Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 90 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin Thöny —————— In der Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft X . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz vom 1. April 2005, mitgeteilt am 1. April 2005, in Sachen gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. HSG Reto Marugg, Postfach, Maienfelderstrasse 2, 7310 Bad Ragaz, betreffend Baueinsprache (Kosten), hat sich ergeben:
2 A. Y. ist Eigentümer der Stockwerkseigentumseinheit Grundbuchblatt Nr. 54750 (25/1000 Miteigentum an der Stockwerkseigentumsliegenschaft X., Parzelle 312, Grundbuch A.) mit Sonderrecht an einem Aufenthaltsraum mit Küche im Kellergeschoss. Infolge eines Wasserschadens musste Y. in diesem Aufenthaltsraum einen neuen Unterlagsboden einbauen lassen. Bei dieser Gelegenheit ersetzte er zudem die Küche und baute zwei Nasszellen, zwei Duschen und zwei Toiletten ein. Anlässlich ihrer Versammlung vom 6. September 2003 beschloss die Stockwerkeigentümergemeinschaft, von der Gemeinde A. bezüglich der Frage, ob diese Umbauten und die daraus resultierende Zweck- und Nutzungsänderung als zulässig zu erachten seien, eine Stellungnahme einzuholen. Die Gemeinde A. forderte Y. in der Folge auf, nachträglich ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Am 27. Februar 2004 wurde das Baugesuch von Y. um Nutzungsänderung eines Teilbereiches im Untergeschoss des Hauses X., Parzelle 312, A., im Amtsblatt Surselva publiziert. B. Mit Eingabe vom 18. März 2004 erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. bei der Baukommission der Gemeinde A. öffentlich-rechtliche Baueinsprache, worin sie die kostenpflichtige Abweisung des Baugesuches beantragte. Gleichentags reichte sie zudem beim Kreisamt Ilanz eine privatrechtliche Baueinsprache ein und stellte folgende Anträge: „1. Dem Gesuchsteller sei zu verbieten, den gemäss Publikation vom 27. Februar 2004 geplanten Umbau zu erstellen. 2. Dem Gesuchsteller sei zu verbieten, sein Stockwerkeigentumsblatt 54750 (25/1000 Miteigentum an Parzelle 312), Grundbuch A., als Wohnraum zu nutzen. 3. Dem Gesuchsteller seien die Straffolgen von Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Das Verfahren sei bis zum Entscheid über die öffentlich-rechtliche Baueinsprache zu sistieren. 5. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.“ In seiner Vernehmlassung beantragte Y. die Abweisung der Baueinsprache unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprecherin. Im Hinblick auf das bei der Gemeinde A. laufende öffentlich-rechtliche Baueinspracheverfahren sistierte das Kreisamt Ilanz das Verfahren betreffend die privatrechtliche Einsprache. C. Mit Entscheid vom 12. Mai 2004 wies der Gemeindevorstand von A. das Baugesuch von Y. ab mit der Begründung, der vorgenommene Umbau entspre-
3 che nicht den gesundheitspolizeilichen Anforderungen, überschreite die Ausnützungsziffer und ausserdem stelle der Bauherr nicht genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zur Verfügung. Am 28. Januar 2005 stellte die Gemeinde A. fest, dass die verlangte Wiederherstellung vorschriftsgemäss vorgenommen worden war. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 teilte die Gesuchstellerin dem Kreisamt Ilanz mit, die privatrechtliche Baueinsprache sei damit hinfällig geworden, wobei von einer Klageanerkennung seitens des Gesuchgegners auszugehen sei. Zudem machte sie eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 850.05 geltend. In seiner Stellungnahme zum Kostenantrag vom 4. März 2005 liess Y. folgende Anträge stellen: „1. Die amtlichen Kosten des privatrechtlichen Einspracheverfahrens seien der Einsprecherin zu überbinden; 2. Das Gesuch der Einsprecherin um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung vom 14. Februar 2005 sei abzuweisen; 3. Die Einsprecherin sei zu verpflichten, dem Einsprachegegner eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen.“ D. Mit Abschreibungsverfügung vom 1. April 2005, gleichentags mitgeteilt, erkannte die Kreispräsidentin Ilanz: „1. Die Baueinsprache wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten von Fr. 250.00 gehen zulasten der Einsprecherin. Diese sind zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse Ilanz. 3. Die Einsprecherin hat den Einsprachegegner mit Fr. 500.00 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ E. Dagegen liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. mit Eingabe vom 14. April 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung seien aufzuheben und die amtlichen und ausseramtlichen Kosten im kreisamtlichen Verfahren dem Beschwerdegegner zu überbinden. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“ Y. beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Kreisamt Ilanz verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
4 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 94 Abs. 1 EGzZGB ist die Verletzung von zivilrechtlichen Bauvorschriften durch Baueinsprache innert 20 Tagen seit der Bauausschreibung beim Kreispräsidenten geltend zu machen. Die Einsprache wird dabei nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens behandelt (Art. 94 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Will eine Partei die Kostenverteilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsgerichtes jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist (PKG 1996 Nr. 21). Ein nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ergangener Entscheid kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten weitergezogen werden. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. hat ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten Urkunden eingereicht. Es stellt sich vorab die Frage, ob dies im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl überhaupt zulässig ist. a) Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr findet sich hierzu keine Regelung. Ebenso wenig enthält die Norm einen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Art. 152 Abs. 3 ZPO ist indessen zu entnehmen, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen neue Beweise erheben kann. Somit ist nicht einzusehen, weshalb auf Seiten der Parteien eine Beschränkung auf die erste Instanz bestehen soll. Der Nachreichung von Beweismitteln kommt gerade in dem gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO im summarischen Verfahren durchgeführten Amtsbefehlsverfahren aufgrund der raschen Rechtsfindung eine grössere Bedeutung zu als im ordentlichen Zivilprozess. Eine Nachreichung von Urkunden durch die Parteien muss aus diesen Gründen auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl möglich sein. Ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt ist, ob im Beschwerdeverfahren auch Beweise über neue Tatsachen eingelegt werden dürfen. Diese Frage kann vorliegend aber offengelassen werden. Die im Beschwerdeverfahren
5 eingereichten Urkunden beziehen sich auf bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Behauptungen. Damit ist deren Einlage fraglos zulässig. b) Offengelassen wird in Art. 152 ZPO auch, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden. 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der Kreispräsidentin Ilanz in der Abschreibungsverfügung vom 1. April 2005 vorgenommene Kostenverteilung. Die Vorinstanz auferlegte die kreisamtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. mit der Begründung, sie habe in ihrer Einsprache keine Verletzungen von privatrechtlichen Bauvorschriften beziehungsweise von nachbarrechtlichen oder vertraglichen Baubeschränkungen nachgewiesen. Zudem habe sie im Hinblick auf das parallel laufende öffentlich-rechtliche Baubewilligungsverfahren die Sistierung der vorliegenden Prozedur beantragt. Demnach könne sie sich nicht darauf berufen, sie hätte sich in guten Treuen zur Wahrung ihrer Rechte zur Prozessführung veranlasst gesehen, weshalb die kreisamtlichen Kosten zu ihren Lasten gehen würden. Zudem habe sie die Gegenpartei ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin nun ein, diese Begründung sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdegegner habe in grober Weise öffentliches und privates Recht verletzt. Er habe die widerrechtlichen Umbauarbeiten vorgenommen, obwohl er vorgängig darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ein derartiges Vorgehen nicht zulässig sei. Die Einreichung der privatrechtlichen Einsprache sei notwendig gewesen, weil während der Einsprachefrist nicht mit Sicherheit habe gesagt werden können, ob öffentlich-rechtlich eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt werde oder nicht. Da dies je-
6 doch wahrscheinlich gewesen sei, sei die privatrechtliche Einsprache nur vorsorglich und summarisch begründet erhoben worden. Gleichzeitig sei die Sistierung beantragt worden. Dadurch seien ein doppelspuriges Verfahren und unnötige Kosten vermieden worden. Die Beschwerdeführerin habe das veranlasst, was zur Wahrung ihrer Rechte unbedingt nötig gewesen sei, jedoch aber nicht mehr. Damit habe sie sich entgegen der Auffassung der Kreispräsidentin nicht treuwidrig verhalten. Aus diesen Gründen seien die Kosten des kreisamtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4. Im Falle einer Klageanerkennung gilt gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO der Grundsatz, dass in der Regel der Beklagte die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten hat. Wird ein Prozess hingegen gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse der Klage, entscheidet das Gericht gemäss Art. 122 Abs. 4 ZPO nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge. Dabei ist zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (PKG 1999 Nr. 1; PKG 1987 Nr. 25). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes genau das gemacht habe, was mit der privatrechtlichen Einsprache verlangt worden sei. Damit sei von einer Klageanerkennung auszugehen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das privatrechtliche Einspracheverfahren wurde gegenstandslos, weil die Gemeinde A. im parallel laufenden öffentlichrechtlichen Verfahren die nachträgliche Baubewilligung für die Umbauten der Stockwerkeigentumseinheit aufgrund Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften nicht erteilte und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verfügte. Der Beschwerdegegner hat jedoch zu keinem Zeitpunkt anerkannt, auch privatrechtliche Normen verletzt zu haben. Dies geht auch aus seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 (act. 8 S. 5) ausdrücklich hervor. Damit fällt die Anwendung von Art. 114 Abs. 1 ZPO ausser Betracht; stattdessen hat der Richter gemäss Art. 122 Abs. 4 ZPO nach Ermessen über die Kostenfolge zu entscheiden. Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob die Verfahrenskosten gestützt auf die eingangs genannten Gesichtspunkte zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. 5. Mit einer privatrechtlichen Baueinsprache gemäss Art. 94 EGzZGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO kann die Verletzung von zivilrechtlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden. Neben den nachbarrechtlichen Normen des ZGB können insbesondere auch vertragliche Rechte sowie obligatorische Ver-
7 einbarungen mit dem Inhalt von Baubeschränkungen durchgesetzt werden (PKG 2003 Nr. 38). b) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer privatrechtlichen Baueinsprache vom 18. März 2004 lediglich geltend, die gemäss nachträglichem Baugesuch vorgesehenen Umbauten würden eine Umnutzung und damit eine Zweckänderung der Stockwerkeigentumseinheit darstellen. Eine solche Änderung bedürfe der Einstimmigkeit aller Stockwerkeigentümer, welche jedoch im konkreten Fall nicht vorliege. Es sei offensichtlich, dass die vorgesehenen Umbauten bereits aus öffentlichrechtlichen Gründen nicht möglich seien, weshalb es keinen Sinn mache, die Unzulässigkeit auch noch privatrechtlich festzuhalten. Ihrer Beschwerde vom 14. April 2005 legte die Beschwerdeführerin als Beweismittel das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 6. September 2003 bei. Daraus geht hervor, dass die Eigentümerversammlung zum Schluss kam, die Stockwerkeinheit von Y. habe die Bezeichnung „Aufenthaltsraum“ ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft oder der Verwaltung erhalten. Dies trifft jedoch vorliegend nachweislich nicht zu. Wie aus dem öffentlich beurkundeten Nachtrag III zur StWE-Begründung der Parzelle 312 vom 15. Februar 2002 (act. 3.4) hervorgeht, wurde auf Antrag der Eigentümer das Stockwerkeigentumsblatt 50'370 in drei Stockwerkeigentümerblätter aufgeteilt, wobei die Einheit 54'750 von Y. mit der Bezeichnung „Aufenthaltsraum mit Küche im Kellergeschoss“ versehen wurde. Eine teilweise Zweckänderung wurde damit bereits im Februar 2002, somit vor Beginn der Umbauarbeiten, privatrechtlich vollzogen. Dass damit auch eine zumindest teilweise Umnutzung zu Wohnzwecken verbunden ist, erscheint naheliegend. Inwieweit nun aber der Umbau der Einheit dem bereits geänderten Nutzungszweck widersprach, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch aufgrund der eingereichten Unterlagen allein nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Abweisung des Baugesuches durch die Gemeinde A. für sich allein noch nicht ausreicht, um den Nachweis zu erbringen, dass auch die privatrechtliche Einsprache gutgeheissen worden wäre. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern der Umbau dem bereits geänderten Nutzungsweck widerspricht respektive inwieweit konkrete privatrechtliche Normen durch den Umbau verletzt worden sind, welche das geforderte Verbot der Nutzung der fraglichen Stockwerkeinheit als Wohnraum rechtfertigen würden. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall - wie die Kreispräsidentin Ilanz zu Recht feststellte - nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin, die das gegenstandslos gewordene Verfahren zudem veranlasst hat, wäre aufgrund dessen mit ihrer Be-
8 schwerde nicht durchgedrungen. Die Kostenverteilung in der angefochtenen Abschreibungsverfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterlegene Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche in Anwendung von Art. 5 lit. e und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind. Die unterlegene Beschwerdeführerin ist ausserdem zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner die ihm durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 und 3 ZPO). Diese sind dem mutmasslichen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.-- festzulegen.
9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: