Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 188 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— Im Rekurs des X., Rekurrent, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 26. August 2005, mitgeteilt am 29. August 2005, in Sachen des Rekurrenten und der Z., Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Chur, betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren, hat sich ergeben:
2 A. X. und Z. verheirateten sich am 17. Juli 1993 vor dem Zivilstandsamt A., wo sie im Gemeindeteil B. im Hause des Ehemannes ihre eheliche Wohnung bezogen. Beide Ehegatten haben zwei erwachsene Kinder aus einer ersten Ehe, von denen jene der Ehefrau ebenfalls in diesem Hause wohnten, während die Kinder des Ehemannes gelegentlich übers Wochenende sich dort aufhielten. Beide Ehegatten arbeiteten zu dieser Zeit in D.. – Am 21. November 1998 erlitt X. einen Skiunfall, welcher eine dauernde Teilinvalidität zur Folge hatte. Da er seiner Aufgabe als EDV-Spezialist bei der C. Customer Services wegen seiner erheblich reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht mehr nachkommen konnte, wurde ihm das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2004 gekündigt. Am 2. März 2001 verlangte Z. beim Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja Eheschutzmassnahmen, wobei sie beantragte, die Ehe sei zu trennen, der Ehemann sei zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 500 Franken zu verpflichten und sie sei zu berechtigen, alle persönlichen Gegenstände aus der ehelichen Wohnung abzuholen. Der Eheschutzrichter gestattete darauf den Eheleuten, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben und entsprach dem Gesuch der Ehefrau, ihre persönlichen Gegenstände abholen zu dürfen, hingegen stellte er fest, der Ehemann schulde der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge. B. Am 6./12. März 2005 stellten die Parteien beim Bezirkgerichtspräsidium Maloja ein gemeinsames Scheidungsbegehren unter Vorlage einer umfassenden Scheidungskonvention. Der Gerichtspräsident hörte die Parteien am 9. Juni 2005 entsprechend der Vorschrift von Art. 111 Abs. 2 ZGB getrennt und zusammen an. Mit Schreiben vom 15. August 2005 bestätigten die Parteien darauf ihren Scheidungswillen und die abgeschlossene Konvention über die Nebenfolgen der Scheidung. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Z., geb. am 1. Januar 1957, von A. und Castasegna, wohnhaft in E., und X., geb. am 18. Juli 1952, von A. und Castasegna, wohnhaft in A., stellen fest, dass eine Weiterführung der Ehe für beide nicht mehr möglich ist. Sie schliessen die nachfolgende Konvention und ersuchen das Gericht um deren Genehmigung. 1. Scheidungsantrag Z. und X. beantragen die Scheidung ihrer vor dem Zivilstandsamt A. am 17. Juli 1993 geschlossenen Ehe. 2. Nachehelicher Unterhalt
3 Beide Parteien verzichten gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge. 3. Berufliche Vorsorge Beantragen das zu teilende Freizügigkeitsguthaben während der Ehe von 17. Juli 1993 bis 31. Dezember 2000 Datum der Trennung. 4. Güterrecht X. entschädigt Z. mit 5'000.— Sfr. Damit sind alle Ansprüche von Z. abgegolten. 5. Gerichtskosten X. übernimmt die Gerichtskosten für eine gütliche Scheidungs-Prozedur. Gegenseitig wird verzichtet auf Prozessentschädigung. E., 12.3.2005 A., 6.03.05 (gez. Z.) (gez. X.) C. Mit Urteil vom 26. August 2005 entschied der Bezirksgerichtspräsident Maloja: „1. Die von den Parteien am 17. Juli 1993 vor dem Zivilstandsamt A. geschlossene Ehe wird geschieden 2. Die von den Parteien am 6./12. März 2005 abgeschlossene Ehescheidungskonvention wird gerichtlich genehmigt und nachfolgend ins Urteilsdispositiv aufgenommen: Scheidungskonvention (siehe oben B) 3. Die Vorsorgeeinrichtung von X., die Pensionskasse der F. Group, wird angewiesen, auf das Vorsorgekonto von Z. bei der Vorsorgestiftung der G. für den Aussendienst in der Schweiz, Vertrag Nr. 07496, Versicherten Nr. 752.57.501, den Betrag von CHF 100'400.30 zulasten des Vorsorgekontos von X., Nr. 202614, AHV Nr. 752.52.318.119, zu übertragen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.--, einschliesslich Schreibgebühren, werden dem Ehemann auferlegt. 5. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Rechtsmittel .... 7. Mitteilung an …“ D. Gegen dieses Urteil erhob X. am 16. September 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden mit dem Antrag: „1. La sentenza del Bezirksgerichtspräsidium del distretto di Maloggia, 130- 2005-34 venga sospesa, l’importo a libero passaggio della cassa pen-
4 sione X. venga corretto con l’importo effettivo maturato dal 17.07.1993 fino al 31.12.2000. 2. Le spese del Presidente tribunale cantonale non vengano addossate al ricorrente.” Der Rekurrent wies darauf hin, dass die Scheidungskonvention eingereicht worden sei, ohne dass die Parteien gewusst hätten, auf welchen Betrag sich das zu teilende Pensionskassenguthaben belaufen würde. Er habe davon erstmals durch das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten erfahren, ohne dass er vorher die Möglichkeit gehabt hätte, eine allfällige Korrektur anzubringen. Auf eine entsprechende Anfrage hin habe ihm die Pensionskasse der F. seinerzeit am 20. April 2005 mitgeteilt, „l’attuabilità del versamento della metà dell’importo di libero passaggio ammontava per il 31.12.2000 CHF123’631.—“; diese Formulierung könne verschieden interpretiert werden. Da er aber über eine Bestätigung verfügt habe, wonach das Freizügigkeitsguthaben per 31. Dezember 2001 Fr. 186'077.-- betragen habe, was durch zwei geteilt je Fr. 93'038.-- ergeben habe, sei es für ihn klar gewesen, dass der Betrag auf den massgeblichen Zeitpunkt per 31. Dezember 2000 habe kleiner sein müssen. Er habe darüber das Bezirksgericht sofort nach Empfang des Urteils informiert, dort aber die Auskunft erhalten, dass das Urteil nicht mehr geändert werde könne, sondern dass er Rekurs beim Kantonsgericht erheben müsse. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja und Z. wurden vom Kantonsgericht am 19. September 2005 zur Vernehmlassung aufgefordert. Am 29. September 2005 reichte Rechtsanwalt Dr. Kunz im Namen von Z. über das Bezirksgericht Maloja eine Anschlussberufung ein mit dem Antrag, die Berufung des X. sei abzuweisen, eventuell sei die Berechnung der Austrittsleistung beider Vorsorgeinstitutionen nicht per Trennungsdatum vom 31. Dezember 2000, sondern per Scheidungsdatum vom 15. September 2005 vorzunehmen. In der Eingabe wurde erwähnt, Z. habe erstmals durch die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. September 2005 von der Berufung erfahren; die zehntägige Frist zur Einreichung einer Anschlussberufung sei daher gewahrt. Der Kantonsgerichtspräsident machte Rechtsanwalt Dr. Kunz mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 darauf aufmerksam, dass sich in der Verfügung vom 19. September 2005 kein Hinweis auf eine Berufung finde; vielmehr handle es sich um einen Rekurs gemäss Art. 5g EGzZGB, welchen X. entsprechend der Rechtsmittelbelehrung eingereicht habe, und zu welchem Z. zur Vernehmlassung aufgefordert worden sei. Diese Frist laufe bis 10. Oktober 2005; zusammen mit der Vernehmlassung erwarte man auch Ausführungen zur Anschlussberufung.
5 Nachdem ihm eine Fristverlängerung gewährt worden war, reichte der Anwalt der Rekursgegnerin am 24. Oktober 2005 eine Vernehmlassung zum Rekurs von X. ein. In dieser wurde beantragt: „1. Es sei die Pensionskasse der F. Group (Schweiz), 8070 Zürich, zu ersuchen, zu folgenden Fragen eine Stellungnahme einzureichen: a) In der Bescheinigung der Austrittsleistung, welche aus der BVG-Pensionskasse des X. im Rahmen der Ehescheidung an die Ehefrau Z. per 31.12.2000 auszuzahlen ist, vom 20. April 2005, wurde der Betrag von Fr. 123'631.-- aufgeführt (“l’attuabilità del versamento della metà di libero passaggio ammontava per il 31.12.2000 CHF 123'631.—„). In der Bescheinigung der ent-sprechenden Austrittsleistung vom 10. Oktober 2005 wird ausgeführt, es handle sich bei den Fr. 123'631.— um die ganze während der Ehe angesparte Austrittsleistung, welche somit nur zur Hälfte der Ehegattin (vermindert um deren hälftige, während der Ehe per 31.12.2000 angesparte Austrittsleistung) gutzuschreiben ist. Welche der beiden Bescheinigungen ist die definitiv Richtige und worauf ist der Fehler in der anderen zurückzuführen? b) In der Bescheinigung des zu teilenden Freizügigkeitsguthabens per 31.12.2001 vom 19. November 2001 wird die angesparte Austrittsleistung mit Fr. 186'077.— angeführt. Der entsprechende Betrag per 31.12.2000 gemäss Bescheinigung vom 10. Oktober 2005 beträgt (wie unter lit. a angeführt) nur Fr. 123'631.--. Worauf ist diese grosse Differenz von Fr. 62'446.--, um die sich die Austrittsleistung innerhalb eines Jahres erhöht hat, zurückzuführen? c) Wie hoch beläuft sich die angesparte Austrittsleistung des X. per Scheidungsdatum (29. August 2005)? 2. Es sei nach Vorliegen des beantragten Berichtes eine Parteiverhandlung durchzuführen. 3. Eventuell sei der Rekurs abzuweisen. Subeventuell sei die Berechnung der Austrittsleistung beider Vorsorgeinstitutionen nicht per Trennungsdatum (31.12.2000), sondern per Scheidungsdatum (29. August 2005) vorzunehmen. 4. Es sei vom Rückzug der Anschlussberufungserklärung vom 29. September 2005 Vormerk zu nehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ Zur Begründung wurde angeführt, die F. habe mit ihren widersprüchlichen Bescheinigungen Konfusion verursacht. Zum einen erkläre sie, das hälftige Ausgleichsguthaben betrage Fr. 123'631.--, zum andern, dieser Betrag stelle das ganze Austrittsguthaben dar, welches in der Zeit von Ehebeginn bis 31.12.2000 angehäuft worden sei. Des Weiteren liege eine Bescheinigung vor, wonach das zu teilende
6 Freizügigkeitsguthaben sich per 31. Dezember 2001 auf Fr. 186'077.-- belaufe. Es wäre zudem bedeutsam zu erfahren, auf welchen Betrag sich das Guthaben per Scheidungsdatum stelle, handle es sich doch dabei um die gesetzliche Regelung nach Art. 122 ZGB, von der abzuweichen nur mit gutem Grund gerechtfertigt sei. Z. werde sich einem Vorschlag des Präsidenten ex aequo et bono nicht verschliessen, weshalb in diesem Sinne ein Antrag zu einer Referentenaudienz gestellt werde. Die Anschlussberufung habe sich als nicht zulässiges Rechtsmittel erwiesen, weshalb sie zurückgezogen werde. - X. erhielt Gelegenheit, sich zur Eingabe der Rekursgegnerin zu äussern; er machte davon in einem Schreiben vom 17. November 2005 Gebrauch. Vom Kantonsgerichtspräsidenten um Auskunft über die von den Parteien aufgeworfenen Fragen bezüglich des Freizügigkeitsguthabens ersucht, antwortete die Pensionskasse der F. Group mit Schreiben vom 23. November 2005, X. sei vom 1. Juni 1978 bis 31. Dezember 2001 bei dieser Kasse versichert gewesen. Sein Freizügigkeitsguthaben habe per Austrittsdatum Fr. 397'541.-- betragen. In den Jahren 2000/2001 habe die Pensionskasse ihre Leistungstarife angepasst, was eine massgebende Auswirkung auf die Freizügigkeitsguthaben der einzelnen Versicherten gehabt habe. Das zu teilende Guthaben X.s, welches während der Ehe vom 17. Juli 1993 bis 31. Dezember 2000 angespart worden sei, betrage Fr. 123'631.--. Für die Durchführbarkeit der hälftigen Auszahlung des erwähnten Guthabens sei die aktuelle Pensionskasse von X. zuständig. In seiner Stellungnahme zu dieser Auskunft stellte der Rekurrent fest, die Erklärung der Pensionskasse bestätige das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 123'631.— per 31. Dezember 2000. Die Pensionskasse wegen ihrer unklaren Bestätigung vom 20. April 2005 oder das Bezirksgericht Maloja wegen der falschen Interpretation dieser Erklärung hätten die Verantwortung für den entstandenen Schaden, nämlich die Rekurskosten und allenfalls den höheren hälftigen Anteil der zu leistenden Freizügigkeitsleistung zu tragen. Ohne den Irrtum hätte nämlich Z. die Teilung per 31. Dezember 2000 wie von ihr selbst in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2005 vorgeschlagen akzeptiert. Der Rechtsvertreter der Rekursbeklagten beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2005: „1. Es sei festzustellen, dass Frau Z. Ziff. 3 der Scheidungskonvention gestützt auf Grundlagenirrtum i.S. von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR angefochten hat.
7 2. Der Scheidungskonvention vom 06./12.03.2005 sei die richterliche Genehmigung insoweit zu versagen, als das zu teilende Freizügigkeitsguthaben nicht auf der Grundlage der während der Ehedauer (17.07.1993 bis 26.08.2005) geäufneten Freizügigkeitsleistung, sondern auf Grund der verkürzten Dauer vom 17.07.1993 bis 31.12.2000 ermittelt worden ist. 3. Die Vorsorgeeinrichtung von X. sei zu ermitteln, und sie sei anzuweisen, auf das Vorsorgekonto von Z. bei der Vorsorgestiftung der G. für den Aussendienst in der Schweiz, Zürich, Vertrag Nr. 07496, Versicherten Nr. 752.57.501, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB die Hälfte der Austrittsleistung nach Abzug der Hälfte der Austrittsleistung der genannten Vorsorgeeinrichtung von Frau Z. zu überweisen. 4. Eventuell treffe das Gericht in Anwendung von Art. 142 ZGB die Entscheidung über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, im Sinne der je hälftigen Teilung, und überweise die Streitsache an das zuständige Versicherungsgericht“. Zur Begründung wird vorgebracht, mindestens Z. habe den Freizügigkeitsbetrag nicht gekannt, als sie sich von ihrem Ehemann dazu habe verleiten lassen, nicht den Endtermin als massgeblich anzunehmen, sondern das Datum der Trennung zu akzeptieren. Es wird dem Ehemann sodann unterstellt, er habe seiner Frau verwirrliche Angaben gemacht und sie mit Hinweisen auf seinen Skiunfall, seine mögliche Invalidität und allfällige Arbeitslosigkeit unter Druck gesetzt. Die Rekursgegnerin habe sich in keiner Weise darüber Rechenschaft gegeben, worauf sie in Tat und Wahrheit mit dem Verzicht auf die während der Ehe gebildeten Austrittsleistungen eingegangen sei, indem sie sich mit dem weit vorgezogenen Datum einverstanden erklärt habe. Eine gewisse Arglist des Ehemannes sei nicht von der Hand zu weisen, müsse er doch gewusst haben, dass das zu teilende Pensionskassenguthaben gerade im nächstfolgenden Jahr 2001 massiv angestiegen sei. Die anwaltlich nicht vertretene Ehefrau habe sich durch die Hinweise ihres Gatten auf Arbeitslosigkeit und Invalidität weich klopfen lassen. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit sei die getroffene Regelung im Rahmen der Prüfung der Konvention daher abzulehnen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: I. 1. In einer vom Ehemann am 6. und von der Ehefrau am 12. März 2005 unterzeichneten gemeinsamen Eingabe haben X. und Z. beim Bezirksgericht Maloja ein Begehren um Scheidung ihrer Ehe und gleichzeitige Genehmigung ihrer ebenfalls von beiden Ehegatten unterzeichneten Scheidungskonvention eingereicht. Mit Bezug auf die Teilung der von beiden Eheleuten erworbenen Austritts-
8 leistungen ihrer Vorsorgeeinrichtungen beschränkten sich die Parteien unter Ziffer 3 ihrer Konvention auf den Satz „Beantragen das zu teilende Freizügigkeitsguthaben während der Ehe vom 17. Juli 1993 bis 31. Dezember 2000 Datum der Trennung“. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention und deren Einreichung beim Bezirksgericht lag noch keine Durchführbarkeitserklärung der Vorsorgeinstitution vor und es war damit auch noch nicht bekannt, welcher Betrag zu teilen und zu überweisen war. Eine entsprechende Mitteilung der Pensionskasse der F. Group über das Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes erfolgte erst am 20. April 2005 und lautete:“L’attuabilità del versamento della metà dell’importo di libero passaggio ammontava per il 31.12.2000 CHF 123'631.-“. 2. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren gemäss Art. 111 ZGB durchgeführt und die Parteien ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung bestätigt hatten, fällte er am 26. August 2005 sein Urteil. In diesem stellte er mit Bezug auf die Aufteilung der Ansprüche gegenüber den Vorsorgeinrichtungen der Eheleute fest, die Parteien hätten die hälftige Teilung der während des Zusammenlebens angesparten Freizügigkeitsguthaben vereinbart. Dies entspreche im Wesentlichen der gesetzlichen Grundregelung und sei zu genehmigen. Während die Ehefrau einen Betrag von Fr. 46'461.40 angespart habe, belaufe sich der hälftige Sparanteil des Ehemannes auf Fr. 123'631.--. Der auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu übertragende Betrag bemesse sich demnach auf Fr. 100'400.30, nämlich Fr. 123'631.-- abzüglich der Hälfte des Guthabens der Ehefrau, also Fr. 23'230.70. Nach der Interpretation des Bezirksgerichtspräsidenten entsprach der im Schreiben der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes erwähnte Betrag also der Hälfte des Freizügigkeitsguthabens. Mit dieser Auslegung des tatsächlich unsorgfältig verfassten und Anlass zu Missverständnissen gebenden Schreibens der Pensionskasse der F. Group vom 20. April 2005 konnte sich X. nicht einverstanden erklären, weshalb er sich an die Vorsorgeeinrichtung wandte, welche ihm vorerst telefonisch bestätigte, dass es sich beim angegebenen Betrag um die ganze zu teilende Summe per 31. Dezember 2000 handle. Der Ehemann machte dem Bezirksgerichtspräsidium in einem Schreiben vom 1. September 2005 von dieser telefonischen Auskunft Mitteilung. Dieser Brief wurde an Z. weitergeleitet, welche sich in ihrer Antwort vom 6. September 2005 auf den Standpunkt stellte, der fragliche Satz im Schreiben der Vorsorgeeinrichtung sei in dem Sinne zu übersetzen und zu verstehen, dass der aktuelle Stand der Hälfte der in die Freizügigkeit einbezahlten Beträge per 31. Dezember 2000 entspreche. Sie machte geltend, die Unterlagen zur Festsetzung des zu übertragenden Guthabens seien von X. eingereicht worden, der genügend Zeit gehabt hätte, die Berechnung zu überprüfen. Er scheine damit
9 einverstanden gewesen zu sein, andernfalls er die Unterlagen sicher nicht eingereicht hätte. Ein Telefonat zwischen ihm und einer Dame der F. könne ein offizielles Dokument über die Freizügigkeit im Scheidungsfall nicht ersetzen. Nachdem er darüber aufgeklärt worden war, dass die erste Instanz nicht auf ihr Urteil zurückkommen könne, sondern deren Urteil an das Kantonsgerichtspräsidium weitergezogen werden müsse, reichte X. einen entsprechenden Rekurs ein. Der Kantonsgerichtspräsident erkundigte sich darauf bei der Pensionskasse der F. Group, wie die Auskunft vom 20. April 2005 zu verstehen sei. Diese antwortete am 23. November 2005, das von X. in der Zeit vom 17. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 2000 angesparte Guthaben betrage Fr. 123'631.--. Für die Durchführbarkeit der hälftigen Auszahlung dieses Guthabens sei die aktuelle Pensionskasse von X. zuständig. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 machte darauf hin die Ehefrau geltend, sie sei einem Grundlagenirrtum erlegen und forderte die Überweisung der Hälfte der von X. während der ganzen Ehedauer vom 17. Juli 1993 bis 26. August 2005 angehäuften Vorsorgebeiträge. 3. Der Bezirksgerichtspräsident hat nach Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 111 ZGB die Scheidung der Ehe ausgesprochen und die von den Parteien eingereichte Vereinbarung als Ganzes genehmigt. Dieses Vorgehen ist möglich, wenn sich die Eheleute nicht nur über die Scheidung, sondern auch über alle Punkte der Ehescheidungskonvention einig sind. Die Parteien haben im vorliegenden Fall über die berufliche Vorsorge in ihrer Vereinbarung nur ganz rudimentär befunden, indem sie feststellten, sie beantragten, das während der Zeit vom 17. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 2000 geäufnete Freizügigkeitsguthaben zu teilen. Aus dieser knappen Regelung kann geschlossen werden, dass die Parteien die vom Gesetz in Art. 122 ZGB vorgesehene hälftige Teilung ihrer Guthaben wünschten, dass sie aber anstatt auf die gesamte Ehedauer abzustellen nur das während des effektiven Zusammenlebens angesparte Guthaben zu teilen beabsichtigten. Eine solche ausdrückliche Einigung bloss über die prozentuale Aufteilung der Freizügigkeitsleistungen und deren zeitlichen Umfang kann in Fällen, in denen über die Höhe des zu teilenden Guthabens keine Zweifel bestehen, genügen. Ist das letztere nicht der Fall, kann hingegen kaum von einer wirklichen Einigung gesprochen werden. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung – und eine solche liegt im zu beurteilenden Fall mit Bezug auf die Dauer der zu berücksichtigenden Beitragszeit vor – hat stets einen teilweisen Verzicht der einen Partei auf den gesetzlich vorgesehenen Teilungsanspruch zur Folge. Erwähnt nun aber die Vereinbarung keine konkreten Beträge, so können die Verzichtsvoraussetzungen kaum nachgeprüft werden. Sutter/Freiburghaus (Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N.61 zu
10 Art. 122/141-142 ZGB) stellen daher fest, Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 1 ZGB erfordere die Zustimmung der beteiligten Einrichtung der beruflichen Vorsorge gerade im Hinblick auf eine konkrete betragsmässige Regelung, spreche das Gesetz doch von der Bestätigung dieser Institution über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und über die Höhe der Guthaben. Sind sich die in Scheidung begriffenen Eheleute und die Vorsorgeeinrichtung über die Berechnung der Austrittsleistung nicht einig, muss über deren Höhe in einem separaten Verfahren entschieden werden, wozu der Scheidungsrichter die Akten dem Versicherungsgericht zu überweisen hat (Schwenzer, Scheidung, Bern 2005, N. 6 zu Art. 141 ZGB). Dieser Fall dürfte im hier zur Diskussion stehenden Verfahren nicht vorliegen, wurden doch von keiner Seite Zweifel an der Berechnung der Höhe der Austrittsleistungen geäussert, nachdem die Pensionskasse der F. Group ihre erste, unklare Feststellung über das Guthaben des Ehemannes präzisiert und mitgeteilt hat, das zu teilende Freizügigkeitsguthaben X.s betrage Fr. 123'631.--. Dürfte also dieser Betrag heute unbestrittenermassen feststehen, so war dies offenbar bei Abschluss der Vereinbarung nicht der Fall. Die Parteien hatten damals keine konkrete Vorstellung über die Höhe des zu teilenden Guthabens, so dass über den der Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisenden Betrag gar keine Einigung zustande gekommen war. Der Richter konnte aber die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nur genehmigen, wenn er sich davon überzeugt hatte, dass diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen war (Art. 140 ZGB, BGE 129 V 448). An dieser vom Gesetz geforderten Klarheit und Vollständigkeit fehlte es im vorliegenden Fall offensichtlich. Als die Parteien die Konvention abschlossen, war ihnen die effektive Freizügigkeitsleistung gar nicht bekannt, und diese konnte deshalb auch nicht Grundlage der Vereinbarung sein. Angesichts dieser Situation konnte aber auch kein Grundlagenirrtum vorliegen, wie er vom Rechtsvertreter der Rekursgegnerin geltend gemacht wird. Es fehlte vielmehr schlicht an der Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Mag im Normalfall die Einigung über die prozentuale Aufteilung der Freizügigkeitsleistung genügen, so traf dies – wie sich aus der nachträglichen Entwicklung des Verfahrens ergibt – im vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr zeigen die nach dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten aufgetretenen Diskussionen, dass die Höhe der Freizügigkeitsleistung, also der tatsächlich zu überweisende Betrag, für beide Parteien ein essentialium negotii war, gerade darüber aber keine Einigung bestand. Gewissheit über den zu überweisenden Betrag war aber insbesondere für die Ehefrau von Bedeutung, da vereinbart wurde, dass nicht das während der gesamten Ehedauer, sondern nur das während des gemeinsamen Zusammenlebens geäufnete Guthaben berücksichtigt werden sollte.
11 4. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass eine umfassende Einigung über die Scheidungsnebenfolgen gar nicht vorlag, sondern ein Dissens bezüglich der betragsmässigen Höhe der Austrittsleistung des Ehemannes bestand, liegt der Fall einer Teileinigung im Sinne von Art. 112 ZGB vor. Das bedeutet aber, dass über die noch streitige Frage nicht im Rekursverfahren gemäss Art. 5g EGzZGB materiell entschieden werden kann, sondern dass das Verfahren gemäss Art. 112 ZGB durchzuführen ist. Die Streitsache ist demnach an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Dieses hat den Parteien Frist anzusetzen, damit sich diese zu den noch offenen Fragen äussern können. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und des Beweisverfahrens hat das Gericht über die Scheidungsfolgen, über die sich die Parteien nicht einig sind, zu entscheiden. In diesem Verfahren wird sich auch herausstellen, ob allenfalls eine Überweisung der Streitsache im Sinne von Art. 142 Abs. 2 ZGB an das Versicherungsgericht erforderlich ist. II. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
12 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 112 ZGB an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 1'680.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. 3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: