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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.08.2006 PZ 2006 126

24. August 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,856 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Eheschutz | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 126 PZ 06 127 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Rekurs der X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch, Postfach, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 3. Juli 2006, mitgeteilt am 3. Juli 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Rekurrentin gegen Y., Hotel D., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. X. und Y. heirateten am 9. September 1999. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A., geboren am 6. April 1999, B., geboren am 8. Januar 2001, und C., geboren am 9. Februar 2002, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in einer Wohnung in dem vom Ehemann geleiteten Hotel D. in E.. B. Am 14. Juli 2005 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin die folgenden Anträge gestellt wurden: „1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB zu gestatten, vom Gesuchsgegner getrennt zu leben. 2. Die gemeinsamen Kinder A., geb. 6. April 1999, B., geb. 8. Januar 2001, und C., geb. 9. Februar 2002, seien für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Dem Gesuchsgegner sei gegenüber den Kindern A., B. und C. ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder A., B. und C. sowie sich selber monatliche Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 5'200.-- zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu leisten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung das Auto der Marke Range Rover zur Nutzung zu überlassen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt zulasten des Gesuchstellers.“ C. In seiner Eingabe vom 5. August 2005 liess Y. die Abweisung des Gesuchs von X. beantragen und reichte gleichzeitig ein eigenes Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein mit dem folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben festzustellen. 2. Die gemeinsamen Kinder A., geb. 6. April 1999, B., geb. 8. Januar 2001, und C., geb. 9. Februar 2002, seien für die Dauer der Trennung unter die elterliche Obhut von Y. zu stellen. 3. Der Gesuchsgegnerin sei gegenüber den Kindern A., B. und C. ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei X. zu verpflichten, Y. für den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Unterhalt von je Fr. 600.-- zuzüglich allfälligen Kinderzulagen zu bezahlen. 5. X. habe unverzüglich den sich im Eigentum von Y. befindlichen Range Rover zurückzugeben. 6. Die elterliche Obhut für die drei Kinder A., B. und C. (Ziffer 2 des Rechtsbegehrens) sei für die Dauer des Trennungsverfahrens superprovisorisch dem Vater Y. zuzuteilen.

3 7. Ebenso sei X. superprovisorisch zu verpflichten, den Range Rover unverzüglich an Y. zurückzugeben. 8. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt).“ D. Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. August 2005, mitgeteilt am 9. August 2005, wies der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder für die Dauer der Trennung dem Vater zu. Die Mutter wurde im Sinne der internationalen Abkommen ermahnt, die Kinder unverzüglich in die Obhut des Vaters zurückzubringen. Den Antrag auf sofortige Rückerstattung des Range Rovers an Y. wies der Bezirksgerichtspräsident Maloja ab. E. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2005 beantragte X. die Abweisung der Anträge von Y. in den Ziffern 2 bis 8 seines Gesuchs vom 5. August 2005 unter Kosten- und Entschädigungsfolge einschliesslich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers. Gleichzeitig beantragte sie, es sei zur Frage der Obhutszuteilung ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere über die Erziehungsfähigkeit der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie über die Qualität der Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen aussprechen sollte. Ebenfalls mit Datum vom 25. August 2005 stellte X. ein Gesuch um Verpflichtung von Y. zur Leistung allfälliger ihr auferlegter Gerichtskostenvorschüsse und zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von Fr. 4'500.--. F. Mit Schreiben vom 30. August 2005 stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, dass sich die Parteien im Rahmen einer gemeinsamen Anhörung vom 29. August 2005 bereit erklärt hätten, Dr. Vogt vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden mit der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens zu beauftragen. Gleichzeitig verfügte er superprovisorisch, dass die Kinder jedes erste Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, beim Vater verbringen könnten. Zudem habe der Vater das Recht, die Kinder während den Schulferien drei Wochen im Jahr sowie an Neujahr und Pfingsten zu sich zu nehmen. Die Unstimmigkeiten bezüglich des Range Rovers würden die Parteien unter sich regeln. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 liess Y. durch den Generalbundesanwalt beim Amtsgericht Karlsruhe die Herausgabe der drei Kinder zum Zweck der sofortigen Rückführung in die Schweiz beantragen. In der Folge setzte das Amtsgericht Karlsruhe eine mündliche Verhandlung auf den 20. Oktober 2005 an.

4 H. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 forderte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Parteien auf, bezüglich der Kinderbelange eine Stellungnahme abzugeben oder zu einer neuerlichen Anhörung vor dem Eheschutzrichter zu erscheinen. Die Parteien liessen sich jedoch nicht vernehmen. I. Im Gutachten vom 21. April 2006 teilte Dr. Vogt vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja mit, dass die Parteien anlässlich einer Besprechung vom 17. Februar 2006 eine provisorische Vereinbarung getroffen hätten, wonach die drei Kinder bis Ende Juni 2007 bei ihrer Mutter in Deutschland leben würden, der persönliche Kontakt zum Vater jedoch aufrecht erhalten werden solle. K. Mit Verfügung vom 3. Juli 2006, mitgeteilt am 3. Juli 2006, schrieb der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Verfahren einstweilen als erledigt ab. Zur Begründung gab er an, dass sich die Parteien trotz entsprechender Aufforderung bezüglich Fortsetzung des Verfahrens nicht geäussert hätten, weshalb in dieser Angelegenheit offenbar kein Handlungs- und Regelungsbedarf mehr bestehe. Die Kosten des Verfahrens sowie die Gutachterkosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte. L. Gegen diese Verfügung vom 3. Juli 2006, mitgeteilt am 3. Juli 2006, liess X. am 27. Juli 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. Juli 2006 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur weiteren Behandlung und zum Entscheid an das Bezirksgerichtspräsidium zurückzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwST.“ Der Bezirksgerichtspräsident Maloja beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2006 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auch Y. verlangte in seiner Vernehmlassung vom 21. August 2006 die Abweisung des Rekurses unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrentin. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten im Rahmen des Eheschutzverfahrens innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 27. Juli 2006 ist demnach einzutreten. 2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 schrieb der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Verfahren einstweilen als erledigt ab. Zur Begründung führte er aus, die Parteien hätten sich trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht zur Fortsetzung des Verfahrens geäussert. Offenbar bestehe demnach kein Handlungs- und Regelungsbedarf mehr in dieser Angelegenheit. Das Stillschweigen der Parteien sei somit als Verzicht auf eine Verfahrensfortsetzung zu qualifizieren. Das Verfahren sei demnach zufolge Gesuchsrückzugs gemäss Art. 114 ZPO als erledigt abzuschreiben. Bei Bedarf stehe es den Parteien aber jederzeit offen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Dagegen macht die Rekurrentin geltend, sie habe ihre Gesuche vom 14. Juli 2005 und vom 25. August 2005 bis heute nicht zurückgezogen. Die in den Gesuchen gestellten Anträge seien von der Gegenpartei nicht anerkannt worden. Einzig betreffend die Obhutszuteilung über die drei Kinder sowie über die Modalitäten des Besuchsrechts sei eine bis Ende Juni 2007 befristete Einigung erzielt worden. Jedoch habe die Vorinstanz diesen Vergleich nicht in die Abschreibungsverfügung aufgenommen. Der Rekursgegner wendet dagegen ein, der Rekurrentin fehle klarerweise ein Rechtsschutzinteresse am weiteren Fortgang des Verfahrens beziehungsweise am Erlass von behördlichen Anordnungen, zumal sie sich zum Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. Dezember 2005 nicht geäussert habe und hinsichtlich Unterhaltsforderungen keine Anstalten getroffen habe, ihren Lebensaufwand in Deutschland darzulegen. Die von der Vorinstanz ergangene einstweilige Abschreibung unter Hinweis auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens - faktisch eine Sistierung des Verfahrens - sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Vorliegend geht es somit zunächst um die Frage, in welchen Fällen der Bezirksgerichtspräsident als Eheschutzrichter ein anhängig gemachtes Verfahren abschreiben kann, ohne einen definitiven Sachentscheid zu fällen. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO kann ein hängiges Verfahren durch Rückzug, Anerkennung oder Vergleich erledigt werden. Der Rückzug, die Anerkennung oder

6 ein Vergleich ist gemäss Art. 114 Abs. 2 ZPO in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen. Eine einstweilige Abschreibung mit der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens kennt das bündnerische Zivilprozessrecht - im Gegensatz zum Strafprozessrecht, wo eine Einstellung der Untersuchung unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme vorgesehen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO) - indessen nicht. Insbesondere darf der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren auch nicht von sich aus abschreiben, wenn seit längerer Zeit keine nennenswerten Prozesshandlungen mehr vorgenommen wurden und er Säumnisfolgen vorgängig nicht ausdrücklich und unter Ansetzung einer Frist angedroht hat. Auch kann der Verzicht der Parteien, sich zu einem der umstrittenen Punkte vernehmen zu lassen, nicht einem Gesuchsrückzug gleichgestellt werden. (In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass offenbar nicht nur die Rekurrentin, sondern auch der Rekursgegner, welcher selber ebenfalls eigene Gesuchsanträge gestellt hat, nicht auf das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 20. Dezember 2005 sowie auf telefonische Anfragen reagiert hat). Ein Rückzug hat nun aber durch eine einseitige, unmissverständliche Erklärung zu erfolgen. Eine solche wurde im vorliegenden Fall zuhanden des Gerichts jedoch nicht abgegeben. Entgegen der Auffassung des Rekursgegners kann die erlassene Abschreibungsverfügung auch nicht leichthin in eine Sistierung des Verfahrens umgedeutet werden, zumal die bislang aufgelaufenen Kosten nicht wie bei der Sistierung vorgesehen bei der Prozedur belassen, sondern hälftig den Parteien überbunden wurden. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 3. Juli 2006 ist somit bereits aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt, weshalb der Rekurs gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Des Weiteren liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Wie aus den Akten hervorgeht, forderte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 zu einer Stellungnahme betreffend die Obhutszuteilung der Kinder auf. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch das am 30. August 2005 beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden zu dieser Frage in Auftrag gegebene Gutachten noch gar nicht vor. Dieses datiert vom 21. April 2006 und ging am 24. April 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein. Den Parteien wurde es jedoch erst zusammen mit der angefochtenen Abschreibungsverfügung am 3. Juli 2006 zugestellt. Die Parteien hatten somit keine Gelegenheit, sich zu den Ausführungen des Gutachters zu äussern. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des

7 Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hätte somit den Parteien das Gutachten vorgängig zustellen und sie unter Fristansetzung zur Vernehmlassung auffordern müssen. Auch zu den übrigen noch offenen Punkten wie Unterhaltszahlungen, Anwaltskostenvorschuss und Kosten hätten die Parteien vor Erlass eines Entscheides noch angehört werden müssen, zumal darüber keine Einigung erzielt werden konnte. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und daher nicht noch zusätzlich ein materielles Interesse nachgewiesen werden muss, führt eine Verletzung ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zurückzuweisen ist. Dieser wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu entscheiden haben, ob er das Verfahren bis Ende Juni 2007 - solange gemäss Gutachten und gemäss Aussagen der Parteien die provisorische Vereinbarung über die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht gilt - sistieren und sodann nach einer weiteren Anhörung der Parteien einen definitiven Entscheid treffen will oder ob er bereits im jetzigen Zeitpunkt definitiv in der Sache entscheiden will, wobei diesfalls neben der Obhutszuteilung und dem Besuchsrecht auch über den Unterhalt, den Anwaltskostenvorschuss und die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu befinden wäre. Eine Abschreibung des Verfahrens fällt - wie bereits ausgeführt wurde - nur dann in Betracht, wenn sich die Parteien vollumfänglich über sämtliche Punkte einigen oder die Gesuchsteller ihre Gesuche um Erlass von Eheschutzmassnahmen ausdrücklich zurückziehen. Jedoch wäre auch unter diesen Umständen über den Anwaltskostenvorschuss sowie über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu entscheiden. Von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin an einem weiteren Fortgang des Verfahrens kann selbstredend keine Rede sein. 5. Was das Schicksal der superprovisorischen Verfügungen vom 8./9. August 2005 und vom 30. August 2005 angeht, so ist festzuhalten, dass diese entgegen der Auffassung des Rekursgegners - im Falle einer Abschreibung des Verfahrens keine Gültigkeit mehr haben. Vorliegend wird jedoch die Abschreibungsverfügung aufgehoben und das Verfahren weitergeführt, weshalb die beiden Verfügungen grundsätzlich noch gültig sind. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der

8 Bezirksgerichtspräsident Maloja mit superprovisorischer Verfügung vom 8./9. August 2005 die Obhut über die drei Kinder dem Vater zuwies, diesem aber mit Verfügung vom 30. August 2005 ebenfalls superprovisorisch ein Besuchsrecht einräumte, ohne indessen die vorgängige anderslautende Verfügung aufzuheben oder zu präzisieren. Diese Widersprüche sind bei der Fortführung des Verfahrens auszuräumen. 6. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Im Zivilprozess gilt als Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung das Erfolgsprinzip (vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b). Dieses beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (Casanova, Die Haftung der Parteien für prozessuales Verhalten, Diss. Freiburg 1982, S. 24). Im vorliegenden Fall dringt die Rekurrentin mit ihrem Antrag vollumfänglich durch, weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden können, wurde sie doch wegen des krassen Verfahrensfehlers der Vorinstanz zur Rekurserhebung veranlasst. Ebenso wenig erscheint es angebracht, dem Rekursgegner die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu überbinden, welche aufgrund eines Fehlers des Bezirksgerichtspräsidenten entstanden sind. Vielmehr drängt sich auf, die Kosten des Rekursverfahrens einschliesslich der ausseramtlichen Entschädigung dem Bezirk Maloja zu belasten. a) In seiner neueren Rechtsprechung ist das Kantonsgericht dazu übergegangen, die Vorinstanz für die durch krasse Fehler in der Prozessleitung verursachten Kosten zu belangen, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Kasse der Rechtsmittelinstanz die Kosten des Rekursverfahrens übernehmen sollte und der obsiegenden Partei keine ausseramtliche Entschädigung oder dann eine solche zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen werden sollte. Ihre rechtliche Grundlage findet diese Vorgehensweise in Art. 37 Abs. 2 ZPO. Nach grammatikalischer und teleologischer Auslegung bietet dieser Artikel durchaus Raum für eine ausnahmsweise Überbindung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz, insbesondere, wenn Sinn und Zweck in Fällen krasser vorinstanzlicher Verfahrensfehler es gerade gebieten, die Kosten dem Verursacher aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 11). b) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass das Rekursverfahren allein wegen des Verfahrensfehlers des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja notwendig wurde und die daraus entstandenen Kosten von keiner Partei zu verantworten sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und die ausseramtliche Entschä-

9 digung im Sinne der obigen Ausführungen zu Lasten des Bezirks Maloja festzusetzen. Dabei erscheint eine ausseramtliche Entschädigung an die Rekurrentin von Fr. 700.-- einschliesslich Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes und des notwendigen prozessualen Aufwands als angemessen. Dem Rekursgegner kann keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden, hat er doch die Abweisung des Rekurses beantragt und ist er somit mit seinen Begehren unterlegen. Er hätte auch - zumal die Gutheissung des Rekurses evident war - auf eine Vernehmlassung verzichten können. 7. X. liess für das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 27. Juli 2006 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (PZ 06 127). Dieses Gesuch kann aufgrund der vollumfänglichen Überbindung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an die Vorinstanz ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Vorschusspflicht des leistungsfähigen Ehegatten subsidiär ist (vgl. Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 53 zu Art. 137 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Familienrecht, Die Ehescheidung, Art. 137-158 ZGB, Bern 1980, N. 306 zu Art. 145 ZGB). Das bedeutet, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur insoweit beansprucht werden kann, als die ersuchende Partei bedürftig ist und in diesem Umfang mangels Leistungsfähigkeit des Ehegatten auch keine vorschussweise Deckung der Prozesskosten von diesem zu erlangen vermag. Da der Rekursgegner über hinreichendes Vermögen verfügt, hätte das Gesuch von X. gemäss dem beschriebenen Subsidiaritätsgrundsatz bei anderer Kostenverteilung abgewiesen werden müssen.

10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Bezirks Maloja, welcher die Rekurrentin für das Rekursverfahren mit Fr. 700.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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