Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04./13. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 222 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. Y. und X. heirateten am 23. April 1993 in Chur. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 26. Mai 1993, und C., geboren am 20. Januar 1996, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in D.. B. Am 24. August 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die gemeinsamen Söhne B., geb. 26.05.1993, und C., geb. 20.01.1996, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Dem Gesuchsgegner sei das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht für die Söhne einzuräumen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab Trennungsdatum für die Dauer der Trennung monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Für die Söhne B. und C. je CHF 900.00 zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinderzulage; b) Für die Gesuchstellerin persönlich CHF 1'540.00. 5. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ C. Anlässlich der vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 15. September 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten sich die Parteien sowohl mit der Zuteilung der Obhut sowie mit der Einräumung eines möglichst grosszügigen Besuchs- und Ferienrechtes einverstanden. Bezüglich der zu leistenden Unterhaltsbeiträge konnten die Parteien jedoch keine einvernehmliche Lösung treffen. Mit Verfügung vom 15. September 2005, mitgeteilt am 23. September 2005, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur wie folgt: „1. Die Eheleute Martin und Y. sind berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die Söhne B., geb. 26.05.1993 und C., geb. 20.01.1996, werden unter die Obhut der Mutter gestellt. 3. Die Eheleute vereinbaren einvernehmlich ein möglichst grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht. 4. Der Ehemann überweist der Ehefrau umgehend à conto der Monatszahlung September 2005 CHF 1'000.-- auf ihr Bankkonto. 5. Die Parteien werden aufgefordert, innert 20 Tagen, d.h. bis am 14.10.2005, dem Gericht eine einvernehmliche Regelung betreffend der Alimente einzureichen.
3 6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 7. (Mitteilung)“. D. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2005 zum Gesuch von Y. vom 24. August 2005 liess X. folgende Anträge stellen: „1. Die gemeinsamen Söhne B., geb. 26. Mai 1993, und C., geb. 20. Januar 1996, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2. Dem Gesuchsgegner sei das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht für die gemeinsamen Söhne einzuräumen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder sowie allenfalls mit Wirkung ab Trennungsdatum für die Dauer der Trennung monatlich und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 634.00.00 zuzüglich Kinderzulagen zu zahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin.“ E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 teilten die Rechtsvertreter beider Parteien dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit, dass bezüglich der von X. zu leistenden Unterhaltsbeiträge keine einvernehmliche Lösung getroffen werden konnte. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur: „1. Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15./23. September 2005 bleibt in Kraft. 2. Der Ehemann wird verpflichtet, für die effektive Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'700.-- (für die Kinder je CHF 600.--, für die Ehefrau CHF 500.--) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'035.-- (Gerichtsgebühren CHF 800.--, Schreibgebühren CHF 175.--, Barauslagen CHF 60.--) gehen je hälftig zulasten der Parteien. Da beide Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung prozessieren, wird der Anteil der Ehefrau der Gemeindeverwaltung D. und der Anteil des Ehemannes dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 5. (Rechtsmittelbelehrung).
4 6. (Mitteilung).“ F. Gegen diese Verfügung vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, liess X. am 17. November 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Ziff. 2 der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 26./27. Oktober 2005 sei aufzuheben. 2. Der Rekurrent sei zu verpflichten, der Rekursgegnerin für die Kinder sowie allenfalls für sich monatlich und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 419.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Rekursgegnerin.“ Gleichzeitig unterbreitete der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (PZ 05 223). G. Am 22. Dezember 2005 liess sich Y. schriftlich vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auch sie reichte gleichentags ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (PZ 05 250). Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 17. November 2005 ist demnach einzutreten.
5 2. Gegenstand des Rekurses bildet einzig die Frage der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht, wurde dabei vom Rekurrenten nicht bestritten. 3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der nicht obhutsberechtigte Elternteil hat dabei in der Regel für den Unterhalt der Kinder in Form von Geldzahlungen aufzukommen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Beitrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (BGE 127 III 68 E. 2c S. 70; BGE 126 III 353 E. 1a S. 356) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist, selbst wenn an sich Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen wären. Auch diesfalls darf sich der Richter nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen. Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts geht hervor, dass als Massstab für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen ist. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf des Leistungspflichtigen und seines erzielten Nettoeinkommens (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). Dabei darf vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen werden und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17). Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, die von der Vorinstanz zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.-- seien angesichts der Leistungsfähigkeit des Rekurrenten zu hoch. Folglich gilt es zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde. Sodann ist abzuklären, ob auch der Ehefrau - wie der Rekurrent geltend macht - ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
6 4. Wie aus den Akten hervorgeht, war X. von April 2005 bis Mitte August 2005 als Bauallrounder bei der Firma E. AG in F. und ab Mitte August 2005 als Maschinist bei der G.-AG in H. tätig, wobei er beiderorts im Stundenlohn angestellt war. Gestützt auf die Aussagen des Rekurrenten ging der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- aus. Der Rekurrent wendet nun dagegen ein, er habe von April bis Oktober 2005 ein durchschnittliches Monatseinkommen von lediglich Fr. 4'605.70 erzielt. Aufgrund der reduzierten bis ganz eingestellten Bautätigkeit in den Wintermonaten werde sein Einkommen tiefer ausfallen. Er könne zwar als Maschinist den Maschinenpark der G.-AG unterhalten, jedoch werde er das vom Vorrichter angenommene Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat nicht erzielen können. Daraus ergebe sich, dass er auch künftig nur ein maximales Nettoeinkommen von Fr. 4'605.70 erwirtschaften könne. In einem späteren Schreiben liess er zudem durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er seit dem 5. Dezember 2005 arbeitslos sei. a) Der Rekurrent stützte sich bei der Berechnung seines durchschnittlichen Monatseinkommens auf die Lohnabrechnungen der Monate April bis Oktober 2005. Das Gehalt für den Monat August veranschlagte er dabei mit Fr. 1'070.90. Wie sich jedoch aus der entsprechenden Lohnabrechnung ergibt, handelt es sich bei diesem Betrag lediglich um das Entgelt für die Zeitspanne vom 22. bis zum 28. August 2005, in welcher er bereits für den neuen Arbeitgeber, die G.-AG, tätig war. In der Zeit zuvor, nämlich bis zum 21. August 2005, arbeitete er aber noch für die Firma E. AG, welche ihm gemäss Lohnabrechnung für den Monat August ein Gehalt von Fr. 3'388.60 entrichtete. Somit ist hinsichtlich des Monats August nicht von einem Nettoeinkommen von Fr. 1’070.90, sondern von einem solchen von Fr. 4'459.50 auszugehen. Unter Berücksichtigung der übrigen sieben ausgewiesenen Monatseinkommen (April: Fr. 4'157.60, Mai: Fr. 6'473.95, Juni: Fr. 5'493.95, Juli: Fr. 5'290.95, September: Fr. 5'033.10, Oktober: Fr. 4'719.60, November: Fr. 5'561.--) ergibt sich für die vergangenen acht Monate ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'148.70 einschliesslich 13. Monatslohn und ohne Miteinbezug der Kinderzulagen. Die vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur getroffene Annahme, der Rekurrent erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.--, fällt somit sogar zu Gunsten des Rekurrenten aus und erweist sich daher auch nicht als unangemessen. b) Im Nachgang zu seinem Rekurs bringt der Rekurrent den Einwand vor, er sei seit dem 5. Dezember 2005 arbeitslos, womit sich sein verhältnismässig hoher Novemberlohn stark relativiere. Sein Arbeitgeber habe ihn entgegen früherer
