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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.04.2007 PZ 2006 236

3. April 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,230 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Abänderung von Eheschutzmassnahmen | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. April 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 236 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— Im Rekurs der X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 16. Oktober 2006, mitgeteilt am 8. Dezember 2006, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:

2 1. X., geboren am A., und Z., geboren am B., schlossen am C. in D. die Ehe. Sie sind Eltern von E., geboren am F., und G., geboren am H.. 2. Am 29. Oktober 2004 sprachen die Parteien gemeinsam beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart als zuständigem Eheschutzrichter vor. Am 31. März/1. April 2005 unterzeichneten sie eine vom Bezirksgerichtspräsidenten ausgearbeitete Trennungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich Z. unter anderem, an den Unterhalt der Ehefrau und der beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'200.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Von diesem Betrag entfielen Fr. 2'100.-- auf die Ehefrau und je Fr. 550.-- auf die beiden Kinder. Mit Eheschutzverfügung vom 19. April 2005, mitgeteilt am 20. April 2005, genehmigte der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Trennungsvereinbarung. 3. Mit Gesuch vom 13. Juni 2005 beantragte X. die Abänderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Verfügung mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Eheschutzverfügung vom 19. April 2005, mitgeteilt am 20. April 2005, sei folgendermassen abzuändern bzw. zu ergänzen: 2. (Abänderung) Ziffer 2 des Dispositivs in Bezug auf die Unterhaltsregelung (Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung): Z. sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau und der beiden Kinder einen monatlich praenumerando ja auf den 1. fälligen Betrag von Fr. 5'600.00 zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen. 3. (Ergänzung) Der Gesuchsgegner sei unter Androhung von Art. 292 StGB anzuweisen, sämtliche Schlüssel betreffend das von der Ehefrau bewohnte Haus umgehend der Ehefrau auszuhändigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.“ Z. beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2005 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Am 4. Oktober 2005 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart statt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005, mitgeteilt am 28. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart: „1. Das Gesuch wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 870.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 331.00 - Barauslagen von Fr. 99.00

3 Total Fr. 1300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wird zudem verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ 4. Gegen diese Verfügung liess X. am 21. November 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und Z. zu verpflichten, an den Unterhalt von ihr und der beiden Kinder einen monatlichen Betrag von Fr. 5'200.-- ab Juni 2005 und von Fr. 5'084.-- ab September 2005 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Z. beantragte in seiner Rekursantwort vom 5. Januar 2006 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Am 20. April 2006 fand eine Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien eine Vereinbarung unterzeichneten. Mit Eheschutzverfügung vom 20. April 2006, mitgeteilt am 25. April 2006, erkannte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, wie folgt: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 4. Oktober 2005 wird aufgehoben. 2. Z. wird verpflichtet, X. und den gemeinsamen Kindern E. und G. beginnenden mit dem Monat Juni 2005 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'550.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. Davon entfallen Fr. 2'100.-- auf X., Fr. 850.-- zuzüglich Kinderzulagen auf E. und Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen auf G.. 3. a) Zusätzlich zum vorerwähnten Unterhaltsbeitrag verpflichtet sich Z., 2/3 der ihm allenfalls von der Arbeitgeberin zum ordentlichen Lohn ausbezahlten Überstundenentschädigungen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen an X. zu überweisen. b) Die Bezahlung der Hypothek, der Nebenkosten und der Amortisation der ehelichen Wohnung (I.) ist ab Mai 2006 ausschliesslich Sache von X.. Z. hat demgemäss den Unterhaltsbeitrag vollständig – das heisst ohne Abzüge für die erwähnten Kosten – zu entrichten. c) Z. hat das Recht, ab 1. Juni 2005 zuviel geleistete Zahlungen zur Verrechnung zu bringen. 4. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart von Fr. 1'300.-- trägt Z. Fr. 450.-- und X. Fr. 850.--. X. wird überdies verpflichtet, Z. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 5. Der Rekurs wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

4 6. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu 1/3 zu Lasten von Z. und zu 2/3 zu Lasten von X., die überdies verpflichtet wird, Z. für das Rekursverfahren mit Fr. 400.-- ausseramtlich zu entschädigen. 7. a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Gemeinde J. in Rechnung gestellt. b) Die Z. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung – Letztere nur soweit er dafür nicht von X. entschädigt wird - werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 8. (Mitteilung)“ 5. Mit Gesuch vom 20. Juli 2006 gelangte Z. an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und beantragte die Abänderung der Eheschutzmassnahmen gemäss Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. April 2006. Er stellte folgende Anträge: „1. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 20. April 2006, mitgeteilt am 25. April 2006, sei abzuändern, resp. aufzuheben. Die Beiträge, welche Z. an den Unterhalt seiner Familie zu bezahlen hat, seien wie folgt festzulegen: - Ab 1. Juni 2005 bis auf Weiteres: Fr. 3'200.--, nämlich Fr. 2'100.-für die Ehefrau und je Fr. 550.-- für E. und G.. Der Ehemann sei für berechtigt zu erklären, den Hypothekarzins sowie die Nebenkosten, insgesamt Fr. 1'600.--, abzuziehen und direkt zu begleichen. - Ab jenem Datum, an welchem der Ehemann in die eheliche Wohnung einzieht: Fr. 2'250.--, nämlich Fr. 1'150.-- für die Ehefrau und je Fr. 550.-- für E. und G.. 2. Ziff. 4 + 6 des Dispositivs der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden seien aufzuheben. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart in Höhe von Fr. 1'300.-- seien X. aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, Z. eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.--, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium Graubünden in Höhe von Fr. 600.-- seien X. aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten sei, Z. für das Rekursverfahren mit Fr. 2'000.--, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, ausseramtlich zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

5 X. beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2006 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Am 16. Oktober 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart statt. Mit Eheschutzverfügung vom 16. Oktober 2006, mitgeteilt am 8. Dezember 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart, wie folgt: „1. Die Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 20. April 2006, mitgeteilt am 25. April 2006 (PZ 05 226) wird aufgehoben. 2. Z. wird verpflichtet, X. und den gemeinsamen Kindern E. und G. beginnend ab 01. Juni 2005 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'200.-- zu bezahlen zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Davon entfallen Fr. 2'100.-- auf X. und je Fr. 550.-- zuzüglich die jeweiligen gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen auf E. und G.. 3. Ab 01. Oktober 2006 ist Z. verpflichtet, an den Unterhalt von X. und der beiden Kinder E. und G. folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'130.00 an X. je Fr. 800.00 an E. und G. (zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen). 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’025.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 454.00 - Barauslagen von Fr. 121.00 Total Fr. 1’600.00 werden X. auferlegt. Da sie über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung verfügt, werden die Kosten beim Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. X. wird gerichtlich verpflichtet, an Z. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'800.-- (7,6 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 5. (Mitteilung)“ 6. Gegen diese Verfügung liess X. mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Rekurs erheben. Sie stellte folgende Anträge: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 16. Oktober 2006, mitgeteilt am 8. Dezember 2006, sei vollumfänglich (Ziff. 1 bis 4) aufzuheben.

6 2. Z. sei zu verpflichten, X. und den gemeinsamen Kindern E. und G. beginnend ab Juni 2005 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'550.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, wovon Fr. 2'100.- auf X., Fr. 850.zuzüglich Kinderzulagen auf E.s und Fr. 600.- zuzüglich Kinderzulagen auf G. entfallen. 3. Zusätzlich zum vorerwähnten Unterhaltsbeitrag sei Z. zu verpflichten, zwei Drittel der ihm allenfalls von der Arbeitgeberin zum ordentlichen Lohn ausbezahlten Überstundenentschädigungen, Gratifikationen und ähnlicher Leistungen an X. zu überweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekursgegners.“ Mit Rekursantwort vom 5. März 2007 liess Z. die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart hatte mit Schreiben vom 25. Januar 2007 unter Verweisung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 7. An der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 3. April 2007 angesetzten Einigungsverhandlung nahmen beide Ehegatten mit ihren Rechtsvertretern teil. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete die Aussprache um 14.30 Uhr. Einleitend wies er die Parteien darauf hin, dass das von der Rekurrentin geltend gemachte Rückwirkungsverbot in Bezug auf deren Einkommensverhältnisse nicht zur Anwendung gelangen könne, da jene mittels einer strafbaren Handlung, nämlich durch das Fälschen von Lohnausweisen, auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. April 2006 eingewirkt habe. In diesem Sinne können die früheren Berechnungen lediglich hinsichtlich der Grundbedarfsberechnung und des Lohnes von Z. herangezogen werden. Das Einkommen von X. ist indes entgegen der früheren Verfügung und gestützt auf die Lohnausweise der Jahre 2005 und 2006 mit durchschnittlich Fr. 2'000.-- einzusetzen. Aus der neu eingereichten Lohnabrechnung von Z. ergibt sich, dass sich dessen Einkommen im Vergleich zu früher leicht erhöht hat und nun unter Abzug von Spesen und Kinderzulagen sowie unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns im Bereich von Fr. 6'870.-- liegt. Für die Grundbedarfsberechnung wird in Berücksichtigung der Wohnverhältnisse der Eheleute X. und Z. auf drei Phasen abgestellt: Die erste Phase umfasst den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis am 30. Juni 2006. In dieser Zeit bewohnte X. mit den zwei Kindern die eheliche Eigentumswohnung in J. (Kosten inkl. Amortisation Fr. 1'600.--) und Z. eine Mietwohnung (Mietzins Fr. 930.--). Die Parteien einigen sich für diese Phase auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'200.-- zuzüglich Kinderzulagen, wovon Fr. 2'100.-- auf X. und je Fr. 550.-- zuzüglich Kinderzulagen auf die

7 beiden Kinder entfallen. Die zweite Phase umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis am 31. August 2006, in dem die eheliche Wohnung leer stand – allerdings dennoch Kosten abwarf – und beide Ehepartner eine Mietwohnung bewohnten. X. hat für die von ihr und den zwei Kindern seit diesem Zeitpunkt benutzte Wohnung einen Mietzins von Fr. 1'816.-- zu leisten. Die Angaben der Parteien über die Gründe des Leerstehens der ehelichen Eigentumswohnung weichen voneinander ab. Sie einigen sich schliesslich darauf, dass jede Partei die Wohnungskosten für einen Monat übernimmt. Als Unterhaltsbeitrag wird für diese zweite Phase Fr. 3'400.-- zuzüglich Kinderzulagen vereinbart, wobei Fr. 2'000.-- auf X., Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen auf E. und Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen auf G. entfallen. Schliesslich setzen die Parteien für die dritte Phase, beginnend ab dem 1. September 2006, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'300.-- zuzüglich Kinderzulagen fest, wovon Fr. 1'700.-auf X. und je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen auf die beiden Kinder entfallen. Seit dem genannten Zeitpunkt bewohnt Z. die eheliche Wohnung. Der Kantonsgerichtsvizepräsident weist die Parteien darauf hin, dass sie versuchen sollen, die eheliche Wohnung zu vermieten oder zu verkaufen, um damit die Wohnkosten für Z. zu senken. Die Parteien treffen schliesslich weitere ergänzende Vereinbarungen und einigen sich auch in Bezug auf die Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten für beide Instanzen. 8. Im Anschluss unterzeichneten die Parteien folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung: „Ref.: PZ 06 236 Gerichtlicher Vergleich —————— Im Rekurs der X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 16. Oktober 2006, mitgeteilt am 8. Dezember 2006, in Sachen des Z., I., J., Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien in dem vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden anhängigen Rekursverfahren folgende Vereinbarung: 1. Die Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 16. Oktober 2006 und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des

8 Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. April 2006 werden aufgehoben. Im Übrigen behalten die genannten Verfügungen unverändert ihre Gültigkeit. 2. Z. verpflichtet sich, X. und den gemeinsamen Kindern E. und G. monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: a. Vom 1. Juni 2005 bis am 30. Juni 2006 den Betrag von insgesamt Fr. 3'200.-- zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Davon entfallen Fr. 2'100.-- auf X. und je Fr. 550.-- zuzüglich die jeweiligen Kinderzulagen auf E. und G.. b. Vom 1. Juli 2006 bis am 31. August 2006 den Betrag von insgesamt Fr. 3'400.-- zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Davon entfallen Fr. 2'000.-- auf X., Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen auf E. und Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen auf G.. c. Ab 1. September 2006 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens den Betrag von insgesamt Fr. 3'300.-- zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Davon entfallen Fr. 1'700.-- auf X. und je Fr. 800.-- zuzüglich die jeweiligen Kinderzulagen auf E. und G.. 3.a. Zusätzlich zum vorerwähnten Unterhaltsbeitrag verpflichtet sich Z., 2/3 der ihm allenfalls von der Arbeitgeberin zum ordentlichen Lohn ausbezahlten Überstundenentschädigungen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen an X. zu überweisen. b. Die Bezahlung der Hypothek, der Nebenkosten und der Amortisation der ehelichen Wohnung (I.) ist vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 Sache von X.. Z. hat demgemäss für diesen Zeitraum den Unterhaltsbeitrag vollständig – das heisst ohne Abzüge für die erwähnten Kosten – zu entrichten. X. bezahlt die Kosten der ehelichen Wohnung von Fr. 1'600.- - für den Monat Juli 2006 und Z. jene von Fr. 1'600.-- für den Monat August 2006. Ab 1. September 2006 ist die Bezahlung der Hypothek, der Nebenkosten und der Amortisation der ehelichen Wohnung (I.) Sache von Z.. c. Z. verpflichtet sich, die Hälfte der für die Kinder anfallenden Zahnarztkosten zu bezahlen, wobei er berechtigt ist, die Zahlung direkt an den Zahnarzt vorzunehmen. d. Z. hat das Recht, ab 1. Juni 2005 allenfalls zuviel geleistete Zahlungen zur Verrechnung zu bringen. 4. Die Kosten der Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 1'600.-gehen zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Die Parteien beantragen dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben. 7. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertretung bestimmt.

9 Chur, 3. April 2007 sig. X. sig. Z. sig. E. Vogel sig. D. Marty Für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden: Der Vizepräsident sig. U. Schlenker“ 9. Mit der vorstehenden Vereinbarung haben sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs umfassend geeinigt. In Bezug auf die der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelange darf festgestellt werden, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl ausreichend Rechnung trägt und die diesbezügliche Regelung genehmigt werden kann. Das Rekursverfahren ist somit als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 114 Abs. 2 ZPO). Der Vergleich wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv der Abschreibungsverfügung aufgenommen. 10. Der Vereinbarung entsprechend gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart von Fr. 1'600.-- zu Lasten von X.. Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 11.a. Entsprechend Ziffer 5 des Vergleichs werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- von den Parteien je hälftig getragen. Die ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen. b. Für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium wurde X. mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Januar 2007 (PZ 06 237) zu Lasten des Kantons Graubünden und Z. mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. März 2007 (PZ 07 7) zu Lasten der Gemeinde K. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kosten des Rekursverfahrens werden daher unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden bzw. der Gemeinde K. in Rechnung gestellt. Beide Rechtsvertreter werden aufgefordert, ihre Honorarnoten innerhalb von 10 Tagen einzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann.

10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 16. Oktober 2006 und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. April 2006 werden aufgehoben. Im Übrigen behalten die genannten Verfügungen unverändert ihre Gültigkeit. 2. Z. wird verpflichtet, X. und den gemeinsamen Kindern E. und G. monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: a. Vom 1. Juni 2005 bis am 30. Juni 2006 den Betrag von insgesamt Fr. 3'200.-- zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Davon entfallen Fr. 2'100.-- auf X. und je Fr. 550.-- zuzüglich die jeweiligen Kinderzulagen auf E. und G.. b. Vom 1. Juli 2006 bis am 31. August 2006 den Betrag von insgesamt Fr. 3'400.-- zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Davon entfallen Fr. 2'000.-- auf X., Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen auf E. und Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen auf G.. c. Ab 1. September 2006 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens den Betrag von insgesamt Fr. 3'300.-- zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Davon entfallen Fr. 1'700.-- auf X. und je Fr. 800.- - zuzüglich die jeweiligen Kinderzulagen auf E. und G.. 3. a. Zusätzlich zum vorerwähnten Unterhaltsbeitrag verpflichtet sich Z., 2/3 der ihm allenfalls von der Arbeitgeberin zum ordentlichen Lohn ausbezahlten Überstundenentschädigungen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen an X. zu überweisen. b. Die Bezahlung der Hypothek, der Nebenkosten und der Amortisation der ehelichen Wohnung (I.) ist vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 Sache von X.. Z. hat demgemäss für diesen Zeitraum den Unterhaltsbeitrag vollständig – das heisst ohne Abzüge für die erwähnten Kosten – zu entrichten. X. bezahlt die Kosten der ehelichen Wohnung von Fr. 1'600.-- für den Monat Juli 2006 und Z. jene von Fr. 1'600.-- für den Monat August 2006. Ab 1. September 2006 ist die Bezahlung der Hypothek, der Nebenkosten und der Amortisation der ehelichen Wohnung (I.) Sache von Z..

11 c. Z. verpflichtet sich, die Hälfte der für die Kinder anfallenden Zahnarztkosten zu bezahlen, wobei er berechtigt ist, die Zahlung direkt an den Zahnarzt vorzunehmen. d. Z. hat das Recht, ab 1. Juni 2005 allenfalls zuviel geleistete Zahlungen zur Verrechnung zu bringen. 4. Die Kosten der Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 1'600.-- gehen zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Das Rekursverfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 6. a. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr Fr. 392.-- , Schreibgebühren Fr. 208.--) tragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b. Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. c. Die Z. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde K. in Rechnung gestellt. 7. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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