser Zunahme der Abschreibungen gehe aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor, es sei jedoch davon auszugehen, dass erhebliche stille Reserven vorhanden seien. Des Weiteren betont die Rekurrentin nochmals, dass sie selbst für den Erwerb des Autos keine eigenen Mittel eingesetzt habe, sondern diese vollumfänglich von ihrer Mutter T. geleistet worden seien. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 27. Dezember 2006, eingegangen am 28. Dezember 2006, ist demnach einzutreten.

10 2. a) Z. ist zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern seit Juli 2005 in Donaueschingen in Deutschland wohnhaft. Sie verlangte vor Schweizerischen Gerichten, dass ihr in P. wohnhafter Ehemann O. die Kostenbevorschussung für Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen habe. Da Klägerin und Beklagter ihren Wohnsitz nicht im selben Staat haben, handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt im Sinne des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völkerrechtliche Verträge dem IPRG vorbehalten. Das Lugano Übereinkommen; SR 0.275.11 (LugÜ) sieht in Art. 5 Nr. 2 einen besonderen Gerichtsstand für Unterhaltssachen vor. Der Begriff der Unterhaltssache ist vertragsautonom auszulegen. Der Gerichtsstand gemäss Art. 5 Nr. 2 LugÜ gilt auch für einstweilige Anordnungen in einem Ehescheidungsverfahren, durch die einer der Parteien des Scheidungsstreites ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zuerkannt wird. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gehört zum Unterhalt, auch wenn es sich um eine nicht vom LugÜ erfasste Familiensache handelt (Heinrich Nagel/Peter Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Münster, 2002, S. 104.) Damit richtet sich die Zuständigkeit des vorliegenden Verfahrens nach den Bestimmungen des Lugano Übereinkommens. Die Rekurrentin als Unterhaltsberechtigte hat ihren Wohnsitz in Deutschland, weshalb für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss grundsätzlich ein Gerichtsstand aufgrund von Art. 5 Nr. 2 LugÜ in Deutschland gegeben wäre. Der Unterhaltsberechtigten ist es jedoch unbenommen, den Unterhaltspflichtigen auch in dessen Wohnsitzstaat für den Prozesskostenvorschuss einzuklagen (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Von diesem wahlweise zur Verfügung stehenden Gerichtsstand hat die Rekurrentin denn auch Gebrauch gemacht und ihr Gesuch in der Schweiz instanziert. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hat seine örtliche Zuständigkeit aufgrund der Art. 46 IPRG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 11 EGzZGB richtigerweise bejaht. b) Für die Klärung der Frage des für den vorliegenden internationalen Fall anzuwendenden Rechts ist das IPRG massgebend. Gemäss Art. 49 IPRG gilt für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973; SR 0.211.213.01 (HUÜ). Gemäss Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 HUÜ ist für Unterhaltspflichten, die sich aus einer Ehebeziehung ergeben, das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Da die Rekurrentin als Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kommt somit – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – Deutsches Recht zur Anwendung. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten.

11 c) Beim Prozesskostenvorschuss handelt es sich um einen unterhaltsrechtlichen Anspruch, der in § 1360a Abs. 4 BGB als Bestandteil des Anspruchs auf Familienunterhalt geregelt ist. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB besagt: „Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschiessen, soweit dies der Billigkeit entspricht.“ Die Verpflichtung eines Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses geht dem Anspruch gegenüber dem Staat auf Prozesskostenhilfe vor. Der Prozesskostenvorschuss hängt davon ab, dass der berechtigte Ehegatte bedürftig, d.h. ausserstande ist, die Kosten des Rechtsstreites selbst zu tragen, sowie dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Das Verfahren erscheint nicht zum Vorhinein als aussichtslos, was vom Rekursgegner auch nicht geltend gemacht wird. Der Umfang des Anspruches auf Prozesskostenvorschuss richtet sich nach Billigkeit. Der Prozesskostenvorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes des Unterhaltsberechtigten geschuldet, sondern gegebenenfalls schon bei Gefährdung von dessen angemessenen Unterhalt. Kein Prozesskostenvorschuss kann verlangen, wer ein nicht unerheblich eigenes Einkommen hat. Des Weiteren hat der Bedürftige zunächst auf sein eigenes Vermögen zurückzugreifen, sofern es sich nicht lediglich um eine angemessene Rücklage für Not- und Krankheitsfälle handelt, da auch bei intakter Ehe die Prozesskosten häufig aus Erspartem bezahlt werden müssen. Ein Prozesskostenvorschuss kann aber in Betracht kommen, wenn die Vermögenslage des auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommenen Ehegatten wesentlich günstiger ist und der Berechtigte den Vermögensstamm zur Zeit nur schwer verwerten kann. Bei geringer Leistungsfähigkeit des Vorschussverpflichteten sind strengere Massstäbe anzulegen; dann ist die Heranziehung eigener Mittel bis zur Grenze des notwendigen Unterhalts und die Verwendung auch des eigenen Vermögensstammes durch den Vorschussberechtigten geboten (vgl. zum Prozesskostenvorschuss: Gerd Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., München, 2006, N 7 ff. zu § 1360a). 3. Der Rekurrentin ist entgegen der Ansicht des Rekursgegners durchaus ein Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren zuzugestehen, selbst wenn das Eheschutzverfahren ohne Erhebung von Vertröstungen durchgeführt worden ist und bisher auch keine Anwaltskostenvorschüsse zugesprochen worden sind. Unter die Prozesskostenvorschusspflicht, welche Bestandteil des ehelichen Unterhalts bildet, kann wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Auferlegung der definitiv festgesetzten Kosten eines Rechtsstreites subsumiert werden. Die Rekurrentin hat die beiden Gesuche um Prozesskostenbevorschussung jeweils

12 rechtzeitig gestellt, so dass ihr kein Nachteil daraus entstehen darf, dass sich das Gericht erst nach Durchführung des Eheschutzverfahrens mit der Prozesskostenbevorschussung auseinandergesetzt hat. 4. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch vorerst zu prüfen, für welche Kosten überhaupt eine Kostenvorschusspflicht des Rekursgegners in Betracht gezogen werden kann. Die Rekurrentin lässt mit Gesuch vom 25. August 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja beantragen: „Der Gesuchsgegner sei zur Leistung allfälliger der Gesuchsstellerin im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren auferlegten Gerichtskostenvorschüsse zu verpflichten. Ausserdem sei er zu verpflichten, an die Anwaltskosten der Gesuchstellerin einen ersten Vorschuss von Fr. 4'500.-- zu leisten.“ Während dieses Gesuch noch hängig war, stellte die Rekurrentin mit Gesuch vom 5. Oktober 2006 in Ergänzung zum Gesuch vom 25. August 2005 den folgenden Antrag: „Der Gesuchsgegner sei in Ergänzung zu unserem Gesuch vom 25. August 2005 zur Leistung eines weiteren Vorschusses von Fr. 4'500.-- (total somit Fr. 9'000.--) an die Anwaltskosten der Gesuchsstellerin zu verpflichten.“ Es gilt zu beachten, dass sich der Antrag der Rekurrentin bezüglich der Gerichtskosten damals explizit bloss auf allfällige der Gesuchsstellerin auferlegte Gerichtskostenvorschüsse bezogen hat. Wenn die Rekurrentin jedoch nun in ihrer Rekursschrift verlangt, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, die der Rekurrentin im Eheschutzverfahren tatsächlich auferlegten Gerichtskosten zu bevorschussen, kommt dies einer von der ZPO untersagten Klageänderung gleich (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO, wonach neue Rechtsbegehren ausgeschlossen sind). Da in sämtlichen durchgeführten Verfahren gar keine Vorschüsse (Vertröstungen) für die Gerichtskosten verlangt wurden, gilt es vorliegend bloss noch zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Rekursgegner verpflichtet werden kann, Vorschüsse für die Anwaltskosten zu leisten. Die Verteilung der Gerichtskosten wurde von den Parteien nicht angefochten. 5. Mit Eheschutzverfügung vom 11. November 2006 hat das Bezirksgerichtspräsidium Maloja entschieden, dass die Ehefrau den Ehemann ausseramtlich mit CHF 1'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6% zu entschädigen hat. Somit ging das Bezirksgerichtspräsidium Maloja bei beiden Parteien von einem angemessenen Aufwand für das bisherige Eheschutzverfahren von CHF 4'500.00 aus. Denn unter Berücksichtigung des gleichen Verteilschlüssels wie bei den Verfahrenskosten und Schreibgebühren von 2/3 zulasten der Ehefrau und 1/3 zulasten des Ehemannes, resultiert bei Annahme eines beidseitigen Aufwandes von CHF 4'500.00 nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine Forderung des Ehemannes

13 gegenüber der Rekurrentin in der Höhe von CHF 1'500.00. Die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung wurde weder vom Rekursgegner noch von der Rekurrentin angefochten, so dass sich die Rechtsvertreter mit dem vom Gericht als angemessen erachteten Aufwand von CHF 4'500.00 einverstanden erklärten. Als möglicher Prozesskostenvorschuss aus dem Eheschutzverfahren kommen somit die ausseramtlichen Kosten der Rekurrentin von CHF 4'500.00 in Frage. 6. a) Vorerst gilt es jedoch zu prüfen, ob die Rekurrentin überhaupt als bedürftig zu qualifizieren ist, d.h. ob sie ausserstande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Diesbezüglich drängt sich vorerst eine Betrachtung des Einkommens der Rekurrentin auf. Seit der Trennung hat der Rekursgegner der Rekurrentin monatlich einen Beitrag von € 2'000.00 überwiesen. Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 11. November 2006 erhält die Rekurrentin vom Rekursgegner ab 1. Dezember 2006 einen monatlichen Unterhalt von € 1'182.00. Für die drei Kinder wurde ab gleichem Datum ein Unterhalt von € 368.00 bzw. zweimal € 291.00 festgesetzt. Zu den durch den Vater zu leistenden Unterhaltszahlungen ist noch das Kindergeld von je € 154.00 pro Kind hinzuzuzählen. Das Bruttoeinkommen, welches der Rekurrentin somit zur Verfügung steht, beträgt € 2'594.00. Gemäss seit Juli 2005 geltender deutscher Pfändungstabelle beträgt der pfändbare Betrag bei einem Einkommen von € 2'594.00 unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen € 246.29. Vom Bruttoeinkommen sind jedoch noch Abzüge für Lohnsteuern, Kirchensteuern, Krankenversicherung etc. vorzunehmen, weshalb der aus dem Nettoeinkommen resultierende pfändbare Betrag nochmals tiefer ausfällt. b) Bezüglich des Autokaufs hat die Rekurrentin anhand ihrer Erklärungen und beigefügten Kontoauszüge schlüssig dargelegt, dass ihre Mutter den Autokauf überhaupt erst ermöglichte und den Grossteil der anfallenden Kosten (Leasingraten) übernimmt. Es liegt im Belieben der Mutter, ob sie ihrer Tochter Geld für ein sicheres und komfortables, dafür etwas teureres Auto zuwenden will oder ob sie die Tochter in einem Gerichtsverfahren finanziell unterstützen will. In Anbetracht dessen, dass auch der Rekursgegner einen Porsche besitzt und als Direktor des Hotels Zugriff auf weitere Fahrzeuge hat, erscheint es unter dem Billigkeitsaspekt gerechtfertigt, dass auch die Rekurrentin über ein Auto verfügen kann, was nebenbei auch die Durchführung des Besuchsrechts begünstigt sowie den Alltag einer Mutter mit drei Kindern erheblich zu erleichtern vermag.

14 c) Es mag sein, dass der Abschluss von zwar sinnvollen, zur Zeit jedoch unnötigen Rentenversicherungen zugunsten der Kinder vom Rekursgegner als stossend empfunden wird. So hätte der Rekurrentin klar sein müssen, dass sie in Anbetracht der Kosten aus den laufenden Verfahren nicht unnötige Verpflichtungen über einen Betrag von monatlich insgesamt EURO 150.00 hätte eingehen, sondern prioritär die voraussehbaren Kosten des Eheschutzverfahrens hätte bedenken sollen. Jedoch wäre die Rekurrentin auch mit Einbezug dieser Kosten nicht dazu in der Lage, ihre Anwaltskosten selber zu tragen, insbesondere auch deshalb nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren gerichtliche Kosten von rund CHF 5'000.00 sowie eine Entschädigung an den Rekursgegner von CHF 1'500.00 auferlegt worden sind. Des Weiteren wäre auch noch zu prüfen, aus welchen Mitteln diese Rentenversicherungen bezahlt werden. Falls die Rentenversicherungen aus Unterhaltszahlungen an die Kinder finanziert würden, könnten diese Mittel nicht in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rekurrentin miteinbezogen werden. d) Damit gilt es festzuhalten, dass der Rekurrentin zwar ein – wenn überhaupt – bescheidener Überschuss aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen verbleibt, dieser, verteilt auf sie und die Kinder, jedoch gering ausfällt und, auch nach der Bezahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den Rekursgegner, nicht dafür ausreicht, die Kosten ihrer Rechtsvertreterin zu begleichen. Wie oben gesehen muss sich die Rekurrentin nicht auf den notwendigen Unterhalt setzen lassen, und es ist ihr der verbleibende geringe Überschuss zuzugestehen, sofern der Einsatz anderer Mittel als billiger erscheint. e) Inwiefern die Rekurrentin die Anwaltskosten aus eigenem Vermögen bezahlen könnte, wie dies der Rekursgegner behauptet, ist nicht ersichtlich. Aus den Unterlagen geht nirgends hervor, dass die Rekurrentin in Deutschland über Vermögen verfügt. Somit können die Anwaltskosten des Rechtsstreits nicht mittels Vermögenswerten der Rekurrentin beglichen werden. 7. a) Da die Rekurrentin als nicht leistungsfähig zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob der Rekursgegner als subsidiär Zahlungspflichtiger die Anwaltskosten der Rekurrentin zu bevorschussen hat. b) Wie die in diesem Punkt unbestritten gebliebene Eheschutzverfügung vom 11. November 2006 festhält, verfügt der Rekursgegner über ein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF 7040.00. Von diesem Betrag hat er monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'411.20 zu leisten, so dass ihm CHF 3'638.80 verblei-

15 ben. Bei einem notwendigen Unterhalt von CHF 2'568.00 (vgl. Stellungnahme des Rekursgegners vom 5. August 2005 S. 9 Ziff. 14) verbleibt dem Rekursgegner somit ein Überschuss von CHF 843.20, welcher somit höher ausfällt als jener, welcher der Rekurrentin – wenn denn überhaupt – verbleibt. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass auch der Rekursgegner Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen hat. Damit verbleibt auch dem Rekursgegner nach Abzug aller Lebenshaltungskosten ein bloss geringer Überschuss an Einkommen, so dass auch sein Einkommen nicht ausreicht, um Prozesskostenvorschüsse an seine Ehefrau zu leisten. Wie die Rekurrentin braucht sich auch der Rekursgegner, welcher für die Kosten der Ehefrau bloss subsidiär zahlungspflichtig ist, nicht auf den notwendigen Unterhalt setzen zu lassen, falls andere Mittel zur Finanzierung des Rechtsstreits zur Verfügung stehen. c) Es gilt folglich zu prüfen, ob die Anwaltskosten mittels bestehender Vermögenswerte des Rekursgegners bezahlt werden können. Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2005 befindet sich im Vermögen der Eheleute O. und Z. eine Darlehenforderung gegenüber dem Hotel F. zu einem Steuerwert von CHF 697'000.00. Der Rekursgegner führt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2007 an, dass er über praktisch kein liquides Vermögen verfüge. Das Darlehen an das Hotel F. über CHF 697'000.00 sei bloss buchhalterischer Natur und rühre aus Investitionen in das Hotel F., die aus einer Erbschaft (teil)finanziert worden seien. Das Darlehen werde derzeit jährlich mit 1.5% verzinst, wobei der Zins dem Rekursgegner nicht ausbezahlt, sondern der Darlehensschuld des Hotel F. gutgeschrieben werde. Umgekehrt werde der Privataufwand des Rekursgegners der Darlehensschuld angerechnet. Eine (teilweise) Rückzahlung des Darlehens würde das Hotel F. nach Meinung des Rekursgegners vor massive Probleme stellen, da das Hotel wirtschaftlich nicht gerade gut dastehe und in den Vorjahren meist bloss Verluste bzw. geringe Gewinne eingefahren habe. Die vom Rekursgegner eingereichten Unterlagen ermöglichen schwerlich ein exaktes Bild der Finanzlage des Hotel F. zu liefern. Anhand des für das Hotel F. erstellten Abschlusses per 31. Oktober 2005 der Treuhand AG Chur ist jedoch ersichtlich, dass der Rekursgegner private Kostenpositionen über das Darlehenskonto beim Hotel F. abbuchen kann, welche insgesamt höher sind als sein Lohn plus Darlehenszins. Somit erweist sich das vom Rekursgegner dem Hotel F. gewährte Darlehen nicht als derart unantastbar wie dies der Rekursgegner stets behauptet. Zwar werden in der Bilanz regelmässige Einlagen von Seiten des Rekursgegners verbucht, die dazu führen, dass die Darlehensforderung stetig zunimmt, auf der anderen Seite scheint es dem Rekursgegner ohne weiteres auch möglich zu sein, seine Darlehensforderung gegenü-

16 ber dem Hotel F. zu reduzieren, wenn sich seine Lebenskosten über dem Betrag seines Lohnes bewegen. Wie die Rekurrentin richtig ausführt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Abschreibungen, die den gesamten Verlust des Geschäftsjahres 2005 ausmachten derart vergrössert haben. Wenn sich das Hotel F. in einer derart prekären Finanzlage befinden würde, wie dies der Rekursgegner behauptet, ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade zu einem solchen Zeitpunkt ein doch relativ teurer Mittelklassewagen (BMW X5, Anschaffungskosten nach Eintausch des Range Rovers gemäss Angaben des Rekursgegners ca. CHF 25'000.00) angeschafft wird. Aufgrund des Gesagten erscheint das Hotel F. durchaus in der Lage, CHF 4'500.00 der Darlehensforderung an den Rekursgegner zu bezahlen. d) Aufgrund der durchgeführten Begutachtung der Einkommens- bzw. Vermögenssituation der Rekurrentin und des Rekursgegners erscheint es als billig und dem Rekursgegner zumutbar, die der Rekurrentin im Eheschutzverfahren angefallenen Anwaltskosten von CHF 4'500.00 aus seinem Vermögen als Prozesskostenvorschuss zu leisten. 8. a) In Bezug auf die Anträge betreffend der Prozesskostenpflicht für die der Rekurrentin auferlegten Gerichtskosten ist die Rekurrentin nicht durchgedrungen. In Bezug auf die Anwaltskostenbevorschussung ist sie dagegen zumindest teilweise durchgedrungen, so dass bezüglich des Verfahrens vor der Vorinstanz eine neue Verteilung der Kosten vorgenommen werden muss. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Prozesskostenvorschuss für die Anwaltskosten musste die Rekurrentin Schätzungen bezüglich ihres notwendigen Aufwandes vornehmen, da zu diesem Zeitpunkt die Eheschutzverfügung noch nicht erlassen war, welche besagt, wieviel der angemessene ausseramtliche Aufwand für das Eheschutzverfahren beträgt. Es erscheint somit als angemessen, der Rekurrentin die Hälfte der Gerichtskosten von CHF 400.00 aus dem Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja betreffend Gesuch um Leistung einer Prozesskostenbevorschussung aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden solcherart wettgeschlagen. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat die ausseramtlichen Kosten für dieses Verfahren auf CHF 400.00 festgesetzt. Der Rekursgegner wird daher des Weiteren verpflichtet, der Rekurrentin die CHF 400.00 ihrer Anwaltskosten als Prozesskostenvorschuss zu leisten, da sich die Prozesskostenbevorschussungsgesuche betreffend der Anwaltskosten auch auf einen Prozess bezüglich der Prozesskostenbevorschussung an sich erstrecken, und die Rekurrentin ein Gesuch über CHF 9'000.00 Anwaltskostenbevorschussung gestellt hat, welches die entsprechenden Aufwendungen ab-

17 deckt. Diese weitere Bevorschussung von CHF 400.00 erscheint nach den obigen Ausführungen durchaus als billig und zumutbar. b) Der Rekursgegner hat der Rekurrentin somit einen Prozesskostenvorschuss für die Anwaltskosten von insgesamt CHF 4'900.00 (4'500.00 + 400) zu leisten. 9. Die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens von CHF 1'000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Eine Prozesskostenbevorschussungspflicht des Rekursgegners bezüglich des Rekursverfahrens braucht mangels entsprechenden Antrags vorliegend nicht geprüft zu werden. So spricht denn die Rekurrentin in ihrer Eingabe nur von den ihr im Eheschutzverfahren auferlegten Gerichtskosten und bezieht damit die im Rekursverfahren anfallenden Gerichtskosten nicht mit ein. Auch die Anwaltkosten im Rekursverfahren sind nicht von den bisher gestellten Gesuchen betreffend Prozesskostenbevorschussung abgedeckt. Zum Zeitpunkt dieser Gesuche war überdies noch gar nicht ersichtlich, ob es je ein Rekursverfahren geben würde. Solch einem Begehren hätte in Bezug auf ein allfälliges in Zukunft stattfindendes Rekursverfahren ohnehin nicht stattgegeben werden können. Die Prozesskostenbevorschussung für die Anwaltskosten bzw. für die anfallenden Gerichtskosten im Rekursverfahren hätte, wie dies die Rekurrentin im Rekursverfahren PZ 06 126, 127 mit Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch getan hat, gesondert begehrt werden müssen.

18 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 18. November 2006 wird aufgehoben. 2. Der Rekursgegner wird verpflichtet der Rekurrentin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'900.00 zu leisten. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja von CHF 400.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Rekurrentin und des Rekursgegners. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Rekurrentin und des Rekursgegners. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

PZ 2006 238 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2007 PZ 2006 238 — Swissrulings