7 Ankündigungen nicht mehr über den Winter beschäftigen können. Der Rekurrent unterlässt es, diese Behauptung mittels Einlage entsprechender Beweismittel glaubhaft zu machen. Er legt auch nicht dar, welche finanziellen Einbussen er aufgrund der veränderten Arbeitssituation erleidet respektive welche Auswirkungen dieser Umstand auf seine Leistungsfähigkeit hat. Nicht beantragt und nicht begründet wurde mit anderen Worten eine Unterhaltsabänderung ab Datum der behaupteten (jedoch nicht aktenkundigen) Arbeitslosigkeit. Aufgrund dieser Sachlage kann auf dieses Vorbringen des Rekurrenten derzeit nicht näher eingegangen werden. Dem Rekurrenten steht es jedoch frei, beim zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten ein Begehren auf Anpassung der Eheschutzmassnahmen an die veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB einzureichen. Für das vorliegende Verfahren ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt wurde - von einem monatlichen Einkommen des Rekurrenten von Fr. 5'148.-- auszugehen. 5. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur im Falle von X. den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 1'300.--, Kosten der Krankenkasse von Fr. 237.--, Fahrkosten von Fr. 300.- - und Steuern im Umfang von Fr. 350.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 3'287.--. Der Rekurrent macht geltend, es sei zudem die monatliche Prämie für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von Fr. 20.-- anzurechnen. Die durchschnittlichen Verpflegungskosten seien zwar bereits im Grundbetrag enthalten, jedoch seien bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 die Auslagen für auswärtige Verpflegung mit Fr. 8.-- bis 10.-- für jede Hauptmahlzeit zu berücksichtigen, sofern nicht der Arbeitgeber dafür aufkomme. Da er von seinem Arbeitgeber keine Spesenentschädigung erhalte und nicht nach Hause zurückkehren könne, um sich dort zu verpflegen, sei ihm ein Aufwand für auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 200.-- anzurechnen. Bei der Veranschlagung der Fahrkosten sei zu berücksichtigen, dass die Strecke seines Wohnortes I. bis zu seinem Arbeitsort H., von wo aus er zusammen mit seinen Arbeitskollegen auf die verschiedenen Baustellen gefahren werde, retour 76 km betrage. Da ihm aufgrund des frühen Arbeitsbeginns keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden, sei er auf sein Fahrzeug angewiesen. Es seien ihm daher die Fahrkosten von monatlich Fr. 760.-- in vollem Umfang anzurechnen. Ausserdem sei die monatliche Steuerbelastung mit Fr. 350.-- zu tief veranschlagt worden. Aufgrund des hohen Steuerfusses seiner Wohnsitzgemeinde sei es gerechtfertigt, für die Steuern Fr. 569.-- pro Monat einzuberechnen.
8 a) Gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG kann der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden. Sind die finanziellen Verhältnisse knapp, ist auch der Versicherungsschutz auf das absolut Notwendige zu beschränken. Bei der Hausratund Privathaftpflichtversicherung geht es jedoch um das Abdecken von Risiken, welche die eheliche Gemeinschaft bzw. den momentan zwar aufgehobenen gemeinsamen Haushalt betreffen. Nach Lehre und Rechtsprechung zählt eine solche Versicherung zum erweiterten Grundbedarf und ist daher bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (Hausheer/Kocher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.37f.S. 80f.; BGE 114 II 393 E. 4c S. 395). b) Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung können gemäss obgenanntem Kreisschreiben Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit angerechnet werden. Wie aus dem Arbeitsvertrag vom 19. August 2005 hervorgeht, bestimmt der Betrieb den jeweiligen Einsatzort des Arbeitnehmers. Dass es dem Rekurrenten unter diesen Umständen nicht möglich ist, sich zu Hause zu verpflegen, erscheint nachvollziehbar. Daher sind die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Veranschlagung mit Fr. 200.-- sehr grosszügig ausfällt. c) Die Vorinstanz hielt fest, dass der Rekurrent von Berufs wegen ein Fahrzeug benötige und rechnete ihm daher einen Betrag von Fr. 300.-- an die Fahrkosten an. Der Rekurrent wendet dagegen ein, die Distanz zwischen seinem Wohnort I. und dem Arbeitsort H., von wo aus er zusammen mit seinen Arbeitskollegen auf die verschiedenen Baustellen gefahren werde, betrage 38 km pro Weg. Bei einem Ansatz von Fr. 0.50 pro Kilometer seien ihm daher für Hin- und Rückweg an 20 Arbeitstagen Fr. 760.-- an Fahrkosten an seinen Bedarf anzurechnen. Aus dem Arbeitsvertrag des Rekurrenten vom 19. August 2005 geht hervor, dass sich die Einsatzfirma in H. befindet, der genaue Einsatzort jedoch vom Betrieb angegeben wird. Gestützt auf die Aussagen des Rekurrenten ist daher davon auszugehen, dass dieser am Morgen zunächst zu seiner Einsatzfirma fahren muss, um von dort aus zu der jeweiligen Baustelle transportiert zu werden. Die von ihm geltend gemachten Fahrkosten von Fr. 760.-- sind daher gerechtfertigt und in dieser Höhe in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.
9 d) Bezüglich der Steuern ist dem Rekurrenten entgegenzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums und auch des Bundesgerichts bei engen finanziellen Verhältnissen die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben hat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Denn diesfalls bekämen die Kinder von der Fürsorge häufig bloss (ungefähr) das (zusätzlich), was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einziehen könnte. Auch muss der Rekurrent nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfs seiner Familie nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Somit ist die vom Rekurrenten geltend gemachte Steuerbelastung von monatlich Fr. 569.-- sowie diejenige, die er der Rekursgegnerin zugesteht, nicht in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen. e) Die Rekursgegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, der Rekurrent habe unverständlicherweise im Kanton Thurgau eine teure 4 ½-Zimmerwohnung bezogen, bei welcher ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'300.-- anfalle. Angeblich bewohne er diese Wohnung zusammen mit seiner Freundin, welche einen entsprechenden Beitrag leisten dürfte. Seine Wohnkosten seien somit zu halbieren und mit Fr. 650.-- in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Mit gleicher Begründung sei der Grundbetrag bei der Bedarfsberechnung auf Fr. 750.-- anzusetzen, da der Rekurrent im Konkubinat lebe. Der Einwand der Rekursgegnerin, X. lebe im Konkubinat, ist nicht ausgewiesen und auch nicht aktenkundig. Es handelt sich somit um eine reine Parteibehauptung, die weder bei der Festlegung des Grundbetrages noch bei den Wohnkosten berücksichtigt werden kann. Jedoch ist zu den Wohnkosten anzuführen, dass diese zwar grundsätzlich anhand der effektiv anfallenden Auslagen angerechnet werden. Sie können jedoch nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527). Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung und erscheinen diese Kosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse als zu hoch, so kann der Mietzins auf ein angemessenes Normalmass herabgesetzt werden (BGE 114 III 12 E. 4 S. 16f.). Dabei ist für den Grundbedarf ausschliesslich der tatsächliche, objektive Notbedarf und nicht etwa der gewohnte oder gewünschte Lebensaufwand zu berücksichtigen
10 (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b 73). Nach dem eingelegten Mietvertrag belaufen sich die monatlichen Kosten der gemieteten 3 ½-Zimmerwohnung des Rekurrenten auf Fr. 1'300.-- inklusive Nebenkosten. Dieser Mietzins ist für eine Berücksichtigung im Grundbedarf aber klar zu hoch, insbesondere auch, weil der Rekurrent die Wohnung für sich alleine beansprucht. Für die anrechenbaren Wohnkosten ist massgebend, welcher Zins nach den Marktverhältnissen in I. und Umgebung für eine Wohnung in etwa zu bezahlen ist. Entsprechende Nachforschungen auf Immobilienseiten im Internet haben ergeben, dass in derselben Gemeinde mithin sogar in derselben Strasse, in welcher der Rekurrent wohnt, auch günstigere Wohnungen vermietet werden. So werden beispielsweise sogar 4 ½-Zimmerwohnungen in der L.-Strassefür monatlich Fr. 1'185.-- inklusive Nebenkosten angeboten. Da der Rekurrent alleine wohnt und somit eine kleinere Wohnung ausreichen dürfte, trägt eine Veranschlagung von Fr. 1'000.-- den persönlichen Bedürfnissen und den ländlichen Verhältnissen in I. Rechnung. Dies insbesondere auch in Beachtung der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, worin festgelegt wird, dass Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind, da diese bereits im Grundbetrag eingerechnet sind. Da es für den Rekurrenten offensichtlich von Anfang an einsehbar war, dass eine Wohnung für Fr. 1'300.-- seine finanziellen Verhältnisse übersteigt (zuvor bewohnte er mit der ganzen Familie eine Wohnung für Fr. 450.--, seine Ehefrau bewohnt mit den beiden Söhnen eine Wohnung für Fr. 886.--) und er zudem aus beruflichen Gründen nicht an die Gemeinde I. gebunden war, ist der Betrag für Wohnkosten auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren. f) Nach dem Gesagten ergibt sich somit für den Rekurrenten ein Grundbedarf von Fr. 3'317.-- (Grundbetrag für eine allein stehende Person Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 1'000.--, Krankenkassenkosten Fr. 237.--, Versicherung Fr. 20.--, Fahrkosten Fr. 760.--, Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 200.--). 6. Im Falle von Y. ging der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur von einem Existenzminimum von Fr. 3'436.-- aus (Grundbetrag von Fr. 1'250.--, für den Unterhalt der beiden Kinder je Fr. 350.--, Wohnkosten von Fr. 886.--, Kosten der Krankenkasse von Fr. 350.--, und Steuern im Umfang von Fr. 250.--). Der Rekurrent gestand der Rekursgegnerin ein Existenzminimum von Fr. 3'519.-- zu, wobei er den Grundbetrag für den älteren Sohn B. aufgrund Erreichens des 13. Lebensjahrs auf Fr. 500.-- anhob, jedoch die Steuern lediglich mit Fr. 179.-- veranschlagte. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Aufwand für die Steuern bei engen finanziellen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben. Die Krankenkassenprämien für die Rekurs-
11 gegnerin und ihre beiden Söhne belaufen sich gemäss Abrechnung vom 12. Februar 2005 auf monatlich Fr. 354.--. Daher ist bei Y. von einem Existenzminimum von Fr. 3'340.-- auszugehen. 7.a) Für die Unterhaltsberechnung für den Zeitraum von 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bei X. ein Existenzminimum von Fr. 3'317.-- und bei Y. ein solches von Fr. 3'340.--. Für beide Ehegatten zusammen ergibt sich daraus ein Existenzminimum von Fr. 6'657.--. Das Einkommen belief sich bei X. auf Fr. 5'148.--. Die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'657.--) und Gesamteinkommen (Fr. 5'148.--) ergibt damit einen Fehlbetrag von Fr. 1’509.--, der zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, im vorliegenden Fall somit zu Lasten von Y. geht, da bei knappen finanziellen Mitteln zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners zu schützen ist (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Damit würde es sich rechtfertigen, X. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an Y. von Fr. 1’831.-- (Einkommen abzüglich Existenzminimum) zu verpflichten. Der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.--, wie ihn die Vorinstanz festgesetzt hat, erweist sich somit als gerechtfertigt; er ist sogar noch zu Gunsten des Rekurrenten ausgefallen. Die diesbezüglich erhobenen Einwände sind daher abzuweisen. b) Für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2006 ist bei Y. zu berücksichtigen, dass ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Aufnahme einer gewissen Teilzeitarbeit zugemutet werden kann, da der jüngere Sohn C. mit 10 Jahren dem Kleinkindalter zwischenzeitlich entwachsen ist und die Mutter somit nicht mehr dauernd beansprucht (vgl. BGE 129 III 257 = Pra 10/2003 S. 971; BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Die Rekursgegnerin hat denn gemäss eigenen Angaben auch bereits eine 50-prozentige Arbeitsstelle bei K. gefunden, die sie jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme noch nicht antreten konnte. Es werde sich abzeichnen, ob sie in der Lage sein werde, mit einem Stundenlohn von Fr. 19.50 einen Lohn von monatlich Fr. 1'000.-- zu erzielen. Bei einem Teilzeitpensum von 50% und einem Stundenlohn von Fr. 19.50 müsste es Y. - die nicht aktenkundigen gesundheitlichen Probleme ausgeklammert - ohne weiteres möglich sein, ein monatliches Einkommen von Fr. 1'500.-- zu erzielen. Daher erscheint es gerechtfertigt, ihr ab 1. Januar 2006 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'500.-- anzurechnen. Somit ist ab 1. Januar 2006 von einem Gesamteinkommen von Fr. 6'648.-- auszugehen; der Grundbedarf bleibt bei beiden Ehegatten unverändert. Die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'657.--) und Gesamteinkommen (Fr. 6'648.--) ergibt damit einen Fehlbetrag von Fr. 9.--, der wiederum zu Lasten der unterhaltsberechtigten Y. geht. Selbst
12 wenn nun die Rekursgegnerin aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nur ein geringeres Arbeitspensum als die angenommenen 50% absolvieren könnte, würde sich aufgrund der Unterdeckung an der Höhe des ihr zustehenden Unterhaltsbetrages nichts ändern. X. könnte somit auch für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2006 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an seine Ehefrau von Fr. 1’831.-- (Einkommen abzüglich Existenzminimum) verpflichtet werden. Damit erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.-- auch unter diesen Voraussetzungen mehr als gerechtfertigt und angemessen. Soweit gegen die Berechnung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur Einwände erhoben wurden, erweisen sich diese als unbegründet. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, zu Lasten des Rekurrenten, der überdies zu verpflichten ist, die Rekursgegnerin angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer der Sache angemessen. Eine Neuverteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren erübrigt sich. 9.a) Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 30. November 2005 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - vom Kanton Graubünden zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 30. November 2005 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. b) Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stundentarif von Fr. 220.-- und ist vom Rekurrenten zu begleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädi-
13 gung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.
14 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und Schreibgebühren von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, werden dem Rekurrenten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren mit Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch den Kanton Graubünden bleibt vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 13. Januar 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde D. in Anspruch nehmen kann. 5. Mitteilung an: Im Dispositiv an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: